Urteil
9 U 92/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:1117.9U92.22.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 05.07.2022 (1 O 361/20) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1 in Höhe von 80 % zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat der Kläger zu 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 05.07.2022 (1 O 361/20) werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1 in Höhe von 80 % zu tragen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 hat der Kläger zu 20 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Kläger und die Beklagte zu 1 streiten mit ihren Berufungen um private Abwehransprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gegen die Ableitung und das Übertreten von Niederschlags- und sonstigem nicht natürlich abfließendem Wasser auf sein Grundstück. Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück des Klägers (Flurstück 001) liegt am tiefsten Punkt eines abfallenden Geländes in einer Mulde. Die hier im Streit stehenden Niederschlags- und Abwässer fließen auf das Klägergrundstück insbesondere von zwei im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden, asphaltierten Grundstücken, in Hanglage oberhalb der Grundstücke des Klägers und der Beklagten zu 2 und 3 gelegen. Das Wasser gelangt zum Teil unmittelbar und zum Teil von den Grundstücken der Beklagten zu 1 über das Grundstück der Beklagten zu 2 und 3 auf das Klägergrundstück. Bei den Flächen der Beklagten zu 1 handelt es sich um eine über das städtische Wiesengrundstück (Flurstück 002) von der Hauptstraße A. abzweigende Straße mit Fußweg (Flurstück 003) und eine von dort – ebenfalls über das Flurstück 002 und zu den Grundstücken des Klägers und der Beklagten zu 2 und 3 – führende Zuwegung, die schließlich im ebenfalls im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden Flurstück 004 mündet. Nach Klarstellung durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben in den letzten 15 Jahren im Bereich „A." drei Starkregenereignisse mit Überschwemmungen stattgefunden, nämlich im Jahr 2002 (oder 2003), 2008 und im Jahr 2018. Nach dem Starkregenereignis am 26.07.2008, welches am heftigsten ausgefallen war, führte der Kläger einen umfangreichen Schadensersatzprozess gegen die Beklagte zu 1, die B.-Stadtwerke und den C.-verband auf Zahlung von insgesamt 40.000 €. Das Verfahren endete mit einem Vergleich. Die damaligen Beklagten nahmen umfangreiche Veränderungen an der Regenwasserkanalisation und der Modellierung des Geländes auf dem Flurstück Nr. 002 vor. In der gesamten Straße „A." wurden ein neuer Regenwasserkanal gebaut sowie eine sogenannte Flutmulde und ein Erdwall zum Schutz u.a. des Grundstücks des Klägers angelegt. Zur genauen Lokalisierung wird auf den Plan Anlage K4 (Bl. 33 EA I) Bezug genommen. Das Haus und die Garage des Klägers wurden auch nach Durchführung dieser Maßnahmen bei dem Ereignis im Jahr 2018 überflutet. Die Beklagte zu 1 führte im Februar/März 2020 weitere Maßnahmen im Umfang von 18.000 € durch, mit denen nach ihrer Auffassung nunmehr alle möglichen und zumutbaren Abwehrmaßnahmen ergriffen wurden. Wegen der – unstreitigen – Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 005 f. EA I) nebst Karte Bezug genommen. Mit am 07.12.2020 eingegangener Klage hat der Kläger die Beklagten soweit für die Berufung von Relevanz vor dem Landgericht darauf in Anspruch genommen, ihre baulichen Anlagen auf den besagten Grundstücken so einzurichten, dass weder Niederschlags- noch Abwässer von ihren Grundstücken auf sein Grundstück übertreten. Er hat vorgetragen, auch die Maßnahmen aus dem Jahre 2020 seien nichts anderes als die Abstellung gravierender Mängel, welche aber nach wie vor keinen ausreichenden Schutz vor Überschwemmung böten. Zum Beleg für seine Annahmen hat er sich auf die – animierte –- Starkregenkarte der Beklagten zu 1 in der Fassung 2.0 gestützt (Wasserflüsse und Geschwindigkeiten, Bl. 161 ff EA I). Einzig das gewaltige Hochwasser vom 26.07.2008 habe den Starkregenindex (im Folgenden: SRI) 11 (Bl. 14; Bl. 136 EA I) gehabt, die übrigen Überschwemmungen seiner Garage und seines Kellers hätten dagegen den SRI 6 erfüllt und seien