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Urteil

19 U 16/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0529.19U16.18.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Februar 2018 verkündete Zwischenurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 5 O 175/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Februar 2018 verkündete Zwischenurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 5 O 175/10 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Kläger macht gegen den Beklagten mit der Behauptung, dieser habe als gerichtlich bestellter Sachverständiger in einem Arzthaftungsprozess vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 7 O 206/02) zu seinen – des Klägers – Lasten zumindest grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstellt, Ersatzansprüche wegen verschiedener Schadenspositionen geltend. Der Prozess vor dem Landgericht Wuppertal begann mit Einreichung der Klageschrift am 12. Mai 2010. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 hat der Beklagte „erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers“ geäußert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass der Kläger unstreitig sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Vorprozess vor dem Landgericht Wiesbaden wiederholt selbst Sachverständige und Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe. Insoweit habe er auch Befangenheitsanträge gegen solche Sachverständige gestellt, deren Bestellung er zuvor noch ausdrücklich begrüßt gehabt habe. Sobald ein Gutachten dann jedoch zu seinem Nachteil ausgefallen sei, habe er seine Meinung plötzlich geändert und den jeweiligen Sachverständigen für befangen gehalten. Offensichtlich fühle sich der Kläger von jedem verfolgt, der sich nicht seiner Meinung anschließe. In diesem Zusammenhang sei auch bedeutsam, dass der Kläger trotz ausdrücklicher Hinweise des Gerichts auf seine fehlende Postulationsfähigkeit im landgerichtlichen Verfahren eine Vielzahl selbst verfasster Eingaben zur Akte gereicht habe, in denen er immer wieder den für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevanten Umstand hervorgehoben habe, dass er in der ehemaligen DDR politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen und daher als politischer Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Er sei daher „offensichtlich psychisch traumatisiert durch seine DDR-Vergangenheit“ und leide dadurch bedingt unter einem Verfolgungswahn, der ihn daran hindere, die am Prozess beteiligten Personen und den Rechtsstreit als solchen rational zu betrachten. Dieser Verfolgungswahn habe seiner Prozessfähigkeit bereits zur Zeit der Klageerhebung im Jahre 2010 entgegen gestanden, da er auch schon in früheren Rechtsstreitigkeiten ein auffälliges prozessuales Verhalten gezeigt und nicht nur in allen Instanzen unbegründet Sachverständige und Richter als befangen abgelehnt, sondern insbesondere auch persönliche Eingaben verfasst habe, obgleich ihm bekannt und bewusst gewesen sei, dass er bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nicht postulationsfähig ist. Es ziehe sich daher wie ein roter Faden durch alle Verfahren, dass sich der Kläger als Opfer einer groß angelegten Verfolgung sehe. Da er dies wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, leide er an einer seine Prozessfähigkeit ausschließenden Zwangsstörung. Zudem seien bei ihm bereits im Jahre 2003 Phasen depressiver Störungen sowie ein vegetativer Erschöpfungszustand diagnostiziert worden. Der Kläger ist der Annahme, er sei prozessunfähig, entgegen getreten. Es seien keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die diese Annahme zu stützen geeignet sein. Da jedenfalls in der Zeit bis zur Klageerhebung keine berechtigten Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestanden hätten, habe er seinen Rechtsbeistand am 6. Juni 2009 eine wirksame Prozessvollmacht erteilt. Damit müsse der Rechtsstreit selbst dann weitergeführt werden, wenn er seine Prozessfähigkeit tatsächlich im Laufe des Verfahrens verloren hätte. Das sei indessen nicht der Fall. Das Landgericht hat zunächst am 15. Dezember 2016 beschlossen, ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers einzuholen. Mit weiterem Beschluss vom 26. Juni 2017 hat die Kammer diesen Beschluss sodann damit näher begründet, dass aufgrund der zahlreichen persönlichen Eingaben des Klägers, seiner Befangenheitsanträge mit zum Teil irrationalen Begründungen und seiner darin zum Ausdruck gekommenen