Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. April 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 369/19 - in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 18. Juni 2020 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.485,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 498,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet. II. Nachdem die Klägerin ihre Klageforderung in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 1.426,62 € mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen hat, ist die zulässige Berufung vollumfänglich begründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO. 1. Soweit die Beklagte rügt, dass das Landgericht seine sachliche und örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, steht dies nicht zur Überprüfung durch den Senat, § 513 Abs. 2 ZPO. Das Gleiche gilt für die Prüfung der funktionellen Zuständigkeit und der Zuständigkeitsverteilung zwischen Zivilkammer und Kammer für Handelssachen (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 513 Rn. 7; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage, § 513 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). 2. Anderes gilt indessen für die internationale Zuständigkeit. Diese regelt, ob eine Streitsache mit Auslandsbeziehung von deutschen oder ausländischen Gerichten entschieden werden soll. Sie ist in jedem Rechtszug auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002, Az.: III ZR 102/02, NJW 2003, 426 - 429; Urteil vom 17. Dezember 1998, Az.: IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395 – 1396; Urteil vom 21. November 1996, Az.: IX ZR 264/95, NJW 1997, 397 – 399; Urteil vom 2. Juli 1991, Az.: XI ZR 206/90, NJW 1991, 3092 – 3093; Patzina, in: Münchner Kommentar, ZPO, 6. Auflage, § 12 Rn. 69; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 513 Rn. 8; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage, § 513 Rn. 7).Mit Recht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit bejaht. 2.1. Die Zivilprozessordnung regelt die internationale Zuständigkeit nicht ausdrücklich und unmittelbar, sondern grundsätzlich mittelbar durch stillschweigende Verweisung auf die Vorschriften gemäß §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand: Soweit nach diesen Vorschriften ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschem Recht auch international zuständig (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010, Az.: VI ZR 122/09, NJW-RR 2010, 1554 – 1558; Urteil vom 2. März 2010, Az.: VI ZR 23/09, NJW 2010, 1752 – 1754; Urteil vom 22. November 1994, Az.: XI ZR 45/91, NJW 1995, 1225 – 1226; Beschluss vom 14. Juni 1965,. Az.: GSZ 1/65, NJW 1965, 1665 – 1666). 2.2. Nach diesen Maßstäben ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben (so auch OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021, Az.: 9 U 66/20, zitiert nach juris). a. Die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen richtet sich hier nach der EuGVVO. Die Vorschriften der EuGVVO gelten auch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU für vor dem Ablauf der bis zum 31. Dezember 2020 andauernden Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren, Art. 67 Abs. 1, Art. 126 BrexitAbk. Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vom 24. Dezember 2020 hat für den vorliegenden Rechtsstreit aufgrund seiner vorherigen Einleitung unerheblich, da dieses Abkommen erst Wirkungen ab dem Austrittstag entfaltet. b. Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Abweichend von dieser Regel können Personen jedoch vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates verklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach der Verordnung gegeben ist, Art. 5 Abs. 1 EuGVVO. So liegen die Dinge hier. aa. Die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte kann vor einem deutschen Gericht verklagt werden, weil die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen im Sinne von Art. 17, 18 EuGVVO begründet ist. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass die Klägerin den Vertrag über die Genussrechtsbeteiligung als Verbraucher geschlossen hat. Auch die Beklagte behauptet nicht, dass der Erwerb der Genussrechte der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Klägerin diente. (1) Soweit die Beklagte einwendet, dass Eigenkapitalgeber im Verhältnis zur Gesellschaft niemals als Verbraucher handelten, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Rechtsgeschäfte zur privaten Geldanlage gelten - wie aus Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ersichtlich - grundsätzlich nicht als (selbständige) berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemäß den Vorschriften der EuGVVO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013, Az.: X AZR 65/13, NJW-RR 2013, 1399 - 1400). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung zu Verbraucherverträgen im Rahmen des § 312 Abs. 1 BGB. Auch insoweit geht der Rechtsprechung davon aus, dass der Erwerb einer Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft ein Verbrauchervertrag sein kann, weil der Zweck des Beitritts nicht vorrangig darin besteht, Mitglied der Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. April 2010, C-215/08, ZIP 2010, 772 - 775; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010, Az.: II ZR 160/09, ZIP 2010, 2497 - 2499). Es kann dahinstehen, ob etwas anderes für private Einlagen in Gesellschaften oder juristische Personen gilt, wenn der Anleger mit der betreffenden Gesellschaft oder juristischen Person beruflich oder gewerblich eng verbunden ist, denn dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. (2) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsansicht erlangte die Klägerin auch nicht durch eine etwaige Umwandlung ihrer Genussrechte in B-Stammaktien Unternehmereigenschaft. Der Klägerin kann die Verbrauchereigenschaft nicht einseitig durch Dritte entzogen werden. Die Umwandlung erfolgte erst nach Vertragsschluss und ohne Zustimmung der Klägerin, also allein durch die Restrukturierung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Im Übrigen bleibt es auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin bei dem Verbrauchergerichtsstand aus Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, da andernfalls eine Entziehung allein durch Fusion möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017, Az.: IX ZR 9/16, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass die Klägerin das streitbefangene Genussrechtsverhältnis unstreitig mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 gekündigt hat. Folglich nahm die Klägerin an der von der Beklagten behaupteten Umwandlung der Genussrechte in B-Stammaktien aufgrund der zum Stichtag vollzogenen Kündigung nicht teil. bb. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte ihre operative Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe die in Rede stehende Kapitalanlage deutschlandweit vertrieben. Auf Grundlage dieses unwidersprochen gebliebenen Vortrages der Klägerin, den der Senat seiner Entscheidung gemäß § 138 ZPO mithin zugrunde zu legen hatte, ist das Merkmal des „Ausrichtens“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO als erfüllt anzusehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses; es kommt nicht auf die Klageeinreichung an (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage, EuGVVOnF Art. 17 Rn. 7). Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist auch unerheblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners verklagt. Dies gebietet der mit Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO bezweckte Verbraucherschurz, denn andernfalls könnte sich der Vertragspartner des Verbrauchers durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017, Az.: IX ZR 67/16, zitiert nach juris). Dem Einwand der Beklagten, sie selbst habe keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entfaltet, bleibt daher schon aus Rechtsgründen der Erfolg versagt. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, das Angebot von Genussrechten stelle sich als ein reines „Passivgeschäft“ dar, das der Generierung von eigenkapitalähnlichen Mittel diene. Dies steht dem Begriff des „Ausrichtens“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof hat den autonom auszulegenden Begriff des Ausrichtens derart umschrieben, dass der Gewerbetreibende für ein Ausrichten seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe muss, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen (vgl. Gottwald, in: Münchner Kommentar, ZPO, 5. Auflage, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend reicht es aus, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unstreitig im betreffenden Mitgliedstaat - hier: dem Wohnsitzstaat der Klägerin - um Kunden bemüht hat, ohne dass es darauf ankommt, dass dies mittelbar über einen deutschen Geschäftspartner - hier: die A. Vermögensanlangen AG mit Sitz in S. - erfolgte (vgl. OLG München, Urteil vom 16. März 2016, Az.: 15 U 2341/15, MDR 2016, 609 - 610). Die Klägerin war damit befugt, die Klage vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem sie ihren Wohnsitz hat, Art. 18 Abs. 1 EuGVOO, woraus folgt, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. c. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der in § 12 Abs. 2 Satz 2 der Genussrechtsbedingungen getroffenen Vereinbarung, der zufolge Gerichtsstand der Sitz der Gesellschaft ist. Es bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, ob diese Vereinbarung in Ansehung der in Art. 25 Abs. 4 EuGVVO in Verbindung mit Art. 19 EuGVVO getroffenen Regelung wirksam ist. Die Klausel ist nach ihrem Wortlaut schon nicht als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung formuliert; sie beschränkt nicht das Recht des Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anstrengen. Nichts anderes ergibt sich aus der Zustimmungserklärung der Klägerin zur Neufassung der Genussrechtsbedingungen (Anlage K 4). Die dort in § 4 Nr. 2 getroffene Regelung beschränkt ausdrücklich nicht das Recht des Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen Gericht anzustrengen. B. Das Rechtsmittel hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht und die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Noch zutreffend ist das Landgericht gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I VO von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die landgerichtlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesenen, denen auch die Beklagte nichts Substantielles entgegen zu setzen hat. 2. Entgegen dem Landgericht steht der Klägerin gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der zuletzt geltend gemachten 9.485,- € zu. Sie kann die Rückzahlung des Nennbetrages zu 100 % verlangen. Soweit das Landgericht angenommen hat, dass ein Abzug wegen eines Verlustanteils vorzunehmen und deshalb von einem Buchwert der Genussrechte zum 31. Dezember 2018 von 0,00 € auszugehen sei, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. April 2021 führen zu keiner abweichenden Beurteilung. 2.1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch ist § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen. Maßgeblich sind die Genussrechtsbedingungen Stand 29. Januar 2008 (Anlage BK 2), die zwischen der Beklagten und der Klägerin gemäß deren Zustimmungserklärung zur Neufassung der Genussrechtsbedingungen (Anlage K 4) vereinbart wurden. 2.2. Gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen ist die Beklagte bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts aus § 6 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen zur Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages verpflichtet abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gemäß § 5 der Genussrechtsbedingungen. a. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin das Genussrechtsverhältnis gemäß § 6 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen fristgemäß mit Wirkung zum 31. Dezember 2018 gekündigt hat, indem sie das ihr zustehende einmalige Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des 12. Beteiligungsjahres wirksam ausgeübt hat. Der Klägerin steht damit gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen dem Grunde nach ein Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Diesem Anspruch steht insbesondere nicht die zwischenzeitliche Verschmelzung mit der B. Group Ltd. und eine etwaig damit verbundene Umwandlung der Genussrechte in B-Stammaktien entgegen. Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 16. Februar 2012 die Kündigung ihrer Beteiligung zum 31. Dezember 2018 erklärt und die Kündigung war durch die Beklagte bestätigt worden. Die Beendigung der Beteiligung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 stand somit aufgrund der Gestaltungswirkung der Kündigung bereits fest, so dass die von der Klägerin gehaltenen Genussrechte nicht (mehr) an der von der Beklagten behaupteten Umwandlung teilnehmen konnten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Umwandlung mit Beginn oder zum Ablauf des 31. Dezember 2018 erfolgt ist. Die Klägerin hatte mit der Kündigung bereits eine gesicherte Rechtsposition erworben, deren Rechtsfolgen sich die Beklagte nicht einseitig durch Umstrukturierungen entziehen konnte. Die gegenteiligen Ausführungen der Beklagten verfangen nicht. Es liefe der Rechtsnatur der Kündigung als einseitiger Willenserklärung mit Gestaltungswirkung offensichtlich zuwider, wenn das Genussrechtsverhältnis trotz wirksamer Kündigung zum Kündigungszeitpunkt nicht beendet worden wäre und die Klägerin stattdessen unkündbare B-Stammaktien erworben hätte (so auch LG Verden, Urteil vom 17. Juli 2020, Az.: 2 O 155/19). b. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht in Höhe von 9.485,50 €. Die Anspruchshöhe ergibt sich aus § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 der Genussrechtsbedingungen. aa. Gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen hat die Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages zu erfolgen. Die Parteien sind darüber einig, dass sich der Gesamtnennbetrag der streitbefangenen Beteiligung auf 9.485,50 € beläuft. bb. Der Senat verkennt nicht, dass zwar grundsätzlich der Abzug eines Verlustanteils in Betracht kommt, der nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen zu berechnen wäre. Danach reduzieren sich die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber gemäß § 6 Abs. 4 dieser Bedingungen entsprechend der Höhe des etwaigen Verlustanteils gemäß Abs. 1 und 2, wenn die Verlustanteile der Genussrechte während der Laufzeit nicht gemäß Abs. 3 wieder aufgefüllt worden sind. Die in Bezug genommenen Absätze 1 und 2 lauten: „(1) Die begebenen Genussrechte nehmen bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 2 an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft teil, soweit kraft vertraglicher Regelungen nicht anderes freies (Eigen-)Kapital durch eine Verlustbeteiligung vorrangig herabzusetzen ist. Maßgeblich für die Berechnung des Verlustanteils pro Genussrecht gem. Abs. 2 ist der in der nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS erstellten Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr auszuweisende Jahresfehlbetrag. An einem etwaigen Verlustvortrag nehmen die Genussrechte nicht teil. (2) Der Verlustanteil pro Genussrecht an dem etwaigen Jahresfehlbetrag berechnet sich nach dem Verhältnis des Nennbetrages von EUR 1,- zu der Summe aus dem Nennbetrag der begebenen Genussrechte dieser Tranche und dem bilanzierten anderen verlusttragungsfähigen Kapital der Gesellschaft (ausgewiesenes bilanzielles Eigenkapital einschließlich anderer Finanzierungstitel mit Verlustbeteiligung, die gleichrangig mit den Genussrechten sind). Die Höhe der Verlustteilnahme pro Genussrecht ist insgesamt auf die Höhe des Nennbetrages begrenzt. Soweit Verluste nicht gem. Abs. 3 ausgeglichen worden sind, tritt an Stelle des Nennbetrages der Buchwert des Genussrechts und der Buchwert der Genussrechte dieser Tranche.“ Nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozesses hat jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen (so BGH, Urteil vom 10. März 2010, Az.: IV ZR 264/08, NJW-RR 2010, 1378 - 1380; Urteil vom 25. Juni 2008, Az.: II ZR 133/07, NJW-RR 2008, 1722 - 1724; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, Vor § 284 Rn. 15). Dies zugrunde gelegt, stellt sich das Vorhandensein entsprechender - abzugsfähiger - Verluste als eine der Beklagten günstige Tatsache dar, für die sie nach den allgemeinen im Zivilprozess geltenden Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist. Die Beklagte irrt, wenn sie meint, der Vortrag der Klägerin zu den Verlusten der Rechtsvorgängerin sei nicht substantiiert und einlassungsfähig. Sie verkennt, dass es zunächst ihr oblag, zu den von ihr behaupteten und von der Klägerin bestrittenen Verlusten substantiiert vorzutragen. Dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Ihr diesbezügliche Vorbringen bleibt substanzlos und geht in wesentlichen Punkten fehl. Die Beklagte trägt lediglich pauschal vor, der Gesamtbuchwert des Genussrechtskapitals ihrer Rechtsvorgängerin habe zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 insgesamt 0,00 € betrage, womit auch der Buchwert der Genussrechte der Klägerin zum Stichtag 31. Dezember 2017 0,00 € betragen habe. Dieser Betrag werde auch im Auszug aus dem Firmenbuch der Rechtsvorgängerin der Beklagten, das die für das Geschäftsjahr 2017 offengelegte Bilanz der B. Investments GmbH enthalte, ausgewiesen. Auch der Buchwert der Genussrechte der Klägerin zum Stichtag 31. Dezember 2018 betrage 0,00 €, da in 2018 eine Wiederauffüllung des Genusskapitals bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht stattgefunden habe. Dieser Vortrag ist unzureichend, denn er genügt schon nicht den dargestellten Genussrechtsbedingungen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der von der Beklagten in Bezug genommene Auszug aus dem Firmenbuch ihrer Rechtsvorgängerin den Anforderungen genügt, die nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS an die Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu stellen sind. Darüber hinaus ist im Streitfall nicht der Jahresabschluss 2017 relevant, da die streitbefangene Beteiligung von der Klägerin zum 31. Dezember 2018 gekündigt wurde. Soweit die Beklagte meint, aufgrund der Verschmelzung sei ihre Rechtsvorgängerin zur Erstellung eines Jahresabschlusses für das Jahr 2018 nicht mehr verpflichtet gewesen, ist dem nicht beizutreten. Unabhängig davon, ob die Rechtsvorgängerin der Beklagten aus steuer- oder gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht mehr zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet ist, entbindet sie dies keineswegs von ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Abrechnung über den Rückzahlungsanspruch gegenüber der Klägerin. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die gegen die Richtigkeit des für den Stichtag 31. Dezember 2017 aufgestellten Jahresabschlusses sprechen, liegt daher neben der Sache. Im Übrigen ist der Beklagten entgegen zu halten, dass ihre Behauptung, der Gesamtbuchwert des Genussrechtskapitals ihrer Rechtsvorgängerin habe zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2017 ausweislich der für das Jahr 2017 offengelegten Bilanz der B. Investments GmbH 0,00 € betragen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und zwar vor dem Hintergrund, dass die B. Anlagenverwaltung in ihrem Schreiben aus Februar 2019 selbst nur von einer „temporären Abwertung“ zum Stichtag 31. Dezember 2017 spricht. Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Beklagten, wonach sich ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von lediglich 0,00 € aus dem Schreiben der B. Anlagenverwaltung aus Februar 2019 ergebe, denn daraus ergibt sich kein nachvollziehbares Zahlenwerk. Im Gegenteil: Die B. Anlagenverwaltung stellt mit dem Hinweis („Wir weisen darauf hin, dass der o.g. Rückzahlungsbetrag weder den tatsächlichen Wert, noch das mögliche zukünftige Wertsteigerungspotential ihres Investments widerspiegelt,“) die Relevanz ihrer Zahlen selbst in Frage. Die Beklagte genügt ihrer Darlegungslast betreffend die in Abzug zu bringenden Verlustanteile auch nicht mit dem schlichten Hinweis darauf, dass in 2018 keine Wiederauffüllung des Genusskapitals stattgefunden habe. Diese Behauptung ersetzt nicht die vertraglich geschuldete, nämlich nach den Rechnungslegungsvorschriften IFRS zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr. Im Übrigen erscheint dies schon vor dem Hintergrund nicht recht nachvollziehbar, als in der der Klägerin zur Verfügung gestellten Anlegerinformation von einem rechnerischen Wert der Genussrechte der Klägerin zum 31.12.2018 von 10.917,12 € die Rede ist. Hervorheben ist, dass nach den Genussrechtsbedingungen der bloße Hinweis auf einen Jahresabschluss – läge er denn auch für 2018 vor – nicht. Denn die Bedingungen benennen weitere Parameter der Berechnung bzw. Aspekte, wann es überhaupt zu einem Abzug kommen solle. So nehmen die begebenen Genussrechte bis zum Laufzeitende (§ 6 Abs. 1) nach Maßgabe des Abs. 2 an einem etwaigen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres auszuweisenden Jahresfehlbetrag der Gesellschaft nur teil, soweit kraft vertraglicher Regelungen nicht anderes freies (Eigen-)Kapital durch eine Verlustbeteiligung vorrangig herabzusetzen ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 der Genussrechtsbedingungen. Auch solle es zu einem Verlustabzug nur dann kommen, wenn die Verlustanteile der Genussrechte während der Laufzeit nicht gemäß Abs. 3 wieder aufgefüllt worden sind, § 5 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen. Hierzu trägt die Beklagte überhaupt nichts vor. Mangels hinreichend substantiierten Vorbringend der Beklagten zu einem Verlustabzug besteht somit – entsprechend dem vertraglichen Grundsatz – ein Anspruch auf Rückzahlung des Nennbetrages. c. Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin besteht nicht. Aus § 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen ergibt sich insbesondere kein Anspruch auf Auszahlung des rechnerischen Wertes der Genussrechte zum 31. Dezember 2018. Die Klägerin hat die Klage insoweit mit Einwilliung der Beklagten zurückgenommen. 3. Der Anspruch war ausweislich § 6 Abs. 4 der Bedingungen fällig drei Monate nach Laufzeitende. An die Stelle des Laufzeitendes tritt vorliegend die Kündigung. Die genannten drei Monate sind seit dem 31. Dezember 2018 abgelaufen. 4. Da die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruches - wie dargetan - im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB kalendermäßig bestimmbar war, trat zum 1. April 2019 Verzug ein, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedurft hätte, so dass der Zinsanspruch aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB antragsgemäß zuzusprechen war. 5. Die Klägerin ist §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 498,57 € zu verlangen. Bei umfassender Würdigung aller Umstände des Streitfalles ist davon auszugehen, dass die Angelegenheit lediglich einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad aufweist, so dass eine 1,3 fache Geschäftsgebühr angemessen und ausreichend ist. Es ist seitens der Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass die Angelegenheit besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufgewiesen hat. Dafür ist auch im Übrigen nichts ersichtlich, zumal - wie die Klägerin selbst vorträgt und durch verschiedene, im Einzelnen zitierte Urteilen belegt - eine Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalte bei zahlreichen Gerichten anhängig sind. Somit ergibt sich folgende Berechnung: Gegenstandswert: 9.485,- € 0,55 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 398,97 € Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme 418,97 € 19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 76,60 € Gesamtbetrag 498,57 € 6. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. C. Eine Entscheidung über die Hilfsanträge war vorliegend nicht geboten, nachdem die Klage begründet ist. Die Klägerin hat deutlich gemacht, dass über die hilfsweise gestellten Anträge nur entschieden werden soll, wenn davon auszugehen ist, dass ein Rückzahlungsanspruch mangels Abrechnung zum Datum der Kündigung nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, so dass eine weitergehende Entscheidung nicht angezeigt war. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Soweit die Klägerin ihre Klage teilweise zurückgenommen hat, ist sie verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt. bis zum 16. März 2021: 10.912,12 € ab dem 16. März 2021: 9.485,50 €.