Beschluss
14 U 15/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0910.14U15.24.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (4 O 464/19) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.10.2024. Innerhalb der vorgenannten Frist mag er auch prüfen, ob er sein Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknimmt.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 03.08.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (4 O 464/19) durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.10.2024. Innerhalb der vorgenannten Frist mag er auch prüfen, ob er sein Rechtsmittel zur Vermeidung weiterer Kosten zurücknimmt. Gründe: Das Rechtsmittel hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Absatz 2 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Absatz 1, 520 Absatz 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen: 1. Die von dem Kläger beanstandeten Beitragsanpassungen sind formell rechtmäßig. a. Prämienanpassungen zum 01.12.2015: Soweit der Kläger nach wie vor die Unwirksamkeit der Anpassungen in den Tarifen A. und im „Beitragszuschlag im Tarif A.“ (gemeint sein dürfte der gesetzliche Zuschlag GZN10) zum 01.12.215 geltend macht und auch seinen Zahlungsanspruch auf Grundlage von Anpassungen zu diesem Zeitpunkt berechnet, sind Beitragsanpassungen zu diesem Zeitpunkt nach wie vor nicht dargetan. Die (formelle) Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen zum 01.01.2025 hat der Kläger nicht angegriffen. Im Übrigen hat der Senat auch keine Anhaltspunkte für eine formelle Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassungen. b. Prämienanpassungen zum 01.01.2018: Die Prämienanpassungen zum 01.01.2018 in den Tarifen A., im „Beitragszuschlag im Tarif A.“ (gemeint sein dürfte erneut der gesetzliche Zuschlag GZN10) sowie im Tarif B. waren formell rechtmäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Absatz 5 VVG lediglich die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Absatz 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Auch muss nicht angegeben werden, ob der Schwellenwert der Veränderung bei den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen, dessen Überschreiten eine Prämienanpassung auslöst, im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist. Der Versicherer hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12. 2020 - IV ZR 314/19, juris, Rn. 21). Ausreichend - aber auch erforderlich - ist daher die Angabe, bei welcher Rechnungsgrundlage im Sinne von § 203 Absatz 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist. Die Rechnungsgrundlage muss auch und gerade bezogen auf die konkrete Prämienanpassung benannt werden. Nicht ausreichend ist insofern, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich war. Eine bloße Erläuterung der allgemeinen gesetzlichen und tariflichen Grundlagen reicht nicht aus. Denn dem Gesetzeswortlaut ist durch die Verwendung des Begriffs „maßgeblich“ zu entnehmen, dass nicht eine allgemeine Information oder Belehrung über das Prämienanpassungsrecht ausreicht, sondern ein Bezug zu der konkreten Prämienanpassung hergestellt werden muss. Der Mitteilung muss daher entnommen werden können, dass im konkreten Fall eine Veränderung der jeweiligen Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat; ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Absatz 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urteil vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20, juris, Rn, 32 f.). Gemessen an den vorstehenden Rechtsgrundsätzen war das Schreiben vom 24.11.2017 zur Prämienanpassung zum 01.01.2018 nicht zu beanstanden. Das Schreiben lautete wie folgt: „Sehr geehrter Herr C., heute möchten wir Sie über die Änderung Ihres Beitrags informieren. Leistungen Beiträge müssen sich stets die Waage halten. Um das sicherzustellen, sind alle Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Weitere Informationen zur Beitragsanpassung finden Sie im beiliegenden Merkblatt. (…) Die folgende Aufstellung informiert Sie darüber, wie sich die Beitragsänderungen auf Ihren Vertrag auswirken. (…).