wiederholten Missachtung des vor dem Landgericht geltenden Anwaltszwangs Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden. Gleichwohl hat die Kammer die Entscheidung, den Kläger auf seine Prozessfähigkeit begutachten zu lassen, mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 wieder rückgängig gemacht und angekündigt, über die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch Zwischenurteil zu entscheiden. Daraufhin hat das Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018, in der der Kläger persönlich angehört worden ist, durch Zwischenurteil vom 13. Februar 2018 die Prozessfähigkeit des Klägers festgestellt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen zur Frage der Prozessunfähigkeit des Klägers wiederholt und vertieft. Zudem führt er aus, das Landgericht hätte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Prozessfähigkeit des Klägers nicht ohne vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen dürfen, da es ihm hierzu an der erforderlichen eigenen Sachkompetenz gefehlt habe. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Zwischenurteils des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2018 die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und vertritt zudem die Auffassung, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich gewesen sei, da es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme seiner Prozessunfähigkeit gefehlt habe. Solche Anhaltspunkte seien weder vom Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich gewesen. Es sei vielmehr Ausdruck des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsstaatsprinzips, dass eine Prozesspartei, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit von mit der Sache befassten Richtern oder Sachverständigen hege, einen Befangenheitsantrag stellen könne. Zudem sei keiner der von ihm gestellten Befangenheitsanträge als unzulässig verworfen worden. Soweit er Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt habe, obgleich er sie zuvor selbst als Gutachter vorgeschlagen gehabt habe, hätten sich die Ablehnungsgründe jeweils erst aus den erstellten Gutachten ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die am 21. März 2018 beim Oberlandesgericht in Düsseldorf eingegangene Berufung des Beklagten vom selben Tage gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2018 zugestellte Zwischenurteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Februar 2018 ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Rechtsmittel nicht an der erforderlichen Statthaftigkeit. Zwar findet die Berufung gemäß § 511 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile statt. Eine Ausnahme sieht das Gesetz jedoch für solche Zwischenurteile vor, die auf die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage ergehen, da diese gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endurteile anzusehen sind. Ein solcher Fall liegt hier vor, da das Landgericht im ersten Rechtszug die Prozessfähigkeit des Klägers festgestellt hat und es sich bei der Frage der Prozessfähigkeit um eine Prozessvoraussetzung, also eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage handelt (vgl. nur Zöller – Althammer, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, Rn. 15 vor § 50 ZPO). Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, dass das Landgericht in dem angefochtenen Zwischenurteil nicht – wie es der Wortlaut des § 280 Abs. 1 ZPO nahezulegen scheint – über die Zulässigkeit der Klage insgesamt, sondern lediglich über die Prozessfähigkeit des Klägers entschieden hat. Denn zu den gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO selbständig anfechtbaren Zwischenurteilen gehören auch solche, die lediglich einzelne Sachurteilsvoraussetzungen feststellen (vgl. BGH, Beschluss vom 16 Juni 2005, Az. IX ZR 219/03, Rn. 1 m.w.N., zitiert nach juris; OLG Celle, NJW-RR 1989, 143). Dem § 280 ZPO lässt sich nicht entnehmen, dass in einem Zwischenurteil nach dieser Vorschrift zwingend stets über alle Elemente der Zulässigkeit zu entscheiden wäre. Eine Entscheidung durch Zwischenurteil über lediglich eine oder einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen kann vielmehr im Einzelfall sachgerecht sein. Das hat das Gericht unter Berücksichtigung des Prinzips der Prozessökonomie selbständig zu entscheiden. Der Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz unterliegen dann nur diejenigen Prozessvoraussetzungen, auf die sich das Zwischenurteil bezieht (vgl. BGHZ 27, 15, 26 