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Urteil

23 KLs 15/20 (10 Js 1136/20) Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:0615.23KLS15.20.10JS11.00
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Tenor

1. Die Angeklagten sind schuldig:a)      N4

der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage),

b)      C2

-      der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 1 der Anklage),

-      der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 10 und 11 der Anklage), und

-      des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 18 der Anklage),

c)       N3

der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 5 der Anklage),

d)      I

der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage),

e)      I2

der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 3, 7 und 10 der Anklage).

2. Sie werden verurteilt:a)      N4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten,

b)      C2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren,

c)       N3 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten,

d)      I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs  Monaten,

e)      I2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.

3. Hinsichtlich des Angeklagten N4 wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

4. Es wird angeordnet:

a)      bezüglich N4

- die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 €, davon in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldner,

- die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 €,

b)      bezüglich C2

-  die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 €,

-      die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €,

c)       bezüglich N3

- die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €,

-      die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.280 €,

d)      bezüglich I

die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldnerin,

e)      bezüglich I2

die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.450 € als Gesamtschuldnerin.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.Angewandte Vorschriften:

N4: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 64, 73, 73a, 73c StGB.

C2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 53, 54, 73, 73a, 73c StGB.

N3: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 73, 73a, 73c StGB.

I: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB.

I2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB.

