Urteil
5 O 215/14 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2014:1125.5O215.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Beklagte ist, auch als Rechtsnachfolgerin der E Bank, die baufinanzierende Bank des Klägers. Am 22.04.2009 schloss der Kläger mit der Beklagten den Darlehensvertrag Nr. 0#####/#### über 181.500,00 EUR, am 24.09.2010 den Darlehensvertrag Nr. 0#####/#### über 43.500,00 EUR sowie am 11.02.2011 den Darlehensvertrag Nr. 0#####/#### über 56.500,00 EUR. Das Darlehen vom 22.04.2009 ist fest verzinslich mit einem Zinssatz von 4,2 % pro anno bis zum 30.04.2019, das Darlehen vom 24.09.2010 ist fest verzinslich mit einem Zinssatz von 3,8 % pro anno bis zum 30.09.2020 und das Darlehen vom 11.02.2011 ist fest verzinslich mit einem Zinssatz von 4,45 % pro anno bis zum 10.02.2021. Mit Schreiben vom 31.03.2014 widerrief der Kläger die auf den Abschluss dieser Kreditverträge gerichteten Erklärungen und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 07.04.2014 auf, die Wirksamkeit des Widerrufs zu bestätigen. Des Weiteren bot er die Ablösung der Verbindlichkeiten binnen einer 30-Tagesfrist an. Dem Kläger lag insoweit ein Ablöseangebot der Volksbank Sprockhövel vor, das bis zum 11.04.2014 befristet war. Mit Schreiben vom 09.04.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Der Kläger erklärte sich dann ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht damit einverstanden, dass die Annuitäten bis auf weiteres eingezogen würden. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufes, insbesondere darüber, ob dieser verfristet war. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Widerrufsbelehrungen in den Kreditverträgen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würden, so dass die 14 tägige Widerrufsfrist gar nicht zu laufen begonnen habe. Beim Darlehen vom 22.04.2009 sei die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend deutlich gestaltet, da die Schriftgröße des Textes kleiner sei als die Schriftgröße des Vertragstextes und die Buchstaben einen geringeren Abstand aufweisen würden als im Vertragstext. Hinzu komme, dass die Widerrufsbelehrung nicht im eigentlichen Vertragstext erfolge, sondern an das Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestellt worden sei. Die Widerrufsbelehrung sei auch deshalb unwirksam, weil nur die Postfachanschrift angegeben wurde, jedoch nicht eine ladungsfähige Anschrift. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Anl. 2 zu § 14 BGB Abs. 1, Abs. 3 Informationspflichten – Verordnung vom 04.03.2008 berufen, da die verwendete Widerrufsbelehrung nicht diesen Anforderungen entspreche. Zum einen sei nicht die ladungsfähige Anschrift angegeben, zum anderen fehle der Hinweis darauf, dass ein Widerruf auch durch E-Mail erfolgen könne. Jede Abweichung lasse aber die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen. Darüber hinaus sei die Widerrufsbelehrung unwirksam, weil der Beginn der Widerrufsfrist unklar sei. Denn in der Belehrung werde darauf hingewiesen, dass die Frist „nach Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Dies lasse unklar, zu welchem Zeitpunkt nach Erhalt die Frist zu laufen beginne. Zudem entstehe der Eindruck, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des Vertragsantrages der Bank nebst Kreditbedingungen, an deren Ende sich die Widerrufsbelehrung finde, erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits mit dem Zugang des Angebotes der Bank zu laufen. Für den unbefangenen Leser entstehe der Eindruck, da das Angebot auch noch mit Kreditvertrag überschrieben sei, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Verbrauchers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde. Für den Kreditvertrag vom 24.09.2010 gelte Entsprechendes. Zudem werde die Widerrufsfrist entgegen dem Wortlaut des Musters mit 2 Wochen und nicht mit 14 Tagen angegeben. Außerdem fehle es an dem vorgeschriebenen Abschluss der Belehrung. Diese habe entweder mit der Angabe von Ort und Datum sowie der Unterschrift des Verbrauchers oder mit den Worten „Ende der Widerrufsbelehrung“ bzw. „ihre…“ abzuschließen. Auch die Widerrufsbelehrung bezüglich des Darlehens vom 11.02.2011 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Diese sei dem Vertrag lediglich beigefügt worden. Der Text der Widerrufs-Informationen sei mit einem geringeren Buchstabenabstand enger gedruckt und weise keine größere Schriftgröße auf als der Vertragstext. Im Hinblick auf den Klageantrag zu 2, mit dem der Kläger die Zahlung von Nutzungsersatz begehrt, behauptet er, dass er auf das Darlehen vom 22 .04.2009 bis zum 30.04.2014 insgesamt 47.220,00 EUR gezahlt habe. Bei Banken sei zu vermuten, dass die Bank i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz Nutzungen gezogen habe. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 5.703,72 EUR. Auf das Darlehen vom 24.09.2010 habe er 7.482,00 EUR gezahlt, woraus sich ein Anspruch in Höhe von 632,20 EUR ergebe. Auf das Darlehen vom 11.02.2011 habe er 20.128,00 EUR bezahlt, hieraus ergebe sich ein Nutzungsersatz i.H.v. 7.565,03 EUR. Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Ablösung der Darlehen in Verzug befinde. Mit dem Klageantrag zu 4 begehrt der Kläger Schadensersatz in Höhe der Zinsdifferenz zwischen der bestehenden Finanzierung bei der Beklagten und der Finanzierung, wie sie bei Ablösung der Verbindlichkeiten zum 30.04.2014 nach Behauptung des Klägers bestehen würde. Insoweit behauptet er, dass er per 30.05.2014 Zinsen i.H.v. 599,40 EUR für das Darlehen vom 22.04.2009, i.H.v. 132,11 EUR für das Darlehen vom 24.09.2010 und i.H.v. 158,50 für das Darlehen vom 11.02.2011, mithin 890,01 EUR bezahlt habe. Bei einer Ablösung des Kredites hätte er nur 510,42 EUR an Zinsen gezahlt, so dass sein Zinsschaden für die Monate Mai und Juni 2014 jeweils 379,14 EUR betragen habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht Wuppertal für alle Anträge zuständig sei. Dies gelte ohnehin für den Klageantrag zu 1, der auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages oder Rechtsverhältnisses gerichtet sei. Bei antragsgemäßer Feststellung der Wirksamkeit der Widerrufe hätte dies Auswirkungen auf die anderen Ansprüche, so dass insgesamt das Landgericht Wuppertal zuständig sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Darlehen, urspr. E Bank Nr. #####/#### vom 22.04.2009, #####/#### vom 24.09.2010 und #####/#### vom 11.02.2011, infolge Widerrufs des Klägers vom 31.03.2014 rückabzuwickeln sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.565,03 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit – Zug um Zug gegen Rückzahlung der Darlehensvaluta – zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Ablösung der im Klageantrag zu 1 näher bezeichneten Darlehen in Verzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 758,73 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger die diesem aus der verweigerten Rückabwicklung entstandenen bzw. künftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Wuppertal, da der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend mache. Zahlungsverpflichtungen seien aber am Wohnort bzw. - sitz des Schuldners zu erfüllen. Jedenfalls bestehe kein einheitlicher Erfüllungsort. Die Klage sei auch unbegründet, da in allen 3 Fällen die zweiwöchige Widerrufsfrist längst abgelaufen sei. Im Hinblick auf das Darlehen vom 22.04.2009 gelte die Gesetzlichkeitsfiktion, da die verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster für die Widerrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB InfoV vom 4.3.2008 entspreche. Sie entspreche auch dem Deutlichkeitsgebot , da die Widerrufsbelehrung im Unterschied zum vorhergehenden Text einspaltig über die gesamte Breite des Blattes abgedruckt sei. Die Lettern und der Zeilenabstand seien größer als der vorhergehende Text, die Belehrung selbst werde durch einen großen Zeilenabstand von dem darüber abgedruckten Text getrennt. Durch die Darstellung der Überschrift in Fettdruck werde deutlich auf das Widerrufsrecht hingewiesen. Zudem befindet sich ein expliziter Hinweis auf die beigefügte Widerrufsbelehrung in Z. 9 des Darlehensvertrages. In der Widerrufsbelehrung werde keine Postfachadresse angegeben, sondern eine von der Deutschen Post der Beklagten als Empfängerin zugeordnete Postleitzahl. Unter dieser seien Zustellungen möglich und hinter der Postleitzahl sei im Internet auf dem Portal der Deutschen Post für jedermann ersichtlich eine physische Adresse hinterlegt. Im Übrigen wäre auch die Verwendung einer Postfachadresse unschädlich. Entscheidend sei lediglich, ob der Verbraucher in die Lage versetzt werde, das Widerrufsrecht auszuüben. Bezüglich der Angabe zur Widerrufsfrist greife die Gesetzlichkeitsfiktion. Zudem entspreche die Formulierung zum Fristbeginn den gesetzlichen Vorgaben des § 355 BGB a.F. Auch die Widerrufsbelehrung bezüglich des Darlehens vom 24.09.2010 entspreche den gesetzlichen Vorgaben, nämlich dem Muster für die Widerrufsbelehrung in Anl. 