“ Auf der nächsten Seite wird die Veränderung einzelner (hier streitgegenständlicher) Tarife wie bereits im Anschreiben zur Prämienerhöhung zum 01.01.2015 durch entsprechende *-Kennzeichnung dargestellt. Diesem Schreiben waren die „ Wichtige(n) Hinweise zu ihrer Krankenversicherung “ beigefügt, die u.a. wie folgt lauten: (…) „ Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? Um für ein ständiges Gleichgewicht zwischen Beiträgen und Leistungen zu sorgen, ist im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschrieben, jährlich die tatsächlich erforderlichen mit den kalkulierten Leistungen zu vergleichen. Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge nachkalkuliert werden. Dabei sind wir verpflichtet, neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel den Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisieren. Übrigens: Ohne die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ist eine Beitragsanpassung nicht möglich. Wieso kommt es in manchen Tarifen zu stärkeren Beitragssprüngen? „Weichen die Werte der Leistungsentwicklung nicht in dem gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, dürfen die Beiträge nicht angepasst werden. Dann bleiben auch die anderen Rechnungsgrundlagen unverändert, obwohl zum Beispiel der Rechnungszins gesunken ist.“ Dies genügte in der gebotenen Zusammenschau den formellen Anforderungen, wie der Senat dies für verschiedene Tarife der Beklagten bereits mehrfach entschieden hat. Schon das Anschreiben selbst enthielt die erforderliche Information, dass sich die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ verändert hatte. Der Inhalt des Anschreibens macht dem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass auslösender Faktor die geänderten „Leistungsausgaben“ waren. Dabei ist es unschädlich, dass nicht der Begriff „Versicherungsleistungen“ verwendet wird, weil mit dem Hinweis, dass die „kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen“ verglichen worden seien, zweifelsfrei die „Versicherungsleistungen“ und auch nur diese gemeint waren. Ebenso ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ersichtlich, dass nicht sein individuelles Verhalten zur Änderung geführt hat, weil auf die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung hingewiesen wurde. Die Rechnungsgrundlage „Sterbewahrscheinlichkeit“ wird weder an dieser Stelle noch im Merkblatt (oder an anderer Stelle) als im konkreten Fall auslösender Faktor erwähnt. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass dieser Faktor ebenfalls angesprungen sein könnte. Die fehlende Erwähnung der „Sterbewahrscheinlichkeiten“ ist eindeutig dahingehend zu verstehen, dass dieser Parameter bei den konkreten Beitragsanpassungen keine Rolle gespielt hat. Soweit im Rahmen der „ Wichtige(n) Hinweise zu Ihrer Krankenversicherung “ die Beklagte alsdann erläutert hat, dass nach einem Anspringen des auslösenden Faktors die Beiträge nachkalkuliert werden und dabei neben den Leistungsausgaben auch alle anderen Rechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel der Rechnungszins und die Lebenserwartung, zu aktualisieren seien, stellt dies den Anpassungsvorgang im Ablauf zutreffend dar. Diese Darstellung und die Verwendung des Begriffes „Rechnungsgrundlagen“ ist bei verständigem Lesen weder verwirrend noch desinformierend. Das Überschreiten eines zuvor festgelegten Schwellenwertes wird in den „ Wichtige(n) Hinweise(n) zu Ihrer Krankenversicherung “, auf die im Anschreiben ausdrücklich Bezug genommen wird, dargelegt: „ Weichen die Werte in einem bestimmten, gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab, müssen die Beiträge nachkalkuliert werden.“ Zudem heißt es nahezu unmittelbar anschließend, dass die Beiträge nicht angepasst werden dürfen, wenn „die Werte der Leistungsentwicklung nicht in dem gesetzlich festgelegten Umfang voneinander ab[weichen].