damit jedenfalls nicht als „Jahrhundertregen“ einzuordnen. Es seien weitere Maßnahmen möglich und zumutbar. Die schadensstiftenden Wassermengen kämen im Übrigen zwar zum überwiegenden Teil vom städtischen Wiesengrundstück der Beklagten zu 1, nach wie vor aber auch zu einem nicht unerheblichen Teil unmittelbar vom Grundstück der Beklagten zu 2 und 3. Die Beklagten sind dem unter Forderung der Erhebung von Sachverständigenbeweis entgegengetreten. Bei den Überschwemmungen habe es sich um singuläre Starkregenereignisse gehandelt, gegen die weitere Maßnahmen nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar seien. Weiter hat die Beklagte zu 1 ausgeführt, im Hinblick auf die unmittelbare Zuwegung zu den Flurstücken 001/005 treffe sie schon deshalb keine Haftung, weil die Ausgestaltung allein durch die seinerzeitige Bauträgerin aufgrund einer Baulastvereinbarung erfolgt sei. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 05.07.2022 der nicht auf konkrete Maßnahmen gerichteten Klage aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 27 und § 29 Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: NachbG NRW) gegen die Beklagte zu 1 stattgegeben. Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 hat es abgewiesen. Nach Durchführung eines Ortstermins hat es eine Ableitung und einen Übertritt im Wesentlichen von den Grundstücken der Beklagten zu 1 angenommen. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Februar/März 2020 durchgeführten Maßnahmen müsse allein anhand der im Internet abrufbaren Starkregenkarte der Beklagten zu 1 von einer weiterhin bestehenden ernsthaften Überschwemmungsgefahr für das Grundstück des Klägers bereits bei Ereignissen gemäß dem SRI 6 (statistische Wiederkehrzeit alle 50 Jahre) ausgegangen werden, wogegen taugliche Maßnahmen nicht ausgeschlossen seien. Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 hat das Landgericht abgewiesen, weil die Niederschlagsmenge, die „allein“ von deren Grundstück auf das Grundstück des Klägers gelange, im Verhältnis zu derjenigen von den Grundstücken der Beklagten zu 1 abfließenden so gering sei, dass sie nicht ins Gewicht falle. Ein Anspruch scheitere jedenfalls an § 242 BGB, da Maßnahmen der Beklagten zu 2 und 3 mit Rücksicht auf die Topografie der Grundstücke 001 und 005 nicht erforderlich seien, soweit die Beklagte zu 1 ihrer Pflicht zu ausreichenden Maßnahmen nachkomme. Auf das Urteil wird im Übrigen nicht nur wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge im Einzelnen, sondern auch wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1 mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt und insbesondere rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ohne Erhebung von Sachverständigenbeweis entschieden. Sie beantragt (sinngemäß), das am 05.07.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Wuppertal (1 O 361/20) abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen. Im Übrigen wendet er sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 und beantragt (sinngemäß), unter teilweiser Abänderung des am 05.07.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal, Az. 1 O 361/20, die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht von ihrem Grundstück mit der Flurstück Nr. 004 in 00000 B.-Stadt auf das Grundstück des Klägers mit der Flurstück Nr. 006 abgeleitet wird oder übertritt und ihre baulichen Anlagen so einzurichten, dass Abwässer nicht von ihrem Grundstück Nr. 004 auf das Grundstück des Klägers Nr. 006 übertreten. Die Beklagten zu 2 und 3 beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Senat hat die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 23.08.2023 und 14.09.2023 angeordnet. Zum Sachverständigen hat er D. bestellt. Dieser hat ein schriftliches Gutachten erstellt und ist aufgrund Beschlusses vom 06.02.2025 in der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten angehört worden. Auf das Gutachten vom 19.09.2024 (Bl. 244-272 EA II) und das Protokoll der Anhörung vom 01.09.2025 (Bl. 349 ff. EA II) wird Bezug genommen. Die Bemühungen der Beteiligten um eine gütliche Beilegung des Verfahrens im Nachgang zur mündlichen Berufungsverhandlung sind gescheitert Dies haben die Parteien innerhalb der (verlängerten) Spruchfrist mitgeteilt. II. Beide Berufungen sind zulässig, bleiben aber in der Sache jeweils ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts erweist sich nach Erhebung des Sachverständigenbeweises als im Ergebnis zutreffend. 1. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist im Hauptantrag und nach Erhebung des Sachverständigengutachtens durch den Senat auch im Hilfsantrag in der Sache unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der Anfang 2020 durch die Beklagte ergriffenen Maßnahmen hat der Kläger einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 27, 29 NachbG NRW gegen die Beklagte zu 1 auf Einrichtung ihrer baulichen Anlagen gemäß der maßgeblichen Tenorierung im angefochtenen Urteil (UA S. 2 Abs. 1 und 2). a. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nach wie vor erfüllt. Die Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz hat jedenfalls mindestens eine mögliche weitere Maßnahme ergeben, die die Beklagte zu 1 ergreifen kann, um die Überschwemmungsgefahr für das Grundstück des Klägers weiter zu vermindern. Hierbei handelt es sich um eine vom Sachverständigen bereits in seinem schriftlichen Gutachten vorgeschlagene Vergrößerung der Entwässerungsrinne (Rinne 5) in der Zufahrt zu dem Flurstück 004 auf eine Breite von mindestens einem Meter mit Erhöhung der Leistungsfähigkeit des angeschlossenen Kanals. aa. Ein objektiver Verstoß gegen das NachbG NRW und damit eine Störung des Klägers in seinem Grundeigentum ist zu bejahen. (1) § 27 NachbG NRW verpflichtet den Grundstückseigentümer, seine baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser (Traufwasser) von diesem nicht auf das Grundstück des Nachbarn tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt. Nach § 29 NachbG NRW gilt dasselbe für künstlich – etwa aus überlaufenden Rohren – abgeleitete Abwässer. § 27 NachbG NRW macht den Grundstückseigentümer damit allerdings nicht zum Garanten dafür, dass auf das Nachbargrundstück keinerlei Niederschlag von den baulichen Anlagen auf sein Grundstück gelangt. Die Vorschrift legt ihm aber auf, sein Traufwasser durch geeignete Maßnahmen und in seinem Ermessen liegende Vorkehrungen vom Nachbargrundstück fernzuhalten (vgl. BGH, Urteil v. 13.12.1984 – III ZR 20/83 – NJW 1985, 1774; Peter in Schäfer/Finck/Jamann/Peter, NachbarG NRW 18. Aufl. 2022, § 27 Rn. 1, jeweils beck-online). (2) Grundsätzlich relevant sind insoweit nur erhebliche Mengen an Niederschlagswasser, die einen Schaden befürchten lassen (Peter a.a.O. m.w.N., etwa auf BGH NJW-RR 2016 Rn. 23 f.). Überdies sind etwa durch Naturereignisse ausgelöste Störungen dem Eigentümer eines Grundstücks nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigungen durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (Peter a.a.O. Rn. 3 m.w.N.; vgl. hierzu etwa BGH Urt. v. 25.03.1982, III ZR 202/80, Rn. 18 juris - Starkregen über eine Dauer von 15 Minuten bei einer gleichzeitig geringen Eintrittshäufigkeit von einmal in zwei Jahren - der nach den Regeln der Baukunst von technischen Anlagen nicht mehr zu bewältigen ist; schließlich Urteil des Senats v. 04.12.2006 – I 9 U 76/06, Rn. 21 juris). bb. Diesen – strengen – Maßstab zugrunde gelegt hat die Beklagte zu 1 als Eigentümerin der geteerten Wege-Grundstücke Flurstück 003 und 002 und 004 (Flurkarte Blatt 18 EA I) und Störerin im Hinblick auf die auf dem Klägergrundstück ankommenden Fließwässer noch nicht alles ihr Zumutbare unternommen. (1) Die Störereigenschaft der Beklagten zu 1 entfällt nicht aufgrund des zwischen ihr und der Bauträgerin im Jahre 1979 getroffenen Baulastvertrages (Bl. 51 f. EA I) mit der Vereinbarung zur verkehrssicheren Errichtung und Unterhaltung der Zuwegung. Außerhalb von Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten hat sie keine sonstigen aus ihrem nach wie vor bestehenden Alleineigentum folgenden Pflichten auf die Bauträgerin übertragen. Die Frage einer Bindung des Klägers hieran stellt sich damit nicht. (2) Weiterhin besteht eine schadensträchtige Überschwemmungsgefahr für das Klägergrundstück. Der Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten aufgrund von konkreten