Beschluss
9 U 145/16
OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1115.9U145.16.00
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Leitsätze
1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatz beginnt der Lauf der Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246b EGBGB durch den Unternehmer. Die Beweislast für eine Aushändigung der notwendigen Informationen obliegt dem Unternehmer.(Rn.40)
2. Wer ein Darlehen zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage aufnimmt, handelt im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung als Verbraucher, wenn Kauf und Betrieb der Photovoltaikanlage Teil eines Kapitalanlagemodells sind.(Rn.41)
3. Die Kenntnisse eines selbständigen Finanzierungsvermittlers sind einer Bank in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn sie sich bei der Anbahnung von Darlehensverträgen der Mitwirkung des Vermittlers bedient. Die Kenntnisse des Vermittlers sind auch bei der Vermutung eines verbundenen Vertrages gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB zu berücksichtigen.(Rn.49)
Tenor
Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.09.2016 - M 5 O 380/14 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag im Fernabsatz beginnt der Lauf der Widerrufsfrist für den Verbraucher nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Art. 246b EGBGB durch den Unternehmer. Die Beweislast für eine Aushändigung der notwendigen Informationen obliegt dem Unternehmer.(Rn.40) 2. Wer ein Darlehen zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage aufnimmt, handelt im Rahmen seiner privaten Vermögensverwaltung als Verbraucher, wenn Kauf und Betrieb der Photovoltaikanlage Teil eines Kapitalanlagemodells sind.(Rn.41) 3. Die Kenntnisse eines selbständigen Finanzierungsvermittlers sind einer Bank in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn sie sich bei der Anbahnung von Darlehensverträgen der Mitwirkung des Vermittlers bedient. Die Kenntnisse des Vermittlers sind auch bei der Vermutung eines verbundenen Vertrages gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB zu berücksichtigen.(Rn.49) Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.09.2016 - M 5 O 380/14 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. I. Die Parteien streiten um Erfüllungs-, Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche nach Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Beklagten unterzeichneten am 05.10.2009 eine Bestellung zum Erwerb einer Photovoltaikanlage bei der G. mbH & Co. KG (im Folgenden abgekürzt G.). Im Vertragsformular war ein Gesamtpreis von 57.500,00 € netto, bzw. 68.425,00 € brutto, angegeben. Die Bestellung enthielt den vorformulierten Zusatz: „Vorbehaltlich einer Finanzierungszusage eines deutschen Finanzierungsunternehmens“ (vgl. die Anlage B 1 b). Am selben Tag unterzeichneten die Beklagten auf einem Formular der Klägerin einen „Darlehensantrag D.-Energie“ (Anlage B 1 a) über einen Betrag von 57.500,00 €. Dem Darlehensantrag lag ein Kostenvoranschlag der G. für die zu erwerbende Photovoltaikanlage zugrunde, der einen Kaufpreis von 57.500,00 € brutto auswies (Anlage K 9). Das Darlehen sollte in monatlichen Raten von 408,31 € zurückgezahlt werden, die letzte Rate nach 18 Jahren am 30.10.2027. Außerdem unterzeichneten die Beklagten am 05.10.2009 einen Pachtvertrag, in welchem die S. GmbH & Co. KG (im Folgenden abgekürzt: Solar) als „Nutzerin“ genannt wurde. Die von den Beklagten zu erwerbende Photovoltaikanlage sollte auf dem Dach eines Gewerbeobjekts in St., welches sich im Eigentum eines Dritten befand, angebracht werden. Es war eine monatliche Pacht zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 755,75 € brutto vorgesehen. Die Pacht sollte während einer festen Vertragslaufzeit von 239 Monaten (19 Jahre und 11 Monate) gezahlt werden (Anlage B 1c)). Die Vertragserklärungen der Beklagten wurden von den vorgesehenen Vertragspartnern angenommen. Die Photovoltaikanlage wurde auf dem Gewerbeobjekt in St. montiert. Die Klägerin zahlte den Darlehensbetrag, entsprechend einer Weisung der Beklagten, an die G. aus. Die Beklagten erhielten für einen gewissen Zeitraum die vorgesehenen Pachtzahlungen von der Solar. Am 30.09.