Urteil
2 O 301/16 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2018:0118.2O301.16.00
1mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K, M, Urkunden Nr. ### vom 21.11.2005 wird für unzulässig erklärt, soweit eine Vollstreckung über einen Betrag von 67.178,39 € hinaus erfolgt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K, M, Urkunden Nr. ### vom 21.11.2005 wird für unzulässig erklärt, soweit eine Vollstreckung über einen Betrag von 67.178,39 € hinaus erfolgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Hauptausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 € und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten sich um die Folgen eines vom Kläger erklärten Widerrufs von Darlehensverträgen. Der Kläger erwarb im Jahr 2005 eine Immobilie in V für einen Kaufpreis von 106.000 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen der Kläger und die H GmbH (im Folgenden: Rechtsvorgängerin der Beklagten) unter ausschließlichem postalischen Kontakt am 07./11.11.2005 einen Darlehensvertrag zu der Finanzprojekt-Nr.xxxx , auf dessen genauen Inhalt (Anlage K1) Bezug genommen wird. Unter der Darlehenskontonummer #####/#### wurden 68.000 €, unter der Darlehenskontonummer #####/#### wurden 32.700 € als Darlehenssumme vereinbart. Neben dem Darlehensvertrag unterzeichnete der Kläger auf Seite 28 von 38 eine Widerrufsbelehrung, auf deren genauen Inhalt (Anl. B1) Bezug genommen wird. Auf Seite 29 von 38 unterzeichnete er zudem einen „Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Falle des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“. Auch auf den Inhalt dieses Dokuments (Anl. B1) wird Bezug genommen. Der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten zudem eine Sicherungszweckerklärung, auf deren Inhalt (Anl. B2) Bezug genommen wird. Darin heißt es u.a.: „1. Sicherungszweck Diese Grundschuld sichert – unbeschadet sonstiger Zweckerklärungen – alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz oder Nichtabnahme von Darlehen), die der Bank gegen den Sicherungsgeber aus dem/den nachfolgend bezeichneten Darlehensvertrag/Darlehensverträgen zustehen: Darlehenskonto Nr. #####/#### (…) Darlehenskonto Nr. #####/#### (…) Nach Abtretung aus dem/den Darlehen gemäß Ziffer 8 sichern die Grundschulden die Ansprüche des jeweiligen Abtretungsempfängers (wie in Z. 8 definiert). 8. Abtretung Die Bank ist berechtigt, neben den Rechten aus dem Darlehensvertrag auch die Grundschuld und alle ihr nach der vorstehenden Sicherungszweckerklärung zustehenden Rechte (einschließlich der Rechte aus der in Ziffer 4 bestimmten Sicherungsabtretung) an Dritte („Abtretungsempfänger“) abzutreten. Derartige Abtretungsempfänger können auch im Ausland ansässig sein. Die Abtretung kann mit der ausdrücklichen Vereinbarung erfolgen, dass die Weiterübertragung an weitere Abtretungsempfänger gestattet wird. Sofern die Bank die Grundschuld überträgt, wird sie dafür Sorge tragen, dass die jeweiligen Abtretungsempfänger ihre Rechte aus der Grundschuld nur in dem Umfang geltend machen, wie dies den zwischen der Bank und dem Sicherungsgeber getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem in Ziffer 1 bestimmten Sicherungszweck entspricht.“ Am 21.11.2005 bestellte der Kläger unter der Urkunden-Nr. yyyy für die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Briefgrundschuld am erworbenen Grundstück i.H.v. 100.700 € und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung in das Objekt in der Weise, „dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist“. In derselben Urkunde, auf deren genauen Inhalt (Anl. K0) Bezug genommen wird, übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistung) und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. In Ziffer 2. der Urkunde ist erwähnt, dass sowohl die Grundschuld als auch die persönliche Haftungsübernahme nebst Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung einer Sicherungszweckvereinbarung unterliegen. Nach diversen Umfirmierungen der Beklagten und infolge eines Verschmelzungsvertrages vom 08.12.2014, dem wiederum eine Umfirmierung folgte, ist die nunmehrige Beklagte Rechtsnachfolgerin der H GmbH. Im Jahr 2013 stellte der Kläger die Zahlung der Raten aus dem Darlehensvertrag ein. Am 28.10.2015 stellte die Beklagte dem Kläger die Grundschuldbestellungsurkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz und das persönliche Vermögen zu (Anl. K0). Am 19.11.2015 erteilte die Beklagte einen Vollstreckungsauftrag über einen Hauptforderungsteilbetrag i.H.v. 4.818,98 € (Anl. K4), der im Wege der Mobiliarvollstreckung eingezogen werden solle. Mit Schreiben vom 18.01.2016 bestimmte der Obergerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 16.02.2016. Mit Schreiben vom 25.01.2016 widerrief der inzwischen anwaltlich vertretene Kläger den Darlehensvertrag vom 07./11.11.2005. Auf den genauen Inhalt des Schreibens (Anlage K6 zum Ss vom 20.12.2016), in dem der Kläger die Aufrechnung mit seinem Rückgewähranspruch erklärt und so einen verbleibenden Rückgewähranspruch der Beklagten in Höhe von 67.178,39 € errechnet, wird Bezug genommen. Nunmehr wendet er sich gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten. Zum Einen hält er die Zwangsvollstreckung für unzulässig, weil die Beklagte ihre Ansprüche aus der Urkunde abgetreten habe. Dabei bestreitet er, dass die Abtretung wie von der Beklagten vorgetragen, stattgefunden habe. Er wisse nur, dass eine Abtretung vor 2014 stattgefunden habe, aber nicht an wen. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die R aktuelle Forderungsinhaberin sei. Daher stünde nicht fest, dass die von der Beklagten behauptete Abtretungsempfängerin überhaupt materielle Anspruchsinhaberin sei, die eine Einziehungsermächtigung erteilen könnte. Jedenfalls seien die beklagtenseits behaupteten Einziehungsermächtigungen aus unterschiedlichen Rechtsgründen nicht geeignet, über die fehlende Anspruchsinhaberschaft der Beklagten hinwegzuhelfen. Diese seien nicht als materielle Einziehungsermächtigung zu werten und wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. Die Zwangsvollstreckung sei auch unzulässig, weil etwaige Abtretungsempfänger nicht in den Sicherungsvertrag eingetreten seien. Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens vorgelegten Eintrittserklärungen in den Sicherungsvertrag (Anl. B15, Bl. 343-346 d.A.) seien von nicht bevollmächtigten Personen abgegeben worden. Weiter meint er, die Zwangsvollstreckung sei wegen des wirksam erklärten Widerrufs unzulässig. Ein daraus resultierender Rückgewähranspruch stünde der Beklagten zu, die aber diesbezüglich wegen der Abtretung der Rechte aus der notariellen Urkunde keinen Titel hätte. Zudem umfasse die Sicherungszweckerklärung nicht die in Folge des Widerrufs entstandenen Rückgewähransprüche. Zum Widerrufsrecht behauptet er, der Darlehensvertrag sei unter Vermittlung der Firma W.B.S., namentlich Herrn C, zu Stande gekommen. Er habe nie ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten, da Herr C aus seinem Exemplar des Darlehensvertrages die Widerrufsbelehrung entnommen habe. Weiter meint er, die Widerrufsbelehrung sei derart fehlerhaft, dass sein Widerrufsrecht nicht durch Fristablauf erloschen sei. Zum Einen enthalte die Widerrufsbelehrung – was unstreitig ist – den Satz „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Dies sei eine anerkannt unrichtige Belehrung über den Fristbeginn. Zum Anderen sei die Gesamtgestaltung des 38-seitigen Darlehensvertrages geeignet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht im Unklaren zu lassen. Der Vertragstext habe an insgesamt sechs verschiedenen Stellen unterschrieben werden müssen – was unstreitig ist –, wobei die Gesamtkonstruktion des Vertragswerkes darauf ausgerichtet gewesen sei, die hierin „versteckte Widerrufsbelehrung“ möglichst unkenntlich zu machen und durch die Vielzahl der zu leistenden Unterschriften hiervon abzulenken. Zudem sei sie in den eigentlichen Vertrag „eingebettet“ worden, was ein „Überlesen“ zur Folge haben könne. Weiter werde die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs auf zwei Teil-Belehrungen erstreckt, was ebenfalls zu Verwirrung und Verundeutlichung führe. Die Beklagte könne sich nicht auf die Schutzwirkung des damals anwendbaren § 14 Abs. 1 BGB Info-V stützen, da die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Info-V nicht entspreche. Bei den von ihr aufgezählten – unstreitigen – Abweichungen von der Musterbelehrung handele es sich um solche, die die Schutzwirkung entfallen ließen. So werde nach der Überschrift nochmals die Beklagte mit der Finanz-Projektnummer benannt. Zudem würden der Darlehensnehmer und das Darlehensvertragsangebot bezeichnet. In der Adressbezeichnung des Widerrufsempfängers finde sich entgegen der Musterbelehrung eine Angabe zu Vertretungsregelungen. Weiter sei die Formulierung der Belehrung im letzten Absatz unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“ falsch, da sie sich auf bewegliche Sachen beziehe. Letztlich formuliere die Belehrung am Ende anstatt „Unterschrift des Verbrauchers“ „Unterschrift(en) Darlehensnehmer“. Außerdem stelle die auf Seite 29 von 38 abgedruckte Zusatzerklärung zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eine deutliche Abweichung von der Musterbelehrung dar. Die beiden Belehrungen müssten als eine Erklärung bewertet werden. Jedenfalls stünde ihm ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB a.F. zu, da die Beklagte ihm die in der Anlage B13 genannten Unterlagen nicht zugesandt habe. Er habe alle Unterlagen nur von Herrn C erhalten und die in der Anlage B13 seien ebenso wie die Widerrufsbelehrung nicht dabei gewesen. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars K, M, Urkunden Nr. ### vom 21.11.2005 wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe ihre Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag, der streitgegenständlichen Grundschuld sowie der Haftungs- und Unterwerfungsklausel am 20.06.2006 an die niederländische Gesellschaft F 2006-I B.V. (im Folgenden: E-MAC) abgetreten. Am selben Tag habe die E-MAC die Forderungen an die in den Niederlanden ansässige RSECURITY TRUSTEE E MAC DE 2006-I (im Folgenden: R) abgetreten. Sie selbst sei im Rahmen der stillen Zession an die E-MAC und R zur Einziehung der inzwischen der R zustehenden Forderungen aus dem Darlehensvertrag und der notariellen Urkunde ermächtigt worden. Sie habe Darlehenspartnerin der Darlehensnehmer bleiben und auf Grund eigener materiell-rechtlicher Befugnis handeln können sollen. Sie habe sich nur rein vorsorglich sowohl von der R als auch von der E-MAC separate schriftliche