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Urteil

3 O 40/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2018:0711.3O40.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehens für einen PKW-Erwerb. Der Kläger schloss am 15.10.2014 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 15.990,00 Euro zur Finanzierung eines PKW Citroën Berlingo. Es wurde ein effektiver Jahreszins von 3,99 % sowie eine Rückzahlung in 60 monatlichen Raten zu je 293,89 Euro vereinbart. Bestandteil des Vertrages waren die einbezogenen „Allgemeine[n] Vertragsbestimmungen (AGB) für den privaten Raten-Darlehensvertrag der akf“ (Bl. 25 f. der Akte). Das Vertragsformular, das auf der ersten Seite oben rechts den Hinweis „ Privater Raten-Darlehensvertrag Objekte “ enthielt, enthielt ebenfalls auf der ersten Seite unterhalb der Angaben zu dem konkreten Darlehen einen als solchen gekennzeichneten Hinweis mit folgendem Wortlaut: „Näheres zu den Kündigungsrechten und auch zum Recht des DN auf jederzeitige vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist den Ziffern A.4. und 5. zu entnehmen. Informationen über die Rechte des DN aus §§ 358, 359 BGB und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte sind in Ziffer A.7. aufgeführt. Erläuterungen zum Schlichtungsverfahren sind in Ziffer A.12. enthalten. […] Vorstehende und beiliegende Vertragsbedingungen, die der DN mit seiner Unterschrift als rechtsverbindlich anerkennt, sind wesentliche Bestandteile des DV. Empfangsbestätigungen: Hiermit bestätige ich, sowohl die zu diesem DV korrespondierenden „Europäischen Standardinformationen für Verbraucher“ (SECCIs) als auch ein Merkblatt, in dem mir die wesentlichen Züge des angedachten Finanzierung erklärt werden, vor Unterzeichnung dieses DV erhalten zu haben. Die genannten Unterlagen habe ich zur Kenntnis genommen. Auch bestätige ich hiermit, die anliegende Widerrufsinformation auf Seite 2 und die anliegenden AGB auf den Seiten 4 und 5 erhalten zu haben.“ Bl. 2 des Darlehensvertrages enthielt unter anderem folgende Widerrufsinformation: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: akf Bank GmbH & Co. KG, Am Diek 50, 42277 Wuppertal, Fax: 0202 25727-1290, E-Mail: antrag@akf.de. […] Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,74 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. […]“ Auf den weiteren Inhalt der Vertragsurkunde nebst Widerrufsbelehrung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 19-21, 25, 26 der Akte) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.07.2017 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anl. K2, Bl. 27 f. der Akte). Das Schreiben ging der Beklagten am 18.07.2017 zu. Der Kläger zahlte bis zum Widerruf 32 Raten, d.h. insgesamt 9.404,48 Euro an die Beklagte. Die Ratenzahlung wird unter Vorbehalt fortgesetzt. Ab dem Widerruf waren gemäß den getroffenen Vereinbarungen noch 48 Raten zu insgesamt 8.228,92 Euro zu zahlen. Der Kläger meint, er könne aufgrund des Widerrufs die erbrachten Tilgungsleistungen zurückverlangen. Der Beklagten stünden lediglich die vertraglich vereinbarten Zinsen zu. Ausgehend von einem Betrag von 9.110,59 Euro – der unstreitig den monatlichen Ratenzahlungen für 31 Monate entspricht – belaufe sich ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Tilgungsleistungen auf 7.846,86 Euro. Die Zinszahlungen betrügen 1.263,73 Euro. Hilfsweise erklärt der Kläger die Aufrechnung mit den geltend gemachten Zahlungsansprüchen gegen etwaige Zahlungsansprüche der Beklagten. Der Widerruf, so meint der Kläger weiter, sei wirksam, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger wendet sich mit folgenden Argumenten gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung: Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. fehle es an einer Pflichtangabe über die „Art des Darlehens“. Entgegen Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. sei die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht angegeben worden. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. fehle es an ausreichenden Informationen über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Insofern vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Hinweise in den AGB, auf die – unstreitig – im Darlehensantrag verwiesen wird (Widerrufsbelehrung, Bl. 19), nicht ausreichten. Schließlich fehle es an einer von beiden Parteien des Darlehensvertrages unterschriebenen Vertragsurkunde. Damit sei gegen § 355 Abs. 3 S. 2 BGB a.F. verstoßen worden. Insofern behauptet der Kläger, ihm liege kein Dokument vor, dass seine eigene Unterschrift trage. Die von dem Kläger zur Akte gereichte Abschrift eines Darlehensvertrages trägt – in Abweichung zu diesem Vortrag – gar keine Unterschrift. Der Kläger meint, der Widerruf führe dazu, dass er zur Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs verpflichtet sei. Die Beklagte