OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 386/19 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2020:1118.3O386.19.00
2mal zitiert
20Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Autokredits nach erklärtem Widerruf. Die Klägerin erwarb von der Y. GmbH (im Folgenden: Autohaus) einen Pkw Renault Captur, Fahrzeugidentifizierungsnummer: N01, zu einem Kaufpreis von 16.990,00 €. Der Gesamtdarlehensbetrag lag bei 18.812,03 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Anl. K1 Bezug genommen. Die für die Klägerin bestimmte Abschrift des Darlehensvertragsformulars erhielt sie bei der Unterzeichnung des Darlehensvertragsformulars am 06.03.2016 in den Geschäftsräumen des Autohauses. Auf den Kaufpreis von 16.990,00 € leistete die Klägerin eine Anzahlung i.H.v. 0,00 €. Den Kaufpreis ließ die Klägerin durch die Beklagte finanzieren. Zu diesem Zweck schlossen die Klägerin und die Beklagte, vermittelt durch das Autohaus, einen Darlehensvertrag vom 06.03.2016 (Darlehensvertragsnummer: N02) über den Nettodarlehensbetrag i.H.v. 16.990,00 € mit einem Zinssatz von 3,919 % p.a., einer Laufzeit von 48 Monaten mit monatlichen Darlehensraten von 272,55 € und einer Schlussrate von 6.002,18 €. Zu dem näheren Inhalt des Darlehensvertrages nebst Darlehensbedingungen wird auf Anlage K2 verwiesen. Die Klägerin leistete beginnend ab dem 20.04.2016 die monatlichen Raten i.H.v. 272,55 €. In den Darlehensunterlagen war eine Widerrufsinformation enthalten. Die Klägerin erbrachte auf den Darlehensvertrag im Zeitraum April 2016 bis Oktober 2019 43 Raten à 272,55 €, wobei die Zahlungen nach der Widerrufserklärung der Klägerin am 10.01.2019 ausdrücklich unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgten. Mit Schreiben vom 10.01.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung unter 14-tägiger Fristsetzung (Anl. K3). Die Beklagte erkannte den Widerruf binnen der ihr gesetzten Frist nicht an. Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.03.2019 forderte die Klägerin die Beklagte erneut unter Fristsetzung bis zum 03.04.2019 zur Zahlung gegen Herausgabe des Pkws auf (Anl. K4). Die Beklagte erkannte den Widerruf erneut nicht an. Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft bzw. enthalte unvollständige Pflichtangaben: Es bestünde eine unzureichende Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Entgegen den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a.F. habe die Beklagte nicht die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung mitgeteilt. Zudem habe sie nicht deutlich gemacht, welche der von dem BGH bislang anerkannten Methoden sie anwenden möchte. Weiterhin würden Angaben zur Art des Darlehens entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB fehlen. Erforderlich seien die Angabe der Vertragsart und die nähere Ausgestaltung des Vertrages. Ferner seien die Angaben über die Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer entgegen Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der damals geltenden Fassung unzureichend. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. müsse der Verbraucherdarlehensvertrag klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Darüber hinaus bestünde im Hinblick auf die Darstellung des Zinsbetrages pro Tag von 0,00 € ein Fehler in der Widerrufsbelehrung. Weiterhin sei über ein tatsächlich nicht existierendes verbundenes Geschäft (GAP Versicherung) belehrt worden. Im Darlehensantrag befinde sich ein Hinweis auf verbundene Verträge, da in der Widerrufsinformation der „geschlossene Kaufvertrag über den finanzierten Kaufgegenstand“ und die „Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz“ sowie der „Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung“ als verbundene Verträge angegeben worden seien, indem sie dort genannt worden seien, wo nach den gesetzlichen Gestaltungshinweisen verbundene Verträge zu nennen seien. Zudem bestünde eine unwirksame Aufrechnungsklausel. Darüber hinaus bestünde ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag beinhalte eine „Widerrufsinformation“ und eine „Widerrufsbelehrung“, wobei beide auf unterschiedliche Widerrufsfolgen hinweisen. Für den Verbraucher sei bereits nicht ersichtlich, welche der beiden Belehrungen für ihn gelte. Weiterhin fehle es daran, dass der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB angegeben worden seien. Es sei die absolute Zahl des geltenden Verzugzinssatzes zu nennen und konkret zu erläutern, wie der Verzugszins angepasst werde. Des Weiteren sei über