Urteil
I-8 U 104/16
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2017:0330.I8U104.16.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, 5 O 124/14, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.08.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, 5 O 124/14, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: A Die Klägerin litt unter chronischen Diarrhöen. Am 03.02.2011 führte der Beklagte, ein niedergelassener Gastroenterologe, bei der Klägerin eine Koloskopie durch, bei der er zunächst einen ca. 8 mm großen Polypen und anschließend einen deutlich größeren breitbasigen und teilweise überlappenden Polypen mit einer Schlinge entfernte, wobei er den größeren Polypen schichtweise unter Belassen von Polypresten im Randbereich in Piecemeal-Technik abtrug. Nachdem sich bei der Klägerin ein Hautemphysem entwickelt hatte, wurde sie am 03.02.2011 stationär in das Sana Krankenhaus A. aufgenommen. Im Rahmen einer Notoperation wurde ihr ein Teil des Darms entfernt. Eine Untersuchung des Resektats ergab einen Darmwanddefekt. Der Klägerin wurde ein Stoma gelegt, das am 17.03.2011 zurückverlegt werden konnte. Im Auftrag der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein erstattete Prof. Dr. B. unter dem 28.09.2011 ein chirurgisches Gutachten, das die Gutachterkommission in der Sitzung vom 26.09.2012 bestätigt hat und nach dem dem Beklagten Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen seien. Auf der Grundlage mehrerer Gutachten der Privatsachverständigen Prof. Dr. C. und Dr. D., die die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten für fehlerhaft halten und zudem der Auffassung sind, diese sei vor dem Eingriff am 03.02.2011 nicht hinreichend aufgeklärt worden, macht die Klägerin gegen den Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe mindestens 60.000 €, Schadensersatz für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für weitere zukünftige materielle und immaterielle Schäden geltend. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. E. sowie dessen Anhörung die Klage mit Urteil vom 30.08.2016 abgewiesen. Es ist der Auffassung, Behandlungsfehler lägen nicht vor, der Beklagte habe die Klägerin aber unzureichend aufgeklärt. Gleichwohl sei die Klage abzuweisen, weil die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargetan habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Klägerin hält die vom Landgericht getroffenen Feststellungen für fehlerhaft. Dem Beklagten seien Behandlungsfehler vorzuwerfen, weil die Operation nicht indiziert gewesen und fehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. stünden in Widerspruch zu den Ausführungen der Privatsachverständigen Prof. Dr. C. und Dr. D.. Hiermit habe sich das Landgericht nicht hinreichend auseinandergesetzt. Da sich auch der gerichtliche Sachverständige Dr. E. nicht mit den Privatgutachten auseinandergesetzt habe, sei ein Obergutachten einzuholen; zumindest sei der Sachverständige Dr. E. erneut anzuhören. Das Landgericht habe des Weiteren verfahrensfehlerhaft das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts verneint. Sie, die Klägerin, sei zwar über kleinere Risiken vorübergehender Natur aufgeklärt worden. Ihr sei auch bewusst gewesen, dass eine Polypektomie mit gewissen Risiken verbunden sein könnte. Sie sei aber nicht über lebensbedrohliche Risiken wie irreversible Dauerschäden oder einen künstlichen Darmausgang aufgeklärt worden, die ihre Lebensgestaltung zukünftig erheblich verändern könnten. Auch sei ihr nicht erklärt worden, welche gesteigerten erheblichen Risiken mit der Ektomie eines besonders großen Polypen einhergingen. Der Eingriff sei ihr, der Klägerin, verharmlosend dargestellt worden. Hätte sie von den erheblichen Risiken gewusst, hätte sie den Eingriff auf eine Koloskopie beschränkt und sich eine zweite Meinung eingeholt. Sie, die Klägerin, habe im Termin vor dem Landgericht keine Möglichkeit erhalten, plausibel darzulegen, dass sie von einem Eingriff Abstand genommen hätte, wenn sie vom Beklagten über die erheblichen Risiken irreversibler Schäden ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, weil diese Gefahren im Termin vor dem Landgericht nicht erörtert worden seien. Es bedürfe deshalb der erneuten Anhörung der Klägerin. Die Anhörung der Parteien zum Aufklärungsgespräch sei zudem insgesamt unzureichend gewesen und erneut durchzuführen. Die Klägerin beantragt, das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 30.08.2016 abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, ein angemessenes Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 60.000 €, nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.983,70 € nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und sämtliche weiteren zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden, die ihr aus der dortigen fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung entstanden sind, derzeit entstehen und in Zukunft entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt im Ergebnis die angefochtene Entscheidung, ist aber darüber hinaus der Auffassung, Aufklärungsfehler lägen nicht vor. Dies habe der Sachverständige Dr. E. zutreffend ausgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. B Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Sowohl die Durchführung der Koloskopie am 03.02.2011 als auch die Entfernung beider Polypen war medizinisch indiziert. a) Zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. und dem für die Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. B. sowie den Privatsachverständigen Prof. Dr. C. und Dr. D. besteht Einigkeit darüber, dass die zur Abklärung der Darmbeschwerden der Klägerin am 03.02.2011 durchgeführte endoskopische Koloskopie zur Befunderhebung indiziert war. Nach Ziffern 6.1. Nr. 6.1. der Leitlinie „Kolorektales Karzinom“ aus dem Jahr 2014, die nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. den auch auf das Behandlungsjahr 2011 anzuwendenden medizinischen Standard wiedergibt, stellt die Koloskopie das Standardverfahren zur Detektion kolorektaler Polypen und Karzinome dar. b) Einigkeit besteht zwischen den Sachverständigen auch darüber, dass die endoskopische Abtragung des ersten, ca. 8 mm großen Polypen mittels einer Schlinge medizinisch indiziert war und regelgerecht erfolgte. Nach Ziffern 6.2. Nr. 6.7. der vorgenannten Leitlinie sollen Polypen unter Angabe der Lokalisation entfernt und geborgen werden. c) Auch die intraoperative Abtragung des zweiten, überdurchschnittlich großen Polypen war indiziert. Dies ergibt sich aus den plausiblen und zwanglos nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E. (Internist und Gastroenterologe), die auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Privatsachverständigen Prof. Dr. C. (Visceral- und Unfallchirurg), Dr. D. (Chirurg und Visceralchirurg) und Dr. F. (Internist) aus folgenden Gründen und im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Auffassung des Gutachters der Gutachterkommission der Ärztekammer Nordrhein, Prof. Dr. B., Direktor einer Klinik für Chirurgie und eines Zentrums für minimalinvasive Chirurgie, im Gutachten vom 28.09.2011 überzeugen. Im schriftlichen Gutachten vom 05.06.2015 hat der Sachverständige Dr. E. ausgeführt, nach Feststellung eines ca. 8 cm großen Polypen habe der Beklagte über die Resektabilität während des stattfindenden Eingriffs entscheiden müssen. Chirurgische Alternativen hätten in der Form einer transanalen Resektion oder einer anterioren Rektumresektion bestanden, die jedoch ebenfalls mit Risiken einhergingen. Aus den intraoperativ gefertigten Bildern ergebe sich, dass sich der zweite Polyp durch Unterspritzung mit NaCl gut habe abheben lassen, so dass dessen sofortige Abtragung nicht zu beanstanden sei. In der Anhörung vor dem Landgericht hat er ausgeführt, derartige Polypen müssten wegen des Risikos der bösartigen Entartung entfernt werden. Wenn der Koloskopeur während des Eingriffs zu der Einschätzung gelange, dass es sich um ein gutartiges Geschwulst handele, sei es sachgerecht zu versuchen, den Polypen abzutragen. In der Leitlinie werde auf die Erfahrung des Untersuchers abgestellt sowie den vorgefundenen Situs. Die Einschätzung des Polypen als gut- oder bösartig durch erfahrene Koloskopeure sei fast immer richtig. Im schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige Dr. E. dazu weiter ausgeführt, dass Endoskopiker in über 99% der Fälle zutreffend zwischen einem malignen und einem benignen Polypen differenzierten. Aus diesem Grunde hätte eine Beschränkung des Eingriffs auf die Entnahme einer bioptischen Stichprobe keinen Vorteil gebracht. Für eine große Erfahrung des Beklagten in der Endoskopie und der Beurteilung von Polypen im Zeitpunkt des Eingriffs spreche, dass der Beklagte auf dem späteren Einweisungsschein die villöse Komponente des Polypen, die eigentlich eine Kategorie des Pathologen unter dem Mikroskop sei, vorweggenommen habe. Gegenteiliges ist auch nicht sonstwie hervorgetreten. Entscheidend sei nur die Frage der Resektabilität des Polypen gewesen. Diese hat – wie oben bereits ausgeführt – der gerichtliche Sachverständige nicht zuletzt anhand der intraoperativ gefertigten Bilder beurteilt. Der Abtragung des zweiten Polypen stand kein bei malignem Gewebe bestehendes Streuungsrisiko entgegen, weil das entnommene Gewebe nach dem Bericht des Instituts für Pathologie des Sana Krankenhauses A. vom 08.02.2011 sowie den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen benig war. Ebenso wenig stand der Polypenabtragung ein nicht mehr akzeptables Perforationsrisiko entgegen. Der Sachverständige Dr. E. hat dazu im schriftlichen Gutachten plausibel und zwanglos nachvollziehbar ausgeführt, dass das Komplikationsrisiko, vor allem das Blutungs- und Perforationsrisiko, insgesamt gering sei, mit der Größe des Polypen allerdings steige. Derartige Risiken seien endoskopisch und konservativ jedoch beherrschbar. 