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Urteil

4 U 116/21

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 288/20) abgeändert und folgendermaßen neu gefasst: „1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.849,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Sturz der Klägerin vom 26.02.2020 auf dem Gelände des Busbahnhofs der Stadt ... und die sich hieraus ergebenden Verletzungen zurückzuführen sind. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 288/20) abgeändert und folgendermaßen neu gefasst: „1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.02.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.849,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.06.2020 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2020 zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf den Sturz der Klägerin vom 26.02.2020 auf dem Gelände des Busbahnhofs der Stadt ... und die sich hieraus ergebenden Verletzungen zurückzuführen sind. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“ Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. I. Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und mithin zulässig. Die Berufung ist auch ganz überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG i. V. m. § 9 Abs. 3a SaarlStrG i. V. m. § 253 Abs. 1 und 2 BGB und §§ 252, 842 BGB auf Grund des streitgegenständlichen Unfallereignisses. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 4 U 151/11 - 48 -, NVwZ-RR 2012, 833 - 835, juris Rdn. 25; Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.) nimmt der Träger der Straßenbaulast - hier die Beklagte - gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG die sich aus der Überwachung und Gewährleistung der Sicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit wahr. Demnach obliegt es dem Träger der Straßenbaulast, die Straße in einem hinreichend sicheren Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer hinreichend sicheren Zustands erforderlich sind (vgl. Senat, Urt. v. 07.03.2006 - 4 U 19/05 - 70 -, OLGR Saarbrücken 2006, 528 - 530, juris Rdn. 20; Senat, Urt. v. 27.03.2012 - 4 U 151/11, NZV 2012, 600, juris Rdn. 24; Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.). b) Die hoheitlich ausgeübte Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Straßen entspricht dabei inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1972 - III ZR 121/70, BGHZ 60, 54 - 64, juris Rdn. 7 und 10; Senat, Urt. v. 23.04.2020 - 4 U 73/18, n. v.; Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.). Diese Amtspflicht besteht zugunsten Dritter, nämlich der Straßennutzer (vgl. MünchKomm(BGB)-Papier/Shirvani, 8. Auflage, § 839 BGB, Rdn. 327). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird von der Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 - III ZR 56/79, VersR 1979, 1055 - 1056, juris Rdn. 9 f; BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194 - 2196, juris Rdn. 17), wobei jedoch absolute Gefahrlosigkeit nicht gefordert werden kann. Diese kann in der Regel nicht erwartet werden und ist auch unter Einsatz zumutbarer Mittel nicht zu erreichen. Vielmehr sind die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in dem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten, wobei sich der Benutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen muss (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194 - 2196, juris Rdn. 24). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und / oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194 - 2196, juris Rdn. 24; Senat, Urt. v. 27.10.2009 - 4 U 96/09 - 26, NJW-RR 2010, 602 - 604, juris Rdn. 30; Senat, Urt. v. 16.10.2014 - 4 U 168/13, juris Rdn. 43; Senat, Urt. v. 23.04.2020 - 4 U 73/18, n. v.; Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.). Die Verkehrssicherungspflicht dient nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 13.05.1998 - 1 U 105/97, OLGR 1998, 404 - 405, juris Rdn. 9 f). Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar bzw. deren Realisierung nicht vermeidbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194 - 2196, juris Rdn. 30; Senat, Urt. v. 21.07.1998 - 4 U 886/97 - 235 -, OLGR 1998, 404; Senat, Urt. v. 10.01.2010 - 4 U 480/10 - 145 -, juris Rdn. 41; OLG Koblenz, Urt. v. 26.07.2018 - 1 U 149/18, VersR 2018, 1405 - 1407, juris Rdn. 35; Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 31.05.2010 - 4 U 484/10, KommunalPraxis BY 2012, 148, juris Rdn. 18; Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.). c) Bei der Bestimmung der zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes notwendigen Maßnahmen sind die konkreten, an der Unfallstelle durch den Straßenbenutzer vorzufindenden tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Hierbei ist es etwa bedeutsam, wenn im Bereich des konkreten, für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Weges besondere Anzeichen dafür bestehen, die zwar darauf schließen lassen, dass an der Unfallstelle besondere Gefahren vorhanden sind bzw. vorhanden sein können, die jedoch den Verkehrsteilnehmer bereits als solche zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen, weil er sich bei deren Anwendung rechtzeitig auf die Gefahr einzustellen vermag und hierdurch seine Schädigung vermeiden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat der Verkehrssicherungspflichtige die Gefahr zu beseitigen oder wenigstens vor dieser zu warnen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, VersR 1980, 946 - 948, juris Rdn. 17; Senat, Urt. v. 23.04.2020 - 4 U 73/18, n. v.; Senat, Urt. v. 18.03.2021 - 4 U 61/20; Senat, Urt. v. 16.10.2014 - 4 U 168/13, juris Rdn. 43; Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.). Ansonsten muss sich der Benutzer den vorgegebenen Verhältnissen anpassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.1980 - III ZR 58/79, NJW 1980, 2194 - 2196, juris Rdn. 17; Senat, Urt. v. 02.05.2006 - 4 U 360/05, OLGR Saarbrücken 2006, 679 - 681, juris Rdn. 36; OLG Hamm, Urt. v. 06.04.1982 - 9 U 170/81, VersR 1983, 466, zitiert nach juris). Er hat den Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen erkennbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.1967 - III ZR 26/67, NJW 1968, 246, juris Rdn. 22; OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.10.1987 - 14 U 77/86, NZV 1988, 20 - 21, zitiert nach juris). d) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung in Gestalt einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten trägt der Geschädigte (vgl. Senat, Urt. v. 23.04.2020 - 4 U 73/18, n. v.; Grüneberg-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, § 839 BGB, Rdn. 84 m. w. N.). 2. Im vorliegenden Fall ist eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte zu bejahen. Die Klägerin hat bewiesen, dass sie im Bereich der Blindenleiteinrichtung im Busbahnhof der Beklagten auf Grund dort vorhandener Feuchtigkeit ausgerutscht ist und hierdurch verletzt wurde. a) Die Konstruktion der streitgegenständlichen Blindenleiteinrichtung als solche war fehlerhaft. Im Bereich der aus Kunststoff bestehenden Rillen bestand bei der am Unfalltag vorhandenen feuchten Witterung eine erhöhte Rutschgefahr, die, anders als das Landgericht meint, für die Klägerin nicht ohne Weiteres erkennbar war und auf die sie sich nicht einstellen konnte. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestanden konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründeten. Der Senat ist auf Grund der erneuten Anhörung der Klägerin sowie der erneuten Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich erhobenen Beweise davon überzeugt, dass der Unfall auf eine objektive Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zurückgeht. b) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung im Streitfall nicht schon aus dem Höhenunterschied der Blindenleiteinrichtung zu dem umgebenden Bodenbelag des Busbahnhofs abgeleitet werden kann, denn die Klägerin behauptet selbst nicht, auf Grund eines solchen Höhenunterschieds zu Fall gekommen, sondern im Bereich der Blindenleitanlage ausgerutscht zu sein. Ein Ausrutschen ist, anders als ein Stolpern, gerade keine typische Folge eines unerwarteten Niveauunterschieds. c) Ebenso wenig steht hier eine Verletzung der Räum- und Streupflicht im Raum, denn die Klägerin behauptet nicht, die Blindenleiteinrichtung sei am Unfalltag derart vereist oder mit Schnee bedeckt gewesen, dass Räum- und Streumaßnahmen erforderlich gewesen wären. d) Jedoch hat die Klägerin gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zur vollen Überzeugung des Senats nachgewiesen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht aus anderen Gründen verletzt hat. Dies ergibt sich in erster Linie daraus, dass die Blindenleiteinrichtung ohne ausreichende Ablaufrinnen für Nässe eingebaut worden war, so dass die Kunststoffflächen insbesondere bei nasskalter Witterung, wie sie am Unfalltag unstreitig geherrscht hat, eine besondere Gefahrenquelle darstellten, weil sie im Vergleich zu den sie umgebenden Steinplatten rutschiger waren (Bl. 8 d. A.). Eine weitere Verkehrssicherungspflichtverletzung liegt darin, dass die Beklagte - was als solches unstreitig ist - nicht wenigstens mit einem Hinweisschild darauf hingewiesen hat, dass im Bereich der Blindenleitplatten bei Nässe sowie Eis und Schnee mit erhöhter Rutschgefahr zu rechnen war (Bl. 3 und 9 d. A.). aa) Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung durch das Landgericht erklärt, dass sie die Frage, ob die Blindenleitanlage in dem Bereich, in dem sie gestürzt sei, vereist oder schneebedeckt gewesen sei, nicht beantworten könne. Es habe jedoch Regen gegeben, der mit Schnee vermischt gewesen sei. Es könnte auch Schneematsch dort gelegen haben (Bl. 57 d. A.). bb) Der Zeuge B. hat den von der Klägerin behaupteten rutschigen Zustand des Gummistreifens auf Grund der auf diesem aufgetragenen Feuchtigkeit bestätigt. Er hat ausgesagt, es habe am Unfalltag Niederschläge gegeben. Es könne Regen gewesen sein, Schneeregen oder Schneematsch. Der Gummistreifen sei seiner Ansicht nach bei Regen rutschig. Zur Begründung dieser Einschätzung hat der Zeuge bekundet, er habe beobachtet, wie ein Kind mit Anlauf über den Gummistreifen geschlittert sei. cc) Die Klägerin hat des Weiteren bewiesen, dass die nässebedingte Rutschgefahr, die sich auch in ihrem Fall verwirklicht hatte, auf einem konstruktiven Fehler der Blindenleiteinrichtung beruhte, dessentwegen sie für die konkrete Verwendung nicht geeignet war. Bei starkem Regen und Wind konnte Wasser in erhöhtem Maße in die mit Gummi behafteten Zwischenräume der Einrichtung gelangen und nicht sofort wieder abfließen. Auf Grund dieses Mangels stellte die Einrichtung insbesondere für blinde Menschen, die besonders schutzbedürftig sind und denen gegenüber eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht besteht, aber auch für sonstige Fußgänger eine erhebliche Gefahr dar. Der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Dass gesonderte Ablaufrinnen fehlten, so dass Nässe zunächst einmal in den Rillen des - auf ebener Fläche eingebrachten - Streifens stehen bleiben konnte, ergibt sich schon aus den zur Akte gereichten Lichtbildern. Es kann unterstellt werden, dass der gewählten Konstruktion keine allgemeinen technischen Vorgaben, etwa DIN-Vorschriften, entgegengestanden haben mögen. Jedenfalls folgt die Verkehrssicherungspflichtwidrigkeit der hier konkret in Rede stehenden Situation daraus, dass der Boden des nur teilüberdachten Bereichs bei Regen bzw. Schnee mit Wind nass und glitschig werden konnte und dass dieser Zustand dann auch jedenfalls nicht unerhebliche Zeit anhielt. Wasser oder Schneematsch konnte mangels einer hinreichend tiefen Ablaufrinne zunächst einmal in den Zwischenräumen des gerillten Kunststoffs verbleiben, deshalb auch die erhöhten Partien der Konstruktion, mit denen die Schuhe der Fußgänger in Kontakt kamen, bedecken und einen glitschigen Feuchtigkeits-/Matschfilm bilden. Dies belegt die bereits zitierte Aussage des Zeugen B., der nicht nur einen rutschigen Zustand des Gummistreifens bei Regen beobachtet hatte und von einer Art „Aquaplaning“ gesprochen, sondern auch erklärt hat, er habe gesehen, wie ein Junge bei Regen Anlauf genommen habe und ca. 3 m über den Gummistreifen geschlittert sei. Dass ein solcher Zustand eines in eine von Fußgängern zu begehende Fläche eingebrachten Blindenleitstreifens verkehrssicherungspflichtwidrig ist, kann ohne sachverständige Bestätigung festgestellt werden. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob die an der Unfallstelle verwendete und aus thermoplastischem Polyurethan bestehende Rillenplatte „Frankfurt“ (Bl. 166 d. A.) schon nach den technischen Daten für Bodenindikatoren ohnehin nur für den Innenbereich hätte verwendet werden dürfen (so Bl. 169 d. A. - „Anwendungsbereich: in Gebäuden auf nahezu allen Untergründen“) oder ob darüber hinaus auch eine Verwendung „in Außenbereichen auf nahezu allen Untergründen“ vorgesehen gewesen wäre („Anwendungsbereich II.“, so Bl. 170 d. A.). Die insoweit widersprüchlichen Angaben konnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2022 nicht erklären (Bl. 190 d. A.). Selbst wenn die letztgenannte Variante zutreffen sollte, wäre dies nicht präjudiziell dahin, dass jede Außenverwendung per se verkehrsgemäß wäre. Maßgeblich sind jeweils die konkreten Anforderungen im Einzelfall. Diesen wurde, wie oben dargelegt, nicht Rechnung getragen. e) Fehlerhaft hat das Landgericht des Weiteren festgestellt, dass die von der Blindenleiteinrichtung ausgehende Rutschgefahr für die Klägerin bei den konkreten Witterungsverhältnissen am Unfalltag so eindeutig erkennbar gewesen wäre, dass sie sich auf diese hätte einstellen und ein Begehen der Einrichtung vermeiden können. aa) Auf Grund der vom Landgericht durchgeführten Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung des Zeugen B. geht der Senat davon aus, dass die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte habe in der konkreten Situation erkennen können und müssen, dass gerade von der Blindenleiteinrichtung eine besondere Gefahr ausging, und daher den Sturz durch Überschreiten der Blindenleiteinrichtung mit einem Schritt und Betreten des sich an diese anschließenden, weniger rutschigen Plattenbelags vermeiden können, nicht zutrifft. bb) Eine Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit ergibt sich nicht aus der erkennbaren besonderen Form und der von den umliegenden Steinplatten abweichenden Farbe (so Seite 7 des angefochtenen Urteils - Bl. 93 d. A.). Die Unterscheidbarkeit von den umgebenden Steinplatten besagt nichts bezüglich der Rutschgefahr in dem fraglichen Bereich im Gegensatz zum umgebenden Plattenbelag. Ein durchschnittlicher, aufmerksamer Verkehrsteilnehmer musste aus der Tatsache, dass ein unterschiedlicher Belag vorhanden ist, nicht den Schluss ziehen, dass dieser Belag möglicherweise auch andere Reibungseigenschaften aufweist als die Umgebung. Auch wenn einem Fußgänger möglicherweise bewusst ist, dass eine Blindenleiteinrichtung nicht oder nicht in erster Linie zum Begehen vorgesehen ist - was letztlich dahinstehen kann -, folgt hieraus nicht, dass aus diesem Grund in dem streitgegenständlichen Bereich für aufmerksame Passanten mit Rutschgefahr zu rechnen war. Vielmehr können Verkehrsteilnehmer zumindest ebenso berechtigt annehmen, dass eine Einrichtung, die Blinde möglicherweise zumindest kurzzeitig zum Zweck der Abtastung mittels ihres Stocks betreten müssen, gerade keine erhöhte Rutschgefahr aufweist. cc) Aus den plausiblen und glaubhaften Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat ergibt sich, dass sie sich auf die besondere Gefährlichkeit der Blindenleiteinrichtung nicht hätte derart einstellen können, dass der Sturz vermieden worden wäre. Die Klägerin hat erklärt, sie habe am Unfalltag vorgehabt, auf den Fahrplan zu schauen, um nachzusehen, wann der Bus fahren würde. Sie habe vom Plateau im Bereich des Busbahnhofs bei Schneeregen wieder herabtreten wollen. Der Blindenstreifen sei nass gewesen. In diesem Bereich habe sie von rechts nach links laufen wollen, also den Bahnsteig wieder verlassen wollen. Dabei habe sie den Streifen betreten. Dies sei zwangsläufig der Fall, da man ansonsten „springen“ müsste. Sie sei dann wie „aus dem Nichts“ heraus gefallen, denn der ebenfalls auf dem Lichtbild Bl. 157 d. A. erkennbare Seitenstreifen habe sie praktisch blockiert. Andernfalls wäre sie wahrscheinlich über die Kante drüber gefallen und hätte sich noch mehr verletzt (Bl. 161 d. A.). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin möglicherweise den nassen Zustand der Kunststoffrillen beim Heraustreten aus dem Bereich, in dem der Fahrplan angebracht war, hätte erkennen können, hätte sie doch die sich hieraus ergebende Gefährdung nicht vermeiden können. Sie hatte nur die Wahl, entweder die Blindenleiteinrichtung zu betreten oder aber einen sehr großen Schritt zu machen bzw. - in einen naturgemäß ebenfalls nassen und potenziell rutschigen Bereich - zu springen. Die damit verbundene Gefahr, an dem nur kurz hinter der Rillenplatte befindlichen Rand des Bahnsteigs in die tiefer liegende Fläche zu stürzen, brauchte sie - evident - nicht einzugehen. dd) Auch insoweit ist weder ein Sachverständigengutachten einzuholen noch der Zeuge B. erneut zu vernehmen. Letzterer hat ausgesagt, sich in einen anderen räumlichen Bereich des Busbahnhofs unter eine Überdachung begeben und den eigentlichen Unfall nur durch Schreie wahrgenommen zu haben (Bl. 82 d. A.). f) Selbst wenn eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht bereits in der fehlerhaften Konstruktion der an der Unfallstelle eingebauten Rillenplatten bestehen würde, ergäbe sich eine solche jedenfalls daraus, dass die Beklagte unstreitig kein Warnschild aufgestellt hatte, das nicht sehbehinderte Passanten auf die besonderen Gefahren des Begehens der Blindenleiteinrichtung bei Nässe hingewiesen hätte. Ein Aufstellen von Warnschildern wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Gefahr für den durchschnittlich aufmerksamen Nutzer ohne weitere Kennzeichnung hinreichend erkennbar und beherrschbar ist (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2020 - I-11 U 101/20, NVwZ-RR 2021, 418 - 419, juris Rdn. 14). Dies war nach dem oben Gesagten vorliegend nicht der Fall. 3. Die für die Beklagte tätigen Amtsträger haben nach den im Amtshaftungsrecht geltenden Grundsätzen schuldhaft, nämlich fahrlässig, gehandelt. Insoweit gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab, d. h. es ist die Sorgfalt eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381 - 393, juris Rdn. 24 m. w. N.; Geigel-Brodöfel, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, 20. Kap., Rdn. 175 m. w. N.). Ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter hätte aber entweder von vornherein eine Blindenleiteinrichtung installieren lassen, deren Rippen so gestaltet waren, dass sich im Fall von Niederschlägen kein durchgängiger, zu einer erheblichen Rutschgefahr führender Feuchtigkeitsfilm gebildet hätte, oder aber jedenfalls die Situation nach dem Einbau im Hinblick auf Gefahren der hier in Rede stehenden Art kontrolliert oder kontrollieren lassen oder zumindest ein entsprechendes Warnschild aufgestellt. 4. Des Weiteren war die Verkehrssicherungspflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden. Unstreitig wurde der Unfall durch das Ausrutschen der Klägerin in dem nässebedingt verkehrswidrigen Bereich verursacht. Für die Kausalität spricht ein Anscheinsbeweis, da sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der die Verkehrssicherungspflicht entgegen wirken soll (vgl. Senat, Urt. v. 27.10.2009 - 4 U 96/09 - 26, NJW-RR 2010, 602 - 604, juris Rdn. 36 m. w. N.). 5. Dagegen ist der Klägerin kein Mitverschulden i. S. d. § 254 Abs. 1 BGB anzulasten, denn sie konnte den gefahrträchtigen Zustand der Blindenleiteinrichtung entweder bereits nicht erkennen oder sie konnte sich jedenfalls auf ihn nicht so einstellen, dass der Sturz vermieden worden wäre. 6. Die Klägerin hat gemäß § 253 Abs. 2 BGB einen in Höhe von 5.000,-- € als angemessen anzusehenden Schmerzensgeldanspruch. a) Die Klägerin hat die wesentlichen, für die Bemessung des Schmerzensgeldes relevanten Faktoren, nämlich Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Art und Dauer der Behandlungen und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Senat, Urt. v. 27.07.2010 - 4 U 585/09 - 166, NJW 2011, 933 - 936, juris Rdn. 44; Senat, Urt. v. 07.06.2011 - 4 U 451/10 - 136, NJW 2011, 3169 - 3172, juris Rdn. 27); Senat, Urt. v. 23.11.2017 - 4 U 26/15, juris Rdn. 211) im Rahmen ihrer Klage (Bl. 3 ff und 121 f d. A.) dargelegt und die Beklagte hat diese im Wesentlichen nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass die Verletzung nicht immer noch erhebliche Folgen bzw. Nachwirkungen zeitige, weil nach dem vorgelegten ärztlichen Bericht mit vollständiger Heilung zu rechnen sei (Bl 37 und 141 d. A.). Auch wenn man die von der Klägerin behaupteten Dauerfolgen nicht als erwiesen erachtet, ist angesichts der vollen Haftung der Beklagten für die Verletzung der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe der geltend gemachten 5.000,-- € angemessen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Sprunggelenksfraktur handelte, also eine massive knöcherne