Urteil
14 S 19/23
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1207.14S19.23.00
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Leitsätze
Für die Einbeziehung von AGB muss der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen, nicht dagegen jedermann. In Deutschland verfügt der Durchschnittskunde über ein Mobiltelefon mit Internetzugang und ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf einer Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ist auch bei einem QR-Code gegeben.(Rn.43)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 13.01.2023, Az. 26 C 1289/22, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 41 % und die Klägerin zu 59 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 68,28 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Einbeziehung von AGB muss der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen, nicht dagegen jedermann. In Deutschland verfügt der Durchschnittskunde über ein Mobiltelefon mit Internetzugang und ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf einer Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ist auch bei einem QR-Code gegeben.(Rn.43) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 13.01.2023, Az. 26 C 1289/22, wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 41 % und die Klägerin zu 59 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 68,28 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27.11.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges ist dem Grunde nach unstreitig. Wegen des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Dieser wird wie folgt ergänzt: In dem Auftragsformular vom 28.11.2019 heißt es unter „Auftragsbedingungen:“ Die Kosten für das Gutachten werden nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle des …..berechnet. Die Honorartabelle können Sie jederzeit beim Sachverständigen einsehen. Im Übrigen gelten die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des ........“ Weiter heißt es in dem Auftragsformular: „Informationen zum Datenschutz und der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Honorartabelle finden sie auch unter www.tuev-sued.de/datenschutz-mobility. Alternativ stehen Ihnen diese Informationen auch jederzeit an unseren ....... Servicecentern zur Verfügung.“ Daneben befindet sich ein QR-Code. In der Honorartabelle des ....... „Entgelte für Schadengutachten (mit MwSt.)“ (Anlage K4) heißt es in der Spalte Bemessungsgrundlage: „Reparaturkosten netto ggf. einer evt. merkantilen Wertminderung und im Totalschadensfall als Wiederbeschaffungswert brutto.“ Daneben befinden sich drei weitere Spalten die das Grundhonorar für Gutachten unter Verwendung von EDV gespeicherten Datensätzen, ein erhöhtes Grundhonorar bei manueller Kalkulation sowie ein Grundhonorar bei Verwendung von EDV gespeicherten Datensätzen ohne Ermittlung einer Wertminderung und eines Wiederbeschaffungswertes nach Schadenshöhe aufweisen. Für eine Schadenshöhe von bis zu 2500,00 € wird für das Gutachten EDV Kalkulation ein Betrag von 537,88 € ausgewiesen. Daneben werden Nebenkosten wie folgt aufgeführt: Fahrtkosten anteilig pro km 0,83 € Fotokosten pro Farbbild für Original 2,38 € Fotokosten pro Farbbild für Duplikat 0,60 € Restwertermittlung 23,80 € Fremdkosten nach Aufwand Schreibkosten/Kopien 25,00 € Porto-Telefonkosten 17,85 € Mit der Rechnung vom 28.11.2019 (Anlage K3) wurden folgende Leistungen in Rechnung gestellt: Sachverständigenhonorar: 569,00 € Fotokosten pro Farbbild für Original, 19 Stück 2,00 € 38,00 € Fotokosten pro Farbbild für Duplikat, 19 Stück 0,5 € 9,50 € Fahrtkosten je km 30 km 0,7 € 21,00 € Mautgebühr 3,20 € Fremdrechnung laut Anhang 82,80 € Schreibkosten/ Kopien 21,00 € Porto- und Telefonkosten 15,00 € Rechnungsbetrag exkl. MwSt. 7 59,50 € MwSt.19 % 114,31 € Rechnungsbetrag inkl. MwSt. 903,81 € Der Sitz des das Gutachten erstellenden Sachverständigen ist:……. Die Klage ist der Beklagten am 25.08.2022 zugestellt worden. Die Klägerin behauptet, der Geschädigten bzw. deren Vertreter Herrn .......habe bei Beauftragung die Honorartabelle der Anlage K4 vorgelegen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme habe bestanden. Es seien Kopien des Gutachtens gefertigt worden und die Versendung des Gutachtens sei postalisch erfolgt. Der Sachverständige sei aus ……..zur Besichtigung in die Berliner Straße 10 in 23560 Lübeck gefahren. Ein zweiter Fotosatz sei gefertigt worden. Die Klägerin habe ihren Rechtsanwalt zunächst nur mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Anfertigung von „24“ (gemeint wohl: 19) Fotos nicht erforderlich gewesen sei. Hierzu behauptet sie, dass insbesondere die Fotos 1-7 überflüssig seien für die Kalkulation des Schadens. Bild 8 hätte hier ausgereicht. Zudem wäre es möglich gewesen, die Fahrgestellnummer sowie den Kilometerstand abzuschreiben. Das Amtsgericht hat der Klage nicht stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aktivlegitimation der Klägerin nicht gegeben sei. Die Abtretungsvereinbarung vom 15.10.2019 halte der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch die Abtretungsvereinbarung vom 18.9.2020 verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen. Mit der Berufungsbegründung rügt die Klägerin, dass ihre Aktivlegitimation gegeben sei. Sowohl die Abtretungserklärung vom 15.9.2019 sei wirksam, insbesondere nicht intransparent. Dies gelte auch für die Abtretungsvereinbarung vom 