Simulationsberechnungen für den Bereich des klägerischen Grundstücks zu Ergebnissen, die denen der Starkregengefahrenhinweiskarten des Landes NRW grundsätzlich gleichwertig sind. Konkret ergäben sich für die Szenarien SRI 6, SRI 7 und SRI 10 maximale Wassertiefen unmittelbar vor dem klägerischen Haus im Bereich von etwa 130 cm (Bl. 251 EA II). Im Rahmen eines weitergehenden Oberflächenabflussmodells hat sich der Sachverständige mit Niederschlagsszenarien der Kategorie SRI 7 und SRI 10 befasst. Niederschläge unterhalb der Kategorie des SRI 7 könnten mit einem numerischen Oberflächenmodell theoretisch auch berechnet werden, jedoch stiegen die Unsicherheiten in den Berechnungsergebnissen prozentual stark an. Aus diesem Grund verzichte man in der Regel darauf, solche Szenarien numerisch mit einem Oberflächenabflussmodell zu untersuchen (Bl. 261 f. EA II). Insgesamt könne durch die Strömungssimulation nachgewiesen werden, dass die vorhandenen Entwässerungseinrichtungen zu einer Reduzierung der Wassertiefen bis zu etwa 10 cm beim Szenario SRI 7 und bis etwa 3 cm beim Szenario SRI 10 führen. Bei Zugrundelegung dieser Szenarien könne von den Parzellen 003 und 002 der Beklagten zu 1 weiterhin Wasser auf das Grundstück des Klägers Flurstück 006 gelangen. Auch die zwischenzeitlich zur Verbesserung der Entwässerungssituation umgesetzten Maßnahmen (02/03 2020) könnten nicht verhindern, dass eine Überflutung des klägerischen Grundstückes eintritt (Bl. 267 EA II). Zwar gelte der Grundsatz, dass wasserwirtschaftliche Maßnahmen immer nur bis zu einem zu bestimmenden Bemessungswert umsetzbar und sinnvoll seien (EA II Bl. 268). Entwässerungseinrichtungen könnten daher niemals Überflutungen durch Niederschlagsereignisse jedweder Größenordnung verhindern. Hierzu sei insbesondere ein Starkregenszenario SRI 10 zu zählen (Bl. 268 EA II). Gleichwohl könne die Beklagte zu 1 noch Maßnahmen ergreifen, die zu einer weiteren Minderung der Überflutungsgefahr aus Oberflächenabfluss des Wohnhauses A. 001 beitragen können. Dieses seien (vgl. S. 23 Gutachten, Bl. 269 EA I): 1. die Vergrößerung der Entwässerungsrinne (Rinne 5) in der Zufahrt zu dem Flurstück 004 auf eine Breite von mindestens einem Meter mit Erhöhung der Leistungsfähigkeit des angeschlossenen Kanals, 2. die Anpassung der Querneigung der Straße A., so dass Wasser von der Zufahrt zu den betreffenden Grundstücken abgehalten wird, 3. die Abgrenzung der Straße A. zur Zufahrt zu den Grundstücken mittels eines Tiefbordsteines, 4. die Anlegung einer Versickerungsmulde im westlichen Teil des Flurstücks 002, 5. der Bau einer Verwallung auf dem Flurstück 007 (analog zur Verwallung auf dem Flurstück 002. Dabei hat der Sachverständige betont, dass keine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Machbarkeitsuntersuchungen durchgeführt worden seien, was bei einer Begutachtung der vorliegenden Art auch nicht üblich sei (Bl. 269 EA II). Bei Starkregenereignissen in der Größenordnung von SRI 7 bis SRI 10 sei in der Regel auch immer von einer (planmäßigen) Überlastung des bestehenden Kanalnetzes auszugehen. (3) Trotz der vom Sachverständigen damit betonten beschränkten Möglichkeiten, schadensträchtige Überschwemmungen des Klägergrundstücks zu verhindern, besteht im Ergebnis als der Beklagten zu 1 möglich und zumutbare Maßnahme die unter Ziffer 1 im Gutachten vorgeschlagene Maßnahme. (3.1.) Mit ihrer Berufung darauf, die weiterhin noch drohenden Überschwemmungsszenarien seien ausschließlich als nicht beherrschbare singuläre Naturereignisse („Jahrhundertregen“) einzuordnen, vermag die Beklagte zu 1 nicht durchzudringen. Das Klägergrundstück ist jedenfalls nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen nicht allein von Szenarien dieser Art bedroht. Der Sachverständige hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten nur Ereignisse eines Starkregenindexes der Größenordnung SRI 7 und 11 berücksichtigt. Auf Nachfrage in der ergänzenden Anhörung hat er indes bestätigt, dass Ereignisse der Kategorie SRI 7 mit einer Jährlichkeit (= Wiederkehrwahrscheinlichkeit) von 100 Jahren und solche der Kategorie SRI 6 mit einer Jährlichkeit von – lediglich – 50 Jahren sich bei einem Dauerregen