Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 2016 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal(Az.: 1 O 43/12) wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. wird das Teil-Grund- und Teil-Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 12. Januar 2016 teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung geltend. Am 20. September 2009 veranstaltete der Beklagte zu 1. in der Turnhalle „A 1“ in H. ein Kreiskadertraining im Tischtennissport, an dem zumindest 14 Jugendliche verschiedener Sport- und Tischtennisvereine des Kreises teilnahmen. Die Teilnehmer, zu denen auch der damals noch 15-jährige Kläger zählte, erhielten die Einladung zum Kreiskadertraining nicht unmittelbar vom Beklagten zu 1. Vielmehr übermittelte der Beklagte zu 1. lediglich eine Namensliste an die verbandsangehörigen Vereine, die die ausgewählten Mitglieder dann ihrerseits zum Kadertraining entsandten. Die Beklagten zu 2. bis 4. waren bei diesem Training als Übungsleiter eingesetzt. Der Beklagte zu 2. ist im Besitz einer am 20. Dezember 2003 erworbenen Trainerlizenz B, deren Gültigkeit am 27. August 2006 bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden war. Am 20. / 21. Oktober 2006 hatte er an einem acht Doppelstunden umfassenden Lehrgang „Ausbildung in Erster Hilfe“ des Landesverbands Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften teilgenommen. Auch der Beklagte zu 3. ist seit dem 15. Oktober 2002 im Besitz der Trainerlizenz B, wobei er noch am 7. / 8. April 2009 an einem Erste-Hilfe-Lehrgang des Malteser Hilfsdienstes e.V. mit 16 Unterrichtseinheiten teilgenommen hatte. Der Beklagte zu 4. ist im Besitz der Assistenz-Trainer-Lizenz, die zur Teilnahme an der Ausbildung zur „C-Lizenz für Assistenz-Trainer“ berechtigt. Das Kreiskadertraining am 20. September 2009 begann damit, dass sich die teilnehmenden Jugendlichen zunächst selbstständig aufwärmten. Im Anschluss hieran führte der Beklagte zu 4. ein Schnelligkeitstraining durch, bei dem auch der Kläger Sprints ausführte. Bei deren Beendigung brach der Kläger mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Obwohl er zunächst noch bei Bewusstsein war, reagierte er von Anfang an nicht mehr auf Ansprache. Kurze Zeit später verlor er das Bewusstsein. Von den Trainern erreichte der Beklagte zu 2. den zusammengebrochenen Kläger zuerst. Während der Beklagte zu 3. die Überwachung des Klägers übernahm und diesen in die stabile Seitenlange verbrachte, suchten andere Anwesende die Sporttasche des Klägers, um zu überprüfen, ob es darin Hinweise auf einen Medikamentengebrauch des Klägers etwa in Form eines Asthmamittels gab. Um 11:14 Uhr wurde der Notarzt verständigt, der um 11:18 Uhr kurz nach der Ankunft zweier Rettungsassistenten in der Sporthalle eintraf. Bis dahin hatten sich die Beklagten zu 3. und zu 4. zum Notausgang begeben, wo der Beklagte zu 4. verblieb, um den Notarzt zu empfangen. Währenddessen kehrte der Beklagte zu 3. in die Sporthalle zurück und löste den Beklagten zu 2. wieder bei der Überwachung des Klägers ab. Der Beklagte zu 2. kümmerte sich nunmehr um die übrigen Teilnehmer des Kreiskadertrainings. Bis zum Eintreffen der beruflichen Helfer führte keiner der Beklagten zu 2. bis 4. bei dem Kläger Wiederbelebungsmaßnahmen durch. Beim Eintreffen des Notarztes war der Kläger pulslos, beide Pupillen waren geweitet und es lag eine komplette Zyanose vor, unter der eine violette bis bläuliche Verfärbung der Haut, der Schleimhäute, der Lippen und der Fingernägel zu verstehen ist. Die daraufhin sofort eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen führten nach einer etwa fünfminütigen Behandlung dazu, dass der Kläger wieder kreislaufstabil war und unter Beatmung eine normwertige Sauerstoffsättigung aufwies. Er konnte daher nunmehr auf die internistische Intensivstation des Klinikums B. in V. transportiert werden. In der dortigen Kinderklinik wurde der Kläger am 21. September 2009 zur Durchführung einer Hypothermie (Unterkühlung) mit einer Körpertemperatur von 33,5 °C intubiert und tief sediert. Am 23. September 2009 wurde nach 48 Stunden die Kühlung langsam beendet. Im anschließenden MRT des Schädels zeigten sich im Bereich der Basalganglien, die für wichtige funktionelle Aspekte motorischer, kognitiver und limbischer Regelungen von großer Bedeutung sind, Zeichen einer hypnoxischen Hirnschädigung, also eines Hirnschadens aufgrund einer nicht ausreichenden Versorgung mit Sauerstoff. Der Kläger ist seither auf einen Rollstuhl angewiesen, da er eine ausgeprägte spastische Tetraparese mit multiplen Kontrakturen in mehreren Gelenken aufweist und seine Gelenkbeweglichkeit extrem eingeschränkt ist. Er kann seine Extremitäten funktionell nur sehr beschränkt nutzen. Muskeleigene Reflexe sind kaum auslösbar. Sein Sprachverständnis ist nur noch auf geringem Niveau vorhanden, so dass er sich allenfalls mit kurzen Sätzen adäquat äußern kann. Insgesamt ist der Kläger über 24 Stunden hinweg pflege- und betreuungsbedürftig. Er kann nicht alleine bleiben. Eine ständige Rufbereitschaft ist sicherzustellen, zumal er nachts mindestens zweimal gewendet werden muss. Er wird lebenslang hilfs-, pflege- und betreuungsbedürftig bleiben. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagten zu 2. bis 4. hätten es schuldhaft unterlassen, die notwendigen Wiederbelebungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierfür hafte der Beklagte zu 1. aus dem Gesichtspunkt eines Auswahl- bzw. Organisationsverschuldens, da er dafür hätte Sorge tragen müssen, dass entsprechend in Erster Hilfe ausgebildete Übungsleiter eingesetzt wurden. Darüber hinaus hat er behauptet, dass er unter keinerlei Vorerkrankungen gelitten habe, die für seinen jetzigen Zustand mitverantwortlich sein könnten. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden resultierend aus dem Ereignis vom 20.09.2009 zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verpflichten, ihn von außergerichtlich entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.110,97 € bzw. 3.174,92 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, der Kläger habe während der gesamten Zeit bis zum Eintreffen der Rettungskräfte eine flache Atmung und einen fühlbaren Puls aufgewiesen. Sowohl der Beklagte zu 2. also der Beklagte zu 3. hätten sich zudem regelmäßig davon überzeugt, dass Puls und Atmung vorhanden gewesen sein. Das Fehlen von Vorerkrankungen des Klägers haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 6. Dezember 2012 (Bl. 180 d. A.), 25. Juli 2013 (Bl. 301 d. A.), 14. Januar 2014 (Bl. 340 d.A.), 12. Februar 2014 (Bl. 364 d. A.) und 14. August 2015 (Bl. 508 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 4. Juli 2013 (Bl. 282 ff. d. A.) und 1. April 2014 (Bl. 398 ff. d. A.), auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. med. C. vom 11. Januar 2015 sowie auf das Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen vom 8. Dezember 2015 (Bl. 525 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 4. mit Teil-Grund- und Teil-Endurteil vom 12. Januar 2016 abgewiesen und im Übrigen festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz und zur Schmerzensgeldzahlung verpflichtet sind. Hiergegen wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 2. und zu 3. mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung nur noch in Bezug auf den Beklagten zu 1. gegen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts. Hierzu vertritt er die Ansicht, dass ihm der Beklagte zu 1. nicht nur aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung seiner Organe, sondern auch aus Vertrag hafte. Diese vertragliche Haftung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Kläger der Einladung zu dem vom Beklagten zu 1. ausgerichteten Kreiskadertraining Folge geleistet habe. Überdies folge eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1. auch aus der Mitgliedschaft des Klägers in demjenigen Sportverein, der ihn zu dem vom Beklagten zu 1. veranstalteten Kreiskadertraining entsandt habe. Darüber hinaus seien aber auch die Grundsätze der „culpa in contrahendo“ anzuwenden. Jedenfalls aber sei mit der Teilnahme des Klägers am Kreiskadertraining ein Betreuungsvertrag zustande gekommen, der von den Beklagten zu 2. und zu 3. schuldhaft verletzt worden sei. Hierfür habe der Beklagte zu 1. einzustehen, da er sich der Beklagten zu 2. und zu 3. als Erfüllungsgehilfen bedient habe. Darüber hinaus ergebe sich die Haftung des Beklagten zu 1. aber auch aus § 31 BGB, da das für die Durchführung des Kreiskadertrainings verantwortliche Vorstandsmitglied schuldhaft gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe und sich ein Organisationsverschulden vorwerfen lassen müsse. So sei entgegen den bei überregionalen Sportveranstaltungen üblichen Standards weder ein Rettungsfahrzeug vor Ort gewesen noch ein Defibrillator vorgehalten worden. Überdies sei versäumt worden, vor Trainingsbeginn von jedem Teilnehmer ein ärztliches Gesundheitszeugnis einzuholen oder zumindest die Gesundheitsdaten bei den Eltern abzufragen. Schließlich hätten die Verantwortlichen des Beklagten zu 1. auch schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen, die Beklagten zu 2. und zu 3. in Bezug auf ihre Fähigkeiten im Umgang mit einem Notfall der streitgegenständlichen Art zu instruieren, auszubilden, zu überwachen und zu kontrollieren. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 12. Januar 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 1 O 43/12, 1. den Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und zu 3. zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2011 zu zahlen, 2. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und zu 3. verpflichtet ist, ihm sämtliche materielle Schäden resultierend aus dem Ereignis vom 20.09.2009 zu ersetzen, soweit die diesbezüglichen Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, 3. den Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 2. und zu 3. zu verpflichten, ihn von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.110,97 € bzw. 3.174,92 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage, freizustellen. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten zu 2. und zu 3. beantragen, unter Abänderung des am 12. Januar 2016 verkündeten Teil-Grund- und Teil-Endurteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 1 O 43/12, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, den Rechtsstreit zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen erster Instanz. Im Übrigen tragen sie im Wesentlichen vor, das Landgericht habe die Feststellung ihrer Haftung dem Grunde nach auf der Basis eines nicht verwertbaren Sachverständigengutachtens getroffen. Der Kläger beantragt, Die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. ist erfolgreich, während der Berufung des Klägers der Erfolg versagt bleibt. A. Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. 1. Die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt sind. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2.und zu 3. als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger eine Körper- und Gesundheitsverletzung erlitten hat, da er seit den streitgegenständlichen Ereignissen vom 20. September 2009 unstreitig unter einer hypnoxischen Hirnschädigung leidet, die mit einer dauerhaften und komplexen Mehrfachbehinderung einhergeht. Hinsichtlich dieser Verletzung absoluter Rechte des Klägers haben die Beklagten zu 2. und zu 3. ihr „rein vorsorgliches“ und pauschales Bestreiten im Schriftsatz vom 14. Mai 2012 in zweiter Instanz nicht länger aufrechterhalten. 