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Urteil

3 O 310/18 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2019:0320.3O310.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten im Wege von Klage und Hilfswiderklage über den Widerruf eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs. Die Parteien schlossen am 19./23.08.2016 einen Darlehensvertrag (Vertrag Nr. xxxxx) zur Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Kraftfahrzeugs Audi A3 Limousine 2,0 TDI (FIN: ######). Aus dem Vertragsformular geht ein Nettodarlehensbetrag i.H.v. 20.490,00 EUR (Nennbetrag: 22.522,68 EUR), ein Sollzins i.H.v. 3,92 % p.a. und ein effektiver Jahreszins von 3,99 % p.a. hervor (Anl. K1). Der Kaufpreis des Kraftfahrzeugs betrug 23.490,00 EUR brutto. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 3.000,00 EUR. Der Restbetrag von 20.490,00 EUR wurde über den Darlehensvertrag finanziert. Mitfinanziert wurden zudem die Positionen „RSV“ (Ratenschutzversicherung) i.H.v. 1.353,63 EUR und „Prämie KVRS-Versicherung“ (Kaufpreisversicherung) i.H.v. 679,05 EUR. Die Laufleistung des finanzierten Fahrzeugs betrug zum Zeitpunkt der Übergabe 53.500 km. Vereinbart wurde, dass die Darlehenssumme mittels 48 gleichbleibender Monatsraten i.H.v. jeweils 344,71 EUR und einer Blockrate i.H.v. 8.456,40 EUR zurück zu zahlen sei. Die Darlehenssumme zahlte die Beklagte direkt an die Verkäuferin und zog ab dem 01.10.2016 bis zum 01.10.2018 monatliche Raten i.H.v. insgesamt 8.617,75 EUR vom Girokonto des Klägers ein. Der Darlehensvertrag wurde von der Verkäuferin des Kraftfahrzeugs, der Autohaus T KG, vermittelt. Sie erhielt hierfür eine Provision i.H.v. 1 % des Nettodarlehensbetrages von der Beklagten. Der Darlehensvertrag enthält auf Seite 2 folgende als „Widerrufsinformation“ gekennzeichnete Widerrufsbelehrung (Anl. K1, Bl.2): Auf Seite 1 des Antrages bestätigte der Kläger durch seine Unterschrift, dass er „die zu diesem DV korrespondierenden „Europäischen Standardinformationen für Verbraucher“ (SECCIs) […] [sowie] die anliegende Widerrufsinformation auf Seite 2 und die anliegenden AGB auf den Seiten 4 und 5 […]“ erhalten hat. Auf den weiteren Inhalt des Darlehensantrags sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen (Anl. K1) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.03.2018 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages (Anl. K6). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 10.04.2018 zurück (Anl. K7). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.06.2018 zur Erklärung auf, wann und wo die Übergabe des finanzierten Fahrzeuges stattfinden solle (Anl. K8). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 26.06.2018, sie verweigere sowohl die Annahme des Fahrzeugs, als auch eine gütliche Einigung (Anl. K9). Die nach Erklärung des Widerrufs erfolgten Leistungen des Klägers erfolgten nur noch unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Kläger ist der Meinung, der Widerruf sei wirksam, weil mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Kläger wendet sich mit folgenden Argumenten gegen die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung: Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB belehre die Widerrufsinformation unrichtig über den Fristbeginn, weil der Darlehensnehmer nicht lediglich „nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger“ über beispielsweise den effektiven Jahreszins, den Sollzinssatz, die Laufzeit des Vertrages oder dessen Kosten informiert werden könne. Da der Belehrungstext lediglich undifferenziert von den „in den Vertragstext nicht aufgenommenen Pflichtangaben“ spricht, sei dieser Teil der Belehrung falsch bzw. unvollständig. Eine Nachholung der Angaben könne nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer eine Abschrift des gesamten Vertrages erhalte. Diese fehlerhafte Angabe sei zudem geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen einer Nachbelehrung abzuhalten, weil dieser entsprechend der gegenständlichen Widerrufsbelehrung davon ausgehe, die Widerrufsfrist hätte durch Erhalt der fehlenden Angabe auf einem dauerhaften Datenträger zu laufen begonnen, obwohl dies tatsächlich erst bei Erhalt der Abschrift des gesamten Vertrages der Fall sei. In der Widerrufsinformation fehle hinsichtlich der Angabe „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden“ der Hinweis auf die Regelungen in §§ 356b Abs.2, 492 Abs.6, 494 Abs. 7 BGB. Entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB sei die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend nachvollziehbar mitgeteilt worden. Es fehle weiterhin der Hinweis auf die Regelung des § 492 Abs. 5 BGB. Die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Abs.1 S. 1 Nr. 3 EGBGB seien unvollständig. Entgegen Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB sei im Darlehensvertrag das Feld für den Darlehensvermittler nicht ausgefüllt worden. Der Nettodarlehensbetrag sei mit 20.490,00 EUR zu niedrig angegeben. Da die Ratenschutzversicherung und die Kaufpreisversicherung mitfinanziert wurden, hätten diese berücksichtigt werden müssen. Überdies sei auch der effektive Jahreszins mit 3,99 % zu niedrig angegeben. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger, er habe die Ratenschutzversicherung und die Kaufpreisversicherung nicht freiwillig abgeschlossen, sondern sei hierzu von der Beklagten verpflichtet worden, weil er anderenfalls das Darlehen gar nicht erhalten hätte. Jedenfalls hätte er das Darlehen anderenfalls nur gegen einen höheren Sollzins erhalten. Außerdem sei auch der Gesamtbetrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB unrichtig angegeben worden. Entgegen Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB habe die Beklagte die Information bezüglich eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens und die Voraussetzungen für den Zugang zu einem solchen nicht klar und verständlich angegeben. Die Ausführungen zur Möglichkeit eines Streitschlichtungsverfahrens bei der Bundesbank und die dann folgende Erklärung, hieran nicht teilzunehmen, seien unklar und unverständlich. Er behauptet, die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs belaufe sich auf 400.000 km. Der Kläger ist der Meinung, Wertersatz sei nicht zu leisten. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 19./23.08.2016 über 22.522,68 EUR (Vertrag NR. xxxxx) zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs vom 24.03.2018 erloschen sind; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.617,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe des Fahrzeugs Audi A3 2.0 TDI mit der Fahrzeugsidentifikationsnummer ###### nebst Fahrzeugschlüssel; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten (hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 19.10.2018 und der Rechtskraft dieses Urteils (hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils) auf das zum unter 1. genannten Darlehen gehörenden Konto geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise erhebt die Beklagte Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages vom 19.08.2016/23.08.2016 Nr. xxxxx verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des Pkw Audi A3 TDI, mit der Fahrzeug-Identifikationsnr. ###### zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinausgeht, was zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte meint, ein Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages sei im März 2018 nicht mehr möglich gewesen. Das Feld für den Darlehensvermittler sei nicht auszufüllen gewesen, da tatsächlich gar kein Darlehensvermittler i.S.d. § 655 a BGB eingeschaltet worden sei. Dies sei bei der Vermittlung durch die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Autohaus T KG, nicht der Fall gewesen. Bezüglich der Hilfswiderklage behauptet sie, der PKW habe an Wert verloren, indem die Klägerin ihn genutzt und zusätzlich zu den bei Übergabe bereits vorhandenen 53.500 km in zwei Jahren mindestens 70.000 km gefahren habe. Sie ist der Meinung, diese Nutzung gehe über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweisen des Wagens hinaus, vgl. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB. Sie habe die Klägerin auch ordnungsgemäß im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB über ihr Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs unterrichtet. Sollte die Klägerin den Vertrag wirksam widerrufen haben, sei sie zur Leistung von Wertersatz verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist zulässig. Die mit dem Antrag begehrte Feststellung, dass die Klägerin keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf schuldet, ist ein zulässiges Feststellungsziel nach Darlehenswiderruf (BGH Urt. v. 16.05.2017, XI ZR 586/15). Dem Kläger stehen die mit den Klageanträgen zu Ziff. 1 bis 4 geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die Ansprüche setzen sämtlich einen wirksamen Widerruf des mit der Beklagten im August 2016 wirksam geschlossenen Darlehensvertrages Nr. xxxxx voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der mit Schreiben vom 24.03.2018 erklärte Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Abschluss des Vertrages und Erhalt sämtlicher nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge erforderlichen Pflichtangaben zu laufen. Die für den Beginn der Widerrufsfristen