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Urteil

3 O 369/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0422.3O369.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem gekündigten Genussrechtsvertrag. Die Klägerin hatte sich ursprünglich an der XX Vermögensverwaltungs AG beteiligt und bei dieser eine Genussrechts-Beteiligung abgeschlossen. Mit Erklärung vom 09.05.2007 stimmte die Klägerin einem Emittentenwechsel auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Yyy Investment AG, und einer Beteiligung am Yyy High Yield Fund 450 in Höhe von 12.000,00 € zu. Die Beteiligung sollte in Form von Genussrechten an der Thomas yyy High Yield Fund 450, einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich, erfolgen. Die Klägerin erklärte zum 31.12.2018 die Kündigung der Anlage. Die yy Anlegerverwaltung bestätigte die Kündigung mit Schreiben und teilte mit, dass eine Auszahlung erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2018 erfolgen könne. Mit Wirkung zum 31.12.2018 wurde die nunmehr zur yyy Investment GmbH umfirmierte Rechtsvorgängerin auf die Beklagte verschmolzen. Im Februar 2019 informierte die yyy Anlegerverwaltung die Klägerin über eine Beteiligung an einem geplanten Börsengang der yyy Group Ltd. in den Jahren 2021/2022 (vgl. Anl. K2). Bis zu diesem Zeitpunkt erlangte die Klägerin einen Gesamtbeteiligungsbuchwert von insgesamt 10.917,00 € bei einem weiteren Aufwertungspotential von insgesamt 5.229,24 € (gesamt 16.146,24 €). Der rechnerische Wert der Genussrechte wurde mit insgesamt 10.917,12 € angegeben. Die Genussrechte und -scheine sollten in Aktien umgewandelt worden sein. Es sei ausweislich des Schreibens „u.a. aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich [gewesen], die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts-/-scheininhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten“. Die Aktien hatten daher einen Nennwert von 0,001 €, wodurch der Klägerin zum Stichtag 31.12.2017 bzw. 31.12.2018 ein Anteil am Nominalkapital von insgesamt 10,92 € zustehen sollte. Der Klägerin wurde die Wahl gelassen, ihre Kündigung aufrecht zu erhalten, wobei das Abfindungsguthaben 0,00 € betragen würde. Alternativ konnte die Klägerin ihre Kündigung zurücknehmen und im Gegenzug dafür die o.g. Aktien erhalten. Die Klägerin wandte sich sodann an ihre Prozessbevollmächtigten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.06.2019 machte die Klägerin sodann Auszahlungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte dies ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin nun die Rückzahlung ihrer Beteiligung sowie die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die Klägerin ist der Ansicht, die deutsche Gerichtsbarkeit folge aus Art. 17, 18 Abs. 1 EuGVVO. Ferner sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Auseinandersetzungsguthaben spätestens bis zum 31.03.2019 zur Auszahlung zu bringen. Die Anspruchshöhe ergebe sich daraus, dass ihr kein Verlust mitgeteilt worden sei und die Genussrechte daher den „rechnerischen Wert“ von mindestens 10.917,12 € hätten, welcher im Schreiben aus Februar 2019 mitgeteilt worden sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 10.912,12 € zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2019 zu zahlen; 2. hilfsweise, wie folgt zu erkennen: a) die Beklagte zu verurteilen, ihre Genussrechtsbeteiligungen zu der Nr. ###### auf den 31.12.2018 abzurechnen; b) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, den abgerechneten Rückzahlungsbetrag an sie zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2019; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 RVG in Höhe von 850,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Darüber hinaus sei die deutsche Gerichtsbarkeit unzuständig. Ferner fehle es an einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Jedenfalls sei die Klage aber unbegründet. Denn der Rückzahlungsbetrag betrage zum Bilanzstichtag 0,00 €. Dieser sei der Klägerin auch schon mitgeteilt worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Wuppertal ist gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO zunächst zuständig. Danach Art. 17, 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Klägerin ist Verbraucherin nach Art. 17 Abs. 1 EuGVVO und hat ihren Wohnsitz in Solingen. Die yyy Investment AG, als Rechtsvorgängerin der Beklagten, hat ihre berufliche und gewerbliche Tätigkeit auch nach Deutschland ausgerichtet. Für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich (vgl. Zöller/ Greimer , ZPO, 32. Aufl. 2018, Art. 17 EuGVVO, Rn. 29), eine nachträgliche Ausrichtung der Tätigkeit auf Deutschland genügt insofern nicht. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen (anderen) Mitgliedstaat ist regelmäßig anhand von Indizien zu bewerten (vgl. Zöller/ Greimer , ZPO, 32. Aufl. 2018, Art. 17 EuGVVO, Rn. 25). Hierzu kann die Verwendung internationaler Vorwahlen, entsprechende internationale Internetdomains oder die Erwähnung einer internationalen Kundschaft zählen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte ihren Sitz in Österreich und eine Anlegerverwaltung in der Schweiz. Die Korrespondenz mit der Klägerin wurde zudem in deutscher Sprache geführt. Der Vertrag wurde ferner über die XX Vermögensanlagen AG mit Sitz in Stuttgart vermittelt. Die Kammer sieht hierin ein „ausrichten“ i. S. d. Art. 17, 18 Abs. 1 EuGVVO. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in § 12 der Genussrechtsbedingungen eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbart worden ist. Diese ist nach Art. 19, Art. 25 Abs. 4 EuGVVO unwirksam. Denn Art. 25 Abs. 4 EuGVVO bestimmt, dass Gerichtsstandvereinbarungen keine rechtliche Wirkung entfalten, wenn sie u.a. den Vorschriften des Art. 19 EuGVVO zuwiderlaufen. Gemäß Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann eine Zuständigkeitsvereinbarung erst nach Entstehung der Streitigkeit vereinbart werden. Eine Zuständigkeitsvereinbarung im Hauptvertrag – wie hier – ist damit ausgeschlossen (Zöller/ Greimer , ZPO, 32. Aufl. 2018, Art. 19 EuGVVO, Rn. 1). Nach Art. 19 Nr. 2 EuGVVO sind zwar verbraucherbegünstigende Vereinbarungen jederzeit möglich. Aber auch eine solche liegt nicht vor. Denn es wird nach dem Vortrag der Beklagten lediglich allein die Zuständigkeit von Gerichten eines Mitgliedstaates bestimmt, während der Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO grundsätzlich die Wahl zwischen dem Mitgliedsstaat des eigenen Wohnsitzes und jedem des Unternehmers hat. Dieses Wahlrecht würde durch die Vereinbarung eingeschränkt, da Vereinbarungen über einen Gerichtsstand zu einer ausschließlichen Zuständigkeit führen. II. Die Kammer ist auch funktional zuständig. Eine Verweisung an die Kammer für Handelssachen war nicht geboten. Es liegt hier keine Handelssache i. S. d. 95 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) GVG vor. Zwar können Genussrechte einer stillen Gesellschaft angenähert sein, aber dort, wo es sich um reine Finanzierungsinstrumente handelt, ist wegen Fehlens des mitgliedschaftlichen Elementes, das § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG voraussetzt, von einer Kapitalanlage auszugehen, für die die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht begründet ist (vgl. Keul in: Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Band 2, 5. Aufl. 2019, § 73 Rn. 15). Die vorgelegten Zeichnungsscheine sprechen nach Auffassung der Kammer eher für eine Kapitalanlage, als für eine mitgliedschaftliche Beteiligung. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe aufgrund des Verlustrisikos ein unternehmerisches Risiko getragen und deshalb sei von einer stillen Beteiligung auszugehen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch den meisten Kapitalanlagen haftet ein Verlustrisiko an. III. Die Klage wurde auch wirksam zugestellt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. a) und b) EuZustVO kann die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Adressat versteht und die Amtssprache am Zustellungsort ist. Eine solche Annahmeverweigerung ist hier jedoch nicht erfolgt, da die Beklagte die Annahme der Klageschrift weder verweigert noch innerhalb der Wochenfrist nach Art. 8 Abs. 1 EuZustVO zurückgesandt hat. Die Beklagte wurde auch über ein Annahmeverweigerungsrecht durch das Formblatt nach der Anlage II belehrt. Dieses war nach dem Akteninhalt der Zustellung beigefügt. Soweit die Beklagte meint, die Klageschrift sei deshalb nicht wirksam zugestellt worden, weil sie nicht einem vertretungsberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates übergeben worden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn auch eine Aushändigung an Beschäftigte der Beklagten ist als Ersatzzustellung zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2017 – C-354/15, EuZW 2017, 344). Das Verfahren war auch nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 EuZustVO auszusetzen. Durch