habe dem Kläger alle erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen herauszugeben. Davon seien jedoch die vertraglich vereinbarten Zinsen abzuziehen. Eine Wertersatzpflicht bestehe für den Kläger nicht. Ein etwaiger Wertverlust an dem Fahrzeug sei nicht zu ersetzen, weil eine Substanzbeeinträchtigung, so behauptet der Kläger, nicht eingetreten sei. Vielmehr beruhe eine etwaige Wertminderung des Fahrzeugs wie er meint lediglich auf dem „negativen Werturteil des Marktes“. Der Kläger beantragt: 1. Der Kläger schuldet ab seiner Widerrufserklärung vom 12.07.2017 aus dem mit der Beklagten zwecks Finanzierung des Fahrzeugs der Marke Citroën, Modell/Typ Berlingo, Fahrgestellnummer xxxxx, abgeschlossenen Darlehensvertrag zu der Darlehensvertrags-Nr. #### wieder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.846,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Citroën, Modell/Typ Berlingo, Fahrgestellnummer xxxxx, nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren durch den Kläger an die Beklagte. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Ziff. 1. genannten Kraftfahrzeuges der Marke Citroën, Modell/Typ Berlingo, Fahrgestellnummer xxxxx, in Verzug befindet. 4. Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen und den Kläger von weiter anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie widerklagend, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensantrages vom 15.10.2014 Nr. #### verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW Citroën, Modell/Typ Berlingo, (Fahrzeug Ident Nr. VF xxxxx) zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sei am 12.07.2017 nicht mehr möglich gewesen. Sie behauptet, dem Kläger sei in den Geschäftsräumen des Kraftfahrzeughändlers, bei dem das Fahrzeug erworben worden sei, ein Entwurf des Darlehensvertrages nebst Allgemeinen Vertragsbedingungen sowie zumindest eine weitere Ausfertigung des Darlehensantrages, die später von beiden Seiten gegengezeichnet worden sei, übergeben worden. Nach Prüfung der Angaben habe der Kläger eine ihm bei dem Fahrzeughändler vorgelegte Ausfertigung des Darlehensantrag unterschrieben und zugleich den Empfang der vorläufigen Darlehensannahmeerklärung quittiert. Ein unterschriebener Darlehensantrag sowie die Bestätigung der Darlehensannahme seien per Post an die Beklagte versandt worden. Die Beklagte habe sodann nach Eingang der Unterlagen die Annahmeerklärung durch Schreiben vom 15.10.2014 (Bl. 76 der Akte) wiederholt und dem Kläger eine gegengezeichnete schriftliche Ausfertigung des Darlehensantrags per Post zugesandt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs meint die Beklagte, dass der Kläger für die dreijährige Nutzung des Fahrzeugs zum Wertersatz verpflichtet sei. Hilfsweise für den Fall, dass der Widerruf als wirksam angesehen werde, erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta gegen die Ansprüche des Klägers auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen. Darüber hinaus erklärt sie hilfsweise die Aufrechnung mit ihr zustehenden Ansprüchen wegen der Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger. Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu Ziff. 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Ansprüche setzen sämtlich einen wirksamen Widerruf des mit der Beklagten im Oktober 2014 wirksam geschlossenen Darlehensvertrages Nr. #### voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der mit Schreiben vom 12.07.2017 erklärte, der Beklagten am 18.07.2017 zugegangene Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB a.F. zu. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.14 Tage. Gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. sind Verbraucherdarlehensverträge, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Abschluss des Vertrages am 15.10.2014 und Erhalt sämtlicher nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge erforderlichen Pflichtangaben zu laufen. Die für den Beginn der Widerrufsfristen maßgeblichen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. erhielt der Kläger ebenfalls am 15.10.2014. Die Widerrufsfrist begann damit mit Ablauf des 15.10.2014 und endete mit Ablauf des 29.10.2014. Entgegen der Auffassung des Klägers war der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Juli 2017 nicht mehr widerrufbar. Die von dem Klägervertreter gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die Auffassung, dass es entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. an einer Pflichtangabe über die Art des Darlehens fehle, geht fehl. Gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. muss die Unterrichtung vor Vertragsschluss Informationen über die „Art des Darlehens“ enthalten. Dies erfordert jedoch nicht die Bezeichnung des Darlehens als „Annuitätendarlehen“. Gemeint ist eine schlagwortartige Produktumschreibung , die möglichst knapp und verständlich