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Urteil

1 O 278/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0220.1O278.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin macht mit der am 25.10.2019 zugestellten Klage gegen die Beklagte Schadenersatz in Form der Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein vom „Abgasskandal“ betroffenes Fahrzeug geltend. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 20.12.2014 von der Beklagten einen VW vom Typ Touareg 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) yyyyyyy zu einem Kaufpreis von 66.525,26 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Am 30.12.18 veräußerte sie das Fahrzeug zu einem Preis von 28.690,00 €. Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen und daher vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen. Eine Aufforderung, das Fahrzeug aufgrund einer vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet Rückrufaktion in einer Werkstatt vorzustellen, hat sie nicht erhalten. Die Klägerin beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.525,26 € nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 20. Dezember 2014 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertersatzes in Höhe von 28.690,00 € statt Herausgabe des Fahrzeuges Marke VW vom Typ Touareg 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) yyyyyyyyy sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 13.273,15 €; 2.) festzustellen, dass der in Antrag zu 1.) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt; 3.) die Beklagte zu verurteilen, sie von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.196,34 €freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. 1.) Die Behauptung der Klägerin, ihr Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung und sei vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen, ist unsubstantiiert und erfolgt ins Blaue hinein(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2018, 22 U 95/18). Die umfangreichen Ausführungen zu nach Ansicht der Klägerin unzulässigen Abschalteinrichtungen bei von der Firma Audi AG mögen zutreffend sein. Es ist aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das in dem Fahrzeug der Klägerin eingebaute Fahrzeug ein solcher Motor ist. Dagegen spricht vielmehr, dass die Klägerin nicht im Rahmen einer Rückrufaktion zur Vorstellung des Fahrzeuges aufgefordert worden ist. Das als Anlage K3a eingereichte Schreiben des Karftfahrt-Budesamtes ist nicht an die Klägerin gerichtet, das die Anrede „Sehr geehrter Herr …„ lautet. 2.) Überdies hat die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 849 BGB, einen Anspruch auf 4 Prozent Zinsen auf den Kaufpreis von 66.525,26 €. Für das zum Erwerb des Fahrzeuges gezahlte Geld hat sie als Äquivalent die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges erhalten, so dass ihr das Geld nicht ersatzlos entzogen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1983, VI ZR 191/81, Rdnr. 10 f, zitiert nach juris). Mangels Ansprüche in der Hauptsache hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keine Zinsansprüche, Ansprüche auf Ersatz der ihr entstandenen vorgerichtlichen Kosten sowie keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung herrührt. Die prozessualen Nebenentscheidungen stützen sich auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 66.156,19 € Der Streitwert setzt sich zusammen aus 53.252,11 €, dem Hauptantrag aus dem Klageantrag zu 1.), und weiteren 12.904,08 € aufgrund der Forderung der Verzinsung von 4%, die als Anspruch auf einen pauschalierten Schadenersatz eine den Streitwert erhöhende weitere Hauptforderung darstellt.