Entscheidungsgründe
1. Die Angeklagten sind schuldig:a) N4 der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage), b) C2 - der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln und mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 1 der Anklage), - der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 10 und 11 der Anklage), und - des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Ziff. 18 der Anklage), c) N3 der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (Ziff. 5 der Anklage), d) I der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 2, 3 und 6 der Anklage), e) I2 der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Ziff. 3, 7 und 10 der Anklage). 2. Sie werden verurteilt:a) N4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten, b) C2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, c) N3 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, d) I zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, e) I2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. 3. Hinsichtlich des Angeklagten N4 wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. 4. Es wird angeordnet: a) bezüglich N4 - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 €, davon in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldner, - die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 €, b) bezüglich C2 - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.800 €, - die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €, c) bezüglich N3 - die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 €, - die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.280 €, d) bezüglich I die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 € als Gesamtschuldnerin, e) bezüglich I2 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.450 € als Gesamtschuldnerin. 5. Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.Angewandte Vorschriften: N4: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 64, 73, 73a, 73c StGB. C2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 53, 54, 73, 73a, 73c StGB. N3: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 30a Abs. 1 BtMG, 27, 52, 73, 73a, 73c StGB. I: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB. I2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 53, 54, 73, 73c StGB. Gründe: (Hinsichtlich des Angeklagten N3 abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) I. (Vorspann) Die Staatsanwaltschaft Wuppertal hat am 4. Februar 2019 ursprünglich Anklage gegen die Angeklagten N4 , C2 , N3 , I und I2 sowie die nunmehr gesondert Verfolgten Y und S U2 (23 KLs 10/19) erhoben. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 hat die Kammer am 50. Hauptverhandlungstag das insoweit entscheidungsreife Verfahren gegen die hiesigen Angeklagten, die allesamt – anders als etwa der die Anklagevorwürfe bestreitende frühere Angeklagte U2 und der zwar überwiegend, aber nicht umfassend geständige frühere Mitangeklagte Y – bereits zu Beginn des Verfahrens ein größtenteils vollumfassendes Geständnis abgelegt haben, zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt. Den Verurteilungen liegen zwei Tatkomplexe zugrunde: 1. Grenzüberschreitender Schmuggel von Kokain und Amphetamin (Taten 1 bis 3 sowie 5 bis 7 der Anklage): Die früheren Mitangeklagten U2 und Y hatten seit mindestens Anfang 2016 mit unbekannten Hintermännern, unter anderem einem nicht identifizierten „K1“, in großem Stil Drogen zum Zwecke des Handeltreibens von den Niederlanden über V in das anderweitige europäische Ausland transportiert. U2 fungierte dabei als Organisator im Hintergrund: Er akquirierte die unbekannten Abnehmer im Ausland und gab die sich daraus ergebenden Aufträge an Y weiter. Y wiederum oblag die Durchführung der Kurierfahrten. Nach den Feststellungen der Kammer schlossen sich diesen beiden Ende 2016 bzw. Mitte 2017 die Angeklagten N4 , N3 und C2 aufgrund gemeinsamen Entschlusses im Sinne der Bildung einer Bande als Kurierfahrer an, um sich durch die mehrfach im Monat durchgeführten Kurierfahrten, die Y – neben seiner eigenen Kuriertätigkeit – fortan organisierte bzw. koordinierte, eine Einnahmequelle von großem Umfang und Erheblichkeit zu verschaffen. Die Angeklagte I begleitete ab September 2017 den Angeklagten N4 , ihren damaligen Verlobten, in Kenntnis des Transportgutes auf diesen Fahrten zum Zwecke der Tarnung und Unterstützung. Die Angeklagte I2 , die Mutter des früheren Mitangeklagten Y, wurde bereits seit Mitte 2016 ebenfalls unterstützend tätig, indem sie ihren Sohn auf diesen Fahrten begleitete und teilweise auch die Kurierfahrzeuge allein an andere Orte verbrachte. Gemäß dieser Rollenverteilung kam es (unter anderem) zu den folgenden, hier abgeurteilten sechs Kurierfahrten, bei denen unter Verwendung von speziell präparierten Kurierfahrzeugen mit professionellen Schmuggelverstecken - von C2 in einem Fall 19 Kilogramm Kokain zunächst von den Niederlanden nach V verbracht und hiervon einige Tage später 13 Kilogramm nach Dänemark ausgeliefert wurden (Tat 1), - von N4 und I in drei Fällen (Tat 2: 29 Kilogramm Kokain, Tat 3: 19 Kilogramm Kokain, Tat 6: 42 Kilogramm Amphetamin) Betäubungsmittel von V über die Grenze nach Dänemark und zum Teil weiter nach Schweden ausgeliefert wurden, - von N3 in einem Fall 8 Kilogramm Kokain von V nach Dänemark ausgeliefert wurden (Tat 5) und - von Y und I2 neben den aus den Niederlanden beschafften 19 Kilogramm Kokain (Tat 3, s.o.) 51 Kilogramm Amphetamin nach Dänemark (Tat 7) ausgeliefert wurden. Alle Angeklagten haben diese Taten umfassend eingeräumt; N4 , C2 und N3 bewerten ihre Handlungen in rechtlicher Hinsicht allerdings nicht als bandenmäßig begangen. Die Geständnisse sind durch die umfassende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bestätigt worden. 2. Betrieb einer Cannabisplantage im ersten Halbjahr 2018 (Tat 10/11 der Anklage): Im Oktober 2017 entschlossen sich U2 und Y, sich durch den Anbau und anschließenden Weiterverkauf von Marihuana zusätzlich zu den Kurierfahrten ein zweites Standbein aufzubauen. Zu diesem Zwecke errichteten sie in einer Halle in V, unter anderem auch mit Hilfe des Angeklagten C2, eine professionelle Cannabisplantage. Nach der ersten Anpflanzung kümmerte sich C2 auch um die Aufzucht und Pflege der Cannabispflanzen und half zudem im Mai 2018 bei der Ernte (Tat 10) und im Juni 2018 bei der späteren zweiten Anpflanzung (Tat 11). Auch die Angeklagte I2 kümmerte sich einige Male um die Bewässerung der Pflanzen und half bei der Ernte (Tat 10). Die Ernte aus der ersten Anpflanzung erbrachte einen Ertrag von jedenfalls 7,6 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,5 % Tetrahydrocannabinol (im Folgenden THC). Die von der Polizei nach Auffinden abgeernteten noch jungen Pflanzen der zweiten Anpflanzung ergaben nach Trocknung rund 353 Gramm Pflanzenmaterial mit einem Wirkstoffgehalt von 1,52 % THC; ohne erfolgte Sicherstellung wäre in wenigen Wochen mit einem Ertrag von mindestens 11 Kilogramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 5 % THC zu rechnen gewesen. Im Gegensatz zum erstgenannten Tatkomplex hat die Kammer hier die tatsächlichen Voraussetzungen einer bandenmäßigen Begehung letztlich nicht feststellen können. Während C2 auch bezüglich dieser Tat geständig war, hat I2 insoweit eine Beteiligung in Abrede gestellt und ihre Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Plantage mit einer innegehabten Putztätigkeit für ihren Sohn Y zu rechtfertigen versucht, wird aber durch die Beweisaufnahme ebenfalls überführt. II. (Persönliche Verhältnisse) 1. Der heute 35 Jahre alte und strafrechtlich bislang ansonsten nicht in Erscheinung getretene Angeklagte N4 wurde 1985 in Q geboren. Im Jahr 1991 zog er mit seinen Eltern nach V und besuchte dort zunächst die Grundschule, anschließend die Gesamtschule und schließlich das Gymnasium, das er 2004 mit dem Abitur abschloss. Seine Eltern ließen sich im Jahr 1995 scheiden. Der Angeklagte wuchs fortan bei seinem Vater auf. Nach dem Abitur leistete N4 zunächst seinen Zivildienst in einem Altenheim ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung als Versicherungskaufmann bei der C-Versicherung und arbeitete dort nach deren Abschluss noch zwei Jahre als Sachbearbeiter in der Inkassoabteilung. Im Jahr 2010 bewarb sich der Angeklagte als Brandmeister bei der Berufsfeuerwehr V. Auch diese Ausbildung sowie eine Ausbildung zum Rettungssanitäter schloss er erfolgreich ab und wurde 2014 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Im Jahr 2017 absolvierte N4 noch eine Weiterbildung zum Notfallsanitäter. Bis zu seiner Verhaftung am 21. Juni 2018 war er als Brandmeister und Rettungssanitäter bei der Berufsfeuerwehr tätig. Mittlerweile ist er aufgrund der hiesigen Anklagevorwürfe vom Dienst suspendiert und muss mit seiner disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst rechnen. Seit seiner Haftverschonung am 20. August 2019 geht der Angeklagte einer Nebentätigkeit auf 450-Euro-Basis nach. Zum Jahreswechsel 2017/2018 – unmittelbar vor Beginn der hiesigen Anklagetaten, aber schon lange nach Beginn der Kurierfahrten 2016 – verlobte sich N4 mit der Mitangeklagten I . Die für August 2018 geplante Hochzeit scheiterte aufgrund des polizeilichen Zugriffs und der Verhaftung im Juni 2018. Das Verlöbnis wurde später seitens I gelöst. Im September 2018 wurde das gemeinsame Kind N1 geboren. Dieses lebt bei I , N4 hat aber regelmäßigen Umgang mit ihm. N4 probierte mit 15 Jahren erstmalig Marihuana aus und steigerte den Konsum allmählich. Ab seinem 18. Lebensjahr bekam er Kontakte zur „Partyszene“ und probierte diverse Betäubungsmittel aus, unter anderem Kokain, Ecstasy und Amphetamin. Bis Ende 2016 steigerte er seinen Kokainkonsum. Anfangs konsumierte N4 2-3 Gramm Kokain die Woche, später bis zu 1 Gramm pro Tag. Auch Ecstasy und Amphetamin konsumierte er weiterhin auf Partys. Mit Beginn seiner Tätigkeit bei der Feuerwehr reduzierte er jedoch den Amphetaminkonsum. Marihuana konsumierte er überwiegend zum „Runterkommen“. In der Regel rauchte er 8 bis 10 Joints und somit eine Menge von etwa 2 bis 3 Gramm Cannabis in der Woche. Alkohol trank N4 in seiner Jugend vorwiegend auf Partys. In den letzten Jahren konsumierte er nahezu täglich Alkohol abends zur Entspannung. In der Regel trank er drei bis vier Flaschen Bier und drei bis fünf Schnäpse („Kurze“). Während der Arbeit war er seinen Angaben zufolge jedoch stets nüchtern. Nach seiner Haftverschonung nahm der Angeklagte an regelmäßigen Sitzungen bei der Drogenberatung teil. Drogen hat er seit seiner Inhaftierung nicht mehr konsumiert, was durch regelmäßig vorgelegte Screenings belegt wird. Den Konsum von Alkohol hat N4 in den letzten Monaten ebenfalls eingestellt. 2. Der heute 45 Jahre alte Angeklagte C2 wurde im Jahr 1975 in Ä geboren, wo er auch aufwuchs und die Schule bis zum Abitur besuchte. Ein 1995 begonnenes Studium brach er bereits nach sechs Monaten ab und arbeitete sodann in verschiedenen Tätigkeiten am Hafen und auf Schiffen. Im Jahr 2002 kam der Angeklagte nach Deutschland, während seine Familie – seine Eltern und seine beiden jüngeren Geschwister – in Ä verblieben. Hier übte er im Laufe der Jahre verschiedene Aushilfstätigkeiten aus, unter anderem als Paketzusteller. Nebenbei arbeitete er fast durchgehend als Pizzafahrer. Im Jahr 2014 machte der Angeklagte eine 8-monatige Umschulung zum Schweißer. Der Angeklagte ist verheiratet, lebt jedoch seit 2011 von seiner Ehefrau getrennt. Aus dieser Beziehung ist ein inzwischen 16 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Seit 2012 ist der Angeklagte mit Ü (der Schwester der damaligen Freundin des früheren Mitangeklagten Y) liiert, mit der er zwei gemeinsame Kinder (geboren 2013 und 2018) hat und mit der er bis zu seiner Festnahme am 21. Juni 2018 auch zusammenlebte. C2 leidet seit Jahren unter chronischen Rückenschmerzen, die er neben dem ärztlich verordneten Schmerzmittel zusätzlich durch regelmäßigen Marihuanakonsum zu lindern versucht, ohne dass sich daraus bei ihm eine Abhängigkeit entwickelt hat. Strafrechtlich ist der Angeklagte C2 bislang nicht in Erscheinung getreten. 3. Der heute 35 Jahre alte Angeklagte N3 wurde in V geboren. Er besuchte regulär die Grund- und sodann die Hauptschule. Im Jahr 2002, mit 17 Jahren, begann er eine schulische Ausbildung zum Informationstechnischen Assistenten, die er im Jahr 2005 als staatlich geprüfter technischer Assistent abschloss und hiermit zugleich seine Fachhochschulreife erwarb. Wegen eines Motorradunfalls im Jahr 2006 konnte der Angeklagte nicht wie von ihm geplant ein Studium aufnehmen. Er nahm deshalb zunächst einen Aushilfsjob in einem Tischlereibetrieb an. Im Jahr 2007 begann er schließlich im selben Betrieb eine Ausbildung als Tischler, die er 2010 abschloss. Mitte 2011 wurde ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt. Daraufhin begann N3 eine Tätigkeit als Profildatenentwickler bei der Firma P2, bei welcher er bis zu seiner Inhaftierung am 21. Juni 2018 tätig war. Mit Beschluss vom 8. August 2019 wurde der Angeklagte vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Seit September 2019 ist der Angeklagte wieder bei seinem früheren Arbeitgeber P2 tätig. Der Angeklagte N3 ist verlobt. Aus einer früheren Beziehung hat der Angeklagte eine 9-jährige Tochter. Auch N3 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. 4. Die heute 30 Jahre alte Angeklagte I wurde 1990 als jüngste von drei Schwestern in G1 geboren. Sie besuchte die Grundschule und wechselte anschließend auf eine Gesamtschule, welche sie im Jahr 2010 mit dem Abitur abschloss. Im Anschluss begann sie eine Ausbildung zur Versicherungskauffrau bei der C-Versicherung, bei der sie auch heute noch tätig ist. Im Jahr 2011 lernte I den Mitangeklagten N4 kennen, mit dem sie über mehrere Jahre, mit zwischenzeitlichen Unterbrechungen, eine Beziehung führte. Nach einer Trennung im Jahr 2016 kamen I und N4 im Frühjahr 2017 wieder zusammen und zogen gemeinsam in das Haus ihrer Eltern. Zur Jahreswende 2017/2018 fand, wie oben erwähnt (unter 1.), die Verlobung statt. Auch I wurde in der Folge des polizeilichen Zugriffs am 21. Juni 2018 in Untersuchungshaft genommen. Bereits am 9. August 2018 wurde sie – zu diesem Zeitpunkt hochschwanger – vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Es handelte sich um eine Risikoschwangerschaft, da bei I eine Thrombose im Kopf aufgetreten war. Im September 2018 brachte sie sodann wie erwähnt den gemeinsamen Sohn N1 zur Welt. Derzeit befindet sich die Angeklagte in Elternzeit. Sie beabsichtigt, ab dem 1. September 2020 wieder in Teilzeit (26 Stunden pro Woche) bei der C zu arbeiten. In strafrechtlicher Hinsicht ist die Angeklagte bislang nicht auffällig geworden. 0. Die heute 64 Jahre alte Angeklagte I2 ist im ehemaligen L im heutigen K5, geboren und besitzt seit 1995 die deutsche Staatsbürgerschaft. Sie hatte drei ältere, mittlerweile verstorbene Brüder. Die Angeklagte besuchte in L 8 Jahre lang die Schule. Anschließend begann sie, als Näherin in einer Stofffabrik zu arbeiten. Nach gut einem Jahr musste sie diese Tätigkeit aufgrund einer Allergie jedoch aufgeben. Im Jahr 1974 brachte die Angeklagte ihre Tochter, die gesondert Verfolgte Z, zur Welt. Die Beziehung zu dem Kindesvater endete bereits vor der Geburt. Nach der Geburt ihrer Tochter arbeitete I2 für knapp fünf Jahre in einer Lebensmittelfabrik. Im Jahr 1979 kam die Angeklagte nach Deutschland, um in dem Restaurant eines Bekannten in A zu arbeiten. Dort lernte sie ihren späteren Ehemann Y kennen, den sie 1980 heiratete. Aus dieser Ehe sind drei Söhne hervorgegangen. Ihr ältester Sohn ist der frühere Mitangeklagte Y. Im Jahr 2001 wurde die Ehe geschieden. In Deutschland arbeitete die Angeklagte unter anderem als Zimmermädchen in Hotels und als Hilfspflegekraft in Altenheimen. Wegen eines Rückenleidens ist die Angeklagte seit mehreren Jahren arbeitsunfähig und bezieht eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von rund 400 Euro. Strafrechtlich ist die Angeklagte bereits in Erscheinung getreten: Am 10. September 2015, rechtskräftig seit demselben Tag, verurteilte sie das Amtsgericht Wuppertal wegen Betruges, begangen am 30. Juni 2013, zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 Euro. III. (Feststellungen zur Sache) 1. Kurierfahrten (Ziffern 1-3 und 5-7 der Anklageschrift) Spätestens Anfang 2016 begannen die früheren Angeklagten Y und S U2 sich mit dem Transport von Kokain und später auch Amphetamin von den Niederlanden über V in das anderweitige europäische Ausland eine Einnahmequelle von großem Umfang und Erheblichkeit zu verschaffen. Y und der in W1 wohnhafte U2, der von den Mitangeklagten und sonstigen Beteiligten gemeinhin bei seinem Spitznamen „Ö“ genannt wurde, hatten sich bereits Jahre zuvor über die Halbschwester von Y, die gesondert Verfolgte Z, kennengelernt, die vor einigen Jahren mit U2 liiert war. Über U2 bekam Y auch Kontakt zu unbekannt gebliebenen Hintermännern in S1, unter anderem einer nicht näher identifizierbaren Person namens „K1“, über welche sie sich das Kokain beschafften, das sie anschließend an die von U2 im Ausland akquirierten unbekannten Abnehmer auslieferten. Die Abholung des Kokains erfolgte zunächst an verschiedenen Orten in B1 und S1, später vor allem in der Halle an der X-Straat in S1, aber auch an einem Garagenhof in W1 (I-Straat). Die Betäubungsmitteltransporte führte Y anfangs mit Mietfahrzeugen, unter anderem mit Fahrzeugen der Firma J (VW Touran, VW Golf Sportsvan und BMW X5), für welche auch U2 tätig war, sowie mit Fahrzeugen der Firma T2 durch. Spätestens ab Januar 2017 wurden ausschließlich die eigens für die Kurierfahrten mit professionellen Geheimverstecken präparierten Fahrzeuge BMW X5 (der zuvor auf die Firma J zugelassen war) und Opel Insignia von der Gruppierung genutzt (hierzu im Einzelnen später). Bereits seit Mitte 2016 begleitete die Angeklagte I2 , die Mutter von Y, ihren Sohn auf den Kurierfahrten in das europäische Ausland (u.a. nach S1, ß und N1). Als Gegenleistung hierfür erhielt sie von Y einen Pkw Kia Picanto. Im Oktober 2016 entschloss sich I2 , dem ihr bekannten Polizeibeamten U von den Betäubungsmitteltransporten zu erzählen (was die Kammer im Übrigen zu Gunsten von I2 als Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 BtMG gewertet hat), nachdem Y ihr gedroht hatte, weil sie ihn nicht mehr begleiten wollte. I2 berichtete ihrem Bekannten, dass Y „ im großen Stil mit Drogen handeln “ würde und hinter den „G eschäften ihres Sohnes der ‚Boss‘, ein G3 aus den Niederlanden “ stehe, der „ wahrscheinlich in W “ wohne. Ihre Beteiligung an den Kurierfahrten setzte I2 , obwohl sie dem Zeugen U zugesichert hatte, hiermit aufzuhören, trotzdem fort und unterstützte ihren Sohn bis zum 21. Juni 2018 bei noch mindestens sechs weiteren (einschließlich der beiden angeklagten, Taten 3 und 7) Kurierfahrten. Ende 2016 entschloss sich Y aufgrund der guten Auftragslage, für die Durchführung der Betäubungsmitteltransporte weitere Kurierfahrer einzuspannen, um durch eine arbeitsteilige Vorgehensweise möglichst viele Transportaufträge annehmen zu können und so die Verdienstmöglichkeiten erheblich zu steigern. Zu diesem Zweck warb er Ende 2016 zunächst seine damaligen Freunde, die Angeklagten N4 und N3 , und knapp ein halbes Jahr später den ihm über seine Ex-Freundin bekannten Angeklagten C2 als Kurierfahrer an, von deren Beteiligung auch U2 Kenntnis hatte. Die drei Angeklagten schlossen sich nach einer kurzen Einarbeitungszeit Y und dem ihnen nur als „Ö“ bekannten U2 mit dem Willen an, künftig und für unbestimmte Dauer die von U2 organisierten und von Y koordinierten Betäubungsmitteltransporte von den Niederlanden über V ins anderweitige europäische Ausland durchzuführen, um sich hierdurch eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, wobei sie für die Transporte ausschließlich die von U2 und Y gestellten, mit professionellen Schmuggelverstecken versehenen Kurierfahrzeuge nutzten. Zwischen Juli 2017 und dem 21. Juni 2018 führten die Angeklagten N4 , N3 und C2 insgesamt (einschließlich der angeklagten Fahrten) jeweils mindestens neun solcher Betäubungsmitteltransporte durch. Im Einzelnen: Ende 2016 warb Y zunächst (unabhängig voneinander) N4 und N3 an, indem er ihnen jeweils 500 Euro dafür bot, dass sie ihn auf den Auslieferungsfahrten (u.a. in die Schweiz und nach Dänemark) begleiteten. Auf den in der Folgezeit gemeinsam von Y und dem jeweiligen Begleiter durchgeführten Fahrten, die zunächst noch überwiegend mit einem Mietfahrzeug der Firma T2, einem VW Passat, stattfanden, machte er sie nach und nach mit den Abläufen vor Ort sowie den Schmuggelverstecken in den Fahrzeugen vertraut. Im Januar 2017 erfuhren N4 und N3 , die bereits seit mehreren Jahren gut miteinander befreundet waren, schließlich voneinander, dass auch der jeweils andere Betäubungsmitteltransporte mit bzw. für Y durchführte. Von diesem Zeitpunkt an tauschten sie sich auch regelmäßig über ihre Teilnahme an dem Betäubungsmittelhandel aus, worüber auch Y wiederum Kenntnis erlangte. Ab diesem Zeitpunkt standen ihnen auch die speziell präparierten Kurierfahrzeuge Opel Insignia und BMW X5 zur Verfügung, die Y zum Zwecke des regelmäßigen Kennzeichenaustausches abwechselnd auf seine Schwester, I2 und auch N4 zuließ, um zu verhindern, dass die Fahrzeuge bei Grenzkontrollen auffielen. In dem Opel Insignia gab es insgesamt drei professionelle Schmuggelverstecke, nämlich im rechten und linken Seitenschweller im Bereich der Fahrer- und Beifahrertür, in die jeweils 8 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain passten, sowie in der Mittelkonsole, in die insgesamt 16 Pakete zu je einem Kilogramm passten, sodass das Fahrzeug insgesamt mit 32 Paketen zu je einem Kilogramm beladen werden konnte. Für die von unbekannten Personen eingebauten Verstecke wurden bauartbedingte Hohlräume im Fahrzeug genutzt. Diese wurden an dafür geeigneten Stellen aufgeschnitten und so präpariert, dass sie nicht sichtbar waren. Daher bedurfte die Öffnung der Verstecke auch entsprechender Kenntnis. Um beispielsweise an die Schmuggelverstecke in den Seitenschwellern im Opel zu kommen, mussten zunächst Fahrer- und Beifahrertür jeweils komplett geöffnet und die Sitze nach hinten geschoben werden. Anschließend konnten die Klammern der über der herausgeschnittenen Hohlraumöffnung angebrachten Plastikabdeckung entriegelt werden. Zur Öffnung des Verstecks in der Mittelkonsole mussten zunächst mehrere Schrauben gelöst werden, um die Plastikabdeckungen zu entfernen und anschließend die Sitze nach hinten geschoben werden, um das Mitteltool zu entfernen. Im BMW X5 befanden sich ebenfalls Schmuggelverstecke im linken Seitenschweller und in der Mittelkonsole. Anders als beim Opel ließen diese sich hingegen elektrisch öffnen. Zur Öffnung des Verstecks in der Mittelkonsole, in welches 6 Pakete zu je einem Kilogramm passten, musste ein Kippschalter, der sich unter der Telefonablage befand, umgelegt und anschließend eine bestimmte Taste auf der Funkfernbedienung betätigt werden. Zur Öffnung des Verstecks im linken Seitenschweller, in welchem insgesamt 23 Pakete zu je einem Kilogramm Platz fanden, musste ein Schalter unter dem Fahrersitz betätigt werden. Anschließend musste die Neigung der Sitzauflage verstellt werden, um den Seitenschweller von außen zu öffnen. Die Verstecke waren insgesamt so gut präpariert, dass die darin befindlichen (ebenfalls sehr professionell verpackten) Betäubungsmittel auch im Rahmen von mit Drogenspürhunden durchgeführten Polizeikontrollen an der Grenze nicht entdeckt wurden. Ab Februar 2017 führten N4 und N3 die von U2 in Auftrag gegebenen und an sie über Y weitergeleiteten Betäubungsmitteltransporte dann schließlich ohne Begleitung von Y durch. Spätestens ab diesem Zeitpunkt verbanden sich N4 , N3 , Y und U2 auch zu einer festen Gruppierung mit dem Ziel, sich durch die arbeitsteilige Ausführung der Betäubungsmitteltransporte langfristig eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Die Aufgabenteilung sah dabei wie folgt aus: U2 akquirierte die Abnehmer im Ausland und organisierte die dortigen Übergaben sowie die Beschaffung des Kokains und später des Amphetamins. Y, der als Mittelsmann zwischen U2 und den Kurierfahrern fungierte, die selbst grundsätzlich (Ausnahmen siehe unten) keinen persönlichen Kontakt zu diesem hatten, nahm von U2 den jeweiligen Transportauftrag entgegen und koordinierte die Einteilung der Kurierfahrer sowie der Kurierfahrzeuge für die durchzuführende Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt. Zur besseren und schnelleren Planung, aber auch, um selbst mehr Kurierfahrten durchführen zu können, teilten die Kurierfahrer ihre zeitlichen Kapazitäten Y in der Regel bereits im Vorhinein mit, sodass dieser schon bei Auftragserteilung überblicken konnte, ob und von welchem Kurierfahrer der Transport durchgeführt werden könnte. Die Abholung des Kokains bzw. später des Amphetamins in den Niederlanden übernahm in der Regel