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Urteil

13 O 45/14

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2015:0325.13O45.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger und der nunmehr alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer Locherer der Beklagten waren bis zum 31.12.2013 Gesellschafter der zweigliedrigen Beklagten mit einem Geschäftsanteil von je 12.500 EUR bei einem Stammkapital der Beklagten von 25.000 EUR. 3 Mit der Gründung der Gesellschaft im Jahre 2011 wurden beide Gesellschafter zudem zu Geschäftsführern mit Einzelvertretungsbefugnis und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB bestellt. 4 In der Satzung, bezüglich deren weiteren genauen Inhalts auf die Anl. B2 zur Klageerwiderung verwiesen wird, heißt es In Abschnitt XIII unter anderem: 5 „1. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen am Sitz der Gesellschaft gefasst, falls nicht alle Gesellschafter mit einer Beschlussfassung in anderer Form oder an einem anderen Ort einverstanden sind. 6 2. 7 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern einberufen. Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt. Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung muss erfolgen, wenn ein Gesellschafter dies verlangt.“ 8 In VIII der Satzung heißt es: „(…) 2. Die Gesellschaft kann von jedem Gesellschafter mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres gekündigt werden (…). 3. Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters gemäß Abschnitte XI. 3, XI. 4 und XII. der Satzung.“ In XI. 3. der Satzung ist bestimmt: „ Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter muss seinen Anteil an den oder die anderen Gesellschafter im Verhältnis deren Geschäftsanteile abtreten. (…) Der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter verliert im Falle der Kündigung seine Gesellschafterstellung mit Wirksamwerden seiner Kündigung, in allen anderen Fällen mit Beschlussfassung, unabhängig von der Zahlung der Abfindung und der Freistellung.“ 9 Der Kläger legte sein Geschäftsführeramt mit Wirkung zum 31.12.2013 nieder. Die Änderung wurde unter dem 28.2.2014 im Handelsregister eingetragen. 10 Zudem kündigte er die Gesellschaft fristgerecht zum 31.12.2013. In der Liste beim Handelsregister ist der Kläger als Gesellschafter noch nicht ausgetragen, weil er sich dagegen wehrt. Zwischenzeitlich beschloss das Handelsregister, bis zum Abschluss der endgültigen Klärung durch das Landgericht Wuppertal diesbezüglich keinerlei Eintragungen vorzunehmen. 11 Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.04. 2014 – zu der der Kläger nicht geladen worden war – betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 für nichtig zu erklären. 12 Der Kläger trägt vor, ihm sei weder der Jahresabschluss 2012 vorgelegt worden noch habe er ihn betreffende Unterlagen, insbesondere die Bilanz und die Gewinn-Verlustrechnung nebst Anhang und den Lagebericht erhalten oder vorgelegt bekommen. 13 Zu der Gesellschafterversammlung habe er zwingend geladen werden müssen, da er bis heute – wie unstreitig ist – in der Liste der Gesellschafter der Beklagten beim Registergericht verzeichnet sei. Darüber hinaus betreffe ihn dieser Beschluss unmittelbar wirtschaftlich und er sei auch unter diesem Gesichtspunkt zwingend zu der Gesellschafterversammlung zu laden gewesen, da er ansonsten im Hinblick auf die Gewinnverwendung, die weitere Kapitalausstattung der Gesellschaft und das zu erwartende Ergebnis der Bewertung seines Geschäftsanteils benachteiligt werde. 14 Er beantragt, 15 den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 22.4.2014 betreffend die Feststellung des Jahresabschlusses der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 für nichtig zu erklären. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie behauptet, dem Kläger seien Einsichtsrechte gewährt worden. 19 Sie meint, zu der Gesellschafterversammlung habe der Kläger nicht mehr geladen werden müssen. 20 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. 