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Urteil

4 O 288/20

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:0325.4O288.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Auszahlung einer Erlebensfallsumme aus einer Kapitallebensversicherung. Mit Wirkung zum 01.06.2001 schloss Frau T (nachfolgend: Versicherungsnehmerin) einen Vertrag über eine Kapitallebensversicherung mit einer Erlebensfallsumme über 131.576,50 DM ab. Der Kläger wurde widerruflich als Bezugsberechtigter der Versicherungssumme angegeben (vgl. Bl. 7 GA, Rückseite). Für die weiteren Einzelheiten zum Vertrag und zum Versicherungsschein wird auf die Anlagen K1 und K2 (vgl. Bl. 7 ff., Bl. 9 ff. GA) verwiesen. Mit Schreiben vom 23.03.2016 erfragte die Beklagte bei der Versicherungsnehmerin eine aktuelle Bankverbindung zur Auszahlung der Versicherungsleistung. Im Anschreiben heißt es: „ (…) bei einer Überprüfung haben wir festgestellt, dass uns zu diesem Vertrag keine aktuelle Bankverbindung vorliegt. Um die Auszahlung der Versicherungsleistung pünktlich an Sie anweisen zu können, teilen Sie uns bitte kurzfristig Ihre Bankverbindung mit. “ Dem Anschreiben war ein Formular beigelegt, das die Versicherungsnehmerin handschriftlich ergänzt zurücksandte. Es hatte folgenden Inhalt: Das Versicherungsverhältnis endete zum 01.06.2016. Die Beklagte zahlte die Versicherungssumme auf das Konto der Versicherungsnehmerin aus. Die Versicherungsnehmerin verstarb am 23.10.2018. Daraufhin informierte der Kläger die Beklagte über den Tod der Versicherungsnehmerin. Mit Schreiben vom 07.05.2019 informierte die Beklagte den Kläger, dass die Erlebensfallsumme bereits am 01.06.2016 ausgezahlt worden sei. In einem durchgeführten Schlichtungsverfahren bei dem Ombudsmann für Versicherungen e. V. in Berlin wurde der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen. Der Ombudsmann vertrat die Auffassung, dass in dem Verlangen der Erblasserin, die Erlebensfallsumme auf ihr Konto zu überweisen, ein für die Beklagte bindender konkludenter Widerruf des ursprünglich dem Kläger eingeräumten Bezugsrechts liege (vgl. Anl. B3, Bl. 76 GA). Der Kläger ist der Ansicht, die Anweisung der Versicherungsnehmerin vom 02.04.2016 sei kein Widerruf des Bezugsrechts zugunsten des Klägers. Die Versicherungsnehmerin habe angesichts der langen Zeitspanne zum Vertragsschluss das Erklärungsbewusstsein gefehlt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.894,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 30.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Anweisung der Versicherungsnehmerin vom 02.04.2016 sei das Bezugsrecht des Klägers widerrufen worden. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu; insbesondere folgt er nicht aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag vom 26.04.2001 i. V. m. § 328 Abs. 1 BGB. Der von der Versicherungsnehmerin geschlossene Lebensversicherungsvertrag sah zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum 01.06.2016 keine Bezugsberechtigung des Klägers mehr vor, wonach im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorlag (§ 328 Abs. 1 BGB), mit der Folge, dass der Kläger unmittelbar das Recht erworben hätte, die Leistung der Versicherungssumme an sich zu fordern (vgl. Prölss/Martin/ Schneider , Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Auflage 2021, § 159, Rn. 1). Der Auszahlungsanspruch stand der Versicherungsnehmerin selbst in Folge ihres konkludent in Form der formularmäßigen Mitteilung der eigenen Bankverbindung vom 02.04.2016 (Bl. 36 GA) erklärten und wirksamen Widerrufs der ursprünglichen bestehenden Bezugsberechtigung des Klägers zu und ist durch Erfüllung in Form der angewiesenen Auszahlung der Versicherungssumme erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Bezugsberechtigung kann, sofern sie – wie hier vorliegend (vgl. Anl. K1 und K2) – nicht unwiderruflich erfolgt ist, von der Versicherungsnehmerin durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung an die Beklagte (der Versicherer) geändert werden. Die Versicherungsnehmerin kann die Einsetzung des Begünstigten schlicht widerrufen mit der Folge, dass sie in ihr Vermögen zurückfällt (vgl. Prölss/Martin/ Schneider , Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Auflage 2021, § 159, Rn. 11). Dem widerruflich Begünstigten steht bis zum Eintritt des Versicherungsfalles noch kein Recht zu; er hat nur eine ungesicherte Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung, denn der Versicherungsnehmer kann die Begünstigung jederzeit ganz oder zum Teil widerrufen und dadurch das Bezugsrecht vernichten oder einschränken (BGH, Beschluss v. 20.12.2018 – IX ZB 8/17 = NZI 2019, 419, Rn. 16). Die Stellung des Versicherungsnehmers wird durch die Einräumung eines Bezugsrechts zunächst nicht verändert. Er bleibt Träger aller Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag (vgl. auch § 10 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AVB, Bl. 18 GA). Bis zum Versicherungsfall steht der Versicherungsvertrag voll zur Disposition des Versicherungsnehmers. Dieser kann über ihn im Ganzen verfügen. Der Versicherungsnehmer kann auch die Bezugsberechtigung gegenüber dem Versicherer widerrufen (vgl. Prölss/Martin/ Schneider , Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Auflage 2021, § 159, Rn. 16). Der Widerruf des Bezugsrechts kann – wie hier vorliegend – auch konkludent erfolgen (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 30.09.2015 - 11 U 113/14 = BeckRS 2015, 16619, Rn. 39). Insbesondere muss die Erklärung des Widerrufs nicht „ausdrücklich“ in dem Sinne erfolgen, dass die Begriffe „Widerruf“ und „Bezugsberechtigung“ gebraucht werden müssten (MüKo VVG/ Heiss , 2. Auflage 2017, § 159, Rn. 49). Die das Bezugsrecht ändernde Erklärung muss aber wegen ihres Verfügungscharakters hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in welcher Weise die Bezugsberechtigung geändert werden soll (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.10.1994, 23 U 38/94 = r + s 1996, 326). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit dem von der Versicherungsnehmerin ausgefüllten und unterschriebenen Formular der Beklagten zeigte die Versicherungsnehmerin auf Aufforderung der Beklagten unmissverständlich an, an wen die Versicherungsleistung auszuzahlen war. Sie vermerkte gerade entgegen dem ursprünglichen Vertrag, dass eine Auszahlung an sie unter der dort erfolgten Kontoverbindung und nicht direkt an den Kläger erfolgen sollte. Hätte sie als immer noch Berechtigte gewollt, dass die Versicherungssumme direkt an den Kläger ausgezahlt werden sollte, hätte sie dies auch durch Nennung der Kontoverbindung des Klägers so vermerkt. Dass etwa 15 Jahre zwischen Vertragsschluss und Änderung des Bezugsrechts durch Angabe einer anderweitigen Kontoverbindung lagen, spricht nicht dafür, dass sich die Versicherungsnehmerin bei der Bezugsrechtsänderung keine Gedanken gemacht haben soll. Im Gegenteil hätte sie dann auf den bestehenden Vertrag und die bestehende Kontoverbindung oder auf den ehemals Bezugsberechtigten zur Klärung verweisen können (§§ 133, 157 BGB). Dass es um keine bloße Wissenserklärung ging, ergab sich auch zwanglos aus dem Inhalt des Formulars. Denn die Abfrage der Kontoinformationen wurde mit den Worten eingeleitet: „ Bitte zahlen Sie die Versicherungsleistung auf folgende Bankverbindung:“ . Weiter wurde auch darauf hingewiesen, was die steuerlichen Folgen der Angabe eines Begünstigten sind, der nicht Versicherungsnehmer ist. Damit stand der Versicherungsnehmerin vor Augen, dass sie eine Wahl hatte, an wen die Auszahlung erfolgen sollte, die sie durch die Angaben ihrer Kontodaten ausübte, was rechtstechnisch nichts anderes als der Widerruf des Bezugsrechts ist. Angesichts dieser Klarheit kann der Kläger nichts Günstigeres für sich aus dem Anschreiben an die Versicherungsnehmerin herleiten, weil es nicht geeignet war, den Inhalt des Formulars