eine rechtlich nicht existierende Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers belehrt worden. Im Übrigen habe es die Beklagte versäumt, den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers mitzuteilen. Ferner sei die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB ( „nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“ ) nicht klar und verständlich. Weiterhin könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB berufen. Nachdem die Schlussrate am 20.03.2020 in Höhe von 6.002,18 € unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt worden ist, hat die Klägerin ihren Klageantrag zu 2. geändert. Sie beantragte ursprünglich, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. N02 über nominal € 16.990,00 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 10.01.2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen; die Beklagte zu verurteilen, an sie € 11.719,65 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 11.719,65 seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Renault Captur, Fahrzeug-Ident-Nr. N01, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von € 1.100,51 zu zahlen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer II. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Mit Schriftsatz vom 28.10.2020 hat die Klägerin den Klageantrag zu 1. dahingehend geändert, dass nicht mehr auf den Zugang der Widerrufserklärung mit dem Datum vom 10.01.2019 abgestellt wird, sondern auf den 23.01.2019. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. N02 über nominal € 16.990,00 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 10.01.2019 keine Ansprüche auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen; die Beklagte zu verurteilen, an sie € 18.812,03 nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von € 11.719,65 seit Rechtshängigkeit, aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 1.090,20 seit 01.03.2020 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von € 6.002,18 seit 01.04.2020 zu zahlen, binnen 7 Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Renault Captur, Fahrzeug-Ident-Nr. N01, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren; die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von € 1.100,51 zu zahlen; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer II. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise hat sie ursprünglich widerklagend beantragt, festzustellen, dass die Klägerin über den Betrag von EUR 8.831,30 hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen weitergehenden Wertverlust des PKW Renault Captur Fahrzeug-Ident.-Nr. N01 an sie zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Sie beantragt nunmehr – ausgehend von einem Wertverlust in Höhe von 11.098,40 € – hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Klägerin über den Betrag von EUR 11.098,40 hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen weitergehenden Wertverlust des PKW Renault Captur Fahrzeug-Ident.-Nr. N01 an sie zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein Widerrufsrecht zu, weil die Widerrufsinformation ordnungsgemäß erteilt worden sei und sämtliche Pflichtangaben im Vertrag enthalten seien. Sie erklärt hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2020, Bl. 160 d. A., verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Das Landgericht Wuppertal ist örtlich zuständig, da am Wohnsitz der Klägerin in Solingen die streitige Verpflichtung ihres Klageantrages zu 1. zu erfüllen wäre, § 29 ZPO. Für die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über eine negative Feststellungsklage der vorliegenden Art ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Kläger die von ihm geleugnete Leistungspflicht zu erfüllen hätte. Bei einer – wie in dem vorliegenden Fall – negativen Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die Bank ist dies der Wohnsitz des Darlehensnehmers ( Schultzky , in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 29, Rn. 25.43 m.w.N.). Denn der gesetzliche Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankdarlehen – auch für die von dem Kläger primär geleugnete Verpflichtung zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis – ist gemäß §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Darlehensnehmers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017, Az.: I-17 U 144 / 16, Rn. 41 m.w.N.). Im Übrigen ist auch die örtliche Zuständigkeit für den Leistungsantrag gegeben, da es sich bei der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Darlehensvertrages um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Vertrag handelt, bei dessen Rückabwicklung einheitlicher Erfüllungsort der Ort ist, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktrittes befindet. Dies ist ebenfalls am Wohnort der Klägerin in Solingen. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere folgen sie nicht aus § 346 BGB bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB. Sämtliche Ansprüche setzen einen – wirksamen – Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Klägerin voraus. Daran fehlt es hier. Das Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB war bei Erklärung des Widerrufs der Willenserklärung mit Schreiben vom 10.01.2019 verfristet, weil die 14-tägige Widerrufsfrist gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 2, 356b Abs. 1, 2 BGB bereits mit Vertragsschluss am 06.03.2016 angelaufen war. Der erklärte Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrages erfolgte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag das Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Die Widerrufsfrist beträgt gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB 14 Tage. Gemäß § 492 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Verbraucherdarlehensverträge, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Gemäß § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerrufsfrist begann nach Ab-schluss des Vertrages am 06.03.2016 und Erhalt sämtlicher nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge erforderlichen Pflichtangaben zu laufen. Die für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblichen Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhielt die Klägerin ebenfalls spätestens am 06.03.2016. Die Widerrufsfrist begann damit mit Ablauf des 06.03.2016 und endete mit Ablauf des 20.03.2016. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der streitgegenständliche Darlehensvertrag am 10.01.2019 nicht mehr widerrufbar. Die von der Klägerin gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwände greifen vorliegend nicht durch. Die von der Beklagten gegebenen Widerrufsinformationen halten einer umfassenden Überprüfung durch die Kammer stand. Die der Klägerin zur Verfügung gestellte Urkunde enthält die nach § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB notwendigen Pflichtangaben in klarer und verständlicher Weise. Durch die Belehrung wurde die Klägerin nicht nur von ihrem Widerrufsrecht in Kenntnis gesetzt, sondern sie wurde auch in die Lage versetzt, dieses auszuüben. Der näheren Erörterung bedarf unter Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Rügen lediglich Folgendes: 1. Hinsichtlich der Informationen zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung genügt der Darlehensvertrag der Beklagten den Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB. Die Beklagte hat auf Seite 3 des Darlehensvertrages unter der im Fettdruck gehaltenen Überschrift „Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)“ über den Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung informiert. Mit den Informationen ist für den Verbraucher eindeutig ersichtlich, wo die Obergrenze für eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung liegt. Auch die wesentlichen Parameter, nach denen die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird, und die Tatsache, dass die vom BGH vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen eingehalten werden, sind mitgeteilt worden. Die Erläuterung einer komplexen finanzmathematischen Formel und die Entscheidung über eine von zwei möglichen Berechnungsmethoden hat hierbei für den Verbraucher keinen Mehrwert, weswegen eine entsprechende Angabe auch aus Verbraucherschutzgründen nicht zu fordern ist. Im Vergleich zu der von der Klägerseite für sachgerecht erachteten Berechnung sind die genannten Parameter nach Auffassung der Kammer sogar aussagekräftiger und verständlicher (vgl. LG Köln, Urt. v. 10.10.2017, 21 O 23/17, Juris, Rn. 56). Darüber hinaus ist bereits zweifelhaft, ob Unzulänglichkeiten in den Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist haben können. Rechtsfolge solcher Unzulänglichkeiten ist nach hiesiger Auffassung allein, dass der Anspruch des Darlehensgebers nach § 502 BGB auf die Vorfälligkeitsentschädigung entfällt (MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 90, Rn. 32; § 502, Rn. 14). Dafür, über diese Rechtsfolge hinaus die Widerrufsfrist des Verbrauchers nicht beginnen zu lassen, besteht aus Verbraucherschutzgründen kein Bedarf. Verliert die darlehensgebende Bank wegen unzulänglicher Darlegung der Berechnungsmethode ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, so ist dem Schutze des Verbrauchers genüge getan, ohne dass es darüber hinaus einer nicht fristgebundene Widerrufsmöglichkeit bedarf. 