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Urteil

21 KLs - 10 Js 109/19 - 9/19 Strafrecht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2019:0829.21KLS10JS109.19.9.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Körperverletzung und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts E vom 16.01.2019 (Az. 250 Ds 170/18) verhängten 4-monatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

7 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von noch

1 Jahr

keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug eines Teiles der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von

1 Jahr und 9 Monaten

werden angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 316 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 21, 52, 53, 64, 67, 69a StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Körperverletzung und unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts E vom 16.01.2019 (Az. 250 Ds 170/18) verhängten 4-monatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 1 Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie der Vorwegvollzug eines Teiles der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten werden angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 316 Abs. 1, 2, 223 Abs. 1, 21, 52, 53, 64, 67, 69a StGB. Gründe: I. Der im Zeitpunkt der Urteilsverkündung 33 Jahre alte Angeklagte lebte zunächst mit seinen Eltern in S. Als der Angeklagte 4 Jahre alt war, siedelte die Familie nach Deutschland über und lebte fortan in T. Der Vater des Angeklagten ist von Beruf Schlosser, seine Mutter betreibt ein Nagelstudio. Er hat einen jüngeren Bruder. Der Angeklagte besuchte in Deutschland zunächst die Realschule und wechselte dann auf die Hauptschule, die er jedoch ohne Abschluss verließ. Später gelang es ihm zunächst den Hauptschulabschluss und schließlich auch den Realschulabschluss nachzuholen. Eine sodann begonnene Lehre zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten musste er bereits nach wenigen Monaten vorzeitig beenden, da er Ende 2012/Anfang 2013 wegen eines Strafverfahrens (StA Wuppertal 10 Js 47/13; s.u.) in Untersuchungshaft kam. In den folgenden Jahren begann der Angeklagte, der über eine eigene Wohnung im Haus seiner Eltern verfügt, keine neue Ausbildung. Er ist arbeitslos, lebt von Sozialhilfe und betreibt Sportwetten. Auch über einen gültigen Führerschein verfügt er nicht. Der Angeklagte kam bereits in der Schulzeit erstmals mit Drogen in Form von Marihuana in Berührung, wobei er seinen Konsum fortan steigerte. Später konsumierte er auch Amphetamine und Kokain. Auch im Zeitraum November 2018 bis Januar 2019 konsumierte der Angeklagte diese Drogen. Dabei rauchte er Marihuana in größerem Umfang, teilweise bis zu 5 Gramm am Tag. Unregelmäßiger nahm er auch Kokain und Amphetamine zu sich. Darüber hinaus trank er in dem genannten Zeitraum auch vermehrt Alkohol. Auch in hiesiger Untersuchungshaft konsumierte der Angeklagte Marihuana, um „dem Knastalltag zu entfliehen“. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Am 18.08.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Solingen (Az. 21 Ds 10 Js 494/09 – 189/19) wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 2 Fällen und versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5 EUR. Das Urteil wurde am 26.08.2009 rechtskräftig. 2. Am 18.10.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Solingen (Az. 21 Ds 422 Js 1319/11) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR. Zudem wurde gegen ihn eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 07.11.2012 verhängt. Das Urteil wurde am 08.11.2011 rechtskräftig. 3. Am 11.10.2013 verurteilte ihn das Landgericht Wuppertal (Az. 26 KLs 10 Js 47/13 – 6/13) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Das Urteil wurde am 19.10.2013 rechtskräftig. Nachdem der Angeklagte einen Teil dieser Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt hatte, setzte das Landgericht Bonn durch Beschluss vom 05.02.2017 den Strafrest zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit wurde auf bis zum 07.02.2020 festgesetzt. Durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 28.11.2018 wurde die Strafaussetzung widerrufen. Der Widerrufsbeschluss wurde am 14.03.2019 rechtskräftig. 4. Am 21.08.2018 verhängte das Amtsgericht Solingen (Az. 27 Cs 622 Js 4129/18 – 135/18) gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR wegen Beleidigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung. Die Entscheidung wurde am 07.09.2018 rechtskräftig. 5. Am 16.01.2019 verurteilte ihn das Amtsgericht E (Az. 205 Ds 314 Js 1465/18 – 170/18) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung. Zudem wurde dem Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 8 Monaten gesetzt. Das Urteil wurde am 24.01.2019 rechtskräftig. Dem Urteil des Amtsgerichts E vom 16.01.2019 lagen gemäß dortiger Ziff. II. die folgenden Feststellungen zu Grunde: „Am 11.06.2018 befuhr der Angeklagte gegen 18:08 Uhr in E mit einem PKW Peugeot (XXX) unter anderem die Lstraße obwohl er, wie er wusste, nicht zum Führen des Fahrzeugs berechtigt war, weil er zum Tatzeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Darüber hinaus konnte im Rahmen einer Polizeikontrolle festgestellt werden, dass der Angeklagte unter dem Einfluss von THC und Amphetamin stand. Fahrauffälligkeiten konnten jedoch nicht festgestellt werden.“ Im Rahmen der Strafzumessung hieß es sodann unter Ziff. V. des genannten Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 16.01.2019: „Der Strafrahmen des § 21 StVG sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass dieser sich geständig gezeigt hat. Bei der Tat hat der Angeklagte unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden. Positiv hat das Gericht hier bewertet, dass der Angeklagte mittlerweile die Hilfe einer Drogenberatung in T in Anspruch nimmt. Weiterhin hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich dieser hinsichtlich seines Führerscheins mittlerweile auf eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) vorbereitet. Strafschärfend musste jedoch berücksichtigt werden, dass der Angeklagte bereits mehrfach, darunter auch einschlägig, vorbestraft ist. Da der Angeklagte durch mehrere Strafen bislang nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten wurde, war hier eine kurze Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 StGB zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Das Gericht hält eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten für tat- und schuldangemessen. Diese konnte hier gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht davon ausgeht, dass sich der Angeklagte diese Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als Warnung dienen lassen wird und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte zwar unter laufender Bewährung steht, es sich hierbei jedoch lediglich um die Strafaussetzung eines Strafrestes handelt. Auch handelt es sich bei der zu Grunde liegenden Verurteilung nicht um eine einschlägige Straftat. Das Datum der Tat war zudem der [7] 20.11.2012 und liegt nunmehr über 6 Jahre zurück. Darüber hinaus hat das Gericht positiv berücksichtigt, dass der Angeklagte sich ernsthaft bemüht zeigt, seinen Betäubungsmittelkonsum mit professioneller Hilfe zu therapieren. Dem Angeklagten muss jedoch bewusst sein, dass bei erneuter Straffälligkeit eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung unumgänglich ist und der Widerruf der Bewährung droht. Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen. Da der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, war hier gemäß § 69a StGB eine isolierte Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu verhängen. Aufgrund des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der mit verwirklichten Ordnungswidrigkeit war hier eine Sperrfrist von noch 8 Monaten zu verhängen.“ Der Angeklagte befand sich in hiesiger Sache zunächst vom 05.03.2019 bis zum 01.05.2019 in Untersuchungshaft. Vom 02.05.2019 bis zum 27.08.2019 verbüßte er eine Rest-Gesamtfreiheitsstrafe von 118 Tagen von ursprünglich 3 Jahren und 6 Monaten nach ergangenem Widerruf in dem Verfahren der StA Wuppertal, Az. 10 Js 47/13. Seit dem 28.08.2019 befindet er sich in hiesiger Sache wieder in Untersuchungshaft. II. 1. Der Angeklagte und die Zeugin R waren spätestens ab Ende 2017 ein Paar. Während der Angeklagte noch in der elterlichen Wohnung in der V Straße 41 in T lebte, verfügte die Zeugin R über eine Mietwohnung in der PStraße x in T , wo sich der Angeklagte fortan häufiger aufhielt. Etwa im September 2018 musste sich die Zeugin R in psychiatrische Behandlung begeben und war von September 2018 bis Anfang Dezember 2018 in stationär - klinischer Behandlung. Anschließend zog sie zu ihrem Onkel, wo sie sich ab dem 12.12.2018 aufhielt. In ihre Mietwohnung in der PStraße kehrte sie nicht zurück. Einen ihrer Wohnungsschlüssel behielt der Angeklagte. Ohne Kenntnis der Zeugin R entschied der Angeklagte, in deren Abwesenheit die Wohnung der Zeugin dafür zu nutzen, dort eine Marihuanaplantage zu errichten und auch Amphetaminsulfat selbstständig dort herzustellen, um dieses teilweise selbst zu konsumieren, teilweise aber auch an noch unbekannte Abnehmer weiterverkaufen zu können. Der Erlös sollte dabei zumindest auch in Teilen dazu dienen, seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln verfügte er, wie ihm bekannt war, nicht. Zum Zwecke der Errichtung der Plantage bestellte der Angeklagte spätestens im Oktober/November 2018 im Internet zwei „Komplettsets“ bestehend aus jeweils einem Zelt mit den Maßen 2 mal 3 Metern, Beleuchtung und Abluftschläuchen. Zudem bestellte er 90 Marihuanastecklinge ebenfalls über das Internet. Nachdem die beiden Zelte angekommen waren, errichtete er diese in der Wohnung der Zeugin R im vom Eingang aus gesehen rechtsseitigen Bereich im Schlafzimmer. In jedes Zelt stellte er 2 Lampen zur Beleuchtung auf. Die Abluftschläuche führte er aus den Zelten heraus in ein Fenster, welches er auf Kipp offen ließ. In die Zelte verteilte er 85 der gelieferten Marihuanastecklinge – 5 waren aus seiner Sicht nicht verwertbar – wobei die Stecklinge zu diesem Zeitpunkt etwa 5 – 8 cm groß waren. Die Lampen hatten jeweils eine Stärke von 600 Watt und der Angeklagte ließ sie in den ersten zwei Wochen für knapp 18 Stunden täglich laufen. Anschließend reduzierte er die Beleuchtung auf 12 Stunden täglich, um das Wachstum der Stecklinge weiter zu beeinflussen. Bis zum 14.01.2019, dem Tag der polizeilichen Durchsuchung der Wohnung der Zeugin R, hatte der Angeklagte auf diese Weise 80 Marihuanapflanzen in einer Höhe von 85 – 95 cm gezüchtet, welche zur Abernte bereit waren. Die 5 weiteren von ihm ursprünglich gepflanzten Marihuanapflanzen hatte er bereits zuvor aus den Zelten entnommen, da diese aus seiner Sicht minderwertig waren. Diese 5 Pflanzenreste bewahrte er in einem Eimer in der Küche der Wohnung auf. Die 80 Marihuanapflanzen, die sich im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung noch immer im Schlafzimmer in den Zelten befanden, hatten ein Gesamtgewicht von 3.011,10 Gramm netto mit einer Wirkstoffmenge von 250 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) bei einem Wirkstoffgehalt von 8,31 %. Das von ihm in dem genannten Eimer in der Küche aufbewahrte Pflanzenmaterial hatte ein Gesamtgewicht von 94,56 Gramm netto mit einer Wirkstoffmenge von 8,94 Gramm THC bei einem Wirkstoffgehalt von 9,45 %. Von den 3.011,10 Gramm Marihuana waren etwa 1 kg zum Eigenkonsum bestimmt, was sich der Angeklagte in 100 Gramm Packungen einteilen und einfrieren wollte. Die restlichen knapp 2 kg waren zum Weiterverkauf bestimmt. Zeitgleich zu der Aufzucht der Mariuhanaplantage stellte der Angeklagte zudem Amphetaminsulfat in der Wohnung der Zeugin R her. Hierzu las er sich im Internet über die hierfür notwendigen Herstellungsprozesse ein. Sodann beschaffte er sich Amphetaminbase und Methanol über das Internet. Von der Firma B verschaffte er sich Schwefelsäure. Die Amphetaminbase versetzte er nunmehr mit Methanol und benutzte zusätzlich die Schwefelsäure, um Amphetaminsulfat zu produzieren, wobei er zumindest mehr als einen Versuch benötigte, um die Säure genau dosiert dazuzugeben und ein vorangegangener Versuch mit einem Verbrennen der benutzten Amphetaminbase durch zu schnelles Hinzufügen der Säure endete. Schließlich gelang es ihm, Amphetaminsulfat herzustellen, welches er in der Küche im Kühlschrank lagerte. Die Amphetaminsulfatzubereitung, welche bei der polizeilichen Durchsuchung vom 14.01.2019 im Kühlschrank in der Küche der Wohnung der Zeugin R sichergestellt werden konnte, hatte ein Nettogewicht von 1.135,65 Gramm mit ca. 79,7 Gramm Amphetaminbase bei einem Wirkstoffgehalt von 7,02 %. Nicht ausschließbar diente die Hälfte des von ihm hergestellten Amphetaminsulfats dem Eigenverbrauch, d.h. eine Nettomenge von 567,825 Gramm und 39,86 Gramm Amphetaminbase. Die restliche Nettomenge von 567,825 Gramm und 39,86 Gramm Amphetaminbase war zum Verkauf bestimmt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung am 14.01.2019 verwahrte der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin R in der Küche, wo sich zu diesem Zeitpunkt auch bereits das Amphetaminsulfat befunden hat und von wo aus auch das Schlafzimmer, in welchem sich die Zelte mit aberntebereitem Marihuana befanden, nur wenige Meter entfernt war, griffbereit ein Luftgewehr des Herstellers K, Modell xx, Kaliber 5,5 mm, auf, welches dort an den Kühlschrank angelehnt war. Die hierzu passende Munition in Form von Patronen fand sich ebenfalls in der Küche auf der Fensterbank und auf dem Küchentisch. Sowohl das Gewehr als auch die Munition waren in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln gelagert. Das Gewehr wurde durch einen unbekannt gebliebenen Freund des Angeklagten zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Herbst 2018 in die Wohnung der Zeugin R mitgebracht und verblieb dort bis zur polizeilichen Durchsuchung am 14.01.2019. In diesem Zeitraum schoss der Angeklagte mit diesem Gewehr zumindest auch einmalig auf einen Schrank, um dessen Wirkung zu erproben. Die Einsatzbereitschaft und Wirkungsweise des Gewehrs war ihm vollumfänglich bewusst. Bei der polizeilichen Durchsuchung wurde in der Wohnung neben den aufgefundenen Drogen, dem Luftgewehr nebst Munition und Verpackungsmaterialien ein Laptop ### sichergestellt. Bei seiner erfolgten Festnahme am 05.03.2019 wurde bei dem Angeklagten ein Bargeldbetrag in Höhe von 2.595 EUR sichergestellt. Auch wenn der Angeklagte im Tatzeitraum Drogen in Form von Marihuana und unregelmäßig auch Kokain und Amphetamine zu sich nahm, war im Hinblick auf dieses Tatgeschehen seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 2. Der Angeklagte befuhr am 23.12.2018 gegen 18:10 Uhr mit einem PKW Daimler CLK, amtliches Kennzeichen YYY unter anderem die GStraße in T, obwohl er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte, was ihm bekannt war. Da gegen ihn zu diesem Zeitpunkt in anderer Sache eine Fahndungsabfrage bestand, wurde er bei dieser Fahrt polizeilich kontrolliert. Die aufgrund dessen um 19:03 Uhr bei ihm durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille. Auch Marihuana hatte der Angeklagte in für ihn üblichem Umfang am Tattag vor der Fahrt konsumiert. Durch den vorangegangen Alkoholkonsum war der Angeklagte nicht mehr in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen, was er zumindest hätte erkennen können und müssen. Bei der im Zuge der Blutentnahme durchgeführten ärztlichen Untersuchung war die Finger-Finger-Prüfung bei dem Angeklagten unsicher, seine Pupillenreaktion verzögert bis fehlend und der äußerliche Anschein von Alkohol und Drogen bemerkbar. Im Übrigen war sein Gang und die Finger-Nasen-Prüfung sicher, sein Bewusstsein klar, sein Denkablauf geordnet, seine Stimmung unauffällig und er im Übrigen wach und orientiert. Durch den vorangegangen Konsum von Alkohol und Marihuana war seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert. 3. Spätestens nachdem sich die Zeugin R im September 2018 in Behandlung begeben hatte, ging der Angeklagte eine Beziehung zu der Nebenklägerin O ein, die ebenfalls in T wohnhaft war. Nachdem diese Beziehung bereits wieder beendet war, traf sich der Angeklagte am 13.01.2019 mit dem weiteren Ex-Freund der Zeugin O, dem Zeugen J um sich möglicherweise wegen unberechtigter Schwangerschaftsvorwürfe durch die Nebenklägerin ihnen beiden gegenüber, mit diesem zusammenzutun. Dabei tranken sie erhebliche Mengen an Alkohol und zumindest der Angeklagte konsumierte dabei zusätzlich noch Cocain und THC. Durch diesen Konsum war in der Folge nicht ausschließbar seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Der Angeklagte und der Zeuge J entschlossen sich schließlich, sich zur Wohnung der Nebenklägerin in der A Straße xx inT zu begeben, wo diese mit ihren Kindern, insbesondere ihrer 4-jährigen Tochter lebte. Sie kamen etwa gegen 17 Uhr an der Wohnungstür der Nebenklägerin an. Dort angekommen, trat der Angeklagte die Tür ein, welche bereits durch in den Wochen zuvor erfolgtes Eintreten vorbeschädigt war, und begab sich zusammen mit dem Zeugen J ins Badezimmer, wo die Nebenklägerin gerade auf der Toilette war. Er zog sie an den Haaren von der Toilette, schlug sie zumindest einmalig mit der flachen Hand ins Gesicht, zerrte sie zu Boden und trat sie, als sie lag, zumindest zweimalig gegen die Beine. Dabei trug er leichte Sportschuhe. Der Zeuge J beteiligte sich an den Verletzungshandlungen nicht. Schließlich gelang es der Nebenklägerin, aus dem Bad und ihrer Wohnung zu fliehen und sich zu den Nachbarn zu begeben. Der Angeklagte verfolgte sie nicht. Die 4-jährige Tochter der Nebenklägerin befand sich im Zeitpunkt der Verletzungshandlungen in unmittelbarer Nähe im Wohnzimmer. Eine nach der Tat um 19:01 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab bei dem Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille. Ferner fanden sich in seinem Blut 9,1 ng/ml Tetrahydrocannabinol, 4,8 ng/ml 11-OH-THC (THC-Metabolit 1), 117 n/ml THC-COOH (THC-Metabolit 2), 59 ng/ml Cocain und 1,356 ng/ml Benzoylecgonin (Cocain-Metabolit). Im Rahmen der in diesem Zuge durchgeführten ärztlichen Untersuchung wurde bei dem Angeklagten eine Störung der Orientierung sowie der Erinnerung an den Vorfall dokumentiert. Ferner wurde ein Drehnystagmus mit feinschlägiger Auslenkung festgestellt. Auch war der äußere Anschein des Einflusses von Alkohol und Drogen leicht bis deutlich bemerkbar. Im Übrigen waren Gang, Finger-Finger-Prüfung sowie die Finger-Nasen-Prüfung sicher, seine Sprache deutlich und sein Bewusstsein klar. Durch die Tat des Angeklagten erlitt die Zeugin an den Beinen Blutergüsse, links am Kniegelenk und am linken Oberschenkel, am rechten Oberschenkel ein ca. 5 cm großes Hämatom, eine leichte Halswirbelsäulenblockade mit Schmerz am Nacken und muskulärer Verhärtung sowie Schmerzen über dem Steißbein. Zudem leidet die Zeugin O aufgrund des Geschehens unter Schlafproblemen und sie lebt mittlerweile aufgrund dessen in einem Frauenhaus. III. 1. Die Feststellungen zur Person beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 09.07.2019. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Aussagen insbesondere der Zeugen O, R, G1 und C sowie den weiteren Beweismitteln, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll entnehmen lassen. a) Der Angeklagte hat die angeklagten Taten, soweit er sich erinnern konnte, vollständig und vorbehaltlos eingeräumt. So ließ er sich bezüglich der in der Wohnung PStraße x aufgefundenen Drogen glaubhaft dahingehend ein, dass er es war, der in der Wohnung der Zeugin R die Marihuanaplantage betrieben hat und dort auch Amphetaminsulfat hergestellt habe. Dabei erklärte er nicht nur, dass die Zeugin R im Tatzeitraum nicht in ihrer Wohnung gewesen sei und er dennoch einen Schlüssel zu dieser Wohnung gehabt habe, sondern führte auch detailliert aus, wie er die Marihuanapflanzen gezüchtet und das Amphetaminsulfat hergestellt hat. So beschrieb er, wie er 90 Marihuanastecklinge mit einer Größe von je 5 – 8 cm im Internet bestellt, er davon direkt 5 Stecklinge wegen Mangelhaftigkeit ausgesondert und wie er dann die übrigen Stecklinge in zwei in der Wohnung aufgestellte Zelte verteilt habe, die er zuvor ebenfalls im Internet als „Komplettsets“ zusammen mit Wärmelampen und Abluftschläuchen gekauft habe. Auch erklärte er, wie er die Abluftschläuche aus den Zelten durch ein auf Kipp gestelltes Fenster geführt und wie er das Wachstum der Stecklinge beeinflusst habe, indem er zwei 600 Watt Lampen pro Zelt in den ersten zwei Wochen 18 Stunden täglich laufen gelassen habe, bevor er die Dauer der Beleuchtung wie festgestellt reduziert habe. Im Hinblick auf das Amphetamin erklärte er, dass er Amphetaminsulfat hergestellt habe, da dieses leichter zu transportieren sei und erläuterte im Zuge der Hauptverhandlung, wie er die Amphetaminbase mit Methanol und Schwefelsäure versetzt habe, wobei er auch anschaulich seinen Versuch schilderte, als er einmal zu schnell Schwefelsäure hinzugab, was dann im Verbrennen der insoweit verwendeten Amphetaminbase endete. Bezüglich des in der Küche aufgefundenen Luftdruckgewehrs ließ er sich dahingehend ein, dass dieses einem Freund gehöre, den er nicht nennen wolle, weil dieser unter Bewährung stünde. Dieser habe das Gewehr irgendwann im Herbst 2018 mit in die Wohnung gebracht. Das Gewehr habe dann in der Küche gestanden und er habe damit auch bereits auf einen Schrank geschossen, um es zu testen. Er erklärte ferner, dass