ff.). Weitergehende Auswirkungen etwa auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels hat eine erstinstanzliche Entscheidung über lediglich einzelne Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage in einem Zwischenurteil hingegen nicht. Schließlich ist die Zulässigkeit der Berufung auch nicht deshalb fraglich, weil die Prozessfähigkeit des Klägers und damit gerade eine Prozessvoraussetzung infrage gestellt worden ist. Denn die Berufung ist selbst dann zulässig, wenn sich der Kläger tatsächlich als prozessunfähig erweisen sollte, da eine Partei im Streit um ihre Prozessfähigkeit als prozessfähig behandelt wird (vgl. BGH NJW 2000, 289, 290 f.; Zöller – Althammer, a.a.O., § 52 ZPO Rn. 6, jeweils m.w.N.). 2. Der sonach zulässigen Berufung bleibt indessen in der Sache der Erfolg versagt. Die Klage ist nicht wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig abzuweisen. a. Zu Recht hat das Landgericht eine Prozessunfähigkeit des Klägers schon im Zeitpunkt der Klageerhebung verneint. aa. Eine Person ist gemäß § 52 ZPO insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig ist demnach, wer gemäß § 104 BGB geschäftsunfähig ist. Geschäftsunfähigkeit liegt nach der im Falle des Klägers allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 104 Nr. 2 BGB wiederum nur vor bei Personen, die sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern nicht dieser Zustand seiner Natur nach nur ein vorübergehender ist. Solche Störungen der Geistestätigkeit sind indessen nach der Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen, so dass grundsätzlich von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen ist (vgl. Zöller – Althammer, a.a.O., § 56 ZPO Rn. 9 m.w.N.). Erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, ist das mit der Sache befasste Gericht gemäß § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dazu verpflichtet zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Bei der Feststellung, ob solche Anhaltspunkte vorliegen, ist dem Prozessgericht allerdings ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen (vgl. BGH FamRZ 2014, 553 Rn. 11). bb. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers gesehen hat. (1) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers geäußert hat, weil dieser eine Vielzahl persönlicher Eingaben zur Gerichtsakte gereicht hat, obgleich ihm bekannt gewesen sein musste, dass ihm die erforderliche Postulationsfähigkeit im landgerichtlichen Verfahren fehlte, ist dieser Umstand für die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Klägers bei Klageerhebung irrelevant. Denn das Landgericht hat – von der Berufung unwidersprochen – ausgeführt, dass die erste persönliche Eingabe, die der Kläger unter Missachtung des vor dem Landgericht geltenden Anwaltszwangs eingereicht hat, erst mehr als drei Jahre nach Erhebung der Klage zur Gerichtsakte gereicht worden ist. Zu Recht hat das Landgericht darauf verwiesen, dass sich die persönlichen Eingaben des Klägers erst ab August 2014 gehäuft haben. Selbst wenn diese Eingaben tatsächlich als von irrationalen Erwägungen geprägt einzustufen sein sollten, lassen sie jedenfalls keinen Rückschluss auf den geistigen Zustand des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung am 12. Mai 2010 zu. (2) Entsprechendes gilt auch für die weitere Erwägung des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Oktober 2016, derzufolge sich die Prozessunfähigkeit des Klägers aus seiner Traumatisierung aufgrund der erlittenen politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR ergeben solle. Insoweit kann dahinstehen, ob eine solche Traumatisierung aufgrund der unstreitigen politischen Verfolgung des Klägers in der ehemaligen DDR vorliegt oder nicht. Denn zum Zeitpunkt der Klageerhebung ist auch nicht ansatzweise erkennbar, dass eine etwaige Traumatisierung des Klägers einen handlungsleitenden Charakter und damit Einfluss auf seine damalige Geistestätigkeit gehabt haben könnte. Denn die persönlichen Eingaben des Klägers enthalten erstmals im Oktober 2013 und damit wiederum mehr als drei Jahre nach Klageerhebung einen ersten Hinweis auf seine Eigenschaft als politischer Flüchtling der ehemaligen DDR. Die zwanghaft anmutende Wiederholung dieses Hinweises beginnt zudem – worauf das Landgericht zu Recht aufmerksam gemacht hat – erst nach Eingang des Sachverständigengutachtens vom 21. Juni 2014. Vor diesem Hintergrund verbietet sich ein Rückschluss auf den Geisteszustand des Klägers