Urteil
3 O 315/21 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2023:0503.3O315.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit seiner Klage als Versicherungsnehmer gegen die Beklagte als seinem privaten Krankenversicherer wegen seit dem Jahr 2015 erfolgter Beitragsanpassungen im Tarif VC2, den er für sich und seine Tochter abgeschlossen hatte. Der Kläger reklamiert die folgenden Erhöhungen, wobei der Erhöhungsbetrag für 2015 und 2017 streitig ist: Die einseitig von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen wurden der Klägerseite durch Übersendung eines Nachtragsversicherungsscheins sowie eines standardisierten Informationsschreibens mitgeteilt. Im Schreiben zur Beitragsänderung zum 01.01.2015 teilte die Beklagte Folgendes mit: „[…] In diesem Jahr hat der gesetzlich vorgeschriebene jährliche Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen gezeigt, dass in einigen Bereichen höhere Kosten angefallen sind. Lesen Sie ausführliche Hinweise dazu in den nachfolgenden Unterlagen. […]“ Beigefügt waren dem Schreiben „Wichtige Informationen zu ihrer Kranken- und Pflegepflichtversicherung“. Darin teilte die Beklagte unter anderem Folgendes mit: „[…] Beiträge und Leistungen müssen ständig im Gleichgewicht sein. Deswegen ist gesetzlich vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich gezahlten mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten Umfang voneinander ab, prüfen wir die Beiträge und passen sie gegebenenfalls an. Die Folge können höhere oder auch niedrigere Beiträge sein . […]“ Darüber hinaus war dem Anschreiben ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt, mit den Tarifänderungen in den Einzeltarifen. Wegen des genauen Inhalts auch der Schreiben zu den weiteren Beitragsanpassungen wird auf die Anlage BLD 2 (Bl. 73 ff. d.A.) verwiesen. Nach Ansicht des Klägers ist die Beitragsanpassung aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Die Mitteilungen der Beklagten erachtet er als unzureichend und nicht den Vorgaben des § 203 Abs. 5 VVG genügend. Darüber hinaus behauptet er, dass die streitgegenständlichen Kalkulationen versicherungsmathematisch unrichtig seien. Die erfolgten Prämienanpassungen seien nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehend anzusehen. Zudem hätten dem Treuhänder nicht alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Er ist der Auffassung zu einer weiteren Substantiierung seines Sachvortrags nicht gehalten zu sein. Infolge der Unwirksamkeit der Anpassungen stehe ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Erhöhungsbeiträge zu, und er sei auch für die Zukunft nicht zur Zahlung der erhöhten Prämien verpflichtet. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein-Nr.: N01, nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: a. im Tarif „VC2" die Erhöhungen um 76,78 € zum 01.01.2015, um weitere 88,46 € zum 01.01.2017 und um weitere 114,57 € zum 01.01.2021, b. im Tarif „VC2" die Erhöhungen um 13,69 € zum 01.01.2018, um weitere 31,06 € zum 01.01.2020 und um weitere 31,47 € zum 01.01.2021. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a. dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1.) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach 2. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.912,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über die von ihr seit dem 01.01.2015 im Verhältnis zu den unter 1.) benannten Tarifen) bereitgehaltenen Tarifalternativen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass das Mitteilungsanschreiben zur Beitragsanpassung allen Anforderungen gerecht werde. Das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit erfolge ins Blaue hinein und sei unzulässig. Gleiches gelte für das Vorbringen zum Limitierungskonzept. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Feststellungsantrag zu 1) Ist unbegründet, weil keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle (siehe Ziffer 1.) und materielle (siehe Ziffer 2.) Wirksamkeit der Beitragsanpassungen bestehen. 