OffeneUrteileSuche
Zwischenurteil

5 O 175/10 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:0213.5O175.10.00
1mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger prozessfähig ist.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger prozessfähig ist. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten als ehemals gerichtlichen Sachverständigen wegen einer seiner Ansicht nach falschen Gutachtenerstellung aus einem Vorprozess in Anspruch. In diesem Vorprozess vor dem Landgericht Wiesbaden (Az.: 7 O 206/02) gegen die Stiftung E GmbH und Herrn Prof. Dr. L machte der am 21.10.1938 geborene Kläger Ansprüche wegen angeblicher ärztlicher Fehler im Zusammenhang mit einer Behandlung aus dem Jahr 1992 geltend. Das Landgericht Wiesbaden ließ zunächst durch Herrn Prof. Dr. X und danach durch den Beklagten ein Gutachten über ärztliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der Behandlung des Klägers erstellen. Der Beklagte erläuterte sein Sachverständigengutachten in der Sitzung vom 31.03.2008 vor dem Landgericht Wiesbaden mündlich. Daraufhin wies das Landgericht Wiesbaden die Klage ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt hörte den Beklagten erneut an und wies die Berufung mit Urteil vom 30.06.2009 zurück. Am 06.07.2009 erteilte der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten eine Prozessvollmacht zur Einleitung des hier streitgegenständlichen Verfahrens (Bl. 1528 GA). Mit Klageschrift vom 12.05.2010 leitete der Kläger das streitgegenständliche Verfahren ein. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens reichte der Kläger zahlreiche persönliche Eingaben zur Gerichtsakte. Zunächst wandte der Kläger sich mit einem ausführlichen persönlichen Schreiben vom 30.10.2013 an den gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. G, in dem er sich u. a. als anerkannten politischen Flüchtling aus der ehemaligen DDR bezeichnete, der einen Anspruch auf eine gleiche adäquate ärztliche Behandlung haben sollte (Bl. 749 ff GA). Nach Eingang des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. G vom 21.06.2014 lehnte der Kläger den Sachverständigen mit persönlicher Eingabe vom 29.08.2014 ab (Bl. 898 ff. und Bl. 967 ff. GA). Dabei rügte er u. a. die Bearbeitungsdauer des Gutachtens. Des Weiteren griff er das Gutachten mit weiteren persönlichen Eingaben vom 28.09.2014 und 09.11.2014 insbesondere auf fachlicher Ebene an (Bl. 1020 ff., 1055 ff. GA). Mit persönlicher Eingabe vom 06.01.2015 äußerte der Kläger seinen Verdacht, dass auch seine Eigenschaft als politischer Flüchtling ein entscheidungserheblicher Umstand für das Ergebnis des Sachverständigengutachtens gewesen sein könnte (Bl. 1087 ff GA). Mit einer weiteren persönlichen Eingabe vom 09.08.2016 reichte der Kläger u. a. seinen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge in Kopie zur Akte (Bl. 1398 GA). Nach Erkrankung des Sachverständigen Prof. Dr. G wandten sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowie auch der Kläger persönlich gegen die Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. G2 mit der Begründung, dass aufgrund des Studiums des Sachverständigen in Moskau und seines Karrierebeginns in Berlin im Jahr 1985 eine Parteizugehörigkeit zur SED vermutet werde (Bl. 1388 f, 1412 ff. GA). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klage zulässig sei. Er sei insbesondere bei Erteilung der Prozessvollmacht nicht prozessunfähig gewesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die vom 24.02.1992 bis zum Jahre 1998 verursachten körperlichen Beeinträchtigungen ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2002 zu bezahlen, mindestens jedoch 100.000,00 €; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für entgangenen Gewinn weitere 120.000,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2002 zu bezahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn als Vorschuss auf den Rentenschaden weitere 100.000,00 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2002 zu bezahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Kosten des Verfahrens vor dem LG Wiesbaden (Az. 7 O 206/02) und vor dem OLG Frankfurt (Az. 8 U 240/08) in Höhe von 52.000,00 € zu zahlen; 5. festzustellen, dass der Beklagte ihn von den weitergehenden Kostenerstattungsansprüchen aus den Verfahren LG Wiesbaden, Az. 7 O 206/02 und OLG Frankfurt, Az. 8 U 240/08 der dortigen Beklagten, der Deutschen Klinik xx und Prof. Dr. L2 sowie des Streithelfers Dr. T freizustellen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt die Prozessfähigkeit des Klägers. Er ist der Ansicht, dass sich erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers daraus ergeben, dass dieser nicht nur in dem vorliegenden, sondern auch in dem vorausgegangenen Verfahren wiederholt Sachverständige und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Die ständigen Hinweise des Klägers, dass er in der DDR politisch verfolgt worden sei, hätten mit der objektiven Beurteilung der zu entscheidenden medizinischen Fragen nichts zu tun. Der Kläger leide unter der fixen Idee, dass er von allen verfolgt werde, die nicht seiner Meinung seien. Er könne weder die an diesem Rechtsstreit beteiligten Personen, noch den Sachverhalt rational betrachten. Die ständigen persönlichen Eingaben des Klägers unter Missachtung des Anwaltszwanges ließen ebenfalls auf die fehlende Postulationsfähigkeit des Klägers schließen. Die Kammer hat zunächst am 15.12.2016 einen Beweisbeschluss zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers erlassen (Bl. 1464 GA). Mit Beschluss vom 26.06.2017 hat die Kammer den Beweisbeschluss vom 15.12.2016 näher begründet (Bl. 1504 f. GA). Mit Beschluss vom 11.10.2017 hat die Kammer den Beschluss vom 15.12.2016 aufgehoben und angekündigt, über die Frage der Prozessfähigkeit durch ein Zwischenurteil zu entscheiden (Bl. 1542 GA). Am 23.01.2018 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden, an dem der Kläger persönlich teilgenommen hat (Bl. 1569 f. GA). Die Akte 7 O 206/02 des Landgerichts Wiesbaden ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird insbesondere auf den Tatbestand des aufgehobenen Urteils vom 04.10.2011 Bezug genommen (Bl. 328 ff. GA). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessfähig. Gemäß § 56 ZPO ist die Prozessfähigkeit einer Partei als Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Prozessfähigkeit ist nach § 51 ZPO die Fähigkeit einer Partei, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegen zu nehmen. Bei Beurteilung der Prozessfähigkeit sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts maßgeblich (§ 52 ZPO). Prozessunfähig – da geschäftsunfähig – sind insbesondere Personen, die sich nicht nur vorübergehend in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden (§ 104 Nr. 2 BGB). Das Gericht hat so lange von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen, wie nicht sachliche Bedenken aufgezeigt werden (OLG Düsseldorf Urt. v. 9.7.2009 – 8 U 132/07, BeckRS 2010, 30671, beck-online). Nachdem sich die Kammer im Termin vom 23.01.2018 einen persönlichen Eindruck vom Kläger verschaffen konnte, konnten die im Beschluss vom 26.06.2017 geäußerten Bedenken bezüglich der Prozessfähigkeit des Klägers ausgeräumt werden. Der Kläger vermittelte im Termin vom 23.01.2018 einen geistesgegenwärtigen und sachlichen Eindruck. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Kläger der mündlichen Verhandlung auch inhaltlich folgen konnte. Seine zahlreichen persönlich gefertigten und unter Missachtung des Anwaltszwangs eingereichten Schriftstücke an das Gericht begründete der Kläger nachvollziehbar damit, dass es ihm als ehemaligen Arzt schwer falle, auch den Schriftverkehr bezüglich der medizinischen Fragen seinem Prozessbevollmächtigten zu überlassen. Den darauf folgenden Hinweis der Kammer auf den vor dem Landgericht herrschenden Anwaltszwang nahm der Kläger einsichtig zur Kenntnis. Aber selbst unter Zugrundelegung der im Beschluss vom 26.06.2017 von der Kammer dargelegten Bedenken im Hinblick auf die Prozessfähigkeit des Klägers ist die Klage zulässig. Denn diese Bedenken sind erst im Laufe des Verfahrens entstanden. Eine erst im Laufe des Prozesses entstandene Prozessunfähigkeit einer Partei führt aber nicht zwingend zur Unzulässigkeit einer Klage wegen mangelnder Prozessfähigkeit. Vielmehr ist eine prozessunfähig gewordene Partei auch nach Eintritt der Prozessunfähigkeit i. S. d. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO „nach Vorschrift der Gesetze vertreten“, wenn die betreffende Partei vor Eintritt ihrer Prozessunfähigkeit ihrem Prozessbevollmächtigten eine nach § 80 ZPO wirksame Prozessvollmacht erteilt hat. Denn eine wirksam erteilte Prozessvollmacht wird durch den Verlust der Prozessfähigkeit des Vollmachtgebers nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht berührt, sondern besteht fort (§ 86 ZPO). Aus diesem Grund kann gegen die betreffende Partei auch ein Sachurteil ergehen (BGH, Beschl. v. 19.01.2011 – XII ZB 326/10; BGH, Urt. v. 08.02.1993 – II ZR 62/92; Musielak/Voit/ZPO, 14. Aufl. 2017, § 86 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Dafür, dass der Kläger bereits bei Erteilung der Prozessvollmacht am 06.07.2009 (Bl. 1528 GA) prozessunfähig war, bestehen keine Anhaltspunkte. Die erste persönliche Eingabe des Klägers im vorliegenden Prozess unter Missachtung des Anwaltszwanges datiert vom 30.10.2013 (Bl. 749 GA) und wurde dementsprechend erst etwa vier Jahre nach Erteilung der Prozessvollmacht erstellt. Erst ab August 2014 häuften sich die – teils von irrationalen Erwägungen geprägten – persönlichen Eingaben des Klägers. Auch wenn der Kläger bereits in seinem Schreiben vom 30.10.2013 seine Eigenschaft als politischer Flüchtling der ehemaligen DDR erwähnte, führte er erst nach Eingang des Sachverständigengutachtens vom 21.06.2014 unter Missachtung des Anwaltszwanges wiederholt seine Eigenschaft als politischer Flüchtling als entscheidungserheblichen Umstand auf (so z. B. in seiner pers. Eingabe vom 06.01.2015 und 09.08.2016, Bl. 1087 und 1382). Auch die Beklagtenseite äußerte erstmals im Laufe des Verfahrens mit Schriftsatz vom 02.12.2013 Bedenken bezüglich der Prozessfähigkeit des Klägers (Bl. 761 GA). Konkrete Anhaltspunkte für eine bereits im Vorprozess und damit auch bei Erteilung der Prozessvollmacht am 06.07.2009 bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers sind entgegen den Ausführungen der Beklagtenseite nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die in dem Gutachten des Prof. Dr. X vom 27.10.2003 im Vorprozess aufgeführten Fremddiagnosen: depressive Störungen (Phasen), vegetativer Erschöpfungszustand (Bl. 266 der Beiakte des Landgerichts Wiesbaden), nicht dazu geeignet, den Verdacht einer Prozessunfähigkeit des Klägers bei Erteilung der Prozessvollmacht im Jahr 2009 begründen. Denn der Sachverständige Prof. Dr. X hat in seinem Gutachten lediglich Fremddiagnosen aufgeführt, die er den Behandlungsunterlagen aus den Jahren 1991 bis 2003 entnehmen konnte. Hinweise dafür, dass diese konkreten Erkrankungen noch zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht im Jahr 2009 fortbestanden und überhaupt irgendeinen Einfluss auf die Prozessfähigkeit des Klägers gehabt haben, sind demgegenüber nicht erkennbar. Auch die im Vorprozess erfolgten zahlreichen Befangenheitsanträge gegen die Sachverständigen und den Richter begründen nicht den Verdacht einer Prozessunfähigkeit. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Ablehnungsgesuch nach § 44 ZPO vor dem Landgericht nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Dementsprechend stand es dem Kläger frei, Ablehnungsgesuche persönlich einzureichen. Die Gründe der Ablehnungsgesuche waren zwar nicht zutreffend, beruhen aber nicht durchweg auf irrationalen Erwägungen. Das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr. X begründete der Prozessbevollmächtigte des Klägers insbesondere mit Bekanntschaften zwischen dem Sachverständigen und einem ehemals behandelnden Arzt (Bl. 400 ff der Beiakte). Das Ablehnungsgesuch gegenüber dem Richter im Vorverfahren begründete der Kläger vornehmlich mit einer langen Verfahrensdauer (z. B. Bl. 541 Beiakte des Landgerichts Wiesbaden) sowie mit einer falschen medizinischen Bewertung des Sachverhalts (Bl. 544 der Beiakte des Landgerichts Wiesbaden), bzw. einer ungenügende Sachverhaltsaufklärung (Bl. 562 der Beiakte des Landgerichts Wiesbaden). Soweit man aus dem Schriftsatz vom 16.06.2009 ein Ablehnungsgesuch gegen den Beklagten entnehmen kann, wird dieses zum einen von dem klägerischen Prozessbevollmächtigten getragen und zum anderen vornehmlich mit einer falschen medizinischen Bewertung begründet (Bl. 1153 ff der Beiakte des Landgerichts Wiesbaden). In Anbetracht dessen waren die Einwände des Klägers gegen die Sachverständigen und den Richter im Vorprozess zwar im Ergebnis nicht zutreffend. Dennoch vermittelten sie nicht den Eindruck einer gänzlich irrational denkenden Person. Dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch gegen den Beklagten als Sachverständigen im Termin zur Sachverständigenanhörung vom 31.03.2008 nach der Stellungnahme des Beklagten zurücknahm, spricht ebenfalls – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht gegen eine Prozessfähigkeit des Klägers, sondern ist vielmehr ein Indiz dafür, dass der Kläger im Stande war, seine Entscheidungen zu reflektieren. Die Kammer kann daher – entgegen den Ausführungen des Beklagten – nicht erkennen, dass der Kläger im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden eine zwanghafte Vorstellung hatte, verfolgt zu werden. Stattdessen scheint der Kläger aufgrund seiner eigenen medizinischen Ansichten erhebliche Schwierigkeiten mit der Akzeptanz von davon abweichenden Sachverständigengutachten zu haben. Das daraus resultierende Verhalten des Klägers ist zwar für den Prozess hinderlich, begründet jedoch keine Bedenken im Hinblick auf seine Prozessfähigkeit. Insoweit war auch das prozessuale Verhalten des Klägers, den zunächst eigens vorgeschlagenen Beklagten als Sachverständigen nach Gutachtenerstellung als befangen abzulehnen, zwar widersprüchlich, aber nicht gänzlich irrational. Des Weiteren erscheint es fernliegend, dass sämtlichen Richtern im Vorprozess, sowohl am Landgericht Wiesbaden, als auch am Oberlandesgericht Frankfurt eine Prozessunfähigkeit des Klägers verborgen geblieben sein soll, zumal insbesondere das Landgericht Wiesbaden sich im Termin vom 09.10.2006 (Bl. 608 ff. der Beiakte des Landgerichts Wiesbaden) und vom 31.03.2008 (Bl. 658 ff der Beiakte des Landgerichts Wiesbaden) einen umfassenden persönlichen Eindruck vom Kläger verschaffen konnte. Mangels ausreichender Anhaltspunkte für ein Fehlen der Prozessfähigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht am 06.07.2009 sieht sich die Kammer nicht veranlasst, zur Frage der Prozessunfähigkeit ein Gutachten einzuholen.