zur Zeit der Klageerhebung auch insoweit von selbst. (3) Allerdings ist der Berufung zuzugeben, dass dem Kläger bereits im Jahr 2003 das Vorliegen von Phasen depressiver Störungen und eines vegetativen Erschöpfungszustandes attestiert worden ist. Unabhängig davon aber, dass diese Diagnosen im Jahre 2003 nicht auf einer damals aktuellen Exploration des Klägers beruhten, sondern lediglich den ärztlichen Behandlungsunterlagen aus den Jahren 1991 bis 2003 entnommen wurden, stellen weder eine vegetative Erschöpfung noch depressive Störungen, die noch dazu nur phasenweise auftreten, Erkrankungen dar, die gleichsam automatisch zur Geschäftsunfähigkeit des davon Betroffenen führen. Vielmehr fehlt es gerade im vorliegenden Fall an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die genannten Krankheitsbilder irgendeinen Einfluss auf die Geistesfähigkeiten des Klägers gehabt haben könnten. Das Gegenteil ist der Fall, da sich weder das Landgericht Wiesbaden noch das Oberlandesgericht Frankfurt, bei denen in den Jahren 2002 bis 2009 ein Rechtsstreit des Klägers anhängig war, in Kenntnis der Diagnose veranlasst gesehen haben, die Prozessfähigkeit des Klägers zu bezweifeln. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Geisteszustand des Klägers in der Zeit zwischen Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am 30. Juni 2009 und der Klageerhebung im vorliegenden Prozess am 12. Mai 2010 signifikant verschlechtert haben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hatte auch das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem vom Kläger gegen das Land Hessen geführten Prozess auf dem Gebiet des Flüchtlings- und Vertriebenenrechts (Az. 11 E 1998/7 90 (3)) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2004 offensichtlich ebenfalls keinerlei Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers. (4) Schließlich stimmt der Senat auch mit der Einschätzung des Landgerichts überein, dass das prozessuale Verhalten des Klägers in dem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Wiesbaden und dem Oberlandesgericht Frankfurt nicht geeignet war, die Annahme eines Verfolgungswahns zu rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass der Kläger auch in diesem Vorprozess persönlich zahlreiche Befangenheitsanträge gegen Sachverständige und Richter gestellt hat. Dabei liegt es jedoch entgegen der vom Beklagten in der Berufung geäußerten Auffassung geradezu in der Natur der Sache, dass diese Befangenheitsanträge stets dann gestellt wurden, wenn sich herausstellte, dass die betroffenen Verfahrensbeteiligten eine dem Anliegen des Klägers ungünstige Auffassung vertreten haben. Aus einem solchen Verhalten kann daher allenfalls dann in belastbarer Weise auf ein ausgeprägt querulatorisches Verhalten, das geeignet sein könnte, die Prozessfähigkeit einer Partei zu beeinflussen (vgl. hierzu Zöller – Althammer, a.a.O., § 52 ZPO Rn. 7a m.w.N.), oder gar auf ein wahnhaftes Verfolgungserleben, wie es der Beklagte behauptet, geschlossen werden, wenn es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt oder gar Rechtsmissbrauch festzustellen ist. Das war indessen bei den vom Kläger im Vorprozess gestellten Befangenheitsanträgen zu keiner Zeit der Fall, da diese ausnahmslos in der Sache beschieden und nicht ein einziges Mal als unzulässig verworfen worden sind. Unabhängig davon aber ist dem Landgericht auch vollumfänglich in der Wertung beizupflichten, dass sämtliche Befangenheitsanträge des Klägers im Vorprozess vor dem Landgericht Wiesbaden und dem Oberlandesgericht Frankfurt auf durchaus rationalen Erwägungen beruhten. Insoweit kann sich der Senat daher darauf beschränken, zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug zu nehmen. cc. Vor diesem Hintergrund war das Landgericht nicht gehalten, im Rahmen der Prüfung der Prozessfähigkeit des Klägers ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Zwar hat das mit der Sache befasste Gericht – wie dargelegt – in jeder Lage des Verfahrens das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen. Richtig ist auch, dass das Gericht bei dieser Prüfung im Wege des Freibeweises sämtliche erschließbaren Erkenntnissmöglichkeiten auszuschöpfen hat. Da jedoch das Gericht so lange von der Prozessfähigkeit einer Partei auszugehen hat, wie nicht sachliche Bedenken aufgezeigt werden (vgl. BGH NJW 1996, 1059 f.; OLG Düsseldorf [8. Zivilsenat], Urteil vom 09. Juli 2009, Az. 8 U 132/07, BeckRS 2010, 30671), besteht eine Prüfungspflicht nicht