Einziehungsermächtigungen erteilen lassen, die sie in der Anlage B11 und B12 vorlege. In die Sicherungszweckerklärung seien die E-MAC und die R durch Erklärung vom 24.08.2017 (Anlage B15) eingetreten. Der Widerruf des Klägers sei unwirksam. Sie hält den Widerruf für verfristet, weil die Widerrufsbelehrung der damals geltenden Musterbelehrung entspreche. Die unstreitigen Abweichungen seien nur formaler Natur, die Schutzwirkung der Musterbelehrung werde davon nicht beeinflusst. Weiter sei ein Widerruf verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Die Informationen nach § 312c Abs. 2 BGB a.F. habe sie durch Übersendung des „Europäischen Standardisierten Merkblatts“ sowie des „Merkblatts zum Baufinanzierungsdarlehen für Verbraucher“ (alles in der Anlage B13) erteilt. Diese seien in einem standardisierten Verfahren stets im Rahmen der jeweiligen Darlehensverträge durch die I GmbH beigefügt und an die Darlehensnehmer persönlich versandt worden. Hilfsweise meint sie, auch im Falle eines wirksamen Widerrufs zur Vollstreckung der klägerseits berechneten 61.178,39 € befugt zu sein, da die weite Sicherungszweckabrede die Rückgewähransprüche der Beklagten umfasse. Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 20.07.2017 (Bl. 305 d.A.) durch Vernehmung der Zeugin N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.12.2017 (Bl. 398-401R d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Klage ist vor der hiesigen Kammer zulässig erhoben worden. Das Landgericht Wuppertal ist gemäß den §§ 800 Abs. 3, 802 ZPO ausschließlich örtlich zuständig. Der Kläger wehrt sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde aus der die Zwangsvollstreckung u.a. gegen den jeweiligen Eigentümer der in Wuppertal belegenen Immobilie zulässig ist. Zwar betreibt die Beklagte derzeit nur die Zwangsvollsteckung wegen des persönlichen Anspruchs, der Kläger hat seine Klage aber nicht auf die Abwehr dieser persönlichen Zwangsvollstreckung beschränkt. Aus Gründen der mit §§ 800 Abs. 3, 802 ZPO bezweckten Verfahrenskonzentration besteht eine Zuständigkeit, wenn die Klage den persönlichen und dinglichen Anspruch zugleich betrifft (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 800, Rz. 18 mwN.). Der Kläger wendet sich mit seinen Einwendungen gegen den titulierten Anspruch. Die Beklagte ist als Vollstreckungsgläubigerin, der die Klausel erteilt worden ist, richtiger Verfahrensgegner. Sie hat mit der Vollstreckung bereits begonnen. II. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Ansprüche aus der notariellen Urkunde vom 21.11.2005 keine vollständig durchgreifenden Einwendungen. Er kann sich aber mit Recht darauf berufen, dass er den Darlehensvertrag wirksam widerrufen hat und er damit nur noch für Ansprüche in Höhe von 67.178,39 € aus dem Rückgewährschuldverhältnis hafte. Die in der notariellen Urkunde titulierten und daher der Vollstreckung zu Grunde liegenden Ansprüche aus der Grundschuld und der persönlichen Haftungsübernahme sind Sicherungsrechte, deren vollstreckungsweiser Durchsetzung der Kläger gemäß § 242 BGB dauerhaft entgegen halten kann, dass der Sicherungsfall für einen Betrag, der über 67.178,39 € hinausgeht, nicht eingetreten ist. Infolge des wirksamen Darlehenswiderrufs (dazu unten 1.) sind die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag erloschen. Stattdessen schuldet der Kläger nach seinem eigenen Vortrag, den sich die Beklagte hilfsweise zu Eigen gemacht hat, noch 67.178,39 € aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Zur Befriedigung desselben darf die Beklagte allerdings ebenfalls die Zwangsvollstreckung aus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde betreiben (dazu unten 2.). Die Ansprüche werden von der Sicherungszweckerklärung umfasst (dazu unten 3.). 1. Der Darlehenswiderruf des Klägers ist wirksam. Nach § 312d BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (i.F.: a.F.) i.V.m. § 355 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig ab 08.12.2004, i.F.: a.F.) stand dem Kläger ein Widerrufsrecht zu. a) Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelte es sich um einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen. Ein Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312d BGB a.F. definiert sich im konkreten Fall gemäß § 312b BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig ab 08.12.2004, i.F.: a.F.) als ein Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln angebahnt und abgeschlossen wurde. Fernkommunikationsmittel sind solche, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden. Hier haben die Parteien nach unstreitigem Vortrag ausschließlich postalischen Kontakt gehabt. b) Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312d Abs. 5 BGB a.F. subsidär, weil nicht festgestellt werden kann, dass ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. „tatsächlich entstanden ist“ (MK-Wendehorst, BGB, 5.Aufl., § 312d, Rz. 15). Denn dem Kläger stand im Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. mehr zu. aa) Nach Abschluss des Verbraucherkreditvertrages stand dem Kläger gemäß § 495 BGB in der Fassung vom 23.07.2002 (gültig ab 01.08.2002) ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig ab 08.12.2004, i.F.: a.F.) zu. Das Widerrufsrecht ist gemäß § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen, da