Y, der als einziger Kontakt zu U2 und teilweise auch zu „K1“ hatte. Das Kokain war von sehr guter Qualität und wies einen Wirkstoffgehalt von mindestens 90 % Kokainhydrochlorid auf. Dieses holte er entweder in der Halle an der X-straat 72b in S1, an verschiedenen Beladeorten in B1 oder teilweise auch in W1 am Garagenhof an der B-Straat ab. Die Abholung des später in den Taten 6 und 7 erstmalig geschmuggelten Amphetamins, das ebenfalls eine gute Qualität von 16 % Amphetaminbase aufwies, erfolgte an der Wohnanschrift von U2 in W1. Nach Abholung der Betäubungsmittel fuhr er zunächst zurück zu seiner Wohnanschrift und stellte das mit Betäubungsmitteln beladene Kurierfahrzeug in seiner Garage ab. Die Auslieferung des Kokains bzw. Amphetamins erfolgte in der Regel kurz darauf durch N4 und N3 . Diese begaben sich zur vereinbarten Uhrzeit zu Y Wohnanschrift, übernahmen dort das bereits von Y beladene und in der Regel sogar noch mit Proviant ausgestattete Kurierfahrzeug, erhielten von diesem erste Anweisungen (z.B. welche Stadt sie zuerst anfahren sollten) und fuhren dann in Richtung des Ziellands. Während der Fahrt teilten sie Y über den Messenger-Dienst „Signal“ (zur Kommunikation im Einzelnen später) mit, wenn sie die Grenze passiert und den Zielort erreicht hatten, und erhielten sodann – nachdem Y seinerseits Rücksprache mit U2 gehalten hatte – die genaue Anschrift des Treffpunkts. Nach Übergabe der Betäubungsmittel an die unbekannten Abnehmer nahmen sie von diesen in der Regel auch den Kaufpreis entgegen, welchen sie später dann an Y aushändigten. Dieser überbrachte das Geld dann an U2 oder „K1“ in die Niederlande. Dort erhielt er im Gegenzug den Kurierlohn und händigte diesen nach Abzug seines eigenen Anteils an den jeweiligen Kurierfahrer aus. N3 und N4 unternahmen auch einige Auslieferungsfahrten („ gemeinsame Arbeitstouren “) zu zweit. So führten sie beispielsweise Ende Dezember 2017 eine Beschaffungsfahrt nach W1 zur K-Straat (einem Fitnessstudio, dessen Parkplatz von der Gruppierung einige Male zum Zwecke der Übergabe von Betäubungsmitteln und Abstellen von Kurierfahrzeugen genutzt wurde) durch, wo sie von einer unbekannten Person 5 Pakete Kokain ausgehändigt bekamen, die sie anschließend gemeinsam in die Schweiz auslieferten. Im Regelfall führten sie die Betäubungsmitteltransporte jedoch allein aus. N4 führte zwischen Juli 2017 und Juni 2018 neben den drei angeklagten Betäubungsmitteltransporten mindestens 6 weitere Fahrten durch. Bei 5 dieser Transporte erhielt er von Y einen Betrag von jeweils mindestens 800 Euro. N3 führte neben der angeklagten Tat in demselben Zeitraum noch mindestens 8 weitere Kurierfahrten durch, für die er jeweils mindestens 760 Euro erhielt, und begleitete Y auf einer Beschaffungsfahrt nach S1, für die er 200 Euro erhielt. Über die von ihnen durchgeführten Betäubungsmitteltransporte tauschten sich N3 und N4 fortwährend aus und hielten auch häufig während der Fahrten Kontakt. Auch wenn einer von ihnen im Urlaub war, informierte der andere ihn über die jeweilige Auftragslage. Sie tauschten sich später auch über die Bezahlung für die Betäubungsmitteltransporte aus. Zudem trafen sich die Angeklagten gemeinsam mit Y zum „Geschäftsessen“, um ihre Anliegen mit ihm zu besprechen. Im Frühjahr 2017 verhandelten sie mit Y schließlich auch ein neues Lohnmodell, da sie ihrer Meinung nach zu wenig Geld für die Durchführung der Fahrten erhielten. In den ersten zwei Monaten kommunizierten die Angeklagten während der Auslieferungsfahrten über ein speziell präpariertes Mobiltelefon der Marke BlackBerry, welches sie von Y für die jeweilige Fahrt ausgehändigt bekamen. Über dieses gaben sie ihre Statusmeldungen unmittelbar an einen der Hintermänner (sehr wahrscheinlich an U2) ab und bekamen von dieser Person über das BlackBerry-Mobiltelefon auch weitere Anweisungen und Informationen zu den Übergabeorten. Später nutzten N3 und N4 dann die auf ihrem eigenen Mobiltelefon installierte Messenger-App „Signal“. Die App ermöglicht eine besondere Verschlüsselung der Nachrichten und war so programmiert, dass die Chats nach Ablauf von 6 Stunden automatisch unwiderruflich gelöscht wurden. Über „Signal“ hatten N4 und N3 nur noch Kontakt zu Y, der die Statusmeldungen von N3 und N4 an U2 weiterleitete und, sobald er von diesem Nachricht erhielt, auch die Anweisungen sodann über „Signal“ an N3 und N4 weiterleitete bzw. – soweit erforderlich – von der serbischen in die deutsche Sprache übersetzte. Spätestens im Herbst 2017 stieß dann auch C2 zu der aus N4 , N3 , Y und U2 bestehenden Gruppierung als weiterer ständiger Kurierfahrer dazu. C2 kannte Y bereits seit Ende 2012 über seine Freundin Ü, die die Schwester der damaligen Freundin von Y, der Zeugin W (geb.Ü), war. Y wusste um die finanziellen Probleme von C2 und dessen Freundin. Er hatte ihnen 2013 einen Betrag von 4.800 Euro geliehen, den C2 in monatlichen Raten von 20 Euro bei ihm abbezahlte. Als C2 im Juli 2017 aus Tunesien zurückkehrte, wo er sich knapp zwei Monate anlässlich der Beerdigung seines Vaters aufgehalten hatte, meldete sich Y bei ihm und bot ihm – ähnlich wie N3 und N4 – 500 Euro für die Begleitung auf einer Auslieferungsfahrt in die Schweiz an. C2 , der wusste, dass Betäubungsmittel ausgeliefert werden sollten und später auch von Y erfuhr, dass es sich konkret um Kokain handelte, stimmte zu und begleitete Y Mitte August 2017 in die Schweiz. Auf diese Fahrt folgten noch einige weitere „begleitete“ Fahrten, bei denen Y – wie schon bei N4 und N3 geschehen – C2 mit dem Ablauf der Übergaben und den Schmuggelverstecken im Fahrzeug vertraut machte. Im September 2017 teilte Y dann auch N4 und N3 mit, dass es einen neuen Fahrer gebe, der angelernt werden müsse. Dementsprechend fand die letzte „begleitete“ Auslieferungsfahrt von C2 Mitte November 2017 gemeinsam mit N3 nach Dänemark statt. Im Anschluss daran führte auch C2 die Kurierfahrten fortan alleine durch. U2 wusste um die Beteiligung aller drei Kurierfahrer. Sowohl N3 , der C2 aufgrund der gemeinsamen Auslieferungsfahrt kannte, als auch N4 , der C2 zwar weder persönlich noch namentlich kannte, sondern nur von dem „ neuen Mitarbeiter“ Kenntnis hatte, wussten und billigten, dass C2 fortan als weiterer Fahrer ebenfalls Kurierfahrten entsprechend der arbeitsteiligen Vorgehensweise der Gruppierung ausführte und so insgesamt die Verfügbarkeit des „Fahrerpools“ und somit auch die Kapazitäten der Gruppierung erhöhte. Auch C2 wusste um die bestehende Gruppierung von Kurierfahrern (von denen er zunächst jedenfalls Y und N3 auch namentlich und persönlich kannte) und deren arbeitsteiligen Vorgehensweise und schloss sich dieser in dem Willen an, sich langfristig durch die Kurierfahrten eine erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Der Ablauf der Fahrten entsprach demjenigen wie bei N3 und N4 . Anders als N3 und N4 führte C2 auch die bei den anderen beiden unbeliebten Beschaffungsfahrten nach S1 und B1 durch und ermöglichte damit auch die Annahme von Aufträgen, wenn Y keine Zeit für die Durchführung einer Beschaffungsfahrt hatte. In S1 traf er auch auf die unbekannten Lieferanten des Kokains. Insgesamt führte C2 bis Ende 2017 neben den fünf „begleiteten“ Fahrten noch drei weitere solcher Kurierfahrten durch für die er mindestens einmal 700 Euro und einmal 500 Euro erhielt. Diese liefen im Übrigen nach demselben Muster wie bei N3 und N4 ab. Hinsichtlich der Entlohnung gab es zunächst unterschiedliche Vereinbarungen mit Y. N3 und N4 erhielten anfangs einen Festpreis von circa 1.500 Euro pro Fahrt. Da ihnen dieser zu niedrig erschien, verhandelten sie mit Y im Frühjahr 2017 ein neues Lohnmodell. Danach bekamen sie fortan bei der Auslieferung von bis zu 5 Paketen 300 Euro pro Paket und ab 6 Paketen nur noch 150 Euro pro Paket, wobei sie bei der Auslieferung von mehr als 5 Paketen jedenfalls die 1.500 Euro erhielten. Der Angeklagte C2 hatte mit Y hingegen keine feste Bezahlung vereinbart. Nach seinen Angaben erhielt in der Regel pro Paket 150 Euro. Davon zog ihm Y – wie auch den anderen – neben Kosten für Benzin sowie Instandhaltung und Reinigung des Fahrzeugs auch einen Teil seiner weiterhin bestehenden Schulden aus dem Darlehen ab. Im September 2017 nahm N4 mit Zustimmung von Y erstmalig seine damalige Freundin, die Angeklagte I , zur Unterstützung auf eine Auslieferungsfahrt nach Dänemark mit. I hatte nach ihren eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt zwar noch keine konkrete Kenntnis vom Hintergrund der Fahrt; aufgrund der Umstände war ihr indes bewusst, dass N4 Betäubungsmittel auslieferte. Insbesondere wusste sie, dass N4 , von Y auch Geld für die Durchführung der Fahrten erhielt. Im Anschluss an die erste Fahrt mit I traf N4 erstmalig auf U2. Nachdem er – wie mit Y verabredet – den Opel Insignia, in welchem sich noch das ihm von unbekannten Personen übergebene Geld befand, am Morgen des 7. September 2017 in der Garage an der L Straße abgestellt hatte, teilte ihm Y, der sich selbst zu diesem Zeitpunkt im Urlaub in Frankreich befand, mit, dass „Ö“ das Fahrzeug mit dem Geld im Laufe des Tages abholen werde. N4 begab sich daher nach Anweisung von Y am Nachmittag erneut zu dessen Wohnanschrift, wo U2 bereits vor den Garagen wartete. Nachdem U2 auf Nachfrage von N4 bestätigte, dass er „Ö“ sei, übergab N4 ihm den Schlüssel zum Opel Insignia, den er am Morgen im Handschuhfach von Y Opel Kadett deponiert hatte. U2 fuhr im Anschluss mit dem Fahrzeug in Richtung Niederlande. Zwei Wochen später erfolgte die nächste Fahrt von N4 und I nach Dänemark. Auch bei dieser Fahrt ließ N4 seine Verlobte vor den Übergaben jeweils aussteigen. Anlässlich der Verlobung von N4 und I zum Jahreswechsel 2018 forderte I ihren Verlobten auch im Hinblick auf dessen Drogenkonsum auf, reinen Tisch zu machen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt offenbarte N4 seiner Verlobten, dass er für Y große Mengen Kokain von erheblichem Wert ins Ausland transportiere und hierfür Geld erhielt. In Kenntnis des Hintergrunds der Fahrten begleitete I ihren Verlobten auch fortan bei den hier angeklagten drei weiteren Fahrten (Taten 2, 3 und 6), um ihn auf den teils langen Fahrten zu unterstützen, aber auch, um ihm an möglichen Grenzkontrollen als Tarnung zu dienen, indem sie den Anschein eines unverdächtigen Pärchen-Urlaubs erweckten. Teilweise verfasste sie auf Anweisung von N4 auch die an Y zu übersendenden „Statusmeldungen“. Sie vereinbarte jedoch mit N4 , dass sie mit den Fahrten aufhören werden, sobald sie ein Kind hätten. Hiervon unterrichtete N4 auch Y, der N4 daher Ende Januar 2018 aufforderte, einen weiteren Fahrer als Ersatz für ihn anzulernen. Aus diesem Grund nahm N4 am 30. Januar 2018 den gesondert verfolgten A1 auf eine Auslieferungsfahrt in die Schweiz mit, den Y bereits im Vorfeld über den Ablauf der Fahrten grob instruiert hatte. Esposito, der für diese Fahrt – wie auch die anderen Kurierfahrer zuvor – 500 Euro von Y bekam, wollte jedoch danach keine weiteren Fahrten durchführen. Die hier abgeurteilten Kurierfahrten fanden sodann ab Anfang Januar 2018 statt. Mittlerweile waren die grundsätzlichen und wiederkehrenden, immer gleichen Abläufe der Kurierfahrten bei den Angeklagten längst eingespielt und – jedenfalls bei den Angeklagten C2 , N4 und N3 – die Einordnung in das Gefüge und die Strukturen der aus ihnen und Y sowie U2 bestehenden Gruppierung entsprechend den zuvor getroffenen Absprachen verfestigt. Jedenfalls diese drei Angeklagten führten die nachfolgend geschilderten Kurierfahrten bei wechselnder Beteiligung im Sinne einer arbeitsteiligen Begehung in Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgabe (Kurierfahrt) im Rahmen des Betäubungsmittelgeschäfts aus, was ebenfalls den getroffenen Absprachen mit Y und U2 entsprach. a) (Ziff. 1 der Anklageschrift) Beschaffungsfahrt: Am 8. Januar 2018 begab sich der Angeklagte C2 , entsprechend der einige Tage zuvor erfolgten Absprache mit Y, am frühen Nachmittag zu dessen Wohnanschrift in der L-Straße in V. Dort verblieb er zunächst für circa zwei Stunden, um mit Y die anstehende Beschaffungsfahrt zu besprechen. Anschließend machte sich C2 mit dem Kurierfahrzeug BMW X5 mit dem damaligen Kennzeichen xxxx auf den Weg in Richtung Niederlande. Am Abend erreichte C2 die an der Z-straat in S1 befindliche Halle und übernahm dort von unbekannten Lieferanten zunächst 14 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain – wobei C2 die Pakete nicht zählte – mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % und somit von einer Wirkstoffmenge von 12.600 Gramm Kokainhydrochlorid. Diese verbaute er in die im Fahrzeug befindlichen professionellen Verstecke in der Mittelkonsole und in dem Seitenschweller auf der Fahrerseite. Kurz bevor C2 die Halle verlassen wollte, übergab ihm einer der in der Halle anwesenden unbekannten Lieferanten fünf weitere Pakete zu je einem Kilogramm Kokain derselben Qualität mit der Maßgabe, diese an „Ö“ auszuliefern. C2 verstaute diese fünf Pakete sodann ebenfalls in den Verstecken des Fahrzeugs und informierte Y über diesen zusätzlichen Auftrag. Y hielt zunächst seinerseits Rücksprache mit U2 und wies C2 kurze Zeit später an, „Ö“ nur zwei Pakete zu übergeben. Auf entsprechende Weisung von Y fuhr C2 sodann nach W1. Kurz vor W1 erhielt er von Y die Anweisung, sich zum Fitnessstudio an der S-straat zu begeben und dort zu warten, was der Angeklagte C2 auch tat. Kurz darauf erschien der frühere Mitangeklagte U2 in dem weißen VW Touran, in welchem später am Zugriffstag über 7 Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von über 90 % aufgefunden wurden (Tat zu Ziff. 9 der Anklage; nur U2 betreffend) und forderte C2 durch Lichtsignal auf, ihm zu folgen. U2 lotste C2 sodann in ein Wohngebiet, welches sich in unmittelbarer Nähe zu seiner eigenen Wohnanschrift c-Hof in W1 befand. Dort angekommen, holte C2 die zwei für U2 bestimmten Pakete aus dem Versteck im Seitenschweller und übergab sie diesem. Dabei war für C2 offensichtlich, dass sich auch U2 mit den Verstecken im BMW X5 auskannte, denn dieser wies ihn darauf hin, dass er die Tür weiter aufmachen müsse, um das Versteck öffnen zu können. Nachdem er U2 die beiden Pakete übergeben hatte, fuhr C2 mit den dann noch im Fahrzeug befindlichen 17 Paketen Kokain zurück in Richtung V. Um 23:18 Uhr überquerte er im Bereich K3 mit 17 Kilogramm Kokain die deutsch-niederländische Grenze und erreichte kurz nach Mitternacht die Wohnanschrift von Y in V. Zwei Tage später meldete sich Y bei C2 und teilte diesem mit, dass ein Paket fehle, da C2 in S1 angeblich 20 Pakete übergeben worden seien, sich anstatt der abzüglich der beiden U2 ausgehändigten Pakete jedoch nicht 18 Pakete, sondern nur noch 17 Pakete im Fahrzeug befanden. Auslieferungsfahrt: Einen weiteren Tag später beauftragte Y den Angeklagten C2 , die zu diesem Zeitpunkt noch im Fahrzeug befindlichen 13 Pakete Kokain – der Verbleib der weiteren vier Pakete konnte nicht aufgeklärt werden – nach Dänemark auszuliefern. Zu diesem Zweck begab sich C2 am 13. Januar 2018 um kurz nach Mitternacht zur Wohnanschrift von Y und brach – nach circa 2,5-stündiger Besprechung der anstehenden Fahrt sowie diverser persönlicher Belange – mit dem Kurierfahrzeug BMW X5 in Richtung deutsch-dänische Grenze auf, die er gegen Mittag bei D überquerte. An der Grenze wurde C2 durch Zollbeamte angehalten und das Fahrzeug auch unter Einsatz von Drogenspürhunden durchsucht. Die Zollbeamten wurden indes auf die professionell präparierten und in den Schmuggelverstecken verstauten Pakete nicht aufmerksam. Nach circa 10 bis 15 Minuten trat C2 die Weiterfahrt an. Gegen Nachmittag übergab er in einem Waldgebiet in R die 13 Pakete Kokain an unbekannte Abnehmer. Anschließend fuhr C2 zurück zur Wohnanschrift von Y nach V, wo er am Morgen des 14. Januar 2018 ankam. Für die Beschaffungs- und Auslieferungsfahrt erhielt C2 von Y einen Lohn von insgesamt 700 Euro. b) (Ziff. 2 der Anklageschrift) Beschaffungsfahrt: Am Nachmittag des 9. Januar 2018 begab sich Y mit dem Kurierfahrzeug Opel Insignia mit dem damaligen Kennzeichen xxxx im Auftrag von U2 seiner Wohnanschrift in V zu der Halle an der I-straat in S1. Dort übernahm er 29 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % und einer Wirkstoffmenge von 26.100 Gramm Kokainhydrochlorid und verbaute diese in den professionellen Verstecken in der Mittelkonsole und in den Seitenschwellern. Anschließend fuhr er zu U2 nach W1, um mit diesem die bevorstehende Auslieferungsfahrt zu besprechen. Nach circa zwei Stunden Aufenthalt trat Y den Rückweg zu seiner Wohnanschrift nach V an, wo er in der Nacht vom 10. Januar 2018 ankam. Auslieferungsfahrt: Am frühen Morgen desselben Tages trafen – wie bereits einige Tage zuvor abgesprochen – die Angeklagten N4 und I an der Wohnanschrift von Y ein. Während I im Haus von Y wartete, gab Y N4 Anweisungen für den anstehenden Transport nach Dänemark und Schweden. Nach circa 45 Minuten brachen N4 und I mit dem Kurierfahrzeug Opel Insignia in Richtung Dänemark auf. Der Angeklagten I war bewusst, dass sich in dem Fahrzeug erhebliche Mengen Kokain befanden. Sie begleitete N4 , um diesen bei dem Transport der Betäubungsmittel zu unterstützen und um das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Am frühen Nachmittag überquerten N4 und I im Bereich xx die deutsch-dänische Grenze. Anschließend fuhren sie weiter nach T1 Strand, wobei I das Fahrzeug für einen Teil der Strecke steuerte. Dort angekommen, ließ N4 I aussteigen und fuhr sodann alleine weiter zu der Anschrift, die Y ihm zuvor per „Signal“ mitgeteilt hatte, einer Feriensiedlung in T1 Strand. Dort übergab N4 24 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % und einer Wirkstoffmenge von 21.600 Gramm an die unbekannten Abnehmer. Anschließend sammelte er I wieder ein. Gemeinsam fuhren sie dann mit der Fähre über die schwedische Grenze nach F1 und von dort aus weiter nach L3, wo I und N4 in einem Hotel nächtigten. Am nächsten Tag fuhren sie weiter in Richtung O3. Im Zentrum angekommen, ließ N4 I erneut aussteigen und fuhr dann zu der ihm von Y kurz zuvor übermittelten Anschrift in der Innenstadt. Dort stiegen drei Personen zu N4 ins Fahrzeug und lotsten ihn zu einer Tankstelle, an welche eine Waschstraße in einer Tiefgarage angegliedert war. Dort holte N4 die restlichen fünf Pakete zu je einem Kilogramm Kokain aus dem Versteck in der Mittelkonsole und übergab diese den ihm unbekannten Personen, die N4 im Gegenzug Geld zur Bezahlung der Drogen ins Fahrzeug legten und verschwanden. N4 fuhr daraufhin zu einem nahegelegenen Garagenhof, um das Geld zu verstauen, und sammelte sodann I ein. Sowohl die Übergabe als auch den Empfang des Geldes meldete N4 auftragsgemäß an Y. Nach einiger Zeit teilte Y N4 mit, dass sie sich nunmehr auf den Rückweg machen könnten, jedoch noch Geld eingesammelt werden müsse. N4 und I fuhren sodann entsprechend der Anweisung über die Pbrücke nach ß. Dort ließ N4 I erneut aussteigen und traf sich anschließend mit einer ihm unbekannten Person, die ihm Geld hinter den Beifahrersitz legte. Anschließend sammelte N4 I wieder ein; das Geld, das noch im Innenraum des Fahrzeugs lag, verdeckte er mit einer Jacke. Um das Geld sicher in den Verstecken zu verstauen, hielt N4 noch vor der Grenze in einer Schrebergartensiedlung an. Dort ließ er I zunächst in einigen Metern Entfernung „Schmiere“ stehen und öffnete das Versteck im Seitenschweller. Aufgrund der Dunkelheit forderte er I dann jedoch auf, ihm Licht zu machen, wobei er sie in einiger Entfernung stehen ließ, sodass diese keine unmittelbare Sicht auf das Geld hatte. Anschließend fuhren N4 und I bei V3 über die deutsch-dänische Grenze. Am frühen Nachmittag des 12. Januar 2018 erreichten sie V. N4 ließ I zunächst an ihrer Wohnanschrift aussteigen und fuhr dann weiter zu Y, stellte das Fahrzeug in dessen Garage ab und berichtete diesem von der Fahrt. Für diese Fahrt erhielt N4 einen Lohn von 2.500 Euro. c) (Ziff. 3 der Anklageschrift) Beschaffungsfahrt: Am Nachmittag des 25. Januar 2018 machten sich Y und seine Mutter, die Angeklagte I2 , im Auftrag von U2 zu einer weiteren Beschaffungsfahrt auf den Weg nach S1. Zu diesem Zweck holte Y seine Mutter, die über den Hintergrund der Fahrt informiert war und ihren Sohn – wie üblich – bei der Durchführung der Kurierfahrt unterstützen wollte, mit dem Kurierfahrzeug Opel Insignia an ihrer Wohnanschrift ab und gemeinsam fuhren sie zunächst zur P-straat nach W1. Dort stieg I2 in das von U2 dort abgestellte Kurierfahrzeug BMW X5 um. Sodann fuhren Y im Opel Insignia und I2 im BMW X5 weiter zur Halle an der Xstraat in S1. I2 wusste, dass Y dort erhebliche Mengen Betäubungsmittel abholte, um diese – wie üblich – weiter ins europäische Ausland zu transportieren. Kurz vor Eintreffen an der Halle forderte Y I2 auf, in einiger Entfernung zur Garage zu warten und für den Fall, dass er sich nicht innerhalb der nächsten 15 Minuten meldet, die Polizei zu informieren. Nachdem Y ihr innerhalb dieser Zeitspanne mitgeteilt hatte, dass alles in Ordnung sei, machte sich I2 mit dem BMW X5 zurück auf den Weg nach V. Y übernahm in der Zwischenzeit 19 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % und einer Wirkstoffmenge von 17.100 Gramm von den unbekannten Lieferanten und verbaute diese in den professionellen Verstecken im Fahrzeug. Anschließend fuhr er zurück nach V, wo er circa eine halbe Stunde nach I2 ankam. Auslieferungsfahrt: Anfang Februar 2018 beauftragte Y N4 mit der Auslieferung der 19 Kilogramm Kokain nach Dänemark und Schweden. Zu diesem Zweck begaben sich N4 und I , die über den Grund für die Fahrt nach Dänemark und Schweden – nämlich der Auslieferung einer erheblichen Menge Kokain – Bescheid wusste, am frühen Morgen des 4. Februar 2018 zur Wohnanschrift von Y. Dort gab Y N4 weitere Instruktionen zur Fahrt und teilte ihm den ersten Zielort mit. Anschließend fuhren N4 und I gemeinsam mit dem Kurierfahrzeug Opel Insignia, in welchem sich noch die am 25. Januar 2018 in S1 verbauten 19 Pakete Kokain befanden, in Richtung deutsch-dänische Grenze, die sie bei D überquerten. Gegen Mittag kamen sie in M3 (Dänemark) an. Dort ließ N4 I aussteigen und fuhr sodann zur ihm von Y mitgeteilten Zieladresse. Nachdem er dort zunächst auf die falsche Person traf, begab er sich nach kurzer Rücksprache mit Y erneut zu der Anschrift, einem abgelegenen Gehöft in G2. Dort traf er auf die unbekannten Abnehmer, die ihn auf den Hof lotsten, wo N4 die Verstecke öffnete und den unbekannten Abnehmern insgesamt 14 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain übergab. Anschließend sammelte er I wieder ein und gemeinsam fuhren sie dann weiter mit der Fähre nach F1 (Schweden) und von dort weiter nach O3. Während der Fahrt wechselten sich I und N4 mit dem Fahren ab. N4 informierte Y, dass sie noch am Abend in O3 ankommen werden, wo er die restlichen Pakete übergeben sollte. Kurz vor O3 holte N4 die restlichen Pakete aus den Verstecken heraus und verstaute diese in der Reserveradmulde, um die bevorstehende Übergabe möglichst zügig durchführen zu können. Er forderte I auf, die mit Essensvorräten befüllten W-Tüten zu leeren und sich anschließend in einiger Entfernung zum Fahrzeug hinzustellen. Nach dem erfolgreichen Umbau fuhren sie weiter nach O3 zu dem Hotel. Während I sich ins Hotelzimmer begab, fuhr N4 in die Tiefgarage des Hotels, um dort die restlichen 5 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain an die unbekannten Abnehmer zu übergeben. Am nächsten Morgen teilte Y N4 mit, dass die geplante Geldübergabe erst im Laufe des Tages stattfinden werde, weshalb N4 und I sich in O3 die Zeit vertrieben. Im Laufe des Tages erhielt N4 dann die Anschrift von einem Diner, an welchem die Geldübergabe stattfinden sollte. Während I im Diner blieb, begab sich N4 nach draußen und erhielt nach einigem Hin und Her schließlich eine Plastiktüte mit Geld, welches er jedoch – auftragsgemäß – nicht zählte, sondern in den im Fahrzeug vorhandenen Verstecken verstaute. Anschließend machten sich I und N4 auf den Rückweg zu ihrer Wohnanschrift nach V, wo sie am frühen Morgen des 6. Februar 2018 ankamen. Im Laufe des Vormittags brachte N4 das mit Drogengeld bestückte Kurierfahrzeug zurück zur Wohnanschrift von Y. Für diese Fahrt erhielt N4 einen Lohn von 2.000 Euro. d) (Ziff. 5 der Anklageschrift) Beschaffungsfahrt: Am 20. April 2018 begab sich Y im Auftrag von U2 mit dem Opel Insignia zu dessen Wohnanschrift nach W1. Von dort aus fuhr er mit einem anderen Fahrzeug – wobei nicht sicher aufgeklärt werden konnte, ob es sich um das Kurierfahrzeug BMW X5 handelte oder um ein anderes, unbekanntes Fahrzeug – weiter nach B1 und übernahm dort von unbekannten Lieferanten 8 Pakete zu je einem Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 90 % und einer Wirkstoffmenge von 7.200 Gramm. Anschließend fuhr er zurück nach W1, verstaute die 8 Pakete in den professionellen Verstecken im Opel Insignia und fuhr mit diesem Fahrzeug zurück zu seiner Wohnanschrift in V, wo er gegen 