18.9.2020. Das Bestehen der Aktivlegitimation der Klägerin wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen. Die Berufungsklägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 13.1.2023, Az.: 26 C 1289/22 zu verurteilen, 1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 68,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.4.2022 zu zahlen 2. sowie an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 76,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 59,47 € nebst Zinsen. a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Geschädigte, Frau ……hat die Schadensersatzforderung auf Zahlung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 S. 1 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten. Es kann offen bleiben, ob bereits die Abtretungserklärung vom 28.11.2019, die die Abtretung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft enthält, wirksam war. Denn jedenfalls ist die Schadensersatzforderung auf Zahlung der Sachverständigenkosten durch die Abtretungsvereinbarung zwischen der Geschädigten und der Klägerin vom 14.10.2020 bzw. 20.10.2020 abgetreten worden. Die dort vereinbarte Abtretung an Erfüllung statt befreit die Geschädigte nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22 von der Honorarforderung der Klägerin gemäß § 364 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof führt hierzu aus, dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob im Streitfall die nach vorherrschender Auffassung allgemein bestehende tatsächliche Vermutung greift, wonach bei der Abtretung einer Forderung, für die mehrere gesamtschuldnerisch haften, der Zessionar die gegen alle Gesamtschuldner gerichtete Forderung erhalten soll (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1998, 486; Grüneberg/Grüneberg BGB § 425 Rn. 9; MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl., BGB § 421 Rn. 78, § 425 Rn. 27; MüKoBGB/Kieninger, 9. Aufl., BGB § 398 Rn. 61; BeckOGK/Lieder, 1.9.2022, BGB § 398 Rn. 37; Staudinger/Looschelders BGB § 425 Rn. 98; aA BeckOGK/Kreße, 1.12.2022, BGB § 425 Rn. 73, jew. mwN), weil der Zessionar ansonsten Gefahr liefe, dass der Zedent die bei ihm verbleibenden Forderungen gegen die anderen Gesamtschuldner einziehe und damit nach § 422 Abs. 1 BGB auch die abgetretene Forderung zum Erlöschen bringe (MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl., BGB § 421 Rn. 78; BeckOGK/Lieder BGB § 398 Rn. 37; Staudinger/Looschelders BGB § 425 Rn. 98). Insbesondere, so führt der Bundesgerichtshof weiter aus, könne der Senat offenlassen, ob diese Vermutung auch im Rahmen einer – wie hier gebotenen (vgl. BGH NJW-RR 2016, 526 Rn. 17 ff.; Grüneberg/Grüneberg BGB § 305c Rn. 16, jew. mwN) – objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung einer formularmäßigen Abtretungsklausel Anwendung finde. Denn jedenfalls sei unter den Umständen des Streitfalls auch die Abtretung des Ersatzanspruchs gegen den – hier allein beklagten – Haftpflichtversicherer auch als isolierte Zession (Singularabtretung, Separatübertragung) wirksam (NJW 2023, 1718 Rn. 38, 39, beck-online) Zwar werde, so führt der Bundesgerichtshof weiter aus, in Rechtsprechung und Literatur teilweise angenommen, dass die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Forderung gegen nur einen Gesamtschuldner lediglich mit Zustimmung der anderen Gesamtschuldner zulässig ist (vgl. zum Streitstand Senat BGHZ 216, 149 Rn. 28 = NJW 2018, 1242; Liesenfeld Isolierte Zession bei Gesamtschulden, 2020, S. 160 ff.; Staudinger/Looschelders BGB § 425 Rn. 100, jew. mwN). Grund hierfür sei die Schutzbedürftigkeit der anderen Gesamtschuldner, die bei einer isolierten Zession mit einem der Gesamtgläubigerschaft ähnlichen Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar konfrontiert würden. Die anderen Gesamtschuldner würden dem prozessualen Risiko einer unberechtigten Inanspruchnahme durch den Zedenten ausgesetzt, weil weder sie noch der Zedent notwendig Informationen etwa über eine bereits erfolgte Erfüllung der Forderung durch den weiteren Gesamtschuldner gegenüber dem Zessionar (§ 422 Abs. 1 BGB) erlangten (vgl. OLG Nürnberg NZG 2002, 874 (876); Liesenfeld S. 178 ff. mwN). Diese Schutzbedürftigkeit bestehe aber in vorliegender Konstellation nicht. Denn zwar haben die unterschiedlichen Gesamtschuldner dann unterschiedliche Gläubiger erhalten, es bestehe jedoch kein bei isolierter Inanspruchnahme drohendes Informationsdefizit der weiterhin dem Zedenten verpflichteten Gesamtschuldner. Nicht nur ist der Haftpflichtversicherer aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, die Haftpflichtfrage auch für seinen Versicherungsnehmer zu prüfen, unberechtigte Schadensersatzansprüche abzuwehren und den Versicherungsnehmer von den berechtigten Ansprüchen des Zedenten freizustellen, sondern er hat seinem Versicherungsnehmer auch über die von ihm vorgenommene Schadensregulierung Auskunft zu geben und Rechenschaft abzulegen (§§ 675, 666 BGB, vgl. MüKoVVG/Büsken, 2. Aufl., 300. Allgemeine Haftpflichtversicherung, Rn. 114; Prölss/Martin/Lücke VVG, 31. Aufl., AHB V Nr. 5 Rn. 22) Insofern bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob bereits die Abtretungsvereinbarung vom 28.11.2019, die auch die Abtretung der Ansprüche gegen den Unfallgegner beinhaltet, wirksam war. Die Abtretungsvereinbarung sei, so führt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Az.: VI ZR 137/22 weiter aus, auch im Übrigen nicht unklar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergibt sich kein relevanter Widerspruch daraus, dass der Geschädigte der Klägerin darin seinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abtritt und zugleich die Klägerin „ermächtigt (…), diese Kosten gerichtlich geltend zu machen.“ Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vereinbarung sei hinreichend klar, dass mit dieser Formulierung nicht die Abtretung als solche infrage gestellt werde und stattdessen eine bloße Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung im Sinne einer Prozessstandschaft gemeint gewesen sei. Denn sowohl die Überschrift („Abtretungsvereinbarung“) als auch die – teilweise wiederholte – Verwendung der juristischen Termini „Zedent“, „Zessionarin“, „abtreten“ und „Abtretungserklärung“ im weiteren Text der Vereinbarung ließen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass eine Abtretung iSd § 398 BGB gemeint sei. Durch die Formulierung, der Zedent ermächtige die Zessionarin, die Sachverständigenkosten gerichtlich geltend zu machen, wird folglich lediglich für den Zedenten (hier: den Geschädigten) als juristischen Laien verdeutlicht, dass fortan die Zessionarin (hier: die Klägerin) den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichtlich geltend machen könne; ein rechtlich eigenständiger Gehalt sei dieser Formulierung nach dem Gesamtkontext der Vereinbarung dagegen nicht zu entnehmen. b) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der noch streitbefangenen weiteren Sachverständigenkosten überwiegend aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG i.V.m. 398 BGB zu. aa) Der Geschädigten/Zedentin stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG zu. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dieser Anspruch ist auf die Klägerin übergegangen, § 398 BGB. Soweit die Beklagte bereits die Schlüssigkeit der Klage in Zweifel zieht, folgt die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten, dass der Anspruchsgrund konkret dargelegt werden müsse. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Grunde nach verpflichtet ist, die kausal aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden zu erstatten, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch hat die Beklagte ausweislich der Anlagen K8-K10 Schreiben der Klägerin erhalten, die die Angabe der Schadensnummer erhalten. Die Beklagte wusste um welches Schadensereignis es hier ging, so dass es die Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage überspannen würde, wenn man, obwohl beide Parteien wissen, um welchen Unfallhergang es geht und die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, noch Ausführungen zum Haftungsgrund tätigen müsse. bb) Ist aber wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Sein Anspruch ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags und nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge gerichtet. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH Urt. v. 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22) Der Geschädigte ist hierbei nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH Urt. v. 13.12.2022, Az: VI ZR 324/21). Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 II 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung) (BGH Urt. v. 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22). Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergibt sich allerdings eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich iSd § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gem. § 287 ZPO zu bemessen hat. Im Fall einer Preisvereinbarung kann der Geschädigte Ersatz in Höhe der vereinbarten Preise nur verlangen, wenn diese für ihn bei seiner Plausibilitätskontrolle beim Abschluss der Vereinbarung nicht erkennbar deutlich überhöht waren (vgl. Senat NJW 2020, 1001 Rn. 15; NJW 2019, 430 Rn. 15; NJW 2018, 693 Rn. 17, jew. mwN). Damit verbleibt für den Geschädigten das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als – auch für ihn erkennbar – zu teuer erweist (BGH Urt. v. 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22). cc) Hat der Geschädigte vorab mit dem Sachverständigen eine Preis- oder Honorarvereinbarung getroffen, ohne sich der daraus ergebenden Verpflichtung zugleich durch Abtretung eigener Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllungs statt zu entledigen, bildet dies bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags iSv § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. In der Preis- oder Honorarvereinbarung schlagen sich dann die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nieder. Insofern liegt eine Indizwirkung für die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten nunmehr nach dem Bundesgerichtshof nicht nur bei einer bezahlten Rechnung vor, sondern der Bundesgerichtshof gesteht nun bereits dem Abschluss einer Honorarvereinbarung eine derartige Indizwirkung zu, wenn nicht zugleich eine Abtretung von Ersatzansprüchen an Erfüllungs statt erfolgt ist (vgl. BGH Urt. v. 