II ZR 263/07
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Dezember 2008 II ZR 263/07 BGB §§ 30, 34 Abs. 3 Wirksamkeit der Einziehung ohne Abfindungszahlung; Bedingungstheorie; erforderliche Satzungsregelung; Nichtigkeit bei Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 30, 34 Abs. 3 Wirksamkeit der Einziehung ohne Abfindungszahlung; Bedingungstheorie; erforderliche Satzungsregelung; Nichtigkeit bei Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze a) Die Satzung einer GmbH kann für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss anordnen, dass der betroffene Gesellschafter seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung – also auch schon vor Zahlung seiner Abfindung – verliert ( BGHZ 32, 17 , 23; Sen.Urt. v. 30. Juni 2003 - II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544 ). b) Der Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 GmbHG jedenfalls dann nichtig, wenn infolge einer Unterbilanz bzw. einer darüber hinausgehenden bilanziellen Überschuldung bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Gesellschaft eine geschuldete – sofort fällige – Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann ( BGHZ 144, 365 , 369 f.). BGH, Beschl. v. 8.12.2008 – II ZR 263/07 = ZNotP 2009, 205 = GmbHR 2009, 313 Problem Die Frage, ob der Ausschluss eines Gesellschafters bzw. die Einziehung eines Geschäftsanteils schon wirksam sein kann, bevor der Gesellschafter für den Verlust seines Geschäftsanteils die ihm zustehende Abfindungszahlung erlangt hat, ist seit Jahren streitig (sog. „Bedingungstheorie“, siehe ausführlich Heidinger/Blath, GmbHR 2007, 1184 ff.). Der BGH hätte Gelegenheit gehabt, zu zwei Einzelfragen im Rahmen dieses Problemkreises – ggf. auch obiter dictum darüber hinaus – Stellung zu nehmen. Entscheidung Der BGH hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. In knappen Worten bestätigte er sein Urteil von 2003, wonach jedenfalls in der Satzung eine Regelung enthalten sein kann, die die Bedingungstheorie beim Ausschluss eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss durchbricht. Auch seine bisherige ständige Rechtsprechung zur Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses, bei dem die sofort fällige Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufgebracht werden könnte, hat der BGH ohne erneute inhaltliche Auseinandersetzung bestätigt. Damit hat er, jedenfalls für diese Fallkonstellation, den Bedingungszusammenhang zwischen Einziehungsbeschluss und Abfindungszahlung aufrecht erhalten, obwohl der Vorsitzende des II. Zivilsenates Goette den Weg zu einer anderen Lösung bereits literarisch beschrieben hat (Festschrift Lutter 2000, S. 399 ff., 410). Die berechtigten Interessen des ausgeschlossenen Gesellschafters auf finanziellen Ausgleich für den Verlust seiner Gesellschafterstellung könnten auch durch die Haftung seiner Mitgesellschafter pro rata gesichert werden (siehe auch Heidinger/Blath, GmbHR 2007, 1184 , 1186). Mit vorliegendem, die Nichtzulassungsbeschwerde abweisenden Urteil hat der BGH die Chance verpasst, sich mit diesem Lösungsansatz ernsthaft auseinanderzusetzen. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 13/2009 Juli 2009 102 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.12.2008 Aktenzeichen: II ZR 263/07 Rechtsgebiete: Verein Erschienen in: DNotI-Report 2009, 102 NJW-RR 2009, 464-465 ZNotP 2009, 205-206 Normen in Titel: BGB §§ 30, 34 Abs. 3