Urteil
2 O 201/19 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2020:0703.2O201.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der M. T GmbH & Co. KG (i.F. Schuldnerin) durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.03.2017 deren Insolvenzverwalter. Eigenantrag auf Eröffnung wurde am 23.11.2016 (Eingang bei Gericht) gestellt. Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten zwei Konten. Zum Einen hatte sie, basierend auf dem Vertrag vom 11.03.2005 (Anlage B2, Bl. 59 f. d.A.) ein Girokonto mit einer Kreditlinie von 50.000 €. Das Girokonto war mehrfach abgesichert, u.a. durch zwei Einzelbürgschaften des Einzelgeschäftsführers der Komplementär-GmbH der Schuldnerin, Herrn T2, und seiner Ehefrau sowie einer Grundschuld und einer Globalzession aller Forderungen gegen Kunden der Schuldnerin. Vereinbart war, dass das Girokonto zu jedem Rechnungsabschluss mit den bis dahin angefallenen Kreditkosten, insbesondere Zinsen, belastet wird. Zum Anderen führte sie ein Darlehenskonto. Basis dessen war ein Darlehensvertrag vom 24.02.2005 über einen Nennbetrag von 125.000 €, auf dessen genauen Inhalt (Anl. B1: Bl. 57 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Danach waren monatliche Rückzahlungen in Höhe von 2.800 € geschuldet. Das Girokonto wurde als Belastungskonto für fällige Beträge vereinbart. Das Darlehenskonto war mehrfach abgesichert, u.a. durch zwei Einzelbürgschaften, erteilt jeweils durch den Einzelgeschäftsführer der Komplementär-GmbH der Schuldnerin, Herrn T2, und durch seine Ehefrau sowie Sicherungsübereignungen von Fahrzeugen und einer Globalzession aller Forderungen gegenüber der Kunden der Schuldnerin. Der Dispositionskredit auf dem Girokonto war seit Juli 2008 dauerhaft fast vollständig ausgeschöpft. Dort kam es am 02.07.2008 und 30.09.2008 zu Rücklastschriften mangels Kontodeckung, ebenso fünfmal im Januar 2009, siebenmal im Februar 2009 und einmal im März 2009. Auf dem Darlehenskonto der Schuldnerin wurden von deren Girokonto im Zeitraum 31.03.2009 bis 10.03.2010 insgesamt 20.077,44 € gutgeschrieben. Im Einzelnen handelte es sich zu folgenden Daten um die genannten Beträge: 31.03.09 186,61 € 30.04.09 161,67 € 29.05.09 161,67 € 30.06.09 161,67 € 31.07.09 161,67 € 01.09.09 1.615,97 € 09.10.09 4.052,61 € 03.11.09 2.823,04 € 10.03.10 10.752,53 € Auf dem Girokonto verrechnete die Beklagte im Zeitraum 30.06.2009 bis 29.04.2010 insgesamt 7.157,88 € im Wege des Rechnungsabschlusses mit ihren Zinsansprüchen. Im Einzelnen wurden an den folgenden Tagen die genannten Beträge verrechnet: 30.06.09 1.691,38 € 30.09.09 1.694,88 € 30.12.09 1.574,02 € 31.03.10 1.715,83 € 29.04.10 481,77 € Spätestens im 2. Halbjahr 2009 wurde der Beklagten die Krise der Schuldnerin offenbar. Die Schuldnerin veräußerte die an die Beklagte sicherungsübereigneten Fahrzeuge einvernehmlich. Von dem Verkaufserlös wurden auf das Girokonto am 07.10.2009 20.100 € und am 05.03.2010 11.000 € eingezahlt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.17 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge bis zum 18.08.17 auf. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin sei seit dem 30.03.2009 zahlungsunfähig gewesen. Dies sei der Beklagten auf Grund der Kontoaktivitäten bekannt gewesen. Die Eingänge auf dem Darlehenskonto in Höhe von insgesamt 20.077,44 € seien durch Überweisungen der Schuldnerin veranlasst worden. Der Kläger meint, auch die Verrechnung der Zinsansprüche im Wege des Rechnungsabschlusses sei auf eine Rechtshandlung der Schuldnerin – nämlich auf deren Unterlassen eines Widerspruchs – zurück zu führen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.235,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz in dem Zeitraum vom 15.03.2017 bis zum 04.04.2017 und seit dem 19.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe alle streitgegenständliche Zahlungen selbst veranlasst. Es fehle daher an einer Rechtshandlung der Schuldnerin. Sie meint, es fehle zudem an einer Gläubigerbenachteiligung. Die letzten Eingänge auf dem Girokonto vom 09.10.2009 und 10.03.2010 seien wegen des AGB-Pfandrechts bereits ihrem Vermögen zuzuordnen gewesen, so dass die „Umbuchung“ auf das Darlehenskonto keine Vermögensverschiebung mehr dargestellt hätte. Entscheidungsgründe A. Die zulässige Klage ist unbegründet. Es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Klage, weil die Kosten des Insolvenzverfahrens im Fall einer erfolgreichen Klage hätten gedeckt werden können. Der Kläger hat aber keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge aus § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. Die streitgegenständlichen Umbuchungen und Verrechnungen können von ihm nicht wirksam angefochten werden, insbesondere nicht nach § 133 Abs. 1 InsO a.F. I. Bei den