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Urteil

5 O 218/14 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2016:0426.5O218.14.00
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Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 77,13 %, der Kläger zu 2) zu 6,69 %, der Kläger zu 3) zu 3,86 %, die Klägerin zu 4) zu 2,16 % und der Kläger zu 5) zu 10,16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Klägers zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Den Klägern zu 2), 3), 4) und 5) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) zu 77,13 %, der Kläger zu 2) zu 6,69 %, der Kläger zu 3) zu 3,86 %, die Klägerin zu 4) zu 2,16 % und der Kläger zu 5) zu 10,16 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Klägers zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern zu 2), 3), 4) und 5) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger machen gegenüber dem beklagten souveränen Staat der Europäischen Union Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen geltend, die im Zuge des sogenannten griechischen Schuldenschnitts im Frühjahr 2012 eingezogen wurden. Hilfsweise stützen sie ihre Forderungen auf Schadensersatzansprüche. Die Kläger erwarben über eine deutsche Bank von der Beklagten begebene Staatsanleihen. In den Anleihebedingungen wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Eine Umschuldungsklausel (sogenannte Collective Action Clauses) war nicht enthalten. Das Girosystem der griechischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer, die daran nur mit Zulassung durch die griechische Zentralbank teilnehmen können. Gemäß Art. 6 Abs. 4 des griechischen Gesetzes Nr. 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen. Da weder die deutsche Bank noch die Kläger Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die Bank die Anleihen im Auftrag der Kläger auf dem Sekundärmarkt. Durch eine akute Finanzkrise bei der Beklagten wurden zwei sogenannte Rettungspakete für sie veranlasst. An diesen beteiligten sich die Staaten der Eurozone, der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Europäische Zentralbank (EZB). Dabei wurden im April 2010 zunächst rund 110 Milliarden EUR zur Verfügung gestellt und im Rahmen des zweiten Rettungspakets Anfang 2012 nochmal rund 130 Milliarden EUR. Hintergrund für die Notwendigkeit des zweiten Rettungspaketes war unter anderem der Umstand, dass zum 20.03.2012 Staatsanleihen der Beklagten in Höhe von insgesamt 14,5 Milliarden EUR fällig wurden. Am 20.02.2012 kam es zwischen der EU-Kommission als Vertreterin der Mitgliedstaaten und der Beklagten zu einer Vereinbarung, nach der privaten Gläubigern ein Angebot zum Umtausch der zum 20.03.2012 fällig werdenden sowie auch der zu späteren Zeitpunkten fällig werdenden Staatsanleihen unterbreitet werden sollte. Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes wurde durch das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 vom 23.02.2012 („Greek Bondholder Act“) geregelt, dass die Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrates der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Dieses Gesetz schuf die rechtliche Grundlage dafür, dass im Rahmen eines sogenannten Collectiveaction-Prozesses auch diejenigen Privatanleger zwangsweise in die Umschuldung einbezogen werden konnten, die ein zuvor beschlossenes freiwilliges Umtauschangebot nicht angenommen hatten. Der entsprechende Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger sollte gemäß Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes durch einen zu veröffentlichenden Akt des „Verfahrensverwalters“ – das heißt der griechischen Zentralbank – bestätigt und sodann durch einen Beschluss des griechischen Ministerrates verabschiedet und im Regierungsanzeiger veröffentlicht werden. Weiter heißt es in der deutschen Übersetzung in Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes: „Ab Veröffentlichung des Zulassungsbeschlusses im Regierungsanzeiger ist der Beschluss der Anleihegläubiger, wie vom Verfahrensverwalter bestätigt, gegenüber allen gültig, bindet die gesamten Anleihegläubiger und Investoren der zugelassenen Titel und hat Vorrang vor etwaiger gegenteiliger, allgemeiner oder gesonderter Gesetzesbestimmung oder Rechtsvorschrift oder Vereinbarung. Im Falle eines Austausches der zugelassenen Titel werden mit der Eintragung der neuen Titel im System automatisch die zugelassenen Titel, welche mit neuen Titeln ausgetauscht werden, für nichtig erklärt. Alle Rechte oder Verpflichtungen, die davon (daraus) hervorgehen, einschließlich aller Rechte und Verpflichtungen, die zu irgendeinem Zeitpunkt Bestandteil deren waren, werden aufgehoben.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der gesetzlichen Regelungen wird auf die im Anlagenordner befindliche Übersetzung des Gesetzes Nr. 4050/2012 (Anlage K 12) verwiesen. Anders als die Kläger stimmten die Gläubigerversammlungen dem Angebot, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen, mehrheitlich zu, was von den Klägern aber bestritten wird. Die Gläubiger sollten für den restlichen Nennwert von 46,5 % neue Staatsanleihen („New Bonds“), Schuldscheine („Private Involvement Sector Payment Notes“/„PSI Payment Notes“) und Besserungsscheine („Detachable GDP-linked Security“) erhalten. Mit Beschluss vom 24.02.2012 entschied der Ministerrat der Beklagten, den „Collectiveaction“-Prozess gemäß dem am Vortag verabschiedeten Gesetz in Gang zu setzen, indem er unter anderem die davon betroffenen Anleihen („Eligible Titles“) sowie die Eckdaten des Angebotes an deren Gläubiger festlegte. Ebenfalls am 24.02.2012 wurde den Anleihegläubigern ein Umtauschangebot („Invitation Memorandum“) unterbreitet, welches vorsah, dass sie auf 53,5 % des Nennwertes ihrer bisherigen Staatsanleihen verzichten sollten. Für 31,5 % des Nennwertes wurden ihnen verschiedene neue Staatsanleihen der Beklagten mit Laufzeiten zwischen 10 und 30 Jahren, einer Tilgung ab dem Jahr 2023 sowie einem geringeren Zinssatz von zunächst 2 %, der im Laufe der Zeit langsam auf bis zu 4,3 % steigen sollte, angeboten. Für die restlichen 15 % des Nennwertes sollte es kurzfristig fällige Anleihen der European Financial Stability Facility (EFSF), eine Schuldverschreibung der EFSF hinsichtlich nicht ausgezahlter Zinsen sowie einen sogenannten Besserungsschein