OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 222/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2015:1216.8O222.14.00
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen den Parteien aus den Darlehensverträgen vom 22./30. November 2006 zu den Darlehenskontonummern 60001692-73 und 60001692-81 infolge des von der Klägerin erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen nur die nach Abzug sämtlicher von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form des vertraglich vereinbarten Zinses bis zum 10. April 2014 und danach in Höhe des jeweils marktüblichen Zinses – der anhand der Ausführungen unter III 3 a der Urteilsgründe zu bestimmen ist – schuldet.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[i]

Im November 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehen über einen Betrag in Höhe von insgesamt € 250.000 zu einem bis zum 30. November 2016 gebundenen Sollzinssatz von jeweils jährlich 4,650 %. Den Vertragsurkunden war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalts wird auf Anlage K2 Bezug genommen wird.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2014 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten die Darlehensverträge und setzte der Beklagten eine Frist zur Bestätigung bis zum 1. April 2014 (Anl. K3). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 10. April 2014 zurück (Anl. K5). Zins- und Tilgungsraten bedient die Klägerin weiterhin ordnungsgemäß.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Darlehensverträge wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie sei inhaltlich unrichtig, da sie mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht zutreffend über den Fristbeginn aufkläre. Auf Vertrauensschutz wegen der Verwendung einer Musterbelehrung könne sich die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Änderungen nicht berufen.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass

1.              sich die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen ihr und der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 22./30. November 2006 zu den Darlehenskontonummern 60001692-73 und 60001692-81 infolge des von der Klägerin erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben;

2.              sie der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen nach erfolgtem Widerruf nur die nach Abzug sämtlicher von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form des vertraglich vereinbarten Zinses bis zum Eintritt des Annahmeverzuges schuldet; hilfsweise für den Fall nach Eintritt des Annahmeverzuges eine Verzinsung für eine zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Refinanzierung.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, das Widerrufsrecht der Klägerin sei mit Ablauf der zweiwöchigen Frist, jedenfalls aber nach sechs Monaten erloschen. Zudem könne sie sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung berufen. Ein etwa doch bestehendes Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt. Die Klägerin habe – unstreitig – mehrere Jahre lang vorbehaltslos Zins- und Tilgungszahlungen erbracht und sie selbst habe sich am Interbankenmarkt refinanziert. Eine Rückabwicklung wäre für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen den Parteien aus den Darlehensverträgen vom 22./30. November 2006 zu den Darlehenskontonummern 60001692-73 und 60001692-81 infolge des von der Klägerin erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.Es wird weiter festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten aus den Rückgewährschuldverhältnissen nur die nach Abzug sämtlicher von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form des vertraglich vereinbarten Zinses bis zum 10. April 2014 und danach in Höhe des jeweils marktüblichen Zinses – der anhand der Ausführungen unter III 3 a der Urteilsgründe zu bestimmen ist – schuldet.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. [i] Im November 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehen über einen Betrag in Höhe von insgesamt € 250.000 zu einem bis zum 30. November 2016 gebundenen Sollzinssatz von jeweils jährlich 4,650 %. Den Vertragsurkunden war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Inhalts wird auf Anlage K2 Bezug genommen wird. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2014 widerrief die Klägerin gegenüber der Beklagten die Darlehensverträge und setzte der Beklagten eine Frist zur Bestätigung bis zum 1. April 2014 (Anl. K3). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 10. April 2014 zurück (Anl. K5). Zins- und Tilgungsraten bedient die Klägerin weiterhin ordnungsgemäß. Die Klägerin ist der Ansicht, die Darlehensverträge wirksam widerrufen zu haben. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Sie sei inhaltlich unrichtig, da sie mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht zutreffend über den Fristbeginn aufkläre. Auf Vertrauensschutz wegen der Verwendung einer Musterbelehrung könne sich die Beklagte aufgrund der von ihr vorgenommenen Änderungen nicht berufen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass 1. sich die Darlehensvertragsverhältnisse zwischen ihr und der Beklagten aus den Darlehensverträgen vom 22./30. November 2006 zu den Darlehenskontonummern 60001692-73 und 60001692-81 infolge des von der Klägerin erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben; 2. sie der Beklagten aus diesen Rückgewährschuldverhältnissen nach erfolgtem Widerruf nur die nach Abzug sämtlicher von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Eingang der einzelnen Zahlungen bei der Beklagten verbleibende Nettodarlehenssumme nebst Nutzungsentschädigung in Form des vertraglich vereinbarten Zinses bis zum Eintritt des Annahmeverzuges schuldet; hilfsweise für den Fall nach Eintritt des Annahmeverzuges eine Verzinsung für eine zu diesem Zeitpunkt aufgenommene Refinanzierung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Widerrufsrecht der Klägerin sei mit Ablauf der zweiwöchigen Frist, jedenfalls aber nach sechs Monaten erloschen. Zudem könne sie sich auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach der BGB-Informationspflichten-Verordnung berufen. Ein etwa doch bestehendes Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt. Die Klägerin habe – unstreitig – mehrere Jahre lang vorbehaltslos Zins- und Tilgungszahlungen erbracht und sie selbst habe sich am Interbankenmarkt refinanziert. Eine Rückabwicklung wäre für sie mit zusätzlichen Kosten verbunden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Das Ent- bzw. Bestehen von Rückgewährschuldverhältnissen (Klageantrag zu 1) und die aus diesen resultierenden Leistungspflichten (Klageantrag zu 2) stellen feststellungsfähige Rechtsverhältnisse dar. Das Feststellungsinteresse ist ebenfalls gegeben, da die – aufgrund der zwischen den Parteien streitigen Rechtsfrage, ob der Widerruf der Klägerin wirksam ist – unklare Rechtslage in Bezug auf den Fortbestand der Darlehensverträge einer Klärung zugeführt wird. II. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 begründet. Die Darlehensverträge sind infolge des erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse gemäß §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 495 Abs. 1, 355 BGB jeweils in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 umgestaltet worden. 1. Auf den vorliegenden Fall findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) Anwendung, da die Darlehensverträge aus November 2007 stammen und die Schuldverhältnisse damit vor dem 11. Juni 2010 entstanden sind. 2. Der Klägerin steht ein Widerrufsrecht bezüglich der Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Dieses Widerrufsrecht konnte im Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch wirksam ausgeübt werden, da die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1, Abs. 3 BGB a.F. noch nicht abgelaufen war. Nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. So liegt der Fall hier. a. Zunächst findet § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F., wonach das Widerrufsrecht spätestens nach sechs Monaten erlischt, keine Anwendung. Die Vorschrift des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. stellt für den Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung die vorrangige Ausnahmeregelung dar (vgl. dazu Münchener Kommentar zum BGB/ Masuch, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 61). b. Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. enthält. Die vorliegende Belehrung genügt diesen Anforderungen nicht, da sie hinsichtlich des Fristbeginns nicht unmissverständlich ist. Die Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, da sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs „frühestens“ entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, zitiert nach juris Rn. 14 mit weiteren Nachweisen; BGH, Urteil vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, zitiert nach juris Rn. 9). c. Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der Fassung bis zum 10. Juni 2010 (im Folgenden: BGB-InfoV a.F.) berufen. Danach genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Dies ist hier nicht der Fall. aa. Auf Vorschriften, nach denen die Belehrung bei Verwendung eines Musters den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen, Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen sowie Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB für Verbraucherdarlehensverträge und verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen; früher § 360 Abs. 3 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung), kann sich der Unternehmer grundsätzlich nur berufen, wenn das von ihm verwandte Formular dem Muster in jeder Hinsicht – sowohl inhaltlich aus auch in der äußeren Gestaltung – vollständig entspricht, wobei allein entscheidend ist, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat; greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, was unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen gilt, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 c aa und cc]; Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (1)]; Urteil vom 18. März 2014 – II ZR 109/13 [unter II 3 c und e]). Dabei kommt es nicht darauf an, welche Belehrung bzw. Gestaltungshinweise der Musterbelehrung in Bezug auf das konkrete Geschäft nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch überhaupt erforderlich gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 c]). Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht, alleine daran geknüpft, dass das amtliche Muster in Textform verwandt wird. Soweit darin Belehrungen vorgesehen sind, die über die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches hinausgehen, bleibt es dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. genießt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 [unter II 1 b bb (2)]; anders wohl OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 – 23 U 172/13, zitiert nach juris Rn. 42). bb. Vorliegend entspricht die verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 in der maßgeblichen Fassung bis zum 31. März 2008 nicht wörtlich. So hat die Beklagte im Rahmen ihrer Belehrung zu den finanzierten Geschäften den Satz 2 nicht – wie es die Musterbelehrung vorsieht – durch den für bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorgesehenen Satz ersetzt, sondern diesen als Satz 3 hinter den zu ersetzenden Satz 2 hinzugefügt. Hierdurch hat die Beklagte die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen und in den Mustertext selbst eingegriffen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Musterbelehrung sind durch entsprechend eingefügte Ziffern vorgegeben und sehen im Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vor, dass der Satz 2 zu ändern ist ( „sind die vorstehenden Hinweise wie folgt zu ändern“) und nicht lediglich geändert werden kann . Auf die Frage, ob die Hinweise zu finanzierten Geschäften vorliegend überhaupt erforderlich gewesen sind, kommt es für die Beurteilung, ob die Beklagte das Muster vollständig verwendet hat, nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 c cc]). 3. Der Ausübung des Widerrufsrechts steht § 242 BGB nicht entgegen. a. Eine Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß § 242 BGB ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 88), vorliegend jedoch nicht gegeben. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 87). Für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Widerrufenden ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen Raum. Der bloße Zeitablauf genügt nicht, weil die Möglichkeit des Widerrufs auch noch nach längerer Zeit die vom Gesetz gewollte Folge der unterbliebenen bzw. fehlerhaften Belehrung ist, für die der Verkäufer verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. März 1997 - 6 U 161/96, zitiert nach juris Rn. 53 ff.). Fraglich ist bereits, ob das Zeitmoment nach Ablauf von gut sieben Jahren und drei Monaten nach Vertragsabschluss überhaupt erfüllt ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 21. Mai 2013 – 13 U 219/12 [unter 2]: sechs Jahre und fünf Monate sind für das Zeitmoment nicht ausreichend). Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Für ein solches muss sich der Verpflichtete aufgrund eines geschaffenen Vertrauenstatbestands in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 242 Rn. 95). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (vgl. zum Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmer: BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11 [unter C I 1 b cc (1)]). Zudem kann nicht angenommen werden, die Beklagte hätte sich aufgrund eines etwaig durch regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen geschaffenen Vertrauenstatbestands auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts eingerichtet. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre behauptete Refinanzierung im Interbankenmarkt erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen haben will, in dem sie berechtigterweise darauf hätte vertrauen dürfen, die Klägerin würde ihr Widerrufsrecht nicht mehr ausüben. Zudem hat sie nicht dargelegt, dass ihr bei der Rückabwicklung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die der Beklagten etwaig durch die Rückabwicklung entstehenden zusätzlichen Kosten zu derart wirtschaftlichen Schwierigkeiten führen würden, die eine Rückabwicklung für sie unzumutbar machen würden. b. Die Ausübung des Widerrufsrechts stellt weiterhin keine unzulässige Rechtsausübung dar. Insbesondere hat die Klägerin ihre Rechtsposition nicht unredlich erworben. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen nicht erlischt. Hieran hat der Gesetzgeber auch nach neuester Gesetzeslage für Verbraucherdarlehensverträge festgehalten. Anders als es § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen nunmehr vorsieht, erlischt das Widerrufsrecht bei fehlender oder unrichtiger Belehrung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen nicht 12 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, sondern besteht unbefristet fort (vgl. dazu Palandt/ Grüneberg, a.a.O., § 356 b Rn. 1). Zudem war (und ist) eine Begründung des Widerrufs nicht erforderlich, so dass es auf die Motive des Klägers für den Widerruf nicht ankommt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 1986 – VIII ZR 113/85, zitiert nach juris Rn. 18). III. Der Klageantrag zu 2 ist überwiegend begründet. Da die Klägerin – wie soeben ausgeführt – die Darlehensverträge wirksam widerrufen hat, sind diese gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet worden. In der Rechtsfolge sind danach die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. 1. Der Darlehensgeber hat gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und – als Wertersatz für die Nutzung des Darlehens – auf dessen Verzinsung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 2002 – XI ZR 47/01 [unter III 1 b cc] und Urteil vom 18. Januar 2011 – XI ZR 356/09 [unter II 2 b], OLG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2013 – 6 U 64/12 [unter II 2]). Die Zinshöhe entspricht dem vertraglich vereinbarten Zinssatz, § 346 Abs. 2 S. 2 BGB; und zwar auch für die Zeit nach Ausübung des Widerrufsrechts (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/ Masuch, 5. Aufl. 2007, § 357 Rn. 29). 2. Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückgewähren (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 3 a]). Auch diese Forderung ist gemäß §§ 357, 346 Abs. 1 BGB a.F. zu verzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 3 b]). Die Zinshöhe beläuft sich regelmäßig auf fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass die Bank Nutzungen in dieser Höhe gezogen hat (vgl. BGH, a.a.O.). Jedoch kann bei Realkrediten für den im Falle eines wirksamen Widerrufs bestehenden Anspruch des Darlehensnehmers auf marktübliche Verzinsung der von ihm gezahlten, der Bank zur Nutzung zur Verfügung stehenden Raten nicht ohne weiteres von einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 242/05 [unter III = Rn. 14]). Vielmehr erscheint angemessen, die marktübliche Verzinsung bei Realkrediten in Anlehnung an die in § 503 Abs. 2 BGB (in der Fassung seit dem 11. Juni 2010, vorher [1. August 2002 bis 10. Juni 2010] § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) für diese Kreditart vorgenommene Begrenzung des Verzugszinses auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz in dieser Höhe anzusetzen. Da diese Begrenzung des Verzugszinssatzes den Marktverhältnissen bei Immobiliarkrediten Rechnung tragen soll (vgl. MünchKomm/Schürnbrand, § 503 BGB Rn. 18), ist er im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen. Dies trägt zugleich der Erwägung Rechnung, dass dasjenige, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB auch zu ihren Lasten gelten muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 – XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529 [unter II 1 c aa (2)]). 3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: a. Die Klägerin hat der Beklagten die Darlehensvaluta zurückzuzahlen zzgl. Wertersatz für die Nutzungen in Form der vereinbarten Zinsen in Höhe von jeweils 4,249 % bis zum 10. April 2014 und danach, da sich die Beklagte gemäß §§ 293, 295 BGB im Annahmeverzug befunden hat, die marktüblichen Zinsen. Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Klägerin der Beklagten die Leistung mit anwaltlichem Schreiben vom 17. März 2014 angeboten und die Beklagte dies mit Schreiben vom 10. April 2014 durch Zurückweisung des Widerrufs zumindest konkludent abgelehnt hat. Zwar muss grundsätzlich die Ablehnung des Gläubigers vor dem wörtlichen Angebot des Schuldners erklärt werden. Dies ist aber entbehrlich und bloße Förmelei, wenn – wie hier – offenkundig ist, dass der Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 295 Rn. 4). Gemäß § 302 BGB beschränkt sich die Verpflichtung des Schuldners, der die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen hat, während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. Dies sind im Fall der Klägerin die marktüblichen Zinsen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sie keinen Finanzierungsbedarf hat. Die Höhe der marktüblichen Zinsen beläuft sich auf die Zinsen, welche die Klägerin bei Eintritt des Annahmeverzuges zur Refinanzierung der restlichen Darlehensschuld zu vergleichbaren Bedingungen, wie dem Vertragsschluss mit der Beklagten im Hinblick auf Laufzeit und Sicherheiten zugrunde liegen, hätte aufwenden müssen. b. Die Beklagte hat der Klägerin die geleisteten Zins- und Tilgungsraten zurückzugewähren. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, der Klägerin als Wertersatz für die gezogene Kapitalnutzung aus den ihr zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu zahlen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis € 45.000. Der Streitwert einer Klage, mit der Feststellung der Umwandlung eines Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis (Klageanträge zu 1 und 2) begehrt wird, ist gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers zu schätzen. Dabei wird es maßgeblich auf sein Interesse an der Befreiung von seinen vertraglichen Verpflichtungen ankommen (vgl. Zöller/ Herget , ZPO, 30. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16 Stichworte „Feststellungsklagen“ und „Rücktritt“). Danach hat die Darlehensvaluta bei der Streitwertbemessung außer Betracht zu bleiben, da diese auch nach einem wirksamen Widerruf zurückzuzahlen ist (ebenso LG Wuppertal, Urteil vom 25. November 2014 – 5 O 215/14, BeckRS 2015, 01665). Es kommt daher für die Streitwertbemessung nur auf die nach dem (widerrufenen) Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen an, da sich der Darlehensnehmer durch den Widerruf von der Verpflichtung zu deren Zahlung befreien will. In Anlehnung an die Regelung in § 9 ZPO ist der dreieinhalbfache Betrag des jährlich geschuldeten Zinses anzusetzen (ebenso LG Wuppertal, a.a.O.). Von dem so ermittelten Betrag ist ein Abschlag – wie er etwa bei positiven Feststellungsklagen mit 20 % allgemein üblich ist – nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – III ZR 66/09 [unter II 1 c]). Dementsprechend beläuft sich der Streitwert des Klageantrags zu 1angesichts des in den widerrufenen Darlehensverträgen vereinbarten Zinssatzes von 4,65 % und der Darlehensvaluta von anfänglich insgesamt € 250.000 auf etwa (€ 11.625 x 3,5 =) € 40.687,50. Für den Klageantrag zu 2 gilt nichts anderes, da das Interesse der Klägerin auch hier darauf gerichtet ist festzustellen, dass sie von der vertraglichen Zinszahlungspflicht durch ihren Widerruf befreit worden ist. Eine Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zu unterbleiben, da bei – hier gegebener – wirtschaftlicher Identität ein Additionsverbot besteht, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. [i]