Umbuchungen/Zahlungen vom Girokonto auf das Darlehenskonto (20.077,44 €) fehlt es an einer für § 133 Abs. 1 InsO a.F. erforderlichen Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO). Die Umbuchungen/Zahlungen erfolgten von dem Girokonto, das sich durchgehend im Soll befand, auf ein Darlehenskonto, das naturgemäß auch im Soll geführt wird. Damit wurde die Schuldenmasse der Schuldnerin nicht vermehrt, vielmehr wurde wirtschaftlich eine bankinterne Umbuchung von Verbindlichkeiten vorgenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerin die einzelnen Umbuchungen durch Überweisungen veranlasst hat oder nicht. Werden Zahlungen von einem debitorischen Konto auf ein anderes bei derselben Bank geführtes ebenfalls debitorisches Konto gebucht, liegt eine Gläubigerbenachteiligung nur vor, wenn das Konto, dessen Schuldenbestand durch die Umbuchung verringert wurde, über schlechtere Sicherungen verfügte, als das Konto dessen Schuldenstand dadurch erhöht wurde (BGH, Beschluss vom 10.07.2008, IX ZR 142/07). Denn nur dann wäre die Bank besser gesichert als vor der Transaktion, was die anderen Gläubiger benachteiligen würde (vgl. dazu auch: OLG Naumburg, Urteil vom 15.02.2006, 5 U 158/05). Eine bessere Sicherung des Darlehenskontos gegenüber dem Girokonto ist nicht vorgetragen und ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen. Die Sicherungen sind weitgehend identisch. Inwieweit sich die Sicherungsgrundschuld beim Girovertrag wertmäßig – insbesondere im Vergleich zu den Sicherungsübereignungen der LKW beim Darlehensvertrag – auswirkt, ist nicht ersichtlich. II. Bei den Zinsverrechnungen (7.157,88 €) fehlt es an einer für § 133 Abs. 1 InsO a.F. erforderlichen Rechtshandlung der Schuldnerin binnen zehn Jahren vor dem Eingang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Rechtshandlung kann – anders als der Kläger meint – nicht in einem Unterlassen des Widerrufs der Buchung gesehen werden. Denn anders als bei den vom Kläger in Bezug genommenen Abbuchungen durch Lastschrift, die erst bei fehlendem Widerruf durch eine fingierte Genehmigung materielle Wirkung erlangen, wirkt die hier vorgenommene Verrechnung unmittelbar materiellrechtlich. Ein Unterlassen steht zudem nur dann einer Rechtshandlung gleich, wenn dadurch eine Rechtsposition aufgegeben wurde. Dies war hier nicht der Fall. Mit dem Widerruf hätte die Schuldnerin auch keine andere Rechtsposition erlangen können, weil die Verrechnung entsprechend der Vereinbarungen aus dem Girovertrag zu Recht erfolgte. Die Rechtshandlung der Schuldnerin kann auch nicht in der 2005 erklärten Befugnis zur Belastung des Girokontos für Kreditkosten bei jedem Rechnungsabschluss (Anl. B2, Bl. 59 d.A.) gesehen werden. Die Erklärung wurde bereits über 10 Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2016 abgegeben. Außerdem ist sie nur die rechtliche Grundlage dafür, dass die Beklagte im Anschluss ohne Verfügung der Schuldnerin belasten kann. Wenn die Bank das Konto des Schuldners etwa mit Gebühren oder mit Kreditraten belastet, fehlt es an einer Verfügung des Schuldners (BGH, Beschluss vom 27.03.2008, IV ZR 29/07). III. Die Einzahlungen der Schuldnerin auf das Girokonto nach Verkauf der sicherungsübereigneten Gegenstände sind nicht vom Kläger angefochten. Jede Anfechtungsklage muss den Gegenstand der Anfechtung und die Tatsachen bezeichnen, aus denen die Anfechtungsberechtigung hergeleitet werden soll. Es genügt aber, wenn sich diese Angaben aus dem Zusammenhang der nicht in allen Einzelheiten vollständigen Klageschrift bei sinnvoller Auslegung entnehmen lassen, wobei nähere Einzelheiten später ergänzend mitgeteilt werden können (BGH, Urteil vom 19.10.1983, VIII ZR 156/82). Der Kläger hat ausdrücklich nur die zitierten Umbuchungen und Verrechnungen zum Gegenstand seiner Klage gemacht und hat diese auch nicht erweitert, nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung eine anderweitige Anfechtbarkeit des Sachverhalts in den Raum gestellt und in der Duplik den Veräußerungssachverhalt zu den LKW vorgetragen hat. Er hat auch nicht klarstellend reagiert, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung eine mögliche anderweitige Anfechtbarkeit des Sachverhalts in den Raum gestellt hat. Angesichts dessen muss die mündliche Verhandlung nicht im Hinblick auf den Beklagtenvortrag aus dem Schriftsatz vom 19.05.2020 wieder eröffnet werden. Dem Kläger muss nicht Gelegenheit gegeben werden, seinen bisher nur pauschalen Vortrag zum Barerhalt des Verkaufserlöses durch die Schuldnerin (und nicht wie von der Beklagten vorgetragen: durch den Geschäftsführer der Schuldnerin als Treuhänder für die Beklagte) zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. B. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. C. Streitwert: 27.235,32 €