Urteil
3 O 100/19 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:0122.3O100.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehensvertrages. Die Parteien schlossen am 06.09.2017 einen zweckgebundenen Darlehensvertrag für den Kauf eines privat genutzten Mercedes-Benz CLA 200d (FIN: XXXXXX) unter der Darlehensvertrags Nr. #####. Das Fahrzeug hatte bei Kauf einen km-Stand von 11.974 km. Verkäufer war die BB GmbH & Co. KG in V. Die Beklagte bediente sich bei der Vorbereitung und beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des verkaufenden Autohauses. Das Autohaus fungierte als Darlehensvermittler der Beklagten. Der Kaufpreis des Fahrzeuges betrug insgesamt 31.990,00 € (brutto), der Nettodarlehensbetrag belief sich über die gesamten 25.490,00 €. Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 6.500,00 €. Vereinbart wurde, dass die Darlehenssumme mittels 36 gleichbleibender Monatsraten in Höhe von jeweils 279,00 € und einer Schlussrate in Höhe von 17.348,28 € zurück zu zahlen sei. Dem Vertrag lagen die Darlehensbedingungen zugrunde. Zusätzlich schloss der Kläger eine Rückkaufsvereinbarung ab, mit der sich der Verkäufer verpflichtete, das Fahrzeug – sofern es einem im Einzelnen festgelegten Zustand entspricht – zu einem Preis von 17.384,28 € zurückzukaufen. In Ziff. IV sind Regelungen zur außerordentlichen Kündigung und zum Recht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Rückzahlung enthalten. Auf die ADB und den Darlehensvertrag (Anl. K1) wird vollumfänglich Bezug genommen. Seit dem 01.10.2016 zahlt der Kläger monatlich die vereinbarte Rate ein. Der Kläger widerrief die auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 21.12.2018. Den Widerruf wies die Beklagte mit Schreiben vom 03.01.2019 zurück. Die Klagepartei ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 05.02.2019 erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.02.2019 erneut zurück. Am 21.03.2019 hat der Kläger das Darlehen vollständig zurückgeführt. Der Ablösebetrag belief sich auf 22.406,28 €. Der Kläger behauptet, nach Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche ergebe sich ein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten in Höhe von 33.020,63 €. Der Kläger ist der Ansicht, der Vertrag enthalte nicht alle Pflichtangaben, weshalb der Widerruf auch noch im Dezember 2018 fristgerecht möglich gewesen sei. Es fehle an ausreichenden Informationen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages. Weiter sei entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a.F. nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes belehrt worden. Ferner fehle eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation im Darlehensvertrag und eine Information darüber, dass das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt werden kann. Zudem habe er keine Abschrift i.S.d. § 356b Abs. 1 BGB der Vertragsurkunde enthalten. Die Widerrufsinformation enthalte außerdem fehlerhafte Angaben zu den Widerrufsfolgen und zum Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs. Weiter enthalte die Belehrung einen Hinweis über eine teilweise nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers. Entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a.F. sei nicht klar und verständlich über die Auszahlungsbedingungen informiert worden. Entgegen Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. sei zudem die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht angegeben worden. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 06.09.2017 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ##### ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 21.12.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 33.020,63 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeuges Mercedes-Benz CLA 200d mit der Fahrgestellnummer: XXXXXX; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 10.01.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.033,00 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise, für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz CLA 200d, Fahrzeug-Identifikationsnummer XXXXXX, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte erklärt hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Leistungsantrag des Klägers für zumindest teilweise begründet erachtet, die Aufrechnung mit dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bzw. Wertersatz in Höhe der vereinbarten Sollzinsen als vertraglich bestimmte Gegenleistung. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht Wuppertal sei unzuständig. Zudem stehe dem Kläger kein Widerrufsrecht zu, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erteilt worden sei und sämtliche Pflichtangaben im Vertrag enthalten seien. Im Übrigen sei der Widerruf jedenfalls verwirkt. Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs meint die Beklagte, dass der Kläger für die Nutzung des Fahrzeugs zum Wertersatz verpflichtet sei. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Wuppertal ist örtlich zuständig, da am Wohnsitz des Klägers in T die streitige Verpflichtung zu erfüllen wäre, § 29 ZPO. Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Kläger die von ihm geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen hätte. Vorliegend bilden der PKW-Kaufvertrag und der Finanzierungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Dabei steht die Rückabwicklung des Autokaufs im Vordergrund. Bei der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages handelt es sich damit um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Vertrag gemäß § 358 BGB, bei dessen Rückabwicklung einheitlicher Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktrittes befindet. Dies ist am Wohnort des Klägers inT. II. Die Änderung der Klage von einer Feststellungs- auf eine Leistungsklage ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, nachdem zwischenzeitlich das Darlehen vollständig abgelöst worden ist. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensraten bzw. der Anzahlung setzt einen wirksamen Widerruf des mit der Beklagten im September 2017 wirksam geschlossenen Darlehensvertrages voraus. Ein solcher liegt jedoch nicht vor. Der mit Schreiben vom 21.12.2018 erklärte Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 492 Abs. 1 S. 1 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Ab-schluss des Vertrages am 21.12.2018 und Erhalt sämtlicher nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge erforderlichen Pflichtangaben zu laufen. Die für den Beginn der Widerrufsfristen maßgeblichen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhielt der Kläger ebenfalls am 23.05.2015. Die Widerrufsfrist begann damit mit Ablauf des 21.12.2018 und endete mit Ablauf des 04.01.2019. Entgegen der Auffassung des Klägers war der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Dezember 2018 nicht mehr widerrufbar. Die von dem Klägervertreter gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. 1. Dass der Kläger eine nicht unterzeichnete Vertragsabschrift erhalten hat, ist unschädlich. Es ist ohne Belang, ob der Kläger zusätzlich zu dem an die Beklagte übermittelten Darlehensantrag auch die für ihn bestimmte Abschrift des Vertragsangebotes unterzeichnete. Erforderlich und gleichfalls auch ausreichend ist, dass die Abschrift den Inhalt der Vertragserklärung richtig und vollständig wiedergibt; eine Unterschrift muss die Abschrift des Darlehensangebots nicht aufweisen. Für die Erfüllung der Aufklärungs-, Beweis- und Warnfunktion für den Verbraucher, die dem gesetzlichen Schriftformerfordernis zugrunde liegt und für den Schutz des Verbrauchers, der ihm mit dem Widerrufsrecht an die Hand gegeben werden soll, ist seine eigene Unterschrift unter der für ihn bestimmten Abschrift seiner Vertragserklärung ebenso wie für den Vertragsschluss selbst ohne Bedeutung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. 1. 2012 - 19 W 4/12, Nr.14; BeckOGK/Mörsdorf, 15.11.2018, BGB § 356b Rn. 5; Palandt, 71. Aufl., BGB § 492 Rn. 4). Die Vertragsparteien sollen eine „Ausfertigung“ erhalten. Mit dem Begriff „Ausfertigung“ ist nach europäischem Recht aber keine beglaubigte Abschrift, sondern bloß der Vertragsinhalt in wiedergegebener Form gemeint. Die Umsetzung beschränkt sich darauf, den Darlehensgeber zu verpflichten, dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf. So ist Art. 10 Abs. 1 S. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie zu verstehen, der von einer „Ausfertigung“ spricht (BT-Drs. 16/11643, 80). Die Unterlagen des Klägers geben den Vertragsinhalt vollumfänglich wieder. Darüber hinaus ist durch die fortlaufende Nummerierung der Seiten hinreichend deutlich, dass der Darlehensvertrag aus den Seiten 1 bis 9 besteht, auch wenn sich die Unterschriftenzeile auf der ersten Seite befindet. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen der Widerrufsbelehrung, welche sich auf Seite 2 befindet, und den Darlehensbedingungen ist unzweifelhaft zu erkennen. 2. Über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt. Im Vertrag unter Ziff. VI der Allgemeinen Darlehensbedingungen sind die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank geregelt. Eine Darstellung der allgemeinen Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen, war nicht erforderlich. Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB unter den Pflichtangaben zum „Verfahren bei Kündigung“ die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten zu verstehen. Es ist nicht erforderlich, den Darlehensnehmer über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB zu beschränken. Eine erschöpfende Aufführung aller auch nur theoretisch in Betracht kommenden Kündigungsrechte trägt zur angestrebten „Klarheit“ und „Verständlichkeit“ bzw. „Prägnanz“ der Pflichtinformationen wenig bei (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019 30577). Einer weiteren Darlegung des einzuhaltenden Verfahrens, insbesondere der einzuhaltenden Form bei Kündigung durch die Beklagte oder den Kläger selbst, bedurfte es nicht. Zwar findet sich in den in Bezug genommenen AGB kein Hinweis darauf, dass die Kündigung – wie die übrigen Erklärungen des Darlehensgebers gegenüber dem Darlehensnehmer – gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss, darauf kommt es jedoch für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages und den Lauf der Widerrufsfrist nicht an. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643, Bl. 128) sind im Rahmen von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB „insbesondere die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten. Die Regelung soll dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist“. Mit der Anforderung, dass dem Darlehensnehmer zu „verdeutlichen“ sei, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf des Darlehensgebers wirksam ist, bedarf es – entgegen der Auffassung des Klägers – keiner detaillierten Angaben über die Modalitäten einer Kündigung. Soweit sich dem Darlehensnehmer das Erfordernis einer verkörperten Kündigungserklärung des Darlehensgebers nicht schon aufdrängen muss, darf es ihm zugemutet werden, sich selbst anhand der umfangreichen Gesetzestexte, auf die in der Musterinformation Bezug genommen wird, nicht nur darüber zu informieren, ob die für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben erfolgt sind, sondern auch über die allgemeinen und speziellen Formvorschriften für eine Kündigungserklärung des Darlehensgebers. Die Verpflichtung zur Wiedergabe der Pflichtangaben ist danach nicht mit der Verpflichtung zu einer umfassenden Aufklärung über alle Wirksamkeitserfordernisse einer Kündigung gleichzusetzen (so auch LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018, Az. 6 O 358/17). 3. Die Angaben der Beklagten zu der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. sind zudem ausreichend. Auf der Seite 1 des Darlehensvertrages findet sich in dem Kästchen mit der Überschrift „Ausbleibende Zahlungen“ der Hinweis, dass bei Zahlungsverzug der gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr in Rechnung gestellt wird. Diese abstrakte, dem Gesetzeswortlaut des § 288 Abs. 1 BGB entsprechende Formulierung reicht aus. 4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Hinweis gemäß Art. 247 §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens auf Seite 1 des Darlehensvertrages ausreichend. Der Kläger wird hinreichend darüber informiert, dass er die Möglichkeit hat, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen und welche Folgen das für ihn hat. 5. Der Kläger ist auch nicht fehlerhaft darüber belehrt werden worden, dass er ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe. Zwar findet sich ein Hinweis auf die Zurückzahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen eines bereits ausgezahlten Darlehens unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ und eine Belehrung hierüber ist auch grundsätzlich fehlerhaft, da in den Fällen verbundener Verträge, in denen die Auszahlung der Darlehenssumme nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Verkäufer der finanzierten Sache erfolgt und der Darlehensnehmer gerade nicht verpflichtet ist ein ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, sondern lediglich Zinsen zu vergüten sind. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darf jedoch erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages und insoweit auch der darin enthaltenen Widerrufsinformation, sorgfältig durchliest (BGH, Urt. v. 30.02.2016 XI ZR 101/15, BGHZ 209,86-100, juris Rn. 33). Bereits unter der nächsten Teil-Überschrift – „Besonderheiten bei weiteren Verträgen” - findet sich der zutreffende Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Fahrzeug-Kaufvertrags der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeugkaufvertrag bereits zugeflossen ist. Dies entspricht im Wesentlichen dem Gesetzestext in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB und auch dem exakten Wortlaut der Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB. Die Widerrufsinformation entspricht dem Gesetzestext, deshalb gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst, muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 XI ZR 309/15, juris Rn. 8). Der Einwand des Klägers, er sei nicht richtig über eine (teilweise) nicht existierende Zinszahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers belehrt worden, geht daher ebenfalls fehl. Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. 6. Der Kläger wurde ferner über die Auszahlungsbedingungen gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB a. F. informiert. In dem Darlehensvertrag selbst ist die Information auf Seite 1 in dem Kästchen mit der Überschrift „Betrag“ enthalten. Der Kläger wurde darüber informiert, dass das Darlehen direkt an die Verkäuferin gezahlt wird. Dies genügt. Ein weitergehender Informationsbedarf für den Kläger ist nicht ersichtlich und auch vom Gesetzeszweck nicht umfasst (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 124). 7. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte die geschuldete Angabe der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung i.S.d. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB im Darlehensvertrag auf Seite 1 ordnungsgemäß gemacht. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parametern in groben Zügen benennt (vgl. BGH Urt. v. 05.11.2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019 30577). Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages oder dafür, dass die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht zu laufen begann, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Darlehenswiderruf ergeben hätten, kommt es mithin nicht an. Insbesondere kann damit offenbleiben, ob und in welcher Höhe der Kläger zum Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet ist. II. Über die weiteren Klageanträge sowie die Hilfswiderklage und die Aufrechnung ist nicht zu entscheiden, da sie unter der Bedingung gestellt werden, dass dem Klageantrag zu 1.) stattgegeben wird. Das ist nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: bis 35.000 €.