Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2 und 3, ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden resultierend aus dem Ereignis vom 20.09.2009 zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 4 wird abgewiesen. Der Kläger trägt die den Beklagten zu 1 und 4 entstanden außergerichtlichen Kosten. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Das Urteil ist für die Beklagten zu 1 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche geltend aus einem Sportunfall im Rahmen eines von dem Beklagten zu 1 organisierten Kadertrainings, bei dem die Beklagten zu 2 bis 4 als Übungsleiter eingesetzt waren. Am 20.09.2009 veranstalte der Beklagte zu 1 in der Turnhalle X in Y ein Tischtennis-„Kreiskadertraining“ an dem etwa 14 Jugendliche verschiedener Sport- und Tischtennisvereine teilnahmen, darunter der damals 15jährige Kläger. Die Beklagten zu 2 bis 4 waren bei diesem Training als Übungsleiter eingesetzt. Der Beklagte zu 2 ist im Besitz einer am 20.12.2003 erworbenen Trainerlizenz B, deren Gültigkeit am 27.08.2006 bis zum 31.12.2009 verlängert worden war. Am 20./21.10.2006 hatte er an einem 8 Doppelstunden umfassenden Lehrgang „Ausbildung in Erster Hilfe“ des Landesverbandes Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften teilgenommen. Auch der Beklagte zu 3 ist seit dem 15.10.2002 im Besitz der Trainerlizenz B, wobei er noch am 07./08.04.2009 an dem Lehrgang Erste Hilfe mit 16 Unterrichtseinheiten des Malteser Hilfsdienst e.V. teilgenommen hatte. Der Beklagte zu 4 ist im Besitz der Assistenz-Trainer-Lizenz, die zur Teilnahme an der Ausbildung zur „C-Lizenz für Assistenztrainer“ berechtigt. Nachdem sich die teilnehmenden Jugendlichen zunächst selbständig aufgewärmt hatten, führte der Beklagte zu 4 ein Schnelligkeitstraining durch, bei dem auch der Kläger Sprints durchführte. Bei deren Beendigung brach der Kläger zusammen. Er war zunächst bei Bewusstsein, reagierte allerdings nicht auf Ansprachen. Kurze Zeit später verlor er das Bewusstsein. Als erster erreichte der Beklagte zu 2 den zusammengebrochenen Kläger. Während der Beklagte zu 3 die Überwachung des Klägers übernahm und diesen in die stabile Seitenlage verbrachte, suchte der Beklagte zu 2 in der Sporttasche des Klägers, um zu überprüfen, ob es Hinweise auf Medikamentengebrauch des Klägers (Asthmamittel) gab. Als sich aus der Sporttasche keine Hinweise ergaben, veranlasste er die Verständigung des Notarztes. Als der Beklagte zu 2 dann wieder zum Kläger zurückkehrte, begaben sich die Beklagten zu 3 und 4 zum Notausgang, wo der Beklagte zu 4 zum Empfang des Notarztes verblieb. Der Beklagte zu 3 kehrte zum Kläger zurück und löste den Beklagten zu 2 ab, der sich dann um die übrigen Jugendlichen kümmerte. Bis zum Eintreffen der beruflichen Helfer führte keiner der Beklagten zu 2 bis 4 bei dem Kläger Wiederbelebungsmaßnahmen durch. Etwa 5 bis 7 Minuten nach dem Notruf trafen die ersten Rettungskräfte ein, die von dem Beklagen zu 4 zum Unfallort geleitet wurden. Beim Eintreffen des Notarztes war der Kläger pulslos, beide Pupillen waren weit, es lag eine komplette Zyanose vor, also eine violette bis bläuliche Verfärbung der Haut, der Schleimhäute, der Lippen und der Fingernägel. Es wurde sofort mit Reanimation begonnen: 2-malige Defibrillation bei Kammerflimmern, Intubation sowie Medikation. Nach fünfminütiger Behandlung war der Kläger wieder kreislaufstabil mit normwerter Sauerstoffsättigung unter Beatmung und konnte auf die internistische Intensivstation des Klinikums M transportiert werden. In der dortigen Kinderklinik wurde der Kläger am 21.09.2009 zur Durchführung einer Hypothermie (Unterkühlung) mit einer Köpertemperatur von 33,5 °C intubiert und tief sediert. Am 23.09.2009 wurde nach 48 Stunden die Kühlung langsam beendet. Im anschließenden MRT des Schädels zeigten sich im Bereich der Basalganglien, die für wichtige funktionelle Aspekte motorischer, kognitiver und limbischer Regelungen von großer Bedeutung sind, Zeichen einer hypnoxischen Hirnschädigung, also eines Hirnschadens aufgrund nicht ausreichender Versorgung mit Sauerstoff. In dem Attest der Helios Klinik in G vom 30.03.2010 wird der aktuelle klinische Befund des Klägers wie folgt beschrieben:„15-jähriger Patient in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. N sitzt im Rollstuhl, die Sitzhaltung ist gestört. Kopfkontrolle