1. Die Anpassungen erweisen sich in formeller Hinsicht als wirksam, weil die diesbezüglichen Mitteilungen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert (lediglich) die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 26; Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 21, juris). Als mögliche mitzuteilende Rechnungsgrundlage kommen gemäß § 203 Abs. 2 S. 3 VVG nur die Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten in Betracht. Ein solches Auslegungsergebnis folgt aus dem Normzweck des § 203 Abs. 5 VVG. Dieser besteht darin, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Für diesen Zweck ist es aber nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer weitergehende Details, wie die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 a.a.O.; BGH, Urteil vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20 –, Rn. 30, juris). Diesen Voraussetzungen ist die Beklagte in allen ihren Schreiben nachgekommen. a. Hinsichtlich der Beitragsanpassung im Tarif VC2 zum 01.01.2015 hat sie deutlich gemacht, dass sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht die berechneten mit den tatsächlichen Leistungen verglichen hat und eine festgestellte Abweichung von bestimmtem Umfang Grundlage für eine Beitragsanpassung gewesen ist. Damit konnte aber der durchschnittliche Versicherungsnehmer bereits verlässlich erkennen, dass nicht etwa sein eigener individueller Schadensverlauf und erst Recht nicht eine freie Entscheidung der Beklagten ursächlich für die Anpassung war. Zudem hat die Beklagte mit der Formulierung „in einem bestimmten Umfang“ klargestellt, dass nicht jede auch noch so geringfügige Veränderung die Beitragsanpassung ausgelöst hat, sondern nur eine solche in Höhe eines bestimmten, nicht notwendig zu beziffernden Schwellenwertes. Weiterhin wurde hinreichend deutlich, dass die Anpassung allein auf einer Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen beruhte. b. Gleiches gilt für die Anpassung zum 01.01.2017. Denn im zugehörigen Schreiben hat sie entsprechend angegeben, dass sie „gesetzlich dazu verpflichtet (ist), einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen.“ Aus dieser Angabe und dem weiterhin erfolgten Hinweis auf die Abweichung im gesetzlich festgelegten Umfang war dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend klar, dass die die Überprüfung auslösende Rechnungsgrundlage die Versicherungsleistungen waren und eine Veränderung eines bestimmten, nicht notwendig zu beziffernden Schwellenwertes, die Überprüfung ausgelöst hat. Für die Anpassung zum 01.01.2018 ergibt sich eine entsprechende Bewertung, weil die Informationsschreiben einen nahezu identischen Inhalt aufweisen. c. Ferner ist auch die Anpassung zum 01.01.2020 formell rechtmäßig. Auch hier ist vom Vergleich der „kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen“ die Rede. Zudem weisen die „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020“ den genauen Wert aus, um den sich die Versicherungsleistungen verändert haben. Schließlich ist in dem Merkblatt angegeben, dass nicht jede Veränderung ausreicht, sondern nur eine Abweichung über einem bestimmten Prozentsatz. d. Schließlich erfüllt auch die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 in den Tarifen VC2 die formellen Voraussetzungen. Der Erhöhungsmitteilung der Beitragsanpassung zum 01.01.2021 ist klar zu entnehmen, dass die als „Leistungsausgaben“ bezeichneten tatsächlichen Versicherungsleistungen sich im Verhältnis zu den kalkulierten verändert haben und eine Beitragsanpassung ausgelöst haben. In den beigefügten Informationen „Detaillierte Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2021“ ist überdies erläutert, dass nicht jede Abweichung ausreicht, sondern nur eine solche über einem bestimmten Prozentsatz. 