OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 392/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2021:0609.3O392.20.00
1mal zitiert
15Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die von der Beklagten vorgenommenen Prämienerhöhungen. Der Kläger schloss am 01.08.2001 mit der Beklagten einen Vertrag über eine private Kranken-/ Pflegeversicherung ab. Die private Krankenversicherung hat seinen vollumfänglichen Versicherungsschutz zum Gegenstand. Vereinbart ist dabei ebenfalls, dass die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge anpassen darf. Von der Möglichkeit etwaige Beiträge zu erhöhen, machte die Beklagte in der Vergangenheit mehrfach Gebrauch: 1. im Tarif VC2 zum 01.01.2011 um 39,19 €/Monat von ursprünglich 303,62 € auf dann 342,81 €; 2. im Tarif T42 zum 01.01.2011 um 3,60 €/Monat von ursprünglich 27,40 € auf dann 31,00 €; 3. Beitragszuschlag GZN10 zum 01.01.2011 um 3,88 €/Monat von ursprünglich 31,15 € auf dann 35,03 €; 4. im Tarif T42 zum 01.01.2012 um 5,35 €/Monat von ursprünglich 31,00 € auf dann 36,35 €; 5. im Tarif VC2 zum 01.01.2015 um 70,38 €/Monat von ursprünglich 342,75 € auf dann 413,13 €; 6. im Tarif GZN10 zum 01.01.2015 um 7,04 €/Monat von ursprünglich 34,95 € auf dann 41,99 €; 7. Beitragszuschlag GZN10 zum 01.01.2017 um 8,13 €/Monat von ursprünglich 41,98 € auf dann 50,11 €; 8. im Tarif VC2 zum 01.01.2017 um 81,30 €/Monat von ursprünglich 413,13 € auf dann 494,43 €; 9. im Tarif T42 zum 01.01.2018 um 7,14 € von ursprünglich 47,40 € auf dann 54,54 € und 10. im Tarif VCH2C zum 01.01.2020 um 100,92 € von ursprünglich 406,52 € auf dann 507,44 €. Wegen des Inhalts der einzelnen Beitragserhöhungsmitteilungen der Beklagten wird auf die Anlagen BLD 2, Bl. 187 ff. d.A., Bezug genommen. Der Kläger zahlte seit dem 01.01.2011 auf den jeweiligen Tarif in der von der Beklagten festgesetzten Höhe. Der letzte Monatsbetrag wurde in den einzelnen Tarifen wie folgt gezahlt: 1. im Tarif VC2 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2011 am 01.12.2017; 2. im Tarif T42 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2011 am 01.12.2012; 3. Beitragszuschlag GZN10 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2011 am 01.12.2017; 4. im Tarif T42 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2012 am 01.12.2012; 5. im Tarif VC2 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2015 am 01.12.2017; 6. Beitragszuschlag GZN10 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2015 am 01.12.2017; 7. Beitragszuschlag GZN10 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2017 am 01.12.2017; 8. im Tarif VC2 mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2017 am 01.12.2017; 9. im Tarif mit einer Beitragsanpassung zum 01.12.2018 am 08.09.2020; 10. im Tarif VCH2C mit einer Beitragsanpassung zum 01.01.2020 am 08.09.2020. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2020 machte er die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung geltend und forderte die Beklagte unter Setzung einer Frist zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach. Der Kläger ist der Ansicht, die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung sei eine Vorfrage für den Leistungsantrag und gehe zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel hinaus, sodass sie auch als Zwischenfeststellungsklage i.S.v. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig sei. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 19.12.2018, - IV Z R 255/17 –, juris) habe auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen – hier Feststellungsantrag zu 3) – angenommen und insbesondere eine Unzulässigkeit wegen Vorrangs der Leistungsklage verneint. Ferner seien die vorliegend erfolgten Beitragserhöhungen unwirksam. Die mitgeteilten Begründungen würden nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Es seien dem Versicherungsnehmer die „maßgeblichen“ Gründe mitzuteilen. Eine bloß formelhafte Begründung oder die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes sei hierzu nicht ausreichend. Die streitgegenständlichen Begründungen für die Prämienerhöhungen erfüllen nicht die nach § 203 Abs. 5 VVG zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Die vorstehenden Erläuterungen der Beklagten seien allgemein gehalten. Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst habe, erfolge nicht. Den Erläuterungen könne der Versicherungsnehmer zwar noch entnehmen, dass eine jährliche Überprüfung der Beiträge in Bezug auf die Leistungsausgaben durchgeführt werde. Das Ergebnis der aktuellen Überprüfung werde jedoch nicht mitgeteilt. Dass einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse der Rückschluss von den allgemein gehaltenen Erläuterungen zu der Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben in Bezug auf seinen konkreten Tarif gelinge, sei nicht bzw. jedenfalls nicht zwingend zu erwarten. An dieser Stelle bedürfe es eines klaren Hinweises. Für einen Empfänger der Mitteilung der Beklagten stelle sich daher bei einem Abgleich mit den gesetzlichen und tariflichen Vorgaben für eine Beitragsanpassung die Frage, ob nach dem Inhalt des Informationsblattes eine vorgeschriebene Überprüfung der Sterbewahrscheinlichkeiten nicht durchgeführt wurde oder nur deshalb nicht erwähnt worden sei, weil eine Abweichung über dem Prozentsatz von 5 % nicht festgestellt worden sei. Zusätzlich verwirrend sei, dass in dem Informationsblatt unter