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22). Die Voraussetzungen für diese Indizwirkung liegen vor. Im vorliegenden Fall hat sich die Geschädigte nicht zeitgleich mit Auftragserteilung der Honorarforderung durch Abtretung eigener Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten an Erfüllung statt entledigt. Selbst wenn man die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 28.11.2019 unterstellt, so erfolgte diese ausdrücklich nicht an Erfüllung statt. Es ist auch eine konkrete Honorarvereinbarung entsprechend der Anlage K4 getroffen worden. Es handelt sich hierbei um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, denn die Tabelle, die die Entgelte für Schadengutachten beinhaltet, ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Klägerin bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese ist nach Auffassung der Kammer in dem hier zu entscheidenden Fall auch gemäß § 305 Abs. 2 BGB Bestandteil des Vertrags geworden. Dies ist der Fall, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist und der anderen Partei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarere Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Partei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Maßstab im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der „zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme“ ist der Durchschnittskunde (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 80). Die Mühen und Schwierigkeiten, deren es zur Kenntnisnahme der AGB bedarf, dürfen ein gewisses dem Durchschnittskunden nach Lage des Falles zumutbares Maß nicht übersteigen (MüKoBGB/Fornasier, 9. Aufl. 2022, BGB § 305 Rn. 80). Die Kammer geht davon aus, dass vorliegend eine derartige zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der Honorartabelle bestand. Die Auftragserteilung beinhaltet unter „Auftragsbedingungen“ einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die Kosten des Gutachtens nach der zum Beauftragungszeitpunkt geltenden Honorartabelle der Klägerin berechnen. Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, dass der Gutachtenauftrag darauf hinweist, dass die Honorartabelle jederzeit beim Sachverständigen einzusehen ist. Denn insbesondere in Konstellationen fernmündlicher Auftragserteilung ist es dem Kunden nicht zuzumuten, zur Einsichtnahme in die Honorartabelle zunächst zum Gutachter zu fahren. Es folgt aber aus dem Umstand, dass in der Auftragserteilung direkt auf die Internetseite hingewiesen wird, auf der die Honorartabelle abgelegt ist. Zudem befindet sich ein zur Honorartabelle führender QR-Code auf dem Formular. Dies genügt zur Überzeugung der Kammer, damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis erlangen kann. Der Durchschnittskunde in Deutschland verfügt über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 77% der Haushalte über ein Smartphone (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Ausstattung-Gebrauchsgueter/Tabellen/a-evs-infotechnik-d.html). Der Durchschnittskunde ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittelt auch der QR Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung der Kammer vorliegt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass es naturgemäß auch noch eine signifikante Anzahl an Personen ohne Smartphone bzw. ganz ohne Internetzugang gibt. Maßstab nach § 305 BGB ist jedoch nicht, dass jedermann zumutbar Kenntnis nehmen kann, sondern dass der Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis nehmen kann. Dieser auf den Durchschnittskunden abstellende Maßstab impliziert, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers im Einzelfall in Kauf zu nehmen ist, dass es Personen gibt, die unterdurchschnittlich gut zur problemlosen Teilnahme am allgemeinen Geschäftsverkehr ausgestattet sind, und die in der Folge Schwierigkeiten haben werden, Kenntnis von den fraglichen Dokumenten zu nehmen. Dies wiegt hier allerdings nicht weiter schwer, da es vorliegend Personen ohne Internetzugang – die den Auftrag entsprechend regelmäßig vor Ort erteilen werden – auch ohne weiteres zumutbar ist, im Einzelfall auf diesen Umstand hinzuweisen und um Ausdruck der gewünschten Informationen zu bitten. Ob die Geschädigte hier tatsächlich Kenntnis genommen hat, ist im Übrigen unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (BeckOGK/Lehmann-Richter, 1.7.2023, BGB § 305 Rn. 221). dd) Greift die Indizwirkung ein, so ist zu prüfen, ob die Honorarvereinbarung hinreichend bestimmt ist, für den Geschädigten erkennbar überhöhte Positionen enthält und ob die abgerechneten Positionen der Honorarvereinbarung entsprechen (Vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22). (1) Die vorliegende Honorarvereinbarung ist hinreichend bestimmt und entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht intransparent im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann sich dann ergeben, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist. Dies ist aber nach Auffassung der Kammer durch die Einbeziehung der Honorartabelle der Fall. Diese beinhaltet nach Schadenshöhe die Gutachtenkosten für die unterschiedlichen Gutachten und weist ebenfalls die Nebenkosten aus. Es ergibt sich unschwer, dass die Bemessungsgrundlage die Reparaturkosten bzw. im vorliegenden Fall eines Totalschadens der Wiederbeschaffungswert ist. Nach Auffassung der Kammer wird deutlich, dass im Falle eines Verkehrsunfalls ein Gutachten „EDV Kalkulation“ geschuldet ist. Es ist bekannt, dass bei der Begutachtung von Verkehrsunfällen auf EDV gespeicherte Datensätze zurückgegriffen wird. Daher ist nach Auffassung der Kammer ein Gutachten der Spalte 2 geschuldet und nicht das Gutachten „manuelle Kalkulation“. Die letzte Spalte beinhaltet lediglich eine „Reparaturkalkulation“ und kein Gutachten. Hiernach