der Beklagte über sein Widerrufsrecht insoweit ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die ordnungsgemäße Belehrung scheitert nicht daran, dass die Widerrufsbelehrung auf S. 27 und 28 des insgesamt 38seitigen Vertragstextes abgedruckt ist und der Vertragstext an sechs verschiedenen Stellen zu unterzeichnen war. Damit ist die Widerrufsbelehrung nicht in den laufenden Vertragstext eingefügt worden, sondern nur eigenständiger Teil eines zur Übersichtlichkeit durchnummerierten Unterlagenkonvoluts. Mit der eigens zu unterzeichnenden Seite wird auch ein „Überlesen“ gerade nicht gefördert. Zwar ist die in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit Erhalt dieser Belehrung, unzureichend. Die Beklagte kann sich aber insoweit auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoVO in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig ab 08.12.2004, i.F.: a.F.) und die dort in Anlage 2 verfasste Musterbelehrung berufen. Bei der verwandten Belehrung handelt es sich um die Verwendung dieses Musters. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspricht der Musterbelehrung inhaltlich und äußerlich vollständig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach kann sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung nur dann berufen, wenn die Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 InfoVO in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung dagegen einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so bleibt die mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht erhalten. Die Grenze der anerkannten Abweichungen setzt § 14 Abs. 3 InfoVO a.F., wobei die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten bleibt, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular sondern in der ersten Person Plural spricht (BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rz. 23 zitiert nach juris). (1) Die Abweichungen von der Musterbelehrung, die der Kläger auf den Seiten 27 und 28 des Vertrages moniert, führen nicht zu einer inhaltlichen Änderung der Musterbelehrung, die die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB InfoVO entfallen ließe. Soweit nach der Überschrift nochmals die Beklagte mit der Finanzprojekt-Nummer, der Darlehensnehmer und das Darlehensvertragsangebot benannt werden, stellt dies keine inhaltliche Änderung dar, sondern eine der Zuordnung dienende Ergänzung, die – wie ausgeführt – zulässig ist. Soweit in der Adressbezeichnung des Widerrufsempfängers sich entgegen der Musterbelehrung eine Angabe zu Vertretungsregelung („vertreten durch die Geschäftsführer W,A “) findet, handelt es sich auch dabei nicht um eine inhaltliche Änderung, sondern um eine Ergänzung, die sich im Rahmen der nach dem Gestaltungshinweis (3) zulässigen Ergänzung hält. Für die ladungsfähige Anschrift dürfte eine Vertreterbenennung für notwendig erachtet werden. Soweit die Formulierung der Belehrung im letzten Absatz unter der Überschrift „finanzierte Geschäfte“ falsch ist, da sie sich auf bewegliche Sachen bezieht, ist dies unerheblich, da nach den Gestaltungshinweisen (9) die Formulierung mustergerecht ist und nur die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht besteht, diese entfallen zu lassen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Soweit am Ende der Belehrung unter der vorgesehenen Unterschriftenzeile anstatt „Unterschrift des Verbrauchers“ „Unterschrift(en) Darlehensnehmer“ steht, führt auch dies nicht zu einer inhaltlichen Änderung sondern stellt ein Synonym dar. (2) Soweit der Kläger eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung darin sehen will, dass die Beklagte auf Seite 29 des Vertrages einen „Hinweis auf zu leistenden Wertersatz im Fall des Widerrufs des Darlehens und Zustimmung zur Auszahlung des Darlehens vor Ablauf der Widerrufsfrist“ formulierte, folgt die Kammer dem im Anschluss an die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 12.11.2015 (Az. 11 U 23/15, Rz. 71 ff. zitiert nach juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 158/16, Anl. Rsp. 158/16 im Anlagenkonvolut zum Ss der Beklagten vom 07.03.2017) nicht. Die beiden Erklärungen sind sowohl formal als auch inhaltlich voneinander getrennt und deshalb auch vom Verbraucher nicht als einheitliche Widerrufsbelehrung zu verstehen. Die beiden Dokumente sind ausweislich der jeweils fett gedruckten Überschriften und der gesonderten Unterschriftsleisten formal deutlich voneinander getrennt. Inhaltlich nehmen sie keinen Bezug aufeinander. Es handelt sich allenfalls um eine inhaltliche Verdeutlichung, die das Vertrauen in die Gesetzlichkeit der zuvor entsprechend des Musters erteilten Widerrufsbelehrung nicht infrage stellt (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., mwN). Die Gesetzlichkeitsfiktion wird durch eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung, die über die vom Muster behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen, nicht beeinträchtigt, selbst wenn sie im selben Formular erfolgt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rz. 2 und 27). Erst Recht schadet der Gesetzlichkeitsfiktion eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung, die noch dazu formal und inhaltlich getrennt erfolgt, nicht. Der Hinweis auf Bl. 29 des Vertrages ist rechtlich richtig, insbesondere