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Urteil

2 O 229/20 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:0822.2O229.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles auf Schadensersatz in Anspruch. Am 05.06.2020 fuhr die Beklagte zu 1) mit ihrem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug, in dem sich auf dem hinteren rechten Rücksitz außerdem der Zeuge O. befand, auf der Straße „T.-straße“ – einer langgestreckten rechtskurvigen Straßenführung ohne Park- und Halteverbot im Randbereich – in P. in Fahrtrichtung Südosten. Während ihrer Vorbeifahrt an den dort geparkten Fahrzeugen kam es plötzlich im hinteren rechten Bereich ihres Fahrzeugs zur Kollision mit dem vom Zeugen L. geführten Fahrzeug der Klägerin. Hierdurch wurde das Fahrzeug der Klägerin im linken vorderen Bereich beschädigt. Die Höhe der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schäden der Klägerin an ihrem Fahrzeug sind unstreitig (Bl. 3ff.). Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Fahrzeug das geparkte Fahrzeug der Klägerin im Vorbeifahren touchiert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.617,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 aus 2.101,56 Euro und seit dem 08.07.2020 aus 10.515,82 Euro zu zahlen (1.) sowie an sie 412,60 Euro für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (2.). Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat zum Hergang des Unfalls Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachten, durch Vernehmung der Zeugen L. und O. sowie Anhörung der Beklagten zu 1). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2022 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB ausgeschlossen und Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG nur in Kombination mit § 17 Abs. 1 StVG denkbar (I.). Für einen hiernach allein noch möglichen Anspruch der Klägerin aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG verbleibt jedoch kein Raum, weil der Unfall für die Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war (II.). I. Soweit zwischen den Parteien nur noch streitig war, ob der Zeuge L. mit dem Fahrzeug der Klägerin noch in Parkposition gestanden hat oder gerade in den Fließverkehr hinein angefahren war, als es zu der Kollision der Fahrzeuge kam, hat das Gericht die Klägerin für die Behauptung des Stehens ihres Fahrzeugs in der Ausgangsparkposition beweisbelastet gesehen. Diesen Beweis konnte die Klägerin nicht erbringen. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten war trotz Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Möglichkeiten nicht ergiebig (1.), und die Aussage des Zeugen L. war nicht glaubhaft (2.). Dagegen ist den Beklagten allerdings im Termin zur mündlichen Verhandlung der volle Beweis des Gegenteils insoweit gelungen, als hiernach zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG war (3.). 1. Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte den Unfallhergang auf der Grundlage objektiver Anknüpfungspunkte nicht hinreichend rekonstruieren (Bl. 111). Im Ergebnis steht hiernach zwar fest, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision stand; offen musste aber bleiben, ob es kurz vorher angefahren ist und unmittelbar zum Zeitpunkt des Kontakts zum Stillstand gebracht wurde (etwa durch plötzliches bremsen) oder ob es die ganze Zeit über stand (Bl. 109). Ein zur Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO hinreichendes Beweismaß lässt sich hierdurch nicht gewinnen, insbesondere, weil dem Sachverständigen eine Wahrscheinlichkeitsaussage zu den beiden Möglichkeiten technisch schlicht nicht möglich war. Für die weiteren, nicht