maßgeblichen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhielt der Kläger spätestens am 23.08.2016, zusammen mit der Bestätigung des Darlehensvertrages. Die Widerrufsfrist begann damit mit Ablauf des 23.08.2016 und endete mit Ablauf des 06.09.2016. Entgegen der Auffassung des Klägers war der streitgegenständliche Darlehensvertrag im März 2018 nicht mehr widerrufbar. Die gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. a) Soweit der Kläger meint, es werde im Darlehensvertrag nicht richtig über die Frist i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB informiert, führt dies nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Die Belehrung darüber, dass der Darlehensnehmer über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden kann, ist weder falsch noch undifferenziert. Sie ist daher auch nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts im Rahmen einer Nachbelehrung abzuhalten. Die Belehrung entspricht vollständig dem Muster für die Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. In Art. 247 § 6 Abs.2 S. 3 EGBGB ist geregelt, dass die Widerrufsinformation den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, S. 2 EGBGB genügt, wenn sie der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Da keine offensichtlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das gesetzliche Muster selbst verwirrend ist, kann im Grundsatz der gesetzgeberischen Einschätzung gefolgt werden, dass die Umsetzung des Musters eine zutreffende Information des Verbrauchers im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB mittlerweile Gesetzesrang genießt und nicht mehr wie früher nur in einer untergesetzlichen Verordnung geregelt ist. b) Entgegen der Meinung des Klägers, fehlt der Hinweis auf die Regelungen der §§ 356b Abs. 2, 492 Abs. 6, 494 Abs. 7 BGB nicht in der Widerrufsinformation. Auch in diesem Punkt entspricht die Widerrufsinformation der gesetzlichen Mustervorlage der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB und es ist entsprechend der gesetzgeberischen Einschätzung, dass die enthaltenen Informationen umfassend im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erteilt sind. c) Auch der Einwand, dass keine hinreichende Belehrung über die Berechnungsmethode für den Anspruch des Darlehensgebers, d.h. der Beklagten, auf eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung erfolgt sei, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gem. Art. 247 § 7 Abs. 1 EGBGB muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich bestimmte Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind, u.a. gem. Nr. 3 die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Zweifelhaft ist bereits, ob Unzulänglichkeiten in den Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mit teilweise vertretener Rechtsprechung (vergleiche etwa LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Az. 4 O 150/16) überhaupt Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist haben können. Rechtsfolge solcher Unzulänglichkeiten ist nach hiesiger Auffassung allein, dass der Anspruch des Darlehensgebers gemäß auf die Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 BGB entfällt (MüKoBGB, 7. Aufl. 2017, § 492, Rn. 32; § 502, Rn. 14). Dafür, über diese Rechtsfolge hinaus die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht beginnen zu lassen, besteht kein Bedarf. Verliert die darlehensgebende Bank wegen unzulänglicher Darlegungen der Berechnungsmethode ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, so ist dem Schutzinteresse des Verbrauchers genüge getan, ohne dass es darüber hinaus einer nicht fristgebundenen Widerrufsmöglichkeit bedarf. Darüber hinaus genügen die dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen über die Folgen der vorzeitigen Rückzahlung den gesetzlichen Anforderungen. Ziff. 5.b) der AGB (Anl. K2, Bl. 11) lautet: „Der DN hat zudem gemäß § 500 Abs. 2 BGB das Recht, seine Verbindlichkeiten aus diesem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zu erfüllen. In diesem Falle kann die Bank gemäß § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den ihr unmittelbar aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandenen Schaden verlangen. Die Bank wird diesen Schaden konkret berechnen. Die Entschädigung beträgt jedoch höchstens 1 % bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages. Sie ist auch nicht höher als der Betrag der Soll-Zinsen, den der DN in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.