1:25 Uhr des 21. April 2018 ankam. Auslieferungsfahrt: Wenige Stunden nach Y Ankunft begab sich N3 , der bereits einige Tage zuvor auf Y Anfrage, ob er diese Auslieferungsfahrt durchführen könnte, zugestimmt hatte, vereinbarungsgemäß zur Wohnanschrift von Y. Dort übernahm er – wie ihm bereits ebenfalls zuvor von Y mitgeteilt worden war – den mit 8 Paketen Kokain bestückten Opel Insignia aus der Garage von Y und fuhr mit diesem in Richtung deutsch-dänische Grenze, die er am Vormittag bei E2 überquerte. Anschließend fuhr er weiter bis B2. Dort stieg ein unbekannter Abnehmer zu N3 ins Fahrzeug und lotste diesen zu einer Reinigungsbox im nahegelegenen ß, in welcher N3 die Verstecke öffnete und dem Abnehmer die 8 Pakete Kokain übergab. Anschließend begab sich N3 zu einem nahegelegenen Schnellrestaurant, um auf weitere Instruktionen zu warten. Nach einiger Zeit teilte ihm Y die Anschrift mit, an welcher die Geldübergabe stattfinden sollte. N3 begab sich daraufhin zu der ihm übermittelten Anschrift in ß. Nach circa einer Stunde Wartezeit erschien dort ein junger Mann, der N3 eine Tüte mit Geld auf den Beifahrersitz legte. Anschließend fuhr N3 nach F3, um dort auf einem Parkplatz das Geld im Versteck im rechten Seitenschweller zu verstauen. Sodann machte sich N3 auf den Rückweg zur Wohnanschrift von Y, wo er um kurz nach Mitternacht ankam und diesem das Fahrzeug mit dem Geld aushändigte. Für diese Fahrt erhielt N3 einen Lohn von 1.200 Euro. e) (Ziff. 6 der Anklageschrift) Beschaffungsfahrt: Am frühen Morgen des 25. Mai 2018 fuhr Y im Auftrag von U2 mit dem Kurierfahrzeug Opel Insignia zur Wohnanschrift von U2 in W1. Dort übernahm er von diesem rund 41 Kilogramm Amphetamin (verpackt in 40 Paketen) mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % und einer Wirkstoffmenge von circa 6.560 Gramm Amphetaminbase und verbaute diese in die Verstecke im Fahrzeug. Anschließend fuhr er zurück zu seiner Wohnanschrift, an welcher er gegen 9 Uhr ankam. Auslieferungsfahrt: Am selben Tag, noch bevor Y an seiner Wohnanschrift eintraf, begab sich N4 entsprechend dem einige Tage zuvor von Y erteilten Auftrag zu dessen Wohnanschrift und wartete dort auf Y Rückkehr aus den Niederlanden. Nach circa einer halben Stunde Wartezeit traf Y an seiner Wohnanschrift ein. Er instruierte N4 im Hinblick auf die anstehende Auslieferung nach Dänemark und teilte diesem mit, dass – anders als üblich – Amphetamin nach Dänemark transportiert werden müsse und wegen der geringeren Gewinnspanne von Amphetamin daher auch der Kurierlohn entsprechend geringer ausfallen werde. N4 , der bei Annahme des Transportauftrages noch davon ausging, dass wie gewohnt Kokain transportiert werde und dementsprechend auch der Kurierlohn ausfalle, erklärte sich jedoch zur Durchführung dieser Fahrt bereit, nachdem Y ihm erklärte, dass es sich um eine Ausnahme handele, er in der Bredouille stecke und das Amphetamin unbedingt ausliefern müsse, um neue Kontakte zu generieren. Y gab N4 die ersten Instruktionen für die Fahrt. Anschließend holte N4 I ab, die ihn – wie üblich – in Kenntnis und Billigung des Betäubungsmitteltransportes zu dessen Unterstützung und Tarnung begleitete. Am frühen Abend überquerten N4 und I bei E2 die deutsch-dänische Grenze und fuhren in Richtung Ä1. Dort angekommen ließ N4 I zunächst an einer X-Filiale aussteigen und fuhr sodann zu dem ihm von Y mitgeteilten Treffpunkt. Dort erschien nach einiger Wartezeit der gesondert verfolgte O in einem Citroen Picasso und lotste N4 zu einer Halle mit Rolltor in einem Industriegebiet. In der Halle öffnete N4 die Verstecke, entnahm die 40 Pakete mit Amphetamin und übergab diese dem ihm unbekannten O. Dieser händigte N4 im Gegenzug einen Umschlag mit Geld aus, den N4 zunächst im Handschuhfach verstaute. Anschließend sammelte er I wieder ein. Er forderte sie auf, die im Umschlag befindlichen 6.000 Euro zu zählen, was I auch tat. Danach verstaute I den Umschlag vor sich im Handschuhfach. Sodann machten sich N4 und I zurück auf den Weg nach V, wobei I das Fahrzeug steuerte. Aufgrund der späten Uhrzeit entschlossen sich N4 und I nach Absprache mit Y, zunächst zu ihrer Wohnanschrift zu fahren und zu schlafen. Am Abend des nächsten Tages begab sich Y mit seiner Freundin, der gesondert verfolgten Z1, zur Wohnanschrift von N4 und nahm von diesem das mit Drogengeld bestückte Fahrzeug entgegen. Für diese Fahrt erhielt N4 einen Kurierlohn von 1.500 Euro. f) (Ziff. 7 der Anklageschrift) Beschaffungsfahrt: Am frühen Morgen des 28. Mai 2018 begab sich Y wiederum im Auftrag von U2 mit dem Kurierfahrzeug Opel Insignia zu dessen Wohnanschrift in W1. Dort übernahm er von U2 rund 51 Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 16 % und einer Wirkstoffmenge von circa 8.160 Gramm Amphetaminbase, welche für den Weitertransport und -verkauf nach Dänemark bestimmt waren, und verbaute diese in die Schmuggelverstecke im Opel Insignia. Anschließend fuhr er zurück zu seiner Wohnanschrift in V. Auslieferungsfahrt: Am nächsten Morgen begab sich Y zur Wohnanschrift der Angeklagten I2 in die D-Straße, die er kurz zuvor telefonisch gebeten hatte, mit ihm mitzufahren, nachdem seine Schwester, die gesondert verfolgte Z, ihrerseits erklärt hatte, Y – wie ursprünglich vereinbart – nun nicht mehr begleiten zu wollen. Gemeinsam fuhren Y und I2 , die ihren Sohn – wie auch schon bei den vorhergehenden Betäubungsmitteltransporten – auf der langen Fahrt unterstützen und ihm bei einer möglichen Kontrolle als Tarnung dienen wollte, indem sie den Anschein einer unverdächtigen Urlaubsreise erweckten, in Richtung Dänemark. Von Ö2 aus fuhren sie mit der Fähre nach R3 und von dort weiter nach Ä1. Dort trafen sie an der Auffahrt zu einem Gehöft auf den gesondert verfolgten Steven I1, der sie zu dem Gehöft an der Anschrift YY lotste. I1 fuhr zunächst davon, um anschließend mit einem Mercedes Sprinter zu dem Gehöft zurück zu kommen. Gemeinsam verluden Y und I1 die knapp 51 Kilogramm Amphetamin von dem in der Scheune abgestellten Opel Insignia in den Mercedes Sprinter. Anschließend übergab I1 Y einen Betrag von 7.540,00 Euro. Während der gesamten Übergabe hielt sich die Angeklagte I2 vor der Scheune auf einem Hocker sitzend auf. Anschließend fuhren Y und I2 zurück in Richtung V. Während der Rückfahrt forderte Y I2 auf, das ihm von I1 übergebene Geld zu zählen, was I2 auch tat. Gegen 3 Uhr nachts kamen Y und I2 wieder in V an. 2. Cannabisplantage (Ziffern 10 und 11 der Anklageschrift) Spätestens im Oktober 2017 entschlossen sich Y und U2, sich mit dem Anbau und anschließendem Verkauf von großen Mengen Cannabis neben den Kurierfahrten ein zweites Standbein aufzubauen. Zu diesem Zweck mieteten sie zum 1. Oktober 2017 über einen Strohmann namens SB von der Firma N GmbH, deren Geschäftsführer unter anderem der mit Y befreundete MB ist, das knapp 90 Quadratmeter große Büro Nummer 2 in der H-Straße in V an. In diesem errichteten Y und U2 mit Hilfe unbekannter Personen eine professionelle Cannabisplantage. Auch der Angeklagte C2 half zeitweise bei der Errichtung der Plantage. So räumte er unter anderem den Raum leer, verbrachte Material dorthin und führte Malerarbeiten durch. Für diese Arbeiten erhielt er von Y einen Lohn von 1.100 Euro. Auf den früheren Angeklagten U2 ist C2 in diesem Zusammenhang nur einmal getroffen, als Y ihn am späten Abend zur H-Straße beorderte, um ein Heizgerät in die Plantagenräume zu tragen. Ab dem 1. März 2018 mietete offiziell der gesondert Verfolgte A1– ebenfalls ein Bekannter von Y – die Räumlichkeiten an, der das Büro Nr. 2 seinerseits an den serbischen Staatsbürger DM untervermietete. Sowohl die Miete für diesen Raum als auch die hohen Wasser- und Stromkosten zahlte indes Y. Zwischen Januar 2018 und dem Tag der Durchsuchung am 21. Juni 2018 kam es zu insgesamt zwei Anpflanzungen von Cannabissetzlingen sowie zu einer Ernte. Y kümmerte sich dabei vor Ort um den Anbau und die Pflege der Cannabispflanzen, und U2 akquirierte Abnehmer für den anschließenden Verkauf des Marihuanas. Noch vor der ersten Anpflanzung Ende Januar bzw. Anfang Februar 2018 beschloss Y, den Angeklagten C2 auch für die Pflege der Cannabispflanzen einzuspannen. Obwohl C2 kein Interesse daran hatte, dauerhaft auf der Plantage zu arbeiten, erklärte er sich schließlich hierzu bereit, nachdem Y ihm deutlich gemacht hatte, dass C2 für das bei der Beschaffungsfahrt im Januar 2018 (Tat 1) verloren gegangene Paket Kokain im Wert von 30.000 Euro aufkommen müsse und ihm diesbezüglich angeboten hatte, dass sie sich die Kosten hälftig teilen könnten und C2 seinen Teil durch seine Mithilfe auf der Plantage bis Ende des Jahres abarbeiten könnte. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: a) (Ziff. 10 der Anklageschrift) Am 23. Januar 2018 beschaffte Y in den Niederlanden eine unbekannte Anzahl von Cannabissetzlingen und verbrachte diese am Abend desselben Tages gemeinsam mit C2 , den er zuvor an dessen Wohnanschrift abgeholt hatte, in die Räumlichkeiten der Plantage in der H-Straße, ebenso wie das restliche Equipment, welches sich noch im Fahrzeug befand. In den folgenden Tagen pflanzte Y gemeinsam mit U2 die Cannabissetzlinge ein. In der Folgezeit kümmerten sich C2 , Y und gelegentlich die Angeklagte I2 um die Pflege der Pflanzen. Auch der gesondert Verfolgte RM – ein Bekannter von U2 – half ab und an auf der Plantage. U2 kümmerte sich derweil um die Akquirierung von potentiellen Abnehmern für das Marihuana. C2 kam mehrmals die Woche, in der Regel tagsüber, um die Pflanzen nach Anweisung von Y zu gießen und zurecht zu schneiden. Y arbeitete regelmäßig nachts auf der Plantage. Die Angeklagte I2 goss gelegentlich die Pflanzen. Am 18. und 19. Mai 2018 wurden die Cannabispflanzen von C2 und RM geerntet. Hierzu schnitten sie die Blätter zunächst ab, zerkleinerten sie und legten sie anschließend in Netzen zum Trocknen aus. Die Angeklagte I2 unterstützte die beiden am 18. Mai ebenfalls für einige Stunden bei der Erntearbeit. Einige Tage später forderte Y C2 auf, in der Plantage sauber zu machen. Zu diesem Zeitpunkt war das abgeerntete und getrocknete Pflanzenmaterial größtenteils schon von unbekannten Personen abgeholt worden. Im Rahmen der Durchsuchung am 21. Juni 2018 konnten von dieser Ernte lediglich noch zwei Beutel Marihuana in einem Growzelt, das sich im Vorraum („R 2“, vgl. Bl. 115 der Fallakte 26) zur Plantage befand, sichergestellt werden. In einem Beutel befanden sich knapp 1822,16 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 11,5 % THC sowie einer Wirkstoffmenge von 210 Gramm THC. In dem anderen Beutel befanden sich 1994,68 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 12 % THC und einer Wirkstoffmenge von 240 Gramm THC. Insgesamt erbrachte diese Ernte einen Ertrag von mindestens 7,6 Kilogramm Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 11,5 % THC. Sämtliches Marihuana war zum Weiterverkauf bestimmt. Ob das zum Zeitpunkt der Sicherstellung noch vorhandene Marihuana (3,8 Kilogramm) gemeinsam mit dem Marihuana aus der noch ausstehenden zweiten Ernte verkauft werden sollte, konnte nicht festgestellt werden. b) (Ziff. 11 der Anklageschrift) Am 9. Juni 2018 pflanzten Y und C2 insgesamt 455 neue Cannabissetzlinge an. Diese Pflanzen waren am Tag der Durchsuchung am 21. Juni 2018 – bis auf eine Pflanze, die circa 60 cm hoch war – ungefähr 10-30 cm groß und ergaben – abgeerntet und getrocknet – 353,02 Gramm Pflanzenmaterial mit einem Wirkstoffgehalt von 1,52 % THC und einer Wirkstoffmenge von 5,37 Gramm THC. In wenigen Wochen wäre mit einem Mindestertrag von 11 Kilogramm Marihuana zu rechnen gewesen, der – unter Zugrundelegung des festgestellten Mindestwirkstoffgehalts von 5 % THC – eine Mindestwirkstoffmenge von 550 Gramm THC ergeben hätte. 3. Einzeltat C2 (Ziff. 18 der Anklageschrift) Am 21. Juni 2018 bewahrte C2 in einer Keksdose in der Küche seiner Wohnung 67,57 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 18 % THC und einer Wirkstoffmenge von 12,2 Gramm THC sowie 43,64 Gramm Cannabiskonzentrat mit einem Wirkstoffgehalt von 43,2 % THC und einer Wirkstoffmenge von 18,8 Gramm THC auf. Sowohl das Marihuana als auch das Cannabiskonzentrat dienten nicht ausschließbar nur dem Eigenkonsum des Angeklagten C2 , der die Betäubungsmittel aufgrund seines chronischen Rückenleidens zur Schmerztherapie neben dem ihm ärztlich verordneten Tilidin einsetzte. Der Angeklagte C2 hatte das Marihuana sowie das Konzentrat einige Zeit zuvor in Düsseldorf erworben. Keiner der Angeklagten verfügte über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln. IV. (Beweiswürdigung) Die vorstehenden unter den Ziffern II. und III. getroffenen Feststellungen beruhen – bis auf die nachfolgend erörterten wenigen Abweichungen – nahezu vollständig auf den Einlassungen der fünf Angeklagten, die insoweit durch die übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, bestätigt wurden. Hinsichtlich des Drogenkonsums des Angeklagten N4 beruhen die Feststellungen zu Ziff. II. 1. zusätzlich auch auf den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. X, der den Angeklagten begutachtet und persönlich exploriert hat. 1. Beweiswürdigung zu den Kurierfahrten (Ziff. III. 1.) Hinsichtlich der Kurierfahrten (Taten zu Ziffern 1-3 und 5-7 der Anklage) haben sich alle fünf Angeklagten vollumfänglich geständig, wenn auch in unterschiedlichem Umfang, gleich zu Beginn der Hauptverhandlung (mit Ausnahme der Angeklagten I2 , die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Einlassung von Y durch ihren Verteidiger einließ) den getroffenen Feststellungen entsprechend eingelassen, wobei die Angeklagten N4 , N3 und C2 ihren Zusammenschluss jedoch nicht als Bande im rechtlichen Sinne bewerten. a) Einlassungen der Angeklagten Die als Kurierfahrer tätigen Angeklagten N4 , N3 und C2 haben in der Hauptverhandlung ( N4 und N3 im Übrigen auch schon im Rahmen ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vor Beginn der Hauptverhandlung bzw. N4 sogar vor Eröffnung des Hauptverfahren) jeweils ein umfassendes Geständnis abgelegt und nicht nur die ihnen in der Anklage vom 4. Februar 2019 vorgeworfenen Kurierfahrten (Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6) vollumfänglich (freilich mit anderer rechtlicher Bewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Bande) entsprechend den Feststellungen eingeräumt, sondern auch umfassende Angaben zu den weiteren, nicht angeklagten Kurierfahrten gemacht. Die drei Angeklagten haben zudem nicht nur Menge und Art des jeweils transportierten Betäubungsmittels eingeräumt bzw. hinsichtlich der Taten zu Ziffern 1, 2 und 3 der Anklage sogar konkretisiert, sondern auch – entsprechend den Feststellungen – die Fahrtrouten, Übergabeorte und dortigen Abnehmer detailliert beschrieben. Alle drei Angeklagten haben auch ausführliche Angaben zu ihrem persönlichen Werdegang sowie zu ihrem Verhältnis zu den anderen Mitangeklagten gemacht. Zudem haben sowohl N4 und N3 als auch C2 – entsprechend den Feststellungen – Angaben zu der ihnen für die Fahrten gezahlten Vergütung sowie zu ihren finanziellen Verhältnissen allgemein gemacht. Hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen bandenmäßigen Begehungsweise haben alle drei Angeklagten angegeben, dass es jedenfalls keine ausdrückliche Abrede zwischen ihnen und Y bzw. U2 gegeben habe. Sie seien vielmehr – jeder für sich – als Kurierfahrer für Y tätig gewesen, wobei sie aber gewusst hätten, dass es neben ihnen noch die beiden anderen Fahrer gegeben habe. Betreffend die Person des früheren Angeklagten U2 haben sich die Angeklagten N4 und N3 dahingehend eingelassen, dass sie nicht sicher gewusst hätten, dass U2, den sie lediglich unter dem Namen „Ö“ gekannt hätten und den lediglich N4 im September 2017 einmal persönlich gesehen habe, der hinter Y stehende Auftraggeber gewesen sei. Sie seien sich zwar einig gewesen, dass Y diese Fahrten nicht alleine organisiert habe, sondern dass da „ noch jemand hinter Q1 gestanden haben musste “. Mit dieser Person habe Q1 auch Rücksprache halten müssen, wenn es um weitere Anweisungen während der Auslieferungsfahrten gegangen sei, weshalb er über „Signal“ nie sofort geantwortet habe, sondern immer erst 10-15 Minuten später. Wer diese Person gewesen sei, hätten sie jedoch nicht näher konkretisieren können. Den Namen „Ö“ habe Y ihnen gegenüber allerdings häufiger erwähnt, insbesondere im Zusammenhang mit irgendwelchen Erledigungen. Y habe auch immer so über „Ö“ gesprochen, als sei dieser eine „ besondere Person “. Sie hätten deshalb zwar vermutet, dass „Ö“ der „ Hintermann “ von Y gewesen sei, dies sei jedoch reine Spekulation gewesen. Im Übrigen habe sie es aber auch nicht interessiert, wer tatsächlicher Auftraggeber dieser Fahrten sei. Zudem seien sie sich sicher gewesen, dass Y ihnen diesbezüglich ohnehin keine Auskunft gegeben hätte. C2 hat sich dahingehend eingelassen, dass er – ebenso wie N4 – im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteltransporten einmal auf „Ö“(und ein weiteres Mal im Zusammenhang mit der Cannabisplantage, dazu später) getroffen sei, als er ihm – auf entsprechende Anweisung der in der Halle in S1 befindlichen Personen und nach Rücksprache mit Y – die zwei Pakete mit Kokain in W1 übergeben habe (siehe Tat 1). Beim Ausbau der beiden Pakete sei ihm auch aufgefallen, dass U2 sich mit den Schmuggelverstecken auskenne, da er ihn angewiesen habe, die Tür weiter zu öffnen, um das Versteck im Seitenschweller öffnen zu können. Weitere Angaben zu „Ö“ oder dessen Rolle hat C2 nicht gemacht. Hinsichtlich der Person „K1“ hat C2 im Verlauf der Hauptverhandlung ihm durch einen Mithäftling (den Zeugen E) während eines Gefangenentransports zugetragene Informationen weitergegeben. Diese haben indes nicht zu einer Identifizierung von „K1“ geführt. Die Angeklagten I und I2 haben die ihnen vorgeworfene Beteiligung an den Kurierfahrten ebenfalls eingeräumt: I hat bereits vor Anklageerhebung im Rahmen der Haftprüfung ein Geständnis abgelegt und ihre Beteiligung und den anklagegegenständlichen sowie den weiteren, nicht angeklagten Kurierfahrten umfassend eingeräumt. Auch in der Hauptverhandlung hat I umfassende Angaben zum Ablauf der Kurierfahrten (soweit sie hierzu eigene Wahrnehmungen machen konnte) gemacht und dabei nicht nur sich selbst, sondern auch ihren Verlobten und dessen Freund entsprechend den Feststellungen belastet. Gleichwohl hat sie ihre eigene Beteiligung stellenweise deutlich verharmlost, indem sie sich unwissender und naiver darstellte, als es nach Überzeugung der Kammer tatsächlich der Fall gewesen ist. So hat sie bis zum Schluss nicht eingeräumt, dass sie konkret gewusst habe, dass sie in dem Fahrzeug Kokain und Amphetamin transportiert und ausgeliefert hätten. Sie habe sich zwar gedacht, dass es sich bei dem Transportgut um Drogen handeln würde, da N4 ihr gesagt habe, dass „ etwas Illegales “ transportiert würde und er dafür Geld bekomme. Zu Art und Menge habe sie sich aber keine Gedanken gemacht. Dies habe sie auch nicht interessiert, weshalb sie bei N4 auch nicht nachgefragt habe. Es sei zwar zutreffend, dass sie sich mit N4 auch mal über größere Summen Geld (200.000 bis 300.000 Euro) und Container-Lieferungen unterhalten habe; dies habe sie aber eher als Geschichten von „ B, dem Laberkopp “ (wie I ihren Verlobten wegen dessen Geschichtserzählungen teilweise bezeichnete) abgetan; Gedanken habe sie sich hierüber nicht gemacht. Sie habe es auch so hingenommen, dass N4 sie gebeten habe, über „Signal“ zu kommunizieren, weil dies angeblich sicherer gewesen sei. Grund für ihre Teilnahme an den Fahrten sei auch weniger gewesen, ihrem Verlobten ein glaubhafteres Alibi bei möglichen Grenzkontrollen zu verschaffen und hierdurch das Entdeckungsrisiko zu minimieren. N4 Äußerung, sie sei der „Mami-Joker“ habe sie eher als Witz aufgefasst. Denn N4 hätte die Fahrten ohnehin durchgeführt, auch wenn sie ihn nicht begleitet hätte. Ebenso wenig hätten monetäre Interessen eine Rolle gespielt, denn sie habe von den Auslieferungsfahrten nicht finanziell profitiert. Ihr sei es vorrangig darum gegangen, Zeit mit ihrem Verlobten zu verbringen. Die Angeklagte I2 hat ihre Beteiligung an den ihr vorgeworfenen Kurierfahrten entsprechend den Feststellungen zu Ziffer III. ebenfalls eingeräumt, indem sie sich eine zuvor von ihrem Verteidiger für sie abgegebene Erklärung zu Eigen gemacht hat. Rückfragen hat I2 indes nicht beantwortet. Über die Anklagetaten hinausgehende konkrete Angaben hat die Angeklagte – anders als die übrigen Angeklagten – ebenfalls nicht gemacht. Sie hat insoweit lediglich pauschal eingeräumt, ihren Sohn bereits im Herbst 2016 auf einigen Fahrten ins Ausland begleitet und dabei Pakete mit braunem und weißem Material sowie eingeschweißte Geldbündel gesehen zu haben. Auch nachdem sie dem ihr bekannten Polizeibeamten U von den Drogengeschäften ihres Sohnes berichtet habe, habe sie Y noch „ einige Male “ begleitet, wenn kein anderer ihm zur Verfügung gestanden habe, da – entgegen ihrer ursprünglichen Hoffnung – die Polizei im Hinblick auf die Taten ihres Sohnes nichts unternommen habe. Zur Rolle des früheren Mitangeklagten U2 hat I2 – anders als seinerzeit noch gegenüber dem Zeugen U – in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht. b) Würdigung Die frühen und umfassenden Geständnisse der Angeklagten N4 , N3 und C2 , die durchaus einer Art Lebensbeichte gleichkommen und mit denen sie nicht nur die ihnen vorgeworfenen Kurierfahrten eingeräumt, sondern sich auch darüber hinausgehend belastet haben, indem sie weitere von ihnen durchgeführte Betäubungsmittelfahrten eingeräumt und konkretisiert haben, sind glaubhaft und wurden von der Kammer auch in einer umfangreichen Beweisaufnahme (die indes vor allem dem Einlassungsverhalten des früheren Mitangeklagten U2 geschuldet gewesen ist) verifiziert. So hat die Kammer unter anderem sämtliche (verwertbare) GPS-Daten der beiden mit Peilsendern ausgestatteten Kurierfahrzeuge BMW X5 und Opel Insignia im Urkundenwege eingeführt, welche die Angaben der Angeklagten zu den von ihnen geschilderten Fahrtrouten und Übergabeorten bestätigen, ebenso wie die ebenfalls im Urkundenwege eingeführten Standortdaten der Mobiltelefone der Angeklagten. Die Kammer hat zudem eine Vielzahl der im Rahmen der Innenraumüberwachung des Opel Insignia aufgezeichneten Gespräche in Augenschein genommen (und ergänzend die hierzu gefertigten Niederschriften verlesen). Aus diesen ergaben sich unter anderem der Ablauf der Übergaben sowie teilweise auch die Anzahl der an die unbekannten Abnehmer übergebenen Pakete. So war beispielsweise dem am 10. Januar 2018 ab 17:12 Uhr (Tat 2) aufgezeichneten Gespräch zu entnehmen, dass N4 dem unbekannten Abnehmer in Dänemark mitteilte, dass er „24“ Pakete mit habe („ Ich habe 24 mit “) und diesem die Pakete auch aushändigte. Aus dem am 4. Februar 2018 ab 13:20 Uhr (Tat 3) aufgezeichneten Gespräch ergab sich, dass N4 in Dänemark „14“ Pakete („ UmP1: Okay…14, oder?, UmP2: Agh…12…13…14“, UmP1: 14….Ja “) übergeben hat. Auch die Übergabe der 8 Kilogramm Kokain („ umP1: Ja, 8 nicht? umP3: 8 “) von N3 an den unbekannten Abnehmer am 21. April 2018 (Tat 5) ist durch die Innenraumüberwachung im Opel Insignia aufgezeichnet worden. Hinsichtlich der Anzahl der von N4 in Schweden übergebene Pakete (Taten 2 und 3) sowie der von C2 in S1 abgeholten und später nach Dänemark ausgelieferten Pakete (Tat 1) beruhen die Feststellungen hingegen auf den glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten. Die Kammer hat ferner die Erkenntnisse aus der langfristigen Observation des Wohnhauses von Y durch Verlesung der hierzu gefertigten Berichte sowie Inaugenscheinnahme der Lichtbilder eingeführt und hierdurch die Angaben zu Ankunfts- und Abfahrtszeiten sowie die Dauer der Aufenthalte bei Y verifiziert. Hinsichtlich der Amphetamin-Auslieferungsfahrten nach Dänemark (Taten 6 und 7) werden die Angaben der Angeklagten N4 , I und I2 zudem auch durch die Erkenntnisse aus der durch dänische Polizeibeamte erfolgten Observierung und anschließenden Durchsuchung der Übergabeörtlichkeiten bestätigt, welche die Kammer durch Vernehmung der Zeugen P3, D1, D2, D3, D4, D5, D6 und D7 sowie ergänzende Verlesung der Observations- und Durchsuchungsberichte und Inaugenscheinnahme der insoweit gefertigten Lichtbilder eingeführt hat. Die als Abnehmer identifizierten und in Dänemark inhaftierten Zeugen O (Tat zu Ziffer 6) und St I1 (Tat zu Ziffer 7) hat die Kammer nicht vernommen, da diese unter Berufung auf das ihnen zustehende Auskunftsverweigerungsrecht einer zeitweiligen Überstellung zum Zwecke der Vernehmung ebenso wenig zugestimmt haben wie einer Vernehmung per Videokonferenz. Die Angaben der Angeklagten zu den in den Kurierfahrzeugen (BMW X5 und Opel Insignia) vorhandenen Verstecken hat die Kammer durch Vernehmung der die Fahrzeuguntersuchung durchführenden Ermittlungsbeamten (der Zeugen G, KHK F6 und KHKW 5) sowie Verlesung der hierzu gefertigten Protokolle und Inaugenscheinnahme der insoweit erstellten Lichtbilder