den weiteren Faktoren, die neben den Leistungsausgaben den Beitrag beeinflussen können, die steigende Lebenserwartung genannt werde. Die Begriffe ‘‘steigende Lebenserwartung’‘ und ‘‘Sterbewahrscheinlichkeit’‘ würden in der Praxis synonym verwendet. Ein objektiver Empfänger, der die rechtlichen Grundlagen für eine Beitragsanpassung nachvollzogen hat, werde sich deshalb fragen, ob die Beklagte bei den streitgegenständlichen Beitragserhöhungen Veränderungen bei der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nur für die Berechnung der Beitragshöhe oder auch als möglichen auslösenden Faktor berücksichtigt habe. Zudem benenne die Beklagte nicht den Schwellenwert, der überschritten sein muss, inwieweit er überschritten worden sei und um wieviel Prozent sich die Rechnungsgrundlage erhöht habe, sodass der Versicherungsnehmer keine Plausibilitätskontrolle durchführen könne. Ein Versicherungsnehmer werde bei einem Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen, dass nach § 8 b MB/KK jährlich für jeden Tarif nicht nur die Versicherungsleistungen, sondern auch die Sterbewahrscheinlichkeiten zu überprüfen seien. Ferner seien die Beitragsanpassungen zum Teil materiell unwirksam. Alle Prämienneufestsetzungen, die durch eine Schwellenwertabweichung bei der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ausgelöst worden seien, die nicht über dem gesetzlich festgelegten Wert von 10 % liegen würden, seien endgültig unwirksam. Im Einzelnen handle es sich um folgende Erhöhungen: die Beitragserhöhung des Tarifs VC2 zum 01.01.2015 in der Beobachtungseinheit Mann und dem auslösenden Faktor 1,084 Versicherungsleistung, die Beitragserhöhung des Tarifs VC2 zum 01.01.2017 in der Beobachtungseinheit Mann und dem auslösenden Faktor 1,0716 Versicherungsleistung und die Beitragserhöhung des Tarifs VCH2 zum 01.01.2020 in der Beobachtungseinheit Mann und dem auslösenden Faktor 1,0642 Versicherungsleistung. Der Gesetzgeber habe in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG das Recht eingeräumt, einen geringeren als den gesetzlich festgelegten Schwellenwert durch vertragliche Vereinbarung zu bestimmen. Die Beklagte habe von diesem Recht Gebrauch machen wollen und in den dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Vertragsbedingungen ein entsprechendes Anpassungsrecht vorgesehen. Die hierzu formulierten Vertragsklauseln seien allerdings unwirksam. Mit den gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar sei zunächst der Absatz 2. Unabdingbare Voraussetzung für die Prüfung und eventuelle Anpassung aller Rechnungsgrundlagen sei nicht allein eine Abweichung festgelegter Schwellenwerte. Bei der festgestellten Veränderung müsse es sich um eine dauerhafte handeln. Sie müsse gemäß § 203 Abs. 5 Satz 1 VVG sowie gemäß § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG als nicht nur vorübergehend anzusehen sei. Hiervon weiche die vertragliche Regelung in unzulässiger Weise ab. Nach dem Wortlaut der vertraglichen Bestimmung sei dem Versicherer bei einer als nur vorübergehend anzusehenden Abweichung ein Entscheidungsspielraum eröffnet. Dies widerspreche der gesetzlichen Bestimmungen in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG un § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG. Entsprechend könne auch der erste Absatz keinen eigenständigen Bestand mehr haben. Eine geltungserhaltende Klauselabgrenzung i.S.d. Blue-Pencil-Tests sei nicht möglich. Die Neufestsetzung der Prämien in dem Tarif T42 zum 01.01.2018 in der Beobachtungseinheit Mann und dem auslösenden Faktor Versicherungsleistung 0,8485 sei unwirksam, weil die Überprüfung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistung“ eine Abweichung nach unten gezeigt habe, die Beklagte habe aber gleichwohl Erhöhungen vorgenommen. Es fehle der Erhöhung der Prämie die materiell-rechtliche Berechtigung. Mindestens aber habe die Beklagte bei Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach der Prämienerhöhung versäumt, den Umstand der gesunkenen Leistungsausgaben in gebotener Weise zu berücksichtigen. Das Begründungsschreiben der Beklagten für die Prämienerhöhungen genüge nicht den aufgestellten Anforderungen. Insoweit lasse dieses den gesonderten Hinweis vermissen, dass die Erhöhung der Prämie trotz sinkender Leistungsausgaben erfolgt sei. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen ihn und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 0064/07 380 468 Z 00 unwirksam sind a) im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 39,19 €, b) im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 3,60 €, c) im Tarif GZN10 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von 3,88 €, d) im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 5,35 €, e) im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 70,38 €, f) im Tarif GZN10 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 7,04 €, g) im Tarif GZN10 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 8,13 €, h) im Tarif VC2 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 81,30 €, i) im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 7,14 €, j) im Tarif VCH2C die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 100,92 €, und er nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 460,94 € zu reduzieren ist. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.772,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.394,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, dass die Beitragsanpassungen erforderlich gewesen seien, weil die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung eine Veränderung von mehr als 5 % bzw. 10 % ergeben habe und die Abweichungen als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen sei. Die auslösenden Faktoren (Leistungsausgaben) hätten sich im Einzelnen wie folgt dargestellt: • Beitragsanpassung zum 01.01.2020 Tarif VCH2C Mann: AF = 1,0642 • Beitragsanpassung zum 01.01.2018 Tarif T42 Mann: AF = 0,8485 • Beitragsanpassung zum 01.01.2017 Tarif VC2 Mann: AF = 1,0716• Beitragsanpassung zum 01.01.2015 Tarif VC2 Mann: AF = 1,0840 • Beitragsanpassung zum 01.01.2012 Tarif T42 Mann: AF = 1,2531 • Beitragsanpassung zum 01.01.2011 Tarif VC2 Mann: AF = 1,1264 • Beitragsanpassung zum 01.01.2011 Tarif T42 Mann: AF = 1,236. Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei GZN10 nicht um einen eigenen Tarif, sondern um den gesetzlichen Vorsorgezuschlag handle. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung. Die vermeintlichen Ansprüche seien jedenfalls bis einschließlich des Jahres 2016 verjährt. Es genüge die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen; der Kläger müsse nicht den Schluss gezogen haben, dass diese unwirksam seien. Für den Verjährungsbeginn sei es ausreichend, wenn der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kenne und wisse, dass der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs biete Im Fall einer Beitragsanpassung genüge hierfür die erteilte Mitteilung über die Beitragsanpassung. Weitere Detailkenntnisse seien nicht erforderlich. Wenn – wie hier – von vornherein vorhersehbar sei, dass es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommen werde, dürfe sich der Rechtsanwalt bereits keinen bedingten Klageauftrag erteilen lassen. Diese Voraussetzungen seien in Beitragsanpassungs-Fällen nicht erfüllt, wie die Klägervertreter aus hunderten Fällen wissen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Es ist insbesondere das für die Feststellungsklage gemäß dem Klageantrag zu 1. erforderliche Feststellungsinteresse im Hinblick auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen gegeben. Ein solcher Antrag ist zulässig (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 19 f., juris; BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/10 –, Rn. 17 ff., juris). Das gilt auch, soweit es sich um abgeschlossene Prämienerhöhungen in der Vergangenheit handelt und daraus noch Leistungsansprüche resultieren können. Im Übrigen ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhung eine Vorfrage für den Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Rechtsschutzziel des Klägers hinaus. Mit der Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO wird in einem anhängigen Verfahren die Feststellung eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses begehrt, eines Rechtsverhältnisses also, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Hauptverfahrens ganz oder zum Teil abhängt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 256, Rn. 6). Es handelt sich um eine Vorfrage für den als Klageantrag zu 2. formulierten Leistungsantrag und geht zugleich über das dort erfasste Leistungsziel hinaus (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 20, juris; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18 –, Rn. 29, juris). Dementsprechend wäre sie als Zwischenfeststellungsklage zulässig (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 17, juris; BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 20, juris). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 19 m.w.N., juris). 2. Soweit der Kläger darüber hinaus die in die Zukunft gerichtete Feststellung begehrt, zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages nicht verpflichtet zu sein und nur den ohne die Beitragserhöhungen verbleibenden Krankenversicherungsbeitrag zu schulden, kommen diesen Feststellungen keine eigenständigen Bedeutungen zu. Sie haben im Wesentlichen klarstellende Funktion und sind von der eigentlichen Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen letztlich umfasst, sodass auch gegen sie keine Bedenken bestehen. 3. Im Übrigen wurde der Vorrang der Leistungsklage auch nicht in unzulässiger Weise verkannt. Eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes gerichtete Klage ist unzulässig, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft (st. Rspr. des BGH, vgl. dazu: BGH, VU v. 21.02.2017 – XI ZR 467/14, NJW 2017, 1823, Rn. 14 m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 456/16, NJW 2018, 227, Rn. 12 m.w.N.). Allerdings liegt ein solcher Fall nicht vor, da die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus den – nach Auffassung des Klägers rechtsgrundlos gezahlten Prämienanteilen – für ihn im Zeitpunkt der Klageerhebung nur teilweise bezifferbar waren und es daher an der Zumutbarkeit der Erhebung einer Leistungsklage fehlte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 20, juris). Ein Versicherungsnehmer, der vom beklagten Versicherer die Herausgabe von Nutzungen aus rechtsgrundlos geleisteten Beitragszahlungen verlangt, ist für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastet. Dazu ist ein Tatsachenvortrag erforderlich, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden kann (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris, Rn. 20 m.w.N.). Wenn sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befindet, so steht der Umstand, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Bezifferung teilweise möglich wäre, der Bejahung des Feststellungsinteresses jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Anspruch seiner Natur nach sinnvollerweise erst nach Abschluss seiner Entwicklung beziffert werden kann (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 20 m.w.N., juris). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO in zulässiger Weise erhoben worden ist, ein Kläger auch nicht nachträglich zur Leistungsklage überzugehen braucht, wenn diese erst im Laufe des Rechtsstreits möglich wird (BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17 –, Rn. 21 m.w.N., juris). II. 1. Die Feststellungsklage gemäß dem Klageantrag zu 1. ist jedoch unbegründet. a.Die Beitragsanpassungen in den hiesigen Tarifen genügen jeweils den formellen Anforderungen i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG. aa. Die Mitteilung der Beklagten zur Beitragserhöhung zum 01.01.2011 in den Tarifen VC2, T42 sowie in dem Zuschlag zu GZN10 (Bl. 187 ff. d.A.) genügen den formellen Anforderungen an eine wirksame Beitragserhöhung gemäß § 203 Abs. 5 VVG. (1) Der Kläger hat keinen Erfolg mit seinem Feststellungsantrag bezüglich der oben genannten Tarife bzw. dem Zuschlag GZN10. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG nach dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris). Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen. Eine Übermittlung von Kalkulationsgrundlagen ist daher nach der gemäß § 203 Abs. 5 VVG auf die maßgeblichen Gründe der Prämienanpassung beschränkte Mitteilung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 36, juris). Maßgeblich, d.h. entscheidend für die Prämienanpassung ist gemäß § 203 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VVG die als nicht nur vorübergehend anzusehende Veränderung der bzw. einer der dort genannten Rechnungsgrundlagen. Zugleich folgt aus dem Wort "maßgeblich", dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Dagegen ist die konkrete Höhe der Veränderung dieser Rechnungsgrundlagen daneben nicht entscheidend. Die Erhöhung der Prämie setzt voraus, dass der Schwellenwert überschritten wird. Im Ergebnis gibt es also nur zwei Rechnungsgrundlagen, deren Veränderung eine Prämienanpassung auslösen kann: Eine Veränderung der Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen oder eine Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit/Sterbetafeln. (2) Der Versicherer genügt seinem Mitteilungserfordernis nicht, wenn er nur allgemein darauf hinweist, dass eine Veränderung einer der beiden Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann; es reicht hingegen, wenn er für jede Erhöhung konkret angibt, welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich verändert hat und für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Es genügt, wenn Versicherungsnehmer dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens klar entnehmen können, dass der Versicherer seine Erhöhung mit einer Überschreitung des maßgeblichen Faktors begründet, ohne dass der Schwellenwert und/oder dessen Überschreitung beziffert werden muss. (3) Diesen Anforderungen genügt die oben genannte Beitragserhöhungsmitteilung zum 01.01.2011 gemäß dem Schreiben vom 23.11.2011 (Anl. BLD 2, Bl. 187 ff. d.A.) in den hiesigen Tarifen/Zuschlag. Dort heißt es wie folgt: „[…] der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen hat gezeigt, dass trotz intensiver Maßnahmen im Bereich des Kosten- und Leistungsmanagements in verschiedenen Bereichen deutliche Mehrausgaben zu verzeichnen sind. […].“ Ein Versicherungsnehmer kann daraus mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage – Veränderung der Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen – die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat. Die Kammer geht nach abschließender Prüfung davon aus, dass die beigefügten „Wichtigen Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und zum Treuebonus für Barmenia-Kunden“ zwar auch andere Angaben enthalten. Dort heißt es wie folgt (Bl. 195 d.A.): „[…] Die Gründe für die Kostensteigerungen sind vielfältig. Sie werden durch eine Vielzahl von Faktoren bestimmt, die nach wie vor nur schwer zu beeinflussen sind, z.B. Allgemeine Preissteigerungen im Gesundheitswesen (Inflation) Zunahme chronischer Erkrankungen Verändertes Inanspruchnahmeverhalten der Versicherten Steigende Lebenserwartung Medizinischer Fortschritt (neue Diagnoseverfahren und Therapieformen). […].“ Dabei handelt es sich aber aus Sicht eines verständigen objektiven Empfängers erkennbar um allgemein, nicht einzelfallbezogene Informationen, die nicht geeignet sind, Missverständnisse über die im konkreten Fall maßgebliche Rechnungsgrundlage hervorzurufen. Dass weder in dem Mitteilungsschreiben zu den Beitragsanpassungen selbst noch in den beigefügten „Wichtigen Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und zum Treuebonus für Barmenia-Kunden“ der Schwellenwert, der überschritten sein muss bzw. die konkrete Prozentzahl der Schwellenwertüberschreitung (sog. „Auslösenden Faktors“) angegeben wurde, steht dem nicht entgegen. Denn an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Die Benennung konkreter Werte sowohl der Veränderung der die Prämienanpassung ermöglichenden Rechnungsgrundlage als