“ Damit ist der Schwellenwertmechanismus hinreichend beschrieben (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – IV ZR 419/22, juris, Rn. 15). Einer konkreten Erwähnung des Wortes „Schwellenwert“ bedarf es ebenso wenig wie spezifischer Angaben zu diesem Wert und dem konkreten Ergebnis der Überprüfung. Schließlich ist auch der erforderliche Bezug zu den Versicherungsleistungen in dem konkret erhöhten Tarif gewahrt. Zwar ersetzt die allgemeine Erwähnung gestiegener Leistungsausgaben oder Gesundheitskosten eine tarifbezogene Begründung nicht (BGH, Urteil vom 26.04.2023 – IV ZR 248/21, juris, Rn. 23). Der erforderliche Tarifbezug ergibt sich vorliegend aber aus der aufgeführten Gegenüberstellung des bisherigen und zukünftigen Beitrags, der – hinsichtlich der betroffenen Tarife – zudem mit einem Sternchen gekennzeichnet ist und die Erläuterung „ Beitrag wurde geändert “ aufweist. Den Bezug des gesetzlich vorgeschriebenen Vergleichs der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und seines Ergebnisses zu den konkret betroffenen Tarifen des Klägers konnte der hier gewählten Mitteilung in (nur) einem Schriftstück entnommen werden, das Begründungsschreiben und Nachtragsversicherungsschein verbindet und so an die Erklärung, dass ein gesetzlich vorgeschriebener Vergleich von berechneten und tatsächlichen Leistungen durchgeführt worden sei, die Beitragsveränderungen in den einzelnen Tarifen unmittelbar anschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2024 – IV ZR 419/22, juris, Rn. 15). c. Prämienanpassung zum 01.01.2019 im Tarif A. : Eine Beitragsanpassung zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. So legt er auch kein entsprechendes Anschreiben der Beklagte vor. Daher sind keinerlei Anhaltspunkte für eine formelle Unwirksamkeit der – unterstellten – Erhöhung dargetan oder sonst ersichtlich. d. Prämienerhöhung zum 01.01.2020 im Tarif A. Auch hier genügte das Anschreiben aus November 2019 in der Zusammenschau mit den sonstigen Unterlagen den unter b. näher dargelegten Anforderungen. Das Anschreiben aus November 2019 lautete wie folgt: „Sehr geehrter Herr C. heute informieren wir Sie über die Änderung Ihres Beitrags. Alle Versicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal im Jahr die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen und die Veränderung der Lebenserwartung zu vergleichen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass die Beiträge verschiedener Tarife angepasst werden müssen. Ein unabhängiger Treuhänder hat - wie vom Gesetzgeber festgelegt - die Änderungen geprüft und ihnen zugestimmt. Uns ist es sehr wichtig, dass Sie über die Hintergründe einer Beitragsanpassung informiert sind. Detaillierte Gründe für die Beitragsanpassung haben wir daher auf den folgenden Seiten für Sie zusammengestellt. (…)“ Auf der nächsten Seite wird die Veränderung im o.g. Tarif wie bereits für 2018 durch entsprechende *-Kennzeichnung dargestellt. Dem Schreiben waren zudem die „ Detaillierte(n) Gründe und Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2020 “ beigefügt, die u.a. wie folgt lauten „ Weshalb müssen die Beiträge angepasst werden? “: „(…) Um dieses Leistungsversprechen erfüllen zu können, vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen Leistungsausgaben mit den kalkulierten Leistungen. Ergibt sich aus diesem Vergleich je nach Tarif eine Abweichung von über fünf bzw. zehn Prozent, müssen wir alle Beiträge eines Tarifs überprüfen. Verändert sich die tatsächliche Lebenserwartung von der eingerechneten um mehr als fünf Prozent, müssen die Beiträge ebenfalls überprüft werden. Ist die Abweichung nicht nur vorübergehend, passen wir die Beiträge an. (…)“ “ Wie kommt es zu der Beitragsanpassung in meinen Tarifen? In Ihrem Vertrag sind Tarife von der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 betroffen. Maßgeblicher Grund dafür ist die Änderung der Leistungsausgaben, die nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nur vorübergehend ist. In der folgenden Tabelle finden sie die durchschnittliche Veränderung der Leistungsausgaben Ihrer Versichertengemeinschaft. (…) “ Beim streitgegenständlichen Tarif A. ist dann eine durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung von + 6,01 % ausgewiesen. Auch diese Erhöhung war mit den vorstehenden Ausführungen unter b., die hier in gleicher Weise gelten, mithin formell rechtmäßig. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 2. Es ist - auch unter Berücksichtigung der klägerischen Ausführungen in dem vom Landgericht nicht berücksichtigten Schriftsatz vom 14.02.2020 - zudem von der materiellen Rechtmäßigkeit der streitigen Prämienanpassungen auszugehen. a. Soweit der Kläger bestritten hat, dass der Treuhänderin die vollständigen, notwendigen Unterlagen zur Prüfung vorgelegen haben, ist bereits fraglich, ob dies überhaupt zur Unwirksamkeit der Anpassungen führen kann (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2024 – 11 U 199/23, juris, Rn. 11 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 – 3 U 26/22, juris Rn. 57; OLG Dresden, Urteil vom 09.01.2024 – 4 U 1138/23, juris, Rn. 26 ff., OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023 – 20 U 355/22, juris, Rn. 17 ff.). Es dürfte zutreffend sein, dass die Prüfvorgänge des eingesetzten Treuhänders von vornherein nicht der isolierten zivilgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Entscheidend ist allein, ob die angestellten Berechnungen zutreffend waren, nicht ob der Prüfungsprozess durch den Treuhänder ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen haben nur insoweit Relevanz, als sich die gerichtliche Überprüfung auf eben diese Unterlagen beschränkt. Die Beklagte hat hier aber Unterlagen vorgelegt (BLD 20, Bl. 80ff. LG), aus denen sich ergibt, dass und welche Unterlagen sie der Treuhänderin jeweils zur Prüfung der Beitragsanpassungen zur Verfügung gestellt hat. Hierzu hat sich der Kläger nicht substantiiert geäußert. Vom Vorliegen der vollständigen Treuhänderunterlagen bei der Treuhänderin ist daher mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auszugehen. Die Berufung zeigt insoweit keine Rechtsfehler auf, die auch sonst nicht ersichtlich sind. b. Von der materiellen Rechtmäßigkeit der angegriffenen Prämienanpassungen ist vorliegend auch ansonsten auszugehen, da der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist. Zwar setzt die Klage eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung zunächst grundsätzlich nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf daher keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris, Rn. 51). Gleichwohl entspricht es aber den anerkannten Grundsätzen des Zivilprozesses, dass eine Partei gegnerischen Vortrag nicht ins Blaue hinein bestreiten darf; insoweit gilt das Gleiche wie beim Sachvortrag ins Blaue hinein. Dies gilt auch hier. Dementsprechend ist ein Bestreiten dann unbeachtlich, wenn es willkürlich erfolgt, d.h. ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte vorgenommen wird. Dementsprechend muss sich die Partei auf konkrete Tatsachen bzw. Anhaltspunkte beziehen, die zumindest nachvollziehbar eine bestimmte Behauptung stützen. Hieraus ergibt sich für den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast: In einem ersten Schritt darf der Versicherungsnehmer die materielle Unwirksamkeit der Prämienerhöhung behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Beschränkt er seine Behauptung auf bestimmte Teilaspekte der Erhöhung, wie etwa die Limitierungsmaßnahmen, gereicht ihm das in dieser Phase des Verfahrens nicht zum Nachteil. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der Beitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich bereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der Verhandlung persönlich anwesenden Personen zu übergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2020 - 12 W 5/20, juris, Rn. 16 - 17; OLG Dresden, Beschluss vom 18.01.2021 – 4 W 937/20, juris, Rn. 8; Kissel /Mayer, GVG, 10. Aufl., § 174 Rn. 23). Eine „Erklärungshilfe“, die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, schuldet er hingegen nicht. Es ist sodann Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist diese Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der Versicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz grundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische Umstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 – 1 U 222/22, juris, Rn. 10). Hierzu kann der Versicherungsnehmer sich sachverständiger Dritter bedienen, sofern diese in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und daher von der Geheimhaltungsanordnung erfasst sind. Erst im Anschluss an eine solche Auseinandersetzung ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Vorliegend hat der Kläger die