streitentscheidenden Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Schriftgutachten verwiesen, Bl. 101ff. 2. Die Aussage des Zeugen L. war ebenfalls nicht überzeugend. Der Zeuge L. hat ausgesagt, am Unfalltag in heiterer Stimmung von einer erfolgreichen Verhandlung im Landgericht zur der späteren Unfallstelle gekommen zu sein, wo er sein Fahrzeug geparkt gehabt habe. Zu dem Zeitpunkt habe ihm die Klägerin, deren Geschäftsführer nunmehr sein Sohn, J. L., sei, noch gehört. Er habe sein Auto vor dem Termin am Landgericht zunächst vor einem Transporter geparkt gehabt, was ihm nicht gefallen habe, deshalb habe er es hiernach hinter den Transporter gesetzt. Die Reifen habe er, so bekundete der Zeuge von sich aus, eingeschlagen gelassen, weil er das immer so mache und dies sinnvoll sei, dies erleichtere das Ausparken, weil man dann vor dem Anfahren nicht lenken müsse und sofort in den Fließverkehr gelange. Er sei dann in das Fahrzeug gestiegen und habe mit seinem Sohn über das erfreuliche Prozessergebnis telefonieren wollen. Hierfür habe er das Telefon aus seiner Tasche geholt, was ihn ohnehin beim Fahren störe, und es dann in die Richtung des Beifahrersitzes gehalten, wo er es üblicherweise ablege, um das Telefonat zu führen. Da habe er schon im Auto gesessen. Dann habe es auch schon geknallt. Er habe aber nichts gesehen, weil es geregnet habe, deshalb habe er in dem Moment die Zündung angemacht, damit die Scheibenwischer angehen. Vorher sei die Zündung aus gewesen. Das Licht würde ohnehin immer angehen, auch, wenn er sich schon dem Fahrzeug nähere. Dass das Licht zum Unfallzeitpunkt möglicherweise an gewesen sei, sei deshalb gar nicht relevant. Die Aussage war nicht glaubhaft. Der Zeuge hat von sich aus Details angegeben, die eine auf die Aktenlage jeweils angepasste schlüssige Erklärung für verschiedene Tatsachen lieferten, die im Laufe des Prozesses streitig oder scheinbar relevant, jedenfalls aber zu irgendeinem Zeitpunkt in der Akte benannt wurden. Hierbei fiel es ihm sichtbar schwer, sich darauf zu konzentrieren, sich nicht in Widersprüche zu verstricken. Dass er die Reifen eingeschlagen gelassen habe, und die Erklärung, die er hierfür angeboten hat, bewertet das Gericht zwar als Detail für sich unter Würdigung der Person des Zeugen als glaubhaft; allerdings spricht dies nicht gegen die Unfallverursachung durch unvorsichtiges Anfahren in den Fließverkehr, sondern liefert hierfür sogar gerade eine mögliche Erklärung. Seine Angaben dazu, ob das Licht am Fahrzeug eingeschaltet war, waren in sich widersprüchlich. Oft verlor sich der Zeuge bei der Aussage auch in Nebensächlichkeiten und Subjektivismen. Eine schlüssige, nachvollziehbare Schilderung eines einheitlichen Geschehensablaufes vermochte das Gericht dem nicht zu entnehmen. Der Zeuge L. hat zwar quantitativ viel erzählt; inhaltlich ungetrübte Wiedergabe der reinen eigenen Wahrnehmung fand sich allerdings nur wenig. Überwiegend gab der Zeuge L. Dinge vom Hörensagen wieder oder bot eigene Bewertungen oder Rückschlüsse an, oftmals, ohne die hierfür notwendigen Tatsachen offenzulegen. Seine Reaktionen auf konkrete Nachfragen waren ausweichend. Auf eine der konkreten Nachfragen des Gerichts hat der Zeuge L. aber jedenfalls am Ende seiner Aussage bestätigt, dass sich das Licht auch dann, wenn er sich dem Fahrzeug nähere, wieder ausschalte, sobald er im Fahrzeug sitze, und erst dann wieder angehe, wenn er die Zündung betätige. Überdies war die Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifelhaft. Auch zu dieser Verhandlung erschien der Zeuge in heiterer Stimmung, und er ließ es sich nicht nehmen, noch vor dem Beginn der Vernehmung ein