von dem Marihuana 1 kg zu seinem Eigenbedarf gewesen wäre und er den Rest verkauft hätte. Das Amphetamin hätte er verkauft, wenn er einen Käufer dafür gefunden hätte, ansonsten es bis dahin aber auch zum Eigenkonsum verwendet. Auch die am 23.12.2018 erfolgte Auto- und Trunkenheitsfahrt räumte er wie angeklagt ein und gab dabei an, er habe nur ein kurzes Stück fahren wollen, um Geschenke bei seiner Oma abzuholen. Dabei sei ihm bekannt gewesen, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügt habe. Ebenso umfänglich geständig war er im Hinblick auf die Tat zu Lasten der Nebenklägerin O vom 13.01.2019. So erklärte er, sich mit dem Zeugen J getroffen zu haben, bei dem es sich ebenfalls um einen Ex-Freund der Nebenklägerin gehandelt habe, wobei man sich zusammengetan hätte, weil die Zeugin O sie beide mit unberechtigten Schwangerschaftsvorwürfen konfrontiert hätte. Man habe dann zusammen getrunken und Drogen konsumiert. Dann sei man zur Wohnung der Nebenklägerin, wobei er sich an den Weg nicht mehr genau erinnern könne. Er habe dann die Wohnungstür eingetreten und sei mit dem Zeugen J in die Wohnung rein und ins Bad, wo sich die Nebenklägerin aufgehalten habe, die nach seiner Erinnerung aber am Wäscheständer gestanden habe. Er habe sie an den Haaren gezogen und sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Ob er die Nebenklägerin am Boden liegend auch getreten habe, könne er nicht mehr erinnern, wobei er die grundsätzliche Möglichkeit von Tritten jedoch auch nicht in Abrede stellte. An dem Tag habe er Turnschuhe angehabt; diese Turnschuhe zeigte er in der Hauptverhandlung vor. b) Im Hinblick auf die Tat zu Ziff. 1 wird die Einlassung des Angeklagten zunächst durch die Angaben der Zeugin R bestätigt, die im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Aussage angab, dass sie von September bis zum 12.12.2018 sich in psychiatrisch stationärer Behandlung befand und anschließend zu ihrem Onkel gezogen sei, ohne in ihre Wohnung zurückgekehrt zu sein. Ferner gab sie an, dass der Angeklagte einen Schlüssel zu ihrer Wohnung behalten habe, so dass dieser entsprechend seiner Einlassung tatsächlich im Tatzeitraum uneingeschränkten Zugang zu ihrer Wohnung gehabt habe. Auch der Zeuge G1, bei dem es sich um den Vermieter der Wohnung der Zeugin R handelt, gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Aussage an, dass der Angeklagte sich in der Wohnung der Zeugin aufgehalten habe. Da ausweislich der Aussage des Zeugen KHK C und übereinstimmend mit dem Durchsuchungsbericht der Wohnung PStraße vom 14.01.2019, dort wie festgestellt eine auf zwei Zelte verteilte Marihuanaplantage aufgefunden worden ist nebst im Kühlschrank aufgefundenen Amphetamin, Luftgewehr und Munition und darüber hinaus die Zeugin R in Übereinstimmung mit dem Angeklagten schilderte, sich selbst im Tatzeitraum nicht in dieser Wohnung aufgehalten zu haben, der Angeklagte jedoch einen Schlüssel gehabt habe, wobei auch der Zeuge G1 dessen Aufenthalt in der Wohnung bestätigte, hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es der Angeklagte war, der in der Wohnung der Zeugin R die Drogen wie beschrieben herstellte, verarbeitete und lagerte. Die Feststellungen zu den Nettomengen, Wirkstoffmengen und Wirkstoffgehalten beruhen auf dem verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 13.05.2019. c) Im Hinblick auf die Trunkheitsfahrt vom 23.12.2018 steht die Einlassung des Angeklagten im Einklang mit den objektiven Feststellungen wie sie sich aus der insoweit verlesenen Strafanzeige vom selbigen Tag ergeben. Die Feststellung zur Blutalkoholkonzentration beruht auf dem verlesenen Untersuchungsbefund des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 27.12.2018; die Feststellungen zu dem Zustand des Angeklagten folgen aus dem verlesenen ärztlichen Bericht vom 23.12.2018. d) Die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf die Tat zu Lasten der Nebenklägerin wurde nahezu vollständig bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Nebenklägerin. So beschrieb auch die Nebenklägerin einen Tathergang, in welchem der Angeklagte gemeinschaftlich mit dem Zeugen J gewaltsam durch Eintreten der Tür sich Zutritt zu ihrer Wohnung verschafft habe und es dann im Bad zu Gewalthandlungen des Angeklagten ihr gegenüber gekommen sei. Abweichungen zwischen der Einlassung des Angeklagten und der Aussage der Nebenklägerin ergaben sich im Hinblick auf das Ausmaß und die Art der Gewalthandlungen, wobei diese Abweichungen durchaus dem drogen- und alkoholintoxierten Zustand des Angeklagten im Tatzeitpunkt geschuldet gewesen sein können, der insoweit teilweise angab, sich nicht mehr genau erinnern zu können. So gab die Nebenklägerin in Abweichung zum Angeklagten an, sie habe sich auf der Toilette befunden, als der Angeklagte und der Zeuge J das Bad betraten. Übereinstimmend mit dem Angeklagten schilderte die Nebenklägerin dann, wie sie von dem Angeklagten an den Haaren gezogen worden sei. Einen Schlag erinnerte sie nicht, jedoch gab sie an, dass der Angeklagte sie am Boden liegend mehrfach getreten habe, wobei sie schützend die Arme vor Oberkörper und Gesicht gehalten habe. Die Angaben der Nebenklägerin waren dabei durchweg glaubhaft und von keinerlei überschießender Belastungstendenz geprägt. Sie gab an, nicht mehr zu wissen, wie viele Tritte es waren, konnte sich an einen Schlag ins Gesicht – den der Angeklagte seinerseits wiederum noch gut erinnern und auch im zeitlichen Kontext der Abfolgen beschreiben konnte, weshalb die Kammer auch keinen Grund sah, an diesem zu zweifeln – nicht erinnern, gab an, selbst nicht besonders schmerzempfindlich zu sein und erklärte, dass es zutreffend sein könne, dass der Angeklagte bei der Tat Turnschuhe getragen haben könnte. Dass der Angeklagte die Nebenklägerin jedenfalls nicht nur einmal gegen die Beine und die Hüfte getreten haben muss, ergibt sich - neben der Aussage der Zeugin - auch aus dem verlesenen Untersuchungsbericht des Dr. med. M vom 16.01.2019, wonach die Zeugin bei der Anamnese vom 15.01.2019 wie festgestellt mehrere Blutergüsse im Bereich beider Beine, beginnend von der Hüfte an, aufwies, welche nur durch Tritte verursacht worden sein können. Soweit indes der Zeuge J in seiner Aussage angab, dass es zu keinerlei Verletzungshandlungen des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin gekommen sei, stand dessen Aussage in vollständigem Widerspruch zu der Einlassung des Angeklagten selbst als auch zu der der Nebenklägerin und war darüber hinaus davon geprägt, dass der Zeuge offensichtlich die Nebenklägerin versucht hat, überschießend negativ darzustellen, indem er sie unter anderem als „kleine Hure“ bezeichnete, wegen der er jetzt verhaftet worden sei. Seiner Aussage konnte die Kammer vor diesem Hintergrund nicht im Ansatz folgen. Die Feststellungen zu dem Alkoholbefund des Angeklagten beruhen auf dem verlesenen Blutalkoholbefund des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 14.01.2019. Die Feststellungen zu seiner körperlichen und geistigen Verfassung nach der Tat beruhen auf dem verlesenen ärztlichen Bericht vom 13.01.2019. Dass der Angeklagte darüber hinaus tatsächlich bei der Tatausführung unter dem Einfluss sowohl von THC als auch Cocain stand, folgt aus dem verlesenen toxikologischen Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 28.03.2019 und den hierzu passenden Angaben des Angeklagten zum Konsum. IV. 1. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Hinblick auf die Tat zu Ziff. II. 1. der obigen Feststellungen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht, §§ 30a Abs. 2 Nr. 2, 29a Abs. 1 StGB. Das Handeltreiben erfolgte hier unter Mitführung einer Schusswaffe. Bei dem aufgefundenen Luftgewehr handelt es sich um eine Schusswaffe, da hier Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (vgl. BGH NJW 2006, 73 = NStZ 2006, 176). Dieses Gewehr stand sichtbar und zugriffsbereit in der Küche in unmittelbarer Nähe sowohl zu dem Amphetaminsulfat als auch zu der Marihuanaplantage. Gleiches gilt für die dazugehörige Munition, die sich ebenfalls gut sichtbar in der Küche auf der Fensterbank und dem Küchentisch befand. Ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 BtMG ist gegeben, wenn der Täter die Schusswaffe bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich dieser Waffe jederzeit bedienen konnte. Das Bewusstsein von dem Gewehr und dessen Einsatzbereitschaft, folgt hier schon daraus, dass das Gewehr nebst dazugehöriger Munition deutlich sichtbar in der Küche gestanden hat und der Angeklagte gar noch im Zeitraum Herbst 2018 bis14.01.2019 mit eben diesem Gewehr auf einen Schrank geschossen hat, um es zu testen. Liegt – wie hier – objektiv das Mitsichführen einer Schusswaffe bei der Tat vor, bedarf es regelmäßig keiner näheren beweiswürdigenden Darlegungen zum darauf bezogenen Vorsatz (vgl. BGH NStZ 2017, 714). Ein Verwendungsvorsatz für die konkrete Tat ist nicht erforderlich. 2. Bezüglich der Tat zu Ziff. II. 2. der obigen Feststellungen hat sich der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, § 316 Abs. 1, 2 StGB, § 21 StVG. 3. Im Hinblick auf das Tatgeschehen vom 13.01.2019 zu Lasten der Nebenklägerin O hat sich der Angeklagte der einfachen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Eine darüber hinausgehende gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB kam indes nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Zeugin nach den getroffenen Feststellungen auch getreten. Diese Tritte erfolgten jedoch mit normalen Sportschuhen und lediglich gegen die Beine und die Hüfte der Nebenklägerin. Zwar können grundsätzlich auch Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände des Täters gefährliche Werkzeuge sein. Bei Schuhen gilt dies aber nur dann, wenn es sich entweder um einen schweren festen Schuh handelt oder wenn ein normaler Schuh konkret gefährlich eingesetzt worden ist. Bei dem getragenen Sportschuh handelt es sich nicht um einen schweren festen Schuh. Da sich darüber hinaus auch keine Tritte ins Gesicht oder in den Bauchbereich der Nebenklägerin haben feststellen lassen, sondern „nur“ auf Hüfte und deren Beine, hat sich in der Verwendung der Sportschuhe hier auch keine über die Tritte hinausgehende besondere Gefährlichkeit allein durch das Tragen dieser Sportschuhe realisiert. 4. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte im Hinblick auf die festgestellten Taten zu obigen Ziff. II. 1. und II. 2. sich weder in einem Zustand der Schuldunfähigkeit noch in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit befunden hat. Im Hinblick auf die Tat zu Lasten der Nebenklägerin gemäß obiger Ziff. II. 3. konnte die Kammer indes eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat nicht sicher ausschließen und ist deshalb hier zu seinen Gunsten von einer solch erheblichen Verminderung ausgegangen. Die Kammer hat insoweit ein Gutachten des Sachverständigen Dr. med. S, Arzt für Psychiatrie und Nervenheilkunde, eingeholt. Dieser kam im Rahmen seines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte bei allen ihm vorgeworfenen Taten voll schuldfähig gewesen sei. Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen dabei im Hinblick auf die Taten zu Ziff. II. 1. und II. 2. gefolgt, jedoch im Hinblick auf Ziff. II. 3. von dessen Bewertung abgewichen. Der Sachverständige legte in seinem Gutachten im Hinblick auf die Eingangsmerkmale des § 20 StGB dar, dass der Angeklagte zureichend intelligent sei, was sich schon daran zeige, dass es ihm gelungen sei, einen adäquaten Schulabschluss zu erlangen, so dass das Eingangsmerkmal des Schwachsinns nicht gegeben sei. Zudem habe der Angeklagte eine normale Kindheit gehabt ohne Erkrankungen mit Hirnbeteiligungen oder charakterlichen Auffälligkeiten, die auf eine sich später entwickelnde krankheitswertige Persönlichkeitsstörung hätten hinweisen können. Soweit er Marihuana ab seinem 16. Lebensjahr konsumiert habe, habe er nie eine drogeninduzierte Psychose entwickelt. Auch durch den späteren hinzugekommenen Konsum von Amphetaminen und Kokain habe der Angeklagte weder eine sog. Weckaminpsychose mit Verwirrtheit und paranoidem Erleben entwickelt noch einen sog. Kokainwahnsinn. Entsprechend, so der Sachverständige weiter, könne die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht auf die Einnahme bestimmter Drogenquantitäten gestützt werden, sondern auf objektivierbare Feststellungen von pathologischen Auswirkungen. Genau solche pathologischen Auswirkungen seien nicht festzustellen. Der Angeklagte habe – so der Sachverständige weiter – im Hinblick auf die Cannabisplantage ein zielgerichtetes und kontrolliertes Verhalten über einen längeren Zeitraum gezeigt, wobei er u.a. in der Lage gewesen sei, sich das nötige Equipment zu beschaffen, Stecklinge und Amphetaminbase im Internet zu bestellen und das Wachstum der Stecklinge durch Beeinflussung der Beleuchtungsdauer zu steuern. Bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 23.12.2018 führte der Sachverständige aus, dass der Angeklagte den Konsum von Alkohol gewöhnt gewesen sei und er sich durchgängig bei der Fahrt darüber bewusst gewesen sei, dass er nicht über eine Fahrerlaubnis verfüge. Auch habe er den Grund der Fahrt, nämlich das Holen von Geschenken erinnern können und es sei auch kein plakatives Fehlverhalten von ihm an diesem Tag berichtet oder dokumentiert worden, aus denen sich Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit hätten ergeben können. Gleichsam habe sich der Angeklagte mit Blick auf die Tat vom 13.01.2019 bei der Ausführung zielgerichtet und kontrolliert verhalten. Auch wenn er zuvor Drogen und Alkohol konsumiert habe, sei es ihm gelungen, anschließend mit dem Zeugen J sich zur Wohnung der Nebenklägerin zu begeben und seine Aggressionen zielgerichtet auf diese auszurichten und dann die Nebenklägerin bei den Schlägen und Tritten auch noch zielsicher zu treffen. Es seien entsprechend auch hier keine pathologischen Auffälligkeiten erkennbar, die auf eine Einschränkung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit schließen lassen würden. Die Kammer schließt sich zunächst insoweit dem Sachverständigen nach eigener Überprüfung an, als dass bei dem Angeklagten schon ausgehend von dessen schulischer Laufbahn, der begonnenen, wenn auch nicht zu Ende gebrachten, Ausbildung zum Pharmazeutisch – technischen Assistenten und seinem Auftreten in der