von 45 Minuten in ihren Auswirkungen für das klägerische Grundstück nicht nennenswert unterschieden. Es gehe um Unterschiede bei den Wasseransammlungen vor dem klägerischen Grundstück im Bereich von 2 bis 3 Zentimetern (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 f., Bl. 351 f. EA II). Die Schlussfolgerung des Landgerichts, wonach allein aus der Starkregenkarte auf eine Gefährdung schon bei einem Ereignis der Kategorie SRI 6 geschlossen werden könne, sei damit nicht unhaltbar. Aus Sicht des Senats gilt das umso mehr, als der Sachverständige eine Zunahme von Starkregenereignissen infolge des Klimawandels bereits aktuell bestätigt hat (Protokoll S. 4, Bl. 352 EA I). Daraus ergibt sich im Ergebnis im Einklang mit dem angefochtenen Urteil, dass eine schadensträchtige Gefährdung des klägerischen Grundstücks nicht nur durch singuläre Extremwetterereignisse, sondern bereits bei Ereignissen der Kategorie SRI 6 weiterhin besteht. (3.2) Von den durch den Sachverständigen vorgeschlagenen weiteren Maßnahmen ist jedenfalls die Maßnahme Nr. 1 – Vergrößerung der Entwässerungsrinne (Rinne 5) in der Zufahrt zu dem Flurstück 004 auf eine Breite von mindestens einem Meter mit Erhöhung der Leistungsfähigkeit des angeschlossenen Kanals – auch nach ausdrücklicher Mitteilung durch die Beklagte zu 1 in der Verhandlung vor dem Senat umsetzbar. Die Beklagte zu 1 hat sogar erklärt, sie wäre – jedenfalls im Vergleichswege – auch bereit, diese umzusetzen. Durchgreifende Zumutbarkeitsbedenken sind damit auch unter Berücksichtigung einer fehlenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durch den Sachverständigen nicht ersichtlich. (3.3) Der Pflicht zur Ergreifung zumindest dieser Maßnahme steht nicht entgegen, dass nicht sämtliche vom Sachverständigen angedachten weiteren Maßnahmen umsetzbar und zumutbar sein dürften. Das gilt insbesondere für die Maßnahmen zu Ziffer 4. und 5. (Anlegung einer Versickerungsmulde im westlichen Teil des Flurstücks 002 / Bau einer Verwallung auf dem Flurstück 007 (analog zur Verwallung auf dem Flurstück 002), deren Realisierung nach Konkretisierung der durch die Beklagten vorgebrachten Bedenken aus privatrechtlicher Sicht schon das fehlende Alleineigentum der Beklagten entgegenstehen dürfte; bei einer Umsetzung nur auf Teilflächen wiederum der erzielbare Erfolg außer Verhältnis zum Aufwand stehen dürfte. Erst Recht gilt dies für die auch aus Sicht des Senats kaum realisierbare Maßnahme Ziffer 2. (Anpassung der Querneigung der Straße A.). Schließlich kann in letzter Konsequenz auch offenbleiben, ob und insbesondere mit welchem Aufwand die unter Ziffer 3. vorgeschlagene Maßnahme (Abgrenzung der Straße A. zur Zufahrt zu den Grundstücken mittels eines Tiefbordsteines) zumutbar umzusetzen wäre. Der Sachverständige hat in der ergänzenden Anhörung den Sinn und Erfolg der Maßnahme gemäß Ziffer 1 seines Vorschlages unabhängig von der Umsetzung der übrigen Maßnahmen bejaht. Allein aus dieser Maßnahme bliebe noch Hoffnung auf eine weitere Verminderung des auf das Klägergrundstück treffenden Wassers. Voraussetzung sei der Anschluss an einen Kanal mit entsprechender Auffangkapazität und ein Ableitungsort, an dem das Wasser aufgefangen werden kann (Protokoll Anhörung S. 5, Bl. 353 EA II). Dass diese Voraussetzungen nicht vorhanden seien oder geschaffen werden könnten, hat die Beklagte zu 1 nicht dargetan. (3.4) Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen scheitert ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auch nicht daran, dass der Sachverständige in der Anhörung bestätigt hat, dass keine der vorgeschlagenen Maßnahmen – weder für sich noch in Summe – dazu führten, das Grundstück des Klägers vollständig vor Überschwemmungen zu schützen. Eine solche Voraussetzung für einen Abwehranspruch lässt sich § 27, § 29 NachbG NRW nicht entnehmen. Die Pflicht des Eigentümers, seine baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlags- und Abwasser nicht auf das Grundstück des Nachbarn gelangt, findet ihre Grenze allein in nicht realisierbaren und nicht zumutbaren Maßnahmen. Dies vorausgesetzt besteht die Pflicht zur Einrichtung baulicher Anlagen auch, soweit sich damit nur eine spürbare