OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZR 27/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
14Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 27/14 Verkündet am: 20. Januar 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 322; StPO § 406 Abs. 3 Satz 1 Zur Rechtskraftwirkung eines im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräfti- gen Urteils über einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landge- richts Wuppertal vom 18. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 5.000 € wegen einer tätlichen Auseinanderset- zung am 28. Mai 2011. Der Kläger erstattete danach gegen den Beklagten Strafanzeige und stellte im Ermittlungsverfahren mittels eines von der Landes- justizverwaltung Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Vordrucks "2 in 1 - Schadensersatz im Strafprozess" unbezifferte Anträge auf Ersatz seines finan- ziellen Schadens und Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Außerdem beantragte er die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm "weitere materielle und immaterielle Schäden" zu ersetzen. Auf Nachfrage hielt der Kläger im anschließenden Strafverfahren gegen den Beklagten diese An- träge in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Strafrichter) aufrecht. Mit 1 - 3 - Urteil des Amtsgerichts wurde der Beklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner wurde er verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zu zahlen. Darüber hinaus wurde festge- stellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der Tat vom 28. Mai 2011 entstandenen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des materiellen Schadens sah das Gericht von einer Entscheidung ab. Der Angeklagte (jetzige Beklagte) legte ge- gen dieses Urteil Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der Straf- kammer des Landgerichts auf die Feststellungsentscheidung beschränkte. Das Landgericht sah durch Beschluss von einer Entscheidung über den Feststel- lungsantrag des Klägers ab. Im Übrigen wurde das Urteil des Amtsgerichts im Strafverfahren rechtskräftig. Im vorliegenden Zivilrechtsstreit macht der Kläger ein weiteres Schmer- zensgeld in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil durch die rechtskräftige Entscheidung im Adhäsions- verfahren abschließend über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers ent- schieden worden sei. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re- vision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, da im Adhäsionsverfahren zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegen- 2 3 - 4 - stand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Im hiesigen Verfahren ver- lange der Kläger aufgrund einer behaupteten Körperverletzung des Beklagten immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 €, obwohl ihm bereits im Strafurteil auf seinen unbezifferten Antrag ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € zugesprochen worden sei. Dem habe derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen, auf den sich der Kläger auch mit der vorliegenden Klage stütze. Eine Entscheidung über einen Adhäsionsantrag stehe einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen Urteil gleich. Werde aber in einem Zivilurteil über ei- nen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzens- geldes befunden, sei dies in der Regel abschließend. II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auf- grund der im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten, an den Kläger aufgrund des Schadensereignisses vom 28. Mai 2011 ein Schmerzensgeld von 1.500 € zu zahlen, eine erneute Klage zwischen den- selben Parteien über denselben Streitgegenstand gemäß § 322 ZPO unzuläs- sig ist. 1. Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfah- ren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die in einem Straf- verfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Antrag, durch den der Verletzte den ihm aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen ver- mögensrechtlichen Anspruch (§§ 403 f. StPO) geltend macht, steht gemäß 4 5 6 - 5 - § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 55/12, NJW 2013, 1163 Rn. 8). Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden. Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor. 2. Streitgegenstand des Adhäsionsverfahrens war hier ein (einheitlicher) Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 28. Mai 2011. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgel- des gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Be- schluss vom 6. Juli 1955, GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 151 ff.; Senatsurteile vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60, VersR 1961, 164 f. und vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, VersR 2001, 876). a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Be- trag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetre- ten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. Senats- urteile vom 11. Juni 1963 - VI ZR 135/62, VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 72/79, VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 - VI ZR 201/94, VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 - VI ZR 325/99, aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03, VersR 2004, 1334 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 Rn. 7, jeweils mwN). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmer- 7 8 - 6 - zensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden An- spruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prä- genden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, aaO mwN). Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beur- teilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgel- des unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgespro- chenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen An- spruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04, aaO mwN). b) Solche Spätfolgen macht der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend. Er ist vielmehr lediglich der Auffassung, dass ihm das Amtsgericht (Strafrichter) im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt hat. Damit kann er jedoch im vorliegenden Rechtsstreit kein Gehör finden. Denn an einer erneuten Beurteilung dieser Frage ist das Zivilgericht aufgrund der Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils gehindert (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 326/87, aaO, 930 mwN; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. vor § 322 Rn. 49 mwN). Der Kläger hat ausweislich der Feststellungen des Be- rufungsgerichts im Adhäsionsverfahren einen unbestimmten Antrag auf Verur- teilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt. Hierüber hat der Strafrichter uneingeschränkt entschieden. c) Wie bereits ausgeführt kann nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ein An- spruch nur anderweit geltend gemacht werden, soweit er im Adhäsionsverfah- ren nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall muss das Strafgericht von einer Entscheidung absehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3). Dies ist im Streitfall hinsichtlich 9 10 - 7 - des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzens- geldes nicht erfolgt. Da der Kläger im Strafverfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt, also weder einen die zuer- kannten 1.500 € übersteigenden Mindestbetrag noch eine den zuerkannten Be- trag übersteigende Größenordnung angegeben hatte, bestand für den Strafrich- ter keine Veranlassung, von einer diesbezüglichen Entscheidung teilweise ab- zusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Sätze 3 und 6 StPO) und dem Kläger damit die Möglichkeit zu eröffnen, den nicht entschiedenen Teil gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO weiter zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566). d) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Strafkammer des Landgerichts aufgrund eines vermeintlichen "Deals" von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers hin- sichtlich des weiteren immateriellen Schadens abgesehen hat. Offengeblieben ist dadurch lediglich eine Entscheidung über Spätfolgen, die im Adhäsionsver- 11 - 8 - fahren noch nicht voraussehbar waren. Solche Spätfolgen macht der Kläger - wie oben bereits ausgeführt - im Streitfall aber gar nicht geltend. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 09.07.2013 - 25 C 140/12 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.12.2013 - 8 S 43/13 -