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Urteil

5 O 124/14

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem breitbasigen Rektumpolypen konnte 2011 eine primär endoskopische Mukosaresektion (EMR) indiziert und fachgerecht sein; eine pauschale Größengrenze, ab der EMR stets kontraindiziert ist, folgt nicht aus dem damals geltenden Standard. • Die Aufklärung über Risiken war unzureichend, weil nicht hinreichend auf die mit einem großen Polypen steigende Karzinomgefahr, die mögliche Folge schwerer Infektionen und die Notwendigkeit eines Stomas hingewiesen wurde. • Ein nicht vollumfänglich fehlerhafter Aufklärungsinhalt führt nicht zwingend zum Schadensersatz, wenn die hypothetische Einwilligung des Patienten plausibel ist; hier hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich bei richtiger Aufklärung gegen den Eingriff entschieden hätte.
Entscheidungsgründe
Koloskopische EMR großer Rektumpolypen: Behandlung vertretbar, Aufklärung unzureichend, keine Schadensersatzpflicht • Bei einem breitbasigen Rektumpolypen konnte 2011 eine primär endoskopische Mukosaresektion (EMR) indiziert und fachgerecht sein; eine pauschale Größengrenze, ab der EMR stets kontraindiziert ist, folgt nicht aus dem damals geltenden Standard. • Die Aufklärung über Risiken war unzureichend, weil nicht hinreichend auf die mit einem großen Polypen steigende Karzinomgefahr, die mögliche Folge schwerer Infektionen und die Notwendigkeit eines Stomas hingewiesen wurde. • Ein nicht vollumfänglich fehlerhafter Aufklärungsinhalt führt nicht zwingend zum Schadensersatz, wenn die hypothetische Einwilligung des Patienten plausibel ist; hier hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich bei richtiger Aufklärung gegen den Eingriff entschieden hätte. Die Klägerin ließ sich wegen chronischer Diarrhöen per Überweisung koloskopisch beim Beklagten untersuchen. Bei der Koloskopie am 03.02.2011 entfernte der Beklagte einen 8 mm‑Polypen und in piecemeal-Technik einen breitbasigen, gelappten Rektumpolypen, der vom Beklagten als ca. 8 cm geschätzt wurde. Postoperativ trat ein Hautemphysem und freie Luft im Abdomen auf; die Klägerin wurde stationär aufgenommen und wegen einer Rektumperforation operativ behandelt (tiefe anteriore Rektumresektion mit protektivem Stoma). Die Klägerin macht Behandlungs- und Aufklärungsfehler geltend, verlangt Schmerzensgeld, Ersatz von Gutachterkosten und Feststellung weitergehender Schäden. Verschiedene Gutachten beider Parteien und ein gerichtlicher Sachverständiger standen gegeneinander, einige hielten das Vorgehen für vertretbar, andere sahen Fehler. Das Landgericht hat Beweis erhoben und umfassend medizinische Stellungnahmen gewürdigt. • Begutachtung: Das Gericht folgte dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. T, dessen Expertise von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde. • Indikation und Technik: Die EMR bzw. piecemeal‑Polypektomie großer Polypen war nach damaligem fachlichem Standard eine zulässige Behandlungsoption; alternatives chirurgisches Vorgehen ist invasiver und nicht zwingend vorzuziehen. • Technische Durchführung: Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen fachlichen Fehler bei der Durchführung der Koloskopie oder der EMR; erforderliche technische Mittel für EMR lagen vor und Teilresektion (90 %) war nach fachlichen Kriterien vertretbar. • Nachbehandlung/Notfallmanagement: Die Einweisung ins Krankenhaus und das weitere stationäre Management entsprachen dem Standard; ein Liegendtransport war nicht erforderlich. • Aufklärungspflicht: Die Aufklärung über allgemeine Risiken war insgesamt mangelhaft, weil nicht ausreichend über das erhöhte Karzinomrisiko großer Polypen, die Möglichkeit schwerer Infektionen und die Folge eines Stomas informiert wurde; danach fehlten Informationen zu relevanten Behandlungsalternativen. • Hypothetische Einwilligung: Selbst bei fehlerhafter Aufklärung greift die hypothetische Einwilligung; die Klägerin konnte nicht plausibel darstellen, dass sie sich bei ordnungsgemäßer, erweiterter Aufklärung gegen die sofortige Entfernung hätte entscheiden müssen. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichendem Nachweis eines kausal durch Behandlungsfehler verursachten Gesundheitsschadens und wegen des Unterliegens beim Nachweis eines Entscheidungskonflikts bleibt die Klage erfolglos. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Zwar hat das Gericht ein Aufklärungsdefizit festgestellt, doch fehlt ein kausaler Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil die EMR als medizinisch vertretbar bewertet wurde und die Klägerin eine hypothetische Einwilligung nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Die behaupteten Folgen der Behandlung konnten nicht mit der erforderlichen Überzeugung kausal einem ärztlichen Versäumnis des Beklagten zugeordnet werden. Die vorliegenden medizinischen Gutachten und die gerichtliche Beweisaufnahme sprechen vielmehr dafür, dass das Vorgehen des Beklagten dem zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standard entsprach. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.