wurde ausgehend von einer Schadenshöhe von 3.796,03 € ein Grundhonorar von 569 € zzgl. USt. (=677,11 €) netto vereinbart. Die Nebenkosten ergeben sich im Einzelnen ebenfalls aus der Anlage K4. Ein Sachverständiger darf für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seines Honorars vornehmen (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06, BGH Urt. v. 4.4.2006, X ZR 122/05). (2) Die Honorarvereinbarung enthält auch keine für die Geschädigte erkennbar überhöhten Positionen. Nach Auffassung der Kammer ist auf den „Horizont“ des Geschädigten abzustellen und nicht auf den des Sachverständigen, der durch die Abtretung lediglich Inhaber der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geworden ist, die aber originär in der Person der Geschädigten entstanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.2017, Az.: VI ZR 76/16). Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots obliegt dem Geschädigten grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Diese Plausibilitätskontrolle schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine gesonderte Überprüfbarkeit einzelner Positionen von neben dem Grundhonorar geltend gemachten Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung mit ein. (vgl. BGH Urt. v. 26.4.2016, VI ZR 50/15, BGH Urt. v. 24.10.2017, Az.: VI ZR 61/17)). Es ist somit eine gesonderte Überprüfung der einzelnen Positionen vorzunehmen und nicht für die Überhöhung der Kosten auf den Gesamtbetrag der Gutachterkosten abzustellen. Soweit für eine Gesamtbetrachtung teilweise angeführt wird, dass bei einer Einzelbetrachtung der Sachverständige benachteiligt werden könnte, der ein niedriges Grundhonorar, dafür aber höhere Nebenkosten verlangt, oder umgekehrt (vgl. OLG München, Urt. v. 26.2.2016, Az.: 10 U 579/15), so folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Wenn, wie hier, der Sachverständige die Grundgebühr und die Nebenkosten gesondert ausweist, so muss er sich auch hinsichtlich einer Überprüfbarkeit an der Trennung zwischen Grundgebühr und Nebenkosten festhalten lassen. Gilt, wie im vorliegenden Fall, die Indizwirkung, so genügt der Geschädigte nach Auffassung der Kammer seiner Darlegungslast durch Vorlage der Honorarvereinbarung und der hierauf gestützten Rechnung. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der Ansätze der Honorarvereinbarung genügt dann nicht mehr. um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Maßstab für die Plausibilitätskontrolle ist nach Auffassung der Kammer, ob für einen Laien offensichtliches Missverhältnis von Preis und Leistung erkennbar war (vgl. LG Wuppertal, Urt.v. 26.4.2016-Az.: 16 S 82/15). Hierbei konnte es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob der Geschädigten, was im Streit steht, tatsächlich die Honorartabelle bei Auftragserteilung vorlag. Maßgeblich ist hier, ob ein durchschnittlicher Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle überhöhte Positionen hätte erkennen müssen. (a) Grundhonorar Aus der ex-ante Sicht eines Laien war das geltend gemachte Grundhonorar von 569 € zzgl. USt. für die Erstellung eines Schadensgutachtens nicht erkennbar überhöht. Dass die Erstellung von Gutachten durch qualifizierte Sachverständige mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist, ist allgemein bekannt. Dass ein zur Vorlage der gegnerischen Haftpflichtversicherung geeignetes Gutachten, das eine Fahrzeugbeschreibung vornimmt und nach einer Besichtigung gefertigt wird, Ausführungen zu Vorschäden, eine Schadensbeschreibung sowie eine Reparaturkostenkalkulation und Fahrzeugbewertung/Angabe des Wiederbeschaffungswertes enthält ein Grundhonorar von 569 € netto kostet, ist für einen Laien plausibel. Ein Missverhältnis ist für diesen nicht zu erkennen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss v. 12.3.2015, Az.: 10 U 579/15). Die Angemessenheit hat die Beklagte auch nicht substantiiert bestritten. Voraussetzung für eine substantiierte Einwendung seitens des Schädigers bzw. der Versicherung ist die Darlegung der üblichen Sätze für das Grundhonorar und ggf. der üblichen Sätze für Nebenkosten, jedenfalls bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, und die Darlegung auf welchem Weg die vorstehenden Sätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch unabhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein müssen. Kann dies der Schädiger bzw. seine Versicherung nicht darlegen oder bei Bestreiten des Gegners beweisen, kommt eine Kürzung bei Beachtung der obigen Grundsätze faktisch nur dann in Betracht, wenn die Abrechnung des Sachverständigen in sich so evident fehlerhaft ist, dass dies auch der Laie erkennen kann (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 –, juris). Soweit die Beklagte ausführt, dass die übliche Vergütung entweder pauschal der Mittelwert aus HB I und HB III, somit hier 550 € sei oder aber unter Anwendung des JVEG die konkrete Berechnung nach Aufwand die übliche Vergütung darstellen würde, so ist nicht dargelegt, auf welchem Weg diese Kostenansätze für den Geschädigten ohne Marktanalyse und ohne Kostenvoranschläge unproblematisch und abhängig vom Rückgriff auf Umfragen von Sachverständigenverbänden ersichtlich gewesen sein müssen. Ohne die BVSK-Honorarbefragung 2018 - deren Kenntnis von der Geschädigten nicht zu verlangen war - konnte diese noch nicht einmal beurteilen, ob mehr als der Mittelwert aus HB I und HB III abgerechnet wurde. Eine beklagtenseits behauptete „wucherische Preisgestaltung, die sich der Geschädigten aufgedrängt haben muss“, ist fernliegend, wenn bei einer Schadenshöhe bis zu 4000,00 € zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar in einer Spanne zwischen 546 € - 589 € netto abrechnen. In dieser Spanne befindet sich das geltend gemachte Grundhonorar mit einer Höhe von 569,00 € netto. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass sich daraus, dass ein Geschädigter vor Beauftragung oder Bezahlung von der Beklagten darüber informiert werde, bis zu welcher Höhe Kosten übernommen werden, ergeben könne, dass Kosten erkennbar überhöht seien, so kann eine Information nach Beauftragung im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle bei Auftragserteilung schon nicht berücksichtigt werden. Aber auch bei einer Information vor Auftragserteilung kann dies nicht Maßstab für erkennbar überhöhte Positionen aus Sicht des Geschädigten sein. Denn die Beklagte ist als grundsätzlich zu erstattende Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an möglichst niedrigen Beträgen interessiert, weshalb derartige Informationen für den Geschädigten kein Kriterium für ein erkennbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sein kann. Dies gilt auch, wenn die Beklagte der Geschädigten das HUK-Tableau übersendet haben sollte, welches ein eigenes Rechenwerk der Beklagten darstellt und von deren Interessenslage beeinflusst ist. (b) Nebenkosten Die Honorarvereinbarung enthält keine für die Geschädigte erkennbar überhöhten Nebenkosten. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Preis aus der Sicht eines Laien liegt nicht vor. Soweit die Beklagte die Angemessenheit in Frage stellt, weil die Nebenkosten eine Höhe von 33,48 % des Grundhonorars ausmachen, so trägt sie bereits nicht vor, welche Nebenkosten insgesamt üblich gewesen wären und warum die Geschädigte dies hätte erkennen können. (aa) Schreib- und Kopierkosten in Höhe von 21,00 netto € Diese sind nicht erkennbar überhöht. Auch ein Laie weiß, dass ein Schadensgutachten mehrere Seiten, in der Regel nicht unter 10 Seiten erfasst und es ist üblich, dass mindestens 2 Ausfertigungen (Original und Kopie) erstellt und versendet werden. Hierbei weiß auch der Laie, dass der Sachverständige sich entweder selbst mit der Schreibarbeit befassen muss oder aber eine Schreibkraft beschäftigen muss, deren Ergebnisse er hinterher kontrollieren muss. Dass die Kosten nicht erkennbar überhöht sind, ergibt sich aber auch aus einem Vergleich mit der BVSK-Honorarbefragung 2018 oder dem JVEG. Nach der BVSK-Honorarbefragung 2018 können für das Original 1,80 € netto pro Seite, somit 18 € für 10 Seiten abgerechnet werden und für die Kopie, 0,5 € pro Seite, somit 5,00 €. Die Kosten beliefen sich hiernach auf 23,00 €. Legt man das JVEG zugrunde, so könnten gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG, § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG 14 € für das Original und gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG für das Duplikat 5,00 €, insgesamt 19,00 € verlangt werden. Wenn aber die vereinbarten Preise unterhalb dessen, was nach der BVSK-Honorarbefragung 2018 sowie nur geringfügig über den Bestimmungen des JVEG liegen, die der Tatrichter im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 287 ZPO zugrunde legen könnte, so kann aus der Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten, der lediglich ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung erkennen muss, hier keine erkennbar überhöhte Kostenposition angenommen werden (Vgl. BGH Urt. v. 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22). Den Rückgriff auf das JVEG und die BVSK Honorarbefragung 2018 hat der Bundesgerichthof für zulässig erachtet (Vgl. BGH, Urt. v. 7.2.2023, Az.: VI ZR 137/22) Auch durfte die Klägerin hier eine realistische Pauschale geltend machen. Unkostenpauschale sind in der Praxis üblich, so z.B. nach Nr. 7002 VV RVG. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie nach ihrem eigenen „HUK-Tableau“, zur Abdeckung der Nebenkosten eine pauschalierte Anhebung vornimmt, weshalb unverständlich ist, weshalb dieses Recht für sie gelten soll, nicht jedoch für die Klägerin. Ist aber eine Pauschale vereinbart worden, die aus Sicht eines Laien nicht erkennbar überhöht war, so kann es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf ankommen, dass Schreibkosten für computergenerierte Seiten nicht anfallen können, noch darauf, dass das Gutachten letztlich nach Auffassung der Beklagten nur aus 8 Schreibseiten bestand. Auch darauf, ob im konkreten Fall Kopierkosten angefallen sind, kann es nicht ankommen. Es ist der Vereinbarung einer Pauschale wesensimmanent, dass diese den konkreten Einzelfall gerade nicht berücksichtigt. (bb) Porto- und Telefonkosten in Höhe von 15,00 € netto Diese sind nicht erkennbar überhöht. Aus der Sicht eines Laien ist ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Preis nicht gegeben. Vorliegend wurde eine Übersendung des Gutachtens per Post vereinbart, wofür Portokosten anfallen. Je nach der Art der Versendung kann z.B. für ein Großbrief für ein 31seitiges Gutachten mit Einschreiben Einwurf innerhalb Deutschlands ein Betrag von 3,95 € anfallen. Soll die Kopie an einen anderen Adressaten (z.B. die Haftpflichtversicherung oder einen Rechtsanwalt) gesendet werden, fällt hierfür das Porto erneut an. Auch muss ein