wenn, wie der Kläger selbst ausführt, die Beklagte überlicherweise vertragliche Zinsen über dem Marktdurchschnitt vereinbart hatte (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2017, 9 U 73/16 , Anlagenkonvolut zum Ss vom 09.05.2017). Soweit der Kläger moniert, der Hinweis Bl. 29 enthalte rechtliche Ungenauigkeiten und nur einseitige Informationen ist dies unerheblich, da er nicht zur Widerrufsbelehrung zu rechnen ist und danach auch nicht denselben Maßstäben standhalten muss. (3) Soweit der Kläger meint, auch das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. bestehe fort, weil er infolge der Entnahme durch den Vermittler Herrn C nicht über ein Exemplar der Widerrufsbelehrung verfüge, reicht dies nicht aus. Die Beklagte muss dem Kläger eine Belehrung in Textform zur Verfügung stellen. Dabei ist egal, ob die Textform unmittelbar an den Kläger (wie beklagtenseits behauptet) oder über den Vermittler an den Kläger gegangen ist. Der Kläger hat nicht wirksam bestritten, dass eine doppelte Ausfertigung versandt worden ist (sie lag ihm teilweise sogar vor). Seinem Vortrag kann nicht entnommen werden, wann Herr C – von dem er die Unterlagen erhalten haben will –Unterlagen entfernt haben soll: bevor der Kläger einmal im Besitz aller Unterlagen war oder danach. c) Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 355 Abs. 3 BGB a.F. erloschen, da nicht feststeht, ob die Beklagte ihre Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB a.F. erfüllt hat. Nach § 312 c Abs. 2 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 (gültig ab 08.12.2004, i.F.: a.F.) i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 2 BGB-InfoV a.F. hätte die Beklagte dem Kläger weitere Informationen zukommen lassen müssen. Dass die Beklagte dies durch Übersendung der Unterlagen im Anlagenkonvolut B13 (Anlage zum Ss vom 09.05.2017) getan hätte, ist nach der Durchführung der Beweisaufnahme nicht bewiesen. Dies geht zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten. Nach § 355 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. trifft den Unternehmer die Beweislast für die Voraussetzungen des § 355 Abs. 1 S. 3 BGB a.F. (MK-Wendehorst, BGB-Kommentar, 5. Auflage, 2007, § 312c, Rz. 148). Dort war geregelt: „Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.“ Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die gesetzliche Formulierung für eine Ausnahmevorschrift spricht, bei der üblicherweise die Beweislast bei dem liegt, der die Ausnahmevorschrift für sich in Anspruch nehmen will. Allerdings ist die Erfüllung der Mitteilungspflicht zugleich erheblich für den Fristbeginn (§ 312d Abs. 2 BGB a.F.), so dass § 355 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. als speziellere Vorschrift Anwendung findet. Entsprechend rät auch der im Münchener Kommentar (a.a.O.) kommentierende Wendehorst: „Daher wird es ratsam sein, sich den Erhalt der Informationen vom Verbraucher bestätigen zu lassen.“ Ihrer Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Unterlagen im Anlagenkonvolut B13 an den Kläger postalisch übersandt worden sind. Nach Würdigung aller Umstände verbleiben vernünftige Zweifel daran. Es ist für die Kammer nicht auszuschließen, dass die Unterlagen gar nicht oder an einen Vermittler übersandt worden sind. Sollte letzteres der Fall gewesen sein, hat die Beklagte die Stellung des Vermittlers derart im Unklaren gelassen, dass eine Erfüllung der Informationspflicht mit Übersendung an ihn nicht festgestellt werden könnte. Ein Vermittler ist grundsätzlich kein Vertreter im Sinne von § 164 BGB. Die Kammer ist nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung der Zeugin N nicht im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Unterlagen aus der Anlage B13 an den Kläger persönlich übersandt worden sind. Zwar hat die Zeugin N ausgesagt, sie habe in einer Grundlagenschulung zum Computerprogramm im Jahr 2004 erfahren, dass der Darlehensvertrag in doppelter Ausfertigung mit weiteren Unterlagen unmittelbar an den potentiellen Darlehensnehmer per Post versandt werden solle. Auf Vorhalt der Unterlagen aus der Anlage B13 hat sie zudem ausgesagt, sie sei sicher, dass diese Unterlagen jedes Mal mit versandt worden seien. Diese Unterlagen seien immer automatisch mit dem Darlehensvertrag ausgedruckt und versandt worden. Dies wisse sie auch, weil die Unterlagen regelmäßig in der elektronischen Akte zusammen in einem Dokument mit dem Darlehensvertrag angezeigt worden, was sie in ihrem Zuständigkeitsbereich der „Sicherheitsprüfung und Auszahlung“ regelmäßig wahrgenommen habe. Bei einer Würdigung der Aussage unter Berücksichtigung aller weiteren Umstände ergibt sich keine Überzeugung dazu, dass die Unterlagen aus der Anlage B13 mit dem Darlehensvertragsangebot des Klägers postalisch an diesen versandt wurden. Die Zeugin hat aus eigener Kenntnis nichts zum konkreten Fall des Klägers sagen können. Sie wusste aus eigener Anschauung dazu, wie der Versand der Vertragsunterlagen tatsächlich gehandhabt worden ist, nichts, da sie in der Abteilung für den Bereich Vertragsschluss niemals tätig war. Sie hat auch nichts dazu sagen können, welchen Inhalt die elektronische Akte des Klägers hat, ob etwa genau dort die von der Beklagten behaupteten Unterlagen zusammen mit dem Darlehensvertrag gespeichert waren oder an welche Adresse