Verletzung, die ein Stehen und Gehen allenfalls auf dem gesunden Bein unter Zuhilfenahme von Krücken möglich machte. Hinzu kommt, dass die Klägerin stationär zwischen dem 04.03.2020 und dem 06.03.2020 behandelt und eine Operation, nämlich eine offene Reposition und innere Fixation mittels 8-Loch-Drittelrohrplatte, durchgeführt werden musste. Ferner musste die Klägerin danach noch für einen Zeitraum von 6 Wochen einen Vacoped-Schuh tragen. Dies alles hat die Beklagte nicht bestritten. Darüber hinaus ist bei der Bemessung des Schmerzensgelds zu berücksichtigen, dass die Klägerin, wie darzulegen sein wird, 12 Wochen lang auch im Rahmen ihrer Haushaltsführungstätigkeit stark beeinträchtigt war. Außerdem besteht zumindest die Gefahr von Folgeschäden. b) In vergleichbaren Fällen wurden von der Rechtsprechung Schmerzensgelder in der Größenordnung von etwa 5.000,-- € als angemessen angesehen (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 12.12.2013 - 2 U 25/13, NJW-RR 2014, 661 - 663, juris Rdn. 15 f - 5.000,-- €; OLG Naumburg, Urt. v. 23.12.2014 - 12 U 36/14, VersR 2016, 265 - 267, juris Rdn. 25 - 6.000,-- €, wegen 1/3 Mitverschuldens 4.000,-- €). Angesichts der im Streitfall gegebenen vollen Haftung sieht der Senat, auch wenn man nur die unstreitigen Umstände zu Grunde legt und nicht davon ausgeht, dass bereits jetzt der Eintritt von Dauerschäden feststeht, das geltend gemachte Schmerzensgeld als angemessen an. 7. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz ihres Haushaltsführungsschadens in Höhe von 4.824,-- € zu. a) Anspruchsgrundlage für den Ersatz des Haushaltsführungsschadens sind (im vorliegenden Fall zusammen mit § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG) §§ 842 und 843 Abs. 1 Alt. 1 und 2 BGB (vgl. Staudinger-Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2015, § 842 BGB, Rdn. 123 m. w. N.). Die Haushaltsführung stellt eine sinnvolle wirtschaftliche Verwertung der Arbeitskraft bzw. - sofern sie (auch) zugunsten von Familienangehörigen erfolgt - eine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB dar. Außerdem werden durch den Unfall gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Bezug auf die Haushaltsführung vermehrte Bedürfnisse des Haushaltsführenden selbst hervorgerufen. Daher ist im Rahmen des Schadensersatzes wegen einer Verletzung des den Haushalt führenden Ehegatten diesem der durch die Nichtausübung dieser Tätigkeit entstandene Nachteil als materieller Schaden zu ersetzen (vgl. Staudinger-Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2015, § 842 BGB, Rdn. 123 m. w. N.; BGH, Urt. v. 10.10.1989 - VI ZR 247/88, NJW-RR 1990, 34 - 35, juris Rdn. 8 m. w. N.; Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdnr. 209 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 180 und 184). Ausgangspunkt ist die Arbeitsleistung, die der haushaltsführende Ehegatte ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte, nicht diejenige, zu der er rechtlich verpflichtet war. Entscheidend ist also, welche Person, insbesondere welcher Ehepartner (bzw. Partner einer sonstigen Lebensgemeinschaft), den Haushalt tatsächlich ganz oder teilweise führt (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1984 - VI ZR 301/82, BGHZ 91, 357 - 369, juris Rdn. 27 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 181 ff m. w. N.). b) Zu ersetzen sind die Kosten einer Ersatzkraft, deren Leistungen denen entsprechen, die der Verletzte bei der Haushaltsführung ohne die Verletzung erbracht hätte. Dabei kann entweder im Wege der Naturalrestitution eine Ersatzkraft tatsächlich eingestellt werden. In diesem Fall bemisst sich der Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den hierfür tatsächlich aufgewendeten Kosten und zwar im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB einschließlich der abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BGH Urt. v. 25.09.1962 - VI ZR 244/61, BGHZ 38, 55 - 60, juris Rdn. 4; OLG Frankfurt, Urt. v. 14.07.1981 - 12 U 65/80, VersR 1982, 981 - 984, zitiert nach juris; Staudinger-Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2015, § 842 BGB, Rdn. 125 m. w. N.; Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdn. 215 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 205 ff m. w. N.). Unterbleibt die Einstellung einer Ersatzkraft, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stattdessen die fiktiven Kosten verlangen, die für die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich wären. In diesem Fall ist der Nettolohn zu erstatten, der für die Einstellung einer Ersatzkraft erforderlich wäre, wobei vom Bruttolohn ein pauschaler Abzug von 30 % für Steuern und Sozialversicherungsabgaben als zulässig erachtet wird (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1983 - VI ZR 201/81, BGHZ 86, 372 - 378, juris Rdn. 13; Staudinger-Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2015, § 842 BGB, Rdn. 126 m. w. N.; Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdn. 215 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 188 m. w. N.). c) In beiden Fällen ist der Schaden normativ zu bewerten. Es ist also auf die für eine Aufrechterhaltung der Haushaltsführung im bisherigen Standard durch eine professionelle Hilfskraft objektiv erforderliche Zeit abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.1990 - VI ZR 183/89, NJW-RR 1990, 962 - 963, juris Rdn. 8 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 191 m. w. N.; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 51 und 59). Sofern - wie hier - eine Ersatzkraft nicht eingestellt wurde, ist die Vergütung fiktiv nach dem erforderlichen Nettolohn einer Hilfskraft zu berechnen (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.1992 - VI ZR 367/90, NJW-RR 1992, 792 - 793, juris Rdn. 10 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 201 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof fordert dabei nicht eine in alle Einzelheiten der tatsächlichen Haushaltstätigkeiten eindringende Bewertung, sondern er lässt eine Schematisierung der Kosten einer vergleichbaren Ersatzkraft zu. Dabei ist der objektiv für den Umfang der tatsächlich erbrachten Haushaltsführung erforderliche Zeitaufwand (einschließlich eventueller Kinderbetreuung und Gartenpflege) mit dem Prozentsatz der konkreten Behinderung und das Ergebnis hieraus mit dem Nettostundenlohn der erforderlichen Hilfskraft zu multiplizieren (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 189 m. w. N.). d) Auf der ersten Stufe der Prüfung ist somit die Zeit festzustellen, die objektiv für eine Fortsetzung der Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich ist. aa) Für die Darlegung und den Nachweis kommt dem Verletzten die Beweiserleichterung des § 287 Abs. 1 ZPO zu Gute (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.1992 - VI ZR 367/90, NJW-RR 1992, 792 - 793, juris Rdn. 10 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 186; Staudinger-Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2015, § 842 BGB, Rdn. 127). Der Zeitaufwand kann nach den von Schulz-Borck/Hofmann entwickelten und von Pardey weitergeführten Arbeitszeittabellen (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 128 ff) geschätzt werden, die den Arbeitszeitbedarf je nach Zahl der Familienangehörigen und der Anspruchsstufe des Haushalts wiedergeben (vgl. Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdn. 218 m. w. N.; Staudinger-Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2015, § 842 BGB, Rdn. 127 und 158 jeweils m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 291 und 193 f). Bei der Ermittlung des für die Fortsetzung der Hausarbeit erforderlichen Zeitaufwands ist es erforderlich, dass der Geschädigte seine Haushaltsführung in gesunden Tagen darlegt und im Falle des Bestreitens beweist. Auf dieser Grundlage können die einschlägigen Tabellen herangezogen und die Stundensätze einer fiktiven Hilfskraft unter Zugrundelegung der Tarifregelungen für den öffentlichen Dienst bestimmt werden (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 190; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Auflage, 4. Kapitel, Rdn. 205 und 206). bb) Die Feststellung der Art und des Inhalts der Tätigkeit setzt also zunächst einen schlüssigen und der Schadensschätzung zugänglichen Klagevortrag voraus. Zu diesem gehört die Schilderung, welche konkreten Tätigkeiten vor dem Schadensereignis ausgeübt wurden und welche schadensbedingt nicht mehr ausgeübt werden können (vgl. Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.08.2003 - 8 U 190/01, NJW-RR 2003, 87 - 88, juris 32; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 186 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.2012 - VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 - 2026, juris Rdn. 21 m. w. N.) ist die Orientierung an anerkannten Tabellenwerken zwar zulässig, aber nur unter der Voraussetzung, dass der Verletzte zunächst die haushaltsspezifischen Gegebenheiten konkret darlegt. Zunächst hat er konkret darzulegen, welche Arbeitsleistung im Haushalt der Geschädigte - und nicht ein anderer Haushaltsangehöriger - vor dem Unfall tatsächlich erbracht hat (vgl. Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.; OLG Celle, Urt. v. 29.09.2010 - 14 U 9/10, juris Rdn. 38; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 186 m. w. N.). cc) Die Klägerin hat insoweit die erforderlichen Tatsachen dargelegt: aaa) Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, sie bewohne zusammen mit ihrem Ehemann ein Mehrfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 182 m2 und einem Garten von 500 m2 (Bl. 6 und 122 d. A.). bbb) In der Folge hat sie den behaupteten wöchentlichen Gesamtzeitaufwand für die Haushaltsführung von 43 Stunden im Rahmen einer abstrakten Auflistung der Haushaltstätigkeiten angegeben und ausgehend hiervon für die Dauer von 12 Wochen - also ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 10,-- € und einer Unkostenpauschale von 25,-- € einen Betrag von 5.185,-- € errechnet. Die Klägerin hat sich nicht auf diese allgemeinen Angaben beschränkt, sondern die einzelnen Haushaltstätigkeiten und ihre jeweilige Dauer konkret benannt (Bl. 6 f und 123 d. A.). Diese Zusammenstellung hat die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung durch den Senat am 21.07.2022 dahingehend korrigiert, dass die mit 2 Stunden wöchentlich veranschlagte Tätigkeit der Organisation des Haushalts und des diesbezüglichen Schriftverkehrs „vielleicht schon ging“ (Bl. 162 d. A.), was dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin diese Position aus der Liste der nach der klägerischen Behauptung unfallbedingt nicht mehr möglichen Tätigkeiten ausnimmt, so dass noch 41 Stunden wöchentlich verbleiben. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin dargelegten früheren Haushaltstätigkeit wird auf die tabellarische Zusammenstellung auf Seite 3 des Hinweis- und Beweisbeschlusses des Senats vom 15.09.2022 (Bl. 175 d. A.) Bezug genommen. dd) Die Klägerin hat des Weiteren den von der Beklagten bestrittenen Umfang ihrer früheren Haushaltstätigkeit durch das Zeugnis ihres Ehemanns, des Zeugen J. M., unter Beweis gestellt. Dieser hat die Angaben der Klägerin bestätigt, wobei der Senat am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen keine Zweifel hat: aaa) Aus der Aussage des Zeugen M. ergeben sich die Größe und der allgemeine Zuschnitt des Haushalts sowie der Umstand, dass die Klägerin vor dem Unfall die Hausarbeit ohne Mithilfe anderer Familienangehöriger alleine durchgeführt hat. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er zusammen mit der Klägerin ein sehr großes Haus mit 3 Etagen bewohne und dass die Klägerin im Rahmen einer klassischen Ehe die Haushaltstätigkeiten seit 34 Jahren vollständig alleine ausführe; sie mache alles bis hin zu kleineren Reparaturarbeiten (Bl. 190 d. A.). bbb) Des Weiteren ergibt sich aus der Aussage des Zeugen M. die Anzahl der dem Haushalt angehörigen Personen. Er hat erklärt, das Haus werde neben der Klägerin und dem Zeugen M. auch von der Mutter der Klägerin zusammen mit deren Lebensgefährten innerhalb einer eigenen Wohnung bewohnt, während die Eheleute M. das erste und zweite Geschoss bewohnten. Im zweiten Geschoss würden zwei Zimmer von dem 31 Jahre alten Sohn der Klägerin und des Zeugen bewohnt, jedoch nicht eine abgeschlossene Wohnung (Bl. 191 d. A.). ccc) Darüber hinaus hat der Zeuge die Angaben der Klägerin zu dem sachlichen Umfang der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit sowie im Wesentlichen die Behauptungen der Klägerin zu deren zeitlichem Umfang bestätigt, indem er folgendes ausgesagt hat: - Die Klägerin fange schon morgens mit der Hausarbeit an und gehe alle 2 bis 3 Tage einkaufen, wobei der Einkauf, abhängig von der Verkehrssituation, 2 bis 3 Stunden dauere (Bl. 190 d. A.). - Für die Nahrungszubereitung sei von einem Zeitaufwand von 2 Stunden auszugehen. Die Klägerin koche täglich eine warme Mahlzeit und bereite auch die anderen Mahlzeiten zu. Sie decke auch den Tisch, räume ab und erledige den Abwasch (Bl. 191 d. A.). - Die Pflege der Wäsche sei vollständig Aufgabe der Klägerin. Sie bügle „für uns“, also für die Eheleute M. und ihren Sohn, der im Haus lebe, bei der Bank arbeite, und jeden Tag ein frisches Hemd brauche (Bl. 191 d. A.). - Die Klägerin putze das gesamte Haus mit Keller, wobei „Großreinemachen“ einmal in der Woche angesagt sei. Auch zwischendurch werde gesaugt und sauber gemacht (Bl. 191 d. A.). - Auch in dem Bereich, in dem die schon sehr alte Schwiegermutter des Zeugen mit ihrem Lebensgefährten wohne, führe die Klägerin hin und wieder Reinigungsarbeiten durch. Der wesentliche Zeitaufwand entfalle auf den Bereich der Klägerin und ihres Ehemannes. Einkäufe oder Nahrungszubereitung für die Schwiegermutter erledige seine Frau nicht und habe das auch vor dem Unfall nicht erledigt. Die Schweigermutter nutze ferner den Garten nicht und die Klägerin mache für sie auch nicht die Wäsche (Bl. 192 d. A.). - Seine Frau erledige auch Reparatur- und Wartungsarbeiten im Haus und halte den 500 m2 großen Garten in Ordnung. Sie schneide Bäume, kehre, entferne Moos, mähe den Rasen und kümmere sich um Pflanzen (Bl. 191 d. A.). ddd) Ausgehend