Sachverständiger telefonieren. Es ist zudem gängige Praxis, dass Post- und Telekommunikationspauschalen verlangt werden und nicht bereits von dem Grundhonorar abgedeckt sind. So darf auch ein Rechtsanwalt gemäß Nr. 7002 VV RVG 20 % der Gebühren, höchstens 20,00 € hierfür pauschal veranschlagen. Insofern muss ein Laie weder davon ausgehen, dass diese Kosten bereits mit dem Honorar abgegolten sind, noch stehen 15,00 € für Telekommunikation und Porto in einem offensichtlichen Missverhältnis. Soweit die Beklagte einwendet, dass das JVEG eine gesonderte Pauschale nicht vorsieht, so musste die Geschädigte dies nicht kennen. Darüber hinaus, ist eine Pauschale von bis 15,00 € nach § 12 Abs. 1 S.2. Nr. 5 JVEG in aktueller Fassung nunmehr auch ausdrücklich anerkannt. Soweit die Beklagte bestreitet, dass Post- und Telekommunikationskosten überhaupt angefallen sind, da sie das Gutachten per E-Mail erhalten habe, so reicht dieses Bestreiten nicht aus, nachdem die Klägerin vorgetragen hat, dass die Geschädigte das Gutachten per Post erhalten hat und ausweislich der Auftragsbestätigung eine postalische Übersendung vereinbart war. (cc) Fahrtkosten, 0,7 €/ km netto Auch diese sind nicht erkennbar überhöht. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt nicht vor. In der Praxis werden häufig 0,7 €/km geltend gemacht. Dies bestätigt bereits die BVSK Honorarbefragung 2018, die von 0,7 €/km ausgeht. Insofern kann ein offensichtliches Missverhältnis aus der Sicht eines Laien nicht angenommen werden. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, weshalb der Kostenansatz von 0,3 €/km für die Beklagte ohne Marktanalyse ersichtlich gewesen sein müsste. Die Geschädigte war im Übrigen auch nicht gehalten im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht Marktforschung hinsichtlich eines möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu betreiben. Soweit die Beklagte behauptet, dass es diverse näher gelegene Sachverständigenbüros gegeben hätte, so hat sie, nachdem die Klägerin bestritten hat, dass diese zu dem Zeitpunkt eine Begutachtung zu geringeren Preisen durchgeführt hätten, den Vortrag weder weiter substantiiert noch ein Beweisangebot unterbreitet. Nach Auffassung der Kammer sind jedoch nur 24 km erstattungsfähig (abgestellt auf den Sitz des Sachverständigen), da die Distanz zwischen dem Büro des Sachverständigen und dem Besichtigungsort nur rund 12 km beträgt. (dd) Mautgebühr Diese ist nicht zu erstatten. Die Mautgebühr war nicht in der Honorarvereinbarung aufgeführt. Nachdem zu deren tatsächlichen Anfall schon nichts vorgetragen wurde, ist diese Gebühr nicht erstattungsfähig. (ee) Fotokosten Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt nicht vor. Die Fotokosten für ein Farbbild im Original in Höhe von 2,00 € und 0,5 € für ein Duplikat entsprechen den Sätzen des § 12 Abs. 1 S. 2. Nr. 2 JVEG sowie der BVSK Honorarbefragung 2018. Dann aber sind sie nicht erkennbar überhöht, denn insoweit handelt es sich aus der Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten um erwartbare Sätze (vgl. BGH Urt. v. 7.2.2023, AZ.: VI ZR 137/22). Soweit die Beklagte die Angemessenheit dieser Beträge bestreitet, so fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag, welche Beträge ihres Erachtens üblich sind und aus welchem Grund dies für die Geschädigte ersichtlich gewesen sein soll. Soweit die Beklagte die Erstellung eines 2. Fotosatzes bestreitet, da sie das Gutachten per E-Mail erhalten, so sind die Kosten für den zweiten Ausdruck nur bei tatsächlichem Anfall erstattungsfähig. Die Kammer geht davon aus, dass dieser erfolgt ist. Nach dem Auftrag sollte das Gutachten ausschließlich per Post versendet werden, es war somit ein Postversand geschuldet. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die Kosten eines 2. Fotosatzes entstanden sind, da die Geschädigte ein Gutachten behalten eines an ihren Anwalt oder die gegnerische Versicherung geben können muss. Nach dem klägerischen Vortrag hat die Geschädigte und die Beklagte lediglich eine Kopie des Gutachtens per Post erhalten. Es muss aber zur Überzeugung der Kammer auch ein Original gefertigt worden sein, weshalb aber für dieses und für die Kopie für die Geschädigte zumindest ein 2. Fotosatz gefertigt worden sein muss. Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Fotos 1-7 bestreitet, ist festzustellen, dass dem Sachverständigen bei der Frage wie viele Lichtbilder er für die Begutachtung des Schadens für erforderlich sind, Ermessen zusteht (vgl. auch LG Mannheim, Urt. v. 5.2.2016, Az.: 1 S 119/15). Hierbei ist die Kammer der Auffassung, dass auch die Lichtbilder, die das Fahrzeug in der Übersicht aus unterschiedlichen Perspektiven darstellen sowie den Kilometerstand, die Fahrzeug-Ident-Nummer und den Innenraum darstellen, im Rahmen des Ermessens des Sachverständigen gefertigt wurden. Die vollständige Ablichtung auch unbeschädigter Teile des Fahrzeugs ist insbesondere zur Bewertung des Wiederbeschaffungswertes wichtig. Es ist insbesondere in Anbetracht dessen, dass es oft zu gerichtlichen Auseinandersetzung kommt zweckmäßig, dass der Zustand des Fahrzeugs dokumentiert wird, falls es bei einer Begutachtung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung steht. Auch das fototechnische Festhalten von technischen Eigenschaften (Kilometerstand, Fahrzeug-Ident-Nummer) ist erforderlich, denn die Bilder können im Falle des Bestreitens, als Belege und