Hauptverhandlung, wo er sich orientiert, wach und fähig zeigte, selbstständig Sachverhalte zu schildern und auf Fragen der Kammer zu antworten, keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf einen Schwachsinn im Sinne des §§ 20,21 StGB hindeuten könnten. In zutreffender Weise führte der Sachverständige auch aus, dass es bei dem Angeklagten in der Kindheit keine Anzeichen für eine Erkrankung mit Hirnbeteiligung gab und auch keinerlei charakterliche Auffälligkeiten, die auf eine sich später entwickelnde Persönlichkeitsstörung hätten hindeuten können. Weder ließen sich aus den Einlassungen des Angeklagten noch aus den Zeugenaussagen zudem Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Verurteilte im angeklagten Tatzeitraum unter psychotischem oder paranoidem Erleben gelitten hat oder Verwirrtheitszustände aufwies. Insofern teilt die Kammer die Auffassung des Sachverständigen, dass eine drogeninduzierte Psychose, ein Kokainwahnsinn oder eine Weckaminpsychose durch dessen Konsum zu verneinen sind. Schlussendlich stellte sich damit für die Kammer – wie auch der Sachverständige zutreffend darlegte – jeweils die Frage, ob bei den Taten eine akute Alkohol- und Drogenintoxikation vorlag, die mit belangvollen pathologische Ausfallerscheinungen einhergingen und damit Rückschlüsse auf eine möglicherweise zur Tatzeit vorliegende krankhafte seelische Störung und damit eine erhebliche Verminderung der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zuließen. Im Einzelnen: Bezüglich des Tatgeschehens zu Ziff. II. 1. sieht die Kammer keinen Grund an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Auch wenn nämlich der Angeklagte im Tatzeitraum, also ab Oktober/November 2018 – 14.01.2019, Drogen und Alkohol konsumiert hat, so finden sich, wie der Sachverständige zutreffend ausführte, im Hinblick auf die Betreibung der Marihuanaplantage und der Herstellung des Amphetaminsulfats keinerlei psychopathologische Auffälligkeiten bei dem Angeklagten, die in irgendeiner Weise Rückschlüsse auf eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei ihm diesbezüglich aufgrund eines etwaigen Drogen- und Alkoholkonsums zulassen würden. Vielmehr ergibt sich aus den objektivierbaren Feststellungen, dass der Angeklagte sehr genau wusste, was er tat, indem er nicht nur erkannte, dass ihm, nachdem sich die Zeugin R in Behandlung begeben musste, nunmehr eine Wohnung zum Drogenanbau zur Verfügung stand, sondern er darüber hinaus auch in der Lage war, sämtliches Equipment einschließlich z.B. der Stecklinge über das Internet zu bestellen, alles aufzubauen und die Marihuanaplantage aufzuzüchten sowie das Amphetaminsulfat herzustellen, welches er dann auch notwendigerweise kühl lagerte. Er ging bezüglich dieses über längere Zeit gestreckten Tatverlaufs äußerst planerisch vor und war auch nach seinem Wissenstand in der Lage aus seiner Sicht minderwertiges Marihuana auszusondern. Ähnliches gilt für die Trunkenheitsfahrt vom 23.12.2018. Auch hier besteht kein Anlass an den Ausführungen des Sachverständigen, der dem Angeklagten hier ebenso volle Schuldfähigkeit attestierte, zu zweifeln. Auch wenn der Angeklagte, ausgehend von der Tatzeit um 18:10 Uhr und einer bei der Blutalkoholkontrolle um 19:03 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille, unter Berücksichtigung eines in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit vorzunehmenden Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille einen Blutalkohol von 1,95 Promille im Zeitpunkt der Fahrt gehabt hat und er auch Marihuana am Tattag konsumiert hat, so folgt hieraus noch nicht, dass der Angeklagte bei Tatzeit sich tatsächlich in einem Zustand der erheblich verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit befunden hat. Wie der Sachverständige nämlich zutreffend ausführte, ist auch hier maßgeblich, ob dieser belangvolle Konsum berauschender Mittel tatsächlich auch zu objektivierbaren pathologischen Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten geführt hat. Genau dies ist hier, wie der Sachverständige zutreffend ausführte, nicht der Fall. Der Angeklagte stieg ins Auto, obwohl er, wie er selbst im Zuge der Hauptverhandlung einräumte, wusste, dass er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte. Er konnte den Zweck der Autofahrt noch erinnern, nämlich das Abholen von Weihnachtsgeschenken bei der Oma. Die polizeiliche Kontrolle des Angeklagten am 23.12.2018 erfolgte auch nicht etwa deswegen, weil er fahrtechnische Ausfallerscheinungen zeitigte, sondern weil gegen ihn Fahndungsmaßnahmen wegen einer vorangegangenen Strafanzeige liefen. Ausweislich des ärztlichen Berichts vom 23.12.2018 um 19:03 Uhr war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wach, orientiert mit geordnetem Denkablauf, sicherer Sprache und unauffälliger Stimmung. Zwar wurde auf dem Torkelbogen ebenso angekreuzt, dass der äußere Anschein des Einflusses von Alkohol und Drogen ebenfalls bemerkbar gewesen und die Finger-Finger-Prüfung unsicher gewesen sei. Da im Übrigen jedoch keine belangvollen objektivierten Ausfallerscheinungen dokumentiert worden sind, kann allein hieraus nicht auf eine erheblich verminderte oder gar aufgehobene Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geschlossen werden. Bezüglich der Tat zu Lasten der Nebenklägerin vom 13.01.2019 konnte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten indes eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB nicht zur sicheren Überzeugung ausschließen. Zwar führte der Sachverständige auch insoweit aus, dass er bei dem Angeklagten hier keine belangvollen pathologischen Ausfallerscheinungen habe feststellen können, da der Angeklagte zielgerichtet mit dem Zeugen J trotz des vorangegangene Konsums von Alkohol und Drogen sich zur Wohnung der Nebenklägerin habe begeben können, er dort in der Lage gewesen sei, die Tür einzutreten, sich dann direkt ins Bad zu begeben und auch zielgerichtet die Nebenklägerin ins Gesicht zu schlagen und zu treten, was tatsächlich für eine voll erhaltene Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht. Die Kammer konnte dennoch in diesem Fall eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht sicher ausschließen. Denn anders als bei den anderen festgestellten Taten finden sich hier durchaus nennenswerte pathologische Auffälligkeiten, die auf den erheblichen Drogen- und Alkoholkonsum zurückgeführt werden können und die fraglich erscheinen lassen, ob der Angeklagte tatsächlich nicht zumindest in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. So hat der Angeklagte dargelegt, bezüglich dieser Tat über Erinnerungslücken, wie zum Beispiel hinsichtlich der Tritte, zu verfügen, was sich auch mit den Feststellungen im ärztlichen Bericht vom 13.01.2019 deckt, wonach der Angeklagte schon hier in seiner Erinnerung an den Vorfall sowie seiner Orientierung gestört war. Eine solche Störung der Orientierung und in der Erinnerung können hier durchaus auf den erheblichen Konsum von Alkohol und Drogen auch in Wechselwirkung zueinander, zurückzuführen sein und es ist nicht ausschließbar, dass diese Betäubungsmittelwirkungen in der Gesamtschau bereits die Schwelle zur erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit überschritten haben, auch wenn die Kammer nicht verkennt, dass hier durchaus auch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Angeklagte auch voll schuldfähig gewesen sein könnte. Zu seinen Gunsten war dennoch von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszugehen. V. 1. Ausgangspunkt der Strafzumessung im Hinblick auf den Fall des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ziff. 1 der Anklage), war der Strafrahmen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren vorsieht. Eine Gesamtabwägung der Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt, dass ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG nicht vorliegt. Ein solch minder schwerer Fall wäre nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente von der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen lässt. Dabei sind bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Die Kammer hat bei der danach vorgenommenen Abwägung folgende Umstände berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten sprach, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Bei Marihuana handelt es sich zudem um eine weiche Droge. Sowohl das Amphetamin als auch das Marihuana waren eher von minderwertiger Qualität im Hinblick auf die Wirkstoffgehalte und weder das Amphetamin noch das Marihuana sind in den Verkehr gelangt. Die Drogen waren teilweise auch zum Eigenverbrauch gedacht und dienten damit in Teilen dazu, seinen eigenen Hang Suchtmittel zu konsumieren, zu befriedigen. Gleiches gilt für den von ihm erhofften Erlös aus den beabsichtigten Verkäufen der von ihm hergestellten Betäubungsmitteln, der ebenfalls zumindest in Teilen zur Finanzierung weiterer Drogen, dienen sollte. Die Kammer hat darüber hinaus zu seinen Gunsten gesehen, dass der Angeklagte auf die sichergestellten Drogen, sowie das bei ihm sichergestellte MacBook Pro und das sichergestellte Bargeld verzichtet hat. Zu seinen Lasten galt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die nicht geringe Menge im Hinblick auf Marihuana insgesamt um das ca. 33fache überschritten hat, wovon – ausgehend von einer zum Verkauf bestimmten Menge von 2 kg – die ca. 22fache nicht geringe Menge zum Verkauf bestimmt war. Bezüglich des Amphetaminsulfats überschritt der Angeklagte die nicht geringe Menge um das 7,97fache, wobei hiervon noch die ca. 3,9 fache nicht geringe Menge zum Verkauf bestimmt war. Die Drogenzucht zog er – trotz der von ihm erzielten eher minderwertigen Qualität der Drogen – sehr professionell auf und er nutzte die Wohnung einer Unbeteiligten, als seinen Drogenhort. Der hafterfahrene Angeklagte war zudem im Tatzeitraum bereits erheblich und einschlägig vorbestraft. Noch am 28.11.2018 erfolgte zudem in der Sache 10 Js 47/13 (StA Wuppertal) der Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung. Auch dieser Widerruf, der nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln am 14.03.2019 rechtskräftig wurde, hielt den Angeklagten, der damit im Tatzeitraum auch noch unter laufender Bewährung stand, nicht im geringsten von seinem Vorhaben in der Wohnung der Zeugin R ab. Der Angeklagte hat zudem neben dem Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den weiteren Verbrechenstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mitverwirklicht. Unter Abwägung dieser Umstände, insbesondere seines einschlägigen strafrechtlichen Vorlebens, dem Aspekt, dass er die Tat unter laufender Bewährung beging sowie des Umstandes, dass er sowohl die Marihuanaaufzucht als auch die Amphetaminsulfatherstellung in der Wohnung einer unbeteiligten dritten Person professionell durchführte, erscheint die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 30a Abs. 3 StGB hier nicht geboten. Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den nunmehr anzusetzenden Strafrahmen von fünf Jahren bis fünfzehn Jahren auszufüllen. Unter nochmaliger Heranziehung der bereits genannten Für und Wider den Angeklagten sprechenden Argumente und unter nochmaliger Abwägung selbiger hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von sechs (6) Jahren und zehn (10) Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Bezüglich der Trunkenheitsfahrt vom 23.12.2018 war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insoweit gesehen, dass der Angeklagte auch diese Tat vollumfänglich gestanden hat. Zudem war die Tat schlussendlich als Ausfluss des Hanges des Angeklagten zu sehen, auch Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte auf die bei ihm sichergestellten Gegenstände und das Bargeld verzichtet hat. Zu Lasten des hafterfahrenen Angeklagten waren hier seine erheblichen und auch teilweise einschlägigen Vorstrafen zu sehen. Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung und auch der am 28.11.2018 noch nicht rechtskräftig erfolgte Widerruf der Strafaussetzung in anderer Sache (s.o.) konnte ihn nicht von der Trunkenheitsfahrt abhalten. Unter Berücksichtigung dieser Für und Wider den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf (5) Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Bezüglich der Tat zu Lasten der Nebenklägerin vom 13.01.2019 war Ausgangspunkt der Strafzumessung § 223 Abs. 1 StGB, der als Strafrahmen Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer zunächst unter Berücksichtigung des ihr eingeräumten Ermessens eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Den so anzusetzenden Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten hatte die Kammer sodann im Wege der konkreten Strafzumessung auszufüllen. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insoweit gesehen, dass der Angeklagte auch diese Tat soweit er sich erinnern konnte, gestanden hat. Auch war der Angeklagte bei der Tatausführung durch den vorangegangen Drogen- und Alkoholkonsum erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit gemindert und er hat sich bei der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung für die Tat entschuldigt. Auch hat die Kammer zu seinen Gunsten gesehen, dass die physischen Folgen bei der Nebenklägerin schlussendlich in Form von Blutergüssen relativ glimpflich verblieben sind. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass der Angeklagte auf die bei ihm sichergestellten Gegenstände und das Bargeld verzichtet hat. Zu Lasten des hafterfahrenen Angeklagten waren hier seine erheblichen Vorstrafen zu sehen. Der Angeklagte stand zur Tatzeit unter laufender Bewährung und auch der am 28.11.2018 noch nicht rechtskräftig erfolgte Widerruf der Strafaussetzung in anderer Sache (s.o.) konnte ihn nicht von der Tat zu Lasten der Nebenklägerin abhalten. Strafschärfend war zudem zu werten, dass die Tat in der Wohnung der Nebenklägerin auf deren Toilette und damit in ihrem höchstpersönlichen intimsten Lebensbereich und trotz der Anwesenheit von deren 4-jähriger Tochter im Wohnzimmer erfolgte, so dass es dem Angeklagten zumindest gleichgültig war, ob diese die Verletzungshandlungen gegenüber der Mutter mitbekam. Unter Berücksichtigung dieser Für und Wider des Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat vom 13.01.2019 zu Lasten der Nebenklägerin eine Freiheitsstrafe von sechs (6) Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Aus den vorstehenden Einzelstrafen hatte die Kammer nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB sodann eine tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden. In zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der begangenen Straftaten unter abermaliger Berücksichtigung u.a. insbesondere der erörterten Strafzumessungsumstände und dem Aspekt, dass die unter obiger Ziff. II. 1. – 3. dargestellten Tathergänge lediglich im Hinblick auf den Hang des Angeklagten, berauschende Mittel zu konsumieren, in einem Zusammenhang stehen, hat die Kammer durch angemessene Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und unter Einbeziehung der gegen ihn durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16.01.2019 (Az. 250 Ds 170/18) verhängten 4-monatigen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 7 (sieben) Jahren und 6 (sechs) Monaten erkannt. VI. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB bezüglich des Angeklagten anzuordnen. Gemäß § 64 StGB ist eine Unterbringung u.a. dann anzuordnen, wenn eine Person (1) einen Hang hat, alkoholische oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, (2) wegen einer rechtswidrigen Tat die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen und oder nicht auszuschließen ist, (3) die Gefahr besteht, dass infolge des Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten von ihr begangen werden und (4) hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bestehen im Sinne des § 64 S. 2 StGB. Ein Hang gemäß § 64 StGB liegt vor, wenn ein Täter eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit entwickelt hat oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung bei ihm besteht, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu nehmen (BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 1 StR 613/16; Beschluss vom 18.09.2013 – 1 StR 456/13). Dabei schließt zwar das Fehlen einer Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen die Bejahung eines Hanges nicht aus, jedoch kommt ihm zumindest eine indizielle Wirkung zu (BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 1 StR 613/16). Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. S, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung hinsichtlich seiner Einschätzung zu dieser Frage vollumfänglich anschließt, ist die gesamte Lebensführung des Angeklagten seit seinem 16. Lebensjahr von einem polytoxikomanen Drogenkonsum geprägt, der eine Art Schrittmacherfunktion in seinem Leben hat und für sein grundsätzliches Scheitern in beruflicher, privater und perspektivischer Sicht anzuschuldigen ist, was der Sachverständige summarisch betrachtet als langjährigen Hang wertete. Angesichts des zuletzt vor der Inhaftierung erfolgten Konsums des Angeklagten von bis zu 5 Gramm Marihuana täglich und daneben noch Kokain und Amphetaminen sowie Alkohol in unterschiedlichen Mengen kann dies auch aus Sicht der Kammer nur als ausgeprägter Hang gewertet werden, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren. Ein Zusammenhang zwischen diesem Hang und dem von den Angeklagten begangenen Taten lässt sich dabei zwanglos herstellen, hat der Angeklagte die Marihuanaplantage und das Amphemtaminsulfat doch zum einen zum Eigenkonsum hergestellt und zudem, um aus dem Verkauf Gewinn zu erzielen, um damit wiederrum auch seinen eigenen Konsum, insbesondere Kokain, zu finanzieren. Insbesondere die Tat zu Lasten der Nebenklägerin erfolgte dabei gerade auch unter Alkohol- und Drogeneinfluss. Die Kammer teilt auch die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine Veränderung der Lebensführung des Angeklagten und eine künftige Deliktfreiheit nur mit einer vollständigen Distanz zu Rauschdrogen und Alkohol herbeigeführt werden können. Der Angeklagte, der seit seinem 16. Lebensjahr Drogen konsumiert, tritt seit dem Jahr 2009 und damit seit über zehn Jahren immer wieder im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität in Erscheinung und ist dabei neben dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch schon wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln und nunmehr auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden. Er lenkt Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und begeht – wie oben festgestellt – Gewaltdelikte unter Drogen- und Alkoholeinfluss. Ohne Therapie liegt auf der Hand, dass dieses in der Gesamtschau delinquent eingeschliffene Verhalten des Angeklagten auch künftig fortdauern wird und weitere erhebliche Taten von dem Angeklagten zu erwarten wären. Die Kammer geht zudem wie auch der Sachverständige davon aus, dass eine hinreichende konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg besteht, § 64 S. 2 StGB. Der Sachverständige führte insoweit zwar aus, dass Bedenken im Hinblick auf die Therapiemotivation bestehen, da der Angeklagte sich im Hinblick auf diese ambivalent zeige, er keine tiefgreifende Einsicht in seinen Drogenkonsum zeige und er nach seinen Angaben auch in der Untersuchungshaft Drogen konsumiert habe. Gleichwohl führte der Sachverständige aber auch aus, dass der Angeklagte, der bislang noch keine Therapie angefangen oder gar durchgeführt habe, über die notwendigen kognitiven Fähigkeiten verfüge, eine solche Therapie durchzuführen und diese durchaus zumindest zu einer temporären Deliktsfreiheit bei ihm führen könne, weshalb er von einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgehe. Dem schließt sich die Kammer an, wobei für die Kammer im Hinblick auf die Erfolgsaussicht gerade die letztgenannten Argumente ausschlaggebend waren, namentlich das Vorhandensein der erforderlichen kognitiven Fähigkeiten als auch der Aspekt, dass der Angeklagte bislang keine Therapiemaßnahme durchlaufen hat, zumal eine zum jetzigen Zeitpunkt ggf. noch fehlende Therapiewilligkeit im Rahmen der Maßnahme nach § 64 StGB auch noch geweckt werden kann und der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich angab, die Therapie durchführen zu wollen. Da der Sachverständige einen Therapiezeitraum von zwei Jahren veranschlagt hat, war unter Berücksichtigung der Halbstrafenregelung des § 67 Abs. 2, S. 3, Abs. 5 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und neun Monaten anzuordnen, auf den die bislang verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen ist. VII. Die Erteilung der Sperrfrist beruht auf § 69a Abs. 1 StGB. Durch die Trunkenheitsfahrt vom 23.12.2018 ohne erforderliche Fahrerlaubnis hat sich der Verurteilte ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt, § 69 Abs. 1, 2 Nr. 2 StGB. Da der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, war hier gemäß § 69a StGB eine isolierte Sperrfrist zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zu verhängen. Aufgrund des wiederholten Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der hier darüber hinaus erfolgten Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 Abs. 1 StGB und unter Berücksichtigung dessen, dass gegen den Angeklagten bereits durch das einbezogene Urteil des Amtsgerichts E vom 16.01.2019 eine Sperrfrist von 8 Monaten erteilt worden ist, hält die Kammer eine Sperrfrist von einem Jahr für angemessen. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.