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Solar eröffnet. Nach einer Klage des Insolvenzverwalters einigten sich die Beklagten mit diesem auf eine hälftige Rückzahlung der bis dahin vereinnahmten Pachtzinsen. Der andere Teil in Höhe von 4.886,97 € verblieb den Beklagten. Die Einigung mit dem Insolvenzverwalter erfolgte nach Rechtshängigkeit von Klage und Widerklage im vorliegenden Verfahren. Im Darlehensantrag war der in Chemnitz ansässige Zeuge Th. als „Vermittler“ angegeben. Als „Ort des Vermittlungsgesprächs“ wurde Chemnitz angegeben; dies war unstreitig unzutreffend, da es zwischen dem Zeugen Th. und den Beklagten keinen persönlichen Kontakt gab, und die Beklagten nie in Chemnitz waren. Der Zeuge Th. arbeitete im vorliegenden Fall - und in einer Vielzahl anderer Fälle - mit einem Strukturvertrieb zusammen, der Kunden für den Kauf von Photovoltaik-Anlagen der G. mit einem bestimmten Anlagekonzept warb. Das Anlagekonzept wurde von der Vertriebsorganisation „SafeInvest“ genannt. Im vorliegenden Fall war für diese Vertriebsorganisation der Zeuge Fr. tätig, der den Beklagten das Anlagekonzept erläuterte. Bei einem Beratungsgespräch veranlasste der Zeuge Fr. die Beklagten zur Unterzeichnung der Erklärungen vom 05.10.2009. Der Zeuge Fr. leitete die erforderlichen Formulare und Erklärungen an seine Vertriebsorganisation weiter, welche die Unterlagen sodann an den Zeugen Th. übersandte. Allerdings erhielt der Zeuge Th. den Pachtvertrag nicht; stattdessen erhielt der Zeuge Th. eine von den Beklagten auf einem Formular der Klägerin unterzeichnete „Forderungsabtretung Strom-Einspeiseerlöse“ (vgl. die Anlage K 2). Für diese Abtretung gab es keine tatsächliche Grundlage, da die Einspeiseerlöse aufgrund des Pachtvertrages nicht den Beklagten, sondern der Solar zustanden. Nach einer Vorprüfung der Unterlagen leitete der Zeuge Th. diese, zusammen mit verschiedenen weiteren Unterlagen und Belegen, mit Schreiben vom 09.10.2009 (Anlage K 1) an die Zeugin N. weiter, die in Chemnitz für eine Tochtergesellschaft der Klägerin tätig war. Die Zeugin N. hatte die Aufgabe, Anträge für das damalige Darlehensprogramm der Klägerin „D.-Energie“ zu prüfen und zur endgültigen Entscheidung an die Klägerin nach Berlin weiterzuleiten. In einem Strafverfahren wurden vier Personen, die für die Konzeption und den Vertrieb des Anlagemodells „SafeInvest“ verantwortlich waren, zu langjährigen Haftstrafen wegen Betruges verurteilt. Den Angeklagten wurde vorgeworfen, dass die Photovoltaikanlagen zu überhöhten Preisen verkauft wurden, und dass sie wussten, dass die zugesagten Pachtzinsen von der später insolventen Solar nicht erwirtschaftet werden konnten. Die strafrechtliche Verurteilung ist seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2018 - 3 StR 171/17 - rechtskräftig. Mit Schreiben vom 02.11.2011, bei der Klägerin eingegangen am 07.11.2011, erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin den Widerruf des Darlehensvertrages. Die Beklagten seien bei Abschluss der Verträge nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Klägerin wies den Widerruf als unwirksam zurück. Da die Beklagten in der Folgezeit eine Zahlung weiterer Darlehensraten verweigerten, erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2013 (Anlage K 6) die fristlose Kündigung des Darlehensvertrages. Sie verlangte Rückzahlung des nach ihrer Meinung offenen Darlehensbetrages in Höhe von 59.915,23 €. Mit ihrer Klage zum Landgericht hat die Klägerin Rückzahlung der nach ihrer Auffassung offenen Darlehensvaluta in Höhe von 58.358,55 € nebst Zinsen verlangt. Für den Fall eines wirksamen Widerrufs der Beklagten hat die Klägerin ihre Forderung hilfsweise auf eine Rückabwicklung gemäß § 346 BGB gestützt. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Durch den zulässigen Widerruf sei der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Es seien die Grundsätze eines verbundenen Geschäfts anzuwenden, so dass die Beklagten zu einer Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin nach dem Widerruf nicht verpflichtet seien. Außerdem sei die Klägerin aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zum Schadenersatz verpflichtet. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen haben die Beklagten mit einer Widerklage geltend gemacht. Mit Urteil vom 21.09.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin überwiegend entsprechend den Widerklageanträgen wie folgt verurteilt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 3.279,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2015 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines an die Klägerin gerichteten Angebotes auf die Übereignung der von den Beklagten erworbenen 13,37 KWP Photovoltaik-Anlage in St., A. Weg 33, sowie auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Beklagten gegen die G. auf Rückzahlung der Darlehensvaluta, sowie Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Abtretung sämtlicher Rechte aus dem mit der Solar am 05.10./20.10.2009 geschlossenen Pachtvertrag mit der Nummer ... . 3. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 4.886,97 € erledigt ist. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Annahme des Angebotes auf Übereignung der von den Beklagten erworbenen 13,37 KWP Photovoltaik-Anlage in St., A. Weg 33, und mit der Annahme des Angebotes auf Abtretung sämtlicher Ansprüche der Beklagten gegen die G. auf Rückzahlung der Darlehensvaluta in Verzug befindet. 5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Widerruf der Beklagten sei wirksam, da diese bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Für die Rückabwicklung seien die für verbundene Verträge gemäß § 358 BGB a. F. geltenden Regeln anwendbar. Hingegen seien die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Pflichten nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts seien schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagten nicht als Verbraucher im Sinnen von § 13 BGB a. F. gehandelt hätten. Selbst wenn man eine Verbrauchereigenschaft der Beklagten annehme, sei ein Widerruf im Jahr 2011 nicht mehr möglich gewesen, da eine eventuelle Widerrufsfrist abgelaufen sei. Es sei von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen. In jedem Fall seien der Darlehensvertrag und der Vertrag über den Kauf einer Photovoltaikanlage keine verbundenen Verträge im Sinne von § 358 BGB a. F., so dass die Klägerin - hilfsweise im Falle eines wirksamen Widerrufs - Rückzahlung der offenen Darlehensvaluta gemäß § 346 BGB verlangen könne. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 21. September 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az: M 5 O 380/14, 1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 59.915,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Juli 2013 zu zahlen; 2. die Widerklage insgesamt abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Außerdem stellen die Beklagten im Wege einer unselbstständigen Anschlussberufung die folgenden Anträge: I. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem zwischen ihr und der Beklagtenpartei am 05.10.2009 abgeschlossenen D.-Darlehen unter der Vertragsnummer ... keinerlei Ansprüche zustehen. II. Es wird festgestellt, 1. dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagtenpartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in ihrer Bestellung der 13,37 KWP Photovoltaik-Anlage nebst Wechselrichter, Unterkonstruktion, Montage und Verdrahtung inkl. Netzseite sowie der Erstellung des Pachtvertrages SafeInvest bei der G. vom 05.10.2009 ihre Ursachen haben, 2. dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagtenpartei sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die in dem am 05.10.2009 erfolgten Abschluss des Pachtvertrages zwischen der Beklagtenpartei und der Solar (Vertrags-Nr. ...) ihre Ursache haben. III. Das Urteil des Landgerichts wird in Ziffer 2 dahingehend abgeändert, dass den Beklagten die zuerkannten Zinsen bereits seit dem 16.11.2011 zustehen. IV. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagtenpartei weitere 4.242,35 € für außergerichtlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Die Beklagten verteidigen das Urteil des Landgerichts, soweit erstinstanzlich zu ihren Gunsten entschieden wurde. Zur Begründung der Anschlussberufung machen die Beklagten geltend, die Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche und für einen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt hinsichtlich der Schadensersatzansprüche die erstinstanzliche Teilabweisung der Widerklage. Wegen des Sachverhalts wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Im Übrigen wird wegen des Sachvortrags der Parteien auf die beiderseitigen Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Durch den zulässigen Widerruf des Darlehensvertrages ist zwischen den Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden. Der Darlehensvertrag und der Kauf der Photovoltaikanlage sind verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB a. F., so dass sich die Beklagten auf die Einwendungen gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F. berufen können. 1. Der Zahlungsantrag der Klägerin ist nicht begründet. Der Widerruf der Beklagten der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist wirksam. Damit sind Ansprüche aus dem Darlehensvertrag erloschen. a) Mit Schreiben vom 02.11.2011 haben die Beklagten den Darlehensantrag vom 05.10.2009 widerrufen. Die Beklagten waren zum Widerruf gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F. berechtigt, da es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelte. Ob ein Haustürgeschäft vorlag, ist rechtlich ohne Bedeutung, da das Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB a. F. dem Widerrufsrecht bei einem Haustürgeschäft vorgeht (§ 312 a BGB a. F.). Auch ein mögliches Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag ist gegenüber dem Recht aus § 495 BGB a. F. nachrangig (§ 312 d Abs. 5 BGB a. F.). Es kommt zwar eventuell ein vorrangiges Widerrufsrecht des Kaufvertrages in Betracht. (Vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.; diese früher geltende Vorrangregel unterscheidet sich von der heutigen Rechtslage.) Die Frage, ob ein vorrangiges Widerrufsrecht für den Kaufvertrag bestand, kann für die Entscheidung des Senats jedoch dahinstehen. Denn bei einem verbundenen Vertrag (siehe dazu unten 2.) würden sich gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. dieselben Rechtsfolgen ergeben, wie bei dem Widerruf gemäß § 495 BGB a. F.. b) Die Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. war am 02.11.2011 nicht abgelaufen. Die Widerrufsfrist konnte nicht zu laufen beginnen. Es liegen unstreitig die Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312 b Abs. 1 BGB a. F. vor. Mithin hatte die Klägerin - um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen - gemäß § 312 d Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 BGB a. F. ihre Informationspflichten gegenüber den Beklagten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB a. F. zu erfüllen. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin die nach Art. 240 EGBGB erforderlichen Informationen in dem dort bestimmten Umfang und in der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitgeteilt hat. Die Beweislast für die Erteilung der Informationen - im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist - obliegt der Klägerin. Dies ergibt sich aus der Gesetzesformulierung in § 355 Abs. 2 Satz 4 BGB a. F. (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 18.01.2018 - 2 O 301/16 -, Rn. 83 ff., zitiert nach Juris; Wendehorst in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 312 c BGB Rn. 148). Die Klägerin hat weder im Verfahren vor dem Landgericht noch im Berufungsverfahren dargelegt, wann und wie sie welche Informationen erteilt habe. Zudem fehlt ein Beweisangebot. c) Die Beklagten haben bei Abgabe ihrer Vertragserklärung am 05.10.2009 als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB a. F. gehandelt. aa) Die Frage, ob der Abschluss des Darlehensvertrages einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen ist (§ 13 BGB a. F.), richtet sich nach dem objektiven Charakter des Geschäfts (vgl. Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 13 BGB Rn. 4). Die Beklagten haben den Darlehensvertrag abgeschlossen zur Verwaltung und Anlage von Vermögen. Mit dem fremdfinanzierten Kauf der Photovoltaikanlage und den Pachteinnahmen wollten sie Vermögen bilden. Aus dem Pachtvertrag (Anlage B 1 c) ergibt sich, dass mit der Vermögensverwaltung kein besonderer Aufwand verbunden sein sollte, der das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermitteln würde. In einem derartigen Fall liegt kein unternehmerisches Handeln vor; der Darlehensvertrag ist objektiv nach den vorgelegten Unterlagen dem privaten Bereich der Beklagten zuzuordnen (vgl. zur Abgrenzung Palandt/Ellenberger, a. a. O., § 14 BGB Rn. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen). bb) Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, die natürliche Person handele in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit. Dabei gehen Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts, nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers (vgl. BGH, NJW 2009, 3780, 3781). Es kann dahinstehen, ob bei der Klägerin - bzw. bei der für die Klägerin handelnden Zeugin N. - Zweifel über den Charakter des Geschäfts bestanden. Jedenfalls gab es aus der Perspektive der Zeugin N. eine Reihe von Indizien, die dafür sprechen mussten, dass es den Beklagten um die Finanzierung einer mit geringem Verwaltungsaufwand verbundenen Geldanlage ging, und nicht etwa um die Finanzierung eines Geschäftsbetriebs, der Strom erzeugen und verkaufen sollte. Unter diesen Umständen bleibt der objektive Zweck des Geschäfts für die Zuordnung des Darlehensvertrages zum privaten Bereich der Beklagten maßgeblich. Aufgrund der Verschiedenheit der Wohnungsadresse der Beklagten einerseits und der für die Aufstellung der Photovoltaikanlage maßgeblichen Adresse andererseits lag es aus der Perspektive der Zeugin N. nicht fern, dass es um die Finanzierung eines Anlagemodells ging. Es kommt hinzu, dass die Zeugin N. bereits ab Juli 2009 eine größere Anzahl gleichartiger Darlehensanträge über den Zeugen Th. als Vermittler erhielt. Die Zeugin hat unstreitig keine Erkundigungen eingezogen zu den Absichten, welche die Beklagten mit der Photovoltaikanlage verfolgten. Es ist generell aus der Perspektive einer Bank nicht fernliegend, dass ein Darlehensvermittler, wie der Zeuge Th., mit einem Strukturvertrieb zusammenarbeitet, der Kunden für eine bestimmte Vermögensanlage wirbt. Dass die Klägerin mit einem Verbraucherhandeln der Beklagten rechnete, ergibt sich zudem aus der Widerrufsbelehrung, die überflüssig gewesen wäre, wenn die Beklagten als Unternehmer gehandelt hätten. 2. Die Klägerin kann den Zahlungsantrag auch nicht auf § 346 BGB stützen. Durch den Widerruf der Beklagten ist zwischen den Parteien zwar ein Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 357 Abs. 1 BGB, a. F., 346 BGB entstanden. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB a. F. können die Beklagten dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin jedoch eine Verrechnung mit dem an die G. gezahlten Kaufpreis für die Photovoltaikanlage entgegenhalten. Denn der Darlehensvertrag und der Kauf der Photovoltaikanlage sind verbundene Geschäfte im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB. Es liegen die Voraussetzungen der unwiderleglichen Vermutung gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. vor; es kann daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen gemäß § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. auch unabhängig von dieser Vermutung vorliegen. (Ebenso in einem Parallelfall OLG Bamberg, Urteil vom 18.05.2016 - 8 U 76/15 - Anlage B 113; OLG München, - 19. Zivilsenat -, WM 2017, 1748; OLG München im Beschluss vom 11.07.2017 - 5 U 4541/16 -, Anlage BE 16.) a) Das Darlehen diente unstreitig der Finanzierung des Kaufs der Photovoltaikanlage. b) Es liegt objektiv eine wirtschaftliche Einheit zwischen den beiden Verträgen vor. Denn die Klägerin hat sich bei der Vorbereitung des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Es reicht ein faktisches planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken aus. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Bank und der Vertragspartner des verbundenen Geschäfts sich derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. grundlegend BGH, NJW 2004, 3332, 3333). Dabei spielt es keine Rolle, ob und inwieweit von einem Finanzvermittler oder von der für den Anlagevertrieb verantwortlichen Organisation Untervermittler eingesetzt werden (vgl. BGH, a. a. O.). Die Klägerin und die G. haben auf diese Art und Weise objektiv zusammengearbeitet. Der Zeuge Fr. hat als Mitarbeiter der Vertriebsorganisation gleichzeitig den Kauf der Photovoltaikanlage und den Darlehensvertrag mit der Klägerin vermittelt. Es handelte sich aus der Sicht der Beklagten um zusammengehörige Verträge „aus einer Hand“. Mit dem Kauf der Photovoltaikanlage wurde den Beklagten gleichzeitig die Möglichkeit eines Darlehensvertrages mit der Klägerin angeboten. Der Zeuge Fr. verwendete für die Vermittlung Formulare der Klägerin. Aus dem Anschreiben des Zeugen Th. an die Klägerin vom 09.10.2009 ergibt sich, dass ausweislich des vorgelegten Kostenvoranschlags der Darlehensantrag und der beabsichtigte Kaufvertrag aufeinander abgestimmt waren. Dass der Kostenvoranschlag hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine Ungenauigkeit (oder einen Fehler) enthielt, spielt bei der Gesamtbetrachtung keine Rolle. c) Das „Sich-Bedienen“ im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB erfordert eine Kenntnis des Darlehensgebers von dem arbeitsteiligen Zusammenwirken der Vertriebsorganisation bei der Anbahnung der verbundenen Verträge. Von einer solchen Kenntnis ist auszugehen, da der Zeuge Th. unstreitig wusste, dass dieselbe Vertriebsorganisation dafür verantwortlich war, die Beklagten für die gleichzeitigen und aufeinander abgestimmten Willenserklärungen zu werben (Darlehensantrag einerseits und Bestellung der Photovoltaikanlage andererseits). Die Kenntnis des Zeugen Th. ist in entsprechender Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin zuzurechnen (ebenso in Parallelfällen OLG München - 19 U 2638/16 - im Hinweis vom 12.05.2017, Anlage BE 11; LG Ingolstadt, Urteil vom 26.05.2017 - 41 O 2060/14 - Anlage BE 18). aa) Die Kenntnisse eines selbstständigen Vertriebsbeauftragten sind grundsätzlich dem Geschäftsherrn zuzurechnen, wenn der Geschäftsherr Vertriebsaufgaben auslagert. Entscheidend ist, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss. (Vgl. BGH, NJW 1985, 1080; BGH, NJW 1997, 1584). Dazu gehört auch die Zurechnung von Kenntnissen eines Untervermittlers, wenn der Geschäftsherr mit der Einschaltung von Untervermittlern rechnen musste (vgl. BGH, WM 2004, 1240). Die Rechtsprechung wendet diese Grundsätze insbesondere dann an, wenn eine Bank bei der Anbahnung von Darlehensverträgen auf unmittelbare Kundenkontakte verzichtet und die Anbahnung einem freien Finanzierungsvermittler überlässt (vgl. BGH, NJW 2007, 3200; OLG München, WM 2017, 1748). bb) Der Zeuge Th. war in diesem Sinne Wissensvertreter der Klägerin. Er war von der Klägerin generell mit der Anbahnung von Darlehensverträgen betraut. Er bezeichnete sich im Schriftverkehr - mit Einverständnis der Klägerin - als deren „Partner“ (vgl. die Anlage K 1). Bei der Suche nach Kunden für Darlehensverträge handelte es sich um eine klassische Vertriebsaufgabe der Klägerin, welche von dieser teilweise ausgelagert wurde. Der Zeuge Th. ersparte der Klägerin die sonst notwendige Anbahnung von Kundenkontakten durch eigene Mitarbeiter. Der Zeuge war auf Provisionsbasis eigenverantwortlich und selbstständig tätig; denn er erhielt von der Klägerin keinerlei Vorgaben, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er Kundenkontakte anbahnen sollte. Dem Zeugen Th. war es insbesondere freigestellt, ob und inwieweit er mit anderen Vertriebsorganisationen