die Unterlagen übersandt worden sind. Rückschlüsse aus den pauschal vorgetragenen Tatsachen der Zeugin lassen sich auch nicht ziehen, weil diese Tatsachen keine tragfähige Basis bilden. Die Zeugin ist von ihrem Zuständigkeitsbereich derart weit vom beweiserheblichen Thema entfernt gewesen, dass ihre Aussage vor allem aus Hörensagen (nach Schulung soll es so gewesen sein) und Rückschlüssen (es muss so gewesen sein, weil es regelmäßig elektronisch „geklammert“ war) besteht. So kann es gewesen sein, muss es aber nicht. Letztlich bestehen erhebliche verbleibende Zweifel. Soweit die Zeugin sicher war, dass die Unterlagen aus der Anlage B13 mit dem Darlehensvertragsangebot immer mitgesandt worden seien, ist dies nicht belastbar. Es spricht nämlich vieles dafür, dass die Zeugin sich nicht auf eine eigene Erinnerung zum Inhalt der Grundlagenschulung im Jahr 2004 gestützt hat. Dafür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte der Aussage insoweit. Den Mitversand der Unterlagen aus der Anlage B13 hat die Zeugin von sich aus nicht erinnert und auch trotz mehrfacher Fragen, welche Unterlagen mit dem Darlehensvertrag nach ihrer (mittelbaren) Kenntnis mitversandt worden sein sollen, nicht bestätigt. Sie hat nur vom Darlehensvertrag in doppelter Ausfertigung, einem Grundschuldbestellungsformular, einem Postident, Widerrufsbelehrungen und Darlehensbedingungen gesprochen. „An weitere Unterlagen, etwa Merkblätter, kann ich mich jetzt nicht genau erinnern“. Erst nachdem der Zeugin die Unterlagen aus dem Anlagenkonvolut B13 gezeigt wurden, war sie sich plötzlich sicher, dass diese Unterlagen ebenfalls mitgesandt wurden. Sie wollte sich nun plötzlich genau erinnern können. Diese Aussageentstehungsgeschichte spricht aber gegen eine eigene Erinnerung der Zeugin und nur dafür, dass sie sich für die vorgelegten Unterlagen eine Aussage zurecht gelegt hat, die ihr plausibel erschien, aber nicht auf eigener Wahrnehmung beruhte. Ansonsten hätte die Zeugin, die durch die Ladung über das Beweisthema des postalischen Versandes von Merkblättern mit dem Darlehensvertrag informiert war, spätestens beim Sichtwort „Merkblätter“ eine Erinnerung haben müssen. Hinzu kommt, dass es durchaus denkbar ist, dass bei der Grundlagenschulung im Jahr 2004 vom Versand der Merkblätter – die Informationen für Fernabsatzverträge enthalten – keine Rede war. Denn im Jahr 2004 galt bis zum 07.12.2004 noch eine andere Fassung des § 312b BGB (die vom 02.01.2002), nach der die Vorschriften für Fernabsatzverträge für Finanzgeschäfte wie die der Beklagten nicht anwendbar waren (§ 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB i.d.F. vom 02.01.2002). So ist es nicht auszuschließen, dass die Merkblätter, die die Zeugin nach eigenen Angaben in der e-Akte regelmäßig gesehen hat, noch nicht bei der Grundlagenschulung sondern erst nachträglich – wann ist unklar – angefügt wurden. Die Frage nach einer Änderung der Verfahrensweise im Laufe der Zeit konnte die Zeugin nicht beantworten. Soweit die Zeugin dann aus dem regelmäßigen Inhalt der e-Akten Rückschlüsse auf versandte Unterlagen ziehen will, ist dies ebenfalls aus den oben genannten Gründen nicht zwingend. Sie hat zudem den Inhalt der e-Akte des Klägers nicht gekannt. Soweit die Zeugin auf Fragen bestätigt hat, der Versandt der Unterlagen sei immer an den Darlehensnehmer persönlich erfolgt, ist dies ebenfalls keine taugliche Grundlage für eine Überzeugungsbildung. Zwar hat die Zeugin auf Fragen erklärt, dass nach ihrer Kenntnis der Darlehensvertrag an die Darlehensnehmer persönlich geschickt wurde und nicht – wie vom Kläger behauptet – an die Vermittler. An die Vermittler sei lediglich eine Nachricht vom Versand geschickt worden, womit die Provision fällig geworden wäre. Im Hinblick auf diesen Punkt ist es aber unklar, warum die Zeugin dazu eine eigene Erinnerung haben sollte. Der Aspekt der Adressierung war für die Prüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich völlig irrelevant und ist auch nicht derart wichtig, dass man ihn als Information aus einer Grundlagenschulung behält. d) Der Kläger hat sein Widerrufsrecht nicht verwirkt oder rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Eine Verwirkung setzt einen Zeit- und einen Umstandsmoment voraus. Entgegen der Meinung der Beklagten wäre allein ein etwaiger Wunsch des Klägers, Zinsen zu sparen, kein Grund, von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten auszugehen. Die Erklärung des Widerrufs auf Grund von Motiven, die nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert sind, reicht für eine Rechtsmissbräuchlichkeit nicht aus (BGH, Urteil vom 26.09.2017, XI ZR 545/15, Rz. 20 zitiert nach juris). Zwar ist seit dem Vertragsschluss im Jahr 2005 bis zur Widerrufserklärung im Januar 2016 ein Zeitraum von über 10 Jahren vergangen, während derer der Kläger bis 2013 die Raten regelmäßig gezahlt hat. Dies reicht aber nicht aus, um ein Vertrauen der Beklagten auf ein Unterbleiben des Widerrufs für schutzwürdig zu halten. Der Darlehensvertrag war noch lange nicht beendet und die Beklagte hat keine Tatsachen bewiesen und vorgetragen, nach denen sie davon ausgehen dürfte, zu einer Nachsendung der Unterlagen aus dem Anlagenkonvolut B13 nicht verpflichtet zu sein. Sie hat gerade nicht bewiesen, dass sie alles für einen Fristbeginn