auch der Veränderung der die Prämienhöhe beeinflussenden Kriterien ist nicht erforderlich (OLG Celle, Urt. v. 20.08.2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 88, r+s 2018, 547 (552)). Soweit es um die Veränderung der Rechnungsgrundlage geht, ist die Kenntnis der konkreten Höhe der Veränderung nicht notwendig (OLG Celle, Urt. v. 20.08.2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 89, r+s 2018, 547 (552)). Vielmehr genügt es für die Prämienanpassung, dass die Veränderung die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwerte tatsächlich übersteigt; dass nach Auffassung des Versicherers der Fall sein soll, folgt daraus, dass der Versicherer die Prämienanpassung vorgenommen hat (OLG Celle, Urt. v. 20.08.2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 89, r+s 2018, 547 (552)). Unerheblich ist dabei, wie groß die Überschreitung des Schwellenwerts ist. Die konkrete Zahl hat, soweit es um die die Prämienhöhe beeinflussenden Faktoren geht, keinen Nutzen (OLG Celle, Urt. v. 20.08.2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 90, r+s 2018, 547 (552)). Ein Mehrwert der Angabe der prozentualen Abweichung, die lediglich Auslöser der vollständigen Prämienneuberechnung ist, ist nicht gegeben. Die Angabe der Höhe der Abweichung vermag nur unter Zuhilfenahme weiterer Informationen verständlich zu sein. Einem allgemeinen Hinweis auf die betroffene Rechnungsgrundlage kann nicht entnommen werden, dass der gesetzlich bzw. vertraglich vorgesehene Schwellenwert überschritten ist. Im Übrigen hat diese Information für den Versicherungsnehmer auch deshalb keinen Mehrwert, weil diese lediglich über die (Nicht-)Einhaltung gesetzlicher Vorgaben informieren würde und dies auch bloß dann, wenn der Versicherer zusätzlich die in Rede stehenden Schwellenwerte benennen würde (Franz, VersR 2020, 449 (459) –, juris). Etwas anderes folgt auch nicht aus der neusten Rechtsprechung des BGH mit Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19. Der Versicherer muss auch danach gerade nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 Abs. 5 VVG aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris). (4) Unterstellt, die Beitragsanpassung wäre entgegen den vorstehenden Ausführungen formell nicht wirksam, wäre die unzureichende Begründung für die Prämienanpassung jedenfalls spätestens mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Klageerwiderung (15.03.2021, Bl. 247 d.A.) wirksam geworden, weil die Beklagte darin jedenfalls die ausreichende Begründung für die Erhöhung – Versicherungsleistung als auslösender Faktor – angegeben hat (vgl. dort Seite 2, Bl. 156 d.A.). Allein aus dem Grunde ist die Feststellungsklage unbegründet. bb. Hinsichtlich der Beitragserhöhung zum 01.01.2012 in dem Tarif T42 (Bl. 197 ff. d.A.) ist die Feststellungsklage ebenfalls unbegründet. In der Beitragserhöhungsmitteilung vom 22.11.2011 ist die Rechnungsgrundlage für die maßgeblichen Tarife selbst hinreichend erkennbar. Dort wurde Folgendes mitgeteilt: „[…] der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von kalkulierten und tatsächlich erbrachten Leistungen hat gezeigt, dass trotz intensiver Maßnahmen im Bereich des Kosten- und Leistungsmanagements in verschiedenen Bereichen deutliche Mehrausgaben zu verzeichnen sind. […]“ . Dieser Mitteilung kann die relevante Rechnungsgrundlage „Veränderung der Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen“ entnommen werden. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer davon aus, dass die „Wichtigen Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ beispielhaft Gründe für die Kostensteigerung nennen, die aber nicht geeignet sind, Unklarheiten über die im maßgeblichen Fall konkrete Rechnungsgrundlage hervorzurufen. Eine Information über die Schwellenwertüberschreitung bedurfte es aus den oben genannten Gründen nicht. cc. In Bezug auf die Mitteilung zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015 in den Tarifen VC2 und dem Zuschlag GZN10 (Bl. 207 ff. d.A.) ist die Feststellungsklage ebenfalls unbegründet. Aus dem Mitteilungsschreiben vom 25.11.2014 kann der Versicherungsnehmer mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage die konkrete Beitragserhöhung für den von ihm unterhaltenen Tarife/Zuschlag ausgelöst hat. Dort heißt es wie folgt: „[…] In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind. […].“ Eine hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage fehlt auch nicht deshalb, weil es in den beiliegenden „Wichtigen Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ unter der Überschrift „Warum Ihr Beitrag steigt“ wie folgt heißt: „[…] Doch die Leistungsausgaben verändern sich im Laufe der Zeit durch Medizinischen Fortschritt und steigende Lebenserwartung Die Menschen leben länger und nehmen Gesundheitsleistungen länger in Anspruch. Allgemeine Preissteigerungen im Gesundheitswesen […].