verifiziert. Die Einlassungen von C2 , N4 und N3 werden auch weitgehend durch die – insoweit glaubhaften – Angaben von Y bestätigt, der die Anklagevorwürfe (betreffend die Kurierfahrten zu Ziffern 1-3, 5-7 sowie der hier nicht relevanten Tat zu Ziffer 8) im Wesentlichen, insbesondere hinsichtlich der Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel sowie Ablauf und Fahrtwege eingeräumt hat, jedoch zu U2 sowie auch zunächst zu seiner Mutter I2 keine Angaben machen wollte. Y hat auch bestätigt, dass ihm die (nach seiner Einlassung von „K1“ angebotenen und) zunächst von ihm allein durchgeführten Betäubungsmitteltransporte irgendwann zu stressig geworden seien (weil er diese nicht als „Vollzeitjob“ habe machen wollen), weshalb „K1“ ihn gefragt habe, ob er nicht noch andere Leute kennen würde, die Geld verdienen wollen. So sei es dazu gekommen, dass er schließlich N3 und N4 und später C2 gefragt habe, die dann auch eingestiegen seien, wobei sie von Anfang an gewusst hätten, worum es bei den Fahrten ging. Um die Fahrten besser planen zu können, habe er die Kurierfahrer schon im Vorhinein gefragt, wann sie Zeit hätten. Die Beschaffungsfahrten in die Niederlande habe er hauptsächlich selbst durchgeführt, weil die anderen zu viel „ Schiss “ gehabt hätten und ihnen die Entlohnung hierfür auch zu gering gewesen sei. Diesbezüglich sei es so gewesen, dass es von „K1“ eine Gesamtsumme für die Abholung und Auslieferung gegeben habe, die er dann entsprechend aufgeteilt habe. Soweit Y ihn betreffende Tatvorwürfe bestritten hat, handelt es sich um die hiesigen Angeklagten nicht betreffende Taten, die Y außerhalb der hier relevanten Bandenstruktur begangen hat (Taten zu Ziff. 4, 16 und 17 der Anklage). Die Einlassung von C2 , er sei – anders als die Anklage vermutet hat – am 8. Januar 2018 in S1 nicht zu U2 gefahren, um sich von diesem für die anstehende Auslieferungsfahrt instruieren zu lassen, sondern weil er von den in der Halle befindlichen Personen beauftragt worden sei, fünf Pakete an „Ö“(nach Rücksprache mit Y nur zwei) auszuliefern, ist ebenfalls glaubhaft. Denn sowohl Y als auch die anderen Mitangeklagten haben bestätigt, dass es zwischen den Kurierfahrern und U2 keinen Austausch gegeben habe, sondern insoweit Y das Bindeglied zu den Hintermännern (nach seiner Einlassung „K1“) gewesen sei. Zudem wird auch durch die im Urkundenwege eingeführten GPS-Daten des am BMW X5 angebrachten Peilsenders bestätigt, dass C2 von S1 erst zur Kstraat nach W1 und von dort aus zur Wohnanschrift von U2 gefahren ist, wo er sich indes nur wenige Minuten aufgehalten hat. Die Kammer ist auch überzeugt, dass C2 dort tatsächlich auch auf U2, und nicht – wie dieser behauptet – auf eine andere Person getroffen ist. Denn C2 hat U2 zweifelsfrei identifizieren können, ebenso wie das von U2 genutzte Fahrzeug, einen weißen VW Touran mit deutschem Kennzeichen. Es ist auch nicht erkennbar, warum C2 U2, zu dem die übrigen Angeklagten überwiegend keine Angaben machen wollten (hierzu nachfolgend), zu Unrecht belasten sollte. Soweit N4 und N3 sich dahingehend eingelassen haben, dass sie betreffend U2 nur vermutet hätten, dass dieser der „Hintermann“ von Y sei, dies jedoch nicht sicher gewusst hätten, glaubt die Kammer den Angeklagten nicht. Vielmehr ist diese Einlassung vor dem Hintergrund der sich aus dem sichergestellten WhatsApp-Chat zwischen ihnen ergebenden Erkenntnisse als Schutzbehauptung zu werten. Zum einen ist es schon unglaubhaft, dass Y seinen guten Freunden N4 und N3 – mit denen er im Übrigen einen vertrauensvollen Umgang pflegte – nicht mitgeteilt haben will, dass „Ö“, dessen Namen er so häufig gegenüber seinen Freunden erwähnt hatte, auch der Auftraggeber dieser Fahrten gewesen ist. Zum anderen geht aber auch aus der zwischen den beiden Angeklagten sichergestellten Kommunikation über „WhatsApp“ hervor, dass sie über die herausragende Stellung von U2 im Zusammenhang mit den von ihnen durchgeführten Betäubungsmitteltransporten Bescheid wussten. Bereits der am 8. Mai 2017 zwischen den beiden Angeklagten geführten Unterhaltung ist zu entnehmen, dass N4 und N3 den Namen „Ö“ und dessen Verbindung zu Kokain kannten. N4 schreibt N3 an diesem Tag, dass er für eine Woche krankgeschrieben sei und die Verletzung möglicherweise „ richtig langwierig “ werden könnte, weshalb er dann „ halt beim Z arbeiten “ müsse, da dies eine „ sitzende Tätigkeit “ sei. N3 antwortet daraufhin, dass N4 sich dann was Gutes einfallen lassen müsse, was er an der Grenze als Fahrtziel angebe. N4 erklärt daraufhin spaßeshalber „ Reha “, „ Spezialist für Kokain Therapie “, woraufhin N3 „ Dr. K ergänzt, wobei es sich offensichtlich um ein Wortspiel aus dem Spitznamen von U2 sowie seiner Herkunft, dem ehemaligen L handelt. Offenkundig wussten N3 und N4 also schon damals, dass „Ö“ etwas mit dem Kokain aus den Niederlanden zu tun hat. Dies wird auch besonders anhand der am 9. September 2017 sichergestellten Kommunikation deutlich, in welcher N4 N3 von seinem ersten (und auch einzigen) Zusammentreffen mit „Ö“ im Zusammenhang mit der Übergabe des noch mit Drogengeld bestückten Kurierfahrzeugs am 7. September 2017 berichtet und beide offensichtlich von dem professionellen Auftreten U2 begeistert sind. N4 teilt seinem Freund, der sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befindet, zunächst mit, dass er zurückkommen müsse, da hier „ so viel zu tun“ sei. Im weiteren Verlauf teilt er N3 dann mit, dass er „ Ö kennengelernt “ habe. N3 erkundigt sich daraufhin – ohne nach den weiteren Umständen des Treffens zu fragen, offenbar weil es für ihn keine Zweifel gibt, dass das Treffen im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteltransporten stattgefunden hat – wie „Ö“ so sei. N4 antwortet daraufhin, dass dieser „ voll der gepflegte gutaussehende Mann “ und somit das „ Gegenteil von Z “ sei. N3 fragt weiter, ob er „ denn cool drauf “ sei, woraufhin N4 antwortet, dass er das Gefühl hatte, dass „Ö“ nicht viel Zeit mit ihm verbringen wollte und sie nur wenig gesprochen hätten. N3 erklärt daraufhin, „ Der macht es richtig “, was N4 mit einem „ richtig vernünftig “ zustimmend quittiert. Anschließend weist N4 seinen Freund nochmalig daraufhin, dass „ nen Arsch voll zu tun“ sei und N3 wiederkommen solle. Dass es dabei um die Betäubungsmitteltransporte geht, ergibt sich auch aus der nachfolgenden Unterhaltung. Denn auf N3 Antwort, dass er Dienstagmittag wieder zurück in V sei, schlägt N4 vor, dass sie dann „ einen zusammen “ machen können. Gemeint ist – wie sich aus N4 Aufforderung „ Dann lass uns fahren. DK “ und dem anschließenden Wechsel zu „Signal“ ergibt – eine gemeinsame Auslieferungsfahrt nach Dänemark, die N4 und N3 dann auch ausführen. Dass N4 nicht nur um „Ö“ Rolle wusste, sondern ihm auch bekannt war, woher das Kokain kam, ergibt sich zudem aus dem am 26. Oktober 2017 zwischen N4 und Y überwachten Gespräch. Um 20:06 Uhr ruft N4 Y an und fragt, was dieser gerade mache. Y teilt ihm daraufhin mit, dass er „ gerade zu Jim“ fahre, woraufhin N4 – der Y Antwort wegen Netzproblemen zunächst nicht verstanden hatte, weshalb Y seine Antwort wiederholte – antwortet „ Ah, ok, habe ich nicht verstanden. Ja, cool “. Im weiteren Verlauf des Telefonats tauschen sich N4 und Y, der sich ausweislich der Standortdaten auf dem Weg in Richtung Niederlande befindet, unter anderem noch über anstehende Kurierfahrten aus. Zur Verabschiedung bittet N4 Y dann schließlich, „Ö“– dessen Namen Y zuvor in dem Gespräch nicht erwähnt hatte – schöne Grüße auszurichten. Hieraus wird deutlich, dass N4 nicht nur wusste, dass die Fahrt zu „K1“ dazu diente, das Kokain für die an den folgenden zwei Tagen anstehenden Auslieferungsfahrten von Y und N3 („ Ja, ich bin Freitagnacht unterwegs und der ist Samstag unterwegs. Ich bin …Samstag…ich bin Samstag in Schweden und der ist in Dänemark am Sonntag “) abzuholen, sondern dass Y im Anschluss zu „Ö “fahren wird, um mit ihm – wie üblich – die anstehenden Transporte zu besprechen. Daran, dass auch N3 , N4 bester Freund, Bescheid wusste, hat die Kammer keine Zweifel. Angesichts der Rolle von U2 und dessen Verbindungen zu einer Vielzahl von vom Bundeskriminalamt teilweise als gewalttätig eingestuften Personen geht die Kammer davon aus, dass N3 und N4 ebenso wie I2 und möglicherweise auch Y, keine Angaben zu U2 machen wollten, da sie Repressalien von diesem fürchteten. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der frühere Angeklagte U2, der seine Beteiligung an den Kurierfahrten bestritten hat, entsprechend den Feststellungen als Organisator fungiert hat. U2 selbst hat sich erstmalig am 10. Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger eingelassen und seine Einlassung auf demselben Wege im weiteren Verlauf mehrere Male ergänzt. Hinsichtlich der Kurierfahrten hat er sich dahingehend eingelassen, dass er über diese durch Erzählungen seines guten Freundes Y zwar weitgehend Bescheid gewusst, an diesen indes nicht partizipiert habe. Durch seine Verbindung zu „K1“, mit dem er zahlreiche Geschäfte, jedoch keine mit Bezug zu Betäubungsmitteln gemacht habe, sei er irgendwann in die Rolle als Vermittler zwischen Y und „K1“ gerutscht. Er habe die Fahrten jedoch weder in Auftrag gegeben noch sei er an diesen finanziell beteiligt gewesen. U2 hat auch bestritten, dass er es gewesen sei, der am 7. September 2017 den mit Drogengeld bestückten Opel Insignia von N4 entgegengenommen und in die Niederlande verbracht habe; auch die Übergabe von zwei Paketen Kokain von C2 an ihn am 8. Januar 2018 (Tat 1) hat U2 in Abrede gestellt. Die Kammer hat jedoch aufgrund der Vielzahl der für die Beteiligung des früheren Angeklagten U2 sprechenden Beweise die Überzeugung gewonnen, dass U2 entsprechend den Feststellungen an den Kurierfahrten beteiligt gewesen ist. Erste Anhaltspunkte hierfür gab es bereits im dänischen Ermittlungsverfahren „Operation Blackjack“, das letztlich auch Ausgangspunkt für das hiesigen Ermittlungsverfahren gewesen ist. Die diesbezüglichen Erkenntnisse hat die Kammer durch Vernehmung der dänischen Ermittlungsbeamten, der Zeugen C3, D1, D2 D3 und D7, und des hiesigen Ermittlungsleiters KHK L2 sowie durch Verlesung der von den Autovermietungsfirmen bereitgestellten GPS-Daten zu den seinerzeit eingesetzten Kurierfahrzeugen, u.a. auch zu dem hier bei Tat 1 und Tat 9 von U2 benutzten VW Touran, eingeführt. In Dänemark wurden in dem von TT (von dem U2 im Übrigen – ebenso wie von weiteren mutmaßlichen Kurieren – ein Foto seines Ausweises auf dem Macbook hatte) gesteuerten weißen VW Touran, den U2 auch im hiesigen Tatzeitraum noch selbst nutzte und der offiziell – wie im Übrigen auch heute noch – auf die Firma J2 zugelassen gewesen ist, für die U2 auch 2018 noch gearbeitet hat, neben mehreren Kilogramm Kokain und Heroin auch eine auf U2 ausgestellte Visitenkarte gefunden; als Anschlussinhaber der dort angegebenen Rufnummer war indes ein „Mass Esposito“ mit Wohnanschrift an der L-Straße in V, also der Wohnanschrift von Y, hinterlegt. Bereits bei der damaligen Auswertung der an den genutzten Mietfahrzeugen angebrachten Datenlogger fiel auf, dass die Fahrzeuge regelmäßig von den Niederlanden aus nach Dänemark und Schweden sowie nach Österreich und in die Schweiz bewegt wurden und dabei sowohl die Wohnanschrift von U2 in W1 als auch diejenige von Y in V häufig angefahren wurden. Auch aus den GPS-Daten der in diesem Verfahren überwachten Kurierfahrzeuge Opel Insignia und BMW X5 ergaben sich die immer gleichen Fahrtrouten von V in die Niederlande und von dort zurück über V nach Dänemark, Schweden, Österreich und die Schweiz, wobei in der Mehrzahl der Fälle bei den Fahrten in die Niederlande ein Zwischenstopp an der Wohnanschrift von U2 in W1 erfolgte. Soweit sich U2 dahingehend eingelassen hat, dass er lediglich gut mit Y befreundet gewesen sei, weshalb dieser ihn regelmäßig in W1 besucht habe, ist dies schon deshalb nicht glaubhaft, weil es keinerlei – auch nicht unverfängliche – überwachte Kommunikation zwischen den beiden gibt. Es konnten weder Telefongespräche zwischen Y und U2 aufgezeichnet noch Chatverkehr sichergestellt werden. Dies spricht dafür, dass die beiden (ansonsten durchaus kommunikativen) früheren Angeklagten ausschließlich über gesicherte Kanäle miteinander kommuniziert haben, was nahelegt, dass der Inhalt dieser Gespräche derartige Relevanz hatte, dass er unbedingt vor einer Überwachung durch Ermittlungsbehörden geschützt werden musste. Die Rolle von U2 ergibt sich aber insbesondere aus dem am 27. März 2018 überwachten Gespräch zwischen Y und dem gesondert verfolgten RE, der an diesem Tag von U2 zur H-Straße geschickt wurde, um eine Probe Marihuana abzuholen. Während der Fahrt zur H-Straße klagen sich Y und Emini zunächst gegenseitig ihr Leid über U2, der sie immer warten lasse, selbst aber erwarte, dass man immer pünktlich sei. Im weiteren Verlauf berichten sie sich über die teilweise betrunkenen oder unter Drogeneinfluss stehenden Abnehmer sowie die ungeeigneten Übergabeörtlichkeiten in Dänemark, für die sie offensichtlich „Ö“ verantwortlich machen. So berichtet Y RE beispielsweise, dass er „ 20 Kilo Koks “ an einer Bushaltestelle übergeben sollte, obwohl U2 zuvor gesagt habe, dass die einen guten Platz hätten. Er sei kurz davor gewesen, nach Hause zu fahren. Daraufhin habe „Ö“„ voll geschrien “ und ihm vorgeschlagen, so zu tun, als wenn er einen Reifen wechseln würde. Er habe sich bei „Ö“ auch schon beschwert, dass er, aber auch die anderen Kurierfahrer, teilweise eine oder zwei Stunden auf die Abnehmer warten müssten. Diese seien zudem teilweise „ besoffen “ oder „ auf Drogen “. Y berichtet RM auch, dass er „Ö“ vorgeschlagen habe, „ da oben “ (gemeint ist in Dänemark) eine Ferienwohnung zu mieten, damit man dort eine Garage habe und auch dort schlafen könne. Dies habe „Ö“ aber abgelehnt. Stattdessen habe man ihn „ oben in Dänemark “ zu einer Ferienanlage geschickt, wo „ alle draußen am Grillen “ gewesen seien. Der Abnehmer habe nicht einmal eine Tasche dabei gehabt, obwohl Y diesem 25 Kilogramm übergeben sollte. Auch aus dem am 19. April 2018 überwachten Gespräch zwischen U2 und Y wird deutlich, dass U2 nicht nur – wie er behauptet – Vermittler zwischen Y und „K1“ gewesen ist, sondern vielmehr derjenige, der die Verkäufe im Ausland organisiert und Y mit den entsprechenden Kurierfahrten beauftragt hat. So weist er Y an, die „ 800 oder 900 Gramm “ nach Schweden zu fahren. Er werde ihm noch „ fünf, sechs “ hochschicken, die er zusammen mit den 800 Gramm „ rüber schicken “ solle. Dass es sich hierbei um Kokain handelt, ergibt sich aus dem von Y hinsichtlich der nur „rumliegenden“ 800 Gramm genannten Wert von 30.000 Euro. Dass Y auch nicht direkt von „K1“ beauftragt wird, sondern seine Aufträge von U2 erhält, ergibt sich aus dem Umstand, dass er sich hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt schlechten Auftragslage nicht an „K1“, sondern an U2 wendet. So fragt er diesen, wieso sie nicht mehr „ fahren“ geschickt werden, woraufhin U2 ihm erklärt, dass Y nicht die „ Kapazität “ dafür habe, die Transportaufträge, an denen letztlich auch „K1“ beteiligt ist, auszuführen („ Ja darum, du kannst nicht fahren für Jim, du kannst nicht! Wir haben versucht, alles getan, geht nicht, geht nicht. Was geht, gibt er dich. Muss man nicht, wir haben jetzt diese Plantagenarbeit, ist die Plantage, machen das “). Als Y widersprechen will, wiegelt ihn U2 genervt ab und macht ihm deutlich, dass es auch für ihn als Organisator der Fahrten zu schwierig sei „ alles ins timing“ zu bringen. Nicht nur er, sondern auch „K1“ habe dann ein Problem und „K1“ mache das alles für ihn, aber er wolle „ nicht Jim jetzt belasten und die anderen Leute belasten, wegen wegen Q1“ . Es gebe andere Leute, die zweimal die Woche fahren könnten, und „ 100.000, 150.000 verdienen “ würden. Gemeint sein dürfte unter anderem der gesondert verfolgte RE der ausweislich der ausgewerteten (und im Urkundenwege eingeführten) GPS-Daten des BMW X5 seit Ende Februar 2018 und insbesondere im April 2018 nahezu wöchentlich ebenfalls Kurierfahrten im Auftrag von U2 durchführte. Im weiteren Verlauf des Gespräches beschwert sich Y schließlich noch darüber, dass das Kokain, was er in B1 abhole, nicht vernünftig eingepackt sei, was U2 aber hörbar nicht weiter interessiert, weshalb Y aufbrausend reagiert („ Ja, euch interessiert nicht, mich interessiert aber, verdien‘ ich 1000 Euro, verdien‘ ich keine 5000“ ), von U2 aber erneut abgewiegelt wird („ Ruhig, ruhig, ruhig “). Im Übrigen besaß U2 auch einen Schlüssel für den BMW X5, der sich im Audi Q7 (dem Fahrzeug seiner Verlobten RR) unter der Zierleiste im vorderen linken Bereich des Beifahrerfußraumes zwischen dem Dämmmaterial und der dortigen Verkabelung befand, wie der Zeuge B, der in seiner Funktion als Kfz-Mechaniker im Beisein des Zeugen F den Audi Q7 durchsucht hat, in Übereinstimmung mit dem Zeugen F bekundet hat. Die Identität der Person des „K1“ konnte die Kammer nicht aufklären. Soweit U2 am 42. Hauptverhandlungstag durch seinen Verteidiger mitteilen ließ, dass es sich bei „K1“ um einen RK handele, was Y einen Tag später bestätigte, konnte die Kammer dies nicht verifizieren. Nach den ergänzenden polizeilichen Ermittlungen handelt es sich bei dem RK tatsächlich um den SR. Dieser ist kurze Zeit später in H4 festgenommen und durch die Kammer im Wege der Rechtshilfe audiovisuell vernommen worden. SR hat jegliche Beteiligung an den hiesigen Taten abgestritten und angegeben, keinen der (früheren) Angeklagten zu kennen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei SR um „K1“ handeln könnte, gibt es nicht. Die C2 von dem Zeugen E (der in der Hauptverhandlung indes abstritt, Angaben zu der Person „K1“ getätigt zu haben) mitgeteilten Informationen („K1“ sei ein „ hochrangiges Mitglied des Rocker-Clubs SK aus S1 “, ca. Mitte vierzig Jahre alt und indonesischer Abstammung) führten ebenfalls zu keinem Ermittlungsergebnis. Die Beschreibung des Zeugen E – insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass dieser gegenüber C2 genau diese Angaben gemacht hat – trifft im Übrigen auf die Person des SR ersichtlich nicht zu. Die anderweitige Behauptung von U2 diente offensichtlich nur dazu, sich durch nicht überprüfbare Angaben ungerechtfertigte Vorteile bei der Strafzumessung zu verschaffen. Ähnliches gilt für Y, der insoweit die Angaben von U2 nur pauschal bestätigt hat. Soweit die Angeklagten N4 , N3 und C2 sich dahingehend eingelassen haben, dass es zwischen ihnen und den früheren Angeklagten Y und U2 keine ausdrückliche Abrede im Hinblick auf die gemeinsame Durchführung der Betäubungsmitteltransporte gegeben habe, ist dies unerheblich. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die drei Angeklagten den früheren Angeklagten Y und U2 mit dem zwar nicht ausdrücklich geäußerten, aber durch ihr Verhalten (auch für diese beiden) erkennbaren Willen angeschlossen haben, sich fortan für unbestimmte Dauer an den von Y und U2 geplanten und koordinierten Betäubungsmitteltransporten als Kurierfahrer zu beteiligen, wohlwissend und wollend, dass durch ihr Mitwirken eine Vielzahl von Betäubungsmitteltransporten durchgeführt werden können und sie so nicht nur ihre eigenen Verdienstmöglichkeiten entsprechend steigern, sondern auch diejenigen der anderen Mitglieder. Dieser Bindungswille tritt nicht nur in dem festgestellten Zusammenwirken der Gruppe zum Vorschein, deren arbeitsteilige Vorgehensweise sich insbesondere durch sorgfältige Vorbereitung und Durchführung sowie hochprofessionalisierte Abläufe und Vertriebssysteme auszeichnet, sondern wird auch aus dem Verhalten der Angeklagten sowie ihren Äußerungen deutlich. Aufgrund der sorgfältigen Einarbeitung der Kurierfahrer und des auch im Übrigen eingespielten Ablaufs bedurfte es vor Durchführung einer Fahrt lediglich kurzer Instruktion durch Y, wie viele Pakete wohin ausgeliefert werden müssen. Der weitere Ablauf war bei jeder Fahrt derselbe: die Kurierfahrer gaben Statusmeldungen ab, um U2 und Y darüber zu informieren, wo sie sich gerade befanden und weitere Anweisungen zu erhalten. Am ihnen genannten Treffpunkt übergaben sie die Betäubungsmittel an die unbekannten Abnehmer, nahmen das Geld entgegen und fuhren dann zurück zu Y, wo sie das Fahrzeug in dessen gut gesicherter Garage abstellten. Bei den von ihnen genutzten Kurierfahrzeugen Opel Insignia und BMW X5 handelte es sich um professionell präparierte Fahrzeuge, die über fachmännisch erstellte Schmuggelverstecke verfügten, in denen große Mengen von (ebenfalls hochprofessionell und sicher verpacktem) Kokain und Amphetamin transportiert werden konnten und die jedenfalls bei gewöhnlichen Routinekontrollen durch Zollbeamte selbst unter Einsatz von Drogenspürhunden nicht auffielen. Ferner nutzen sie ausschließlich gesicherte Kommunikationswege (zunächst über ein entsprechend konfiguriertes BlackBerry, später über die spezielle Messenger-App „Signal“). Auch aus den Äußerungen der Angeklagten wird deutlich, dass diese sich nicht nur als unabhängig voneinander agierende Kuriere gesehen haben, sondern vielmehr als gemeinsam wirtschaftende „ Transportgesellschaft “. Gerade zwischen N3 , N4 und Y gab es dementsprechend auch „geschäftliche“ Treffen wie aus der zwischen N4 und N3 sichergestellten WhatsApp-Kommunikation vom 23. August 2017 hervorgeht. Danach wollten sich N4 und N3 mit Y treffen, der jedoch gegenüber N3 erklärte, keine Zeit dafür zu haben. Daraufhin forderte N4 N3 auf, Y auszurichten, dass es wichtig sei und es um das „ Geschäft “ gehe; so würde es Y schließlich auch immer machen (vgl. Bl. 8190 ff. HA). Ihre gemeinsam durchgeführten Betäubungsmitteltransporte sehen N4 und N3 als „ gemeinsame Arbeitstour“ an, wie sich aus dem sichergestellten WhatsApp-Chat vom 9. September 2017 ergibt (Bl. 8194 ff. HA). Dementsprechend bezeichnen sie den als Kurierfahrer neu hinzugetretenen C2 auch als „ neuen Mitarbeiter“ , den sie „ anlernen “ sollen. Sie selbst sehen sich als „ führende Mitarbeiter “ bzw. „ Ausbilder “, die nicht nur ein „ Mitspracherecht “ bei der Beteiligung weiterer Kurierfahrer haben, sondern auch mehr Geld bekommen sollten. Ihre „geschäftliche Beziehung“ zueinander wird auch aus dem zwischen N4 und I am 25. Mai 2018 ab 11:09 Uhr überwachten Gespräch deutlich. In diesem erzählt N4 seiner Verlobten, dass er mit N3 Streit darüber gehabt habe, wer die Kurierfahrt durchführe und erwähnt in diesem Zusammenhang, dass sie zwar befreundet seien, aber eben beide die Kohle bräuchten und weil man „ ja Geschäftspartner “ sei, wäre das dann halt so. Auch der Umstand, dass N4 – wie er auch selbst wusste – nicht einfach mit den Betäubungsmitteltransporten aufhören konnte, sondern erst einen Nachfolger „anlernen“ sollte, zeigt, dass es sich nicht nur um eine lockere Übereinkunft zwischen den Angeklagten, U2 und Y handelte, sondern sich die Kurierfahrer gegenüber Y und U2 auch entsprechend verpflichtet hatten und eben nicht von einem Tag auf den nächsten aussteigen konnten. Auch C2 wusste um die bestehenden Strukturen, wie sich unter anderem auch aus dem am 23. Januar 2018 ab 21:26 Uhr aufgezeichneten Gespräch ergibt, in welchem sich Y und C2 zunächst darüber unterhalten, worauf man bei den Transportfahrten achten müsse („ sauberes Auto, schönes Auto, vernünftig fahren, gut angezogen “) und Y C2 anschließend darüber informiert, wer die nächsten Transportfahrten übernimmt („ Donnerstag fahr ich nach S1 und dann Dänemark und dann ß, O3…weil, der eine Kollege, der …, der andere ist arbeiten “). Zudem kannte C2 als einziger der drei Kurierfahrer auch die Beladeörtlichkeit in S1. Soweit die Angeklagte I bestritten hat, konkrete Kenntnis von Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel gehabt und sich diesbezüglich Gedanken gemacht zu haben, ist diese Einlassung – soweit sie von den Feststellungen zu Ziffer III. abweicht – als Schutzbehauptung widerlegt. Es steht vielmehr zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte I durchaus wusste und auch davon ausging, dass N4 Kokain und Amphetamin in großen Mengen auslieferte. Es ist bereits unglaubhaft, dass ihr Verlobter N4 ihr bei der „Aussprache“ anlässlich der Verlobung zwar gesagt haben soll, dass „ etwas Illegales “ transportiert werde, nicht jedoch, dass es sich konkret um Kokain handelte. Zwar hat auch N4 zunächst angegeben, dass I nur gewusst habe, dass etwas „ Illegales“ transportiert werde und er hierfür Geld bekam; später hat er indes eingeräumt, dass Anna seine „ Drogengeschichte“ gekannt habe und zwischen ihnen „ unausgesprochen klar“ gewesen sei, worum es gehe. Zudem geht auch aus den abgehörten Gesprächen der Innenraumüberwachung hervor, dass I sehr wohl konkrete Kenntnis von den Dimensionen der von ihrem Verlobten und N3 durchgeführten Betäubungsmitteltransporte hatte, sowohl im Hinblick auf die Größenordnungen als auch hinsichtlich der Bezahlung und der Herkunft des Transportgutes, sodass ihr bereits deshalb klar gewesen sein muss, dass es sich nur um das Betäubungsmittel Kokain handeln