hiervon sieht es der Senat mit dem Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO als erwiesen an, dass es sich bei dem Haushalt, den die Klägerin vor dem Unfall versorgt hat, schadensrechtlich um einen Zweipersonenhaushalt der Klägerin selbst und des Zeugen M. handelt. Nicht als haushaltsangehörig sind einerseits der gemeinsame Sohn der Eheleute M. und andererseits die Mutter der Klägerin und ihr Lebensgefährte anzusehen, denn insoweit handelt es sich um volljährige Personen. Wohnen neben der haushaltsführenden Person und deren (Ehe-)Partner weitere volljährige Personen, insbesondere volljährige und voll berufstätige Kinder, in einem Haushalt und nehmen sie Versorgungsleistungen entgegen, führt dies nicht dazu, dass sie bei der Bemessung der Anzahl der zum Haushalt gehörigen Personen als Grundlage für die Schätzung der Erforderlichkeit des Zeitaufwands einer Ersatzkraft zu berücksichtigen wären. Dies folgt im Falle volljähriger Kinder daraus, dass der Haushaltsführende ihnen gegenüber keine unterhaltsrechtliche Betreuung schuldet (vgl. BGH, Urt. v. 09.01.2002 - XII ZR 34/00, NJW 2002, 2026 - 2029, juris Rdn. 9; OLG München, Urt. v. 10.03.2021 - 10 U 176/20, r+s 2021, 296 - 299, juris Rdn. 70 m. w. N.; OLG Hamm, Urt. v. 05.05.2020 - 9 U 1/20, NJW-RR 2020, 976 - 981, juris Rdn. 21). Entsprechendes gilt für die in einer eigenen Wohnung innerhalb des Anwesens wohnende Mutter der Klägerin und ihren Lebensgefährten. eee) Durch die Aussage des Zeugen M. ist erwiesen, dass die Klägerin vor dem Unfall im Haushalt Arbeiten des Einkaufens, der Nahrungszubereitung (Kochen), der Bereitstellung und des Spülens von Geschirr, der Wäsche (einschließlich Bügeln und Lagerung), Reinigungsarbeiten, Reparatur- und Wartungsarbeiten im Haus sowie Gartenarbeiten ausgeführt hat. Der von der Klägerin vorgetragene Zeitaufwand von insgesamt 41 Stunden pro Woche in der Zeit vor dem Unfall sowie die die einzelnen Arbeiten betreffenden Stundenangaben hat der Zeuge M. zwar - naturgemäß - nicht exakt bestätigen können. Jedoch ist es im Rahmen des hier einschlägigen § 287 Abs. 1 ZPO ausreichend, dass die als solche ohne weiteres plausiblen Zeitangaben der Klägerin auf Grund der Aussage des Zeugen M. überwiegend wahrscheinlich sind. e) Ausgehend hiervon beträgt die auf Grund der unfallbedingten Verletzungen erforderliche Arbeitszeit einer Hilfskraft im streitgegenständlichen 12-Wochen-Zeitraum 40,2 Stunden pro Woche. aa) Steht die Haushaltsführungstätigkeit in gesunden Tagen fest, ist zu schätzen, welcher Anteil dieser Arbeitszeit von einer Hilfskraft auf Grund der unfallbedingten Verletzungen übernommen werden müsste, um die Behinderung des Haushaltsführenden auszugleichen. Hierbei kommt es auf die konkrete Behinderung an. Es ist dagegen nicht allein auf die abstrakte Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.07.1981 - 12 U 65/80, VersR 1982, 981 - 984, zitiert nach juris; Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdn. 221 m. w. N.; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 188 f m. w. N.; Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Auflage, 4. Kapitel, Rdn. 205 m. w. N.). Der Geschädigte muss daher die konkrete haushaltsspezifische Behinderung substantiiert darlegen und ggf. beweisen, ebenso den hierauf beruhenden, von einer Ersatzkraft zu übernehmenden Zeitaufwand. Dabei kommt es auf die konkrete Minderung der Fähigkeit betreffend einzelne Haushaltstätigkeiten an (vgl. Senat, Urt. v. 18.11.2021 - 4 U 10/21, n. v.; Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdn. 221 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 195 m. w. N.; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 188). Zur Abschätzung des Umfangs der Minderung der Fähigkeit zur Ausübung bestimmter Haushaltstätigkeiten kann im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO auf Erfahrungssätze bezüglich bestimmter Verletzungen abgestellt werden, die in spezielle Tabellen (etwa diejenige von Reichenbach/Vogel, VersR 1981, 810 ff - aufgegriffen von Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 264 ff) Eingang gefunden haben. Dies setzt voraus, dass zunächst das Vorliegen konkreter, spürbarer und nicht unerheblicher Verletzungen vorgetragen und im Falle des Bestreitens als überwiegend wahrscheinlich bewiesen wird. Erst auf dieser Grundlage kann der nicht vom Verletzten zu erbringende Anteil an den Arbeiten geschätzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.1992 - VI ZR 367/90, NJW-RR 1992, 792 - 793, juris Rdn. 10 m. w. N.; Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdn. 221 m. w. N.; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 198 m. w. N.). Die konkreten Beeinträchtigungen bei einzelnen Haushaltstätigkeiten auf Grund konkreter Verletzungen obliegt, wenn man nicht von den vorerwähnten allgemeinen Erfahrungssätzen ausgeht, grundsätzlich der ärztlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. Böhme/Biela/Tomson, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 26. Auflage, 4. Kapitel, Rdn. 205 m. w. N.). bb) Im vorliegenden Fall bedarf es indes ausnahmsweise weder des näheren Eingehens auf allgemeine Tabellenwerte noch einer ärztlichen Begutachtung der Klägerin, denn für die hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens allein streitgegenständlichen ersten 12 Wochen nach dem Unfall ist bereits auf Grund der unstreitigen Verletzungen der Klägerin, ihren Angaben bei ihrer informatorischen Anhörung durch den Senat sowie der Aussage des Zeugen M. davon auszugehen, dass die Haushaltsführungsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich aller zur Grundlage ihres Anspruchs gemachten Haushaltstätigkeiten zu 100 % gemindert war. aaa) Die Sprunggelenksverletzung der Klägerin stellt eine derart erhebliche Beeinträchtigung dar, dass auf Grund derselben zahlreiche Arbeiten wie Einkaufen, Reinigungsarbeiten und Gartenarbeiten nicht durchgeführt werden konnten. Wie bereits dargelegt, macht die Klägerin einen Ersatzanspruch auf Grund im Sitzen auszuübender Büro- und Organisationstätigkeiten nicht mehr geltend. Alle übrigen Tätigkeiten können aber nur unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass die den Haushalt führende Person in der Lage ist, zu stehen oder - zumindest kurze Strecken - zu gehen (vgl. im Einzelnen die Darstellung bei Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 195 f). Dies gilt selbst für die Tätigkeiten, die möglicherweise teilweise im Sitzen ausgeübt werden können, etwa Bügeln, und erst recht für Tätigkeiten, die zwingend eine räumliche Fortbewegung erfordern, etwa Einkaufen. Ist daher der Geschädigte auf Grund einer schwerwiegenden Verletzung im Bereich des Unterschenkels (hier Fraktur des Sprunggelenks) zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl oder sonstige Gehhilfen (Unterarmgehstützen, Krücken) angewiesen, so besteht bereits auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungswerte während der ersten Monate nach der Verletzung eine 100-prozentige Unfähigkeit betreffend diejenigen Tätigkeiten, für deren Ausübung ein Stehen oder Gehen erforderlich ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2015 - 5 U 202/08, VersR 2016, 191 - 194, juris Rdn. 55 ff; Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10 Auflage, S. 202 f unter Hinweis auch auf LG Hildesheim, Urt. v. 19.03.1993 - 2 O 342/91, zfs 1993, 297 - 298, zitiert nach juris für den Fall eines Unterschenkeltrümmerbruchs). Bestätigt wird diese allgemeine Einschätzung an Hand von Erfahrungswerten im vorliegenden Fall jedenfalls durch die glaubhaften Angaben der Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung sowie durch die ebenso glaubhafte Aussage des Zeugen M.: bbb) Bei ihrer informatorischen Anhörung hat die Klägerin zu ihrer Fähigkeit, Haushaltstätigkeiten auszuüben, erklärt, sie habe ihren Fuß 8 Wochen lang überhaupt nicht belasten dürfen und sei immer auf dem Bürostuhl ihres Mannes wie auf einem Rollstuhl durch die Wohnung gerollt. In den vier Wochen danach habe sie nur wenig belasten dürfen. Auftreten habe sie auch dann gar nicht gedurft. Der Fuß habe 6 Wochen lang immer hochgelagert werden müssen und auch danach habe sie praktisch immer gelegen. Das habe auch daran gelegen, dass sie zwischendrin auch mit Krücken gegangen sei und in Folge dessen eine schmerzhafte Entzündung der Brustmuskeln gehabt habe (Bl. 161 d. A.). ccc) Der Zeuge M. hat bestätigt, dass die Klägerin nach dem Unfall gar nichts mehr habe machen können. Er habe ihr einen Schreibtischstuhl gegeben und mit dem sei sie durch die Wohnung gerollt. Das sei ein paar Wochen, vielleicht zwei Monate, der Fall gewesen. Danach habe die Klägerin einen Vakuumschuh bekommen, mit dem sie etwas mobiler gewesen sei. Sie sei auch ein paar Wochen an Krücken gelaufen (Bl. 191 d. A.). ddd) Auf dieser Grundlage steht auch ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Klägerin infolge der Sprunggelenksfraktur jedenfalls 8 Wochen lang zunächst überhaupt nicht gehen oder stehen, sondern nur sitzen konnte und auf einen behelfsmäßigen Rollstuhl angewiesen war, und danach weitere 6 Wochen lang unter Zuhilfenahme von Krücken nur in ganz eingeschränktem Umfang und unter Schmerzen gehen konnte. Hieraus ist im Rahmen des dem Senat zustehenden Schätzermessens zu folgern, dass die Klägerin in den ersten 12 Wochen dieses 14-wöchigen Gesamtzeitraums mit Ausnahme von Bürotätigkeiten überhaupt nicht zu Hausarbeiten in der Lage war. f) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den einschlägigen Tabellen ein zur Aufrechterhaltung der Haushaltstätigkeit im bisherigen Umfang erforderlicher Zeitaufwand von wöchentlich 40,2 Stunden. aa) Auszugehen ist von einem 2-Personen-Haushalt, in dem hinsichtlich aller Tätigkeiten eine mittlere Anspruchsstufe besteht. Aus dem Vortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen M. ergibt sich, dass bezüglich aller Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall keine Anforderungen bestanden haben, die entweder nur geringfügige oder höhere Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt oder zu einem unterdurchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Zeitbedarf geführt hätten. Insbesondere gilt dies bezüglich der Zubereitung der Mahlzeiten im Hinblick auf die Anzahl und Art der Speisen, die Art der Zubereitung und der Präsentation (Garnieren und Tischdecken), der verwendeten Geschirrmenge sowie im Hinblick auf die Häufigkeit und Intensität der Wohnungsreinigung (vgl. hierzu im Einzelnen: Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, S. 128 f). Der Zeuge M. hat bekundet, die Klägerin koche täglich eine warme Mahlzeit und dies sei auch nicht besonders aufwändig, etwa durch die Zubereitung mehrerer Gänge. Das Putzen erfolgt nach den Angaben des Zeugen einmal wöchentlich intensiver und zwischenzeitlich würden im Bedarfsfall lediglich auftretende Verunreinigungen beseitigt. Dies stellt eine durchschnittliche und in vielen Haushalten geübte Praxis dar. Auch bezüglich der übrigen Tätigkeiten, namentlich Einkaufen, Wäsche waschen und pflegen, Reparatur- und Wartungsarbeiten sowie Gartenarbeiten hat der Zeuge M. keine unter- oder überdurchschnittlichen Anforderungen dargestellt und seine Zeitangaben fallen ebenfalls in den Bereich des in durchschnittlichen Haushalten Üblichen. In solchen Fällen kann regelmäßig von einer mittleren Anspruchsstufe ausgegangen werden, sofern wie auch im vorliegenden Fall keine speziellen Lebensumstände, die konkreten Wohnverhältnisse oder die spezielle Technisierung des betroffenen Haushalts Zeitzuschläge oder Zeitabschläge rechtfertigen (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 129). bb) Maßgeblich ist daher zum einen Tabelle 3 betreffend einen Zwei-Personen-Haushalt mit mittlerer Anspruchsstufe (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 136 f). In dieser sind alle Haushaltstätigkeiten mit Ausnahme von Gartenarbeiten enthalten. Beim Ausfall einer nicht erwerbstätigen Frau ergibt sich danach insgesamt ein Bedarf von 38,2 Stunden pro Woche (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 136). Dieser, die Summe aller Tätigkeiten im Innern des Hauses umfassende Wert kann vorliegend herangezogen werden, weil die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum in allen von der Tabelle erfassten Bereichen zur Hausarbeit nicht in der Lage war. Somit muss nicht auf einzelne Tätigkeitsbereiche näher eingegangen werden. cc) Zum anderen sind für die notwendigen Gartenarbeiten - unabhängig vom konkreten Charakter als Nutz- oder Ziergarten - pro Woche und Quadratmeter 0,01 Stunden zu veranschlagen (vgl. Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 10. Auflage, S. 91). Da der Garten der Klägerin und ihres Ehemannes unstreitig 500 m2 groß ist, ergibt sich hierfür ein wöchentlicher Zeitaufwand von 0,01 * 500 = 5 Stunden. Da die Klägerin jedoch selbst dargelegt hat, vor ihrem Unfall pro Woche lediglich 2 Stunden im Garten gearbeitet zu haben, ist für Gartenarbeiten lediglich ein Zeitaufwand von 2 Stunden zu veranschlagen. dd) Insgesamt beträgt der erstattungsfähige Zeitaufwand pro Woche also 38,2 Stunden + 2 Stunden = 40,2 Stunden. g) Pro Stunde sind dabei 10,-- € zu veranschlagen. aa) Da ein „Hausfrauen-Markt“ fehlt, ist zur Bemessung der Höhe der fiktiven Vergütung auf die tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere den Bundesangestellten-Tarif (BAT) bzw. Nachfolgeregelungen wie etwa TVöD, für eine bezahlte Ersatzkraft zurückzugreifen, wobei der Tariflohn um die Arbeitnehmer-Komponenten Steuern und Sozialabgaben zu bereinigen ist. Dabei kann anstatt der konkreten Berechnung auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 30 % erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 08.02.1983 - VI ZR 201/81, BGHZ 86, 372 - 378, juris Rdn. 13; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 204 m. w. N.; Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, Kap. 4, Rdn. 224 m. w. N.). Ist jedoch nach den örtlichen Gegebenheiten eine Ersatzkraft zu einem billigeren Tarif oder einem billigeren Arbeitslohn zu bekommen, gilt dieser (vgl. BGH, Urt. v. 08.06.1982 - VI ZR 314/80, NJW 1982, 2866 - 2867, juris Rdn. 15; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 13. Auflage, Rdn. 201). bb) Ausgehend hiervon hat der Senat unter Berücksichtigung der Gesamtheit der maßgeblichen Parameter einschließlich örtlicher Besonderheiten bereits mehrfach entschieden, dass im Regelfall im Saarland von einem Stundensatz in Höhe von 10,-- € netto auszugehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.07.2013 - 4 U 244/12, Schaden-Praxis 2014, 11 - 13, juris Rdn. 35 ff (38); Senat, Urt. v. 20.01.2022 - 4 U 51/21, n. v.). Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Besonderheiten, die eine andere Stundensatzhöhe gerechtfertigt erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da die Klägerin keine Ersatzkraft eingestellt hat, sondern fiktiv abrechnet, ist dieser Stundensatz gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht um die Umsatzsteuer zu erhöhen. h) Hieraus resultiert für den Haushaltsführungsschaden ein erforderlicher Betrag in Höhe von 4.824,-- € (12 Wochen * 40,2 Stunden * 100 % Beeinträchtigung * 10,-- €). 8. Da die Klägerin darüber hinaus auf nicht zu beanstandende Weise eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,-- € geltend gemacht hat, ergibt sich für den materiellen Schaden ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.849,-- €. 9. Der Berufungsantrag zu 2) (Feststellungsantrag) ist zulässig und begründet. a) Der Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Ein Feststellungsinteresse für die Geltendmachung künftiger Schadensfolgen ist zu bejahen, wenn eine nicht nur entfernt liegende Möglichkeit der künftigen Verwirklichung einer Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und vorhersehbarer Leiden besteht. Die Spätfolgen müssen möglich, nicht notwendigerweise wahrscheinlich sein (vgl. Senat, Urt. v. 20.02.2014 - 4 U 411/12, zfs 2014, 384 - 388, juris Rdn. 47 m. w. N.). Liegen schwerwiegende Verletzungen wie Frakturen vor, kann ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden nur dann verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2014 - VIII ZR 19/13, NJW-RR 2014, 840 - 841, juris Rdn. 18 m. w. N.; BGH, Urt. v. 16.01.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 - 1433, juris Rdn. 7 m. w. N.; Senat, Urt. v. 20.02.2014 - 4 U 411/12, zfs 2014, 384 - 388, juris Rdn. 46 f m. w. N.; Geigel-Bacher, Der Haftpflichtprozess, 28. Auflage, 38. Kapitel, Rdn. 19 m. w. N.). Im Streitfall sind auf Grund der erheblichen knöchernen Verletzung der Klägerin durch den Sturz Spätfolgen möglich. Aus Sicht der Klägerin bestehen erhebliche Gründe, mit solchen zukünftigen Folgen zu rechnen. Bei einer knöchernen Verletzung wie der distalen Fibulafraktur rechts (Sprunggelenksverletzung), die operativ mittels einer Platte und einer Schraube reponiert wurde, besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung stets eine nicht unerhebliche Gefahr, dass zukünftig degenerative Veränderungen, insbesondere Arthrosen, eintreten. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung durch den Senat darüber hinaus glaubhaft erklärt, der Fuß sei in dem Bereich der Operation seitlich taub geblieben. Außerdem hat die Klägerin dem Senat Blutergüsse gezeigt und erklärt, diese könnten sich nicht mehr zurückbilden. Bei Wetterumschwüngen habe sie nach wie vor im Bereich des Bruchs Schmerzen (Bl. 162 d. A.). b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Begründet ist ein Feststellungsantrag, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 2016, 149 - 174, juris Rdn. 49 m. w. N.; BGH, Urt. v. 16.01.2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431 - 1433, juris Rdn. 8 m. w. N.). Im Fall der Verletzung eines durch § 823 BGB oder durch § 7 StVG geschützten Rechtsguts, bezüglich dessen ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten ist, ist die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden nicht von der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig. Vielmehr wird die Schadensersatzpflicht für den Fall festgestellt, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt. Da der Feststellungsausspruch nichts darüber aussagt, ob ein künftiger Schaden eintreten wird, ist es unbedenklich, die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden eintreten sollte, bereits jetzt festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 2016, 149 - 174, juris Rdn. 49 m. w. N.). Wie oben ausgeführt, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 839 Abs. 1 BGB vor. Der zu Grunde liegende haftungsrechtlich relevante Eingriff, nämlich die Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hat ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes absolutes Rechtsgut betroffen, nämlich die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit der Klägerin, und es sind auch bereits materielle und immaterielle Schäden eingetreten. Daher ist es gerechtfertigt, bereits jetzt festzustellen, dass die Beklagte nicht nur für die bereits eingetretenen Schäden der Klägerin haftet, sondern auch für eventuelle zukünftige, materielle oder immaterielle Schäden, sofern diese auf Grund des streitgegenständlichen Schadensereignisses eintreten werden. 10. Schließlich hat die Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 4, 249 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 €. Die Inanspruchnahme ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten war erforderlich, da der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in voller Höhe begründet war, die Beklagte hierauf jedoch keine Zahlungen erbracht hat. Die Behauptung der Klägerin in der Klageschrift, ihr jetziger Prozessbevollmächtigter habe die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mit E-Mail vom 25.06.2020 unter Fristsetzung aufgefordert, die mit der Klage geltend gemachten Beträge zu zahlen und ein einem Feststellungsurteil gleichgestelltes Anerkenntnis abzugeben (Bl. 8 d. A.), hat die Beklagte nicht bestritten. Daher kommt es nicht darauf an, ob sich aus dem seitens der Klägerin vorgelegten, an sie persönlich und nicht ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten und auf ein Telefonat vom 25.05.2020 Bezug nehmenden Antwortschreiben der GVV Kommunal Versicherung VVaG vom 03.06.2020 (Anlage K 4 - Bl. 26 d. A.) ergibt, dass die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten bereits außergerichtlich mit der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche beauftragt hatte. Die Höhe der geltend gemachten 1,3 Geschäftsgebühr aus 17.997,-- € gemäß Nr. 2300 VV RVG einschließlich Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer beläuft sich nach der einschlägigen Fassung des RVG auf 1.100,51 €. Trotz des teilweisen Unterliegens der Klägerin in der Hauptsache ändert sich der Betrag der außergerichtlichen Kosten nicht, weil zwischen 17.997,-- € und 18.333,-- € kein Gebührensprung liegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da die Zuvielforderung der Klägerin geringer ist als 10 % und durch sie keine höheren Kosten verursacht werden, sind die Kosten beider Instanzen vollständig der Beklagten aufzuerlegen (vgl. MünchKomm(ZPO)-Schulz, 6. Auflage, § 92 ZPO, Rdn. 19 und 21 m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).