Urteil
5 O 242/14
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn als Beginn mit dem Zugang des unterschriebenen Darlehensvertrags bezeichnet, kann den gesetzlichen Anforderungen genügen.
• Wird eine Vertragsurkunde dem Verbraucher mit der Bezeichnung "Vertragsangebot" zum Verbleib überlassen und durch Unterzeichnung und Rücksendung der Vertrag geschlossen, stellt diese Ausfertigung eine Vertragsurkunde im Sinne des Widerrufsrechts dar.
• Die Schutzwirkung des Musters in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. bleibt erhalten, wenn eine Ergänzung lediglich den fristauslösenden Umstand näher konkretisiert und keine inhaltliche Bearbeitung des Musters darstellt.
Entscheidungsgründe
Widerrufsfrist beginnt mit Zugang des unterschriebenen Darlehensvertrags; Belehrung ausreichend • Widerrufsbelehrung, die den Fristbeginn als Beginn mit dem Zugang des unterschriebenen Darlehensvertrags bezeichnet, kann den gesetzlichen Anforderungen genügen. • Wird eine Vertragsurkunde dem Verbraucher mit der Bezeichnung "Vertragsangebot" zum Verbleib überlassen und durch Unterzeichnung und Rücksendung der Vertrag geschlossen, stellt diese Ausfertigung eine Vertragsurkunde im Sinne des Widerrufsrechts dar. • Die Schutzwirkung des Musters in § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. bleibt erhalten, wenn eine Ergänzung lediglich den fristauslösenden Umstand näher konkretisiert und keine inhaltliche Bearbeitung des Musters darstellt. Die Kläger beantragten 2008 zwei Darlehen bei der Beklagten zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Die Beklagte sandte jeweils zwei Ausfertigungen der Vertragsangebote; die Kläger unterzeichneten und sandten die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung zurück, wodurch die Darlehen zustande kamen. Im Dezember 2012 verkauften die Kläger die Wohnung und baten um Ablöseinformationen; die Beklagte berechnete Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 13.546,09 EUR. Die Kläger zahlten den Betrag unter Vorbehalt im April 2013 und widerriefen im April 2014 die Darlehensverträge. Sie forderten Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen mit der Begründung, die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft und die Widerrufsfrist daher nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beklagte hielt die Belehrung für ordnungsgemäß und berief sich auf die Schutzwirkung des Mustertextes; sie machte zudem Einreden wie Verwirkung geltend. • Örtliche Zuständigkeit: Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Widerruf ist der Wohnsitz der Darlehensnehmer; daher ist das Landgericht Wuppertal zuständig (§ 29 ZPO). • Widerruf nicht fristgerecht: Die Kläger konnten zwar nach §§ 495, 355 BGB a.F. widerrufen, haben dies aber nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist getan. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war form- und inhaltlich ausreichend und setzte die Frist in Gang. • Fristbeginn konkretisiert: Die Formulierung, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsabschluss beginnt und dass der Vertrag am Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrags bei der Bank zustande kommt, entspricht den gesetzlichen Vorgaben und war bestimmbar. Eine konkrete Kalenderangabe ist nicht erforderlich; maßgeblich ist die zutreffende Benennung des fristauslösenden Ereignisses. • Schutzwirkung der Musterbelehrung: Die Beklagte kann sich nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. auf die Schutzwirkung berufen, weil ihre Ergänzung lediglich den Fristbeginn näher beschrieb und keine inhaltliche Bearbeitung des Mustertextes darstellte. • Kein Bereicherungsanspruch: Auch aus § 812 BGB steht den Klägern kein Anspruch auf Erstattung zu, weil die Zahlungen mit Rechtsgrund (wirksamer Darlehensvertrag und geltend gem. § 490 Abs. 2 BGB zulässige Vorfälligkeitsentschädigung) erfolgten und der Widerruf nicht wirksam war. • Prozessuale Anträge: Der Feststellungsantrag und der Erstattungsanspruch für außergerichtliche Anwaltskosten greifen nicht durch, da der substantielle Rückzahlungsanspruch nicht besteht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger erhalten die von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen nicht zurück, weil ihr Widerruf nicht fristgerecht erklärt wurde und die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte. Die Beklagte konnte sich auf die Schutzwirkung der damaligen Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. berufen, da die Ergänzung lediglich den Fristbeginn näher beschrieb und keine inhaltliche Änderung darstellte. Ein alternativer Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB besteht nicht, weil die Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgten. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte; das Urteil ist unter Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.