Verminderung der unzulässig abgeleiteten Niederschlags- und Abwässer erreichen lässt, wovon nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgegangen werden kann. 2. Der zulässigen Berufung des Klägers bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Das Landgericht hat zu Recht die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 als unbegründet abgewiesen. Auf die insoweit zutreffenden Erwägungen nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug (UA S. 10 f.). Die Einschätzung des Landgerichts wird im Ergebnis durch das schriftliche Sachverständigengutachten und die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung bestätigt. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, aufgrund der Örtlichkeit gebe es vernünftigerweise keine Maßnahmen, die geeignet wären, um einen Wasserübertritt vom Grundstück der Beklagten zu 2 und 3 auf das Grundstück des Klägers zu verhindern, ohne die Nutzung der Flächen erheblich einzuschränken bzw. zu verändern. Allenfalls denkbar wäre der Bau einer ausreichend dimensionierten Entwässerungsrinne an der Grundstücksgrenze der beiden Grundstücke. Derzeit scheide eine solche Maßnahme allerdings aus, da kein Anschluss dieser Rinne im Freigefälle an einen bestehenden leistungsfähigen Kanal möglich wäre. Theoretisch technisch möglich wäre daher nur eine Entwässerung einer solchen Rinne über eine Pumpe mit anschließender Druckleitung. Eine solche Maßnahme wäre jedoch mit einem erheblichen Aufwand in Herstellung und Unterhaltung verbunden, um sicherzustellen, dass die Anlage im (seltenen) Ereignisfall auch funktionstüchtig sei (S. 25 Gutachten, Bl. 271 EA I). Bereits danach erscheinen spürbare Maßnahmen mit zumutbarem Aufwand zur Verhinderung von allein vom Grundstück der Beklagten zu 2 und 3 übertretendem Wasser nicht möglich. In der mündlichen Anhörung hat der Sachverständige diese Bedenken nochmals bekräftigt und um eine Schätzung ergänzt. Er hat insoweit ausgeführt, auch wenn die Stadt alles unternehme, um Niederschlag von ihren Grundstücken umzuleiten, aufzufangen etc., bleibe etwas übrig, was nur vom Grundstück der Beklagten zu 2 und 3 komme. Die Quantifizierung im Wege der Schätzung liege zwischen 5 bis 25 % (Protokoll S. 6, Bl. 354 EA II). Angesichts dieser Schätzung erachtet der Senat die vom Sachverständigen einzig als in Betracht kommende Maßnahme der Ableitung durch Einsatz einer Pumpe nach wie vor als unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Der Senat folgt insgesamt den in sich stimmigen und nachvollziehbaren schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen, an dessen fachlicher Qualifikation nicht der geringste Zweifel besteht. 3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 21.10.2026 gibt – insbesondere im Hinblick auf den darin unter b) vorgebrachten neuen Vorschlag zur Sammlung-, Um- und Ableitung von Wasser vom Grundstück der Beklagten zu 2 und 3 – keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 296a Satz 2, § 156 Abs. 1 ZPO 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 ZPO sowie § 708 Nr. 10 ZPO, 713 ZPO. Das Unterliegen des Klägers war geringer zu gewichten als im angefochtenen Urteil, da der in erster Instanz zurückgewiesene Antrag zu 3 betreffend wild abfließendes Wasser nicht mehr Gegenstand der Berufung war. Sein Begehren beschränkte sich auf den gegen die Beklagten zu 2 und 3 weiter geltend gemachten Abwehranspruch. 5. Als reine Einzelfallentscheidung gibt das Urteil keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. Nr. 1 und 2 ZPO sind nicht erfüllt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im grundsätzlichen Einklang mit der Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € festgesetzt. Der Senat geht insoweit mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass das Berufungsinteresse der Beklagten zu 1, weitere Maßnahmen nicht ergreifen zu müssen, sich mit dem Abwehrinteresse des Klägers betreffend allein baulich bedingt abgeleitetes Abwasser deckt und der erstinstanzlich gestellte Antrag (zu 3) betreffend wild abfließendes Wasser wirtschaftlich bereits erstinstanzlich bei der Streitwertbestimmung ohne Auswirkung auf die Wertstufe (bis 11.000 €) geblieben ist.