“ Damit erfüllte die Beklagte die gesetzlichen Anforderungen an die Aufklärungspflicht. Für den Kläger als Verbraucher war eindeutig erkennbar, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Eine weitere Erläuterung der der Berechnung zu Grunde liegenden finanzmathematischen Formeln und die Mitteilung über die Entscheidung für eine von zwei möglichen Methoden zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung mussten hingegen nicht in die Informationen für den Kläger aufgenommen werden, weil sie für diesen keinerlei Mehrwert gehabt hätten. Dem Kläger war die Abschätzung der maximal fälligen Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Damit wurde dem gesetzgeberischen Ziel (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 87), dass der Verbraucher die finanziellen Folgen einer vorzeitigen Darlehensablösung zuverlässig abschätzen kann, hinreichend Rechnung getragen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17). d) Entgegen der Meinung des Klägers führt der fehlende Hinweis auf § 492 Abs. 5 BGB in der Widerrufsinformation nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Ein Hinweis auf diese Norm ist in der Widerrufsinformation nicht erforderlich. § 492 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass der Verbraucherdarlehensvertrag die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten muss. Dementsprechend verweist die Widerrufsinformation auch auf § 492 Abs. 2 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass über diesen Hinweis hinaus auf einen weiteren Absatz des § 492 BGB hingewiesen werden muss. Lediglich Abs.2 bezieht sich auf Informationen, die im Darlehensvertrag anzugeben sind, die weiteren Absätze verhalten sich hierzu nicht. e) Der Vortrag des Klägers, die Pflichtangaben zu Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB seien unvollständig ist unsubstantiiert. Er rügt lediglich pauschal die Unvollständigkeit, ohne jeden Hinweis darauf, inwiefern diese vorliegen oder woraus sich diese ergeben soll. f) Der Einwand des Klägers, der Darlehensvermittler sei entgegen Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB im Darlehensvertrag nicht genannt, führt nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten trat die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Autohaus TKG, auch als Darlehensvermittlerin i.S.d. § 655 a BGB auf. Das Darlehen wurde allein über sie zwischen Kläger und Beklagter vermittelt. Von § 655 a BGB wird auch der finanzierungsvermittelnde Handel erfasst. Darlehensvermittler kann auch der Händler sein, dessen Kaufvertrag mit dem Darlehensnehmer kreditiert wird (MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, BGB § 655 a Rn.11; Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, BGB § 655 a Rn.5). Zwar ist das Feld im Darlehensvertrag, in dem der Darlehensvermittler bezeichnet werden soll, leer, jedoch wurde der Zweck der Norm dennoch hinreichend erfüllt. Die in Art. 247 § 13 EGBGB vorgesehenen Informationspflichten dienen in erster Linie der Verbesserung der Transparenz und sollen dem Verbraucher insbesondere die finanzielle Mehrbelastung durch die Einschaltung eines Darlehensvermittlers aufzeigen. Zudem soll er über die rechtliche Beziehung zwischen Darlehensvermittler und Darlehensgeber in Kenntnis gesetzt werden, damit er einschätzen kann, wie unabhängig der Darlehensvermittler bei seinen Empfehlungen ist (BeckOGK/Zimmermann, 15.12.2018, EGBGB Art. 247 § 13 Rn.5). Der Darlehensvermittler war dem Kläger bekannt und dessen Person sowie seine Kontaktdaten hinreichend ersichtlich. Der Kläger hatte auch Kenntnis von der finanziellen Mehrbelastung, die durch die Einschaltung des Darlehensvermittlers entstand. Nach dem Vortrag des Klägers, hat allein die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Autohaus T KG, den Darlehensvertrag vermittelt. Der Kläger hatte laut eigenem Vortrag auch Kenntnis davon, dass diese hierfür eine Provision von 1 % des Nettodarlehensbetrages erhielt. Die Verkäuferin wird unmittelbar oberhalb des Feldes für den Darlehensvermittler samt vollständiger Adresse aufgeführt. g) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Nettodarlehensbetrag nicht zu niedrig angegeben. Er bemisst sich mit 20.490,00 EUR nach dem Wert, auf den der Kläger im Darlehensvertrag einen Anspruch hatte. Nach Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB ist der Nettodarlehensbetrag der Höchstbetrag, auf den der Darlehensnehmer aufgrund des Darlehensvertrages Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der effektive Jahreszins sind nach § 6 PAngV zu berechnen. Nicht maßgeblich für den Nettodarlehensbetrag ist, ob der Betrag dem Darlehensnehmer tatsächlich zufließt. Abzuziehen sind nur die vom Darlehensgeber einbehaltenen Kosten (z.B. Bearbeitungsentgelt). Der Kläger behauptet, er habe die mitfinanzierten Versicherungen nicht freiwillig abgeschlossen, diese