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Entscheidung

1 StR 456/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456/13 vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Hof vom 4. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaub- ten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes unter Einbeziehung einer ander- weitig rechtskräftig gewordenen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützten Revision. 1 - 3 - Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen. 1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 15 Jah- ren mit dem Konsum von Cannabis. Aufgrund des gesteigerten Cannabis- Konsums kam es in seiner Lehrzeit zu häufigen Fehltagen, was zu einer Wie- derholung des letzten Lehrjahres führte. Seit 2000 nahm er zusätzlich Speed. 2010 stieg er von Cannabis auf Methamphetamin um. Nachdem er zwischen- zeitlich täglich ein Gramm zu sich genommen hatte, konsumierte er zuletzt etwa 0,5 Gramm täglich. Er ist u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmit- teln vorverurteilt. Die vom betäubungsmittelabhängigen Angeklagten beschaff- ten Drogen dienten seinem Eigenkonsum. Sachverständig beraten lehnt das Landgericht die Annahme eines Han- ges im Sinne des § 64 StGB ab. Zwar sei bei dem Angeklagten eine Abhängig- keitserkrankung zu diagnostizieren, da der Angeklagte aber ausschließlich Methamphetamin konsumiere, „kein wirklich schweres Suchtgeschehen“ vorlie- ge und der intensive Suchtmittelkonsum noch zeitlich eng begrenzt sei, sei dies noch nicht ausreichend, um einen Hang anzunehmen. Auch die Voraussetzun- gen einer suchtmittelbedingten Depravation seien nur teilweise gegeben. 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer von einem falschen Maßstab für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist. 2 3 4 5 - 4 - Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; Be- schluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12). Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8). Da das Landgericht nicht nur eine Abhängigkeitserkrankung feststellt, sondern auch Auswirkungen des Suchtmittelkonsums auf den Werdegang des mit Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretenen Angeklagten, durfte es die Annahme eines Hanges im Anschluss an den Sachverständigen nicht we- gen des Nichterreichens eines nicht näher konkretisierten Schweregrades der Abhängigkeitserkrankung oder deren Ausrichtung auf nur einen Suchtstoff ab- lehnen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrunde- legung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungser- folg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste. 6 7 8 - 5 - Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung. 3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Raum Jäger Spaniol Cirener Mosbacher 9 10