zu verunklaren. Dass der zutreffende Hinweis in dem Formular auf eine Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht die Versicherungsnehmerin (vgl. Bl. 36 GA) davon abhalten könnte, eine andere Bankverbindung anzugeben, erschließt sich nicht. Der Hinweis ist zutreffen und unterstreicht gerade das Wahlrecht. Weiterhin spricht für den Widerruf des Bezugsrechts durch die Versicherungsnehmerin ihr späteres Verhalten nach Erhalt des Geldes. Sie nahm das Geld widerspruchslos an sich und behielt es (§§ 133, 157 BGB). Dass sie es fälschlich für ein Geschenk der Versicherung hielt, liegt fern. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den Umständen, dass die Beklagte zum einen von sich aus an die Versicherungsnehmerin herangetreten ist und ferner in dem von der Beklagten an die Versicherungsnehmerin versendeten Formular, in der sie die Bankverbindung angab, kein ausdrücklicher Hinweis verzeichnet war, wonach die Angabe einer anderen Kontoverbindung als im Vertrag zugleich eine Änderung der Bezugsberechtigung darstellen würde. Der Beklagten steht es frei, vor Auszahlung der Versicherungsprämie nochmals bei der Versicherungsnehmerin nachzufragen, wohin das Geld fließen soll. Dies ist zugleich eine weitere Absicherung der Beklagten, sodass sie auch schuldbefreiend leisten kann. Die Beklagte konnte also und musste aus ihrer Sicht als Erklärungsempfänger davon ausgehen, dass hinreichend deutlich der Wille des Erklärenden (der Versicherungsnehmerin) zum Ausdruck kommt, das Bezugsrecht zu widerrufen. Ferner konnte und musste sie davon ausgehen, dass sie den fälligen Betrag schuldbefreiend innerhalb des Deckungsverhältnisses auf das Konto der Versicherungsnehmerin auszahlen darf und soll (§§ 133, 157 BGB). Das Valutaverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Kläger bleibt hiervon unberührt. Etwaige Schutz- oder Informationspflichten der Beklagten bestanden gegenüber dem Kläger nicht (vgl. etwa vgl. Prölss/Martin/ Schneider , Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Auflage 2021, § 159, Rn. 33). Die Beklagte musste also gerade nicht bei dem Kläger nachfragen. An diesem Ergebnis vermag auch die vom Kläger angeführte Entscheidung des OLG Köln vom 20.12.2000 (5 U 116/00 – zitiert nach NRWE - Rechtsprechungsdatenbank NRW) nichts zu ändern. Die zitierte Entscheidung unterscheidet sich vom vorliegenden Fall dadurch, dass es sich um eine Kündigung „mit sofortiger Wirkung“ eines Lebensversicherungsvertrages handelte. Das Gericht ging davon aus, dass der Kündigende nicht noch eine weitere Willenserklärung abgeben wollte: „Es ist bereits zweifelhaft, ob Herr M. - was erforderlich wäre - überhaupt mit dem Bewusstsein handelte, über die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages hinaus eine weitere Willenserklärung abzugeben. Der Kläger wollte den Lebensversicherungsvertrag kündigen, und zwar - wie es in dem Schreiben heißt - "mit sofortiger Wirkung". Das legt nahe, dass er der wenngleich rechtlich unzutreffenden Auffassung war, er müsse eine Kündigungsfrist nicht einhalten. Wenn er aber der Ansicht war, die Kündigung führe sogleich zur Beendigung des Versicherungsvertrages, bestand aus seiner Sicht keine Notwendigkeit, sich über einen etwaigen Widerruf der Bezugsberechtigung noch Gedanken zu machen.“ Ferner macht es einen Unterschied aus, ob es sich wie im Fall des OLG Köln um eine Lebensversicherung auf den Todesfall oder um eine Lebensversicherung auf den Erlebensfall handelt. Im letzteren Fall kann die Erblasserin als Versicherungsnehmerin aktiv ein Interesse an der Auszahlung der Versicherungsprämie an sich selbst entwickeln. Davon geht die Kammer im vorliegenden Fall aus, wenn die Versicherungsnehmerin entgegen der ursprünglichen Vereinbarung eine Auszahlung auf ihr eigenes Konto verlangte. Mangels Hauptanspruch ist das weitere Begehren des Klägers auf Zahlung von Zinsen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 75.894,32 Euro festgesetzt.