“ Denn aus dem Mitteilungsschreiben selbst wird bereits für die konkrete Erhöhung maßgebliche Rechnungsgrundlage hinreichend erkennbar. Bei den „Wichtigen Informationen“ handelt es sich insoweit lediglich um allgemeine, zusätzliche bzw. weitergehende Informationen. Mit dem Verweis in dem Mitteilungsschreiben vom 25.11.2014 „Lesen Sie ausführliche Hinweise dazu in den nachfolgenden Unterlagen“ soll ein vertiefter Einblick in die Beitragsanpassungen ermöglicht werden, wobei in dem vorherigen Satz bereits deutlich wird, dass nicht die Rechnungsgrundlage „Veränderung der Sterbewahrscheinlichkeit/Sterbetafeln“ maßgeblich war, sondern vielmehr eine „Veränderung der Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen“. Weitergehende Informationen sind darüber hinaus nicht erforderlich. dd. Hinsichtlich der Mitteilung zur Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in dem Zuschlag GZN10 und dem Tarif VC2 (Bl. 219 ff. d.A.) ist die Feststellungsklage gleichermaßen unbegründet. Bereits aus dem Mitteilungsschreiben vom 22.11.2016 lässt sich die Rechnungsgrundlage – eine Veränderung der Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen – erkennen. Dort heißt es wie folgt: „[…] Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. […].“ Weitergehende Informationen, insbesondere die Überschreitung des Schwellenwerts, sind nicht erforderlich. ee. Die Mitteilung zur Beitragserhöhung zum 01.01.2018 in dem Tarif T42 (Bl. 226 ff. d.A.) gemäß Schreiben der Beklagten von 23.11.2017 entspricht auch den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Rechnungsgrundlage – Veränderung der Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen – kann der Mitteilung zur Beitragsanpassung bereits hinreichend entnommen werden. Dort wurde Folgendes mitgeteilt: „[…] Leistungen und Beiträge müssen sich stets die Waage galten. Um das sicher zu stellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. […].“ Selbst wenn in den „Wichtigen Informationen zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung“ von „anderen Rechnungsgrundlagen“ die Rede ist, ändert dies nichts daran, dass diese schon vom reinen Wortlautverständnis her nur beispielhaft, allgemein und nicht einzelfallbezogen neben den Leistungsausgaben aufgezählt werden. In der Gesamtschau mit dem Mitteilungsschreiben vom 23.11.2017 kann der Versicherungsnehmer hinreichend erkennen, dass bei seinem maßgeblichen Tarif die Rechnungsgrundlage – Veränderung der Leistungsausgaben/Versicherungsleistungen – zugrunde liegt. Auf weitergehende Informationen, insbesondere der Überschreitung des Schwellenwerts, kommt es nicht mehr an. ff. In Bezug auf die Mitteilung zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 im Tarif VCH2C (Bl. 233 ff. d.A.) ist die Feststellungsklage ebenfalls unbegründet. Aus dem Mitteilungsschreiben von November 2019 lässt sich mit der hinreichenden Klarheit die Rechnungsgrundlage – Veränderung der Leistungsausgaben – entnehmen. Denn dort heißt es wie folgt: „[…] Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich aufgezählten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. […].“. Dies ergibt sich eindeutig auch aus den beigefügten Informationen „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ unter der Überschrift „Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen?“ . Alleine der Umstand, dass die hiesige Tabelle in sämtlichen Spalten einen Eintrag aufweist, kann nicht den Schluss zulassen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer deshalb davon ausgehen muss, dass auch die Sterbewahrscheinlichkeit die maßgebliche Rechnungsgrundlage war. Ausweislich des Wortlauts der Informationen kann dies nicht eindeutig entnommen werden: „ Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist“ . Einen solchen Rückschluss lässt auch der Gesamtzusammenhang mit dem Mitteilungsschreiben selbst nicht zu, weil dort ebenfalls nicht von der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit die Rede ist. Insofern konnte das Ausfüllen der gesamten Tabelle lediglich als Zusatzinformation verstanden werden. b. Darüber hinaus ist von der materiellen Wirksamkeit der Beitragserhöhung auszugehen. aa. Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung unterliegen einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Kontrolle durch die Zivilgerichte (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 16.06.2004 – IV ZR 117/02 –, Rn. 15, juris). Im Rahmen dessen wird zunächst geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen (sog. auslösende Faktoren) gegeben sind. Der Versicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 21, juris). Es genügt eine Plausibilitätsprüfung durch den Sachverständigen und die Verschaffung der Möglichkeit dazu (BGH. Urt. v. 09.12.2015 – IV ZR 272/15 –, Rn. 22 ff., juris). bb. Ein versicherungsmathematisches Gutachten im Hinblick auf die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen war bereits deshalb entbehrlich, da der Kläger die Beitragsanpassung in materieller Hinsicht insgesamt überhaupt nicht substantiiert in Frage gestellt hat. cc. Im Übrigen ergibt sich keine Unwirksamkeit der Regelung in § 8b Abs. 1, Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: „AVB“, Anl. BLD 1, Bl. 166 ff. d.A.). Auch wenn der Wortlaut des § 8b Abs. 2 AVB (Anl. BLD 1, Bl. 171 d.A.) dem Versicherer die Möglichkeit einräumt, im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ zum Nachteil des Versicherungsnehmers eine Beitragsanpassung vorzunehmen, was den Regelungen in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG und § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG widerspricht, da die festgestellte Veränderung nicht nur vorübergehend sein muss, kann daraus keine Unwirksamkeit für sich genommen folgen. Von der gesetzlichen Regelung darf nach § 208 Abs. 1 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Aufgrund dessen, dass von der Regelung in § 203 Abs. 2 