ist ausreichend. …Neurologischer Befund:Keine Störung der Hirnnerven. Ausgeprägte spastische Tetraparese mit multiplen Kontrakturen in mehreren Gelenken. Die Gelenkbeweglichkeit ist extrem eingeschränkt. Der Patient kann seine Extremitäten funktionell nur sehr eingeschränkt nutzen. Muskeleigene Reflexe sind kaum auslösbar. Babinski Reflex beidseits andeutend positiv. Kein Anhalt für Sensibilitätsstörungen.Sprache:Sprachverständnis ist auf geringem Niveau vorhanden, der Patient kann sich in kurzen Sätzen adäquat äußern. In unserer klinikeigenen Schule erhielt der Patient Unterricht in Deutsch, Mathematik sowie kognitive Förderung. Mathematische Übungen auf Grundschulniveau kann der Patient durchführen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Behandlung und des diagnostischen Zustandes wird auf das Attest der Helios Klinik G vom 30.03.2010 (Bl. 15 ff der Akte) Bezug genommen. Der Kläger ist über 24 Stunden pflege- und betreuungsbedürftig, ihm wurde die Pflegestufe III bewilligt. Er kann nicht alleine bleiben. Eine ständige Rufbereitschaft ist sicherzustellen, zumal er auch nachts mindestens zweimal gedreht werden muss. Bei dem Kläger liegen dauerhaft komplexe Mehrfachbehinderungen vor. Es besteht ein Zustand nach apallischem Durchgangssyndrom (Wachkoma) verbunden mit einer spastischen Lähmung der Gliedmaßen. Er wird lebenslang hilfs-, pflege- und betreuungsbedürftig bleiben. Mit Schreiben vom 02.09.2011 (Bl. 33ff der Akte) hat letztmalig die hinter den Beklagten stehende Sportversicherung, die XxVersicherungs-AG, eine Haftungsübernahme abgelehnt. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten zu 2 bis 4 hätten es schuldhaft unterlassen, die notwendigen Wiederbelebungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierfür hafte der Beklagte zu 1 aus den Gründen des Auswahl- bzw. Organisationsverschuldens, da er dafür Sorge hätte tragen müssen, dass entsprechend in Erster Hilfe ausgebildete Übungsleiter eingesetzt werden. Er begehrt die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Hierzu behauptet er, dass er unter keinerlei Vorerkrankungen gelitten habe, die für seinen jetzigen Zustand mitverantwortlich sein könnten. Da die entstandenen bzw. noch entstehenden materiellen Schäden des Klägers noch nicht bezifferbar seien, sei festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch auch hierfür haftbar seien. Darüber hinaus hätten sie den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowohl für das Verfahren allgemein als auch für die eingeholte Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung, jeweils bei einem Gegenstandswert von 400.000,00 € freizustellen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden resultierend aus dem Ereignis vom 20.09.2009 zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.110,97 € bzw. 3.174,92 €, jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, freizustellen. Die Beklagten beantragen,die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, die Beklagten zu 2 bis 4 hätten keinen Anlass zur Ergreifung von Wiederbelebungsmaßnahmen gehabt. Sie behaupten hierzu, der Kläger habe während der gesamten Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte eine flache Atmung und einen fühlbaren Puls gehabt. Sowohl der Beklagte zu 2 als auch der Beklagte zu 3 hätten, soweit sie sich bei dem Kläger befunden hätten, sich regelmäßig davon überzeugt, dass Puls und Atmung vorhanden gewesen seien. Das Fehlen von Vorerkrankungen des Klägers bestreiten sie mit Nichtwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 06.12.2012 (Bl. 180 der Akte), 25.07.2013 (Blatt 301 der Akte), 14.01.2014 (Bl. 340 der Akte), 12.02.2014 (Bl. 364 der Akte) und 14.08.2015 (Bl. 508 der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.07.2013 (Bl. 282 ff der Akte) und 01.04.2014 (Bl. 398 ff der Akte), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. K vom 11.01.2015 sowie auf das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 08.12.2015 (Bl. 525 ff der Akte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist zum Teil, hierbei zum Teil dem Grunde nach, begründet. Über den Grund des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 ist nach § 304 ZPO vorab zu entscheiden, weil der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist, während über die Höhe des Schmerzensgeldanspruches noch weitere Beweiserhebungen erforderlich sind, da zwischen den Parteien streitig ist, ob bei dem Kläger Vorerkrankungen vorlagen, die auf seinen Zustand nach dem Ereignis vom 20.09.2009 Einfluss haben könnten. Dies gilt ebenso für den Anspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da die Höhe der Gebühren wiederum von der Höhe des gerechtfertigten Schmerzensgeldes abhängig ist. Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten zu 2 und 3 verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ist zulässig, da sich die Höhe der materiellen Schäden noch nicht abschätzen lässt, und begründet. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 4 ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, da sie durch ihr Verhalten nach dem Zusammenbruch des Klägers fahrlässig Wiederbelebungsmaßnahmen unterlassen und hierdurch die Hirnschädigung aufgrund Sauerstoffunterversorgung verursacht haben. 1.) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger nach seinem Zusammenbruch allenfalls noch einen flachen, schnellen Puls hatte. Dies haben die Beklagen zu 2 und 3 in ihrer Anhörung als Partei übereinstimmend so geschildert. Es kann dahingestellt bleiben, ob daneben noch eine Atmung des Klägers vorhanden war und ob bzw. wann vor dem Eintreffen der Rettungskräfte der Puls des Klägers völlig aussetzte, so dass jedenfalls beim Eintreffen der ersten Rettungskräfte der Kläger pulslos und in völlig zyanotischem Zustand angetroffen wurde. Denn nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K, an dessen Sachkunde die Kammer keine Zweifel hegt, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch bei dem von den Beklagten zu 2 und 3 geschilderten schnellen und schwachen Puls Wiederbelebungsmaßnahmen, insbesondere eine Herzdruckmassage, zwingend erforderlich war. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt, dass die flache Atmung Anlass sein musste für den Beginn auch der Laienreanimation und sofort mit einer Herzdruckmassage zu beginnen war. Der Sachverständige hat dies im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar damit erläutert, dass es besser sei, zu viel als zu wenig zu tun, und dass der Grundsatz bestehe, so früh wie möglich mit einer Pressung zu beginnen, auch mit einer harten Pressung der Brust. Für die Kammer ist insbesondere die Begründung des Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend, dass bei einem schnellen, flachen Pulsschlag, insbesondere bei einem Herzflimmern, das Herz zwar schlage, es dabei aber kein Blut mehr transportiere, also kein mit Sauerstoff versorgtes Blut in die Adern gelange. 2.) Die von den Beklagten zu 2 und 3 unterlassene Herzdruckmassage hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts den Hirnschaden des Klägers aufgrund Unterversorgung mit Sauerstoff entscheidend verursacht. Der Sachverständige hat insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar dargelegt, dass es ab dem Zeitpunkt, an dem das Blut nicht mehr fließt, etwa 5 bis 10 Minuten dauert, bis eine Hirnschädigung, wie sie bei dem Kläger eingetreten ist, eintreten kann. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass es sich bei dem Vorfall vom 20.09.2009 reanimationstechnisch um den günstigsten aller Fälle gehandelt habe, nämlich um einen beobachteten Kollaps. Die Beklagten zu 2 und 3 haben in ihrer Anhörung als Partei übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte zu 2 bereits kurz nach dem Zusammenbruch des Klägers diesen erreicht und sich um ihn gekümmert habe. Der Beklagte zu 2 hat dabei geschildert, dass er bereits zu Beginn bei dem Kläger einen enorm hohen Puls festgestellt habe. Auch der Beklagte zu 3 hat geschildert, dass er nach dem Beklagten zu 2 bei dem Kläger den Puls gefühlt habe, der sehr flach gewesen sei. Hieraus folgt zwingend, dass der Beklagte zu 2 jedenfalls vor Ablauf von 5 Minuten bei dem Kläger einen sehr schnellen Puls gefühlt hat, so dass er mit der erforderlichen Herzdruckmassage rechtzeitig vor einer drohenden Hirnschädigung durch Unterversorgung mit Sauerstoff hätte beginnen können und müssen. Auch der Beklagte zu 3 war noch, nachdem er dem Beklagten zu 4 den Notausgang der Halle gezeigt hatte, so rechtzeitig bei dem Kläger, dass er eine Herzdruckmassage hätte beginnen oder fortsetzen können. 