oder mit Untervermittlern zusammenarbeitete. Dass Finanzierungsvermittler vielfach mit Organisationen zusammenarbeiten, die gleichzeitig bestimmte Vermögensanlagen vertreiben, ist jedem erfahrenen Mitarbeiter einer Bank bekannt, zumal der Vertrieb von Vermögensanlagen oft Darlehensfinanzierungen erforderlich macht. Die für die Klägerin tätige Zeugin N. hat sich nach ihren Angaben - und nach dem Sachvortrag der Klägerin - nie um die Frage gekümmert, auf welche Weise der Zeuge Th. Darlehenskunden warb. Diese Umstände reichen auf der Basis der zu § 166 Abs. 1 BGB entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze aus, um die Kenntnisse des Zeugen Th. im Rahmen von § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB a. F. der Klägerin zuzurechnen. Eine „Billigung“ des Handelns des Zeugen Th. durch die Klägerin ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung dabei nur insoweit erforderlich, als die Klägerin eine (nicht an weitere Vorgaben der Klägerin gebundene) selbstständige Vertriebstätigkeit des Zeugen gebilligt hat. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die verantwortliche Mitarbeiterin der Klägerin, die Zeugin N., billigte oder wollte, dass eine Zusammenarbeit des Zeugen Th. mit einem Strukturvertrieb stattfand (vgl. BGH, NJW 2007, 3200). d) Unabhängig von der Zurechnung der Kenntnisse des Zeugen Th. (siehe oben) ist nach Auffassung des Senats auch davon auszugehen, dass die für die Klägerin tätige Mitarbeiterin N. die maßgeblichen Umstände des arbeitsteiligen Zusammenwirkens der Vertriebsorganisation bei der Anbahnung von Kaufvertrag und Darlehensvertrag kannte. Entscheidend ist dabei, dass eine „Kenntnis“ im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs schon dann anzunehmen ist, wenn ein Mitarbeiter der kreditgebenden Bank die Augen vor der Tatsache der Identität von Anlage- und Finanzierungsvermittler verschlossen hat (vgl. BGH, NJW 2007, 3200, 3202). Von einem solchen „Sich-Verschließen“ ist auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts auszugehen (ebenso in einem Parallelfall OLG Bamberg, Urteil vom 18.05.2016 - 8 U 76/15 -, Anlage B 113). Es gab aus der Sicht der Zeugin N. eine Vielzahl von Indizien, die für eine Zusammenarbeit des Zeugen Th. mit einem Anlagevertrieb sprechen mussten. Der Zeuge Th. war im Sommer 2009 nach den Angaben der Zeugin N. der einzige Vermittler, welcher der Zeugin Anträge auf Energiedarlehen vorlegte (vgl. das von der Klägerin vorgelegte Urteil des Landgerichts Coburg vom 15.05.2017 - 14 O 672/14 -, Seite 18, Anlage BK 6). Es gab bereits seit Juli 2009 eine größere Anzahl von gleichartigen Anträgen. Schon daraus hätte sich für die Zeugin der naheliegende Schluss einer Zusammenarbeit des Zeugen Th. mit einem Anlagevertrieb aufdrängen müssen. Es kam hinzu, dass der Standort der zu erwerbenden Photovoltaikanlagen jeweils nicht mit dem Wohnort der Darlehensnehmer identisch war. Schließlich war auffällig, dass in den vom Zeugen Th. vorgelegten Darlehensanträgen jeweils ein angebliches Vermittlungsgespräch in Chemnitz angegeben war, obwohl die Beklagten - wie auch die anderen Darlehensnehmer - an einem weit entfernten Ort wohnten. Unter diesen Umständen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin N. sich nicht nach den Einzelheiten der Vertriebsorganisation des Zeugen Th. erkundigte, wenn sie nicht mit einem Anlagevertrieb zusammenarbeiten wollte. Schließlich spricht auch die Widerrufsbelehrung der Klägerin, die ausdrücklich auf Widerrufsfolgen bei verbundenen Geschäften hinweist, dafür, dass verantwortliche Mitarbeiter der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der Möglichkeit eines verbundenen Geschäfts rechneten. Die Klägerin räumt ein (Seite 28 der Berufungsbegründung vom 04.01.2016, II 87), dass es bei der Abgrenzung eines verbundenen Geschäfts mitunter um schwierige Rechtsfragen gehe. Wenn man dies als zutreffend unterstellt, wäre es umso mehr erforderlich gewesen, dass die Zeugin N. sich nach der Vertriebsorganisation des Finanzierungsvermittlers Th. hätte erkundigen müssen, um