als solches bezeichnetes Vorwort zu erheben, in dem er offenlegte, wie knapp er dem Tod an diesem Tag entgangen sei, den die Beklagte zu 1), und nur diese, zu verantworten gehabt hätte, und dass er dies einmal für alle vernehmbar vorab sagen wolle. Der Zeuge der Klägerin, deren jetziger Geschäftsführer in jeder rechtlichen Hinsicht die volle persönliche Verantwortung für die Überlassung der Fahrzeuge der Klägerin trägt, brachte einen Geruch mit in den Saal, der für das Gericht trotz der Größe des Saals sinnlich wahrnehmbar war und den die Kammer in der Gesamtschau aller Umstände als Alkoholgeruch bewertet. 3. Den Beklagten ist dagegen zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Sache der volle Beweis des Gegenteils gelungen (§ 286 ZPO). Der Zeuge O. hat ausgesagt, sich an die Fahrt zu erinnern. Er habe hinten rechts gesessen und das Fahrzeug der Klägerin bereits gesehen und auch visualisiert, als seine Mutter in die gestreckte Kurve eingefahren ist. Bei diesem am Straßenrand stehenden Fahrzeug seien die Rücklichter eingeschaltet und es sei weiß gewesen, was ihm ins Auge gefallen sei. Als das Fahrzeug seiner Mutter kurz vor der Höhe, auf der er sich befand, am vorderen Ende des Klägerfahrzeugs in der Vorbeifahrt war, habe er gesehen, wie dieses Fahrzeug aus der Parkposition heraus angefahren sei. Dann sei es zur Kollision gekommen, die ungefähr auf seiner Höhe gewesen sei. Auf konkrete Nachfrage bestätigte der Zeuge, dass er dies alles selbst wahrgenommen habe. Die Aussage ist schlüssig und nachvollziehbar und entspricht auch den Angaben des Zeugen O. im der Akte beigefügten Bogen der Versicherung vom 27.06.2020 (Bl. 46). Von der Klägervertreterin damit konfrontiert, dass er gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme gesagt habe, er meine, das Klägerfahrzeug sei vom Fahrzeugrand losgefahren, er wisse es aber nicht genau, erklärte der Zeuge O. sehr glaubhaft, dass ihm seine Mutter, die Beklagte zu 1), vor der Ankunft der Polizei gesagt habe, dass man bei der Polizei die Wahrheit sagen muss und es gravierende Konsequenzen habe, wenn man das nicht tue. Er kenne seine Mutter und habe diese Warnung als ernstzunehmende Warnung verstanden, deshalb habe er seine am Unfallort gemachten Angaben durch den Nachsatz, „ich weiß es nicht genau“, und durch den Vorschub, „ich meine“, etwas zu relativieren versucht. Tatsächlich habe er aber alles genau so gesehen, wie er es hier angegeben habe. Die Beklagte zu 1), die sich mit dieser Information offensichtlich während der Gerichtsverhandlung erstmals konfrontiert sah, musste plötzlich lachen und hat diese Angaben bestätigt. Ihre zuvor in Abwesenheit der beiden Zeugen gemachten Angaben stimmten mit den Angaben des Zeugen O., soweit die Beklagte zu 1) dies selbst wahrgenommen und hierüber berichtet hat, überein. Soweit die Beklagte zu 1) – was das kernrelevante Kollisionsgeschehen betrifft – selbst nichts gesehen hat, hat sie dies unumwunden eingeräumt und auch von sich aus gesagt. Der Zeuge O. hat einen hervorragenden und ehrlichen Eindruck bei der Kammer hinterlassen. Seine Aussage war von jeglicher Belastungstendenz oder anderen Subjektivismen frei. Die Kammer bewertet den Zeugen als uneingeschränkt glaubwürdig. II. Nach diesem Beweisergebnis kommen die §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG als Anspruchsgrundlage für eine Haftung der Beklagten nicht mehr in Betracht, weil der Haftungstatbestand nach § 17 Abs. 3 StVG entfällt (1.). Bei der Prüfung des Tatbestands verbliebe aber auch für einen Haftungsanteil der Beklagten zu 1), zu dessen Ausgleich die Beklagte zu 2) gemäß §§ 421 BGB, 115 Abs. 1 Satz 4 VVG mitverpflichtet sein könnte, nach einer Abwägung etwaiger Verschuldensanteile kein Raum (2.). 1. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Unfall ein unabwendbares Ereignis war. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Unfall auch mit äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können ( Engel in MüKo-StVR, 1. Aufl., § 17 StVG, Rn. 32). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor, weil der Zeuge L. mit dem Fahrzeug der Klägerin angefahren ist, als die Beklagte zu 1) bereits in der Vorbeibewegung mit ihrem Fahrzeug war. Die Kollision hätte von ihr zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durch eigene Fahrmanöver verhindert werden können. Die Kammer verkennt bei dieser Bewertung nicht, dass ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 StVG nur dann als unabwendbar gilt, wenn der Halter und der Führer des betroffenen Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts vor, weil der Beklagten zu 1) überhaupt keine Verkehrsverstöße anzulasten sind. Insbesondere handelt es sich bei der (gerichtsbekannten) Unfallstelle, was sich schon aus der Inaugenscheinnahme der Fotos, Bl. 65 der Akte, ergibt, nicht um eine Kurve i.S.d. § 9 StVO, sondern vielmehr um eine langgezogene Straßenführung nach rechts, die Folge einer Gabelung an einer früheren Stelle ist und deren Befahren an dieser Stelle nicht mit einem Fahrtrichtungswechsel verknüpft ist. Pflichten aus § 9 StVO trafen die Beklagte zu 1) deshalb an dieser Stelle nicht. Im Übrigen wäre der Zeuge L. vom tatbestandlichen Schutzbereich der Vorschrift in seiner konkreten Situation des Anfahrens auch nicht erfasst. 2. Auch bei einer Abwägung der Verschuldensanteile verbliebe für eine Haftung der Beklagten kein Raum. Nach den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG hängt die Verpflichtung zum bzw. der Umfang des Schadensersatzes bei der Beteiligung mehrerer Fahrzeuge an einem Verkehrsunfall zwischen den beteiligten Fahrzeughaltern davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Gemessen an diesem Maßstab verbliebe für eine Haftung der Beklagten auch bei Hinwegdenken eines unabwendbaren Ereignisses kein Raum, weil zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass der Zeuge L. den Unfall allein verschuldet hat (§ 286 ZPO). Soweit bewiesen ist, dass das Fahrzeug des Zeugen L. in der Fahrtbewegung war, weil dieser gerade vom Fahrbahnrand angefahren ist, als es zur Kollision kam, verdrängt das Verschulden des Zeugen L. die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs. Der Zeuge L. hat jedenfalls seine Pflichten zum Ausschluss von Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer beim Anfahren vom Fahrbahnrand aus § 10 StVO verletzt, während der Beklagten zu 1) überhaupt keine Verkehrsverstöße anzulasten sind (s.o., Ziff. 1). Ob den Zeugen L. im Hinblick darauf, dass er selbst in seiner Vernehmung angegeben hat, zunächst umgeparkt zu haben, weil ihm der Parkplatz wegen eines Lieferwagens nicht gepasst habe, nochmals gesteigerte Pflichten i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO trafen, weil er die Stelle als unübersichtlich bewertete, kann dahinstehen, weil es sich mangels Pflichtverstoß auf Beklagtenseite im Ergebnis nicht mehr auswirken würde. Dass durch das Sachverständigengutachten wohl erwiesen wäre, dass der Zeuge L. sofort nach der Kollision gebremst und mithin etwaigen Schadensminderungspflichten genügt hat, war nicht mehr relevant. Mangels Anspruchsgrundes können Ausführungen zur Anspruchshöhe auch im Übrigen dahinstehen. Mangels Hauptanspruchs scheitert auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 12.617,38 Euro festgesetzt.