2. Zutreffend hat das Landgericht darüber hinaus angenommen, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. objektiv dazu verpflichtet waren, dem Kläger im Wege der Laienreanimation mit einer sofortigen Herzdruckmassage zu helfen, als er infolge einer hämodynamischen Instabilität zusammengebrochen ist. Diese Pflicht zur Hilfeleistung folgt bereits aus der Strafvorschrift des §§ 323c StGB und stellt daher eine allgemeine öffentlich-rechtliche Pflicht dar, die grundsätzlich jeden trifft, der bei einem Unglücksfall anwesend ist. Darauf, ob die Beklagten zu 2. und zu 3. darüber hinaus auch eine Garantenstellung gegenüber dem Kläger innehatten, kommt es daher entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung in diesem Zusammenhang nicht an. 3. Zu Recht hat das Landgericht des Weiteren auch ausgeführt, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. ihre Pflicht zur Hilfeleistung verletzt haben, indem sie es unstreitig unterlassen haben, sofort nach dem Kollabieren des Klägers mit entsprechenden Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen. Die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung ist verletzt, wenn in einer besonderen Gefahrenlage die erforderliche, zumutbare und rechtzeitige Hilfeleistung unterlassen wird, obwohl sie möglich gewesen wäre (vgl. Freymann / Wellner – Grube, jurisPK-StrVerkR, 1. Auflage 2016, § 323c StGB Rn. 10). Das ist hier der Fall. Denn das Landgericht war nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beginn der Laienreanimation objektiv selbst dann bereits unmittelbar nach dem Zusammenbruch des Klägers indiziert gewesen wäre, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch – wie die Beklagten behaupten – eine flache Atmung aufgewiesen hätte. Diese Feststellung ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch der Verhandlung und Entscheidung in der Berufungsinstanz zugrunde zu legen, da die Berufung der Beklagten zu 2. und zu 3. hinsichtlich der objektiv erforderlichen Hilfeleistung für den Kläger keine konkreten Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der insoweit entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und daher eine erneute Feststellung gebieten. Vielmehr stehen die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. Januar 2015 und in seiner mündlichen Anhörung vom8. Dezember 2015, wonach bereits die auffällige Atmung des Klägers Anlass für die Einleitung einer Brust-Herzmassage geboten hätte, weil jede Verzögerung schädliche Auswirkungen haben könne, in Einklang mit den Bekundungen der Zeugin D., die als Rettungsassistentin als erste am Unglücksort eingetroffen ist und sich gewundert hat, warum man nicht schon zuvor mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen hatte. Zudem hat auch der Zeuge E., der den bereits klinisch toten Kläger erfolgreich reanimiert hat, im Rahmen seiner Vernehmung als sachverständiger Zeuge am 4. Juli 2013 zu Protokoll gegeben, dass jedenfalls zur Zeit seines Eintreffens auf den ersten Blick erkennbar war, dass eine lebensgefährliche Situation vorlag. Vor diesem Hintergrund ist auch in Ansehung der diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 2. und zu 3. nicht zweifelhaft, dass angesichts des Zusammenbruchs des Klägers, seiner ausbleibenden Reaktion auf Ansprache durch die Beklagten zu 2. und zu 3., seiner flachen Atmung und des anschließenden Bewusstseinsverlusts objektiv die Einleitung entsprechender Wiederbelebungs-maßnahmen erforderlich gewesen wäre. Diese Maßnahmen haben die Beklagten zu 2. und zu 3. jedoch unstreitig nicht ergriffen, obgleich sie ihnen aufgrund ihrer vorhandenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Ersten Hilfe möglich und zumutbar gewesen wären. 4. Von seinem Standpunkt aus konsequent hat das Landgericht des Weiteren auch die Kausalität der unterlassenen Wiederbelebungsmaßnahmen für den beim Kläger eingetretenen Hirnschaden bejaht. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, ist zweifelhaft. a. Ein Unterlassen ist im Rechtssinne ursächlich für einen entstandenen Schaden, wenn die unterbliebene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfällt. Die bloße Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügt insoweit nicht (vgl. nur Palandt – Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2016, Rn. 51 vor § 249 Buchst. m.w.N.). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Frage zu beantworten ist, ob der Kläger bei entsprechenden Reanimationsbemühungen durch die Beklagten zu 2. und zu 3. bis zum Eintreffen der Rettungsassistenten nicht oder jedenfalls nicht in dem Ausmaß unter den Folgen eines hypnoxischen Hirnschadens leiden würde, wie dies tatsächlich unstreitig der Fall ist. Diese Frage kann indessen zuverlässig nur dann beantwortet werden, wenn bekannt ist, über welchen Zeitraum hinweg der Kläger unter Sauerstoffmangel gelitten hat, wann genau der Herz-Kreislaufstillstand eingetreten ist und ob bzw. in welchem Umfang das Gehirn des Klägers zum Zeitpunkt der ersten möglichen Reanimation durch die Beklagten bereits geschädigt war (vgl. OLG München, Urteil vom 06.04.2006, Az. 1 U 4142/05, zitiert nach juris, Rn. 39, in einem insoweit vergleichbaren Fall). In diesem Zusammenhang hat das Landgericht ausgeführt, dass es ab dem Zeitpunkt, zu dem das Blut nicht mehr fließe, etwa fünf bis zehn Minuten dauere, bis eine Hirnschädigung, wie sie der Kläger erlitten habe, eintreten könne. Diese Zeitspanne sei vorliegend auch verstrichen, obgleich die Beklagten zu 2. und zu 3. bereits vor Ablauf von fünf Minuten mit der erforderlichen Herzdruckmassage hätten beginnen können. Denn die Beklagten zu 2. und zu 3. hätten den Kläger bereits kurz nach seinem Zusammenbruch erreicht und sich um ihn gekümmert. Da der Beklagte zu 2. dann schon gleich zu Beginn beim Kläger einen enorm hohen Puls festgestellt habe, aufgrund dessen objektiv mit den notwendigen Wiederbelebungsmaßnahmen hätte begonnen werden müssen, sei zwingend zu folgern, dass diese schon vor Ablauf von fünf Minuten hätten in die Wege geleitet werden können, so dass die