Beweis dienen. (3) Das abgerechnete Grundhonorar entspricht auch der Honorarvereinbarung. Vereinbart war bei einem Wiederbeschaffungswert von bis zu 4000,00 ein Grundhonorar von 677,11 € inkl. MwSt. Dieses wurde mit der Rechnung vom 28.11.2019 geltend gemacht. Auch die abgerechneten Nebenkosten entsprechen der Honorarvereinbarung. Die vereinbarten Kostenansätze wurden abgerechnet. Soweit es sich um Fremdleistung handelte, erfolgte eine Abrechnung nach Aufwand. ee) Die Beklagte kann der Klägerin im konkreten Fall auch nicht im Rahmen des dolo-agit-Einwands eine überhöhte Abrechnung mit der Folge der Reduzierung des Anspruchs entgegenhalten. Grundsätzlich kann einem Haftpflichtversicherer einem klagenden Sachverständigen Schadensersatzansprüche entgegenhalten, die aufgrund der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit einem vereinbarten Honorar entstehen, wenn dieses Honorar deutlich überhöht ist. Anders als der Geschädigte hat ein Sachverständiger hinsichtlich der Vergütung mehr Wissen bzw. kann sich die entsprechenden Erkenntnisse unschwer beschaffen. Zwischen ihm und dem Auftraggeber herrscht insofern ein Informationsgefälle, weshalb ihn bei deutlich über dem ortsüblichen Honorar liegender Abrechnung aus Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht dahingehen trifft, dass der Haftpflichtversicherer des Gegners das Honorar ggf. nicht in voller Höhe erstatten muss. Die Verletzung der Nebenpflicht löst Schadensersatzansprüche aus, die dem Sachverständigen gemäß § 242 BGB im Wege der dolo-agit Einrede entgegengehalten werden kann, soweit sich das Honorar als deutlich überhöht erweist. Eine deutliche Überhöhung wird jedenfalls dann angenommen, wenn die Honorarforderung ca. 60 % über dem ortsüblichen Satz liegt (vgl. LG Coblenz, Urt. v. 8.4.2022, Az.: 33 S 17/22). Eine deutliche Überhöhung ist vorliegend nicht gegeben. Das Honorar bewegte sich, wie ausgeführt, in der Spanne des Honorarkorridors V der BVSK Honorarbefragung 2018. Eine deutliche Überhöhung kann nicht angenommen werden, wenn bei der streitgegenständlichen Schadenshöhe ca. 50-60 % der BVSK-Mitglieder Honorar in dieser Preisspanne abrechnen. Dies gilt auch hinsichtlich der Nebenkosten. Eine deutliche Überhöhung liegt nicht vor. c) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Ein Anspruch auf Ersatz auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin unter keiner der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu. Dieser ergibt sich weder aus §§ 280 Abs. 1;2, 286 BGB noch aus §§ 7, 18 StVG, 398 BGB oder §§ 823, 398 BGB. Sämtliche dieser Ansprüche scheitern jedenfalls daran, dass die Klägerin für ihre Behauptung, dass der Rechtsanwalt zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt wurde, weder substantiiert vorgetragen hat noch Beweis angeboten hat. Nachdem die Beklagte dies bestritten hatte, wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, nicht lediglich auf der Behauptung zu verharren, dass die Klägerin den Rechtsanwalt zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt habe. Es hätte ihr oblegen, hierzu weiter vorzutragen und Beweis anzubieten. Durch Vorlage der entsprechenden Vollmacht wäre ihr dies auch leicht möglich gewesen. Ein entsprechender Hinweis durch das Gericht gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO musste nicht erfolgen. Die Hinweispflicht gilt für Nebenforderungen bereits nicht. Selbst wenn man sie aber annehmen würde, da sie im Verhältnis zu der eingeklagten Hauptforderung nicht unwesentlich ist, wäre ein ausreichender Hinweis bereits durch die Beklagte erfolgt. Diese hat mit ihrem Bestreiten ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.6.2021, Az.: VI ZR 353/20 verwiesen. Aus diesem ergibt sich explizit, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin liegt. Ein erneuter Hinweis auf dieses Urteil erfolgte in der Berufungsinstanz. Die anwaltlich vertretene Klägerin, brauchte insofern keinen weiteren Hinweis durch das Gericht. Ist aber die Beauftragung mit einer außergerichtlichen Vertretung oder bedingter Prozessauftrag bestritten, so können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen werden. Denn die Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG VV entsteht bei einem unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, nicht. Etwaige Vorbereitungshandlungen, auch ein außergerichtliches Tätigwerden des Rechtsanwalts werden dann bereits von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten. d) Zinsen Soweit die Hauptforderung besteht, folgt der Zinsanspruch aus §§ 280 Abs. 1 2, 286, 288 Abs. 1 BGB: Hinsichtlich der fälligen Leistung ist eine Mahnung i.S.d § 286 BGB erfolgt. Die Klägerin hat die Beklagte am 1.4.2022 zur Zahlung bis zum 8.4.2022 aufgefordert. Verzugszinsen stehen der Klägerin hiernach ab dem 9.4.2022 zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei wird der Ermittlung des wechselseitigen Unterliegens ein fiktiver Streitwert unter Einschluss der Nebenforderungen (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 92 Rn. 4) zugrunde gelegt, und zwar wie folgt: Gesamtstreitwert: Hauptforderung (68,28 €) zzgl. Zinsen (6,70 €) zzgl. außergerichtliche Rechtsanwaltskosten (76,44 €) zzgl. Zinsen hierauf (6,30 €) = 157,72 €. Unterliegensanteil der Beklagtenseite: 59,47 € zzgl. Zinsen 5,83 € = 65,30 €. Dies entspricht einem Unterliegensanteil von 41 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.