abstrakt und losgelöst vom jeweiligen Sachverhalt, sondern entsteht vielmehr nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte. Das ist jedoch beim Kläger – wie aufgezeigt – jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung gerade nicht der Fall. b. Nicht zu entscheiden braucht der Senat die darüber hinausgehende Frage, ob der Kläger die anfänglich vorhandene Prozessfähigkeit im Laufe des Rechtsstreits womöglich verloren hat. Insbesondere kann dahinstehen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine nachträglich aufgetretene Prozessunfähigkeit des Klägers vorhanden sind oder nicht. Denn diese Frage hat im vorliegenden Fall unabhängig vom Ergebnis keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Klage und ist daher auch nicht durch ein Zwischenurteil zu klären. Denn wenn der Kläger seine Prozessfähigkeit nicht verloren hat, steht einer Sachentscheidung im Endurteil ohnehin kein Hindernis entgegen. Aber auch dann, wenn der Kläger tatsächlich zwischenzeitlich prozessunfähig geworden sein sollte – wofür allerdings angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2019 ebenso wie zuvor auch schon das Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2018 von ihm gewonnen hat, sowie mit Blick auf die ebenso strukturierten wie geordneten Gedankengänge in seinen persönlichen Eingaben, die keine formalen Denkstörungen erkennen lassen und sowohl nach ihrer Diktion als auch nach Orthographie und Interpunktion von einem gehobenen Bildungsniveau zeugen, ohnehin nicht allzu viel spricht – könnte in der vorliegenden Fallkonstellation ein Sachurteil gegen ihn ergehen, da er durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten ist. Denn er hat seinem Rechtsbeistand unstreitig am 6. Juni 2009 und damit zu einem Zeitpunkt eine Prozessvollmacht erteilt, zu dem – wie oben dargelegt – keinerlei Anhaltspunkt für das etwaige Fehlen seiner Prozessfähigkeit vorlagen. Diese somit wirksame Bevollmächtigung dauert gemäß § 86 ZPO auch über den Zeitpunkt des etwaigen Verlusts der Prozessfähigkeit hinaus fort, so dass das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO trotz eines solchen Eintritts der Prozessunfähigkeit auch nicht unterbrochen würde. Damit ist zwar noch nicht zugleich gesagt, dass das Verfahren auch mit einem Sachurteil beendet werden kann. Denn die Vorschrift des § 246 Abs. 1 ZPO lässt ohne weiteres auch die Interpretation zu, dass das Verfahren zwar wegen der wirksam erteilten rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten fortzusetzen, dann jedoch mit einem Prozessurteil abzuschließen ist (so etwa Zöller – Althammer, a.a.O., § 86 ZPO Rn. 12 m.w.N.). Indessen ist diese Auslegung keineswegs zwingend, da sie vom Gesetzeswortlaut nicht gefordert wird. Der Senat schließt sich daher der Auffassung an, derzufolge in den von § 246 Abs. 1 ZPO erfassten Fällen von der Fortsetzung der bestehenden Prozesslage auszugehen ist, so dass das Verfahren trotz Eintritts der Prozessunfähigkeit einer Partei auch durch Sachurteil beendet werden kann (so insbesondere BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011, Az. XII ZB 326/10, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris). Für diese Ansicht spricht insbesondere der Umstand, dass gegen ein Sachurteil, das wegen der gemäß § 86 ZPO fortbestehenden Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten nach einem gemäß § 246 Abs. 1 ZPO fortgesetzten Prozess ergeht, die Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 ZPO nicht statthaft wäre. Denn die Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur statt, wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Das aber ist bei einem nachträglichen Entfallen der Prozessfähigkeit gerade nicht der Fall, wenn die betreffende Partei ihrem Prozessbevollmächtigten ursprünglich eine wirksame Vollmacht erteilt hatte. Denn da diese Vollmacht gemäß § 86 ZPO fortwirkt, ist die prozessunfähig gewordene Partei nach wie vor dem Gesetz entsprechend vertreten. Liegt mithin im Falle nachträglich eingetretener Prozessunfähigkeit bei wirksam fortbestehender Prozessvollmacht kein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor, so kann auch in dieser Konstellation ohne weiteres ein Sachurteil ergehen. Einer Entscheidung über das Vorliegen der Prozessfähigkeit im Wege eines Zwischenurteils gemäß § 280 ZPO bedarf es insoweit mithin nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht erfüllt sind. Streitwert für das Berufungsverfahren: 396.186,79 Euro.