Beschluss
9 S 218/15 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2015:1106.9S218.15.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, und dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 II ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (vergleiche OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852f).
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, und dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 II ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (vergleiche OLG Brandenburg, MDR 2009, 1363; OLG Düsseldorf, ZIP 2010, 1852f). Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe 1. Das Amtsgericht hat zu Recht und in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Karlsruhe, 9 U 78/99, bei juris) die Auffassung vertreten, dass bei einer Verkehrssituation wie der vorliegenden § 8 I StVO einschlägig ist. Liegt nämlich mangels ausdrücklicher Kennzeichnung oder Erkennbarkeit ein kombinierter Geh- und Radweg vor und kreuzt dieser einen ausgewiesenen Rad- und Fußweg, handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne von § 8 I StVO, für die das Vorfahrtgebot rechts-vor-links gilt.Die Argumentation in der Berufungsbegründung, weshalb vorliegend nicht von einer Kreuzung auszugehen sei, überzeugt nicht.Es trifft nicht zu, dass Schnittflächen sich schneidender Fahrbahnen zumindest ansatzweise vergleichbar sein müssten, um als Kreuzung eingeordnet werden zu können. Davon abgesehen war die Verkehrssituation aus der Sicht des Klägers, wie sich aus den von ihm mit der Klageschrift zur Akte gereichten Fotos bzw. den Fotos und der Unfallskizze aus der Akte, StA Wuppertal, 922 Js 4001/13, Bl. 4 und 5ff dort, ergibt, dergestalt, dass sich anscheinend gleichrangige und baulich gleich geartete Wege kreuzten. Dass Pfosten aufgestellt waren, um den sich dem Panoramaradweg nähernden Fahrradfahrer zu veranlassen, langsam und vorsichtig zu fahren, beseitigt das Vorfahrtsrecht nicht und trifft unbeschadet dessen nicht zu (vgl. Foto, Bl. 7 Beiakte). 2. Davon abgesehen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger für seine Behauptung, der Beklagte sei auf seinem Fahrrad aus der Einmündung unerwartet hinausgeschossen, beweisfällig geblieben sei. Vielmehr habe der Beklagte sogar angehalten. Hieran ist die Kammer gemäß § 529 ZPO gebunden. Denn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Es trifft nicht zu, wie es in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, dass die Zeugin W ausgesagt habe, dass der Beklagte auf sein Fahrrad gestiegen und losgefahren sei. Sie hat vielmehr bekundet, der Beklagte sei mit seinem Fahrrad gefahren. Er habe dann angehalten, so dass er etwa mit seinem halben Vorderrad auf dem Radweg gestanden habe.Nach alledem teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Kläger den Beklagten für die Folgen des bedauerlichen Unfalls nicht, schon gar nicht zu 100 %, haftbar machen kann.