konnte. Aus dem am 10. Januar 2018 ab 18:47 Uhr abgehörten Gespräch ergibt sich beispielsweise, dass I durchaus die im Fahrzeug befindlichen Verstecke kannte. So erklärte ihr N4 im Hinblick auf das Versteck in der Mittelkonsole: „ Ja ich muss nachher nochmal…(unverständlich)…hat der Q1 gesagt, der macht das ja auch ganz akkurat, ne? Ich hab’s jetzt nicht ganz aufgemacht, sodass ich halt dran komme, ne? Da muss ich die Mittel-Klipps nicht aufmachen. “ und dann weiter „ Du hast halt in der Mitte immer das Problem ne? Wenn du die aufklippst, dass du die wieder richtig dran kriegst. Dafür sieht das hinten nicht mehr so ordentlich aus“. Anschließend unterhalten sich I und N4 darüber, dass man nur entdeckt würde, wenn man „ verpfiffen“ wird oder „ die das “ von einer anderen Quelle wüssten. I entgegnet, sie sei deshalb „ immer relaxt, wenn nur noch die Kohle drin“ sei. Anschließend unterhalten sie sich noch über die Bezahlung für die Transportfahrten. In diesem Zusammenhang erklärt N4 , dass er es immer „ am geilsten “ fände, wenn er alleine fahre, dann rechne er sich immer aus, was er die Stunde verdient habe. Jetzt seien sie bei 60 Euro pro Stunde, weil sie „ mega lange “ unterwegs seien. Sonst sei er bei „ nem Hunderter in der Stunde “. In dem am 12. Januar 2018 ab 11:49 Uhr überwachten Gespräch erwähnt N4 I gegenüber „ ein Bündel “ im Wert von „ 250.000…300.000 “. Und in dem am 6. Februar 2018 ab 02:54 Uhr abgehörten Gespräch erwähnt N4 sogar „ Pakete “ im Wert von „ 450.000 “. In dem am 25. Mai 2018 ab 22:26 Uhr abgehörten Gespräch erzählt N4 I zudem, dass „ Q1 “ letztes Mal erzählt habe, dass es bis zu zehn Monate dauern könne bis „ ein Container, wenn die bestellen“ da sei, denn „ die bestellen….Tonnen “ und „ das Schiff “ fahre „ schon drei Monate “. Der von der Kammer bei den Taten zu Ziffer 1, 2, 3 und 5 der Anklage hinsichtlich des gehandelten Kokains zugrunde gelegte Wirkstoffgehalt von mindestens 90 % Kokainhydrochlorid beruht auf einer Schätzung, die wiederum auf den Erkenntnissen aus dem Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamts NRW vom 31. Oktober 2018 sowie auf den weiteren festgestellten Umständen hinsichtlich Herkunft, Preis und Aussehen des Kokains beruhen. Bei dem vom LKA NRW untersuchten Kokain handelt es sich um Proben aus den im VW Touran am 21. Juni 2018 sichergestellten, in sechs Paketen verpackten 7,12 Kilogramm Kokain (Tat zu Ziffer 9 der Anklage, hier nicht gegenständlich), welche jeweils einen Wirkstoffgehalt zwischen 90,2 % und 96,9 % Kokainhydrochlorid aufwiesen (vgl. Bl. 8144 ff. d.A.). Dieses Kokain ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem früheren Mitangeklagten U2 zuzuordnen, denn dieser war ausweislich der ausgewerteten GPS-Daten des am Fahrzeug angebrachten Peilsenders jedenfalls in der Zeit vom 24. Mai bis 20. Juni 2018 letzter Nutzer des Fahrzeugs. Hierfür spricht auch, dass U2 im Besitz beider Original-Fahrzeugschlüssel gewesen ist (ein Schlüssel wurde in der Wohnung von U2 aufgefunden, der andere befand sich in dem von seiner Verlobten genutzten Fahrzeug Audi Q7) und sich in dem Fahrzeug diverse, offenkundig U2 gehörende private Unterlagen befanden, u.a. ein an U2 adressiertes Schreiben eines Rechtsanwalts sowie ein von der Staatsanwaltschaft Kleve an U2 gerichtetes Schreiben. Es liegt auch zur Überzeugung der Kammer nahe, dass dieses Kokain aus derselben Quelle stammt wie das hier urteilsgegenständliche. Denn es gibt keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer anderen Quelle für derlei Mengen Kokain. Dass es sich auch bei dem hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1, 2, 3 und 5 der Anklage gehandelten Kokain um solches von guter Qualität handelte, ergibt sich zudem auch aus dem Umstand, dass Y selbst – wie sich aus dem zwischen ihm und C2 am 23. Januar 2018 ab 21:26 Uhr aufgezeichneten Gespräch ergibt, in welchem sie über die Bezahlung des bei Tat 1 angeblich verloren gegangenen Kilogramms Kokain sprechen – den Wert eines Kilogramms Kokain mit 30.000 Euro („ Du hast keine 30.000 Euro zum Bezahlen. So, ich muss bezahlen, weil, ich hab Geld “) angab. Zudem entsprachen die im VW Touran aufgefundenen Pakete von ihrer Größe, Gewicht und Art der Verpackung den von den Kurierfahrern beschriebenen Paketen, was ebenfalls dafür spricht, dass diese von derselben Quelle stammten. Die Feststellungen hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des bei den Taten 6 und 7 gehandelten Amphetamins beruhen auf den Erkenntnissen aus dem im Urkundenwege eingeführten chemischen Gutachten des Rechtsmedizinischen Instituts der Universität ß vom 22.06.2018, deren Verwertung sämtliche Verfahrensbeteiligte zugestimmt haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 20.12.2019). 2. Beweiswürdigung zu der Cannabisplantage (Ziffer III. 2.) Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Cannabisplantage in der H-Straße (Taten zu Ziffer 10 und 11 der Anklage) beruhen die Feststellungen im Wesentlichen auf der umfassend geständigen Einlassung des Angeklagten C2 und der geständigen Einlassung des früheren Mitangeklagten Y sowie den Erkenntnissen aus der Innenraum- und Telekommunikationsüberwachung, den Standortdaten der Mobiltelefone und den im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten in der H-Straße erlangten Erkenntnissen. a) Einlassungen der Angeklagten Der Angeklagte C2 hat seine Beteiligung an der Cannabisplantage in der H-Straße in V entsprechend den Feststellungen unter Ziffer III. 2. vollumfänglich eingeräumt. Er habe Y zunächst bei handwerklichen Arbeiten in den späteren Räumlichkeiten der Plantage in der H-Straße geholfen und nach der ersten durch Y und „Ö“ erfolgten Anpflanzung von Cannabissetzlingen Ende Januar/Anfang Februar 2018 dann auch auf der Plantage selbst mitgewirkt, um – entsprechend seiner mit Y getroffenen Vereinbarung – seine Schulden von 15.000 Euro, die aus dem angeblich fehlenden Paket Kokain bei seiner letzten Beschaffungsfahrt (Tat 1) herrührten, abzuarbeiten. Er sei circa zweimal die Woche in der Plantage gewesen, um die Pflanzen zu gießen und zurechtzuschneiden. Ab März habe er dann zusätzlich noch die Putztätigkeit von I2 übernommen, sodass er ab da an viermal die Woche in der H-Straße gewesen sei. Bei der ersten Anpflanzung habe es noch gewisse Probleme gegeben. So sei einmal ein Gerät ausgefallen, weshalb Y ihn nachts angerufen und zur H-Straße gebeten habe. Dort habe er mit „Ö, RE und Y das Gerät in einen Sprinter verfrachten müssen. Mitte Mai 2018 hätten sie die Cannabispflanzen erstmalig ernten können. Dabei hätten ihm RM und I2 geholfen. Anfang Juni 2018 habe er dann mit Y gemeinsam neue Stecklinge eingepflanzt. Die Angeklagte I2 hat hinsichtlich des Vorwurfs der Beteiligung an der Cannabisplantage in der H-Straße indes abgestritten, bei der Aufzucht, Pflege oder Ernte der Cannabispflanzen mitgewirkt zu haben. Sie habe in der H-Straße lediglich geputzt und habe zu diesem Zweck auch über einen Generalschlüssel verfügt. Im Rahmen ihrer Putztätigkeit habe sie die Plantage entdeckt. Die Pflanzen seien damals bereits 10-20 cm hoch gewesen. Als sie Tomi auf die Plantage angesprochen habe, habe dieser ihr vorgeschlagen, dass sie sich um die Pflanzen kümmern könnte. Sie habe ihm aber erklärt, dass sie darauf keine Lust habe. Q1 sei deshalb sauer geworden und habe ihr gesagt, dass sie dann auch nicht mehr in der H-Straße putzen solle. Auf Anweisung von Y habe sie den Schlüssel an C2 übergeben. Weil ihr Sohn M3 in der H-Straße einen Lagerraum gehabt habe, habe sie sich in der Folge noch einige Male dort aufgehalten, um M3 zu helfen. Der frühere Mitangeklagte Y hat sich dahingehend eingelassen, dass „K1“ mitbekommen habe, dass er „ was mit Immobilien mache “ und ihn daraufhin gefragt, ob er nicht eine Halle kenne, in der man eine Plantage aufziehen könne. Er habe sich dann um die Mietverträge mit der N GmbH gekümmert, für die er auch arbeite. Erst seien die Mietverträge auf einen Herrn Y2 gelaufen, da habe es dann aber Probleme gegeben. Letztlich habe Y sich dann um die Verträge gekümmert. Die Leute von „K1“ hätten die Plantage nahezu vollständig aufgebaut. Er habe nur noch die fehlenden „ Kleinigkeiten “ mit Hilfe von C2 erledigt. Die Stecklinge habe er von „K1“ erhalten. Die erste Aufzucht habe lange gedauert, da es Probleme mit dem Wuchs und der Hitze gegeben habe. Y selbst habe zu Beginn keine Ahnung von der Aufzucht von Cannabispflanzen gehabt und habe sich da erst einmal einlesen müssen. Insgesamt sei es mehr Arbeit gewesen als er erwartet habe. Es habe auch teilweise technische Schwierigkeiten gegeben, so sei beispielsweise ein Klimagerät defekt gegangen. Auch bei der ersten Ernte Mitte Mai habe es Schwierigkeiten gegeben. Es seien viele Abfälle entstanden. „K1“ habe ihm später mitgeteilt, dass die Ernte ca. 7 bis 8 Kilogramm Marihuana ergeben hätte plus die Reste, die man am 21. Juni 2018 noch in der H-Straße gefunden habe. Das sei aber nur Verschnitt gewesen, der nicht für den Verkauf bestimmt gewesen sei. Danach habe es eine Ruhepause gegeben, bis „K1“ ihm gesagt habe, dass es neue Stecklinge gebe. Y, der zunächst zu einer etwaigen Beteiligung von I2 keine Angaben machen wollte, hat durch seinen Verteidiger am 48. Hauptverhandlungstag erklären lassen, dass er seine Mutter gebeten habe, „die Pflanzen zu bewässern“ , was sie auch zwei- oder dreimal getan habe. Zudem habe sie unentgeltlich bei der Ernte geholfen. Zu U2 hat Y auch bezüglich dieser Vorwürfe hingegen keine Angaben gemacht. U2 selbst hat die ihm vorgeworfene Beteiligung überwiegend abgestritten und lediglich eingeräumt, dass er auf Bitten von Y einiges Equipment besorgt habe, unter anderem ein Kühlgerät und auch ein „ professionelles Team aus den Niederlanden “ für den Aufbau der Plantage, welches Y aber vor Fertigstellung der Plantage ausbezahlt und rausgeworfen habe. Für seine Mithilfe bei der Errichtung sei er von Y auch bezahlt worden. Es habe auch in Rede gestanden, dass er an der zweiten Ernte beteiligt werden solle; hierzu sei es wegen der Festnahmen aber nicht mehr gekommen. b) Würdigung Die Einlassung des Angeklagten C2 ist vollumfänglich glaubhaft. Sie wird insbesondere bestätigt durch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung des Opel Insignia. So ergibt sich aus dem am 23. Januar 2018 ab 21:15 Uhr überwachten Gespräch zwischen Y und C2 , dass sie an diesem Tag die von Y aus den Niederlanden (FC: “ hast du die einfach über die Grenze, zack, zack?“, Q1 : „Ja, sicher“) geholten Cannabissetzlinge („ die Stecklinge sind da hinten drin und Sachen von uns“ ) zur Plantage sowie das bereits vor Ort in einem Container befindliche Equipment in die Räumlichkeiten verbracht haben. Ausweislich der Ende Februar 2018 überwachten Gespräche zwischen Y und C2 waren die Pflanzen zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich größer („ die sind jetzt buschig“ ) und bedurften entsprechender Pflege durch C2 („ guckst du morgen oben wegen Gießen und wenn du nicht gießen musst, dann guckst du nur über die kleinen Pflanzen “). Aus dem am 18. Mai 2018 zwischen Y und C2 aufgezeichnete Gespräch ergibt sich schließlich, dass RE, C2 , Y und I2 an diesem Tag die Pflanzen abgeerntet haben. Y ruft C2 , der sich gerade auf dem Weg zur H-Straße befindet, an und teilt ihm mit, dass „ A1“ (gemeint ist RE) bereits „ oben “ sei und schneide. C2 solle ebenfalls „ schneiden“ und die Pflanzen dann in die Kartons reinlegen und bis abends stehen lassen, weil es dann „ trockener“ sei. Er, Y, wolle später auch noch dazu kommen. Dass zu diesem Zeitpunkt die Ernte stattgefunden hat, ergibt sich schließlich auch aus dem am 22. Mai 2018 ab 00:36 Uhr überwachten Gespräch zwischen Y und C2 , aus welchem hervorgeht, dass das Marihuana nun seit knapp einer Woche trocknet („ Darf nicht zu schnell, nicht zu langsam trocknen und die ist jetzt fast eine Woche drin und das ist in Ordnung, weil so zwischen 5 bis 10 Tage braucht Gras, dann ist trocken“ ). Die Einlassung von C2 wird ferner auch durch die von seinem Mobiltelefon generierten Standortdaten bestätigt, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass C2 von März bis zum 20. Juni 2018 mehrfach wöchentlich in den Räumlichkeiten der H-Straße gewesen ist und sich dort in der Regel zwei bis drei Stunden aufhielt, mit Ausnahme der beiden Tage im Mai (17. und 18. Mai 2018 jeweils 8 bzw. 9 Stunden), an denen sie die Pflanzen ernteten sowie am 9. Juni 2018 (insgesamt knapp 9 Stunden), als er gemeinsam mit Y die neuen Stecklinge einpflanzte, was unter anderem durch Y eigene Aufzeichnung in seinem Notizbuch bestätigt wird („ 9-6-18 Pflanzen in erde “). Die Standortinformationen stimmen im Übrigen auch mit C2 eigenen Aufzeichnungen in seinem Notizbuch überein, in dem er seine „Arbeitszeiten“ nachhielt. Die Einlassung von C2 wird auch durch die insoweit glaubhaften Angaben von Y bestätigt. Die Angaben von Y im Hinblick auf die Vertragsverhältnisse hat die Kammer im Übrigen durch Verlesung der hierzu vorhandenen Vertragsunterlagen sowie Nebenkostenabrechnungen verifiziert. Es steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass es – anders als die Anklage angenommen hat – im Zeitraum von Oktober 2017 bis Juni 2018 lediglich zu zwei Anpflanzungen und einer Ernte und nicht zu zwei Ernten und drei Anpflanzungen gekommen ist. Die von C2 und Y insoweit übereinstimmenden Einlassungen sind glaubhaft. Soweit sich Y und C2 ausweislich des am 9. März 2018 ab 23:56 Uhr überwachten Gespräches über die Entsorgung von Pflanzenresten unterhalten haben („ Ja die kleine Scheiße kann man weg machen, ich spreche mit dem Kollegen morgen noch mal ganz genau, aber ich denke die können weg, weil die werden nicht viel größer“ ) und wo er die Blätter entsorgen solle („ Am besten woanders wegschmeißen, oder Mittwoch Abend/Nacht, damit das morgen früh direkt weg ist. In einen Sack rein und vollstopfen “), haben sie hierzu glaubhaft bekundet, dass die Pflanzen zunächst in die Höhe anstatt in die Breite gewachsen seien, weshalb sie diese entsprechend zurechtschneiden mussten. Hierbei sei recht viel Abfall entstanden, weshalb sie bei der Entsorgung der Pflanzenreste entsprechend vorsichtig sein mussten. Auch die Einlassung von Y, das Marihuana, welches RM ausweislich des am 27. März 2018 ab 21:02 Uhr zwischen ihnen überwachten Gespräches abholen sollte, stamme nicht von der Plantage, ist glaubhaft. Denn aus der Innenraumüberwachung ergibt sich, dass Y auch bereits vor der ersten Ernte mit Marihuana anderer Herkunft gehandelt hat. So erzählt Y C2 in dem am 23. Januar 2018 überwachten Gespräch, dass am Wochenende „ ein Transport mit…äh…30 Kilo Gras“ im Wert von 18.000 Euro komme (Tat 16 der Anklage, hier nicht gegenständlich). Aus dem zwischen Y und U2 am 19. April 2018 überwachten Gespräch geht zudem hervor, dass die beiden auch schon vor der ersten Ernte gemeinsame Geschäfte mit Marihuana gemacht haben, denn Y erwähnt gegenüber U2 „ Haze“ , was er „ immer noch da rum liegen“ habe, insgesamt seien es 8 Kilogramm Cannabis. Vor dem Hintergrund, dass U2 Y auch bezüglich dieses Cannabis anweist, eine „ Probe“ zu nehmen und nach E7 zu einer von ihm genannten Adresse zu bringen, erscheint es auch nicht ungewöhnlich, dass Y Ende März 2018 über Marihuana aus einer anderen Quelle verfügte, von welchem er U2, der sich stets um den Verkauf kümmerte, eine Probe schicken sollte. Soweit der frühere Angeklagte U2 sich dahingehend eingelassen hat, dass er Y lediglich bei dem Aufbau der Cannabisplantage einige Male unterstützt hat, ist diese Einlassung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Bereits aus dem am 19. April 2018 zwischen U2 und Y überwachten Gespräch ergibt sich, dass die Plantage nicht nur von Y, sondern von ihm und U2 gemeinsam geführt wird („ wir haben jetzt diese Plantagenarbeit, ist die Plantage, machen das“ ), der sich letztlich auch um den Verkauf des Marihuanas kümmerte, da er über den entsprechenden Kundenstamm verfügte („ Ja, ich verkaufe dich (sic) , ich habe großen Kunden, mach ich gute Arbeit, läuft, läuft. 50, 100 Kilo und mehr. Ich hab Leute, du hast kein Zeit, Mach dir da (…), bis jetzt, mach ein Ding fertig, mach dieses Scheiß hier fertig, kannst du mit die Kunden arbeiten. Ich gib dich einen Kunden, du fallst um“ ). Auch aus dem am 27. März 2018 zwischen Emini und Y überwachten Gespräch ergibt sich, dass Y U2 regelmäßig vom Zustand der Pflanzen berichten muss („ Da schreibt der mir tausend Mal ich soll Fotos machen von Pflanzen ich soll hoch fahren Fotos machen. Ich so Hugo, ich muss dir keine Fotos machen. Die sind dunkelgrün und die sind gesund!“ ) und U2 derjenige ist, der sich um Abnehmer für das Marihuana kümmert („ Ehh da sagt der mir, ich soll hier niemanden hoch bringen bla bla…dann erzählt der mir der will mit irgendwelchen Leuten kommen, die aus Frankfurt oder Berlin, die wollen Haze kaufen. Die gucken sich die Plantage an…“ ). Zudem wurden U2 und Y auch am 24. Januar 2018, also einen Tag nachdem Y und C2 die Setzlinge in die Räumlichkeiten der H-Straße verbracht hatten, dabei observiert, wie sie zunächst in einen Baumarkt fuhren und dort unter anderem einen größeren Pflanzkübel besorgten, mit dem sie anschließend zur H-Straße fuhren und dort dann knapp drei Stunden verblieben. Ausweislich der Standortinformationen von U2 Mobiltelefon hielt sich U2 zudem zwischen Oktober 2017 und Juni 2018 auch regelmäßig in der H-Straße auf. Dass U2 sich insbesondere im Oktober 2017, d.h. während der Aufbauphase der Plantage, regelmäßig in den Räumlichkeiten der Plantage aufhielt, ergibt sich zusätzlich auch aus den Erkenntnissen der Telekommunikationsüberwachung. So berichtet Y seinem Bekannten und Arbeitgeber MB am 6. und 16. Oktober, dass er mit „Ö“ vorbeikäme. Ausweislich der am 19. und 25. Oktober 2017 überwachten Gespräche zwischen U2 und einem „Leo“ hat U2 sich auch um die Anlieferung von Gegenständen zur H-Straße aus den Niederlanden gekümmert. Soweit die Anklage davon ausgeht, Y, U2 und C2 hätten sich zu einer Bande im rechtlichen Sinne zusammengeschlossen, konnte die Kammer – anders als hinsichtlich der Kurierfahrten – keine entsprechende Abrede feststellen. Zwar hat C2 nach seiner Einlassung gewusst, dass neben Y auch U2 maßgeblich an dem Aufbau der Cannabisplantage beteiligt gewesen ist, denn er wusste schließlich, dass Y mit „Ö“ die ersten Stecklinge eingepflanzt hatte und auch mit der Reparatur eines Heizgeräts, welches sie nachts aus den Räumlichkeiten der Plantage in einen Transporter verbracht hatte, befasst gewesen ist. Dass C2 indes auch wusste, dass U2 auch nach der Anpflanzung weiterhin an der Plantage beteiligt gewesen ist und sich insbesondere auch um den Verkauf des Marihuanas gekümmert hat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Ebenso wenig konnte die Kammer feststellen, dass U2 Kenntnis davon hatte, dass Y sich langfristig von C2 unterstützen ließ und mit diesem verabredet hatte, dass C2 bis Ende des Jahres auf der Plantage arbeiten sollte. Indes steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angeklagte I2 , entgegen ihrer eine Tatbeteiligung vollumfänglich bestreitenden Einlassung, Y bei der Versorgung der Cannabispflanzen sowie der Ernte einige Male unterstützt hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Einlassungen von C2 und Y, die durch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung bestätigt werden. So ergibt sich aus den am 12., 14. und 16. Februar 2018 überwachten Gesprächen, dass Y seiner Mutter die Pflanzenpflege nicht nur erklärt, sondern ihr bereits konkrete Anweisungen gegeben hat. In dem am 12. Februar ab 13:13 Uhr überwachten Gespräch weist Y seine Mutter zunächst darauf hin, dass „ die Pflanzen sehr sehr wichtig“ seien und es nicht vorkommen dürfe, dass „ die mal kein Wasser haben“ , weshalb er ihr „ gleich alles erklären“ wolle. Sie müsse nur „ alles sauber machen, aufräumen, Wasser geben und fertig“ ; Arbeiten, die schwer seien, würden andere machen, da sei sie zu alt für. Später an diesem Tag, in dem ab 16:53 Uhr aufgezeichneten Gespräch, weist Y I2 an, wenn sie „ oben “ sei danach zu schauen, „ ob die Erde trocken “ sei. In dem am 14. Februar 2018 ab 20:32 Uhr überwachten Gespräch fordert I2 ihren Sohn sogar auf, ihr zu zeigen, was sie machen solle. Daraufhin sagt Q1 ihr, dass dies „ nicht so einfach“ sei, da die Pflanzen „ nicht stehenbleiben“ könnten, da sie sonst „ kaputt“ gingen. Aus dem am 16. Februar ab 20:23 Uhr überwachten Gespräch geht schließlich hervor, dass Y I2 zwischenzeitlich gezeigt und erklärt hatte, was sie auf der Plantage zu erledigen habe, da I2 nur noch nachfragt, ob sie „ so wie letzte Mal…gießen, oder?“ machen solle. Schließlich ergibt sich aus dem am 18. Mai 2018 ab 12:38 Uhr überwachten Gespräch zwischen Y und C2 , dass I2 , deren Erscheinen Y für 15 Uhr ankündigt, UZ und C2 an diesem Tag auch knapp drei Stunden bei der Ernte geholfen hat. Zudem wurde auf dem Mobiltelefon von I2 auch ein Foto der Cannabisplantage aus Februar 2018 sichergestellt, was bestätigt, dass I2 Zutritt zur Plantage hatte und sich dort auch aufgehalten hat. Soweit I2 behauptet, sie habe die Cannabispflanzen lediglich im Rahmen ihrer Putztätigkeit in der H-Straße entdeckt, weil sie mit dem ihr von Y für diese Tätigkeit ausgehändigten Schlüssel auch Zutritt zu den Räumlichkeiten der Cannabisplantage gehabt hätte, glaubt die Kammer ihr nicht. Denn mit diesem angeblichen „ Generalschlüssel “, den sie später nach ihrer eigenen Einlassung C2 übergeben hat und der auch bei C2 aufgefunden wurde, ließ sich die Tür zum eigentlichen Plantagenraum gar nicht öffnen, wie die Zeugen U und KHK M4 bekundet haben. Die Feststellungen hinsichtlich des Wirkstoffgehalts des nach den Bekundungen der Zeugen P und KOKin N3 im Büro Nummer 2 aufgefundenen Marihuanas sowie der noch im Wachstum befindlichen 455 Cannabispflanzen beruhen auf den sachverständigen Ausführungen der Behördengutachterin Dipl.