getan hat. 2. Trotz der Umwandlung des Darlehensvertrages in Folge des Widerrufs ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis bleibt die Beklagte befugt, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde zu betreiben. Der Kläger kann sich nicht erfolgreich auf den Einwand fehlender Aktivlegitimation berufen. Zwar ist die Beklagte nicht mehr Titelinhaberin, sondern die R. Die Beklagte wiederum ist infolge einer materiellen Einziehungsermächtigung der R zur Geltendmachung der Rechte aus dem Titel befugt. Der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation scheitert, weil die Beklagte trotz der Abtretung der Ansprüche aus der notariellen Urkunde die Legitimation, diese einzuziehen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, behalten hat. Sie ist aufgrund einer Einziehungsermächtigung materiell weiterhin befugt, Leistung an sich zu verlangen. Von einer materiellen Einziehungsermächtigung ist bei einer so genannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGH, Urteil vom 19.10.2000, - IX ZR 255/99 -, Rz. 5 zitiert nach juris). a) Die Beklagte hat mit der Anlage B11 eine als materielle Einziehungsermächtigung auszulegende Erklärung der R vom 13.02.2017 vorgelegt, auf deren genauen Inhalt Bezug genommen wird. Die Erklärung ermächtigt die Beklagte zur Einziehung der Grundschuld und der Ansprüche aus der persönlichen Schuldübernahme im eigenen Namen und ist dabei nicht auf die Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung beschränkt (vgl. zur fehlenden Zulässigkeit einer sog. isolierten Vollstreckungsstandschaft in Abgrenzung zur materiellen Einziehungsermächtigung: BGH, Urteil vom 09.12.1992, - VIII ZR 218/91). Damit ist der Regelfall bei der stillen Zession bestätigt worden. b) Die Rist auch Rechtsinhaberin der Ansprüche aus der notariellen Urkunde. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen und mit Unterlagen unter Beweis gestellt, dass sie ihre Ansprüche aus der notariellen Urkunde zusammen mit dem Darlehensanspruch zunächst an die E-MAC abgetreten hat, die wieder die Ansprüche an die R abgetreten hat. Die Abtretung an die E-MAC wird durch die Unterlagen im Anlagenkonvolut B4 und B 7 (Übersetzung: Bl. 266 ff. d.A.) belegt, die Abtretung an die R durch die Unterlagen im Anlagenkonvolut B6 und B9. Die Vorausabtretung der Darlehensforderung ergibt sich aus Ziffer 5.1 (i) des Vertrages aus der Anlage B9. Die vorgelegten Unterlagen reichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung für eine Überzeugung der Kammer bezüglich der behaupteten Abtretungen aus. Es fehlt insbesondere an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die im Anlagenkonvolut aufgeführten Listen nicht zu den Dokumenten gehören oder dass ein etwaiger Kaufpreis nicht gezahlt worden wäre. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte unter Vorlage von Belegen Abtretungsvorgänge behaupten sollte – was grundsätzlich für sie ungünstig ist -, wenn es diese nicht gegeben haben sollte und warum die R trotzdem eine Erklärung wie in der Anlage B11 abgeben sollte. Denn dass statt der Abtretung an die E-MAC und anschließend an die Reine Abtretung an eine andere Person stattgefunden haben könnte, ist vom Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür. Zwar mag es sein, dass die Beklagte auch Forderungen an Dritte wie die L2 B.V., die Firma I2 oder die Firma D.V. abgetreten hat. Dass eine derartige Abtretung aber trotz der vorgelegten Listen, die die Daten des klägerischen Darlehensvertrages und der Grundschuld umfassen, im hier streitgegenständlichen Fall auch nur in Betracht käme, ist nicht ersichtlich. Was die Beklagte in anderen Fällen behaupten lässt, ist hier nicht relevant. Ohne Anhaltspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass die R nicht mehr aktuelle Rechteinhaberin wäre. Entsprechende Anhaltspunkte, insbesondere, dass eine andere Firma an ihn herangetreten sei, hat der darlegungsbelastete Kläger nicht vorgetragen. Seine Behauptungen erfolgen ins Blaue hinein. c) Die materielle Einziehungsermächtigung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die R selber keine Vollstreckungsbefugnis hat. Zwar geht die Kammer mit dem Brandenburgischen OLG (Urteil vom 04.07.2012, Az. 4 U 182/11 zitiert nach juris) und dem OLG Celle (Urteil vom 28.08.2013, Az. 3 U 43/13, zitiert nach der Kopie Bl. 406-418 d.A.) davon aus, dass die Rnur dann eine eigene Verwertungsbefugnis hinsichtlich der Rechte aus der notariellen Urkunde hat – und damit andere zur Verwertung ermächtigen kann – , wenn sie in den Sicherungsvertrag zwischen den Parteien eingetreten ist. Doch ist dies im Laufe des Verfahrens geschehen. Die E-MAC und die R sind durch notariell beurkundete Erklärungen (Anlage B15, Bl. 343-346 d.A.) in den Sicherungsvertrag zwischen den Parteien eingetreten. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Abtretungsempfängern erfordert der Eintritt nicht, da auch so dem Schutzbedürfnis des Klägers genüge getan ist. Ein schuldrechtlicher Beitritts- oder Schuldmitnahmeübertrag kann auch zwischen dem Schuldner und dem Beitretenden vereinbart werden (vgl. Palandt-Grüneberg, 76. Aufl., Überblick v § 414, Rz. 2). Die bei diesen Erklärungen handelnden Personen waren im Zeitpunkt der Beurkundung für gerade diesen Zweck bevollmächtigt worden. d) Die materielle Einziehungsermächtigung ist nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. Ein Verstoß liegt nicht vor, da die Ausnahme des § 2 Abs. 2 S. 2 RDG eingreift (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.11.2015, - 11 U 23/15 Rz. 83 zitiert nach juris). Die Einziehung der früher eigenen Forderung ist für die Beklagte kein fremdes Geschäft in diesem Sinne. e) Die materielle Einziehungsermächtigung setzt anders als die gewillkürte Prozessstandschaft bei der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung kein schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraus. Im Übrigen dürfte ein solches Interesse bestehen, da die Beklagte auf diese Weise ihre Verpflichtung gegenüber dem Kläger, trotz der Abtretung dafür zu sorgen, dass die Sicherungszweckvereinbarung eingehalten wird, erfüllen kann. f) Die Zwangsvollstreckung ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die vorgelegten Einziehungsermächtigungen erst im Verfahren vorgelegt worden sind. Für das Vorliegen einer Einwendung gegen den Anspruch ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. 3. Der Kläger kann der Vollstreckung aus der Urkunde nicht die Einrede des nichteingetretenen Sicherungsfalls (§ 242 BGB) entgegen halten. Denn die streitgegenständliche Sicherungszweckerklärung umfasst auch den in Folge des wirksamen Rücktritts entstandenen Rückgewähranspruch in Höhe von 67.178,39 €. In der Sicherungszweckerklärung heißt es zunächst: Diese Grundschuld sichert – unbeschadet sonstiger Zweckerklärungen – alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche (einschließlich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz oder Nichtabnahme von Darlehen), die der Bank gegen den Sicherungsgeber aus dem/den nachfolgend bezeichneten Darlehensvertrag/Darlehensverträgen zustehen: Darlehenskonto Nr. #####/#### (…) Darlehenskonto Nr. #####/#### (…) Darin ist zwar – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine umfassende Zweckabrede wie in den von ihr zitierten BGH- Entscheidungen (Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus jedem Rechtsgrund) zu sehen. Die Inbezugnahme von allen gesetzlichen Ansprüchen aus den Darlehensverträgen mit der beispielhaften Aufzählung von u.a. Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung umfasst aber auch den Rückgewähranspruch nach den §§ 357, 346 BGB a.F. Denn dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, der dem Kläger „aus den Darlehensverträgen“ zusteht. Denn der Widerruf führt nicht zur ersatzlosen Vernichtung des Darlehensvertrages, sondern zu dessen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis. Die Sonderverbindung zwischen den Parteien bleibt trotz des Widerrufs bestehen, wenn auch mit geändertem Inhalt mit ex-nunc-Wirkung ab dem Widerruf (MK-Masuch, BGB, 5. Aufl., § 357, Rz. 10). Dem steht auch der sich anschließende Satz: Nach Abtretung aus dem/den Darlehen gemäß Ziffer 8 sichern die Grundschulden die Ansprüche des jeweiligen Abtretungsempfängers (wie in Z. 8 definiert) nicht entgegen. Dabei kann dahin stehen, ob sich aus dieser Formulierung ergibt, dass nur noch die Ansprüche der Abtretungsempfänger gesichert werden (wie sie der Kläger verstanden wissen will) oder zusätzlich. Denn in Folge der oben näher ausgeführten Abtretungen der Ansprüche der Beklagten an die E-MAC und dann an die R handelt es sich bei dem Rückgewähranspruch um einen solchen der R. Entgegen der Auffassung des Klägers geht die Kammer davon aus, dass der Rückgewähranspruch zusammen mit dem Darlehensanspruch und den Rechten aus der notariellen Urkunde von der Beklagten abgetreten wurde. Die Abtretungsvereinbarung (Anlage B6 in Übersetzung, Bl. 268 d.A. sowie Anlage B9 Punkt 5.1. (i)) umfasst „alle grundschuldbesicherten Forderungen“. Entsprechend der oben dargestellten Auslegung der Sicherungszweckerklärung umfasst dies im Wege der Vorausabtretung auch künftige Rückgewähransprüche. 4. Ein voller Zuspruch im Sinne des Klageantrages kommt nicht in Betracht. Das vom Kläger mehrfach in Bezug genommene und geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung des ausgerechneten Betrages in Höhe von 67.178,39 € besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Der Rückgewähranspruch der Rist nach dem Widerruf sofort fällig geworden. Die Berechnung des Klägers hat sich die einziehungsermächtigte Beklagte hilfsweise zu Eigen gemacht. Eine Bezahlung an die Beklagte kann der Kläger seither nicht verweigern. Sein Recht auf Freigabe der Sicherheiten nach Zahlung des ausgerechneten Betrages eignet sich nicht für eine Zug- um – Zug- Verurteilung im hiesigen Rechtsstreit. Denn der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels ist im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt. Im Fall einer beständigen Vorleistungspflicht kommt eine Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 322 BGB nicht in Betracht (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 322 Rz. 5). Die aufschiebende Bedingung – die erst dann eintritt, wenn der Kläger den ausgerechneten Geldbetrag zahlt und nicht bereits dann, wenn er die Zahlung anbietet – verhindert ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB (Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 273, Rz. 7). B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. C. Streitwert: bis 95.000 €