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB gemäß dem am 11.6.2010 in Kraft getretenen Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs – und Rückgaberecht vom 29.07.2009, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion gelte. Auch dem Deutlichkeitsgebot sei Genüge getan, da die Belehrung in Fettdruck hervorgehoben werde. Die Vorgabe von § 360 BGB im Hinblick auf die Widerrufsfrist sei eingehalten. Die Widerrufsbelehrung bezüglich des Darlehens vom 01.02.2011 entspreche dem Muster in Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010. Auch hier sei die Überschrift „ Widerrufsinformation“ in Fettdruck hervorgehoben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein möglicher Anspruch auch verwirkt sei und die Ausübung des Widerrufsrechts sich als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Wuppertal zuständig. Das Landgericht Wuppertal ist jedenfalls für die Anträge zu 1 und 3 zuständig. Nach § 29 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages ist auf die sich aus dem festzustellenden Vertragsverhältnis ergebende Hauptverpflichtung des Beklagten abzustellen und bei negativen Feststellungsklagen bestimmt sich der Gerichtsstand nach der Verpflichtung des Klägers. Für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die kreditgewährende Bank ist deshalb der Wohnsitz des Darlehensnehmers maßgebend (LG Kassel NJW RR 89,106; Zöller – Vollkommer, 30. Auflage, § 29 Rn. 17). Die Klageanträge zu 2,4 und 5 betreffen einen Zahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Dieser betrifft zwar keinen Anspruch aus § 812 BGB, da insoweit kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht wird. Vielmehr begehrte der Kläger Nutzungsersatz bzw. Schadensersatz .Primäre Verpflichtung bleibt aber auch hier die Rückzahlung des Darlehens aufgrund eines nach Behauptung des Klägers widerrufenen Darlehensvertrages. Nur in diesem Zusammenhang wird Schadensersatz und Nutzungsersatz verlangt, so dass hier ein einheitlicher Erfüllungsort anzunehmen ist (Zöller -Vollkommer, ZPO, 30. Auflage § 29 Rn. 23). II Die Klage ist jedoch unbegründet. Insbesondere besteht kein Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass die Darlehen vom 22.04.2009, vom 24.09.2010 und vom 11.02.2011 infolge eines Widerrufs des Klägers vom 31.03.2014 rückabzuwickeln sind. Denn bei allen 3 Darlehensverträgen ist der mit Schreiben vom 31.03.2014 erklärte Widerruf der auf Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge gerichteten Erklärungen unwirksam, da die zweiwöchige Widerrufsfrist im Jahr 2009, bzw. im Jahr 2010 und 2011 in Gang gesetzt worden war , mit der Folge, dass der Widerruf verspätet erfolgte. -1- Bezüglich des Darlehensvertrages vom 22. 04.2009 war die Widerrufsbelehrung am Ende der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt. In der Belehrung heißt es: „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zu Verfügung gestellt worden ist…… Der Widerruf ist zu richten an: E Bank AG in L Banking Services/Kreditservices Kredit – Service – Center xxx …..“ Auf den am 22.04.2009 geschlossenen Darlehensvertrag finden gemäß Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB die Bestimmungen des BGB und die BGB Infoverordnung in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung. Diesen Anforderungen entspricht die Widerrufsbelehrung, wie sie am Ende der Kreditbedingungen abgedruckt ist. Insbesondere entspricht sie auch dem Muster für die Widerrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV gemäß der Dritten Verordnung zur Änderung der BGB InfoV vom 4.3.2008. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich auch die Kammer anschließt, greift die Schutzwirkung des §§ 14 Abs. 1 und 3 BGB- InfoV aF. grundsätzlich nur ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, dass dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH Urteil vom 18.03.2014, VersR 2014, 1344; BGH Urteil vom 15.08.2012, BGHZ 194, 238; BGH Urteil vom 10.03.2009, BGHZ 180, 123;). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht dem Muster nicht vollständig. Dies steht aber einer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB Info V a.F. nicht entgegen. Zunächst ist die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet im Sinne von § 354 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Danach muss die Widerrufsbelehrung lesbar sein, sie muss in ausreichend großer Schrift gehalten sein und der Text muss untergliedert sein. Ferner muss sie sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise von dem übrigen Text abheben. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Widerrufsbelehrung ist ohne weiteres lesbar. Die Untergliederung selbst, einschließlich der in Fettdruck gehaltenen Wörter Widerrufsrecht und Widerrufsfolgen entspricht dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß oben genannter Musterbelehrung. Nicht zu beanstanden ist vorliegend auch, dass sich die Widerrufsbelehrung im Anschluss an die allgemeinen Kreditbedingungen anschließt. Zum Einen wird auf ein Widerrufsrecht bereits im Darlehensvertrag selbst unter Z. 9 hingewiesen. Zum Anderen hebt sich die Widerrufsbelehrung vom übrigen Text dadurch ab, dass die Widerrufsbelehrung, anders als die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sich über die gesamte Textseite hinweg ziehen. Zudem sind die Buchstaben, wenn auch nicht im erheblichen Umfang, größer als bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch der Abstand zwischen den Buchstaben ist leicht vergrößert. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen Kreditbedingungen selbst durchlaufend mit römischen Ziffern nummeriert sind, während dies für die Widerrufsbelehrung nicht gilt. Auch hieraus wird bereits optisch deutlich, dass an dieser Stelle keine allgemeinen Geschäftsbedingungen mehr wiedergegeben werden. Damit entspricht die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot. Darüber hinaus enthält die Widerrufsbelehrung auch eine ladungsfähige Anschrift im Sinne von § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Anschrift im Sinne dieser Norm ist jede Postanschrift, so dass grundsätzlich auch eine Postfachanschrift ausreichen würde. Soweit in dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 die Angabe einer ladungsfähigen Adresse gefordert wird, ist diese Voraussetzungen ebenfalls erfüllt. Denn neben der Angabe des Ortes Düsseldorf ist auch eine Postleitzahl angegeben. Für diese Postleitzahl ist für jedermann ersichtlich eine physische Adresse hinterlegt, so dass förmliche und nicht förmliche Zustellungen möglich sind, ohne dass es auf eine Mitwirkung des Empfängers ankommt. Irgendwelche schutzwürdigen Belange des Verbrauchers werden durch die Angabe einer besonderen Postleitzahl anstelle der Angabe von Straße und Hausnummer nicht berührt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2014, Az. 19 U 100/14) Dass die Widerrufsbelehrung in Format und Schriftgröße von dem Muster abweicht und neben dem Namen der Firma und einer ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadressaten auch eine Telefaxnummer und E-Mail Adresse enthält, ist dies entsprechend der in dem Muster für die Widerrufsbelehrung enthaltenen Gestaltungshinweise unschädlich (vergleiche dazu auch BGH VersR 2014, 1344). Soweit in der Widerrufsbelehrung im 1. Satz unter der Überschrift Widerrufsrecht angegeben wird, dass die Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform z.B. durch Brief oder Fax erfolgen könne und der Hinweis auf eine E-Mail lediglich durch die Angabe einer E-Mail-Adresse erfolgte, ist dies unerheblich. Denn auch diese Darstellung entspricht dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV. Denn in den Gestaltungshinweisen wird unter Anm. 4 ausgeführt, dass einzusetzen sind ein Name oder die Firma und die ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich angegeben werden können die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie eine Internetadresse. Daraus ergibt sich, dass eine E-Mail Adresse nicht notwendiger Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Dieser Hinweis wird zwar nur unter 4 gegeben, betrifft mithin die Stelle, an die der Widerruf zu richten ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Angabe, dass der Widerruf auch durch E-Mail erfolgen kann, nicht zwingender Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist. Denn auch in der Musterverordnung wird nur ausgeführt: „ z. B. Brief, Fax, E-Mail“. Durch die Verwendung des Wortes z.B. wird aber klar, dass jegliche Form des Widerrufs ausreichend ist und dass es sich bei den angegebenen Arten nur um Beispiele handelt. Im Ergebnis dahinstehen kann, ob die Widerrufsbelehrung durch die Formulierung: „Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen…“ und durch die weitere Formulierung: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor ihnen auch eine Vertragsurkunde ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zugestellt worden ist“ den Anforderungen von § 355 BGB a. F. entspricht. Denn ein möglicher Mangel hat nicht zur Folge, dass die Widerrufsfrist gemäß § 155 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. wegen einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht nicht erloschen wäre. Denn die erteilte Belehrung gilt gemäß § 14 Abs. 1 BGB InfoV als ordnungsgemäß. Nach dieser Bestimmung genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des §§ 355 Abs. 2 BGB a. F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn, wie hier, das Muster der Anl. 2 zu § 14 Absatz ein BGB InfoV in Textform verwandt wird (BGHZ 194,238). Dies ist hier der Fall. Denn auch in dem dort genannten Muster ist dieselbe Formulierung enthalten. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Fristbeginn. In dem Muster für die Widerrufsbelehrung ist folgende Formulierung enthalten: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Die Beklagte hat diesen Textteil übernommen, den Vertragstext jedoch ergänzt durch die Angabe, dass die Frist nicht zu laufen beginne, bevor dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages zur Verfügung gestellt worden ist. Da es sich um einen schriftlich abzuschließenden Vertrag handelt, war gemäß Ziffer Nr. 4 der Gestaltungshinweise dieser Zusatz ausdrücklich als Ergänzung vorgesehen. Damit besteht der Darlehensvertrag vom 22.04.2009 fort. -2- Auch der Darlehensvertrag vom 24 09.2010 besteht fort, da der Widerruf verspätet erfolgte. Die Widerrufsbelehrung entspricht zum Einen dem Deutlichkeitsgebot. Die Widerrufsbelehrung ist unter Z. 11 des Darlehensvertrages enthalten. Sie enthält einen deutlichen Hinweis auf das Widerrufsrecht, da der „Hinweis auf das Widerrufsrecht“ in Fettdruck hervorgehoben ist. Dass sich dieser Hinweis nach dem Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Z. 10 in Z. 11 findet, ist unerheblich. Denn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden an dieser Stelle weder im Einzelnen dargestellt noch ist dieser Hinweis geeignet, die deutliche Hervorhebung des Hinweises auf das Widerrufsrecht zu beeinträchtigen. Bezüglich der Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift und einer ladungsfähigen Anschrift des Widerrufs Empfängers wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Gleiches gilt auch im Hinblick auf den Fristbeginn. Denn die hier gewählte Formulierung entspricht dem Muster für die Widerrufsbelehrung in Anl. 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB gemäß dem am 11.06.2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkredit Richtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdienstrichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009. (118 R, 19). Zwar ist auch hier ein Zusatz enthalten, wie im Darlehensvertrag vom 22.04.2009. Dies ist aber auch hier unerheblich, da diese Ergänzung in Z. 4 der Gestaltungshinweise ausdrücklich als Ergänzungsmöglichkeit vorgesehen ist. Soweit in der Widerrufsbelehrung ausgeführt ist, dass die Erklärung innerhalb von 2 Wochen widerrufen werden könne, entspricht dies dem Muster der Widerrufsbelehrung. Auch hier ist nicht die Formulierung gewählt, dass die Erklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden könne, sondern innerhalb von 2 Wochen. Auch fehlt es nicht an dem vorgeschriebenen Abschluss der Belehrung. Denn in den Gestaltungshinweisen zum Muster für die Widerrufsbelehrung ist unter Z. 11 ausgeführt, dass Ort, Datum und Unterschriftsleiste entfallen können. Allerdings ist dort ausgeführt, dass in diesem Falle die Angaben zu ersetzen sind durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr (e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ . Diesen Hinweis enthält die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht. Allerdings werden hierdurch die Rechte des Verbrauchers in keiner Weise beeinträchtigt. Denn möglich ist auch eine Beendigung der Widerrufsbelehrung durch die Wörter „Ende der Widerrufsbelehrung“. Dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung mit dem Ende der Z. 11 endet, ergibt sich ebenfalls hinreichend deutlich durch die klare Aufteilung des Vertragstextes. Danach ist das Widerrufsrecht abschließend unter Z. 11 aufgeführt, so dass für jeden Leser ersichtlich ist, dass unter Z. 12 mit der ebenfalls in Fettdruck hervorgerufenen salvatorischen Klausel eine andere vertragliche Regelung beginnt, die nicht mehr im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht steht. Bei einer derartigen vertraglichen Gestaltung ist auch kein ausdrücklicher Hinweis darauf erforderlich, dass ein Widerruf mit Ort und Datum zu versehen ist sowie mit einer Unterschrift. Denn durch die Formulierung: „Ende der Widerrufsbelehrung“ mit der eine Widerrufsbelehrung ebenfalls abgeschlossen werden kann, wird dies ebenfalls nicht gefordert. Damit sind durch den fehlenden Abschluss keine Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen des Verbrauchers im Hinblick auf sein Widerrufsrecht ersichtlich. Damit besteht der Darlehensvertrag vom 24.09.2010 fort. -3- Auch der Darlehensvertrag vom 11.02.2011 besteht fort. Denn auch in diesem Fall erfolgte der Widerruf verspätet. Die Widerrufsbelehrung ist, worauf unter Z. 13 des Kreditvertrages ausdrücklich hingewiesen wurde, dem Vertrag beigeheftet. Bereits hierdurch ist ein deutlicher Hinweis auf das Widerrufsrecht gegeben. Zudem ist die Widerrufsinformation in Fettdruck ausgeführt. Die Widerrufsbelehrung ist lesbar und in ausreichend großer Schrift gehalten. Ebenso ist der Text deutlich untergliedert und dadurch, dass die Belehrung dem Vertrag als Anlage beigefügt ist, deutlich vom übrigen Inhalt des Darlehensvertrages abgehoben. Damit entspricht die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot. Darüber hinaus entspricht die Widerrufsbelehrung der Anl. 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB gemäß dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts, so dass sich die Beklagte auf die Schutzwirkungen des § 14 Absatz 1 BGB InfoV berufen kann. Danach besteht auch der Darlehensvertrag vom 11.02.2011 fort. III. Da die Darlehensverträge vom 22.04.2009, 24.09.2010 und 11.02.2011 fortbestehen, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsersatzes oder von Schadensersatz gemäß Klageanträgen zu 2) und 4). Ebenfalls besteht kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Ablösung der im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Darlehen sich in Verzug befindet oder auf Feststellung, dass die Beklagte den mit der verweigerten Rückabwicklung entstandenen bzw. künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 ZPO Streitwert: Klageantrag zu 1: 29.904,00 EUR (§ 9 ZPO: Die Darlehensvaluta ist auch nach einem wirksamen Widerruf zurückzuzahlen, so dass dies nicht streitgegenständlich zu berücksichtigen ist; nicht zu erstatten sind jedoch die Zinsen. Dies sind 890,00 EUR monatlich. Nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges ergibt sich hieraus ein Betrag von 37.380,00 EUR. Da es sich um einen Feststellungsantrag handelt, hiervon 80 %) Klageantrag zu 2: 7.565,03 EUR Klageantrag zu 3: Kein eigener Wert Klageantrag zu 4: 758,73 EUR Klageantrag zu 5: 12.739,10 EUR (§ 9 ZPO: Der monatliche Zinsschaden beträgt 379,14 EUR. Nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges ergibt sich hieraus ein Betrag in Höhe von 15.923,88 EUR. 80 % hiervon sind 12.739,10 EUR. Gesamtstreitwert: 50.966,86 EUR