Urteil
4 O 464/19 – Sonstiges
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2023:0803.4O464.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen Beitragsanpassungen betreffend seiner bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung. Er unterhält bei der Beklagten eine Krankenversicherung für sich. In § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten wird die Möglichkeit einer Beitragsanpassung geregelt, die zu dem gesetzlichen Anpassungsrecht hinzutreten soll. In § 8b 2.1 AVB wird klargestellt, dass die Beklagte von der Möglichkeit einer Anpassung bei nur vorübergehender Veränderung der Versicherungsleistungen gemäß § 8b Ziffer 2 AVB keinen Gebrauch machen wird. In den Jahren 2015 bis 2020 nahm die Beklagte wiederholt Beitragsänderungen vor. Den Anpassungen stimmte jeweils ein Treuhänder nach Prüfung zu. Über die Beitragsveränderungen informierte sie den Kläger jeweils vorab durch Übersendung eines Anschreibens nebst Nachtrag zum Versicherungsschein und beigefügten weiteren Informationen. Der Kläger zahlte den jeweils geforderten Versicherungsbeitrag an die Beklagte. Er beziffert seine Klage wie aus der Tabelle auf Seite 17 zur Klageschrift ersichtlich. Der Kläger ist der Ansicht, bei der Vornahme der in Rede stehenden Beitragsanpassungen habe die Beklagte ihm nicht die maßgeblichen Gründe im Sinne von § 203 VVG mitgeteilt. Er behauptet, „ nach bisherigem Stand “ sei davon auszugehen, dass die Prämienerhöhungen auch „ sachlich nicht gerechtfertigt “ gewesen seien. Hierzu meint er, die Darlegungs- und Beweislast habe die Beklagte zu tragen. Er erklärt sich mit Nichtwissen dazu, dass ein Treuhänder den streitgegenständlichen Erhöhungen überhaupt zugestimmt habe. Zudem behauptet er, der jeweilige auslösende Faktor habe nicht von der Beklagten genannte Höhe gehabt, die Prämie sei bei der Neu- und bei der Erstkalkulation der Prämie unzureichend kalkuliert worden. Weiter meint er, die neue Prämie und die Limitierungsmaßnahmen würden nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Kläger beantragt: 1. Festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist: a) im Tarif VC2P die Erhöhung zum 01.12.2015 um 57,60 Euro, zum 01.01.2018 um 53,49 Euro, zum 01.01.2019 um 28,94 Euro und zum 01.01.2020 um 66,48 Euro, b) im Tarif T42 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 9,73 Euro, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.174,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2019 zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a)dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 02.01.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, aa)auf die unter 1. aufgeführte Beitragserhöhungen gezahlt hat. bb)auf die Erhöhungen des gesetzlichen Beitragszuschlags im Tarif VC2P zum 01.12.2015 um 5,62 Euro und zum 01.01.2018 um 5,24 Euro, gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 02.01.2019 zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i. H. v. 835,98 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, bei allen streitgegenständlichen Beitragsanpassungen habe die Gegenüberstellung der erforderlichen Versicherungsleistungen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen bei der Überprüfung jeweils eine Veränderung von mehr als fünf Prozent ergeben und die Abweichung sei als nicht nur vorübergehend anzusehen gewesen. Den Anpassungen habe jeweils ein Treuhänder zugestimmt. Zudem meint sie, die Ansprüche des Klägers seien jedenfalls bis einschließlich 2016 verjährt, insbesondere habe das Mahnverfahren mangels ausreichender Individualisierung der Ansprüche keine Hemmung bewirkt. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Nachdem die von der Beklagten zur Gerichtsakte eingereichten technischen Berechnungsgrundlagen der Klägerseite zugänglich gemacht worden sind, hat das Gericht am 08.06.2022 einen Beweisbeschluss betreffend die versicherungsmathematische Richtigkeit der Anpassungen erlassen. Mit Beschluss vom 15.09.2022 hat es darauf hingewiesen, dass es nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Köln mit Beschluss vom 18.05.2022 – 20 U 91/21 den Vortrag der Klägerseite für unsubstantiiert erachte und die Aufhebung des Beweisbeschlusses in Aussicht gestellt. Mit weiterem Beschluss vom 10.02.2023 hat es den Beweisbeschluss aufgehoben und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, der auf Antrag der Klägerseite noch einmal verlegt worden ist. Im Rahmen der Sitzungsvorbereitung ist die Klägerkanzlei durch den Berichterstatter der Kammer telefonisch darüber informiert worden, dass der von den Klägervertretern in Bezug genommene Schriftsatz vom 14.02.2022 nicht aktkundig sei und den Klägervertretern ist anheimgestellt worden, diesen vor der mündlichen Verhandlung zu übermitteln bzw. einen Ausdruck zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Zwei Tag vor der mündlichen Verhandlung haben die Klägervertreter ein Befangenheitsgesuch gestellt, welches von der Kammer als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Der mündlichen Verhandlung am 13.04.2023 sind die Klägervertreter ferngeblieben. Nach dem Termin haben die Klägervertreter den Schriftsatz vom 14.02.2022 bei Gericht eingereicht und dazu geltend gemacht, diesen an das Gericht am selben Tage per beA versandt zu haben. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat keinen Erfolg. I. 1.Nachdem die Klägervertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung dem Termin zur mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind, war auf entsprechenden Antrag der Beklagtenseite gemäß § 331a ZPO nach Lage der Akten unter Mitwirkung der im Erlasszeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 310 ZPO) geschäftsplanmäßig zuständigen Richtern (vgl. Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 309 Rn. 6) zu entscheiden. 2.Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Feststellungsbegehrens die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 ZPO vorliegen. Denn selbst wenn diese fehlen würden, wäre die Klage auch insoweit als unbegründet und nicht etwa als unzulässig abzuweisen. Nach Teilen der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, handelt es sich bei den von § 256 ZPO geforderten Voraussetzungen nicht um Prozessvoraussetzungen, ohne deren Vorliegen dem Gericht ein Sachurteil verwehrt ist. In einer solchen Konstellation ist dem evidenten Interesse der Beklagtenseite, kein weiteres Mal zu Unrecht in Anspruch genommen zu werden, durch die mit der Abweisung als unbegründet einhergehenden materiellen Rechtskrafterstreckung nach § 322 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vergleichbar OLG Hamm , Urteil vom 19.03.2021 – 11 U 56/20, Rn. 19, juris unter Verweis auf BGH , Beschluss vom 26.09.1995 zu KVR 25/94, NJW 1996, S. 193; BGH, Urteil vom 27.10.2009 zu XI ZR 225/08, NJW 2010, S. 361). II. In der Sache haben die Klageanträge zu 1) und zu 2) keinen Erfolg, da die Anpassungen auf der Grundlage des Vortrages der Klägerseite nicht zu beanstanden sind. Damit besteht zugunsten des Klägers mangels Pflichtverletzung kein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB. Auch ein Abschöpfungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; 818 Abs. 2 BGB scheidet aus, da die angegriffenen Vermögensverschiebungen ihren Rechtsgrund in dem Versicherungsvertrag i. V. m. §§ 1, 203 VVG haben. Zu den wesentlichen Erwägungen im Einzelnen: 1.Die Beklagte hat den Kläger vor den streitgegenständlichen Erhöhungen jeweils die dafür maßgeblichen Gründe im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben (z. B. den Rechnungszins) anzugeben. Das ergibt die Auslegung des § 203 VVG, namentlich dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. dazu ausführlich: BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 –, Rn. 26, juris; BGH , Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19 –, Rn. 21, juris; bestätigend: BGH , Urteil vom 10.03.2021 – IV ZR 353/19 –, Rn. 20, juris; erneut bestätigend: BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17; ebenso OLG Stuttgart , Beschluss vom 16.05.2019 – 7 U 295/17). Geleitet von diesem rechtlichen Maßstab hat das Gericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die individuelle Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt (vgl. BGH , Urteil vom 23.06.2021 – IV ZR 250/20 –, Rn. 17, juris, unter Verweis auf die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung). Die formellen Voraussetzungen für die Anpassungen wurden von der Beklagten bei wertender Betrachtung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers als Erklärungsempfänger bei allen Anpassungen eingehalten, indem sie die maßgeblichen Gründe für die Veränderung nannte. Die gegebenen Anpassungsinformationen erfüllen den Zweck, einem verständigen Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. In den Anschreiben wird konkret die Rechnungsgrundlage, welche die jeweilige Erhöhung ausgelöst hatte, genannt. Dies war in allen Fällen klar erkennbar die Steigerung der Leistungsausgaben, was dem Kontext der Mitteilungen, also gesteigerte Kosten für Gesundheitsleistungen bedingen eine Erhöhung der Beiträge, zu entnehmen war. Dabei wies die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass eine Prüfung jährlich gesetzlich vorgeschrieben sei, woraus der Versicherungsnehmer ersehen konnte, dass die jeweilige Erhöhung nicht etwa auf einen bei ihm ggf. eingetretenen erhöhten Leistungsaufwand oder einem freien Ermessen des Versicherers beruhte. Zudem beließ es die Beklagte nicht bei der abstrakten Mitteilung der Erhöhungsvoraussetzungen, sondern band diese Informationen auf den vorliegenden Versicherungsfall durch die Formulierung „ Diese Überprüfung hat ergeben, … “ sprachlich an. An der Aufstellung in dem Nachtrag zum Versicherungsschein war eindeutig zu ersehen, welche Tarife von der Steigerung betroffen waren. Mit den weiteren Informationen bettete die Beklagte zudem die Anpassungen aufgrund der Leistungssteigerungen in gut verständlicher Weise in das rechtliche System ein. 2.Inhaltlich sind die streitgegenständlichen Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Eine konkrete inhaltliche Unrichtigkeit zeigt der Kläger nicht auf. Er stellt lediglich pauschal und ohne jeden Fallbezug die einzelnen Anpassungsvoraussetzungen in Abrede. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert, und zwar unabhängig davon, ob man die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kläger (so OLG Köln , Beschluss vom 18.05.2022, 20 U 91/21, S. 9; LG München , Urteil vom 01.06.2023, 12 O 1228/23; LG Wuppertal, Urteil vom 04.07.2023 – 4 O 276/22; LG Wuppertal , Beschluss vom 05.04.2023, 3 O 4/21) oder – abweichend von den allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen – bei dem Beklagte sieht. So oder so liefert der Kläger zu dem Streitfall keinerlei Tatsachen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass die Beitragsanpassungen nicht korrekt vorgenommen sein könnten (vergleichbar OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023, 1 U 222/22). Spätestens nachdem die Beklagte dem Kläger und seinem Prozessvertreter die technischen Berechnungsgrundlagen zugänglich gemacht hat, können sie sich nicht mehr auf ein etwaiges Wissensdefizit zurückziehen: Der Kläger ist auf Prozessbehauptungen „ ins Blaue hinein “ nicht angewiesen (ebenso OLG Düsseldorf , Beschluss vom 19.04.2023, I-13 U 168/22). Entsprechendes gilt für eine von der Klägerseite ohne jeden greifbaren Anhalt in den Raum gestellte Unterkalkulation. Bei der vorstehenden Würdigung hat die Kammer den Schriftsatz der Klägervertreter mit dem angegebenen Datum vom 14.02.2022 unberücksichtigt gelassen, weil er erstmals nach der Bestimmung eines Verkündungstermins das Gericht erreichte, mithin zu spät im Sinne des § 296a ZPO. Das Gericht hatte die Klägervertreter vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung telefonisch darauf hingewiesen, dass der in den weiteren Schriftsätzen in Bezug genommene Schriftsatz sich nicht bei den Akten befindet. Darauf haben die Klägervertreter indes nicht reagiert. Soweit sie geltend machen, den Schriftsatz bereits am 14.02.2022 bei Gericht eingereicht zu haben, vermag die Kammer einen Eingang nicht festzustellen. Nach § 130a Abs. 5 Satz 1 und 2 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, wobei dem Absender eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen ist. Danach ist ein über das beA eingereichtes elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert ist, wobei unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte. Die Eingangsbestätigung, die der Justizserver bei ordnungsgemäßem Zugang der Nachricht automatisch generiert, soll dem Absender unmittelbar und ohne weiteres Zutun von Justizbediensteten Gewissheit darüber verschaffen, ob die Übermittlung an das Gericht erfolgreich war oder weitere Bemühungen zur erfolgreichen Übermittlung des elektronischen Dokuments erforderlich sind. Sie wird durch das beA-System in die gesendete Nachricht eingebettet und kann nach deren Öffnen vom Absender in der Nachrichtenansicht der beA-Webanwendung auf dem Computerbildschirm anhand des Meldetextes "Request executed", dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus "Erfolgreich" optisch wahrgenommen werden (vgl. zu allem Vorstehenden: BGH , Beschluss vom 18.04.2023 – VI ZB 36/22 –, Rn. 14, juris). Dies vorweggeschickt vermag die Kammer anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen einen Eingang bereits im Februar 2022 nicht festzustellen. Der Schriftsatz befindet sich nicht in der Akte. Auch auf der Geschäftsstelle konnte der Schriftsatz trotz Nachforschung nicht aufgefunden werden. Der Versuch eines elektronischen Abrufes durch den Berichterstatter über „ERV pur Client“ erbrachte ebenfalls kein positives Ergebnis. Soweit die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 24.04.2023 geltend machen, sie hätten die Nachricht bekommen, dass der Schriftsatz an den Intermediär zugestellt worden sei und darauf sei die Frist zur Stellungnahme bei ihnen gestrichen worden, unternehmen sie nicht einmal den Versuch der Glaubhaftmachung, obwohl sich das vorliegend aufdrängte. Insoweit können sich die Klägervertreter nicht dadurch entlasten, dass sie das Offensichtliche unterließen und stattdessen um „ eine Mittelung “ des Gerichts baten. Ergänzend bemerkt die Kammer, dass der Inhalt des vorgenannten Schriftsatzes keine Veranlassung für eine abweichende Entscheidung in der Sache bietet. Denn einen konkreten Anhalt für das Fehlen sämtlicher Erhöhungsvoraussetzungen zeigt auch dieser Schriftsatz nicht auf. Er beschäftigt sich im Wesentlichen mit den Beitragsanpassungen eines Konkurrenten, woraus die Klägervertreter den – sachlich ungerechtfertigten – Schluss gezogen wissen wollen, dass es dann bei der Beklagten auch so sein müsse. Dieser Ansatz überzeugt nicht. Für die Erhöhungen bestand auch eine hinreichende Rechtsgrundlage mit der Regelung des § 8b AVB, die den gesetzlichen Schwellenwert herabsetzt (vgl. dazu auch ausführlich: BGH , Urteil vom 22.6.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358, beck-online sowie BGH , Urteil vom 12.07.2023 - IV ZR 347/22). Diese sind auch in das Versicherungsverhältnis einbezogen worden. Dass die Beklagte den Klägern die AVB zugänglich gemacht hatte, ergibt sich aus seinem Vortrag, über die AVB nicht „mehr“ zu verfügen, mithin jedenfalls früher darüber verfügt zu haben. Für den Rechtsstreit erhielt der Kläger Abschriften der AVB mit den technischen Berechnungsgrundlagen noch einmal zur Kenntnis (vgl. Anlagekonvolut 21). Unerheblich ist, ob die Veränderung in einer Erhöhung oder Verminderung der Rechnungsgrundlage liegt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut, der eindeutig nur eine „Veränderung“ fordert und nicht nach Erhöhung und Verminderung differenziert. Maßgeblich ist allein, ob die Veränderung den gesetzlichen oder einen in zulässiger Weise vereinbarten vertraglichen Schwellenwert richtungsunabhängig überschreitet. Die nicht nur vorübergehende Überschreitung des Schwellenwertes eröffnet die Möglichkeit bzw. die Pflicht zur Neuberechnung, gibt aber die Richtung der Prämienanpassung-anders als die klagende Partei meint- nicht vor. Dieses Ergebnis ist deshalb zwingend, weil es bei beim Anspringen des auslösenden Faktors zu einer vollständigen Neuberechnung der Prämie unter Berücksichtigung aller Rechnungsgrundlagen kommt und nicht etwa nur der auslösende Faktor korrigierend zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Nürnberg , Beschluss vom 30.01.2019, 8 U 1482/18; Anschluss: OLG Dresden , Urteil vom 05.07.2022 – 4 U 2649/21 –, Rn. 58). Die Ansicht der Klagepartei, dass eine Verminderung des auslösenden Faktors nur zur Prämiensenkung nicht aber zu einer Erhöhung führen dürfe, würde dazu führen, dass der Versicherer dazu gezwungen wäre, sehenden Auges eine unauskömmliche Prämie zu verlangen. Dies widerspräche dem Ziel, die Versicherungsgemeinschaft vor einer dauerhaften Unterkalkulation, die mit der Gefahr der Nichterfüllbarkeit der vertraglich zugesagten Versicherungsleistungen einherginge, zu schützen. Soweit der Kläger sich zu den Zustimmungserklärungen der Treuhänder mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO erklärt hat, kommt es darauf nicht an, weil die Beklagte die Erklärungen als Anlage BLD 5 mit der Klageerwiderung zur Akte gereicht hatte. Damit unterliegen auch die materiellen Nebenansprüche gerichtet auf Ersatz gezogener Nutzungen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die begehrte Zinszahlung der Abweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 5.530,56 Euro festgesetzt.