ist. Zu unterscheiden ist in jedem Fall zwischen Darlehensverträgen, Zahlungsaufschüben (Teilzahlungsgeschäften) und sonstigen Finanzierungshilfen (Leasingvertrag). Innerhalb der Gruppe der Darlehensverträge liegt im Weiteren – soweit vorliegend – die Kennzeichnung als Überziehungskredit nahe (MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, § 491, Rn. 15). Das streitgegenständliche Darlehen wird oben rechts auf der Antragsschrift (Bl. 19 der Akte) als „Privater Raten-Darlehensvertrag Objekte“ bezeichnet. Dies reicht als Produktumschreibung aus. Dem Verbraucher wird damit in hinreichender Deutlichkeit mitgeteilt, dass er sich zum Abschluss eines Ratendarlehensvertrages für die Finanzierung eines Gegenstandes verpflichtet. Im Vergleich zu der von Klägerseite für sachgerecht erachteten Beschreibung als Annuitätendarlehen ist die gewählte Beschreibung nach Auffassung der Kammer sogar aussagekräftiger und verständlicher. Auch der Einwand, dass keine hinreichende Belehrung über die Berechnungsmethode für den Anspruch des Darlehensgebers, d.h. der Beklagten, auf eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gem. Art. 247 § 7 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich bestimmte Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind, u.a. gem. Nr. 3 die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Zweifelhaft ist bereits, ob Unzulänglichkeiten in den Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit teilweise vertretener Rechtsprechung (vergleiche etwa LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16) überhaupt Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist haben können. Rechtsfolge solcher Unzulänglichkeiten ist nach hiesiger Auffassung allein, dass der Anspruch des Darlehensgebers gemäß § 502 BGB a.F. auf die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt (MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, § 492, Rn. 32; § 502, Rn. 14). Dafür, über diese Rechtsfolge hinaus die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht beginnen zu lassen, besteht jedenfalls aus Verbraucherschutzgründen kein Bedarf. Verliert die darlehensgebende Bank wegen unzulänglicher Darlegungen der Berechnungsmethode ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, so ist dem Schutzinteresse des Verbrauchers genüge getan, ohne dass es darüber hinaus einer nicht fristgebundenen Widerrufsmöglichkeit bedarf. Darüber hinaus genügen die dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen über die Folgen der vorzeitigen Rückzahlung den gesetzlichen Anforderungen. Ziff. 5.b) der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Bl. 25 der Akte) lautet: „Der DN hat zudem gemäß § 500 Abs. 2 BGB das Recht, seine Verbindlichkeiten aus diesem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Falle kann die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den ihr unmittelbar aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandenen Schaden verlangen. Die Bank wird diesen Schaden konkret berechnen. Die Entschädigung beträgt jedoch höchstens 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. Sie ist auch nicht höher als der Betrag der Soll-Zinsen, den der DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“ Damit erfüllte die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Für den Kläger als Verbraucher war eindeutig erkennbar, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Eine weitere Erläuterung der der Berechnung zu Grunde liegenden finanzmathematischen Formeln und die Mitteilung über die Entscheidung für eine von zwei möglichen Methoden zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mussten hingegen nicht in die Informationen für den Kläger aufgenommen werden, weil sie für diesen keinerlei Mehrwert gehabt hätten. Dem Kläger war die Abschätzung der maximal fälligen Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Damit wurde dem gesetzgeberischen Ziel (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17). Soweit der Kläger meint, dass ein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. vorliege, weil keine hinreichende Aufklärung über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages erfolgt sei, führt auch dies nicht dazu, dass eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Vereinbarungen zu Kündigungsrechten der Beklagten nicht unmittelbar im Vertragsformular, sondern in den wirksam einbezogenen AGB getroffen wurden. In dem Darlehensantrag, dort in der rechten Spalte (Bl. 19 der Akte), findet sich ein Hinweis, dass näheres zu den Kündigungsrechten und auch zum Recht des Darlehensnehmers auf jederzeitige vorzeitige Rückzahlung des Darlehens den Ziff. A.4. und 5. der AGB zu entnehmen sei. In dem Vertragsformular befindet sich damit ein klarer und prägnanter Hinweis auf die maßgeblichen Abschnitte in den AGB der Beklagten. Die in Bezug genommenen Abschnitte der AGB enthalten insbesondere Vereinbarungen über die Rechte des Klägers und der Beklagten zur fristlosen und fristgemäßen Kündigung. Einer weiteren Darlegung des einzuhaltenden Verfahrens, insbesondere der einzuhaltenden Form bei Kündigung durch die Beklagte oder den Kläger selbst, bedurfte es nicht. Zwar findet sich in den in Bezug genommenen AGBs kein Hinweis darauf, dass die Kündigung – wie die übrigen Erklärungen des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer – gemäß § 452 Abs. 5 BGB a.F. auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden müssen. Darauf kommt es jedoch für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und den Lauf der Widerrufsfrist nicht an. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, Bl. 128) sind im Rahmen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. „insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“. Mit der Anforderung, dass dem Darlehensnehmer zu „verdeutlichen“ sei, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf des Darlehensgebers wirksam ist, bedarf es – entgegen der Auffassung des Klägers – keiner detaillierten Angaben über die Modalitäten einer Kündigung. Soweit sich dem Darlehensnehmer das Erfordernis einer verkörperten Kündigungserklärung des Darlehensgebers nicht schon aufdrängen muss, darf es ihm zugemutet werden, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Musterinformation Bezug genommen wird, nicht nur darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben erfolgt sind, sondern auch über die allgemeinen und speziellen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung des Darlehensgebers. Die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben ist danach nicht mit der Verpflichtung zu einer umfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse einer Kündigung gleichzusetzen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, Az. 6 O 358/17). Soweit es um die Modalitäten der Kündigung durch den Darlehensnehmer geht, enthält der Darlehensvertrag selbst im Rahmen der zitierten Widerrufsinformation (Bl. 20 der Akte) ausreichende Informationen, weil darin mitgeteilt wird, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Soweit der Kläger schließlich behauptet, dass er von der Beklagten keine unterschriebene Vertragsurkunde erhalten habe, führt auch dies – die Richtigkeit der Behauptung unterstellt – nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger behauptet insofern, ihm liege kein Dokument vor, welches seine eigene Unterschrift trage. In diesem Zusammenhang wird als Anlage – im Widerspruch zum Sachvortrag – eine Abschrift des Darlehensvertrages vorgelegt, die gar keine Unterschrift trägt (Bl. 19 ff. der Akte). Die Beklagte hat substantiiert dargelegt, auf welche Weise es zum Vertragsschluss kam. Damit hat sie auch erklärt, weshalb dem Kläger eine nicht unterschriebene Abschrift des Darlehensvertrages vorliegt. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Dass der Kläger die ihm von der Beklagten nach deren Erklärung der Annahme des Darlehensvertrages zugesandte, gegengezeichnete schriftliche Ausfertigung nicht selbst unterschrieb, führt nicht dazu, dass dem Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. nicht Genüge getan wurde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sowohl nach dem gesetzgeberischen Willen als auch nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Ausfertigung zu übergeben ist. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall der Vertragsschluss dadurch zustande kommt, dass dem Kläger eine gegengezeichnete Ausfertigung des Vertrages per Post zugesandt wird, die er sodann – nach vorheriger Absprache des Vertragsinhalts – selbst unterschreiben muss, kann es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht darauf ankommen, ob und wann der Verbraucher die Unterschrift leistet. Ein Berufen auf die fehlende eigene Schriftform ist unter diesen Voraussetzungen treuwidrig. Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages oder dafür, dass die Frist zum Widerruf seines Vertrages nicht zu laufen begann, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Darlehenswiderruf ergeben hätten, kommt es nicht mehr an. Insbesondere kann damit offenbleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger zum Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet ist. Da der Kläger mit den in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüchen keinen Erfolg hat, sind auch die mit dem Klageantrag zu Ziff. 4 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB a.F.) unbegründet. Über die Erfolgsaussichten der Widerklage war nicht zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung für die hilfsweise erhobene Widerklage, nämlich ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages vom 15.10.2014, ist nicht eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 17.633,40 Euro.