Hirnschädigung durch Unterversorgung mit Sauerstoff vermieden worden wäre. b. Das steht mit den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen zum zeitlichen Ablauf in Einklang: Nach der Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. C. in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. Januar 2015 hat die Unterversorgung des Klägers mit Sauerstoff bereits im Zeitpunkt seines Zusammenbruchs eingesetzt, da dieser auf ein Kammerflimmern zurückzuführen gewesen sei, bei dem die Herzaktionen so unkoordiniert und unkontrolliert verliefen, dass es nicht mehr zu einem relevanten Auswurf von Blutvolumen aus dem Herzen komme. Das deckt sich mit der Einschätzung des sachverständigen Zeugen E., der in seiner Vernehmung vom 4. Juli 2013 zu Protokoll gegeben hat, der Kläger wäre nicht umgefallen, wenn nicht schon zu diesem Zeitpunkt eine hämodynamische Instabilität vorgelegen hätte. Ausweislich der Parteivernehmungen der Beklagten zu 2. und zu 3. war es dann der Beklagte zu 2., der nach dem Zusammenbruch des Klägers zu diesem hingelaufen ist und seinen Puls gefühlt hat. Um sicher zu gehen, sei er anschließend noch mit seiner Nase an die Nase des Klägers herangegangen. Dabei habe er noch ganz flache Atemzüge festgestellt, woraufhin er einen der Trainingsteilnehmer gebeten habe, mit seinem Handy einen Notruf abzusetzen. Dieser ging ausweislich des Notarzteinsatzprotokolls vom 20. September 2009 um 11:14 Uhr bei der Rettungsleitstelle ein. Um 11:18 Uhr traf dann der Notarzt beim Kläger ein. Zu diesem Zeitpunkt waren zwar bereits die Rettungsassistenten, die Zeugin D. und F., vor Ort, hatten nach den Angaben des Zeugen E. aber noch nicht mit der Reanimation begonnen. Diese wurde vielmehr erst unmittelbar nach Eintreffen des Notarztes eingeleitet. c. Auf der Grundlage dieser Feststellungen konnte das Landgericht zwar davon ausgehen, dass zwischen dem Beginn der Sauerstoffunterversorgung beim Kläger und der Einleitung von Wiederbelebungsmaßnahmen mehr als fünf Minuten vergangen sind. Auch konnte sich das Landgericht davon überzeugen, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. schon vor Ablauf einer Zeitspanne von fünf Minuten die Gelegenheit hatten, mit den erforderlichen Wiederbelebungsmaßnahmen zu beginnen. Das führt jedoch nur dann zu einer Kausalität des Unterlassens von Wiederbelebungsmaßnahmen für den eingetretenen Hirnschaden, wenn es tatsächlich zutrifft, dass es einen Zusammenhang zwischen der Dauer der Herzbeeinträchtigung und der daraus resultierenden Hirnschädigung gibt. Diesen Zusammenhang hat der Sachverständige Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 11. Januar 2015 bejaht und zudem davon gesprochen, das Schädigungsausmaß verhalte sich proportional zur Zeitachse bis zum Beginn einer effektiven Reanimation. Dem ist das Landgericht gefolgt und hat dementsprechend der Sache nach ausgeführt, die Hirnschädigung des Klägers wäre bei rechtzeitiger effektiver Reanimation vermieden worden. Weder der Sachverständige noch das ihm folgende Landgericht haben sich dabei jedoch in irgendeiner Weise mit der Behauptung der Beklagten zu 2. und zu 3. auseinandergesetzt, ein genereller Zusammenhang zwischen Zeitlatenz und Ausmaß eines Hirnschadens existiere gerade nicht. Vielmehr könne „selbst bei optimal durchgeführten Reanimationsmaßnahmen mit sofortigem Beginn selbst durch hierfür speziell geschulte Ärzte oder Rettungssanitäter unter optimalen Bedingungen und mit entsprechender Ausstattung“ nicht davon ausgegangen werden, dass „ein besseres primäres und sekundäres, insbesondere neurologisches Outcome erzielt worden wäre. Diese durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten ist auch nicht ins Blaue hinein aufgestellt worden, da sie sich insoweit immerhin auf das vom Kläger selbst vorgelegte Gutachten der Kinderärztin Dr. G. vom 17. Februar 2011 berufen können, in dem zwar einerseits dargelegt wird, dass so früh wie möglich eingeleitete Reanimationsmaßnahmen ausschlaggebend für ein möglichst gutes neurologisches Outcome seien, andererseits jedoch auch darauf hingewiesen wird, es sei im Einzelfall und retrospektiv keine Aussage darüber möglich, in welchem Zustand sich der Kläger jetzt befände, wenn umgehend mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen worden wäre. Das korrespondiert mit der Aussage des sachverständigen Zeugen E. in seiner Vernehmung vom 4. Juli 2013, es sei aus seiner Sicht nicht rekonstruierbar, wie es zu dem quasi klinisch toten Zustand des Klägers gekommen sei. Schließlich hat auch das OLG München in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt darauf hingewiesen, dass in der medizinischen Fachliteratur von Unfällen berichtet werde, in denen Kinder nach einem Herz-Kreislaufstillstand von 30 Minuten wieder reanimiert worden konnten und nur geringe bleibende Schäden erlitten hätten. Andererseits könne aber auch eine nur vier bis fünf Minuten andauernde vollständige Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr zum Gehirn eine schwere bleibende Hirnschädigung verursachen. Einen linearen Zusammenhang zwischen der Dauer einer Herz-Kreislaufbeeinträchtigung und der hieraus resultierenden Schädigung des Gehirns gebe es nicht. So lasse sich weder feststellen, dass bestimmte Funktionen zuerst verloren gingen, noch dass bestimmte Teile des Gehirns intakt blieben, wenn der Betroffene mehr als vier oder fünf Minuten lang nicht mehr atmen könne. Selbst bei Vorliegen von prognostisch günstigen Faktoren und bei sofort einsetzender suffizienter medizinischer Behandlung sei in einer solchen Konstellation weder ein Überleben noch ein gutes neurologisches Outcome garantiert (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 42). 