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Urteil

16 S 82/15 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2016:0426.16S82.15.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.8.2015 (Az.: 33 C 119/15) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 13.8.2015 (Az.: 33 C 119/15) abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin betreibt mit ihrem Unternehmen den Ankauf und die Einziehung von Forderungen unter anderem aus der Erstellung von Sachverständigengutachten. Sie macht Ansprüche auf Erstattung der Kosten für ein im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall eingeholtes Sachverständigengutachten aus abgetretenem Recht geltend. Die Geschädigte aus dem Verkehrsunfall, Frau S, trat ihren Schadensersatzanspruch an den Kfz-Sachverständigen L ab. In der Folge trat der Sachverständige seinerseits die Ansprüche aus dem Abtretungsvertrag zwischen ihm und der Geschädigten an die Klägerin ab, die insoweit die Annahme erklärte. Durch das der Klägerin am 21.8.2015 zugestellte Urteil vom 13.8.2015, auf das zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Wuppertal die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Berechtigung der geltend gemachten Restvergütungsforderung aufgrund des Schadenskalkulationsauftrags nicht ausreichend vorgetragen sei. Hiergegen richtet sich die am 4.9.2015 eingelegte und zugleich begründete Berufung der Klägerin. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 13.8.2015 verkündeten und der Klägerin am 21.8.2015 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Wuppertal, Az. 33 C 119/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 133,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. II. Die zulässige – im erstinstanzlichen Urteil zugelassene – Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Anspruch i.H.v. 133,37 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 398ff. BGB zusteht. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aus dem vorgelegten Abtretungsvertrag (Bl. 32 GA, Anl. K4) ergibt sich, dass eine Abtretung ausdrücklich an die Klägerin erfolgt ist. Die Beklagte rügt auch zu Unrecht, aus der Abtretungserklärung der Geschädigten vom 18.10.2013 sei eine Annahme durch den Sachverständigen nicht ersichtlich. Zwar trifft es zu, dass es sich bei der Abtretung um einen Vertrag handelt, so dass eine Annahmeerklärung des Gutachters erforderlich ist. Allerdings muss diese nicht notwendigerweise schriftlich erfolgen. Dass dieses Angebot jedenfalls konkludent angenommen wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der “Weiterabtretung“ vom 15./16.10.2014 an die Klägerin. Die Beklagte rügt weiterhin, die Abtretung der Geschädigten an den Sachverständigen sei mangels Bestimmtheit unwirksam gewesen und beruft sich dazu auf die Entscheidung des BGH vom 7. 6. 2011 − VI ZR 260/10 (NJW 2011, 2713). Dem ist nicht zuzustimmen. Nach der Formulierung der Abtretungserklärung hat die Geschädigte aus den Schadensersatzansprüchen ausschließlich das Gutachtenhonorar inkl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe des Rechnungsbetrages abgetreten. Diese Formulierung wird auch den vom BGH im Urteil vom 7.6.2011 aufgestellten Kriterien gerecht, denn aus ihr ist zu entnehmen, dass nur eine ganz bestimmte Forderung aus den Schadensersatzansprüchen, nämlich das Gutachtenhonorar, abgetreten werden soll. Die Höhe der Forderung ist aufgrund der vorhandenen Bezugnahme auf den Rechnungsbetrag hinreichend bestimmbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag der BGH-Entscheidung eine andere Formulierung der Abtretungserklärung zu Grunde nämlich dahingehend, dass im dortigen Fall die bestehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der Gutachtenkosten einschließlich Mehrwertsteuer abgetreten worden waren. Anhand dieser Formulierung hat der BGH angenommen, dass der Wortlaut eine Mehrzahl von Forderungen, nämlich sämtliche Ansprüche des Geschädigten aus dem betreffenden Verkehrsunfall umfasste und vor diesem Hintergrund die Bestimmbarkeit abgelehnt (NJW 2011, 2713, 2714). Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach berechtigt. Die Kammer geht bezüglich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Sachverständigengebühren von folgenden Grundsätzen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 –, Rn.7, 8, juris) aus: „…Mit Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Kläger, einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 26 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 375 ff.; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184 f.; vom 26. Mai 1970 - VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82, 84 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82, VersR 1985, 283, 284 sowie vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84, VersR 1985, 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544 Rn. 20 und - VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 376; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 und - VI ZR 177/84, jeweils aaO). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 368 f.). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84, aaO). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369 und - VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378; vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. 8Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der - vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten - beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und - VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN)…“. Die Kammer misst unter Anwendung dieser Grundsätze der vorliegenden Rechnung des Sachverständigen vom 14.10.2014 Indizwirkung für die Schadensschätzung bei. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass - wie sich in der oben zitierten Entscheidung des BGH sowie in der weiteren Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 –, juris) andeutet - der Rechnung teilweise nur in den Fällen Indizwirkung beigemessen wird, in denen eine Honorarvereinbarung getroffen oder die Rechnung bereits durch die Geschädigten beglichen worden ist. Gerade die Begleichung der Rechnung stelle ein wesentliches Indizmoment dar, da der Geschädigte damit bestätige, dass die entsprechende Preisvereinbarung getroffen wurde und die für ihn nicht vorhersehbaren Kosten nicht einfach auf den Schädiger abgewälzt werden sollten (LG Stuttgart DS 2015, 318, 319). Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Im vorliegenden Fall ist der Rechnungsbetrag von der Geschädigten nicht gezahlt worden, sondern es erfolgte die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen erfüllungshalber, so dass die Geschädigte auch weiterhin – auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Stundung - verpflichtet ist, den Rechnungsbetrag an den Sachverständigen zu zahlen. Das Vermögen des Geschädigten ist damit weiterhin durch den Anspruch des Sachverständigen belastet (LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015, Az. 6 S 109/15, Seite 7, Anlage K 17, LG Köln, Urteil vom 8.9.2015, Az. 1 S 302/14, Seite 5, Anlage K 15). Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechnung lediglich zur Inanspruchnahme der Beklagten ausgestellt worden ist und die Geschädigte von vornherein nicht mit diesen Kosten belastet werden sollte, überzeugt die Differenzierung zwischen einer unbezahlten und einer bezahlten Rechnung im Hinblick auf die Indizwirkung nicht (vgl. LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015, Az. 6 S 109/15, Seite 7, Anlage K 17). Weiterhin schließt sich die Kammer der durch das OLG München im Beschluss vom 12.3.2015 (Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, Rn. 22, juris) geäußerten Auffassung und Begründung an, wonach es auf den Gesamtbetrag der Rechnung ankommt und selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden sind, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht. „…Entscheidend ist weiter, dass nach Auffassung des Senats selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden sind, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigengutachtens und der Leistung des Sachverständigen besteht (vgl. LG Bochum, NJW 2013, 3666; AG Westerwede, Der Verkehrsanwalt 2014, 126, 127; Heßeler, NJW 2014, 1916, 1917). Überzeugend weist Heßeler darauf hin, dass es nicht sein kann, dass bei identischem Gutachtensaufwand die Abrechnung eines Sachverständigen, der ein niedrigeres Grundhonorar, aber höhere Nebenkosten und trotzdem ein geringeres Gesamthonorar verlangt, beanstandet werden soll, während die Abrechnung eines anderen Sachverständigen, der geringe Nebenkosten, aber ein höheres Grundhonorar und deshalb insgesamt eine höhere Gesamtvergütung beansprucht, unbeanstandet bleibt. Es muss deshalb grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen. Eine Kürzung zu Lasten des Geschädigten scheidet aus, wenn der Gesamtbetrag die in der Branche üblichen Gesamthonorare nicht deutlich übersteigt, da in diesem Fall wegen der fehlenden Transparenz der gutachterlichen Abrechnungen ein nicht fachkundiger Geschädigter nicht erkennen kann, ob die Abrechnung überhöht ist. In diesem Zusammenhang muss zur Frage der Vergleichbarkeit darauf hingewiesen werden, dass der Geschädigte schon nicht erkennen kann, wieviel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche üblichen zu vergleichen sein soll…“ (OLG München, a.a.O.). Im vorliegenden Fall lag – unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze – der vom Sachverständigen in der Rechnung vom 14.10.2014 berechnete Gesamtbetrag i.H.v. 523,36 EUR für die Geschädigte nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen. Ein auffälliges auch für einen Laien offensichtliches Missverhältnis von Preis und Leistung ist nicht erkennbar. Auf das Bestreiten der Beklagtenseite zu der Höhe der einzelnen berechneten Nebenkosten kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Das pauschale Bestreiten der Beklagtenseite dahingehend, dass die Nebenkosten überhaupt angefallen seien, ist erkennbar ins Blaue hinein erfolgt und daher unbeachtlich. Das Schadensgutachten wurde unstreitig vom Sachverständigen erstellt und Fotos von dem verunfallten Fahrzeug gefertigt. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass die Besichtigung des Fahrzeugs am Einstellplatz in 42289 Wuppertal erfolgt ist, so dass das pauschale Bestreiten, dass der Gutachter den Weg zum Fahrzeug zurückgelegt habe, vor dem Hintergrund, dass er den Auftrag ausgeführt hat, nicht plausibel ist. Vielmehr ist ein tatsächlicher Aufwand des Sachverständigen im Hinblick auf die Nebenkosten belegt und der Ansatz dieser Kosten hätte von der Geschädigten auch nicht beanstandet werden müssen. Es ist auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte ersichtlich. Die Beklagtenseite beruft sich insoweit auf das an die Geschädigte gerichtete Schreiben vom 8.10.2014, in dem sie über die für das Sachverständigenhonorar ihrer Meinung nach erstattungsfähigen Werte aufgeklärt hatte. Es ist bereits nicht vorgetragen, dass eine Honorarvereinbarung mit dem Gutachter getroffen worden wäre, so dass ein Verstoß der Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen nicht erkennbar ist. Auch im Hinblick auf die Rechnungserteilung ist nicht ersichtlich, dass die Gutachterkosten auch unter Beachtung der in dem Schreiben veranschlagten Werte derart unüblich bzw. unangemessen sind, dass der Geschädigten insoweit in irgendeiner Form ein Pflichtverstoß vorzuwerfen wäre. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage der Erforderlichkeit der Kosten zur Schadensbeseitigung bei Vorlage einer nicht bezahlten Rechnung eines zur Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragten Sachverständigen zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vorliegen. Insoweit erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Streitwert für den ersten und zweiten Rechtszug: bis 500 EUR