haben aber ohnehin keinen Einfluss auf den Nettodarlehensbetrag. Mitfinanzierte Versicherungskosten zählen zu den Gesamtkosten und sind daher vom Nettodarlehensbetrag abzuziehen, wenn die Versicherungen Voraussetzungen für das Darlehen waren (BT-Drs. 16/11643 S.125; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 § 3 EGBGB, Rn.4). Im Nennbetrag werden sodann die Versicherungskosten im Darlehensvertrag mit eingerechnet. Im Gesamtbetrag werden auch noch die Zinsen aufgenommen. Die Aufstellung innerhalb des Darlehensvertrags ist transparent und nachvollziehbar. Davon ausgehend beruht auch der effektive Jahreszins auf einer korrekten Berechnungsgrundlage und wurde nicht zu niedrig angegeben. Unabhängig davon hätte eine unzulängliche Berechnung und Angabe des effektiven Jahreszinses nach hiesiger Auffassung auch keine Auswirkung auf den Beginn der Widerrufsfrist. Rechtsfolge der Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinses ist gemäß § 494 Abs. 3 BGB allein, dass sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzins um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist. Dafür, über diese Rechtsfolge hinaus die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht beginnen zu lassen, besteht kein Bedarf. Verringert sich der Sollzins entsprechend, ist dem Schutzinteresse des Verbrauchers genüge getan, ohne dass es darüber hinaus einer nicht fristgebundenen Widerrufsmöglichkeit bedarf. Auch der Gesamtbetrag wurde korrekt angegeben. Dieser ist gemäß Art. 247 § 3 Abs. 2 EGBGB die Summe aus Nettodarlehnsbetrag und Gesamtkosten. Diese sind vorliegend in Form der Ratenschutzversicherung, der Kaufpreisversicherung und der Zinsen umfassend angegeben. h) Eine Verletzung der Informationspflicht nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB bezüglich eines außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahrens ist ebenfalls nicht gegeben. Die Beklagte konnte ihre Bereitschaft, an einem Streitschlichtungsverfahren nach § 14 UKlaG teilzunehmen im Voraus vertraglich ausschließen. Eine Verpflichtung, ein solches Verfahren durchzuführen, trifft die Beklagte nicht. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG können die Beteiligten bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491 ff. BGB unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, ein Streitschlichtungsverfahren betreiben. Aus dem Wortlaut ergibt sich bereits, dass dieses Streitschlichtungsverfahren für die Parteien freiwillig ist. Die Norm differenziert nicht zwischen Verbraucher und Unternehmer. Dann muss es beiden Parteien aber auch möglich sein, die Teilnahme an einem solchen Verfahren von vornherein auszuschließen. Dass der Ausschluss im Voraus möglich sein muss, folgt auch daraus, dass die Gegenpartei nicht dazu verpflichtet ist, den Schlichtungsvorschlag des Streitschlichters anzunehmen, sondern jederzeit ablehnen kann, wenn die andere Partei einen Antrag auf Durchführung des Streitschlichtungsverfahrens gestellt hat (§ 5 Abs. 3 SchlichtungsVerfV). Es wäre widersinnig, ein Streitschlichtungsverfahren in Gang zu setzen und Ressourcen in Anspruch zu nehmen, wenn die Gegenpartei – wie hier die Beklagte – von vornherein nicht gewillt ist, am Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen und daher in jedem Fall den Schlichtungsvorschlag ablehnen wird. Dies würde das Vorankommen der Sache absehbar und unnötig verzögern. Des Weiteren ist die von der Beklagten abgegebene Information über das Streitschlichtungsverfahren und ihre sodann erklärte Weigerung, an einem solchen teilzunehmen, eindeutig und unmissverständlich formuliert. Zwar erläutert sie zunächst die Möglichkeit eines Streitschlichtungsverfahrens, jedoch ist der letzte Satz der Information, in dem sie erklärt, weder verpflichtet noch bereit zu sein, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen, klar und auch für juristische Laien verständlich. Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages oder dafür, dass die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht zu laufen begann, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Darlehenswiderruf ergeben hätten, kommt es nicht an. Insbesondere kann damit offenbleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger zum Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet ist. Über die Erfolgsaussichten der Widerklage war nicht zu entscheiden. Die innerprozessuale Bedingung für die hilfsweise erhobene Widerklage – ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrages vom 19./23.08.2016 – ist nicht eingetreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1, 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 25.522,68 EUR