5. Letztlich kann indessen offenbleiben, ob dem Landgericht den vorstehend aufgezeigten Zweifeln zum Trotz darin beizupflichten ist, dass die unterlassenen Wiederbelebungsmaßnahmen für den beim Kläger eingetretenen Hirnschaden im Rechtssinne kausal gewesen sind. Denn jedenfalls fehlt es an dem für eine Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3. des Weiteren vorausgesetzten Verschulden. a. Grundsätzlich liegt ein haftungsbegründendes Verschulden bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise vor. Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit jedoch die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB für unanwendbar gehalten. Denn anders als der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 21. März 2017 ausgeführt hat, ist es allgemein anerkannt, dass die Haftung des Schädigers bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 680 BGB nicht nur im Anwendungsbereich der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern auch im Rahmen der konkurrierenden §§ 823 ff. BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist, damit diese Haftungsprivilegierung im Ergebnis nicht leer läuft (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 680 BGB Rn. 1; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Seiler, 6. Auflage 2012, § 680 BGB Rn. 7; BGH NJW 1972, 475, jeweils m.w.N.). b. So liegen die Dinge hier, da die Voraussetzungen des § 680 BGB entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung erfüllt sind. aa. Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben ein Geschäft geführt, indem sie sich um den Kläger gekümmert haben, als dieser zusammengebrochen ist. Der Begriff der Geschäftsführung ist weit auszulegen. Es genügt jede geschäftsähnliche oder tatsächliche Handlung gleich welcher Art (vgl. Palandt – Sprau, a.a.O., § 662 BGB Rn. 6a). Insbesondere sind daher nicht nur selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten, sondern auch solche erfasst, die – wie hier – an einer Person verrichtet werden (vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Seiler, a.a.O., § 677 BGB Rn. 2). bb. Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben zudem objektiv ein Geschäft des Klägers geführt, da die Hilfeleistung nach seinem Zusammenbruch ihrem Inhalt, ihrer Natur und ihrem äußeren Erscheinungsbild nach seinem Rechts- und Interessenkreis zuzurechnen war. Dass die Beklagten zu 2. und zu 3. durch ihre Hilfe zugleich auch ihrer eigenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung aus § 323c StGB Genüge getan haben, schließt die Annahme eines objektiv (auch) fremden Geschäfts nicht aus (vgl. Palandt – Sprau, a.a.O., § 677 BGB Rn. 6 m.w.N.). Denn ein entsprechender Fremdgeschäftsführungswille ist nach ständiger Rechtsprechung auch bei einem solchen objektiv (auch) fremden Geschäft zu vermuten (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005, Az.: VIII ZR 140/04, zitiert nach Juris, Rn. 19 mit zahlreichen Nachweisen). Dass die Geschäftsführung in Gestalt der Hilfeleistung für einen Verletzten darüber hinaus auch die Abwendung einer ihm als Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr im Sinne des § 680 BGB bezweckt, ist evident und bedarf daher keiner näheren Begründung. cc. Schließlich fehlte es der Geschäftsbesorgung durch die Beklagten zu 2. und zu 3. entgegen der vom Landgericht geäußerten Auffassung auch an einem Auftrag oder einer sonstigen dem Tätigwerden zugrunde liegenden Verpflichtung. (1) Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass den Beklagten zu 2. und zu 3. die Anleitung und Betreuung der Teilnehmer an dem Kadertraining oblag, wird übersehen, dass sich diese Obliegenheit aus dem Rechtsverhältnis zum veranstaltenden Beklagten zu 1. ergab. Schon dem Wortlaut des § 677 BGB ist aber zu entnehmen, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nur durch eine dem Geschäftsherrn gegenüber bestehende Legitimation oder Verpflichtung ausgeschlossen wird, nicht jedoch auch durch eine solche, die sich aus den tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen des Geschäftsführers gegenüber einem Dritten ergibt (vgl. Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch – Seiler, a.a.O., § 677 BGB Rn. 44). Dass die Trainertätigkeit der Beklagten zu 2. und zu 3. nicht auf rechtliche Beziehungen zum Beklagten zu 1. zurückgeht, sondern auf solchen zum Kläger beruht, wird selbst von diesem nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. (2) Darüber hinaus ist die Anwendbarkeit der Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag aber auch nicht durch außervertragliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2. und zu 3., durch die diese zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet worden sein könnten, ausgeschlossen. Zwar mag es zutreffen, dass – wie das Landgericht in anderem Zusammenhang angenommen hat – die Beklagten zu 2. und zu 3. aufgrund ihrer Stellung als Übungsleiter im Rahmen des Kadertrainings im Verhältnis zu den Teilnehmern auch eine Garantenstellung innehatten, da das Eingreifen von Überwachungsgarantenpflichten durch freiwillige Übernahme einer Schutzposition, wie dies bei einem Trainer gegenüber den Trainingsteilnehmern der Fall sein mag, kein wirksames Vertragsverhältnis zwischen dem Beschützergaranten und dem Inhaber des zu schützenden Rechtsguts voraussetzt, sondern schon bei einer faktischen Übernahme von Schutzpflichten gegenüber dem Rechtsgutinhaber anzunehmen ist, ohne dass es dabei eine Rolle spielt, welche vertraglichen Vereinbarungen der Garant mit der den Betriebsablauf steuernden Person getroffen hat (vgl. Herberger / Martinek / Rüssmann – Lange, jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, § 823 Abs. 1 BGB Rn. 48; zweifelnd hingegen OLG Düsseldorf [4. Zivilsenat], Urteil vom 11.06.2002, RuS 2003, 213). Indessen schließt die spezielle Garantenpflicht nach § 13 StGB entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht die Geschäftsführung ohne Auftrag ebenso wenig aus wie die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung in § 323c StGB (vgl. Ehrmann - Dornis, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage 2014, § 677 BGB Rn. 41a, zitiert nach juris). c. Ist somit das Haftungsprivileg des § 680 BGB anwendbar, so haben die Beklagten zu 2. und zu 3. die Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger auch nicht zu vertreten, da sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei sind bei der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen. Danach haben die Beklagten zu 2. und zu 3. nicht grob fahrlässig gehandelt. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die lediglich ehrenamtlich tätigen Beklagten zu 2. und zu 3. plötzlich und völlig unerwartet mit einer Situation konfrontiert worden sind, wie sie für den normalen Ablauf eines von ihnen geleiteten Trainings gänzlich untypisch ist. Zudem hatten sie zwar beide eine Ausbildung in Erster Hilfe absolviert, die insbesondere im Falle des Beklagten zu 3. erst wenige Monate zurücklag, doch können sie aus diesem Grunde hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse auf dem Gebiet der Notfallhilfe keineswegs auch nur entfernt mit einem Rettungsassistenten oder gar einem Notarzt gleichgesetzt werden. Dies gilt umso mehr, als keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass einer der Beklagten in der Vergangenheit schon einmal Erfahrung mit einem Notfall gesammelt haben könnte. Die auch durch diese mangelnde praktische Erfahrung hervorgerufene Unsicherheit wurde überdies noch dadurch verstärkt, dass der Kläger von Anfang an nicht ansprechbar war und daher selbst keine Hinweise auf den Grund für seinen Zusammenbruch zu artikulieren vermochte. Insgesamt sind die Beklagten zu 2. und zu 3. daher mit einer Situation konfrontiert worden, die sie völlig unvorbereitet getroffen hat, mit erheblichen Unsicherheiten einherging und innerhalb kürzester Zeit eine besonnene Reaktion erfordert hätte, die angesichts der zahlreich vorhandenen Stressfaktoren von einem unerfahrenen Laien jedoch nicht in gleichem Maße erwartet werden kann wie von einem professionellen Unfallhelfer. Darüber hinaus hat zwar der am Unglücksort eintreffende Notarzt, der Zeuge E., nach seinen Bekundungen im Termin vom 4. Juli 2013 auf den ersten Blick erkannt, dass eine lebensgefährliche Situation vorlag, da die Gesichtsfarbe des Klägers einschließlich der Lippen bläulich verfärbt war, seine Pupillen geweitet waren und ein Puls nicht mehr ertastet werden konnte. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch ein medizinischer Laie in der Lage gewesen wäre, die Situation ebenso schnell zu erfassen wie der Zeuge E. als professioneller Notarzt. Vielmehr hat dieser auch ausgesagt, dass die Schnelligkeit, mit der er die Situation als lebensbedrohlich eingeschätzt hat, darauf zurückzuführen war, dass er dies beruflich macht. Gleichwohl hat auch der Zeuge E. zunächst noch nach dem Puls gefühlt und dem Kläger durch Druckausübung auf das Brustbein Schmerzen zugefügt, um das Vorhandensein einer Schmerzreaktion zu prüfen. Dies mag zwar nicht länger als fünf Sekunden gedauert haben, doch ist auch die Kürze dieser Zeitspanne nach seinen Angaben mit seiner einschlägigen Erfahrung mit solchen Patienten zu erklären, über die die Beklagten zu 2. und zu 3. eben gerade nicht verfügten. Hinzu kommt, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme entgegen der anderslautenden Behauptungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz von 21. März 2017 keineswegs davon ausgegangen werden kann oder gar muss, dass die Symptomatik eines Herz-Kreislaufstillstandes, die der Kläger im Zeitpunkt des Eintreffens des Zeugen E. gezeigt hat, auch schon zur Zeit des Zusammenbruchs in gleichem Maße ausgeprägt gewesen ist. So hat sich zunächst schon kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Kläger bereits geraume Zeit vor Eintreffen des Notarztes zyanotisch gewesen sein könnte. Keiner der Beteiligten und der vernommenen Zeugen hat davon berichtet, dass die Gesichtsfarbe des Klägers bläulich gewesen sei. Der Beklagte zu 2. hat in seiner Anhörung im Termin vom 1. April 2014 im Gegenteil sogar von einer „erschrocken blassen“ Gesichtsfarbe gesprochen. Auch der Beklagte zu 3. hat die Gesichtsfarbe als „fahl blass“ beschrieben. Das lässt sich ohne weiteres mit den Angaben des Zeugen E. vereinbaren, der auch bekundet hat, aus dem Zustand, in dem er den Kläger aufgefunden habe, könne er nicht darauf zurückschließen, wie lange schon eine Sauerstoffunterversorgung vorgelegen habe. Lediglich die Weitung der Pupillen mag bereits von Anfang an festzustellen gewesen sein, da diese nach den Angaben des sachverständigen Zeugen E. sehr empfindlich auf Sauerstoffmangel reagieren. Dabei handelt es sich indessen nicht um ein derart spezifisches Symptom, dass es sich auch einem medizinischen Laien geradezu aufdrängen müsste, dass er es mit einem Anzeichen für einen Herz-Kreislaufstillstand zu tun hat. Im Übrigen hat der Kläger in der Klageschrift behauptet, er habe nach dem Zusammenbruch zunächst auf dem Boden gelegen und sei dort herumgekrochen. Er habe versucht, Luft zu bekommen, wobei seine Augen halb geöffnet gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits nicht mehr ansprechbar gewesen. Diese Schilderung ist in erster Instanz unstreitig geblieben. Hingegen trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. April 2016 vor, er „gehe davon aus, dass seine Atmung nicht mehr stattgefunden“ habe. Dem steht wiederum die Schilderung des Beklagten zu 2. im Termin vom 1. April 2014 entgegen, wonach er am Hals des Klägers noch einen Puls habe fühlen und eine ganz flache Atmung habe wahrnehmen können. Auch der Beklagte zu 3. hat zu Protokoll gegeben, noch einen Puls des Klägers gefühlt zu haben, wenn er auch zur Atmung des Klägers keine Angaben mehr machen könne. Welcher dieser divergierenden Sachverhaltsschilderungen letztlich zu folgen