geben, dessen Verzinsung abhängig von der Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsproduktes sein sollte. Hinsichtlich der vom griechischen Recht beherrschten Anleihen sollte, soweit die Gläubiger teilweise nicht zustimmen sollten, jetzt durch eine Collective Action Clause ein zwangsweiser Umtausch ermöglicht werden. Auch den Klägern wurde über ihre jeweilige depotführende Bank das Umtauschangebot zugeleitet. Sie stimmten dem Umtausch jedoch nicht zu. Nach Mitteilung der Regierung der Beklagten vom 09.03.2012 hatten sich bis zum 08.03.2012 Gläubiger an der Abstimmung beteiligt, die zusammen 91,5 % des ausstehenden Gesamtnennbetrages repräsentierten, ferner war danach auch die für die Annahme des Änderungsvorschlages erforderliche Mehrheit von 2/3 des teilnehmenden Kapitals mit 94,34 % deutlich erreicht, was von den Klägern allerdings bestritten wird. Mit Beschluss vom 09.03.2012 billigte der Ministerrat der Beklagten die Entscheidung der Anleihegläubiger mit der Folge, dass nunmehr gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.02.2012 der Gläubigerbeschluss kraft Gesetzes allgemeingültig wurde, alle Anleihegläubiger der sogenannten Eligible Titles an diesen Gläubigerbeschluss gebunden wurden und dieser Gläubigerbeschluss alle allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Maßnahmen oder Vereinbarungen verdrängte, die im Widerspruch hierzu standen. Aufgrund des Regierungsbeschlusses vom 09.03.2012 erging zudem eine Anweisung an die griechische Zentralbank, nach der der Zwangsumtausch zum Stichtag 12.03.2012 ausgeführt werden sollte. Am 12.03.2012 wurden daher die alten Anleihen aus dem Girosystem der griechischen Zentralbank ausgebucht bzw. gelöscht, gleichzeitig wurden die neuen Anleihen eingebucht. Dies hatte mittelbar zur Folge, dass auch im Depotbestand der Kläger die alten Anleihen ausgebucht und die neuen Anleihen eingebucht wurden. In der Zeit nach dem Zwangsumtausch erhielten die Kläger Zinszahlungen sowie Zahlungen aus der fälligen EFSF-Anleihe. Konkret erwarben die Kläger in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 in unterschiedlichem Umfang verschiedene Staatsanleihen der Beklagten, welche diese in den Jahren von 1998 bis 2010 emittiert hatte. Zwischen den Parteien ist dabei streitig, ob die Kläger, wie nach eigenem Vortrag, selbst Gläubiger der Anleihen wurden oder ob sie allenfalls eine wirtschaftliche Position in Bezug auf die Staatsanleihen erlangten, welche durch die jeweilige depotführende Bank treuhänderisch vermittelt wurde, was die Beklagte annimmt. Die Anleihen wurden unter verschiedenen Wertpapierkennnummern (WKN) und internationalen Sicherheitsidentifikationsnummern (ISIN = international securities idendification number) herausgegeben. Im Einzelnen erwarben die Kläger folgende Anleihen: Der Kläger zu 1) erwarb am 05.05.2010 und 09.12.2011 Anleihen mit der WKN A0T6US und der ISIN GR0110021236 im Nominalwert von insgesamt 400.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.03. fällig. Eine Umtauschklausel sahen die Anlagebedingungen nicht vor. Formell waren die Anleihen vom Zwangsumtausch umfasst, eine Zustimmung erfolgte durch den Kläger zu 1) jedoch nicht. Mit dem Stichtag 20.03.2012 waren die Anleihen zur Rückzahlung fällig. Der Kläger zu 2) erwarb am 16.09.2009 Anleihen mit der WKN A0NRT9 und der ISIN GR0338002547 im Nominalwert von insgesamt 30.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 2,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 25.07. fällig. Eine Umtauschklausel sahen die Anlagebedingungen nicht vor. Formell waren die Anleihen vom Zwangsumtausch umfasst, eine Zustimmung erfolgte durch den Kläger zu 2) jedoch nicht. Eine fristlose Kündigung wegen schwerer Vertragsverletzung wurde in der Klageschrift ausgesprochen. Für die Erklärung der Kündigung wird auf Blatt 18 in Band I der Gerichtsakten verwiesen. Der Kläger zu 3) erwarb am 10.02.2011 Anleihen mit der WKN A0T6US und der ISIN GR0110021236 im Nominalwert von insgesamt 20.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.03. fällig. Eine Umtauschklausel sahen die Anlagebedingungen nicht vor. Formell waren die Anleihen vom Zwangsumtausch umfasst, eine Zustimmung erfolgte durch den Kläger zu 3) jedoch nicht. Mit dem Stichtag 20.03.2012 waren die Anleihen zur Rückzahlung fällig. Die Klägerin zu 4) erwarb am 28.01.2011 Anleihen mit der WKN A0LN5U und der ISIN GR0114020457 im Nominalwert von insgesamt 11.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,1 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.08. fällig. Eine Umtauschklausel sahen die Anlagebedingungen nicht vor. Formell waren die Anleihen vom Zwangsumtausch umfasst, eine Zustimmung erfolgte durch den Klägerin zu 4) jedoch nicht. Mit dem Stichtag 20.08.2012 waren die Anleihen zur Rückzahlung fällig. Der Kläger zu 5) erwarb am 28.01.2011 Anleihen mit der WKN A0LN5U und der ISIN GR0114020457 im Nominalwert von insgesamt 12.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,1 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.08. fällig. Darüber hinaus erwarb er am 02.02.2011 Anleihen mit der WKN 830275 und der ISIN GR0124018525 im Nominalwert von insgesamt 40.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 5,25 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 18.05. fällig. Eine Umtauschklausel sahen die Anlagebedingungen nicht vor. Formell waren die Anleihen vom Zwangsumtausch umfasst, eine Zustimmung erfolgte durch den Kläger zu 5) jedoch nicht. Mit dem Stichtag 18.05.2012 und 20.08.2012 waren die entsprechenden Anleihen zur Rückzahlung fällig. Mit der Klage machen die Kläger nunmehr Ansprüche auf Zahlung aus den fälligen Alt-Staatsanleihen Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der neuen Ersatzanleihen geltend. Sie machen ausdrücklich Erfüllungsansprüche geltend. Das Gesetz lasse keinen Zwangsumtausch zu, da die erforderlichen Beschlussmehrheiten nicht erreicht wären und da der zwangsweise Umtausch gegen Völkerrecht, Europarecht, bilaterales Recht und nationales Verfassungsrecht verstoße. Die deutschen Gerichte seien wegen der Verstöße gegen den ordre public gemäß Art. 6 EGBGB, gegen Art. 124 AEUV und gegen Art. 21 Rom-I-Verordnung gehalten, von der Nichtigkeit des Gesetzes und von dessen Unanwendbarkeit auszugehen. Jedenfalls sei die Zahlungsverweigerung der Beklagten als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung einzustufen, so dass hilfsweise ein deliktischer Schadensersatzanspruch bestehe. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderungen wird auf die Darstellungen auf den Seiten 140 bis 154 der Klageschrift vom 23.07.2014 (Blatt 141 bis 155 in Band I der Gerichtsakten) verwiesen. Darüber hinaus begehren die Kläger neben den Prozesszinsen auf die jeweilige Hauptforderung zusätzlich mit dem Klageantrag zu 6. die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die verauslagten Gerichtskosten zu verzinsen. Die Kläger sind der Ansicht, ihre Klage, die sie in erster Linie auf vertragliche Rückzahlungsansprüche aus den Staatsanleihen selbst, hilfsweise aber auch auf Schadensersatzansprüche gemäß § 826 BGB stützen, sei zulässig. Insbesondere sei der von der Beklagten erhobene Einwand der Staatenimmunität gemäß § 20 GVG, Art. 25 Satz 1 GG unberechtigt, jedenfalls aber sei vorrangig der internationale Gerichtsstand zu prüfen, weil nur der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 GG darüber zu befinden habe, ob der Einwand der Staatenimmunität berechtigt ist oder nicht. Dieser völkerrechtliche Grundsatz gewähre Immunitätsschutz lediglich für den Kernbereich hoheitlichen Handelns, hier werde jedoch ein Handeln der Beklagten auf dem Gebiet des Zivilrechts angegriffen. Die Kapitalaufnahme eines Staates durch die Emission von Staatsanleihen sei nämlich als rein zivilrechtlich zu qualifizieren. Jedenfalls im Rahmen der sogenannten Vorfragenkompetenz könne und müsse das Gericht auch über Vorfragen bezüglich des griechischen Gesetzes Nr. 4050/2012 entscheiden. Ein für die Überprüfung der Völkerrechtswidrigkeit von Enteignungsmaßnahmen notwendiger Inlandsbezug liege unproblematisch vor, so dass für eine Inzidentprüfung zugleich eine Prüfungskompetenz vorliege. Im Übrigen verzichte ein Staat, der eine Auslandsanleihe begibt, völkerrechtlich konkludent auf seine Immunität in Bezug auf die Rückforderungsansprüche. Diese Ansicht würde durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich bestätigt. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, dass das Landgericht Wuppertal auch international und örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei. Dies ergebe sich zum einen aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 15 EuGVVO. Der Anwendungsbereich der EuGVVO sei eröffnet, da die Klage ihren Ursprung im nichthoheitlichen Bereich habe, weil es sich um eine bloße Kapitalaufnahme handele. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO vor. Die Kläger seien Verbraucher, während die Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt und diese auch auf den Mitgliedsstaat Deutschland „ausgerichtet“ habe, in dem die Kläger ihren Wohnsitz haben. Die Emission habe nämlich, insbesondere aufgrund der Mitwirkung deutscher Banken, speziell auf deutsche Anleger gezielt. Dasselbe Ergebnis folge aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1 lit. a EuGVVG. Schließlich liege, soweit die Klage hilfsweise auf unerlaubte Handlung gestützt wird, der deliktische Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO vor, weil das schädigende Ereignis in Deutschland eingetreten sei. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung sei sowohl gemäß § 826 BGB als auch gemäß § 919 GR ZGB (= Griechisches Zivilgesetzbuch) erfüllt. Die Kläger sind ferner der Ansicht, die Klage sei auch in vollem Umfang begründet. Der Rückzahlungsanspruch aus den ursprünglichen Staatsanleihen sei fällig, weil teilweise bereits der vertraglich vorgesehene Fälligkeitszeitpunkt erreicht und im Übrigen die Fälligkeit durch die fristlose Kündigung in der Klageschrift herbeigeführt worden sei. Die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und könne sich diesen nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Sanierung ihres Haushaltes entziehen. Insbesondere könne sie sich nicht gegenüber den vertraglichen Ansprüchen privater Gläubiger auf einen Staatsnotstand berufen. Selbst wenn dies möglich wäre, lägen die Voraussetzungen nicht vor, weil die Zustände im Lande der Beklagten nicht derart katastrophal seien, dass von einem solchen Notstand ausgegangen werden könnte, und die Beklagte ihre schwierige finanzielle Situation im Übrigen selbst herbeigeführt habe. Zudem sei der Zwangsumtausch keineswegs die einzige Möglichkeit gewesen, eine etwaige Notlage zu beheben, vielmehr habe die Beklagte auch aus der Euro-Zone austreten, reiche Bürger besteuern oder Kürzungen im öffentlichen Dienst vornehmen können. Die Kläger sind auch der Auffassung, sie seien unmittelbar Gläubiger der Beklagten aus den Anleihen geworden. Es liege nicht lediglich ein entmaterialisiertes Wertpapier vor. Aus der Auslegung des § 6 des Gesetzes Nr. 2198/1994 folge, dass die Titel auf Dritte (Investoren) übertragen werden könnten. Im Übrigen folge bereits aus der Änderung des Gesetzes Nr. 2198/1994 durch das Gesetz Nr. 2469/1997 dahingehend, dass gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 nunmehr der Investor einen Anspruch aus dem Titel gegen den griechischen Staat habe, wenn dieser Staat seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Die Ausbuchung der alten Anleihen sei nicht rechtmäßig erfolgt. Dies ergebe sich auch daraus, dass im Rahmen der Gespräche auf europäischer und internationaler Ebene über Finanzhilfen für die Beklagte lediglich von einem freiwilligen Umtausch durch private Gläubiger die Rede gewesen sei. Auch habe die Beklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der Verabschiedung des „Greek Bondholder Acts“ im Zeitraum vom 22.02.2012 bis zum 24.02.2012 vier Finanzverträge unterzeichnet, die lediglich eine freiwillige Beteiligung privater Anleihegläubiger an der Finanzierung des zweiten strukturellen Anpassungs- und Finanzhilfeprogramms für die Beklagte vorgesehen hätten. Schon deshalb müsse das Gesetz vom 23.02.2012 einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sich die Allgemeinverbindlichkeit nur auf die zustimmenden Gläubiger beziehen könne. Insoweit sei von „einem prozentualen Anteil der Zusagen“ die Rede, was keinen Sinn ergeben würde, da bei einem Zwangsumtausch der prozentuale Anteil immer bei 100 % läge. Die Beklagte habe, wie es aus dem „Invitation Memorandum“ folge, bewusst nicht geregelt, wie mit Gläubigern verfahren würde, die nicht zugestimmt hätten. Die Kläger führen weiter aus, dass auch die Beschlüsse des Ministerrates vom 24.02.2012 und vom 09.03.2012 „keinen Hinweis auf eine Billigung des Zwangsumtauschs“ enthielten. Es gäbe auch keinen Beschluss der privaten Gläubiger hierüber. Im Ergebnis seien die Mindestanforderungen zum Umtausch gar nicht erfüllt gewesen und eine rechtmäßige Ausbuchung der gegen die Beklagte gerichteten Forderungen sei nicht möglich gewesen. Schließlich komme das „Aus-dem-Verkehr-Nehmen“ einer Anleihe im Wege eines Anleihentausches als Umstrukturierungsmaßnahme europarechtlich überhaupt nicht in Betracht. Gerade nicht unter dem Gesichtspunkt, dass durch den Emittenten eine Auswechslung des Hauptschuldners erfolgt sei. Dies habe die Beklagte mit Unterzeichnung und Ratifizierung des ESM-Vertrages anerkannt und dagegen verstoßen. In Höhe von immerhin 15 % des Anleihevolumens habe zudem ein eigenmächtiger Schuldnertausch stattgefunden, indem statt Anleihen der Beklagten Anleihen der EFSF begeben worden seien. Zudem liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß des Vertrages mit der EZB vom 15.02.2012 und gegen die Transparenzrichtlinie vor. Rechtswidrig sei der Zwangsumtausch, weil die Notenbanken an diesem nicht teilnehmen mussten, sondern vollen Wertersatz für ihre Anleihen erhalten hätten. Überdies seien US-Anleger bevorzugt worden, da diese gar keine „PSI Payment Notes“ erhalten hätten, sondern den Erlös aus der Verwertung der Wertpapiere in bar ausgezahlt bekommen hätten. Im Wege des äquipollenten Parteivorbringens führen die Kläger weiter aus, die Umschuldung stelle einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff dar, weil den Klägern eine Vermögensposition ohne angemessene Entschädigung entzogen worden sei. Dabei berufen sich die Kläger im Wesentlichen auf Art. 17 der Griechischen Verfassung, Art. 17 der Grundrechtscharta der Europäischen Union, Art. 63 AEUV, das Zusatzprotokoll der EMRK, bilaterale Vereinbarungen und die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts. Über den nominellen Verlust hinaus betrage der tatsächliche, wirtschaftliche Verlust nach einer Studie der Ratingagentur K immerhin 76%. Die Kläger haben zunächst angekündigt, im Termin beantragen zu wollen, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Kläger zu 1. 335.482,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2012 zu zahlen, 2. an den Kläger zu 2. 29.118,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.07.2014 zu zahlen, 3. an den Kläger zu 3. 16.774,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an die Kläger zu 4. 9.413,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen, 5. an den Kläger zu 5. 44.181,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere betreffend den Kläger zu 1. je 400 Stück, betreffend den Kläger zu 2. je 30 Stück, betreffend den Kläger zu 3. je 20 Stück, betreffend die Klägerin zu 4. je 11 Stück, betreffend den Kläger zu 5. je 52 Stück, der nachfolgend näher bezeichneten Anleihen der Beklagten: EO-Bonds 2012 (23) SER. 1 EO-Bonds 2012 (24) SER. 2 EO-Bonds 2012 (25) SER. 3 EO-Bonds 2012 (26) SER. 4 EO-Bonds 2012 (27) SER. 5 EO-Bonds 2012 (28) SER. 6 EO-Bonds 2012 (29) SER. 7 EO-Bonds 2012 (30) SER. 8 EO-Bonds 2012 (31) SER. 9 EO-Bonds 2012 (32) SER. 10 EO-Bonds 2012 (33) SER. 11 EO-Bonds 2012 (34) SER. 12 EO-Bonds 2012 (35) SER. 13 EO-Bonds 2012 (36) SER 14 EO-Bonds 2012 (37) SER. 15 EO-Bonds 2012 (38) SER 16 EO-Bonds 2012 (39) SER. 17 EO-Bonds 2012 (40) SER 18 EO-Bonds 2012 (41) SER. 19 EO-Bonds 2012 (42) SER. 20 sowie BIP gebundene Wertpapiere der Beklagten A1G1UW. 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sie zu zahlen. Die Kläger haben auf ihre EO-Bonds am 24.02.2015 jeweils 2 % Zinsen erhalten. Sie erhielten Gutschriften im folgenden Umfang: Der Kläger zu 1. in Höhe von 2.520,00 EUR, der Kläger zu 2. in Höhe von 189,00 EUR, der Kläger zu 3. in Höhe von 126,00 EUR, die Klägerin zu 4. in Höhe von 69,30 EUR und der Kläger zu 5. in Höhe von 327,60 EUR. Die Kläger haben sich diese Gutschriften auf ihre Zinsansprüche anrechnen lassen und im Schriftsatz vom 03.02.2016 auf Seite 2 (Blatt 599 ff. in Band III der Gerichtsakten) jeweils den Rechtsstreit in dieser Höhe teilweise für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 07.03.2016 auf Seite 1 (Blatt 634 in Band III der Gerichtsakten) der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Anträge der Kläger sind daher dahingehend auszulegen, dass sie in Höhe der für teilweise erledigt erklärten Beträge Feststellung der Erledigung beantragen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger zu 1. 332.962,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.03.2012 zu zahlen, 2. an den Kläger zu 2. 28.929,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.07.2014 zu zahlen, 3. an den Kläger zu 3. 16.648,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. an die Kläger zu 4. 9.344,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen, 5. an den Kläger zu 5. 43.854,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere betreffend den Kläger zu 1. je 400 Stück, betreffend den Kläger zu 2. je 30 Stück, betreffend den Kläger zu 3. je 20 Stück, betreffend die Klägerin zu 4. je 11 Stück, betreffend den Kläger zu 5. je 52 Stück, der nachfolgend näher bezeichneten Anleihen der Beklagten: EO-Bonds 2012 (23) SER. 1 EO-Bonds 2012 (24) SER. 2 EO-Bonds 2012 (25) SER. 3 EO-Bonds 2012 (26) SER. 4 EO-Bonds 2012 (27) SER. 5 EO-Bonds 2012 (28) SER. 6 EO-Bonds 2012 (29) SER. 7 EO-Bonds 2012 (30) SER. 8 EO-Bonds 2012 (31) SER. 9 EO-Bonds 2012 (32) SER. 10 EO-Bonds 2012 (33) SER. 11 EO-Bonds 2012 (34) SER. 12 EO-Bonds 2012 (35) SER. 13 EO-Bonds 2012 (36) SER 14 EO-Bonds 2012 (37) SER. 15 EO-Bonds 2012 (38) SER 16 EO-Bonds 2012 (39) SER. 17 EO-Bonds 2012 (40) SER 18 EO-Bonds 2012 (41) SER. 19 EO-Bonds 2012 (42) SER. 20 sowie BIP gebundene Wertpapiere der Beklagten A1G1UW. 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die gezahlten Gerichtskosten die gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sie zu zahlen. 7. gegenüber den Klägern jeweils festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 1. in Höhe von 2.520,00 EUR, des Klägers zu 2. in Höhe von 189,00 EUR, des Klägers zu 3. in Höhe von 126,00 EUR, der Klägerin zu 4. in Höhe von 69,30 EUR und des Klägers zu 5. in Höhe von 327,60 EUR in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage schon für offensichtlich unzulässig. Ihr stehe bereits der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen, welcher vorrangig vor der Frage der internationalen Zuständigkeit zu prüfen sei. Die Klage richte sich weder gegen das Umtauschangebot noch gegen den Beschluss der Anleihegläubiger, sondern gegen ein griechisches Parlamentsgesetz und greife somit in den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der Beklagten ein. Ein deutsches Gericht habe über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes Nr. 4050/2012 vom 23.02.2012 schlechthin nicht zu entscheiden, da ein Eingriff in die Souveränität des beklagten Staates völkerrechtlich nicht möglich sei. Einen Verzicht auf diese Immunität habe die Beklagte nicht erklärt. Unabhängig hiervon sei aber auch der Anwendungsbereich der EuGVVO nicht eröffnet, weil hier keine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 EuGVVO, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns vorliege. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der besonderen Gerichtsstände nicht vor, insbesondere sei das Landgericht Wuppertal nicht gemäß Art. 15 EuGVVO zuständig, da die Erfüllungsansprüche aus den Anleihen kraft griechischen Gesetzes erloschen seien und demnach nicht mehr existierten. Ebenfalls sei kein Verbrauchervertrag zustande gekommen. Als Staat könne die Beklagte zudem schon gar nicht gewerblich tätig werden, jedenfalls sei eine solche unterstellte Tätigkeit nicht auf Deutschland ausgerichtet. Zudem bestreitet die Beklagte, dass die Kläger die entsprechenden Anleihen überhaupt erworben haben. Der Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO komme ebenfalls nicht in Betracht, da Erfüllungsort nicht am Wohnsitz der Kläger, sondern in Athen sei. Auch aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO ergebe sich kein Gerichtsstand, da weder Handlungs- noch Erfolgsort im Bezirk des Landgerichts Wuppertal lägen. Schließlich hätten sie die Anleihen erst Jahre nach der Emission auf dem Sekundärmarkt erworben, so dass sie als Rechtsnachfolger an den Erfüllungsort des Rechtsvorgängers gebunden wären. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, die Klage sei auch offensichtlich unbegründet. Vertragliche Ansprüche könnten die Kläger schon deshalb nicht geltend machen, weil die ursprünglichen Anleihen kraft griechischen Gesetzes erloschen seien. Außerdem seien die Kläger nicht aktivlegitimiert, da sie zu keinem Zeitpunkt Gläubiger der streitgegenständlichen Anleihen gewesen seien. Gläubiger der Anleihen könnten nach griechischem Recht nur Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank sein. Den Klägern sei über die depotführenden Banken allenfalls eine wirtschaftliche Position in Bezug auf diese Anleihen vermittelt worden. Nur die Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank hätten unmittelbar vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte, wobei keine der von den Klägern angeführten Banken zu den Teilnehmern gehörten. Die Kläger hingegen hätten Ansprüche allenfalls gegen ihre depotführende Bank. Dabei sei auch zu beachten, dass die Kläger zu 2. bis zu 5. nicht einmal behaupten, Kunden der die Emission begleitenden Bank zu sein. Im Übrigen sei die Umschuldungsmaßnahme insgesamt rechtmäßig gewesen. Die Kläger gingen schon fälschlicherweise davon aus, dass die Beklagte per Gesetz nachträglich die bestehenden Anleihebedingungen geändert habe. Die Umschuldung sei nicht durch das Gesetz geschehen, sondern durch die Entscheidung der Anleihegläubiger. Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, dass kein wirksamer Gläubigerbeschluss zu Stande gekommen sei. Die Gläubiger, die zahlenmäßig das erforderliche Quorum mehr als erreicht hätten, hätten mit überwältigender Mehrheit (im Sinne der Anleihebedingungen) für die vorgeschlagene Änderung der Anleihebedingungen gestimmt. Daraus ergebe sich zugleich, dass auch die Mindestandienungsquote für die Durchführung des Umtauschs erreicht gewesen sei. Dabei habe es sich ohnehin lediglich um eine im Umtauschangebot vorgesehene, aber seitens der Beklagten verzichtbare Bedingung für die Durchführung des Umtausches gehandelt. Dass die Gläubigerversammlung beschlussfähig war und die qualifizierte Mehrheit erreicht wurde, ergebe sich schon aus dem im Beschluss des Ministerrats vom 09.03.2012 wiedergegebenen Beschluss des Gouverneurs der griechischen Zentralbank vom selben Tag. Mit diesem Beschluss des Ministerrats vom 09.03.2012 sei daher zu Recht festgestellt worden, dass entsprechend dem Gesetz vom 23.02.2012 der Gläubigerbeschluss mit der Billigung durch den Ministerrat für alle Anleihegläubiger verbindlich wurde. Die Kläger hätten hier offensichtlich nicht zutreffend zwischen Quorum (= Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung) und Mindestandienungsquote (= Bedingung für die Durchführung des Umtauschangebots) unterschieden. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass deliktische Ansprüche bereits am Vorliegen eines Schadens scheiterten. Zudem sei ein eventueller Schaden allenfalls in Griechenland eingetreten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist bereits unzulässig. Zur Frage der Begründetheit der Klage ist wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität weder hilfsweise noch vorsorglich etwas auszuführen. Der Kammer ist eine Sachprüfung in diesem Fall untersagt. Der Rechtsstreit unterliegt nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Beklagte Staatenimmunität genießt und sich auf diese ausdrücklich beruft. Ein Verfahren vor deutschen Gerichten, in denen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Gesetzes der Beklagten nach ihren eigenen nationalen Gesetzen, internationalen Regeln oder gar den deutschen Gesetzen überprüft wird, verstößt unmittelbar gegen die Staatenimmunität (vgl. OLG München Urteil vom 16.10.2014 – 8 U 1308/14). Der Grundsatz der Staatenimmunität verbietet sowohl die direkte als auch die inzidente Überprüfung des Parlamentsgesetzes der Beklagten. Darunter fällt insbesondere auch die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Form des griechischen Verfassungsrechts