2. Die Beitragsanpassungen sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn das Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit ist unbeachtlich, weil der Vortrag der Klagepartei ins Blaue hinein erfolgte. Dies betrifft die gerügte Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegter Unterlagen in gleicher Weise wie das Bestreiten eines ausreichenden Limitierungskonzeptes und die allgemeine Rüge der versicherungsmathematischen Richtigkeit der Berechnungen. a. Soweit der Kläger bestreitet, dem Treuhänder hätten bei einzelnen Beitragserhöhungen bestimmte Unterlagen nicht vorgelegen, erfolgt dieses Bestreiten ins Blaue hinein. Die Klägerseite stellt nämlich Behauptungen auf, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt oder aus den Umständen ersichtlich wären, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuten oder ihre Mutmaßung in sonstiger Weise stützen würde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. August 2018 – 8 U 57/18 –, Rn. 51, juris). Dem Kläger ist schon nach seinem eigenen Vortrag nicht einmal bekannt, welche Unterlagen dem Treuhänder tatsächlich vorlagen. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf ein bloßes Bestreiten/ Behaupten beschränken, mit der Begründung, dass die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast uneingeschränkt die Beklagte treffe und er als Versicherter ohne versicherungsmathematische Spezialkenntnisse keinen weiteren Vortrag darüber hinaus leisten könne. Zwar hat der BGH – wenn auch ohne Begründung – die Auffassung vertreten, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Versicherer darzulegen und zu beweisen habe, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 09.12.2015 – IV ZR 272/15 -, Rn 21, juris). Dies kann ein pauschales Vorbringen des Versicherungsnehmers durch schlichtes Bestreiten oder Behaupten bestimmter Umstände ohne konkreten Einzelfallbezug aber nicht grenzenlos rechtfertigen. Denn zumindest ist der Klagepartei abzuverlangen, die konkreten Anhaltspunkte zu offenbaren, die sie dazu bewegen, die materielle Fehlerhaftigkeit der Prämienanpassungen (hier: aufgrund unvollständig ausgehändigter Unterlagen) anzunehmen. Ohne irgendeinen konkreten, einzelfallbezogenen Hinweis des Versicherungsnehmers auf einen Fehler des Versicherers bei der Beitragsbemessung kann das Gericht auch keinen Sachverständigen mit der Überprüfung gerügter Prämienanpassungen beauftragen. Denn dies würde eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts bedeuten, die mit den Zielen des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens nicht in Einklang zu bringen ist (OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2022 – 20 U 91/21 –, Rn. 33, juris). Wenn sich der Klagepartei keine greifbaren Anhaltspunkte bieten, ist er gehalten, sich mit den ihm zur Verfügung gestellten Berechnungsunterlagen auseinanderzusetzen, um seine Rüge zu individualisieren. Die Bezugnahme auf andere Verfahren mit anderen Versicherern, anderen Versicherungsnehmern und anderen Tarifen sowie anderen Beitragsanpassungen ersetzt den erforderlichen Vortrag hingegen nicht. Das Aufstellen spekulativer Behauptungen könnte nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer Einsicht in die Berechnungsunterlagen begehrt hätte, um seinem bis dato anlasslosen Verdacht nachzugehen, ihm aber eine entsprechende Kenntnisnahme verwehrt worden wäre. Vorliegend hat die Klägerseite aber auch nach Einblick in die ausgehändigten Unterlagen zur versicherungsmathematischen Berechnung keinerlei Anhaltspunkt aufzeigen können, der die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Frage gestellt hätte. b. Hinsichtlich der klägerischen Behauptung, dem Treuhänder seien nicht die zur Überprüfung des unternehmerischen Ermessens bei der Gewährung und Verteilung von Limitierung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, weshalb die Zustimmung des Treuhänders unwirksam gewesen sei, wird der Umstand, dass der Kläger ins Blaue hinein behauptet, abermals deutlich. Hier geht es um die Überwachung der Einhaltung eines dem Versicherer zustehenden Ermessensspielraumes beim Einsatz von Limitierungsmitteln zur Begrenzung von Prämienerhöhungen, was sich aus § 155 Abs. 2 S. 3 VAG ergibt. Konkrete Unterlagen, die dem Treuhänder insoweit zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in § 155 Abs. 2 VAG nicht aufgeführt. Konkreter Vortrag dazu, inwiefern der Versicherer beim Einsatz von Limitierungsmitteln seinen Ermessensspielraum überschritten und inwiefern der Treuhänder nach der Überprüfung dieses Ermessensspielraumes unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2 S. 3 VAG die Zustimmung zu Unrecht erteilt haben soll, fehlt erneut. c. Soweit der Kläger schließlich behauptet, dass die streitgegenständliche Kalkulation versicherungsmathematisch unrichtig sei, vermag er auch insoweit keinen Anknüpfungspunkt zu liefern, der über eine bloße Spekulation hinausginge. Würde das Gericht einen solchen Vortrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens genügen lassen, wäre hiermit eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts im besten Sinne des Wortes umschrieben, da erst das Gutachten dem im „Neben stochernden“ Kläger verhelfen soll, seiner Mutmaßung die Sachgrundlage nachzuliefern. d. Zudem ist die hier gerügte Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen isoliert gesehen kein Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zivilgerichte zwar die Richtigkeit einer vorgenommen Prämienerhöhung hinsichtlich ihrer materiellen Voraussetzungen und ihres Umfangs zu prüfen haben, dass dies aber ausdrücklich nicht die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders miteinschließe (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – IV ZR 255/17 –, BGHZ 220, 297-323, Rn. 48). Denn eine Überprüfung des Treuhändervorgangs bringe nach dem Bundesgerichtshof die Gefahr mit sich, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich versicherungsmathematisch nicht zu beanstandende Anpassung wegen eines Fehlers im Treuhändervorgang für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein unabhängiger Treuhänder die Zustimmung hätte erteilen müssen (a. a. O.). Die Kammer teilt die Auffassung des Landgerichts Köln, dass die Frage nach der Vollständigkeit der dem Treuhänder überreichten Unterlagen nicht anders beurteilt werden kann, als die nach seiner Unabhängigkeit (LG Köln, Urteil vom 1. Juni 2022 – 20 O 475/21 –, Rn. 46, juris). Auch hier bestünde die Gefahr, dass eine inhaltlich nicht zu beanstandende Beitragsanpassung wegen unvollständig überreichter Unterlagen für unwirksam erklärte wird, obwohl auch bei vollständiger Vorlage aller Unterlagen die Zustimmung hätte erteilt werden müssen. Für sich genommen zählt die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen auch nicht zu den für die Prämienanpassung entscheidenden Umständen. Für die materielle Richtigkeit ist nur von Bedeutung, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 27; LG Köln, a.a.O.). Die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen kann sich danach nur inzident stellen. Wenn nämlich die materielle Richtigkeit der vom Versicherer angestellten Berechnungen streitig ist – was hier nicht der Fall ist –, beschränkt sich die im gerichtlichen Verfahren vorzunehmende Überprüfung allein auf die Unterlagen, die dem Treuhänder vom Versicherer (seinerzeit) vorgelegt wurden (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 15; LG Köln, a.a.O.). II. Aus der Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ergibt sich zwanglos die Unbegründetheit des mit Ziffer 2 geltend gemachten Feststellungsantrags zur Herausgabepflicht von Beklagtenseite gezogener Nutzungen und des zu Ziffer 3. geforderten Rückzahlungsanspruchs. III. Es besteht auch kein Auskunftsanspruch hinsichtlich möglicher Alternativtarife. Soweit der Kläger sein Begehren mit § 6 VVG-Info-V zu stützen versucht, ergibt sich hieraus für ihn kein Anspruch. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VVG-Info-V muss der Versicherer nur dann bei einer Prämienerhöhung auf die Möglichkeit des Tarifwechsels (Umstufung) hinzuweisen, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Ein entsprechendes Alter des Klägers ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dergleichen aus den überreichten Anlagen. Eine aus dem Versicherungsvertrag sich ergebende allgemeine Beratungspflicht, die über § 6 VVG-Info-V hinausgeht, trifft die Beklagte nach Auffassung der Kammer nicht. IV. Der Inhalt des nachgelassenen klägerischen Schriftsatzes vom 19.04.2023 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da sein Inhalt die Entscheidung nicht beeinflusst hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.