ist, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zwar hat der Sachverständige Prof. Dr. C. in seinem Gutachten vom 11. Januar 2015 einerseits ausgeführt, einen tastbaren Puls könne beim Kläger angesichts der zugrunde liegenden Diagnose bereits zum Zeitpunkt des Zusammenbruchs nicht mehr vorgelegen haben. Andererseits hat er jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger tatsächlich noch geatmet hat, da er den Beginn der Laienreanimation auch schon als indiziert bezeichnet hat, wenn die Atmung nicht normal gewesen wäre. Insgesamt präsentierte sich daher den Beklagten zu 2. und zu 3. selbst dann, wenn man den klägerischen Vortrag zugrunde legt, ein für einen Laien wenig übersichtliches Lagebild, auf das sie in einer Situation mit erheblichen Stressfaktoren innerhalb kürzester Zeit reagieren mussten. Dabei nicht erkannt zu haben, dass der Kläger einen Herz-Kreislaufstillstand erlitten hatte, der zur sofortigen Einleitung von entsprechenden Wiederbelebungsmaßnahmen Anlass gab, kann zwar mit dem Landgericht als fahrlässig eingestuft werden, stellt sich jedoch in der Gesamtschau aller Umstände nicht als grob fahrlässig dar. II. Der Kläger hat darüber hinaus gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. auch keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323c StGB, §§ 840 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben sich jedenfalls deshalb nicht gemäß § 323c StGB strafbar gemacht, weil sie den subjektiven Tatbestand der Norm nicht verwirklicht haben. Der subjektive Tatbestand des § 323c StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus, wobei dieser sich vor allem auch auf die jeweilige Gefahrenlage zu beziehen hat. Damit entfällt aber eine vorsätzliche Begehungsweise, wenn der Täter – wie im vorliegenden Fall die Beklagten zu 2. und zu 3. – die objektiv zu bejahende Erforderlichkeit der Hilfe nicht erkennt und daher in der Überzeugung, er habe das Notwendige getan, um den Unglücksfall abzuwenden, zwar Hilfe leistet, sich diese jedoch objektiv nicht als die bestmögliche ihm zumutbare Hilfe darstellt (vgl. Schönke-Schröder –m Sternberg-Lieben / Hecker, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, § 323 c StGB Rn. 25 m.w.N.). B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 1. aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz zusteht. I. Zwar macht der Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend darauf aufmerksam, dass sich das angefochtene Urteil nicht mit den von ihm für sich reklamierten vertraglichen Anspruchsgrundlagen auseinandergesetzt hat. Das verhilft dem Rechtsmittel indessen nicht zum Erfolg. Ein Anspruch des Klägers aus § 280 BGB wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten kommt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht. 1. Ein vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. ist nicht zustande gekommen. Insbesondere stellt die Einladung des Klägers zum Kreiskadertraining kein Angebot des Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Betreuungsvertrages dar. Denn diese Einladung war unstreitig nicht an den Kläger persönlich, sondern nur an dessen Sportverein gerichtet. Dieser hat es dann unternommen, den Kläger zum Kadertraining zu entsenden. Vertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. sind dadurch nicht entstanden. 2. Solche Vertragsbeziehungen ergeben sich entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht auch nicht aus seiner Vereinszugehörigkeit. Denn er war nicht Mitglied des Beklagten zu 1., sondern allein des entsendenden Sportvereins. Mitgliedschaftliche Rechte des Klägers konnten daher durch den Beklagten zu 1. auch nicht verletzt werden. 3. Schließlich kommt eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1. auch nicht unter dem vom Kläger in Bezug genommenen Aspekt der culpa in contrahendo in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt entstehen gemäß § 311 Abs. 2 und 3 BGB vorvertragliche Schuldverhältnisse durch eine Aufnahme von Vertragsverhandlungen, durch die Anbahnung eines Vertrages, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder durch ähnlich gelagerte geschäftliche Kontakte. Die Entsendung des Klägers zum Kreiskadertraining, das der Beklagte zu 1. ausgerichtet hat, lässt sich indessen unter keine der genannten Fallgruppen subsumieren, da die Trainingsteilnahme in keiner Weise einem später beabsichtigten Vertragsschluss vorausging. II. Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus auch eine Haftung des Beklagten zu 1. aus § 31 BGB verneint. Eine solche Haftung kann – wie das Landgericht des Weiteren zutreffend ausgeführt hat – schon deshalb nicht aus einem etwaigen Fehlverhalten der Beklagten zu 2. und zu 3. resultieren, weil diese im Beklagten zu 1. keine Organstellung innehatten. Aber auch soweit die Berufung geltend macht, das für die Durchführung des streitgegenständlichen Kadertrainings verantwortliche Vorstandsmitglied des Beklagten zu 1. habe sich einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten schuldig gemacht und hafte zudem aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens, ergibt sich daraus kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. aus § 31 BGB. Denn der Senat vermag den umfangreichen Schriftsätzen des Klägers in beiden Instanzen trotz zahlloser Wiederholungen keinen Tatsachenvortrag zu entnehmen, der die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung oder eines Organisationsverschuldens auch nur annähernd zu rechtfertigen geeignet wäre. Der Kläger überspannt die bei der Ausrichtung eines lediglich durch ehrenamtliche Trainer geleiteten Kadertrainings auf Kreisebene im Tischtennissport zu stellenden Sorgfaltsanforderungen in ganz erheblichem Maße, wenn er ausführt, der Beklagte zu 1. sei verpflichtet gewesen, für die Anwesenheit eines Rettungswagens vor Ort Sorge zu tragen, einen Defibrillator vorzuhalten und sich