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Urteil

2 O 132/13 B

LG KONSTANZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Deutschen Gerichten ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Umschuldungsmaßnahmen eines fremden Staates grundsätzlich versagt (Staatenimmunität). • Die qualifizierende Abgrenzung von hoheitlichem und nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln richtet sich nach deutschem Recht; Gesetzgebung zählt regelmäßig zu hoheitlichem Handeln. • Der ordre public (Art. 6 EGBGB) rechtfertigt nicht die Aufhebung der Wirkungen eines im Ausland durchgesetzten Gesetzes und seiner exekutiven Umsetzung, wenn dadurch in den Kernbereich ausländischer Staatssouveränität eingegriffen würde. • Ein Vergleichsfall mit Argentinien rechtfertigt nur dann eine andere Behandlung, wenn der Auslandstaat bei Emission der Schuldverschreibungen wirksam auf Staatenimmunität verzichtet hat; ein solcher Verzicht ist hier nicht dargelegt. • Fehlt die Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität, ist die EuGVVO sachlich unanwendbar und die Klage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Staatenimmunität bei hoheitlichem Umschuldungsakt verhindert Klage auf Rückzahlung • Deutschen Gerichten ist die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit hoheitlicher Umschuldungsmaßnahmen eines fremden Staates grundsätzlich versagt (Staatenimmunität). • Die qualifizierende Abgrenzung von hoheitlichem und nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln richtet sich nach deutschem Recht; Gesetzgebung zählt regelmäßig zu hoheitlichem Handeln. • Der ordre public (Art. 6 EGBGB) rechtfertigt nicht die Aufhebung der Wirkungen eines im Ausland durchgesetzten Gesetzes und seiner exekutiven Umsetzung, wenn dadurch in den Kernbereich ausländischer Staatssouveränität eingegriffen würde. • Ein Vergleichsfall mit Argentinien rechtfertigt nur dann eine andere Behandlung, wenn der Auslandstaat bei Emission der Schuldverschreibungen wirksam auf Staatenimmunität verzichtet hat; ein solcher Verzicht ist hier nicht dargelegt. • Fehlt die Gerichtsbarkeit wegen Staatenimmunität, ist die EuGVVO sachlich unanwendbar und die Klage unzulässig. Die Kläger erwarben Anfang 2012 in Frankfurt griechische Staatsanleihen mit Nominal EUR 30.000. Im Zuge der griechischen Umschuldung 2012 wurden diese Papiere nach Beschluss des griechischen Parlaments (Gesetz 4050/2012) und anschließender Abstimmung der Gläubiger zwangsweise eingezogen und durch niedrigwertige Ersatzpapiere ersetzt. Die Kläger protestierten gegenüber ihrer Depotbank, verkauften die neu eingebuchten Papiere aber im Mai 2012. Sie fordern Rückzahlung oder ersatzweise Schadensersatz und machen geltend, das Gesetz und seine Umsetzung seien rechtswidrig und enteignungsgleich; ferner sei Staatenimmunität nicht einschlägig, weil es sich um fiskalisches Handeln handele. Die Beklagte Griechenland beruft sich auf Staatenimmunität und hält deutsches Gericht für nicht zuständig. Das Landgericht Konstanz hat über die Zulässigkeit entschieden. • Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist von Amts wegen zu prüfen; es bedarf keiner Entscheidung zur Anwendbarkeit der EuGVVO, wenn an sich keine Gerichtsbarkeit besteht. • Nach anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen und deutschem Recht genießen Staaten Immunität für die Beurteilung ihres hoheitlichen Verhaltens (acta iure imperii); Gesetzgebung ist typisch hoheitlich. • Die streitige Einziehung der Anleihen erfolgte auf Grundlage des Gesetzes 4050/2012 und anschließender exekutiver Maßnahmen; die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen würde eine inhaltliche Kontrolle eines ausländischen Gesetzes bedeuten und damit unzulässig in die Souveränität Griechenlands eingreifen. • Der ordre public (Art. 6 EGBGB) kann nicht dazu führen, die in Griechenland durchgesetzte Rechtslage rückwirkend in Deutschland aufzuheben; das Faktum der durchgeführten Umschuldung ist hinzunehmen. • Die Einordnung des Handelns als fiskalisch allein nach Ansicht griechischer Stellen ändert nichts; die Abgrenzung hoheitlich/kommerziell obliegt deutschem Recht. • Der Fall unterscheidet sich von der Argentinien-Rechtsprechung, weil dort ein ausdrücklicher Immunitätsverzicht erklärt worden war; ein solcher Verzicht wurde hier nicht substantiiert vorgetragen. • Mangels deutscher Gerichtsbarkeit ist die Klage unzulässig und daher abzuweisen; die EuGVVO ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen, weil deutschen Gerichten die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der hoheitlichen Umschuldungsmaßnahmen Griechenlands (Gesetz 4050/2012 und dessen Vollzug) kraft Staatenimmunität nicht zusteht. Eine inhaltliche Überprüfung des griechischen Gesetzes oder seiner Ausführung würde unzulässig in den Kernbereich der ausländischen Souveränität eingreifen. Der ordre public vermag die durchgeführte Rechtslage in Griechenland nicht zu beseitigen, und ein fiskalisches Handeln wurde nicht dargelegt, das die Immunität entfallen lassen würde. Da kein wirksamer Verzicht auf Immunität vorgetragen wurde, bleibt es bei der fehlenden Gerichtsbarkeit; die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.