2. Der klägerische Einwand, es fehle entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. an einer Pflichtangabe über die Art des Darlehens, trägt im Ergebnis nicht. Gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. muss die Unterrichtung vor Vertragsschluss Informationen über die „Art des Darlehens“ enthalten. Zwar wird die Art des Darlehens im Darlehensvertrag nicht näher bezeichnet. Jedoch war eine weitere Konkretisierung nicht erforderlich. Schon aus den ersten Zeilen der Seite 1 des Darlehensvertrages ergibt sich, dass ein in insgesamt 47 Raten (nebst Schlussrate) zurückzuzahlendes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Gebrauchtwagens mit einem bezeichneten Kaufpreis Vertragsgegenstand war. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher ist aufgrund dieser Informationen in der Lage zu erkennen, welche Art von Darlehen vertragsgegenständlich ist. Die Bezeichnung etwa als „Ratenkredit“ oder „Verbraucherdarlehen“ hätte keinen über die genannten Informationen hinausgehenden Aussagewert gehabt. 3. Auch über das Verfahren bei Kündigung wurde entsprechend Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB hinreichend aufgeklärt. Im Rahmen der auf Seite 3 des Darlehensvertrages genannten Informationen wird umfassend über die Voraussetzungen und die Folgen einer außerordentlichen Kündigung durch die Bank informiert. Ein ordentliches gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht der Klägerin besteht nicht. Es besteht jedoch ein Anspruch auf vorzeitige teilweise oder vollständige Rückzahlung des Darlehens. Diese Möglichkeit und die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden ebenfalls auf Seite 3 des Darlehensvertrages dargestellt. Darüber hinaus wird auch auf die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Vertragsteile gem. § 314 BGB hingewiesen. Weitergehende Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung waren nicht erforderlich. Schon die Notwendigkeit des Hinweises auf § 314 BGB ist fraglich. Es widerspricht schon grundsätzlich dem Wortlaut von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB, unter den Pflichtangaben zum „Verfahren bei Kündigung“ die umfangreiche Auflistung von Kündigungsrechten zu verstehen. Es ist nicht verständlich, warum es erforderlich sein soll, auf ein etwaiges außerordentliches gesetzliches Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB zwingend hinzuweisen, gleichzeitig aber andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie z.B. in Fällen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, unerwähnt zu lassen. Vor diesem Hintergrund verdient die Auslegung, nach der der Belehrende lediglich verpflichtet ist, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen, ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen, Lösungsrechte hinzuweisen, den Vorzug (LG Köln, Urt .v. 10.10.2017 – 21 O 23/17, Juris Rn. 57 ff. m.w.N.). 4. Die Angabe eines Tageszinses von 0,00 Euro für den Fall des Widerrufs als Widerrufsfolge im Rahmen der Widerrufsinformation zum streitgegenständlichen Vertrag (S. 4 des Darlehensvertrages) führt entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann. Der Verbraucher wird durch die Angabe, dass der pro Tag zu zahlende Zins 0,00 Euro betrage, nach Maßgabe des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1, 2 EGBGB a.F. klar und verständlich darüber informiert, dass er im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum bis zur Rückzahlung des Darlehens, welche innerhalb von 30 Tagen erfolgen müsse, keinen Sollzins zu entrichten habe. Die Ausführungen dazu, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens der vereinbarte Sollzins bezahlt werden müsse, machen die Widerrufserklärung der Beklagten nicht undeutlich. Für den Verbraucher ist vielmehr offensichtlich, dass es sich um einen Formulardarlehensvertrag handelt, der – auch damit der Darlehensgeber die Gesetzlichkeitsfiktion für sich in Anspruch nehmen kann, welcher er sich bei einem Weglassen dieses Satzes begeben würde – für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein muss. Die Formulierung zu den Widerrufsfolgen ist auch nicht dazu geeignet, einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten. Selbst