vor Trainingsbeginn durch ein ärztliches Attest oder durch Einholung von entsprechenden Auskünften der Erziehungsberechtigten über den Gesundheitszustand eines jeden Teilnehmers zu unterrichten. Denn zum einen ist ein Auswahltraining auf Kreisebene vom Hochleistungssport generell noch weit entfernt. Und zum anderen handelt es sich speziell bei Tischtennis um eine vergleichsweise ungefährliche Sportart ohne jeden Körperkontakt zum Gegner. Weder von der Art des ausgeübten Sportes noch von den Besonderheiten des Auswahltrainings gehen daher unabhängig davon, ob daran nur 15 oder bis zu 30 Personen teilgenommen haben, in irgendeiner Art und Weise Gefahren aus, die einen Herz-Kreislaufstillstand auch nur entfernt als eine typischerweise mögliche Trainingsfolge erscheinen lassen. Dann aber ist der Ausrichter auch nicht dazu verpflichtet, insoweit besondere Vorkehrungen zu treffen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Teilnehmer musste der Beklagte zu 1. zudem ebenfalls nicht damit rechnen, dass es infolge des Tischtennistrainings bei einem der Teilnehmer zu einem Herz-Kreislaufstillstand kommen könnte, da der Ausrichter eines solchen Trainings grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass die mit weitaus besseren Informationsmöglichkeiten ausgestatteten und sachnäheren Erziehungsberechtigten ihre Kinder keinen Sport ausüben lassen, der für sie mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist. Im Übrigen wäre vorliegend die Schädigung des Klägers in gleicher Weise auch dann eingetreten, wenn der Beklagte zu 1. – wie der Kläger fordert – einen Defibrillator vorgehalten hätte. Denn dieser Defibrillator wäre nur dann zum Einsatz gekommen, wenn die hierfür bestehende Notwendigkeit auch erkannt worden wäre. Daran fehlt es vorliegend jedoch, da die Beklagten zu 2. und zu 3. gerade nicht erkannt haben, dass der Kläger einen Herz-Kreislaufstillstand erlitten hatte. Soweit der Kläger in beiden Instanzen beantragt hat, zum Beweis seiner Behauptung, das Vorhalten eines Defibrillators, die Anforderung eines Rettungswagens und die Einholung von Gesundheitszeugnissen aller Trainingsteilnehmer entsprächen den allgemein anerkannten Sicherheitsstandards bei der Durchführung von Kadertrainingsveranstaltungen im Tischtennissport, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, da Inhalt und Reichweite von Verkehrssicherungspflichten und organisatorischen Sorgfaltsanforderungen Rechtsfragen sind, die allein vom Gericht zu beantworten und dem Sachverständigenbeweis daher nicht zugänglich sind. III. Schließlich hat das Landgericht auch mit Recht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. aus § 831 Abs. 1 BGB verneint. Der Senat teilt angesichts der von dem Beklagten zu 2. und zu 3. zur Gerichtsakte gereichten Nachweise ihrer Qualifikationen die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass der Beklagte zu 1. bei der Auswahl der das Kadertraining lediglich ehrenamtlich leitenden Trainer die erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beklagte zu 3. den Fortbestand seiner Lizenz als Übungsleiter für den Zeitraum vom 31. Dezember 2008 bis zum 09. November 2011 nicht durch entsprechende Nachweise belegt hat. Denn daraus lassen sich mit Blick auf die im Übrigen aktenkundigen Dokumente keinerlei Zweifel an der Qualifikation des Beklagten zu 3. als Tischtennistrainer ableiten. Dementsprechend hat auch der Kläger im Schriftsatz vom 21. April 2016 die Beklagten zu 2. und zu 3. unter Hinweis auf die von diesen vorgelegten Unterlagen als „unstreitig hochqualifiziert“ bezeichnet. Bei dieser Sachlage kann aber von einem Auswahlverschulden des Beklagten zu 1. nicht die Rede sein. Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 4. April 2006, (Az.: 1 S 145/05) schließlich die Ansicht vertritt, der Beklagte zu 1. habe der Verpflichtung zuwider gehandelt, die Beklagten zu 2. und zu 3. im Hinblick auf ihre Fähigkeiten zur Ersthilfeleistung zu instruieren, zu überwachen und zu kontrollieren, führt auch dies nicht zu einer Haftung des Beklagten zu 1. aus § 831 Abs. 1 BGB. Denn unabhängig davon, ob dem Landgericht Kaiserslautern überhaupt zu folgen ist, betrifft dessen Entscheidung nur die Fachkunde des Trainers in Bezug auf das Training eines schadensgeneigten Sports als solches. Über diese Fachkunde hinaus auch noch in Bezug auf die Fähigkeiten der Trainer im Bereich der Ersthilfe weitergehende Kontroll-, Überwachungs- und Schutzpflichten zu postulieren, überspannt aus den oben näher dargelegten Gründen jedenfalls beim Tischtennissport die an einen Veranstalter zu stellenden Anforderungen bei weitem. C. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich nicht erfüllt sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Zöller-Heßler, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 543 ZPO Rn. 11 m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen der entsprechenden Anwendbarkeit des § 680 BGB im Anwendungsbereich der Anspruchsgrundlagen aus unerlaubter Handlung sowie der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und einer grob fahrlässigen Handlungsweise sind ausnahmslos höchstrichterlich bereits entschieden. Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision aber auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Weder gibt der vorliegende Einzelfall Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen noch indiziert die Fortentwicklung der Rechtspraxis das Bedürfnis für eine Leitentscheidung des Revisionsgerichts. Denn Inhalt und Reichweite von Verkehrssicherungspflichten erfordern ebenso wie die Beurteilung des Ausmaßes organisatorischer Sorgfaltsanforderungen und des Vorliegens grober Fahrlässigkeit stets Entscheidungen, die von Fall zu Fall variieren und daher keine über den Einzelfall hinausreichende Wirkung entfalten. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren: 450.000,-- €.