OffeneUrteileSuche
Urteil

9 U 78/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Feststellungsklage des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz ist auch dann zulässig, wenn die konkrete Entschädigungshöhe noch nicht beziffert werden kann, weil das Versicherungsvertragsrecht ein einseitig zu beantragendes Sachverständigenverfahren vorsieht. • Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes begründet nicht generell eine Gefahrerhöhung; maßgeblich ist, ob von außen erkennbarer Verwahrlosungszustand Dritte zum unbefugten Betreten und dadurch zur Erhöhung des Brandrisikos veranlasst. • Gefahrerhöhung durch Leerstehen ist grundsätzlich nach den objektiven Regelungen (§§ 27, 28 VVG) zu beurteilen; eine Leistungsfreiheit nach §§ 23, 25 VVG setzt aktives Tun des Versicherungsnehmers voraus. • Selbst bei Vorliegen einer Gefahrerhöhung scheitert die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Monatsfrist positive Kenntnis hatte oder die Kausalität eines groben fahrlässigen Verhaltens für den eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen bloßem Leerstehen des Gebäudes • Die Feststellungsklage des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz ist auch dann zulässig, wenn die konkrete Entschädigungshöhe noch nicht beziffert werden kann, weil das Versicherungsvertragsrecht ein einseitig zu beantragendes Sachverständigenverfahren vorsieht. • Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes begründet nicht generell eine Gefahrerhöhung; maßgeblich ist, ob von außen erkennbarer Verwahrlosungszustand Dritte zum unbefugten Betreten und dadurch zur Erhöhung des Brandrisikos veranlasst. • Gefahrerhöhung durch Leerstehen ist grundsätzlich nach den objektiven Regelungen (§§ 27, 28 VVG) zu beurteilen; eine Leistungsfreiheit nach §§ 23, 25 VVG setzt aktives Tun des Versicherungsnehmers voraus. • Selbst bei Vorliegen einer Gefahrerhöhung scheitert die Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Monatsfrist positive Kenntnis hatte oder die Kausalität eines groben fahrlässigen Verhaltens für den eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen ist. Die Klägerin verlangt festzustellen, dass die Beklagte für den Brandschaden vom 28./29.11.1997 an ihrem Einfamilienhaus in F. Versicherungsschutz aus der abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung zu gewähren hat. Das Haus war seit September 1995 unbewohnt; im November 1997 erstellte ein Sachverständiger ein Wertgutachten. Es kam durch vorsätzliche Brandstiftung zum Schaden. Die Beklagte lehnte Zahlungsansprüche mit dem Hinweis auf Gefahrerhöhung und fristlose Kündigung ab, weil das Haus leerstand und verwahrlost gewesen sei. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung angenommen. Die Klägerin erhob Berufung und rügte insbesondere, das Leerstehen habe keine von außen erkennbare Gefahrerhöhung begründet und es fehle an aktivem Tun oder kausalem grob fahrlässigem Verhalten ihrerseits. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Klägerin ist nicht verpflichtet, eine Zahlungsklage zu erheben; zur Bestimmung der Entschädigung steht das einseitig zu beantragende Sachverständigenverfahren (§ 22 Abs.1 VGB 88) zur Verfügung, sodass die Feststellungsklage zulässig ist. • Zwangsversteigerungsverfahren berührt die Aktivlegitimation nicht, die Klägerin ist weiterhin Versicherungsnehmerin und Eigentümerin; die betreibende Gläubigerin ist informiert und hat das Verfahren vorläufig zurückgestellt. • Leerstehen allein begründet keine Gefahrerhöhung im Sinne des Feuerrisikos. Gefahrerhöhung liegt nur vor, wenn ein von außen wahrnehmbarer Verwahrlosungszustand Dritte zum unbefugten Betreten veranlasst und so das Brandrisiko erheblich erhöht. • Sachlage und Bildmaterial zeigen kein von außen erkennbares Verwahrlosen: keine offenstehenden oder zerstörten Fenster/Türen, Gardinen an Fenstern, kein erkennbarer Müllzugang; das Haus liegt in geschlossener Wohnlage, somit keine herabgesetzte Hemmschwelle für Eindringen. • Allfällige Regelungen in den VGB (z.B. §10 Abs.3 VGB 88) können den Begriff der Gefahrerhöhung nicht zulasten des Versicherungsnehmers weiter fassen; maßgeblich sind die §§23–30 VVG als halbzwingsame Normen. • Selbst bei Annahme einer Gefahrerhöhung scheitert die Leistungsbefreiung nach §28 Abs.1 VVG, weil nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin positive Kenntnis der Gefahrerhöhung außerhalb der Monatsfrist erlangt hat und der Ehemann nicht als deren Repräsentant gilt. • Grob fahrlässiges Verhalten (z.B. gekipptes Oberlicht) führt nicht zur Leistungsfreiheit, weil die erforderliche kausale Verbindung zwischen dem behaupteten grob fahrlässigen Unterlassen und dem eingetretenen Brand nicht nachgewiesen ist. Der Senat hat die Berufung der Klägerin stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz wegen des Brandschadens vom 28./29.11.1997 zu gewähren. Die Leistungspflicht scheitert nicht an einer allgemeinen Gefahrerhöhung durch Leerstehen, da kein von außen erkennbarer Verwahrlosungszustand vorlag, der das Brandrisiko erheblich erhöht hätte. Soweit die Beklagte sich auf §§23,25 VVG oder auf grobe Fahrlässigkeit berief, fehlen sowohl ein durch aktives Tun verursachter Gefahrenzusammenhang als auch die erforderliche Kausalität zwischen einem etwaigen grob fahrlässigen Verhalten und dem Brandereignis. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit der Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.