die Regelung des Art. 19 Abs. 1 EuZustVO sollen die Rechte des Empfängers geschützt werden. Es soll gerade sichergestellt werden, dass er an dem Verfahren teilnehmen konnte (vgl. Geimer/Schütze/ Okonska , Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, VO (EG) 1393/2007 Art. 19, Werkstand: 58. EL Oktober 2019). Die Beklagte war hier jedoch nicht schutzbedürftig. Denn die Beklagte hatte sich bereits auf das Verfahren eingelassen, indem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.12.2019 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben und auch in den weiteren Schriftsätzen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vorgetragen haben. Eine Teilnahme am Verfahren – nämlich die Verteidigung gegen die Klage – war daher offensichtlich sichergestellt. IV. Die Vollmachtrüge der Beklagten greift ebenfalls nicht durch. Zwar kann der Mangel der Vollmacht nach § 88 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. Im vorliegenden Fall konnten aber die Klägervertreter ihre Vollmacht hinreichend bestätigen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind, nachdem die Beklagte die Vollmachtrüge erhoben hat, zwar nicht durch ausdrücklichen Beschluss, aber, was zulässig ist, von der Kammer in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens stillschweigend (vgl. Zöller/ Vollkommer , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 89, Rn. 3) ohne dahingehenden Widerspruch der Beklagten zur Prozessführung einstweilen zugelassen und es ist eine Frist, der keine Ausschlusswirkung zukommt, zur Beibringung der Vollmacht gesetzt worden. Nachfolgend ist die Vollmacht im Original vorgelegt worden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Lediglich im umgekehrten Fall, dass der einstweilen Zugelassene weder eine Vollmacht noch eine Genehmigung beibringt, ist über die sich hieraus ergebenden Folgen des Fristablaufs mündlich mit dem hierzu zu ladenden vorläufig Zugelassenen mündlich zu verhandeln (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.07.2015 - 5 U 187/14, BeckRS 2015, 14695). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 10.917,12 € gegen die Beklagte. I. Es ist zunächst gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I VO deutsches Recht anwendbar. Danach findet bei Verbraucherverträgen das Recht des Mitgliedstaates Anwendung, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Unternehmer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in diesen Staat ausrichtet. Dies ist vorliegend – wie oben dargestellt – der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin und die Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 12 der Genussrechtsbedingungen bestimmt haben, dass ausschließlich österreichisches Recht Anwendung findet. Diese Vereinbarung ist missbräuchlich nach Art. 3 RL 93/13/EWG und damit unwirksam. Zwar kann eine Rechtswahl grundsätzlich auch durch vorformulierte AGB erfolgen. Nach Art. 3 RL 93/13/EWG ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, aber als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Nach Art. 3 Abs. 2 RL 93/13/EWG ist eine Vertragsklausel immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie vom Gewerbetreibenden im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Genussrechtsbedingungen stellen einen solchen vorformulierten Standardvertrag dar, bei dem die Klägerin gerade nicht auf einzelne Klauseln Einfluss nehmen konnte. Die Missbräuchlichkeit einer Klausel kann sich hierbei aus einer Formulierung ergeben, die nicht dem in Art. 5 RL 93/13/EWG aufgestellten Erfordernis einer klaren und verständlichen Abfassung genügt. Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung unter anderem des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, weit ausgelegt werden. Der § 12 der Genussrechtsbedingungen genügt diesen Anforderungen nicht. Nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO haben die Parteien nämlich nur die Möglichkeit, das auf einen Verbrauchervertrag anzuwendende Recht zu vereinbaren, wenn der Schutz gewährleistet ist, der dem Verbraucher nach den Bestimmungen des Rechts am Gerichtsstand seines Wohnsitzes, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, zukommt. Die Wahl des anzuwendenden Rechts darf also nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Hierbei ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet. Darüber wurde die Klägerin jedoch nicht aufgeklärt. Vielmehr heißt es in der Klausel, dass „ausschließlich“ österreichisches Recht anzuwenden sei. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 10.917,12 € gegenüber der Beklagten. Nach § 5 Abs. 4 S. 1 der Genussrechtsbedingungen erfolgt die Rückzahlung der wirksam gekündigten Genussrechte zum Buchwert. Der Buchwert wird bestimmt als Nennwert, abzüglich einer etwaigen Verlustbeteiligung. Es ist gerade charakteristisch für Genussrechte, dass neben der Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Gewinn in der Regel auch eine Beteiligung am Verlust des Unternehmens vereinbart wird. Dies hat jedoch zur Folge, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals entfällt, soweit dieses durch auf den Genussrechtsinhaber entfallende Verluste aufgebraucht worden ist. Genussrechte stellen insoweit ein Dauerschuldverhältnis eigener Art dar. Die Klägerin hat die Genussrechte wirksam zum 31.12.2018 gekündigt. Die Kammer ist im vorliegenden Fall davon überzeugt, dass der Buchwert der Genussrechte zum 31.12.2018 0,00 € betragen hat. Der Buchwert der Genussrechte hat bereits zum 31.12.2017 0,00 € betragen. Weiterhin hat die Beklagte hinreichend substantiiert vorgetragen, dass eine Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals im Jahr 2018 nicht stattfand. Ohne einen Gewinn oder eine Wiederauffüllung im Jahr 2018 ist es allerdings nicht vorstellbar, dass den Genussrechten im Jahr 2018 ein Wert von 10.917,12 € zugekommen ist. Anhaltspunkte, die einen Zahlungsanspruch rechtfertigen würden, wie beispielsweise einen Gewinn im Jahr 2018, hat die Klägerin hingegen nicht vorgetragen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Genussrechte nach § 7 der Genussrechtsbedingungen Bestandsschutz genießen und von einer Verschmelzung unberührt bleiben. Denn die Verschmelzung fand zum 31.12.2018 statt. Die Klägerin hatte bereits zum 31.12.2018 gekündigt. Damit ist die Kündigung nach Auffassung der Kammer jedenfalls eine juristische Sekunde vor der Verschmelzung wirksam geworden. Die Klägerin ist somit nicht Anteilseignerin der Beklagten geworden. Soweit die Klägerin meint, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Verschmelzung hätte vermeiden müssen oder den Genussrechtsvertrag vorher beenden und auszahlen müssen, ist dem nicht zu folgen. Denn der Genussrechtsvertrag ist vor der Verschmelzung beendet worden. Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus Februar 2019. Hier ist zwar ein rechnerischer Wert der Genussrechte von 10.917,12 € angegeben worden. Dies stellt aber gerade kein Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB dar. Denn ein solches setzt einen Vertrag voraus, für dessen Zustandekommen die allgemeinen Grundsätze gelten. Erforderlich sind also Abgabe und Zugang zweier korrespondierender Willenserklärungen (MüKoBGB/ Habersack , 7. Aufl. 2017, § 780 Rn. 12). Eine solche ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagte hat im Schreiben aus Februar 2019 in einer Fußzeile ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus dem angegebenen Werten und den dazugehörigen Berechnungen kein Anerkenntnis folgt und dass diese keine Zahlungspflichten der Beklagten begründen. III. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung besteht ebenfalls nicht. Aus §§ 259, 242 BGB ergibt sich zwar grundsätzlich ein Anspruch der Genussscheininhaber auf Rechnungslegung und Auskunft, soweit dies zur Plausibilisierung ihrer Ansprüche erforderlich ist. Dieser Anspruch kann in der Regel durch die Vorlage eines testierten Jahresabschlusses und ggf. durch ergänzende Angaben im Anhang zum Jahresabschluss erfüllt werden (vgl. Spindler/Stilz/ Seiler , 4. Aufl. 2019, AktG, § 221 Rn. 24). Diesen Anspruch hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten aber bereits erfüllt. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat auf Seite 2 des Schreibens aus Februar 2019 mitgeteilt, dass der Rückzahlungsbetrag 0,00 € beträgt. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass der Klägerin der Jahresabschluss bekannt war. Denn im anwaltlichen Schreiben vom 19.06.2019 bezieht sie sich auf einzelne Positionen der verschiedenen Jahresabschlüsse. Ein darüber hinaus gehender Auskunftsanspruch wurde der Klägerin in den Genussrechtsbedingungen gerade nicht eingeräumt. Besondere Gründe, die ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch rechtfertigen würden, hat die Klägerin hier nicht vorgetragen. IV. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. VI. Streitwert: 10.917,12 €.