23 Eine erfolgreiche Anfechtung des beanstandeten Beschlusses analog § 246 AktG scheitert bereits daran, dass der Kläger insoweit nicht mehr aktivlegitimiert ist. 24 Klagebefugt ist insoweit nämlich in der Regel nur ein Gesellschafter der GmbH. Der Kläger hat indes seine Gesellschafterstellung mit Ablauf des 31.12.2013 infolge der von ihm erklärten Kündigung verloren. Die Satzung der Beklagten bestimmt insoweit nämlich, dass die Kündigung eines Gesellschafters nicht etwa die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters gemäß der Abschnitte XI.3., XI.4. und XII der Satzung zur Folge hat. Hierin ist aber geregelt, dass der zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter im Falle der Kündigung seine Gesellschafterstellung mit Wirksamwerden seiner Kündigung verliert. Da die Kündigung des Klägers zum 31.12.2013 wirksam wurde, hat er mit Ablauf dieses Tages auch seine Gesellschafterstellung verloren. Weiter ist in der Satzung unter XI.3. ausdrücklich geregelt, dass der Verlust der Gesellschafterstellung mit Wirksamwerden der Kündigung insbesondere auch unabhängig von der Zahlung der Abfindung, die in XII. der Satzung geregelt ist, eintreten soll. Dass es noch irgendeiner besonderen Umsetzung der Kündigungs- und damit Austrittsentscheidung bedürfe, ergibt sich aus der Satzung in keiner Weise. 25 Soweit der Kläger meint, dass dies nur bei geordneten Verhältnissen in der Gesellschaft gelten solle, bzw., dass es rechtsmissbräuchlich sei, wenn der verbleibende Gesellschafter sich auf die Ausscheidensklausel der Ziffer XI.3. berufe, ist dem angesichts der eindeutigen Regelungen in der Satzung, die die beiden Gesellschafter bei Gründung der GmbH in Kenntnis und Bewusstsein, dass es sich um eine zweigliedrige GmbH handeln wird, dennoch eigens so gewählt haben, nicht zu folgen. 26 Zudem ist auch schon lange höchstrichterlich entschieden, dass selbst dann, wenn die Gesellschaft nichts dazu tut, dass der Ausgeschlossene den Gegenwert seines Geschäftsanteils erlangt, die Gesellschafterstellung des Betroffenen dadurch nicht etwa wieder auflebt (vergleiche etwa BGH, II ZR 22/59, Urteil vom 25.1.1960; II ZR 263/07, Beschluss vom 8.12.2008). Soweit der Kläger schließlich meint, es sei unbillig, wenn ihm nach seinem Ausscheiden die Entscheidung über einen in der Vergangenheit liegenden, noch aus einem ungekündigten Gesellschaftszeitraum herrührenden Jahresabschluss und dessen Verwendung genommen werden könne, ist dem aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu folgen, zumal er etwaige Einwendungen im Rahmen der Auseinandersetzung über die Höhe seines Abfindungsanspruchs geltend machen könnte. 27 Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger sich auch nicht auf eine Legitimationswirkung nach § 16 GmbHG berufen. Zwar ist dem Kläger insoweit zuzugeben, dass nach Aufnahme der Liste in das Handelsregister in der Regel eine unwiderlegliche Vermutung der Berechtigung der in der Gesellschafterliste Eingetragenen besteht. Indes ist eine Grenze dieser Legitimationswirkung jedenfalls dann zu ziehen, wo derjenige, der sich auf die Liste beruft, Fehler der Liste selbst zu verantworten hat. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten, dass er sich gegen eine Berichtigung der Liste beim Handelsregister gewehrt habe, unwidersprochen gelassen. Da er aber zum 31.12.2013 seine Gesellschafterstellung verloren hatte, wäre er gehalten gewesen, der entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister nicht zu widersprechen. Hat er aber selbst seine Streichung aus der Gesellschafterliste verzögert, ist es nunmehr rechtsmissbräuchlich, sich auf die Legitimationswirkung derselben zu berufen. 28 Soweit die Klage als allgemeine Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO zu behandeln wäre, wäre sie jedenfalls auch unbegründet. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der angefochtene Beschluss unter schweren Mängeln leide, da er nicht zu der Gesellschafterversammlung geladen worden sei und demnach auch nicht als Gesellschafter über die Grundlagen des Jahresabschlusses zur vorab hinreichend informiert worden sei, trägt dies nicht, da der Kläger zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung im April 2014, wie oben dargelegt, nicht mehr Gesellschafter war und auch nicht als solcher zu behandeln war. Zu anderen inhaltlichen Mängeln, die zu einer Nichtigkeit des beanstandeten Beschlusses führen könnten, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. 29 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. 30 Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 31 Streitwert: 49.610,27 EUR.