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Urteil

1 O 361/20

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigentümer haftet nach §1004 BGB i.V.m. §§27,29 NachbG NRW für von befestigten Flächen abgeleitetes Niederschlags- und Abwasser, wenn dadurch das Nachbargrundstück beeinträchtigt wird. • Das Vorliegen außergewöhnlicher Starkregenereignisse ("Jahrhundertregen") ist für die Anspruchsbegründung nicht erforderlich, wenn bereits bei weniger extremen Starkregenereignissen erhebliche Beeinträchtigungen eintreten. • Wasserrechtliche Regelungen (§37 WHG) gelten nur für wild abfließendes Regenwasser; verändert ein Bauwerk das Abflussverhalten, sind nachbarrechtliche Vorschriften vorrangig. • Ansprüche gegen weiter unten liegende Grundstückseigentümer können nach §242 BGB ausgeschlossen sein, wenn die maßgebliche Einwirkung von einem höher gelegenen Drittgrundstück ausgeht und dieser Inhaber zur wirksamen Abstellung verpflichtet ist.
Entscheidungsgründe
Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch bei Ableitung von Regen- und Abwasser durch befestigte Wege • Eigentümer haftet nach §1004 BGB i.V.m. §§27,29 NachbG NRW für von befestigten Flächen abgeleitetes Niederschlags- und Abwasser, wenn dadurch das Nachbargrundstück beeinträchtigt wird. • Das Vorliegen außergewöhnlicher Starkregenereignisse ("Jahrhundertregen") ist für die Anspruchsbegründung nicht erforderlich, wenn bereits bei weniger extremen Starkregenereignissen erhebliche Beeinträchtigungen eintreten. • Wasserrechtliche Regelungen (§37 WHG) gelten nur für wild abfließendes Regenwasser; verändert ein Bauwerk das Abflussverhalten, sind nachbarrechtliche Vorschriften vorrangig. • Ansprüche gegen weiter unten liegende Grundstückseigentümer können nach §242 BGB ausgeschlossen sein, wenn die maßgebliche Einwirkung von einem höher gelegenen Drittgrundstück ausgeht und dieser Inhaber zur wirksamen Abstellung verpflichtet ist. Der Kläger ist Eigentümer eines tiefer gelegenen Grundstücks in Muldenlage. Die Beklagte zu 1) besitzt zwei oberhalb gelegene Grundstücke, auf denen ein geteertes Stichwegstück und ein gepflasterter Fußweg angelegt sind; diese Flächen leiten Niederschlagswasser Richtung des klägerischen Grundstücks. Die Beklagten zu 2) und 3) besitzen ein zwischengelagertes Grundstück mit geteerten Flächen, über das das Wasser weiter zum Kläger gelangt. In der Vergangenheit kam es bei Starkregen zu Überschwemmungen des Kellers und der Garage des Klägers; es besteht eine historische Schadenserfahrung. Die Beklagte zu 1) hatte bereits Maßnahmen (Erdwall, Anpassung an Kanalisation) ergriffen und publizierte eine Starkregenkarte, die Gefährdungen aufzeigt. Der Kläger verlangt die Unterbindung der Ableitung von Niederschlags- und Abwasser von den Grundstücken der Beklagten zu 1) sowie weitergehende Maßnahmen; gegen die Beklagten zu 2) und 3) fordert er ebenfalls Schutzmaßnahmen. Das Gericht hat Ort und Lage geprüft und die Klage teils stattgegeben. • Zulässigkeit: Gericht ist funktional zuständig, weil die Beklagte zu 1) als Eigentümerin und nicht als hoheitlicher Träger in Anspruch genommen wird. • Anspruchsgrundlage: Dem Kläger stehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus §1004 Abs.1 BGB in Verbindung mit §27 Abs.1 NachbG NRW (Niederschlagswasser) und §29 Abs.1 NachbG NRW (Abwässer) zu, da die befestigten Wege bauliche Anlagen darstellen, die versiegeltes Wasser sammeln und mit Gefälle zum Kläger ableiten. • Keine Notwendigkeit eines "Jahrhundertregen"-Nachweises: Die von der Beklagten selbst veröffentlichte Starkregenkarte belegt, dass bereits weniger extreme Starkregenereignisse zu erheblichen Pegelständen am Klägergrundstück führen; daher ist ein Anspruch nicht auf sehr außergewöhnliche Ereignisse beschränkt. • Beweisrechtliche Behandlung: Neu eingereichte Einwendungen zur Unbrauchbarkeit der Starkregenkarte nach mündlicher Verhandlung führten nicht zur Wiedereröffnung; die Karte blieb verwertbar, zumal die Beklagte sie selbst publiziert hatte. • Abgrenzung zum Wasserrecht: §37 WHG gilt nur für wild abfließendes Wasser; hier ist das Wasser durch die befestigten Anlagen bereits baulich beeinflusst, sodass nachbarrechtliche Vorschriften greifen. • Keine Verpflichtung der Beklagten zu 2) und 3.: Ansprüche gegen die weiter unten liegenden Nachbarn sind unbegründet, weil die maßgebliche Wassermenge von den höher gelegenen Grundstücken der Beklagten zu 1) stammt und es unbillig wäre, die Beklagten zu 2) und 3) zur Beseitigung zu verpflichten, während die Beklagte zu 1) wirksamer Abhilfe schaffen kann. • Billigkeitserwägung (§242 BGB): Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) und 3) wäre unzumutbar, weil sinnvolle Maßnahmen dort die Zufahrt des Klägers beeinträchtigen oder weniger wirksam wären als Maßnahmen der Beklagten zu 1). Die Klage ist im Wesentlichen gegen die Beklagte zu 1) begründet: Sie wird verurteilt, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser und Abwässer von den streitgegenständlichen Flurstücken yyy und ### nicht auf das Grundstück des Klägers übertreten. Die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) wird abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf §1004 BGB i.V.m. §§27,29 NachbG NRW; es kommt nicht auf extrem seltene Regenereignisse an, da die eigene Starkregenkarte der Beklagten zu 1) bereits erhebliche Gefährdungen bei weniger extremen Ereignissen zeigt. Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden entsprechend verteilt; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt.