Urteil
9 U 85/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0513.9U85.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers und seiner Tochter. Der Kläger hält die von der Beklagten vorgenommenen Beitragsanpassungen in dem Tarif 001 zum jeweils 1. Januar der Jahre 2015, 2017, 2018, 2020 und 2021 für unwirksam. Er möchte die Unwirksamkeit und seine deshalb nicht bestehende Zahlungspflicht sowie eine Verpflichtung der Beklagten zu Herausgabe von Nutzungen gerichtlich feststellen lassen, fordert die nach seiner Ansicht zu viel gezahlten Prämienanteile zurück und begehrt Auskunft über seit dem 01.01.2015 bereitgehaltene Tarifalternativen. Der Sach- und Streitstand ergibt sich aus der nicht ergänzungsbedürftigen Darstellung im Tatbestand des am 03.05.2023 verkündeten Urteils, durch welches der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal die (am 19.01.2022 zugestellte) Klage abgewiesen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug genommen. Mit seiner gegen die erstinstanzliche Abweisung seiner Klage gerichteten Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren im Wesentlichen weiter. Dabei verlangt er Zahlung nur noch in Höhe von 11.086,56 €. Soweit er erstinstanzlich einen höheren Betrag verlangt hat, betraf dies Rückforderungsansprüche für die Zeit vor dem 01.01.2018, die er mit Rücksicht auf die eingetretene Verjährung nicht mehr weiterverfolgt. Der von ihm verlangte Betrag setzt sich nunmehr wie folgt zusammen: Jahr versichert Tarif Änd. z. 1.1. Veränderung in € Monate Summe in € 2018 Kläger 001 2015 76,78 12 921,36 2018 Kläger 001 2017 88,46 12 1.061,52 2018 Tochter 001 2018 13,69 12 164,28 2019 Kläger 001 2015 76,78 12 921,36 2019 Kläger 001 2017 88,46 12 1.061,52 2019 Tochter 001 2018 13,69 12 164,28 2020 Kläger 001 2015 76,78 12 921,36 2020 Kläger 001 2017 88,46 12 1.061,52 2020 Tochter 001 2018 13,69 12 164,28 2020 Tochter 001 2020 31,06 12 372,72 2021 Kläger 001 2015 76,78 12 921,36 2021 Kläger 001 2017 88,46 12 1.061,52 2021 Kläger 001 2021 114,57 12 1.374,84 2021 Tochter 001 2018 13,69 12 164,28 2021 Tochter 001 2020 31,06 12 372,72 2021 Tochter 001 2021 31,47 12 377,64 SUMME 11.086,56 Der Kläger hält die Einschätzung des Landgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen für falsch. Überdies habe das Landgericht zu Unrecht nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen überprüft. Falsch sei auch die Einschätzung, die Beklagte habe anlässlich der jeweiligen Prämienerhöhung nicht auf preisgünstigere Tarife hinweisen müssen. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des am 03.05.2023 verkündeten Urteils des Landgerichtes Wuppertal, Az.: 3 O 315/21, wie folgt zu erkennen: I. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsschein-Nr.: 002, nicht wirksam geworden sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist: a) im Tarif „001“ die Erhöhungen um 76,78 € zum 01.01.2015, um weitere 88,46 € zum 01.01.2017 und um weitere 114,57 € zum 01.01.2021, b) im Tarif „001“ die Erhöhungen um 13,69 € zum 01.01.2018, um weitere 31,06 € zum 01.01.2020 und um weitere 31,47 € zum 01.01.2021. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter I.) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b) die nach II. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.086,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. IV. Die Beklagte hat dem Kläger Auskunft über die von ihr seit dem 01.01.2015 im Verhältnis zu den unter I.) benannten Tarif(en) bereitgehaltenen Tarifalternativen zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung ist unbegründet. 1. Der zulässig geltend gemachte Feststellungsanspruch besteht nicht, weil die Prämienanpassungen wirksam waren. a. Gemäß § 203 Abs. 5 VVG wird eine Anpassung der Versicherungsprämie nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die für die Neufestsetzung „maßgeblichen Gründe“ mitgeteilt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. (BGH, Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 26 ff., und IV ZR 314/19, Rn. 21 ff., Juris; bestätigend: BGH, Urteile vom 15.03.2023 – IV ZR 322/20, Rn. 17, vom 10.032021 – IV ZR 353/19, Rn. 20, und vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20, Rn. 15, jeweils zitiert nach Juris). Auch muss der Versicherungsnehmer den Mitteilungen mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (BGH, Urteile vom 09.02.2022 – IV ZR 337/20, Rn. 30, und vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20, Rn. 26, jeweils zitiert nach Juris). Erforderlich ist die Angabe, dass bei der konkreten Prämienerhöhung der im Gesetz oder den Tarifbedingungen festgelegte Schwellenwert überschritten wurde (BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20, Rn. 13, Juris). Die Mitteilung erfüllt den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Für diesen Zweck ist es gerade nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht hat nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (BGH, Urteile vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 35 f., und IV ZR 314/19 –, Rn. 30 f., Juris). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 38). Der BGH hat dies zuletzt in zwei am 17.01.2024 gefassten Beschlüssen (IV ZR 419 und 420/22, BeckRS 2024, 3078 und 3077) noch einmal verdeutlicht. Auch wenn verschiedene Oberlandesgerichte die Frage unterschiedlich beantworten, ob eine Prämienanpassung ausreichend begründet wurde, veranlasst dies nicht eine revisionsgerichtliche Entscheidung, weil es eben um eine tatrichterliche Würdigung von Einzelfällen geht. Wenn aber die tatrichterliche Einschätzung maßgeblich ist, dann ist auch das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des Landgerichts gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die aufgezeigten Voraussetzungen hat das Landgericht beachtet. Nach seiner Einschätzung genügen die streitgegenständlichen Prämienanpassungen den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die auf die formelle Wirksamkeit nur äußerst knapp eingehende Berufung zeigt keine konkreten Mängel in der Begründung der Tarifanpassungen auf. Auch der Senat hat solche Mängel anhand der als Anlage BLD 2 von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Prämienerhöhungen zum jeweils 01.01. der streitgegenständlichen Jahre nicht feststellen können. Zudem sind dem Senat die Beitragsanpassungsschreiben der Beklagten bereits aus anderen Verfahren bekannt. Auch dort hat er sie als in formeller Hinsicht ausreichend angesehen, etwa in der Sache I-9 U 19/23 u.a. für den Tarif 001, oder in den Sachen I-9 U 17/23 und I-9 U 72/23 für andere Tarife. Die Begründungen der Tarifanpassungen im vorliegenden Fall entsprechen denjenigen, mit denen sich auch der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 18.04.2023 (I-13 U 241/21) auseinandergesetzt hat. Das Urteil betrifft Beitragserhöhungen unter anderem in dem hier streitgegenständlichen Tarif 001 zum jeweils 1. Januar der Jahre 2011 bis 2019, also fast die gleiche Fallkonstellation wie vorliegend. Der erkennende Senat schließt sich der Einschätzung des 13. Zivilsenats unverändert an. Nach den bereits oben erwähnten Beschlüssen des BGH vom 17.01.2024 in den Verfahren IV ZR 419 und 420/22 (BeckRS 2024, 3077 und 3076) ist schließlich höchstrichterlich geklärt, dass die tatrichterliche Einschätzung, dass die Tarifanpassungen der Beklagten ab den Jahren 2012 formell wirksam erfolgt sind, nicht zu beanstanden ist. b. Zutreffend hat das Landgericht sich nicht veranlasst gesehen, die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassungen sachverständig überprüfen zu lassen. Der Einschätzung des Landgerichts dazu, auf die Bezug genommen wird, ist jedenfalls im Ergebnis zu folgen. (1) Soweit der Kläger die angebliche Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen rügt einschließlich von Informationen über die Verwendung der Limitierungsmittel, also der Mittel aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung, ist das ein dem Senat bereits aus Parallelverfahren vertrauter, oft erhobener Einwand, der aber schon im Ausgangspunkt nicht geeignet ist, die Wirksamkeit einer Prämienanpassung in Frage zu stellen. Denn die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist für die Wirksamkeit der Prämienanpassungen unerheblich. Die in § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 155 VAG vorgeschriebene Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist von den inhaltlichen Voraussetzungen der Prämienanpassung zu unterscheiden. Eine etwaige Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen und mitgeteilten Informationen kann nicht unmittelbar zur formellen oder gar materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung führen. Sie eröffnet zunächst nur Handlungsmöglichkeiten für den Treuhänder. Dieser kann im Prüfungsverfahren die Vervollständigung der Unterlagen verlangen oder seine Zustimmung verweigern. Das ergibt sich schon aus § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG. Hinsichtlich der Limitierungsmittelentscheidung kann er seine Zustimmung allerdings nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten versagen (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 – IV ZR 68/22, Juris Rn. 39). Außerdem ist eine Auswirkung im Prozess um die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung dahin denkbar, dass die Überprüfung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen auf die dem Treuhänder ursprünglich vorgelegten Unterlagen beschränkt sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.07.2021 – 7 U 237/18). In dem unterstellten Fall einer materiell richtigen Prämienanpassung einerseits und unvollständigen Information des Treuhänders andererseits wirken sich solche Unvollständigkeiten aber nicht unmittelbar aus. Für die Wirksamkeit der Prämienanpassung kommt es neben deren inhaltlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Treuhändereinsatz nur darauf an, ob der Treuhänder die gesetzlich vorgesehene Zustimmung erteilt hat. Genau das ist vorliegend geschehen. Diese Zustimmung ist ihrer Rechtsnatur nach eine privatrechtliche Willenserklärung (vgl. Boetius, in: MüKO VVG, 3. Aufl. 2024, § 203 VVG Rn. 602). Für deren Nichtigkeit gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Das Gesetz sieht eine solche Rechtsfolge ohnehin nur in wenigen Ausnahmefällen vor (z. B. §§ 105, 117, 118, 134 oder 138 BGB), deren Vorliegen nicht ersichtlich ist und auch der Kläger nicht aufzeigt. In der Regel sieht das Gesetz allenfalls die Anfechtbarkeit einer Erklärung vor (§§ 119 ff. BGB). Dass der Treuhänder aber seine Zustimmung angefochten hätte, hat der Kläger ebenfalls nicht geltend gemacht. Deshalb ist nicht erkennbar, dass die angebliche Unvollständigkeit Einfluss auf die Wirksamkeit der Prämienerhöhung haben könnte. Vielmehr ist die Zustimmung erteilt und damit die Formvoraussetzung des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erfüllt. (2) Auch inhaltlich kommt es auf die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zum Zwecke der Beitragslimitierung nicht an, da sie die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung unberührt lässt (vgl. BGH, 20.03.2024 – IV ZR 68/22, Juris Rn. 42 ff.). (3) Mit der Berufung macht der Kläger überdies geltend, er habe ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die jeweilige materielle Rechtmäßigkeit in Form der ordnungsgemäßen versicherungsmathematischen Kalkulation der jeweiligen Beitragsanpassungen gegeben sei. Ferner habe er die von der Beklagten bezifferten auslösenden Faktoren der Höhe nach bestritten und in Abrede gestellt, dass diese den für eine weitergehende Überprüfung maßgeblichen gesetzlichen Schwellenwert jeweils überschritten haben. Zu beiden Fragen hätte das Landgericht ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Der Kläger meint, ihm sei es als Laien unmöglich, konkrete Einwendungen zu erheben, weil Geschäftsgeheimnisse der Beklagten betroffen seien, so dass er mangels näherer Kenntnis das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen bestreiten dürfe. Eine Pflicht zu eigenen Ermittlungen bestehe nicht, er dürfe ins Blaue hinein bestreiten, auch bei offensichtlichem Nichtlesen zur Akte übergebener Unterlagen. Darin ist ihm jedoch nicht zu folgen. Er dreht sozusagen die Argumente um, die der BGH zur Begründung des Verjährungsbeginns in seinem Urteil vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) zur Begründung dafür angeführt hat, dass schon die Mitteilung der Prämienanpassung genüge, um eine für die Klagerhebung ausreichende Kenntnis anzunehmen (Juris Rn. 51). Der BGH hat aber weder in dieser Entscheidung noch– soweit ersichtlich – an anderer Stelle jemals gesagt, dass der Versicherungsnehmer alle ihm gegebenen Informationen ignorieren darf. Vielmehr gelten unverändert die allgemeinen prozessualen Grundsätze. Wenn der Versicherer wie hier seine Geschäftsgeheimnisse offengelegt hat, damit sich der Kläger damit – ggf. mit privatsachverständiger Hilfe – auseinandersetzen und konkrete Angriffe formulieren kann, kann sich der Kläger es nicht einem gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen überlassen herauszufinden, ob es ggf. angreifbare Punkte gibt. Dass das ein kaum vertretbarer Standpunkt wäre, hat etwa das Brandenburgische Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 08.11.2023 (11 U 263/21, Anl. BLD 10) überzeugend ausgeführt. Danach genügt ein Bestreiten der materiellen Richtigkeit der Prämienanpassung nur im Ausgangspunkt, ist jedoch unbeachtlich, wenn der Vortrag ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts erfolgt. Denn ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar. Ob Rechtsvorschriften eingehalten sind oder nicht, kann erst aus der Bewertung konkreten Sachvortrags folgen. Zutreffend verweist das OLG Brandenburg mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen darauf, allein das Bestehen von Anforderungen biete – ohne hinzutretende Erkenntnisse – noch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Landgerichts nicht zu beanstanden, ohne dass der Kläger konkrete Anhaltspunkte mitteile, die ihn zu der Annahme der materiellen Unrichtigkeit der Prämienanpassungen führten, sei eine Beweisaufnahme nicht veranlasst, weil dies dann nur der Ausforschung dienen könne. In der Tat wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, sich mit den in dem Termin am 27.01.2023 vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Das Ausführungen auf Seite 8 des angefochtenen Urteils dazu, dass sich der Versicherte mit den ihm vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen muss und ohne konkrete, einzelfallbezogene Hinweise auf Fehler bei der Beitragsbemessung kein Sachverständiger mit der Überprüfung streitiger Prämienanpassungen beauftragt werden kann, weil dies unzulässige Ausforschung wäre, sind zutreffend und bedürfen keiner weiteren Ergänzung. Der Kläger hat in seinem – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug genommenen – Schriftsatz vom 19.04.2023 nur nominell auf die Versicherungsunterlagen Bezug genommen (Bl. 286 der erstinstanzlichen E-Akte = EA I: „nach Durchsicht der übersandten Unterlagen“). Er hat sich damit aber nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Seine Ausführungen beschränken sich letztlich auf ein Bestreiten, dass die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen diesem eine Beurteilung erlaubten, worauf es, wie aufgezeigt, von vornherein nicht ankommt. Er bestreitet ferner die tatsächliche Geschäftsentwicklung (Bl. 288 EA I), wiederum erkennbar ohne tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass etwa die Schadensregulierungskosten in anderer Höhe angefallen sein könnten. Dann bestreitet er u.a. die richtige Methodenwahl und die Richtigkeit der angewendeten mathematischen Formeln (Bl. 289 EA I). Damit dehnt er sein pauschales Bestreiten aber nur textlich aus, ohne aber tatsächlich aufzuzeigen, wo denn konkret ein Fehler unterlaufen sein könnte. Dafür hat er, wie er in der Berufungsbegründung letztlich selbst der Sache nach einräumt, keine Anhaltspunkte. Wieso dann aber eine Beweisaufnahme veranlasst sein könnte, erschließt sich nicht. Wenn er ernstlich angenommen hätte, der Beklagten sei ein Fehler unterlaufen, war es ihm zuzumuten, dies anhand der ihm gegebenen Informationen zunächst selbst, ggf. mit fachkundiger Hilfe, zu überprüfen. Eine Überprüfung von Amts wegen ist nicht veranlasst. 2. Weil die Prämienanpassungen wirksam waren, hat der Kläger die Versicherungsbeiträge für sich und seine Tochter nicht rechtsgrundlos gezahlt, so dass weder der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch (Antrag zu Ziffer III) noch ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (Antrag zu Ziffer II) in Betracht kommen kann. 3. Auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken, dass ein Auskunftsansruch auch nicht aus § 6 VVG folgt. Generell regelt § 6 Abs. 1 VVG die Beratungspflicht des Versicherers bei Angebot einer Versicherung. § 6 Abs. 4 Satz 1 VVG erstreckt diese Pflicht auch auf die Zeit nach Vertragsschluss, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Dass eine bloße, wie ausgeführt zulässige Prämienanpassung schon einen Beratungsanlass geben würde, ist nicht ersichtlich. Eine allgemeine Hinweispflicht auf günstigere Tarife besteht nicht (vgl. C. Schneider, in: Staudinger/Hal/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 6 VVG Rn. 82). Eine solche Pflicht wäre auch fernliegend, denn wohl kein Versicherer unterhält mehrere Tarife, die in ihren Konditionen sonst gleich sind und sich nur durch die Prämienhöhe unterscheiden. Eine Pflicht aber, von einem Tarif mit einem höheren Leistungsumfang abzuraten und einen günstigeren Tarif vorzuschlagen, kann es nicht geben. Ein Versicherer kann und darf nicht unterstellen, dass seine Kunden ohne Rücksicht auf den Leistungsumfang stets nur den günstigsten Tarif wünschten, sonst wäre das Angebot unterschiedlicher Tarife sinnlos. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die dafür in § 543 Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen liegen erkennbar nicht vor. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.039,82 € festgesetzt. … … …