-Chemieingenieurin J3 (LKA NRW) vom 20. Juli 2018. Die Feststellung, dass der Mindestertrag aus der Ernte im Mai 2018 (Tat 10) jedenfalls 7,6 Kilogramm betrug, beruht auf Folgendem: am Tag des Zugriffs konnten in den Plantagenräumen noch 3,8 Kilogramm Marihuana sichergestellt werden, bei denen es sich sowohl nach der Einlassung von C2 als auch von Y nur um den Rest aus der ersten Ernte handelte. Diesbezüglich hat Y angegeben, dass nach seinen Informationen „ 7 bis 8 Kilogramm plus die Reste “ erzielt worden seien. Dies korrespondiert auch mit den Erkenntnissen aus dem Ertragswertgutachten des LKA NRW, wonach auch für die anstehende zweite Ernte bei mutmaßlich gleichen Bedingungen sogar mindestens 11 Kilogramm Marihuana zu erwarten waren. Soweit Y sich dahingehend eingelassen hat, dass es sich bei den am 21. Juni 2018 im Growzelt aufgefundenen knapp 3,8 Kilogramm Marihuana um Verschnitt aus der ersten Ernte handele, das nicht zum Verkauf bestimmt gewesen sei, folgt die Kammer dem nicht. Sowohl nach dem Eindruck des Zeugen P als auch nach den sachverständigen Ausführungen der Behördengutachterin J3 handelte es sich bei dem getrockneten Pflanzenmaterial um zum Konsum geeignete Blätter und Blütenstände, die sogar einen Wirkstoffgehalt von 11,5 % bzw. 12 % THC aufwiesen und somit als Marihuana mindestens durchschnittlicher Qualität einzustufen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Marihuana trotz geeigneter Qualität nicht zum Verkauf geeignet bzw. bestimmt gewesen ist, liegen nicht vor. 3. Beweiswürdigung zur Tat 18 In Abweichung zu den Feststellungen zu Ziffer III. 3. hat der Angeklagte C2 behauptet, dass sowohl das bei ihm aufgefundene Marihuana als auch das Cannabiskonzentrat aus der Cannabisplantage in der H-Straße stammen würden. Bei dem Marihuana würde es sich um Reste aus der ersten Ernte Mitte Mai 2018 handeln, die er vom Boden aufgeklaubt habe. Das Konzentrat sei beim Zerkleinern des Marihuanas im Häcksler entstanden; dieses habe er sich dort herausgenommen. Diese Einlassung ist jedoch zur sicheren Überzeugung der Kammer als Schutzbehauptung widerlegt. Dafür, dass es sich nicht um Marihuana von der Cannabisplantage in der H-Straße handelt, spricht schon der festgestellte Wirkstoffgehalt. Denn das bei C2 nach den Bekundungen der Zeugen T und KHKin S4 in einer Blechdose in der Küche aufgefundene Marihuana wies nach den sachverständigen Ausführungen der Behördengutachterin J3 (LKA NRW) vom 20. Juli 2018 einen Wirkstoffgehalt von 18 % THC auf, war mithin von deutlich besserer Qualität als das im Growzelt in der H-Straße aufgefundene Marihuana. Zudem hat C2 bei der Durchsuchung seiner Wohnung zu dem bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel gegenüber der als Zeugin vernommenen Polizeibeamtin KHKin S4 selbst noch angegeben, dass er dieses in Düsseldorf für 220 Euro erworben habe. Dies ist vor dem Hintergrund, dass er nach seiner eigenen Einlassung auch das zuvor an die Zeugen L2 und T3 (gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten zu Ziff. 12 bis 15 der Anklage) abgegebene Marihuana von einer unbekannten Person am Platz XT erworben und nicht etwas von der Plantage mitgenommen habe, auch glaubhaft. Auch für die Behauptung von C2 , dass das bei ihm sichergestellte Cannabiskonzentrat aus der Plantage stamme, gibt es keinerlei objektive Anhaltspunkte. Die Maschine, in welcher das hochdosierte Konzentrat entstanden sein soll, befand sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Durchsuchung am 21. Juni 2018 nach den Bekundungen der Zeugen P und N3 nicht mehr in den Räumlichkeiten. Soweit die Anklage davon ausgeht, dass die bei C2 aufgefundenen Betäubungsmittel jedenfalls teilweise zum Handeltreiben bestimmt waren, konnte die Kammer derlei Feststellungen nicht treffen. Zwar sprechen sowohl die nicht unerhebliche aufgefundene Menge als auch die weiteren, von der Kammer eingestellten Vorwürfe (Taten zu Ziffer 12 bis 15 der Anklage) dafür, dass C2 jedenfalls auch geringfügig mit Marihuana Handel getrieben hat. Letztlich war die Einlassung von C2 , dass er sowohl das Marihuana als auch das Cannabiskonzentrat ausschließlich selbst zum Zwecke der Schmerztherapie gegen seine chronischen Rückenschmerzen als Alternative zu dem Schmerzmittel Tilidin eingenommen hat, nicht zu widerlegen. Diese Einlassung wird insoweit auch durch die Erkenntnisse aus dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Düsseldorf vom 9. November 2018 (Bl. 5202 ff. HA) bestätigt, wonach C2 von Mitte April bis Anfang Juni 2018 regelmäßig Cannabis konsumiert und auch das Opioid Tilidin, das zur Behandlung von starken Schmerzen eingesetzt wird, eingenommen hat. Darüber hinaus hat auch der Sachverständige Dr. X bestätigt, dass beide Substanzen zur Schmerztherapie geeignet sind, insbesondere das hoch dosierte Cannabiskonzentrat. Diese können auch – wie C2 geschildert hat – in Tee gemischt und oral eingenommen werden. V. (Rechtliche Würdigung) Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: - Kurierfahrten: Soweit die Angeklagten N4 (Taten 2, 3 und 6), C2 (Tat 1) und N3 (Tat 5) als Kuriere bei den Auslieferungsfahrten eigenhändig Betäubungsmittel in nicht geringer Menge von Deutschland aus über die Grenze nach Dänemark verbracht haben, haben sie sich wegen täterschaftlicher bandenmäßiger Ausfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) gemäß § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Die nicht geringe Menge an Kokain (5 Gramm Kokainhydrochlorid) bzw. Amphetamin (10 Gramm Amphetaminbase) ist in jedem dieser Fälle aufgrund der exorbitant hohen Mengen und der festgestellten Wirkstoffgehalte zweifelsohne überschritten. Die Ausfuhren (wie auch die Einfuhr von C2 in Tat 1, siehe unten) erfolgten jeweils auf der Grundlage und in Ausführung der zuvor zwischen ihnen und Y sowie U2 getroffenen Bandenabrede; sie selber sind ebenso wie Y und U2 jeweils Mitglied dieser Bande. Dadurch, dass N4 , C2 und N3 im Zuge der durchgeführten Kurierfahrten bewusst jeweils eine maßgebliche Unterstützungshandlung für die jeweilige Haupttat unter anderem des ihnen übergeordneten Bandenmitglieds Y, nämlich bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, erbracht haben, haben sie zudem tateinheitlich (§ 52 StGB) Beihilfe zu dieser jeweiligen Haupttat geleistet. Eine Verurteilung wegen täterschaftlichen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kam entgegen der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift nicht in Betracht. Die Beteiligungsbeiträge dieser drei Angeklagten am Gesamtgeschäft beschränkten sich auf die reine Transporttätigkeit, ohne dass ihnen täterschaftliche Gestaltungsspielräume zukamen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – 3 StR 559/09). Sie konnten lediglich die Route frei auswählen, alle anderen wesentlichen Entscheidungen waren ihnen von Y vorgegeben worden. Auch waren sie nicht am Gesamtgeschäft beteiligt, denn ihre Vergütung richtete sich ausschließlich nach den zu transportierenden Paketen und nicht etwa nach dem Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn. C2 hat zudem bei der Tat 1 auch die vorherige Beschaffungsfahrt von den Niederlanden nach Deutschland durchgeführt und sich dadurch der täterschaftlichen bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 1 BtMG schuldig gemacht. Diese steht zur – von vornherein beabsichtigten – anschließenden Ausfuhr in einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. Patzak, in: Körner u.a., BtMG, § 29 Teil 5 Rn. 241) und damit hier in Tateinheit im Sinne von § 52 StGB, zumal Einfuhr und Ausfuhr jeweils Teilakte derselben Beihilfe zu einem einheitlichen, sie verklammernden Handeltreibensgeschäft sind. I (bei den Taten 2, 3 und 6) und I2 (bei den Taten 3 und 7) haben sich durch ihre Unterstützung der von N4 bzw. Y durchgeführten Kurierfahrten jeweils der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB) schuldig gemacht. Als Bandenmitglieder sind sie nach den Feststellungen nicht anzusehen, so dass bei ihnen auch eine Beteiligung an bandenmäßig begangenen Betäubungsmitteltaten nicht in Betracht kommt. Eine zugleich etwaig verwirklichte Beihilfe zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln würde hinter die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurücktreten. - Cannabisplantage (Taten 10/11): C2 hat sich durch die festgestellten Tätigkeiten beim Betrieb der Plantage, insbesondere Anpflanzung, Pflege und Ernte der Pflanzen, zunächst wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27, 52 StGB, und zwar (was im Tenor versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht worden ist) in zwei tateinheitlich im Sinne von § 52 StGB zusammentreffenden Fällen (10 und 11). Der gleichzeitige Besitz zweier für den Verkauf bestimmter Vorräte des Haupttäters Y (3,8 Kilogramm Marihuana einerseits und 455 Cannabissetzlinge andererseits) begründet wegen des engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs Tateinheit zwischen den beiden ansonsten grundsätzlich als selbständige Taten des Handeltreibens anzusehenden Anbauvorgängen, zu denen C2 jeweils Beihilfe geleistet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2018 – 3 StR 95/18). Demgegenüber liegt keine Bewertungseinheit zwischen den beiden Anbauvorgängen vor, insbesondere ist eine auch nur teilweise Zusammenführung beider Handelsmengen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat weder durchgeführt worden noch beabsichtigt gewesen. Das bei diesen Taten zum Handeltreiben bestimmte Marihuana wies auch jeweils eine erheblich über dem Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC liegende Wirkstoffmenge auf. Insoweit ist hinsichtlich der noch im Wachstum befindlichen Cannabispflanzen auf diejenige Menge abzustellen, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll, mithin jedenfalls auf den zu erwartenden Mindestertrag von 11 Kilogramm und einer zu erwartenden Mindestwirkstoffmenge von 550 Gramm THC (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12). Tateinheitlich hierzu hat sich C2 in einem Fall (Tat 10) durch seine Mitwirkung bei der Ernte wegen täterschaftlicher Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und in dem anderen Fall (Tat 11) durch seine Mitwirkung bei der Anpflanzung und Pflege der 455 Setzlinge wegen täterschaftlichen Anbaus von Betäubungsmitteln (im Tenor versehentlich bezeichnet als Anbau von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Die Angeklagte I2 wiederum hat sich durch ihre unterstützende Mitwirkung bei der Pflege der Cannabispflanzen aus dem ersten Anbau (Tat 10) der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht. Für die Annahme eines täterschaftlichen Anbaus von Betäubungsmitteln reichen die festgestellten Mitwirkungshandlungen qualitativ nicht aus; eine etwaig verwirklichte Beihilfe zum Anbau von Betäubungsmitteln träte hinter die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück. - Tat 18, C2 : Insoweit ist C2 des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig, indem er wie festgestellt im Zeitpunkt der Wohnungsdurchsuchung Marihuana und Cannabiskonzentrat zum Zwecke des Eigenkonsums verwahrte. VI. (Strafzumessung) Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten N4 Hinsichtlich der Taten 2, 3 und 6 hat die Kammer jeweils den gemäß § 31 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG schied in allen vorgenannten Fällen aus. Die in zwei Schritten von der Kammer angestellte Gesamtbetrachtung sämtlicher hierfür relevanter Umstände ergab, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit in sämtlichen Fällen – auch unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG – nicht derart erheblich von dem in § 30a Abs. 1 BtMG vorausgesetzten Normalfall abweicht, dass unter Zugrundelegung eines minder schweren Falles die Anwendung des Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG geboten erschiene. Hierbei hat die Kammer zunächst in einem ersten Schritt die allgemeinen, nicht vertypten Milderungsgründe in den Blick genommen. Zugunsten von N4 sprach maßgeblich vor allem sein umfassendes, von Reue getragenes Geständnis noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens, in welchem er zugleich auch seine damalige Verlobte I sowie seine Freunde N3 und Y erheblich belastete und das zudem inhaltlich zum Teil deutlich über die Anklagevorwürfe – sowohl angeklagte als auch insbesondere nicht angeklagte Taten betreffend – hinausging; so beruhen beispielsweise die Feststellungen zu den (nicht anklagegegenständlichen) jeweils zusätzlich nach Schweden ausgelieferten weiteren 5 Kilogramm Kokain bei den Taten 2 und 3 im Wesentlichen nur auf diesem Geständnis. Erheblich strafmildernd wirkte sich auch aus, dass N4 strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten war; als Erstverbüßer ist er zudem besonders haftempfindlich. Zu seinen Gunsten ging des Weiteren, dass die knapp 41 Kilogramm Amphetamin bei der Tat 6 sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Verkehr gelangt sind, außerdem – dies gilt für alle abgeurteilten Taten aller Angeklagten – dass die hiesigen Taten einer polizeilichen Überwachung durch Maßnahmen wie Observationen sowie Telekommunikations- bzw. Innenraumüberwachungen unterlagen. Für ihn sprach ferner, dass der Angeklagte selbst kokainabhängig ist und die Einkünfte aus den Kurierfahrten insbesondere auch der Finanzierung dieses Konsums dienten, der Hang somit als Mitursache für die begangenen Taten anzusehen ist. Strafmildernd hat die Kammer auch die gleichzeitige Verhängung der Maßregel des § 64 StGB gewertet. Zugunsten des Angeklagten gehen auch die – freilich selbstverschuldeten – dienstrechtlichen Auswirkungen auf das bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Berufsfeuerwehrmann (derzeit Suspendierung, nach Rechtskraft des Urteils zu erwartende Entlassung). Demgegenüber mussten sich die schieren Mengen der jeweils gehandelten Betäubungsmittel und die jeweilige exorbitante Überschreitung der nicht geringen Menge Kokain (Tat 2: mehr als das 5.200-fache; Tat 3: mehr als das 3.400-fache) bzw. Amphetamin (Tat 6: mehr als das 670-fache) ganz erheblich strafschärfend auswirken. Bei den Taten 2 und 3 ging es jeweils um die besonders gefährliche („harte“) Droge Kokain. Zu Lasten des Angeklagten war auch die bei den Taten aufgewendete erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen, die sich etwa in der sorgfältigen Planung und Vorbereitung der Fahrten (frühzeitige Mitteilung der Verfügbarkeiten zwecks besserer Planung durch Y und um regelmäßig eingeteilt zu werden, Überlegung eines geeigneten Alibis für mögliche Grenzkontrollen) und in dem professionellen Vorgehen (Nutzung gesicherter Kommunikationswege und professionell präparierter Kurierfahrzeuge), aber auch dadurch ausdrückte, dass N4 seine Verlobte I nicht zuletzt auch zum Zwecke der Tarnung einspannte, selbst dann noch, als sie bereits das gemeinsame Kind erwartete. Ebenfalls zu seinen Lasten gingen auch die weiteren (jedoch nicht angeklagten) Taten, die indes erst aufgrund des weitreichenden Geständnisses von N4 hinreichend konkretisiert werden konnten. Bei einer Gesamtabwägung war für die Kammer ein erhebliches Überwiegen der allgemeinen mildernden Umstände über die strafschärfenden Umstände daher nicht erkennbar. Auch die in einem zweiten Schritt von der Kammer vorgenommene zusätzliche Einstellung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes des § 31 BtMG vermag in einer Gesamtabwägung einen minder schweren Fall nicht zu begründen. Die Voraussetzungen dieser Strafmilderung liegen hier vor. Der Angeklagte N4 hat rechtzeitig (§ 31 Satz 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB) einen maßgeblichen Aufklärungsbeitrag geleistet. Er hat im Rahmen der noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens begonnenen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung weitreichende Angaben nicht nur zu seinen eigenen Tatbeiträgen (sowohl hinsichtlich der angeklagten als auch der nicht angeklagten Taten) gemacht, sondern auch zur Beteiligung der Mitangeklagten N3 und I , der früheren Mitangeklagten Y und U2 sowie zu dem gesondert verfolgten A1. Dieses frühe Geständnis war für den Verlauf der Hauptverhandlung zudem von besonderer Bedeutung, da in der Folge auch die Angeklagten N3 und C2 sowie auch Y (indes mit Einschränkungen) umfassende Geständnisse abgelegt haben. Gleichwohl genügt auch die zusätzliche Berücksichtigung dieses vertypten Milderungsgrundes in der Gesamtabwägung nicht zur Annahme eines minder schweren Falles. Dagegen sprechen trotz des Vorliegens zum Teil gewichtiger mildernder Aspekte insbesondere die bei allen Taten gehandelten erheblichen Betäubungsmittelmengen. Die Kammer hat jedoch, in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens, sodann von der Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49 StGB zu mildern, Gebrauch gemacht. Bei der Bemessung der konkret zu verhängenden Einzelstrafen innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die vorstehend bei der Strafrahmenbestimmung bereits aufgeführten, erneut gewürdigt und untereinander abgewogen. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains (Taten 2 und 3) bzw. Amphetamins (Tat 6) bei diesen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt: Tat 2: Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, Tat 3: Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten, Tat 6: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten gebildet. Dabei konnte vor allem wegen des zeitlichen, aber insbesondere auch in motivatorischer Hinsicht engen Zusammenhangs der Einzeltaten ein erheblicher Zusammenzug der Einzelstrafen vorgenommen werden. 2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten C2 a) Hinsichtlich der Tat 1 hat die Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG schied im Rahmen einer Gesamtbewertung insbesondere der sogleich noch auszuführenden Strafzumessungserwägungen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, trotz der gewichtigen strafmildernden Faktoren aus. Bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb des Normalstrafrahmens (wie auch schon zuvor bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles) hat die Kammer zugunsten des Angeklagten maßgeblich dessen umfassendes, von Reue getragenes Geständnis berücksichtigt, wobei sich die Angaben des Angeklagten auch auf die Tatbeiträge anderer Angeklagter erstreckten und insbesondere für die Aufklärung der Beteiligung des früheren Angeklagten U2 nicht unerheblicher Bedeutung waren. Zudem hat C2 die konkrete Anzahl der bei Tat 1 zunächst von den Niederlanden nach Deutschland und sodann von Deutschland nach Dänemark verbrachten Pakete benannt. Zu seinen Gunsten ging auch, dass sich C2 in einer schwierigen finanziellen Situation befand, weshalb er – im Gegensatz zu den anderen Kurieren N3 und N4 – auch für einen deutlich niedrigeren Lohn Betäubungsmittel ins Ausland transportierte und sogar die aus Sicht der Kuriere wesentlich risikoreicheren und weniger lukrativen Beschaffungsfahrten in die Niederlande durchführte. Ferner war strafmildernd zu berücksichtigen, dass C2 nicht vorbelastet ist, dass er als Erstverbüßer besonders haftempfindlich ist und dass ihm aufgrund der Verurteilung möglicherweise ausländerrechtliche Konsequenzen drohen, was für ihn – vor dem Hintergrund, dass er bereits seit 2002 in Deutschland lebt und hier auch seine Lebensgefährtin und seine drei Kinder leben – eine besondere Härte darstellen würde. Demgegenüber musste es sich erheblich zu Lasten des Angeklagten C2 auswirken, dass die nicht geringe Menge der „harten“ Droge Kokain bei dieser Tat ganz erheblich (mehr als das 3.400-fache der nicht geringen Menge) überschritten worden ist. Darüber hinaus war auch die hohe aufgewendete kriminelle Energie strafschärfend zu berücksichtigen, die – wie auch bei den anderen Kurierfahrern – vor allem in dem hochprofessionellen Vorgehen (u.a. Verwendung professionell präparierter Kurierfahrzeuge, sorgfältige Vorbereitung auch im Hinblick auf die Verschaffung eines potentiellen Alibis, gesicherte Kommunikation) zum Ausdruck kommt. Zu seinen Lasten gingen – ebenso wie bei N4 und N3 – auch die weiteren (jedoch nicht angeklagten) Taten, welche indes überwiegend nur aufgrund des weitreichenden Geständnisses von C2 aufgeklärt werden konnten. Nach umfassender Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer bei dieser Tat eine – im untersten Bereich des Strafrahmens liegende – Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 3 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt. b) Hinsichtlich der Taten 10 und 11 hat die Kammer den gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falles des § 29a Abs. 2 BtMG schied auch in diesem Fall aus, und zwar auch unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 27 StGB. Dabei hat die Kammer auch bei diesen Taten maßgeblich strafmildernd berücksichtigt, dass der bislang nicht vorbestrafte C2 sich in der Hauptverhandlung von Anfang an (über den eigenen Tatbeitrag hinaus) umfassend geständig eingelassen und auch Reue gezeigt hat. Zudem hat er auch konkrete Tatbeiträge der insoweit nicht geständigen Mitangeklagten I2 sowie des früheren Mitangeklagten U2 genannt und somit wesentlich zur Aufklärung beigetragen. Auch konnte insbesondere aufgrund der Angaben von C2 ein Ermittlungsverfahren gegen den gesondert verfolgten Emini, den C2 im Rahmen der Hauptverhandlung im Wege einer Wahllichtbildvorlage eindeutig identifiziert hat, im Hinblick auf dessen Tätigkeiten auf der Cannabisplantage eingeleitet werden. Zu Gunsten des Angeklagten ging des Weiteren, dass es sich bei dem angebauten und gehandelten Marihuana um eine sogenannte weiche Droge handelt und das Marihuana zudem – betreffend die Tat 10 teilweise und betreffend die Tat 11 vollständig – sichergestellt werden konnte und somit nicht vollständig in den Verkehr gelangt ist. Auch den Umstand, dass C2 von den Taten in finanzieller Hinsicht überhaupt nicht profitiert hat, da Y ihm lediglich tatsächlich nicht existierende Schulden erlassen hat, hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt. Zudem hat ihm die Kammer auch im Rahmen dieser Taten die bereits unter Buchstabe a) dargestellten Faktoren (s.o., schwierige finanzielle Situation, besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer, mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen, keine strafrechtlichen Vorbelastungen) zugutegehalten. Auf der anderen Seite waren demgegenüber die hohen Betäubungsmittelmengen strafschärfend zu berücksichtigen, die die nicht geringe Menge Marihuana um ein Vielfaches (bei Tat 10 über das 116-fache und bei Tat 11 über das 70-fache) überschritten. Daneben fiel auch hier eine gewisse kriminelle Energie C2 , der sich über den gesamten Tatzeitraum und damit auch eine längere Zeit um die Pflege und Aufzucht der Pflanzen fachmännisch und weitgehend selbständig kümmerte und auch auf Abruf für Y verfügbar war, strafschärfend ins Gewicht. Eine Gesamtabwägung der vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte führt nicht zu einem nennenswerten Überwiegen der strafmildernden Umstände über die strafschärfenden. Das gilt nach Meinung der Kammer auch dann noch, wenn man zusätzlich den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe gemäß § 27 StGB mit in die Betrachtung einbezieht, denn auch dann lassen die vorgenannten strafschärfenden Umstände eine Bestrafung aus dem (gemilderten) Regelstrafrahmen nicht unangemessen erscheinen. Bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb des somit anzuwendenden gemilderten Strafrahmens hat die Kammer die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erneut umfassend gegeneinander abgewogen und hält danach bei dieser Tat eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten für angemessen. c) Hinsichtlich der Tat 18 hat die Kammer einen minder schweren Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angenommen und folglich den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG angewendet. Die insoweit vorliegenden strafmildernden Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit, denen keine nennenswerten strafschärfenden Gesichtspunkte entgegenstehen, lassen eine Bestrafung aus dem Normalstrafrahmen letztlich unangemessen erscheinen: Der Grenzwert der nicht geringen Menge ist nur relativ geringfügig überschritten (ca. das 4-fache). Es handelt sich um die weiche Droge Cannabis, die der Angeklagte zudem zum Zwecke der Schmerzlinderung für den Eigenkonsum vorgesehen hatte. Auch bezüglich dieser Tat war der Angeklagte im Wesentlichen geständig, wenngleich er (vergeblich) versuchte, diese Betäubungsmittel in einen Zusammenhang mit den Taten 10 und 11 zu bringen, und die Beweislage ansonsten ohnehin eindeutig war. Hinzu kommen noch die bereits oben bei den anderen Taten erwähnten allgemeinen Milderungsgründe (u.a. fehlende Vorbestraftheit, mögliche ausländerrechtliche Konsequenzen). Innerhalb des somit anzuwendenden Strafrahmens des minder schweren Falls hat die Kammer die oben genannten und sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte erneut abgewogen und hiernach auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. d) Aus den vorstehenden Einzelstrafen hat die Kammer nach erneuter umfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren gebildet. Die Erhöhung der Einsatzstrafe konnte dabei wegen des recht engen zeitlichen, örtlichen und insbesondere motivatorischen Zusammenhangs der Einzeltaten und des ganz überwiegend geständigen Einlassungsverhaltens moderat ausfallen. 3. Strafzumessung betreffend den Angeklagten N3 Hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Tat 5 hat die Kammer den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG angewendet. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG schied auch hier (vgl. die diesbezüglichen Erwägungen bei N4 und C2 oben Ziff. 1 und 2) bei einer Gesamtbewertung der unten noch näher auszuführenden Strafzumessungserwägungen aus. Bei der konkreten Bemessung der Strafe innerhalb des Normalstrafrahmens (wie auch schon zuvor bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles) hat die Kammer zu Gunsten des – nicht vorbestraften – Angeklagten maßgeblich dessen umfassendes, von Reue getragenes Geständnis berücksichtigt, welches der Angeklagte noch vor Verhandlungsbeginn außerhalb der Hauptverhandlung – jedoch nach Eröffnung des Hauptverfahrens – abgelegt und sodann in öffentlicher Hauptverhandlung bereits am ersten Hauptverhandlungstag wiederholt hat. Auch N3 hat – ebenso wie der Angeklagte N4 – nicht nur seine eigenen Tatvorwürfe eingeräumt, sondern auch andere Angeklagte belastet und zudem auch nicht anklagegenständliche Vorwürfe eingeräumt, die ohne sein Geständnis hinsichtlich der Art und Menge des transportierten Betäubungsmittels nicht hätten konkretisiert werden können. Das Geständnis des Angeklagten N3 war – wie auch das des Angeklagten N4 – von erheblicher Bedeutung für den weiteren Gang der Hauptverhandlung. N3 hat zudem bis zum Schluss der Beweisaufnahme Nachfragen der Verfahrensbeteiligten beantwortet und auch nach Abtrennung im Ursprungsverfahren als Zeuge weiter ausgesagt. Strafmildernd hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass mitursächlich für seinen Tatentschluss auch seine massiven finanziellen Probleme waren; N3 stand seinerzeit kurz vor der Privatinsolvenz. Strafschärfend wirkte sich demgegenüber die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge (mehr als das 1.400-fache) der harten Droge Kokain aus. Zu Lasten des Angeklagten war – ebenso wie bei N4 und C2 – auch die in dem hochprofessionellen Vorgehen (Nutzung gesicherter Kommunikationswege und professionell präparierter Kurierfahrzeuge) sowie der sorgfältigen Planung und Vorbereitung der Fahrten (frühzeitige Mitteilung der Verfügbarkeiten zwecks besserer Planung durch Y und um regelmäßig eingeteilt zu werden, Überlegung eines geeigneten Alibis für mögliche Grenzkontrollen) zum Ausdruck kommende erhebliche kriminelle Energie zu berücksichtigen. Ebenfalls strafschärfend zu berücksichtigen waren die weiteren (jedoch nicht angeklagten) Taten, die indes erst aufgrund des weitreichenden Geständnisses von N3 hinreichend konkretisiert werden konnten sowie die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten als Erstverbüßer. Nach umfassender Würdigung unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, namentlich der Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains, hat die Kammer bei dieser Tat eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt. 4. Strafzumessung betreffend die Angeklagte I Hinsichtlich der Taten 2, 3 und 6 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zugrunde gelegt. Denn insoweit ist die Kammer – indes erst unter zusätzlicher Berücksichtigung beider vorliegender vertypter Milderungsgründe der Beihilfe gemäß § 27 StGB sowie von der Angeklagten gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geleisteter Aufklärungshilfe – vom Vorliegen eines minder schweren Falls des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen. Die allgemeinen, nicht vertypten Strafmilderungsgründe reichten für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG noch nicht aus: Dafür sprach zwar aus Sicht der Kammer, dass die vorbestrafte Angeklagte nicht vorbestraft ist und zudem bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt (nämlich knapp einen Monat nach ihrer Festnahme) ein von Reue getragenes Geständnis (freilich bei einer recht eindeutigen Beweislage) abgelegt hat, welches für sie auch besonders konfliktbelastet gewesen ist, da I mit ihren Angaben ihren damaligen Verlobten und Vater ihres noch ungeborenen Kindes erheblich belastet hat. Zudem dürfte die im Wesentlichen geständige Einlassung der Angeklagten, die sie in ihrer späteren polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und schließlich auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat, jedenfalls auch mitursächlich für das spätere Geständnis des Angeklagten N4 gewesen sein. Ebenfalls strafmildernd hat die Kammer auch die besondere Haftempfindlichkeit der Angeklagten als Erstverbüßerin und junge Mutter berücksichtigt, die zudem zum Zeitpunkt ihrer Untersuchungshaft hochschwanger gewesen ist, wobei es sich erschwerend um eine Risikoschwangerschaft gehandelt hat. Zu ihren Gunsten war auch zu berücksichtigen, dass das Amphetamin bei der Tat 6 sichergestellt werden konnte, mithin nicht in den Verkehr gelangt ist. Zu ihren Gunsten ging außerdem, dass sie letztlich nur einen qualitativ eher geringfügigen Tatbeitrag (sozusagen eine Beihilfe zur Beihilfe ihres Lebensgefährten) erbracht hat, der für das Handeltreiben zwar durchaus hilfreich, aber umgekehrt wohl auch nicht zwingend erforderlich war. Ganz erheblich strafschärfend mussten sich demgegenüber die enorm hohen Mengen des zum Handel bestimmten transportierten Kokains – einer zudem besonders gefährlichen, „harten“ Droge – bzw. Amphetamins (siehe oben Ziff. 1 betreffend N4 ) auswirken, die die Angeklagte, auch wenn sie keinen Einfluss auf deren Art und Menge hatte, durchaus in ihren bedingten Vorsatz mit aufgenommen hatte; ihr war durchaus bewusst, dass sie sich an mit hoher krimineller Energie durchgeführten Taten des professionellen internationalen Drogenschmuggels beteiligte. Zulasten der Angeklagten konnte dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie über einen gewissen längeren Zeitraum an mehreren Taten teilgenommen hat. Insbesondere wegen der letztgenannten Umstände kam die Annahme eines minder schweren Falles allein aufgrund der allgemeinen, nicht vertypten Strafzumessungsaspekte für die Kammer nach Abwägung nicht in Betracht. Auch die in einem zweiten Prüfungsschritt zusätzlich vorzunehmende Berücksichtigung eines (von hier zwei vorliegenden: § 27 StGB und § 31 BtMG) vertypten Milderungsgrunds führt nach der von der Kammer vorgenommenen Gesamtabwägung noch nicht zu einem wesentlichen Überwiegen der strafmildernden über die strafschärfenden Gesichtspunkte, und zwar gleichgültig, welchen der beiden man dafür zuerst in Betracht zieht. Dabei liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 BtMG hier vor: Denn schon im Ermittlungsverfahren (§ 31 Satz 3 BtMG, § 46b Abs. 3 StGB) hat I sowohl gegenüber der Ermittlungsrichterin als auch in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Angaben zu den drei angeklagten Fahrten sowie zu den zwei weiteren (nicht angeklagten) Fahrten mit dem Angeklagten N4 , zum Kurierlohn sowie zur Beteiligung des Mitangeklagten N3 gemacht. Zwar handelte es sich insoweit um den Ermittlungsbehörden im Wesentlichen bereits bekannte Informationen. Zur Aufdeckung einer Straftat trägt der Täter aber auch dann wesentlich im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG bei, wenn er durch die Bestätigung der bereits bei der Ermittlungsbehörde vorhandenen Erkenntnisse eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Straftat schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2005 – 5 StR 476/04), was auch vorliegend der Fall gewesen ist. Bei der vorzunehmenden Abwägung, ob ein minder schwerer Fall unter Hinzuziehung zunächst nur eines vertypten Milderungsgrunds anzunehmen ist, konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass zum einen die Geringfügigkeit des (Gehilfen-) Beitrags und zum anderen die insbesondere ihren Lebensgefährten N4 belastende frühere Aussage im Ermittlungsverfahren schon bei der Abwägung der allgemeinen, nicht vertypten Milderungsgründe strafmildernde Berücksichtigung gefunden haben, ferner dass der Erkenntniswert der geleisteten Aufklärungshilfe aufgrund bereits zuvor bestehender Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden nicht von besonderer Erheblichkeit war und letztlich eine Überführung der Angeklagten I , N4 und N3 wahrscheinlich auch ohne I Angaben aufgrund der vorhandenen sonstigen Beweismittel gelungen wäre. Erst unter zusätzlicher Berücksichtigung beider vorhandener vertypter Strafmilderungsgründe, die dadurch verbraucht werden und nicht mehr zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung führen können, hat sich die Kammer letztlich in der Lage gesehen, gesamtabwägend einen minder schweren Fall zu bejahen. Bei der Bemessung der konkret zu verhängenden Einzelstrafe innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer alle für und gegen die Angeklagte sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die vorstehend bei der Strafrahmenbestimmung bereits aufgeführten, erneut gewürdigt und untereinander abgewogen. Sie hat dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains (Taten 2 und 3) bzw. Amphetamins (Tat 6) bei diesen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt: Tat 2: Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Tat 3: Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten, Tat 6: Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten. Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer sodann aus diesen Einzelstrafen nach umfassender Abwägung aller bereits vorstehend genannten und aller sonstigen Umstände der Taten und der Täterpersönlichkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten gebildet. Dabei konnte insbesondere wegen des motivatorisch engen Zusammenhangs der Einzeltaten ein sehr straffer Zusammenzug der Einzelstrafen vorgenommen werden. 5. Strafzumessung betreffend die Angeklagte I2 a) Bei den Taten 3 und 7 hat die Kammer jeweils einen minder schweren Fall des § 29a Abs. 1 BtMG angenommen, freilich (vergleichbar mit den Erwägungen betreffend I oben Ziff. 4) nur unter zusätzlicher Heranziehung und damit unter Verbrauch der beiden auch zugunsten von I2 bestehenden vertypten Milderungsgründe der Beihilfe gemäß § 27 StGB und der Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG. Die unten noch näher auszuführenden allgemeinen, nicht vertypten Milderungsgründe, auf die an dieser Stelle verwiesen wird, reichten für die Annahme eines minder schweren Falles ebenso wenig aus wie die zusätzliche Berücksichtigung nur eines von zwei vorhandenen vertypten Milderungsgründen. Dabei hat auch die Angeklagte I2 nach Auffassung der Kammer Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geleistet. Denn sie hat bereits im Oktober 2016 gegenüber dem Zeugen U Angaben zu von ihrem Sohn Y organisierten Betäubungsmitteltransporten, zu ihrer eigenen Beteiligung daran sowie zu der Beteiligung des früheren Mitangeklagten U2 gemacht. Die damalige Aussage sowie die weitergehenden Erkenntnisse aus dem dänischen Ermittlungsverfahren „Blackjack“ haben letztlich zu dem hiesigen Ermittlungsverfahren geführt und sind daher von nicht unerheblicher Bedeutung. Dass die Angeklagte sich sodann einige Zeit später, entgegen einer entsprechenden Ermahnung des Zeugen U, wiederum von Y in dessen Drogengeschäfte einspannen ließ und sich dadurch quasi selbst an Geschäften beteiligte, zu deren Aufklärung sie beigetragen hat, ändert daran nichts. Im Rahmen der konkreten Strafbemessung sprach für die Angeklagte deren umfassendes Geständnis. Dieses war auch in gewisser Hinsicht konfliktbelastet, da die Angeklagte ihren Sohn, den früheren Mitangeklagten Y damit erheblich belastete, wenngleich dieser kurz zuvor in der Hauptverhandlung selbst bereits ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte und sie ihre Einlassung bewusst erst anschließend (durch Verteidigererklärung ohne Möglichkeit von Nachfragen) abgegeben hat. Strafmildernd war auch zu berücksichtigen, dass I2 die Taten nicht aus finanziellem Interesse begangen hat, sondern vielmehr aus mütterlicher Verbundenheit zu ihrem Sohn Y, der ihre Hilfe oftmals eindringlich einforderte, wobei hierdurch jedoch zu keiner Zeit ein solcher Druck aufgebaut worden wäre, dass sie ihm nicht hätte widerstehen können; im Gegenteil hat sie sich ausweislich angehörter überwachter Gespräche teilweise durchaus gegen ihren Sohn durchsetzen können. Zu ihren Gunsten hat die Kammer maßgeblich berücksichtigt, dass das Amphetamin bei der Tat 7 sichergestellt wurde, mithin nicht in den Verkehr gelangt ist. Zu berücksichtigen war auch, dass I2 aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sowie als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Auf der anderen Seite waren insbesondere die erheblichen Mengen des gehandelten Kokains und Amphetamins strafschärfend zu berücksichtigen. Zwar hatte auch sie keinen Einfluss auf Art und Menge des transportierten Betäubungsmittelrechts und wusste möglicherweise auch darüber nicht im einzelnen Bescheid; ihr war jedoch bewusst, dass sie sich an Taten des professionell betriebenen internationalen Drogenschmuggels beteiligte, die mit hoher krimineller Energie durchgeführt wurden, und sie hat aufgrund der für sie erkennbaren Umstände auch die hier in Rede stehenden hohen Mengen und die Arten der Betäubungsmittel – also auch Kokain als „harte“ Droge“ – zumindest in ihren bedingten Vorsatz aufgenommen. Erheblich zu ihren Lasten geht auch, dass sie – obwohl sie ihren Sohn Y bereits im Herbst 2016 auf Betäubungsmittelfahrten begleitet hatte und seitens des Zeugen U im Oktober 2016 ermahnt worden war, sich an weiteren Fahrten nicht zu beteiligen, in der Folgezeit weitere Betäubungsmitteltransporte mit ihrem Sohn durchführte, auch über die hier abgeurteilten Fälle hinausgehend. Zulasten der Angeklagten kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese – wenn auch nur geringfügig und nicht einschlägig – vorbestraft ist. Nach umfassender Würdigung unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer bei diesen Taten folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Tat 3: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten, Tat 7: Freiheitsstrafe von 2 Jahren. b) Auch bei der Tat 10 hat die Kammer – allerdings ebenfalls nur unter zusätzlicher Heranziehung der beiden vorliegenden vertypten Milderungsgründe des § 27 StGB sowie des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (siehe hierzu Ziff. a)) – einen minder schweren Fall des § 29a Abs. 1 BtMG angenommen. Die allgemeinen, nicht vertypten Strafmilderungsgründe reichten für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG (ebenso wenig wie die zusätzliche Berücksichtigung nur eines von zwei vorhandenen vertypten Milderungsgründen) nicht aus: Zwar war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass das Marihuana teilweise sichergestellt worden und mithin nicht vollständig in den Verkehr gelangt ist und es sich insoweit auch „nur“ um die „weiche“ Droge Marihuana gehandelt hat. Ebenso wirkte sich (wie auch schon bei den Taten 3 und 7) strafmildernd aus, dass I2 ihrem Sohn nicht aus finanziellem Interesse, sondern aus mütterlicher Verbundenheit geholfen hat und aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes besonders haftempfindlich ist. Auf der anderen Seite war demgegenüber jedoch die nicht unwesentliche Überschreitung der nicht geringen Menge (ca. 116-fache Überschreitung des Grenzwertes) strafschärfend zu berücksichtigen. Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer nach erneuter umfassender Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, insbesondere der vorstehend bei der Strafrahmenwahl aufgeführten, auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 3 Monaten erkannt. c) Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer sodann aus diesen Einzelstrafen nach umfassender Abwägung aller bereits vorstehend genannten und aller sonstigen Umstände der Taten und der Täterpersönlichkeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet. Die Erhöhung der Einsatzstrafe konnte dabei wegen des recht engen zeitlichen, örtlichen und insbesondere motivatorischen Zusammenhangs der Einzeltaten und des überwiegend geständigen Einlassungsverhaltens moderat ausfallen. VII. (Maßregelanordnung) 1. Die sachverständig beratene Kammer hat in Ausübung ihres Ermessens die Unterbringung des Angeklagten N4 in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Voraussetzungen des § 64 StGB für eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung liegen bei dem Angeklagten N4 vor. Er hat den Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, nämlich insbesondere Kokain, aber auch Amphetamin und Ecstasy. Dies steht nach den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, fest. Maßgeblich für diese Einschätzung war vor allem, dass der Angeklagte bereits seit mehreren Jahren vor allem Kokain in erheblichem Ausmaß konsumiert und sich dieser Konsum zunehmend gesteigert hat. Der Angeklagte hat glaubhaft geschildert, bereits seit seinem 18. Lebensjahr regelmäßig Kokain, Amphetamin, Ecstasy und Marihuana konsumiert zu haben. Insbesondere sein Kokainkonsum habe sich aufgrund gewisser „Turbulenzen“ in seinem Privatleben, namentlich der zeitweiligen Trennung von der Mitangeklagten I sowie dem Tod seiner Großmutter gesteigert. So sei nach und nach eine Abhängigkeit entstanden. Zu Beginn habe er noch 2-3 Gramm Kokain die Woche konsumiert, später sei es 1 Gramm pro Tag gewesen, wobei er allerdings während der Arbeit kein Kokain konsumiert haben will. Kokain sei für ihn gerade deshalb so verführerisch gewesen, da es alltagstauglich gewesen sei. Es sei ihm insbesondere gegen Ende hin immer schwerer gefallen, seinen Kokainkonsum mit seinem Beruf als Feuerwehrmann zu vereinbaren. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit den sonstigen Ergebnissen der Beweisaufnahme. Insbesondere zeigt das toxikologische Gutachten vom 9. November 2018 (Bl. 5194 ff. HA), dass der Angeklagte N4 im Zeitraum April 2018 bis Anfang Juni 2018 regelmäßig Kokain und gelegentlich MDMA konsumiert hat. Ferner ergibt sich insbesondere aus der überwachten Kommunikation zwischen N4 und N3 , dass es N4 durchaus schwer gefallen ist, keine Betäubungsmittel zu konsumieren und er diese deshalb zeitweise bei einem Bekannten lagerte, um „ clean “ zu bleiben. Auch berichtet N4 N3 von körperlichen Folgen, unter anderem von einem „ Hollywood-Schnupfen “, womit das durch den Konsum von Kokain bedingte typische Nasenbluten gemeint ist. Gegenüber dem Sachverständigen gab N4 auch an, in der Haft unter diversen Entzugserscheinungen gelitten zu haben, z.B. Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, depressiven Verstimmungen und einer inneren Unruhe. Mit diesen Feststellungen korrespondiert auch die von dem Sachverständigen getroffene Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms bezüglich Kokain (ICD-10 F14.2) bzw. bezüglich Amphetamin und Ecstasy (Stimulanzien im Sinne von ICD-10 F 15.2) sowie eines Missbrauchs bzw. schädlichen Gebrauchs von Cannabis und Alkohol, wobei der suchtmäßige Kokainkonsum im Zeitraum der Anklagetaten im Vordergrund stand. Die Kammer bejaht nach eigener Prüfung mit dem Sachverständigen auch den nach § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen Tatbegehung und dem Hang. Die Anlasstaten sind darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte, wie er selber glaubhaft angegeben hat, durch die daraus erzielten Einnahmen auch seinen Eigenbedarf abdecken wollte, sodass es sich um Beschaffungskriminalität handelte. Des Weiteren besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hangs weitere erhebliche Straftaten begehen wird. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist die Kammer nach eigener Überprüfung der Überzeugung, dass ohne die Durchführung einer intensiven und zureichend lang geführten Entwöhnungsbehandlung unter forensisch-psychiatrischen Bedingungen künftige Deliktsfreiheit nicht erwartet werden kann, dass vielmehr andernfalls, bei fehlender oder unzureichender Entwöhnungsbehandlung, mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichgelagerte bzw. ähnlich gelagerte Delikte nach dem BtMG und der Beschaffungskriminalität zu erwarten sind. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat auch hinreichend konkrete Erfolgsaussichten, § 64 S. 2 StGB. Der Angeklagte N4 , hat bereits frühzeitig seine Therapiebereitschaft signalisiert und sich nach der Haftverschonung an die Drogenberatung gewandt, wo er an Einzelgesprächen und einer Gruppentherapie teilgenommen hat. Er hat der Staatsanwaltschaft regelmäßig negative Drogenscreenings vorgelegt. Die Kammer traut dem Angeklagten auch nach ihrem persönlichen Eindruck zu, aufgrund seiner psychischen und intellektuellen Verfassung den Maßregelvollzug erfolgreich durchzustehen. Die erforderliche Therapiedauer im Maßregelvollzug nach § 64 StGB bis zu einem nachhaltigen Behandlungserfolg hat der Sachverständige mit etwa zwei Jahren angegeben. Dies ist angesichts der verfestigten Drogenabhängigkeit des Angeklagten N4 nachvollziehbar und plausibel, sodass sich die Kammer auch insoweit der Einschätzung des Sachverständigen anschließt. Die Anordnung eines Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB war danach nicht erforderlich, da der Angeklagte N4 bereits ein Jahr und zwei Monate Untersuchungshaft verbüßt hat, so dass nach einer zweijährigen Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB möglich wäre. 2. Bei den übrigen Angeklagten kam hingegen eine Unterbringung nach § 64 StGB mangels Vorliegens der Voraussetzungen jeweils nicht in Betracht. Hinsichtlich der Angeklagten I2 und I bestehen überhaupt keine Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum. N3 hat nur gelegentlich und sporadisch Marihuana und, noch seltener, Kokain konsumiert. Auch beim Angeklagten C2 fehlt es nach der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen Dr. X bereits am Vorliegen eines entsprechenden Hanges, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte selbst hat angegeben, Marihuana lediglich zur Behandlung seines Rückenleidens zu konsumieren. Er konsumiere nicht täglich Marihuana, sondern habe ein bis zwei Mal die Woche Cannabis als Tee zubereitet und eingenommen. Gegen seine Rückenschmerzen nehme er auch das Medikament Tilidin. Aufgrund der bei ihm auftretenden Nebenwirkungen, unter anderem Nierenschmerzen, nehme er dies jedoch nicht so häufig, sondern greife alternativ auf Marihuana zurück. Diese Angaben, die C2 ebenso gegenüber dem Sachverständigen gemacht hat, sind glaubhaft und stehen auch im Einklang mit den sonstigen Erkenntnissen. Sie werden insbesondere durch das toxikologische Gutachten vom 9. November 2018 (Bl. 5202 ff. HA) bestätigt. Danach konnte sowohl die Einnahme von Tilidin als auch der Konsum von Cannabis nachgewiesen werden. Der Angeklagte hat auch bei der Aufnahmeuntersuchung in der JVA angegeben, chronische Schmerzen im Rücken zu haben und hiergegen Tilidin zu nehmen. Der Sachverständige Dr. X hat zudem bestätigt, dass der Angeklagte eine leichte Skoliose habe. Das bei C2 sichergestellte Cannabiskonzentrat sei – so der Sachverständige – für die Zubereitung in Tee auch grundsätzlich geeignet und habe eine schmerzlindernde Wirkung. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. X, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt, liegt bei C2 daher keine Suchterkrankung und auch kein Hang vor, sondern ein unregelmäßiger Cannabiskonsum als punktuelle Ergänzung bzw. Alternative zur ärztlich verordneten Tilidin-Medikation. VIII. (Einziehungsentscheidungen) 1. Hinsichtlich N4 war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 Euro anzuordnen. Dieser hat nach den getroffenen Feststellungen für die von ihm durchgeführten Kurierfahrten bei den Taten 2, 3 und 6 einen Kurierlohn von insgesamt 6.000 Euro erhalten. Weiterhin zu berücksichtigen war der bei der Tat 6 von O an N4 übergebene Betrag in Höhe von 6.000 Euro, den N4 an Y aushändigen sollte. Hinsichtlich der insoweit angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung mit der Angeklagten I wird auf die Ausführungen unter Ziff. VIII. 4. verwiesen. Nach §§ 73a Abs. 1, 73c S. 1 StGB war zudem noch ein Betrag von weiteren 4.000 Euro einzuziehen. Denn N4 hat neben den hier angeklagten drei Kurierfahrten für fünf weitere von ihm durchgeführte Betäubungsmitteltransporte jeweils mindestens einen Kurierlohn von 800 Euro erhalten. 2. Hinsichtlich des Angeklagten C2 war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB ein Betrag von 1.800 Euro einzuziehen. Denn C2 hat nach den getroffenen Feststellungen für die von ihm durchgeführte Kurierfahrt (Tat 1) einen Kurierlohn von 700 Euro und für die von ihm auf der Cannabisplantage in der H-Straße erbrachten handwerklichen Arbeiten einen Betrag von 1.100 Euro erhalten. Soweit Y C2 für seine weiteren Tätigkeiten auf der Cannabisplantage im Zusammenhang mit der Aufzucht, Pflege und Ernte der Pflanzen die aus dem angeblich fehlenden Kilogramm Kokain herrührenden Schulden von 15.000 Euro erlassen hat, sind derartige wirtschaftliche Vorteile außer Ansatz geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2008 – 2 StR 54/07). Nach §§ 73a Abs. 1, 73c S. 1 StGB war indes noch ein weiterer Betrag in Höhe von 1.200 Euro für die von C2 durchgeführten, indes nicht angeklagten Betäubungsmitteltransporte einzuziehen. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat C2 für eine von ihm alleine durchgeführte Auslieferungsfahrt einen Betrag von jedenfalls 700 Euro erhalten und für die mit Y durchgeführte Auslieferungsfahrt einen Betrag von 500 Euro. 3. Hinsichtlich des Angeklagten N3 war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB der Kurierlohn in Höhe von 1.200 Euro einzuziehen, den N3 nach den getroffenen Feststellungen für die Tat 5 erhalten hat. Daneben war gemäß §§ 73a Abs. 1, 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Betrags in Höhe von weiteren 6.280 Euro anzuordnen. Denn N3 hat nach den getroffenen Feststellungen acht weitere Betäubungsmitteltransporte durchgeführt, für die er jeweils einen Lohn von mindestens 760 Euro erhalten hat. Darüber hinaus hat N3 eine Beschaffungsfahrt nach S1 durchgeführt, für die er nach den getroffenen Feststellungen einen Betrag von 200 Euro erhalten hat. 4. Betreffend die Angeklagte I war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB hinsichtlich eines Betrags von 6.000 Euro eine Wertersatzeinziehung anzuordnen. Die Angeklagte hat diesen Betrag aus der Tat 6 erlangt, denn sie hatte, da sie die Geldscheine gezählt und diese dann in dem vor ihr liegenden Handschuhfach deponiert hat, über mehrere Stunden Verfügungsgewalt über diesen Betrag. Insoweit war zugleich die gesamtschuldnerische Haftung mit dem Angeklagten N4 anzuordnen. 5. Hinsichtlich der Angeklagten I2 war gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB ein Betrag in Höhe von 7.450 Euro einzuziehen, für den I2 mit dem früheren Angeklagten Y gesamtschuldnerisch haftet. Denn nach den getroffenen Feststellungen hat Y I2 bei der Tat 7 den ihm von Steven I1 ausgehändigten Betrag von 7.450 Euro übergeben und I2 angewiesen, diesen zu zählen und anschließend im vor ihr liegenden Handschuhfach zu deponieren. Somit hatte I2 neben Y Verfügungsgewalt über diesen Betrag. Die Einziehung des Mobiltelefons Samsung Galaxy beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Dieses wurde von I2 als Tatmittel unter anderem zur Verabredung wie auch zur Kommunikation mit Y während der Fahrten (vgl. oben Tat 3) benutzt. IX. (Kosten) Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.