wenn er beim Lesen der Widerrufsbelehrung unsicher wäre, ob er im Falle des Widerrufs bis zur Rückzahlung des Darlehens nicht vielleicht doch den vereinbarten Sollzins zu entrichten habe, so entspricht dies zum einen der gesetzlichen Regelung, so dass er im Falle eines Widerrufs in jedem Fall nicht schlechter gestellt würde, als er von Gesetzes der Fall sein dürfte. Zum anderen kann er die Angabe, dass pro Tag ein Zinsbetrag von 0,00 Euro zu zahlen sei, als vertragliches Angebot der Beklagten auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts verstehen, durch welche er gegenüber dem gesetzlichen Widerrufsrecht besser gestellt werden würde (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, Juris, Rn. 21). 5. Auch die Bezugnahme der Widerrufsinformation auf verbundene Verträge betreffend des „geschlossenen Kaufvertrags über den finanzierten Kaufgegenstand“ und die „Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz“ und der „Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung“ macht die Information nicht unverständlich. Die Entscheidung, ob die Widerrufsinformation diesbezüglich fehlerhaft ist, kann dahinstehen. Denn mit dem Leitbild des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers ist es unvereinbar, nicht zu wissen, dass er diese nicht abgeschlossen hat. Weiß der Verbraucher aber, dass er solche nicht abgeschlossen hat, so versteht er auch, dass die diesbezüglichen Passagen der Widerrufsinformation für ihn nicht einschlägig sind und wegfallen (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss, a.a.O.). Insoweit ist auch die Textform gewahrt, denn aus dem Darlehensvertragsformular selbst ergibt sich, ob diese abgeschlossen wurden (vgl. S. 1 des Darlehensvertrages). Hier ist jeweils eindeutig mittels der Angabe von Beträgen in Euro angegeben, ob die jeweiligen Zusatzoptionen abgeschlossen wurden. Vorliegend wurden die oben genannten Optionen mit einem Betrag von 0,00 Euro angegeben. Soweit diese in die Umsetzung der Gestaltungshinweise zu verbundenen Verträgen einbezogen wurde, ist hierin nur eine Erweiterung des klägerischen Rechtskreises zu sehen (BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15), womit eine entsprechende vertragliche Erweiterung des Widerrufsrechts anzunehmen ist. Vertraglich vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Widerruf des Darlehensvertrages auch nicht mehr an den geschlossenen Kaufvertrag über den finanzierten Kaufgegenstand, sowie auch an den von ihm ggf. gestellten Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz bzw. den von ihm ggf. gestellten Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung nicht mehr gebunden ist. Ein solcher Hinweis hätte für den Fall, dass es sich bei ihm nicht um einen verbundenen, sondern lediglich um einen zusammenhängenden Vertrag handelt, nicht erteilt werden müssen. Die anderweitige Umsetzung der Beklagten stellt indes ein rechtsgeschäftliches Angebot auf abweichende Widerrufsbedingungen dar, die die Klägerin durch ihre Unterschrift auch angenommen hat. Daran, dass die Beklagte, die offenbar ohnehin von einer Verbundenheit der Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz bzw. dem von ihm gestellten Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung ausgegangen ist und immer noch ausgeht, diese Erweiterung der klägerischen Rechte ggf. auch in die Praxis umsetzen wird, hat die Kammer keine Zweifel. Wäre der Klägerin dies nicht durch einen Beitritt zu einer Gruppenversicherung, sondern als eigene Versicherung angeboten worden, handelte es sich um ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 358 Abs. 3 BGB a.F., da zwischen dem Versicherungsvertrag und dem Darlehensvertrag der erforderliche Finanzierungszusammenhang und die wirtschaftliche Einheit bestehen würden. Auf eine durch einen Beitritt zu einer Gruppenversicherung ist unter den Voraussetzungen des Finanzierungszusammenhangs und der wirtschaftlichen Einheit § 358 BGB analog anzuwenden, weil § 358 BGB den Verbraucher vor dem Aufspaltungsrisiko der verbundenen Geschäfte schützen soll (BGH, Urt. v. 15.12.2009, Az.: XI ZR 45/09, Rn. 17 ff.) und dieses bei unter anderem bei einer Restschuldversicherung und dem Darlehensvertrag unabhängig davon besteht, ob die Restschuldversicherung als Gruppenversicherung oder als eigenständiger Versicherungsvertrag organisiert ist. Der notwendige Finanzierungszusammenhang besteht auch bei einer Restschuldversicherung, weil der Darlehensnehmer den Anspruch aus der vom Darlehensgeber abgeschlossenen Gruppenversicherung als versicherte Person nur erlangt, wenn der Darlehensgeber für ihn den entsprechenden Betrag an die Versicherungsgesellschaft abführt. 