und des Europarechts. Auch bei der Frage des Erfüllungsanspruchs aus den streitgegenständlichen Staatsanleihen muss jedenfalls inzident die Frage der Rechtmäßigkeit des Gesetzes der Beklagten beantwortet werden. Selbst wenn man in der gesetzlichen Änderung einen Vertragsbruch sehen würde, bleibt dieser Grundsatz betroffen (OLG Schleswig, Urteil vom 04.12.2014 – 5 U 89/14). Der Grundsatz der Staatenimmunität ist gemäß Art. 25 GG als allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts, geht den Gesetzen vor und hat in der Vorschrift des § 20 Abs. 2 GVG seinen gesetzgeberischen Niederschlag gefunden (Zöller/ Lückemann , GVG, Vor. §§ 18-20, Rn. 3 m.w.N. – 31. Auflage 2016; so auch LG München I, Urteil vom 18.03.2014 – 10 O 22385/12; bestätigt durch OLG München, a.a.O.). Nach dieser Regelung genießen souveräne Staaten uneingeschränkte Immunität für den Bereich des hoheitlichen Handelns (acta juris imperii; BGH, Urteil vom 26.09.1978 – VI ZR 267/76; BGH, Urteil vom 25.06.2014 – VII ZB 24/13; BVerfG, Beschluss vom 15.02.2006 – 2 BvR 1476/03; BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 – 2 BvM 736/13 jeweils m.w.N.). Aufgrund dieses Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten ist völkergewohnheitsrechtlich seit jeher im Grundsatz anerkannt, dass ein Staat nicht der nationalen Gerichtsbarkeit eines fremden Staates unterworfen ist. Staaten dürfen also nicht über einen anderen Staat zu Gericht sitzen. Die Erfüllungsansprüche, die mit der Klage geltend gemacht werden, stehen vorliegend im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Sie sind nämlich gerade auf Grundlage des Gesetzes der Beklagten erloschen. Daraus folgt, dass sich die von den Klägern zur Grundlage ihres Anspruchs geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstellt (so auch LG Konstanz, Urteil vom 19.11.2013 – 2 O 132 /13 B; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.09.2014 – 16 U 32/14). Es kann dabei dahinstehen, ob nach den Regelungen der EuGVVO über die internationale Zuständigkeit ein Gerichtsstand beim Landgericht Wuppertal begründet wäre. Zwar ist anerkannt, dass EU-Recht als sogenanntes supranationales Recht Anwendungsvorrang vor dem nach Art. 25 GG als einfaches Bundesrecht geltendem Völkerrecht hat. Die Regeln der Verordnung, insbesondere Art. 1 EuGVVO, sind aber erst auf zweiter Stufe zu prüfen, da sie einen anderen Regelungsgegenstand haben und nicht das Bestehen der inländischen Gerichtsgewalt treffen. Sie regeln lediglich die internationale Zuständigkeit, nämlich ob Rechtsprechungsaufgaben an einen Staat als solchen zugewiesen sind, wenn die Gerichtsbarkeit über eine Handlung besteht. Zu dieser Frage liegt aber kein sekundäres EU-Gemeinschaftsrecht vor. Die Frage, ob hoheitliches Handeln vorliegt, muss anhand der bestehenden Grundsätze des Völkergewohnheitsrechtes geprüft werden und nicht erst im Rahmen des Art. 1 EuGVVO (OLG Frankfurt am Main, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Osnabrück, Urteil vom 15.05.2015 – 7 O 2995/13 (504)). Wenn ein nationales Gericht innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der EuGVVO mit einer Klage gegen einen anderen Mitgliedsstaat oder dessen Organe befasst ist, so hat es vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zunächst zu prüfen, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität überhaupt gegeben ist. Der Grundsatz der Staatenimmunität gilt allerdings insbesondere in der heutigen Zeit nicht mehr generell, vielmehr wird eine uneingeschränkte Staatenimmunität im Wesentlichen nur noch für den Kernbereich hoheitlichen Handelns eines Staates anerkannt (siehe beispielhaft BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 - 2 BvR 736/13 m.w.N). Im Einklang mit der völkerrechtlichen Praxis geht auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Hoheitsakte fremder Staaten grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen, es sei denn, der ausländische Staat verzichtete auf seine diesbezügliche Immunität. Ein solcher Verzicht liegt nicht vor. Die Abgrenzung von hoheitlichem und nichthoheitlichem Handeln erfolgt grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG München, a.a.O; LG Osnabrück, a.a.O.). Unter Berücksichtigung des Völkerrechtes müssen jedenfalls solche Tätigkeiten ausländischer Staaten als hoheitlich eingeordnet werden, die nach der von den Staaten überwiegend vertretenen Auffassung zum Bereich der Staatsgewalt im engeren und eigentlichen Sinne gehören. Dazu zählen neben der Ausübung der militärischen und polizeilichen Gewalt in jedem Fall auch die Rechtspflege, insbesondere die Gesetzgebung (LG München I, a.a.O.; LG Konstanz, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Osnabrück, a.a.O.). Entscheidend für die Einordnung des Charakters als hoheitlich sind nicht das Motiv oder der Zweck, sondern die Art und die Natur der zu beurteilenden staatlichen Handlung. Vorliegend lässt sich der Rechtsstreit unter keinem Gesichtspunkt in der Sache entscheiden, ohne zumindest inzident über die Rechtmäßigkeit bzw. Wirksamkeit von Maßnahmen der Beklagten zu entscheiden, die sowohl nach dem nationalen Recht als auch nach der in der Staatengemeinschaft ganz überwiegend vertretenen Rechtsauffassung eindeutig hoheitlichen Charakter haben. Denn hier geht es um die Frage, ob der griechische Gesetzgeber berechtigt war, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern, die beim Erwerb der Anleihen in die Geltung seiner Zivilrechtsordnung eingewilligt haben, neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen, welche die früher geltenden Normen ersetzen oder ergänzen. Gerade dadurch ist der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt. Die Kläger stützen ihre Forderungen primär auf schuldrechtliche Zahlungsanspruch aus den ursprünglichen Anleihen selbst. Insoweit haben sie deutlich hervorgehoben, dass es ihnen letztlich um einen Darlehensrückzahlungsanspruch geht. Es ist zwar richtig, dass die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen als solche zum Kreis nichthoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2006 – 2 BvM 9/03). Vorliegend geht es jedoch gerade nicht um die Frage der Emissionen, sondern darum, welche Rechtsnatur der Zwangsumtausch hat. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Einziehung der ursprünglich von den Klägern erworbenen Anleihen (so auch LG München I, a.a.O.; LG Konstanz, a.a.O.; OLG München, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.; LG Osnabrück, a.a.O.). Daneben wäre noch die Frage zu klären, ob die Kläger überhaupt unmittelbare Gläubiger der Anleihen geworden sind oder ob sie lediglich wirtschaftliche Berechtigungen an den Anleihen erhielten. Diese Frage kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben. Im Ergebnis erfolgte die Entziehung der Staatsanleihen durch hoheitliche Akte, nämlich das Gesetz Nr. 4050/2012 der Beklagten vom 23.02.2012, den Beschluss des Ministerrates vom 24.02.2012 zur Einleitung des im Gesetz geregelten Umtauschverfahrens, den weiteren Beschluss des Ministerrates vom 09.03.2012, bezüglich der vorangegangenen Gläubigerabstimmung und der Feststellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zwangsumtausch vorlagen und schließlich dessen Veröffentlichung im Regierungsanzeiger. Die Rechtsfolgen des Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes Nr. 4050/2012, die Ausbuchungsanweisung an die griechische Zentralbank und die Umsetzung dieser Anweisung durch die Zentralbank führten dann zum Erlöschen der nunmehr geltend gemachten Forderungen. Die Schuldverhältnisse aus denen die Kläger vertragliche Rückzahlungsansprüche herleiten wollen, existieren nicht mehr. Verantwortlich dafür waren das Parlament, die Regierung und die Zentralbank im Wege hoheitlichen Handels, nicht hingegen der privatrechtliche Akt der Emission. Dass durch diese Maßnahmen aus den konkreten Schuldverhältnissen wegen der Ausbuchung aus dem Girosystem keine Rechtsfolgen mehr abgeleitet werden können, bestreiten die Kläger nicht. Es wird vielmehr geltend gemacht, dass das Gesetz aus europarechtlichen Gründen nicht angewendet werden solle. Das wiederum würde voraussetzen, dass die Ausbuchung auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden müsste, was zugleich die Prüfung des zugrunde liegenden Gesetzes erfordern würde. Die Beklagte und auch die griechische Zentralbank hielten sich nämlich bei der Umsetzung des Gesetzes Nr. 4040/2012 durch die in der Zeit vom 24.02.2012 bis zum 12.03.2012 getroffenen Maßnahmen im Rahmen der durch dieses Gesetz geschaffenen Ermächtigungsgrundlage. Bei der Überprüfung der Umschuldungsmaßnahme durch ein deutsches Gericht würde das dann im Ergebnis dazu führen, dass dieses Gesetz selbst an höherrangigem Recht insbesondere griechischem Verfassungsrecht und europäischem Recht gemessen und unter Umständen für unwirksam erklärt werden müsste (so auch OLG Schleswig, a.a.O.; OLG München, a. a. O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; LG Osnabrück, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von den Klägern zitierten Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes der Republik Österreich (Beschluss vom 30.07.2015 – 8 Ob 67/15h und Beschluss vom 31.08.2015 – 6 Ob 122/15g) und dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.04.2016 mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (Beschluss vom 25.02.2016 – 11 R 22/16k). Abgesehen davon, dass eine Entscheidung eines österreichischen Gerichtes für ein deutsches Gericht keine Bindungswirkung entfaltet, finden sich in den Entscheidungen keine verbindlichen Ausführungen zur Staatenimmunität. In der Entscheidung des OLG Wien wird auf die Frage der Staatenimmunität nur rudimentär eingegangen. Im Tenor heißt es zwar wörtlich: „Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: 1. Die Einrede des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit wird abgewiesen. 2. Die Einrede des Fehlens der internationalen Zuständigkeit wird abgewiesen. (…)“ Die Entscheidung befasste sich aber überwiegend mit der Frage, ob sich das Gericht für örtlich und international unzuständig erklären durfte. Die inländische Gerichtsbarkeit und damit die Frage der Staatenimmunität wird in einem Satz damit begründet, dass es sich um Ansprüche aus den ursprünglichen Anleihebedingungen handele und damit kein hoheitliches Handeln vorliege. Genau diese Argumentation greift aus den bereits genannten Gründen nicht durch. Vielmehr liegt darin eine Umgehung des Grundsatzes der Staatenimmunität zur Ermöglichung einer unzulässigen Inzidentprüfung einer hoheitlichen Maßnahme. In den weiteren Beschlüssen wird auf die Frage der Staatenimmunität in ähnlichem Umfang nur am Rande eingegangen. Den Entscheidungen gingen Verfahren voraus, in denen die Klage a limine wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen wurde. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 Ob 67/15h wurde die Klage nicht einmal zugestellt. Am Ende der Entscheidung heißt es wörtlich: „Insgesamt ergibt sich somit, dass das Erstgericht die Klage dem beklagten Staat nach den Bestimmungen der EuZVO zuzustellen und dem beklagten Staat dadurch die Möglichkeit einzuräumen hat, sich auf das Verfahren einzulassen. Die von den Vorinstanzen angestellten Überlegungen zur örtlichen Zuständigkeit (bei gegebener internationaler Zuständigkeit) stehen mit den Rechtsgrundsätzen nach der EuGVVO nicht im Einklang und bleiben daher unbeachtlich. Die Frage, ob ein besonderer Zuständigkeitstatbestand nach der EuGVVO 2012 (insbesondere Art. 7 Nr. 1) im konkreten Fall eine Zuständigkeit für die Durchsetzung der noch aufrecht geltend gemachten Ansprüche aus den Staatsanleihen begründet, ist vorerst nicht abschließend zu prüfen. Die Frage, ob das griechische Umschuldungsgesetz aufgrund unionsrechtlicher Grundsätze unangewendet bleiben muss, betrifft die Begründetheit des Anspruchs und ist erst nach Bejahung der internationalen (bzw. internationalen örtlichen) Zuständigkeit zu beurteilen. In Bezug auf die verbleibende Anspruchsgrundlage der Klage sind die Entscheidungen der Vorinstanzen damit zu beheben. Gleichzeitig ist dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.