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, ist die vorliegende Regelung in den Versicherungsbedingungen gemäß § 208 Abs. 1 VVG insoweit unwirksam, als sie die Möglichkeit einer Beitragsanpassung auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen ermöglicht. Dies betrifft Absatz 1 und Absatz 2 der Klausel grundsätzlich gleichermaßen, weil aus Absatz 1 die Voraussetzung einer nicht nur vorübergehenden Änderung nicht ersichtlich ist. Allerdings ist ein solcher Nachteil vorliegend nicht ersichtlich. Denn die Bedenken des Klägers in Bezug auf die Verwendung des Wortes „kann“ in Absatz 2 des § 8b AVB greifen nicht durch. Der Eindruck, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut bei nur vorübergehender Veränderung eine Anpassung nicht erfolgen dürfe, verfängt nicht, da bereits in § 8b Abs. 2.1 AVB eine Klarstellung erfolgt, indem es dort wie folgt heißt: „Der Versicherer wird von einer Beitragsanpassung absehen, wenn der Tatbestand nach Abs. 2 nicht vorliegt.“ Eine bloße Ermessensentscheidung wird damit aufgehoben. Ein Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG und § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG kann darin insoweit nicht erblickt werden. Der Versicherungsnehmer kann diese Regelung in Absatz 2 nicht dahingehend verstehen, dass dem Versicherer bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistung ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber eingeräumt wird, ob es zu einer Prämienanpassung kommt oder nicht. Selbst wenn die Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 2 AVB unwirksam wäre, kann daraus nicht geschlossen werden, dass damit die gesamte Beitragsanpassungsklausel der Versicherungsbedingungen unwirksam wird. Die Unwirksamkeit des § 8 Abs. 2 AVB bedingt nicht, dass auch die vertraglich vereinbarte Absenkung des Schwellenwerts unwirksam sein soll (vgl. dazu LG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2021 – 13 O 2797/20, Rn. 38, BeckRS 2021, 6233). Eine Unwirksamkeit dieser Regelung kann aus § 208 Abs. 1 VVG nicht gefolgert werden, da von den in § 208 Abs. 1 VVG genannten Bestimmungen durch die Absenkung des Schwellenwerts nicht abgewichen wird. Im Übrigen folgt auch keine Unwirksamkeit aus § 307 BGB. Eine Unwirksamkeit kann auch nicht damit begründet werden, dass die Abweichung von § 203 Abs. 2 VVG die Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassungsklausel zur Folge hat. Eine solche zwingende Folge lässt sich der Regelung in § 208 VVG nicht entnehmen. Darüber hinaus folgt diese auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung von § 306 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich im Ganzen unwirksam, wenn ihr Inhalt teilweise gegen die Regelungen in §§ 307 ff. BGB verstößt. Anders stellt sich dies jedoch bei teilbaren Klauseln dar. Sofern die Klausel neben der unwirksamen Bestimmung auch unbedenkliche Bestimmungen enthält, die sprachlich und inhaltlich abtrennbar sind, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt (sog. blue-pencil-test), der trotz Wegfalls der unwirksamen Bestimmung eine sinnvolle Regelung enthält (vgl. dazu Grüneberg/Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 306, Rn. 7). Unter Berücksichtigung dessen kann hier von einer teilbaren Klauseln ausgegangen werden (vgl. dazu LG Oldenburg, Urt. v. 31.03.2021 – 13 O 2797/20, Rn. 38, BeckRS 2021, 6233). Die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen einerseits und die Absenkung des Schwellenwerts andererseits stellen inhaltlich klar voneinander abgrenzbare Regelungsgehalte dar. Die Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen kann hinweggedacht werden mit der Folge, dass ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt, der weiterhin eine sinnvolle und wirksame Regelung darstellt. Daraus ergibt sich, dass die Beitragsanpassungsklausel der Versicherungsbedingungen nur dergestalt gemäß § 208 Abs. 1 VVG unwirksam ist, als sie von § 203 Abs. 2 VVG abweicht, da sie Beitragsanpassungen auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen ermöglicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt dann die gesetzliche Regelung des § 203 Abs. 2 VVG. dd. Von einer Unwirksamkeit der Beitragserhöhung aufgrund gesunkener Leistungsausgaben in dem Tarif T42 zum 01.01.2018 geht die Kammer nicht aus. (1) Für die Prämienanpassung ist zunächst erforderlich, dass sich die Rechnungsgrundlage der Versicherungsleistungen verändert und die Veränderung einen bestimmten Schwellenwert (sog. auslösender Faktor) betragsmäßig überschreitet. Eine Abweichung des auslösenden Faktors „nach unten“ schließt eine Prämienerhöhung durch den Versicherer nicht aus, da der auslösende Faktor lediglich die Notwendigkeit einer Prüfung anzeigt, aber noch keine Auskunft darüber gibt, ob eine Anpassung der Prämie nach oben oder unten angezeigt ist (OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 30.01.2019 – 8 U 1482/18, Anl. BLD 11, Bl. 408 d.A.; Langheid/Rixecker/Muschner, 6. Aufl. 2019, VVG, § 203, Rn. 23a). Der auslösende Faktor – egal in welche Richtung er sich entwickelt hat – setzt zunächst lediglich das Prüfungsverfahren in Gang (vgl. dazu: LG Trier, Urt. v. 15.04.2021 – 6 O 418/20, Anl. BLD 12, Bl. 416 d.A.). Dabei ist es nicht entscheidend, in welche Richtung sich die Rechnungsgrundlage verändert hat (OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 30.01.2019 – 8 U 1482/18, Anl. BLD 11, Bl. 408 