6. Die gemäß § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB erforderliche Widerrufsinformation ist nicht deswegen undeutlich, weil – wie die Klägerin meint – unwirksames Aufrechnungsverbot vereinbart ist. Denn eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird gerade nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az.: XI ZR 443/16), erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (BGH, Beschl. v. 09.04.2019, Az.: XI ZR 511/18). So liegt der Fall hier. 7. Darüber hinaus dürfte kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot bestehen. Der Einwand der Klägerin, dass für den Verbraucher nicht ersichtlich sei, welche der beiden Belehrungen, sprich die „Widerrufsinformation“ oder die „Widerrufsbelehrung“ für sie gelte, überzeugt nicht. Ein solcher Verstoß ist nicht ersichtlich. 8. Die Angaben der Beklagten zu der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB a. F. sind ausreichend. Auf der Seite 3 des Darlehensvertrages unter der Überschrift (Kündigungsmöglichkeit der DN) heißt es dazu wie folgt: „Nach einer Vertragskündigung berechnet die Bank den DN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung.“ Ein darüber hinaus gehender Hinweis, welchen Verzugszinssatz die Beklagte nach der Vertragslaufzeit geltend macht, ist bereits gesetzlich nicht vorgesehen. 9. Die Klägerin ist nicht fehlerhaft darüber belehrt worden, dass sie ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen habe. Zwar findet sich ein Hinweis auf die Zurückzahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen eines bereits ausgezahlten Darlehens unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ und eine Belehrung hierüber ist auch grundsätzlich fehlerhaft, weil in den Fällen verbundener Verträge, in denen die Auszahlung der Darlehenssumme nicht an den Darlehensnehmer, sondern an den Verkäufer der finanzierten Sache erfolgt, der Darlehensnehmer gerade nicht verpflichtet ist, ein ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, sondern lediglich Zinsen zu vergüten sind. Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher darf jedoch erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrages und insoweit auch der darin enthaltenen Widerrufsinformation, sorgfältig durchliest (BGH, Urt. v. 30.02.2016 – XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86-100, Juris Rn. 33). Bereits unter der nächsten Teil-Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen” findet sich der zutreffende Hinweis darauf, dass bei Vorliegen eines verbundenen Vertrages der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintrete, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeugkaufvertrag bereits zugeflossen ist. Dies entspricht im Wesentlichen dem Gesetzestext in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB a. F. Die insoweit abweichende Formulierung „Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag“ statt „Unternehmers aus einem verbundenen Vertrag“ ist nicht geeignet, eine Fehlvorstellung beim Verbraucher auszulösen, weil der „weitere Vertrag“ als Kaufvertrag über den finanzierten Kaufgegenstand in der Widerrufsinformation definiert ist (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017 – 9 U 105/16). Die Widerrufsinformation entspricht daher insoweit dem Gesetzestext. Deshalb gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschl. v. 27.09.2016 – XI ZR 309/15, Juris, Rn. 8). Auch die Belehrung über die Voraussetzungen des Wertersatzes beim verbundenen Vertrag bei Rückgabe des Fahrzeuges (§ 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB a. F.) ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat exakt die Formulierung aus der Muster-Widerrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB a F. übernommen, was für sich genommen schon dafür spricht, dass sie die gesetzgeberischen Vorstellungen von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung getroffen hat. Auch hier muss die Beklagte nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 – XI ZR 309/15, a.a.O.). 