“ Aus dieser Entscheidung geht schon gar nicht hervor, dass sich der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich mit der Frage der Staatenimmunität in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hat. Er hat es explizit offengelassen, ob das Gesetz unangewendet bleiben muss oder nicht. Auf die Frage, ob ein österreichisches Gericht diese Frage überhaupt in Hinblick auf die Staatenimmunität beantworten darf, wird in dem Beschluss nicht eingegangen. Vielmehr scheint das Gericht dort die Ansicht zu vertreten, dass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Gesetzes im Rahmen der Begründetheit möglich sein solle. Da es sich um eine Vorfrage handelt, die noch vor der örtlichen und internationalen Zuständigkeit zu prüfen ist, schließt sich die Kammer dem nicht an. Die Kläger können auch nicht mit dem Einwand gehört werden, es habe nicht die nach dem Gesetz erforderliche Mehrheit zugestimmt. Insoweit ist ihr einfaches Bestreiten bereits nicht zulässig. Aus den veröffentlichten Dokumenten des Ministerrates und der Bank von Griechenland ergibt sich, dass das Quorum und die qualifizierte Mehrheit vorgelegen haben. Umstände, die für die Unrichtigkeit der Dokumente sprechen, tragen die Kläger nicht vor. Die Kammer sieht insoweit keinen Grund, an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln. Das pauschale Bestreiten der Kläger in diesem Punkt ist substanzlos. Auch der weitere Einwand der Kläger, die Beschlüsse des Ministerrates vom 24.02.2012 und vom 09.03.2012 enthielten „keinen Hinweis auf eine Billigung des Zwangsumtauschs“, ändert nichts an der Bewertung. Der Umtausch folgt gerade auf Grundlage von Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes. Die Beschlüsse dienten lediglich der Umsetzung. Entgegen der Auffassung der Kläger verbietet der Grundsatz der Staatenimmunität gerade auch eine inzidente Prüfung der vorgenannten hoheitlichen Maßnahmen des griechischen Staates (beispielhaft OLG München, a.a.O.). Daran ändert das Vorbringen und das stetige Betonen der Kläger, dass sie vertragliche Erfüllungsansprüche geltend machen würden, nichts. Auch ein vertraglicher Erfüllungsanspruch aus den streitgegenständlichen Anleihen kann den Klägern nämlich schon deshalb nicht zugesprochen werden, weil diese infolge des hoheitlichen Handelns der Beklagten, nämlich der Verabschiedung des Gesetzes vom 23.02.2012 durch das griechische Parlament und seine Umsetzung durch die zuständige Regierungsorgane und die Zentralbank, nicht mehr existieren. Die Zuerkennung eines vertraglichen Erfüllungsanspruches würde daher denknotwendig voraussetzen, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit und eine daraus ggf. resultierende Nichtigkeit oder Unbeachtlichkeit der zur Umsetzung des Schuldenschnittes durch die Beklagte getroffenen Maßnahmen feststellen würde (dazu bereits oben). Eventuelle gesetzliche Ansprüche aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes Nr. 2198/1994 in der seit 1997 geltenden Fassung wären gleichfalls gemäß Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes Nr. 4050/2012 erloschen. Abgesehen von der fraglichen örtlichen und internationalen Zuständigkeit greift auch für diese Ansprüche die Staatenimmunität durch. Soweit die Kläger ihre Ansprüche hilfsweise auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB bzw. der gleichlautenden Norm in Art. 919 GR ZGB stützen, steht ihnen ebenfalls mit entsprechender Begründung der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (hierzu ausdrücklich BGH, Urteil vom 08.03.2016 – VI ZR 516/14). Gegenteiliges können die Kläger nicht aus dem ordre public gemäß Art. 6 EGBGB ableiten. Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob das Landgericht Wuppertal als deutsches Gericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit Auslandsberührung aufgrund der Regelungen des internationalen Privatrechtes das ausländische materielle Recht des griechischen Staates im Inland anzuwenden hätte. Entscheidend ist vielmehr, dass durch das Gesetz vom 23.02.2012 und seine Umsetzung durch die Regierungsorgane in Griechenland eine bestimmte Rechtslage geschaffen wurde (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; LG Osnabrück, a.a.O.). Aufgrund des Gesetzes und seiner Umsetzung wurden die Anleihen in Griechenland aus dem System der griechischen Zentralbank ausgebucht. Das Gesetz ist also in Griechenland angewendet worden. Auf die Frage der Anwendbarkeit im hiesigen Verfahren kommt es daher nicht an. Ein möglicherweise in Betracht kommender Verzicht auf den Einwand der Staatenimmunität der Beklagten ist nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist ein solcher aber anerkannt und kann beispielsweise vertraglich vereinbart oder auch konkludent durch rügeloses Einlassen zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.03.2014 – 2 BvR 736/13 m.w.N.). Die Beklagte hat sich während des gesamten Rechtsstreites auf ihre Staatenimmunität berufen. Die weitere Ansicht der Kläger, dass ein Staat, der eine Auslandsanleihe begibt, völkerrechtlich konkludent auf seine Immunität in Bezug auf die Rückforderungsansprüche verzichte, verfängt ebenfalls nicht. Eine Auslandsanleihe zeichnet sich dadurch aus, dass der Emittent der Anleihe sich nicht im gleichen Land wie der Käufer der Anleihe befindet. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Die Anleihen wurden in Griechenland emittiert und unterlagen griechischem Recht. Es handelt sich schon nicht um Auslandsanleihen (so auch LG Osnabrück, a.a.O.). Auf die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit und den Anwendungsbereich der EuGVVO kommt es vorliegend nicht an, da bereits der Einwand der Staatenimmunität zur Unzulässigkeit der Klage führt. Zur Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Umschuldungsmaßnahme darf die Kammer aus den genannten Gründen keine Ausführungen machen. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 2 ZPO. Aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung der einzelnen Kläger am Rechtsstreit hat die Kammer nach ihrem Ermessen gemäß § 100 Abs. 2 ZPO die Beteiligung zum Maßstab der Kostenverteilung genommen. Es erschiene grob unbillig, die Kläger gemäß § 100 Abs. 1 ZPO für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haften zu lassen, da der Kläger zu 1) allein 77,13 % der mit der Klage geltend gemachten Hauptforderungen beansprucht. Den Klägern wurde daher jeweils derjenige Anteil der Kosten auferlegt, der ihrem prozentualen Anteil an der Summe der Hauptforderungen entspricht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt, soweit die Beklagte gegen den Kläger zu 1) wegen ihrer Kosten vollstrecken kann, aus § 709 ZPO, im Übrigen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 434.970,23 EUR festgesetzt.