d.A.). Vielmehr geht § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG richtungsneutral von „Veränderung“ aus (Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG, § 203, Rn. 793). Hierzu ist es nicht zwingend, dass die Veränderungen zu einer Prämienerhöhung führen (Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG, § 203, Rn. 793). Jede zu überprüfende Rechnungsgrundlage muss selbstständig auf ihren Veränderungsbedarf überprüft werden und die Veränderungsvoraussetzungen erfüllen. Konsequenz dessen kann es sein, dass im selben Tarif einige Rechnungsgrundlagen zu einer Prämienerhöhung führen, wohingegen andere Rechnungsgrundlagen eine Prämiensenkung zur Folge haben können (Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG, § 203, Rn. 794). Es werden dann die Prämienerhöhungen und die Prämiensenkungen miteinander saldiert, die im Saldo die eigentliche Prämienanpassung ergeben (OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 30.01.2019 – 8 U 1482/18, Anl. BLD 11, Bl. 408 d.A.). Sofern eine Rechnungsgrundlage sich prämiensenkend verändert und eine Nachkalkulation auslöst, kann es dennoch zu einer Prämienerhöhung kommen, wenn die übrigen Rechnungsgrundlagen sich in einem noch stärkeren Umfang prämienerhöhend verändert haben. An der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 20.07.2012 – 20 U 149/11 kann nicht mehr festgehalten werden, wonach eine dem Versicherungsnehmer günstige Entwicklung dem Versicherer nach Sinn und Zweck der Anpassungsvorschriften nicht das Recht gibt, die Beiträge zu erhöhen, sondern alleine eine Prüfung dahingehend veranlasst, ob eine Prämiensenkung in Betracht kommt (vgl. dazu: r+s 2012, 605 f.). Diese Auffassung widerspricht sowohl dem Inhalt als auch dem Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die Prämienanpassung, da die Veränderungsrichtung der Rechnungsgrundlage nicht gleichzeitig die Veränderung der Prämienanpassung bestimmt (OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 30.01.2019 – 8 U 1482/18, Anl. BLD 11, Bl. 408 d.A.; Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG, § 203, Rn. 795). (2) Darüber hinaus teilt die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte bei der Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach der Prämienerhöhung versäumt habe, die gesunkenen Leistungsausgaben in gebotener Weise zu berücksichtigen. Die Mitteilung entspricht – wie bereits oben dargelegt (unter 1. aa. (1)) – den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof daran stellt. Einen „gesonderten Hinweis, dass die Erhöhung der Prämie trotz sinkender Leistungsausgaben erfolgte“, bedurfte es nicht. Denn der Bundesgerichtshof fordert für die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG nicht mehr als die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. 2. Das mit dem Klageantrag zu 2. auf Rückzahlung wegen unwirksamer Prämienüberhöhungen zu Unrecht gezahlter Versicherungsbeiträge in Höhe von 8.772,66 € gerichtete Begehren ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf die Rückzahlung von Prämienerhöhungen, insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, da die Prämienanpassungen aus den vorstehenden Ausführungen wirksam sind. Unabhängig davon wären die Ansprüche wegen der Zahlungen bis einschließlich 2016 ohnehin verjährt. Die Verjährung wurde durch die am 13.11.2020 eingegangene Klage gehemmt. 3. Da ein Anspruch des Klägers in der Hauptsache gegen die Beklagte aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht gegeben ist, steht ihm auch kein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen zu. 4.Unter den vorstehenden Ausführungen ist das mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Feststellungsbegehren ebenfalls unbegründet. a. Der Kläger hat grundsätzlich entsprechend seinem Feststellungsantrag zu 3. einen Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteil aufgrund unwirksamer Prämienerhöhungen. Das gilt allerdings nur für die Zeiträume unwirksamer Beitragserhöhungsverlangen. Darüber hinaus besteht ein solcher festzustellender Anspruch auch nur, soweit ihm nicht die Verjährungseinrede entgegensteht. Wie bereits oben ausgeführt sind alle streitgegenständlichen Prämienanpassungen für die hiesigen Tarife wirksam. b. Das Feststellungsbegehren, dass die Beklagte die herauszugebenden Nutzungen zu verzinsen habe, ist ebenfalls unbegründet. Der Anspruch auf Zinsen auf die herauszugebenden Nutzungen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit besteht nicht. Ein solcher folgt nicht aus § 291 BGB, da diese Norm nicht bei einer Klage anwendbar ist, die auf Feststellung des Bestehens einer Verbindlichkeit gerichtet ist (BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 59, juris). Der Anspruch folgt auch nicht aus § 288 BGB, da die Beklagte insoweit bislang nicht zur Zahlung eines konkreten Betrages aufgefordert worden ist. Ein Feststellungsbegehren ist nicht verzugsbegründend (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 Rn. 21). 5. Der Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht mangels Erfolgs in der Hauptsache ebenfalls nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 22.162,26 € (Klageantrag zu 1.: 13.389,60 €; Klageantrag zu 2.: 8.772,66 €; Klageantrag zu 3.: Nicht streitwerterhöhende Nebenforderung; Klageantrag zu 4.: Nicht streitwerterhöhende Nebenforderung). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.