10. Einer zusätzlichen Angabe des Darlehensvermittlers im Darlehensvertrag bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da die Darlehensvermittlerin als verkaufendes Autohaus auf dem Rücknahmeversprechen, welches der Klägerin ausgehändigt wurde, vermerkt ist. Der Einwand der Klägerin, der Darlehensvermittler sei im Darlehensvertrag nicht genannt, führt nicht dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin trat die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Y. GmbH, auch als Darlehensvermittlerin i.S.d. § 655a BGB auf. Das Darlehen wurde allein über sie zwischen der Klägerin und Beklagten vermittelt. Von § 655a BGB wird auch der finanzierungsvermittelnde Handel erfasst. Darlehensvermittler kann auch der Händler sein, dessen Kaufvertrag mit dem Darlehensnehmer kreditiert wird (MüKoBGB/Schürnbrand, 7. Aufl. 2017, § 655a BGB Rn.11; Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, BGB § 655a Rn. 5). Der Zweck der Norm wurde daher dennoch hinreichend erfüllt. Die in Art. 247 § 13 EGBGB vorgesehenen Informationspflichten dienen in erster Linie der Verbesserung der Transparenz und sollen dem Verbraucher insbesondere die finanzielle Mehrbelastung durch die Einschaltung eines Darlehensvermittlers aufzeigen. Zudem soll er über die rechtliche Beziehung zwischen Darlehensvermittler und Darlehensgeber in Kenntnis gesetzt werden, damit er einschätzen kann, wie unabhängig der Darlehensvermittler bei seinen Empfehlungen ist (BeckOGK/Zimmermann, 15.12.2018, Art. 247 § 13 EGBGB Rn.5). Der Darlehensvermittler war der Klägerin bekannt und dessen Person sowie seine Kontaktdaten hinreichend ersichtlich. Die Angabe dürfte typischerweise in dem Merkblatt „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ enthalten sein. Zwar muss die Pflichtangabe grundsätzlich in der Vertragsurkunde selbst und nicht in zusätzlich übergebenen Merkblättern enthalten sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2017, Az.: 17 U 58/16). Etwas anderes gilt aber dann, wenn diese Merkblätter explizit im Vertrag erwähnt und auf ihre Beachtung hingewiesen wird. Wenn der durchschnittliche Verbraucher einen solchen Hinweis wahrnimmt, so weiß er, dass die in dem erwähnten Merkblatt vorhandenen Informationen für ihn Relevanz haben können. 11. Der Umstand, dass nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (mit Urt. v. 26.03.2020, Rechtssache C-66/19) die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) einer Regelung in einer Widerrufsinformation zu einem Verbraucherdarlehensvertrag dann entgegen stehen soll, wenn die Regelung hinsichtlich der in Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Pflichtangaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst weitere nationale Rechtsvorschriften in Bezug nehme (sog. Kaskadenverweis auf § 492 Abs. 2 BGB), rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der deutsche Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgesehen. Diese gesetzgeberische Konzeption ist vom Rechtsanwender bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG zu berücksichtigen. Sonst würde das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2019, Az.: XI ZR 44/18). Die Widerrufsinformation entspricht dem Gesetzestext, deshalb gilt: Genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst, muss der eine Widerrufsinformation Erteilende nicht (BGH, Beschl. v. 27.09.2016, Az.: XI ZR 309/15). 12. Weitere Gründe für eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages oder dafür, dass die Frist zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht zu laufen begann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind die Angaben im Übrigen bezüglich ihrer optischen Gestaltung (etwa der Schriftgröße) unproblematisch ausreichend. Pflichtangaben bedürfen keiner besonderen grafischen Hervorhebung (BGH, Urt. v. 23.02.2016, Az.: XI ZR 101/15) und die Darlehensbedingungen sind ohne Hilfsmittel ausreichend lesbar (vgl. zum Maßstab BGH, Urt. v. 22.05.2012, Az.: II ZR 2/11). 13. Auf die Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einem wirksamen Darlehenswiderruf ergeben hätten, kommt es mithin nicht an. Insbesondere kann damit offenbleiben, ob und in welcher Höhe die Klägerin zum Wertersatz für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit Abschluss des Darlehensvertrages verpflichtet ist. III. Die weiteren Klageanträge haben aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Über die Hilfswiderklage ist nicht zu entscheiden, da sie unter der Bedingung gestellt wurde, dass der Widerruf für wirksam erachtet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dies gilt auch für die Hilfsaufrechnung. IV. Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.10.2020 war die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1, 2 ZPO nicht wiederzueröffnen. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 16.990,00 EUR.