dem Vorwurf des „Augen-Verschließens“ zu entgehen. Soweit der 5. Senat des Oberlandesgerichts Bamberg in einer Entscheidung vom 31.01.2017 (Az. 5 U 131/15, vorgelegt von der Klägerin als Anlage BK 1) dieser Schlussfolgerung die Angaben des Zeugen An. entgegenhalten möchte, kann der Senat dem nicht folgen. Der Zeuge An. war im Bereich Vertrieb und Produktion der Klägerin mit Kontrollfunktionen betraut. In diesem Zusammenhang unterzog er im Sommer 2009 die von dem Zeugen Th. über die Zeugin N. eingereichten Darlehensanträge einer Kontrolle. Dies führte dazu, dass Finanzierungen für das Anlagemodell „SafeInvest“ von der Klägerin nicht mehr bewilligt wurden. Zwar mag man daraus den Schluss ziehen, dass im Hause der Klägerin die Risiken von verbundenen Geschäften, die mit einem Anlagevertrieb zustande kamen, an sich nicht gewollt waren. Aus dem Verhalten des Zeugen An. lassen sich jedoch keine Schlüsse auf die Interessen und das Bewusstsein der Zeugin N. ziehen, welche die Darlehensanträge von dem Finanzierungsvermittler Th. annahm und an die Zentrale der Klägerin weiterleitete. Denn die Interessen des mit hausinternen Kontrollfunktionen betrauten Zeugen An. müssen nicht übereinstimmen mit den Interessen der Zeugin N., die vor Ort in Chemnitz für die Zusammenarbeit mit Finanzierungsvermittlern und für die Akquisition von möglichst vielen Darlehensanträgen verantwortlich war. e) Die Klägerin kann sich gegenüber den Beklagten nicht darauf berufen, diese hätten sich mit der Unterzeichnung der „Forderungsabtretung Strom-Einspeiseerlöse“ (Anlage K 2) unredlich verhalten. Zwar gab es für diese Forderungsabtretung keine Grundlage, da nach dem vom Anlagevertrieb vorgegebenen Modell „SafeInvest“ die Photovoltaikanlage verpachtet wurde, so dass die Einspeisevergütung nicht den Beklagten, sondern der Solar als Pächterin zustand. Ein rechtlich relevanter Einwand gemäß § 242 BGB käme jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten auszugehen wäre, um die Klägerin in einem für den Darlehensvertrag relevanten Punkt zu täuschen. Für ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten liegt jedoch nichts vor. Vielmehr spricht die gleichartige Vorgehensweise der Vertriebsorganisation in den Parallelfällen dafür, dass den Beklagten in einer komplizierten rechtlichen Situation die Bedeutung der Abtretungsanzeige nicht klar war. Im Übrigen spricht die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen Fr. dafür, dass auch der Untervermittler die Bedeutung dieser Abtretung nicht verstanden hatte. 3. Der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von 3.279,23 € beruht auf §§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F., 346 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben unstreitig Darlehensraten an die Klägerin in Höhe von 8.166,20 € geleistet. Soweit Zahlungen nach dem Widerruf des Darlehensvertrages erfolgt sind, beruht der Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Von den erhaltenen Pachtzinsen können die Beklagten 4.886,97 € behalten, so dass dieser Betrag mit den Darlehensraten zu verrechnen ist. Aus der Differenz ergibt sich der Zahlungsanspruch. Zutreffend hat das Landgericht in Höhe von 4.886,97 € die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt; denn dass den Beklagten in dieser Höhe wegen der Pachtzinsen ein Vorteil verbleibt, konnte erst nach Rechtshängigkeit der Widerklage, nach dem Vergleich der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter der Solar, festgestellt werden. 4. Gegen die Feststellung des Annahmeverzugs hat die Klägerin nichts eingewendet. 5. Der Senat hat mögliche Erfolgsaussichten der Anschlussberufung bisher nicht geprüft. Im Falle einer Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verliert die Anschließung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Es kann daher dahinstehen, ob die vom Beklagtenvertreter gestellten Anträge der Anschlussberufung teilweise auf einem Versehen beruhen (wörtliche Übernahme von Anträgen, die im Parallelverfahren in einer anderen prozessualen Situation gestellt wurden).