3.) Die Beklagten zu 2 und 3 waren aufgrund ihrer Stellung als Übungsleiter im Rahmen des Kadertrainings auch in einer Garantenstellung gegenüber den Teilnehmern des Trainings, insbesondere dem Kläger, und hieraus zur Vornahme der erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen verpflichtet. 4.) Die Beklagten zu 2 und 3 handelten auch fahrlässig. Bei Anwendung der objektiv gebotenen Sorgfalt hätten sie die Notwendigkeit einer Herzdruckmassage bei dem Kläger erkennen können und müssen. Beide Beklagten hatten eine entsprechende Ausbildung in Erster Hilfe, der Beklagte zu 2 durch 8 Doppelstunden im Oktober 2006, der Beklagte zu 3 durch 16 Unterrichtseinheiten noch im April 2009. Zwischen den Parteien ist unstreitig und im Übrigen auch allgemein bekannt, dass gerade Wiederbelebungsmaßnahmen Gegenstand solcher Ausbildungen sind. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 ist auch nicht gemäß § 680 BGB auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Als Übungsleiter oblag ihnen die Anleitung und Betreuung der Teilnehmer an dem Kadertraining. Die Erste-Hilfe-Maßnahme bei einem Teilnehmer der Trainings liegt dabei im Aufgabenbereich des Übungsleiters und ist nicht einer Geschäftsführung ohne Auftrag gleichzusetzen. Die Tatsache, dass für den Erwerb der Trainerlizenz B der Nachweis einer qualifizierten Erste-Hilfe-Ausbildung erforderlich ist, belegt bereits, dass die Aufgabe eines Übungsleiters, insbesondere eines Inhabers einer Trainerlizenz, nicht nur die Anleitung der sportlichen Übungen, sondern auch das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen bei einer Verletzung oder einem Unfall ist. II. Aus den unter I. genannten hat der Kläger gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese gehören ebenso zu den materiellen (Folge-)Schäden der durch die Unterlassung der Beklagten zu 2 und 3 verursachten Hirnschädigung wie die weiteren materiellen Schäden, zu deren Ersatz die Beklagten zu 2 und 3 ebenfalls aus § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet sind. Da deren Höhe noch nicht abschließend feststeht, ist der dahingehende Feststellungsantrag begründet. III. Dagegen ist die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 4 unbegründet. 1.) Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1 aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch aus § 31 BGB scheidet aus, da es sich bei den Beklagten zu 2 bis 4 nicht um Organe des Vereins im Sinne des § 31 BGB handelt. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 831 BGB, da der Beklagte zu 1 nach dem unstreitigen Sachverhalt bei der Auswahl der Beklagen zu 2 bis 4 die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Sowohl der Beklagte zu 2 und 3 verfügten über die Trainerlizenz B, der Beklagte zu 4 über eine Assistenz-Trainer-Lizenz. Damit war für die Anzahl der am Trainingsbetrieb teilnehmenden Jugendlichen eine ersichtlich ausreichende Anzahl von ausgebildeten Übungsleitern für den Beklagten zu 1 tätig. Soweit der Kläger vorträgt, der Beklagte zu 1 sei verpflichtet gewesen, die Geeignetheit der Übungsleiter durch praktische Übungen zu kontrollieren oder Erlerntes aufzufrischen, überspannt dies die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Beklagten zu 1 zu stellen sind. Der Einsatz von Übungsleitern, die über entsprechende Lizenzen verfügen, die nach den vorgelegten Unterlagen nach Ablauf bestimmter Fristen zu verlängern sind, ist ausreichend. 2.) Der Kläger hat auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4. Mangels eines Verschuldens des Angeklagten zu 4 besteht insbesondere kein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB. Unstreitig hat sich der Beklagte zu 4 zu keinem Zeitpunkt um den zusammengebrochenen Kläger gekümmert, sondern wartete am Notausgang der Halle auf das Eintreffen der Rettungskräfte. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er in irgendeinem Zeitpunkt den kritischen Zustand des Klägers festgestellt hätte. Er war auch nicht verpflichtet, sich um den Zustand des Klägers zu kümmern. Er konnte insoweit darauf vertrauen, dass die Beklagten zu 2 und 3, die über die qualifiziertere Ausbildung verfügten und deren Assistent er lediglich war, die erforderlichen Feststellungen und die notwendigen Maßnahmen trafen. Die Nebenentscheidungen, soweit sie getroffen werden können, beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO Der Streitwert wird auf 450.000,00 EUR festgesetzt.