2. Die Risikoaufklärung der Klägerin ist, losgelöst von einem etwaigen Streuungsrisiko im Fall der Bösartigkeit eines Polypen, nicht zu kritisieren. Der Beklagte hat der Klägerin insbesondere die mit einer Abtragung von Polypen einhergehenden Risiken im Großen und Ganzen hinreichend vor Augen geführt. a) Nach der schriftlichen Aufklärung, deren Inhalt die Parteien im Termin vor dem Landgericht am 23.02.2016 als Inhalt des mündlich geführten Aufklärungsgesprächs unstreitig gestellt haben, wurde die Klägerin auf die Möglichkeit einer Polypabtragung und damit einhergehende Risiken wie Schmerzen, einer leichten Bauchfellreizung oder auch Entzündung sowie einer Darmverletzung bis hin zum Durchbruch hingewiesen. Im Fall einer Darmverletzung oder eines Durchbruchs sei meist eine Operation erforderlich, bei der es zur Verabreichung von Blutkonserven kommen könne. Der Sachverständige Dr. E. hat im schriftlichen Gutachten vom 05.06.2015 ausgeführt, dass eine dem Aufklärungsbogen entsprechende Aufklärung inhaltlich sach- und fachgerecht gewesen sei. Soweit er vor dem Landgericht ausgeführt hat, er selber weise auch auf die Möglichkeit einer Notoperation hin, steht das einer regelgerechten Aufklärung im Streitfall nicht entgegen. Zwar enthält die schriftliche Aufklärung nicht das Wort Notoperation. Die sich wegen einer Darmverletzung oder eines Durchbruchs gegebenenfalls einstellende Notwendigkeit einer Operation und Verabreichung von Blutkonserven wird aber ausdrücklich dargestellt. Die im Aufklärungsbogen beschriebene Operation erfasst gerade auch eine Notoperation, da sie bei vernünftiger Sichtweise nicht nur in einen sachlichen, sondern auch zeitlichen Zusammenhang mit der Koloskopie und einer etwaigen Polypenabtragung gestellt wurde. Schon deswegen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von dem dem Urteil des OLG Frankfurt vom 30.03.2012, 8 U 89/11, zugrunde liegenden Sachverhalt. Einer auf die Größe des abzutragenden Polypen bezogenen differenzierten Risikoaufklärung bedurfte es nicht, da die Gefahren einer Abtragung eines jeden resektablen Polypen der Klägerin vor Augen geführt wurden. Dass der endoskopischen Resektabilität eines Polypen Grenzen gesetzt waren, wurde der Klägerin dadurch mitgeteilt, dass in extrem seltenen Fällen auf eine Polypenabtragung verzichtet werde. b) Ob über ein Streuungsrisiko bei Abtragung bösartiger Polypen aufzuklären war, bedarf keiner Entscheidung, weil sich ein solches Risiko nicht realisiert hat und infolge der Benignität der entfernten Polypen nicht einmal realisieren konnte. Haftungsrechtlich kommt es auf eine dahingehende Verletzung von Aufklärungspflichten nicht an. Hat sich, wie hier, nur das Risiko verwirklicht, über das aufzuklären war und auch aufgeklärt worden ist, spielt es keine Rolle, ob daneben auch andere Risiken der Erwähnung bedurften, die sich nicht verwirklicht haben (BGH, Urt. v. 13.06.2006, VI ZR 323/04, juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 353/99, juris, Rn. 9). c) Eines gesonderten Hinweises auf ein möglicherweise durch die Größe eines Polypen erhöhtes Perforationsrisikos bedurfte es nicht. Ungeachtet der fehlenden Vorhersehbarkeit des Situs vorhandener Polyen enthielt die Aufklärung des Beklagten einen dahingehenden Hinweis durch den Zusatz, in extrem seltenen Fällen werde auf eine Abtragung vorgefundener Polypen verzichtet. Dieser Zusatz beinhaltet den Hinweis auf einen besonderen Situs eines Polypen, der in Art und Schwere wegen außergewöhnlicher Risiken das Unterlassen einer Abtragung vorgibt. Ein solch außergewöhnlicher Fall lag bei der Klägerin darüber hinaus nicht vor, weil der Sachverständige Dr. E. plausibel und zwanglos nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der zweite und ca. 8 cm große Polyp sich gut habe unterspritzen und abheben lassen. 3. Die Klägerin hat – wiederum losgelöst von einem etwaigen Streuungsrisiko im Fall der Bösartigkeit eines Polypen – im Übrigen nicht plausibel gemacht hat, dass sie sich bei einer im Sinne der angefochtenen Entscheidung erforderlichen weitergehenden Aufklärung, diese als erfolgt unterstellt, in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Der pauschale Einwand der Klägerin, sie hätte bei einer solchen Aufklärung zunächst eine zweite Meinung eingeholt, reicht unter den gegebenen Umständen zur Plausibilität nicht aus, weil es sich bei der durchgeführten Koloskopie um einen allgemein bekannten standardisierten Eingriff handelt, der zweifellos indiziert und für die Klärung des von der Klägerin beklagten Reizdarmsyndroms alternativlos war. Die Abtragung etwaiger resektabler Polypen diente der Vermeidung eines weiteren Eingriffs. Auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Klägerin einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel gemacht hat, wird zwecks Vermeidung bloßer Wiederholungen verwiesen. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.