ihm eröffnete Möglichkeit der Einsichtnahme in die Treuhänderunterlagen zwar formell wahrgenommen. Seine anschließende Stellungnahme mit Schriftsatz vom 14.02.2020 lässt aber eine Beschäftigung mit den Unterlagen in dem gebotenen, zuvor dargelegten, Umfang nicht erkennen. Auch mit der Berufung macht er keine weitergehenden Ausführungen diesbezüglich. Es fehlt an der Darlegung einzelfallbezogener Anhaltspunkte und Umstände, die den Kläger annehmen lassen, die Beitragsanpassung sei entgegen der Annahme des Aktuars der Beklagten und entgegen der Überprüfung durch die unabhängige Treuhänderin aus materiellen Gründen zu Unrecht erfolgt und die Prämie damit letztlich falsch bemessen. Im Einzelnen: aa. Soweit der Kläger vorträgt, die auslösenden Faktoren seien nicht belegt, wird dies nicht weiter begründet und lässt eine Beschäftigung mit den Treuhänderunterlagen nicht erkennen, zumal dabei nicht einmal hinsichtlich der verschiedenen Tariferhöhungen differenziert wird. Zudem enthalten die Treuhänderunterlagen nach einer ersten Durchsicht durch den Senat umfassende Angaben dazu, jeweils bezogen auf das jeweilige Jahr der Anpassung (Anlagenkonvolut BLD 21). bb. Soweit der Kläger ferner bemängelt, dass sich aus den Treuhänderunterlagen nicht ergebe, dass die Änderungen nicht nur vorübergehend seien, wird auch dies weiterhin nur pauschal behauptet und nicht anhand der ihm vorgelegten Treuhänderunterlagen konkretisiert. Eine Beweisaufnahme zu dieser Behauptung liefe daher weiterhin auf eine Ausforschung hinaus. cc. Soweit der Kläger weiter beanstandet, dass sich aus den Unterlagen die Erst- und Vorkalkulationen nicht ergäben, ist bereits schon fraglich, ob diese dem Treuhänder überhaupt zu überlassen sind. § 155 Absatz 1 Satz 3 VAG lässt sich eine solche Verpflichtung nicht entnehmen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.07.2024 – 11 U 172/20, juris, Rn. 90). Zudem wird erneut nur ins Blaue hinein behauptet, dass diese unzureichend kalkuliert worden seien. Auch die Behauptung, dass es „Anhaltspunkte für eine schuldhafte Unterkalkulation“ geben soll, wird nicht weiter substantiiert. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 14.02.2020 (Bl.466-468 LG) lassen weder einen konkreten Bezug zum hiesigen Sachverhalt noch zu den vorgelegten Treuhänderunterlagen erkennen. dd. Auch soweit der Kläger die Einhaltung des § 155 Absatz 2 VAG bei der Limitierung der Beitragsanpassung rügt, reicht sein Vortrag nicht aus und erfolgt nach wie vor ins Blaue hinein. Seine Ausführungen dazu (Bl. 468 LG unter F.) lassen keinerlei Beschäftigung mit den Treuhänderunterlagen erkennen. Daher kann dahinstehen, dass die gerügte Fehlerhaftigkeit einer Limitierungsentscheidung die Wirksamkeit einer Prämienanpassung als solche ohnehin unberührt lässt und somit lediglich zu einer Anpassung der durch den Versicherungsnehmer geschuldeten Prämie führt, soweit dieser durch die fehlerhafte Limitierungsentscheidung individuell beeinträchtigt ist. Nur wenn die Limitierungsentscheidung fehlerhaft ist und der einzelne Versicherungsnehmer dadurch konkret beeinträchtigt ist, kann ihm ein individueller Anspruch auf (weitere) Limitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht dargetan, dass die von der Beklagten in den verschiedenen Beitragsjahren getroffenen Limitierungsentscheidungen seine schutzwürdigen Interessen berühren und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des Versicherungszweiges der Krankenversicherung als unangemessen anzusehen sind und so schwer wiegen, dass jeweils eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris, Rn. 33) und er durch die fehlerhaften Limitierungsentscheidungen individuell beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris, Rn. 44, 45). Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Limitierungsentscheidungen den Anforderungen des § 155 Absatz 2 VAG nicht entsprechen und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris, Leitsatz zu 2. und Rn. 66 f. m.w.N.). 3. Daher kann dahinstehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der Kläger in dieser Instanz ausweislich der Berufungsbegründung von Rechtsanwalt D. vertreten wird, es indes Rechtsanwalt E. war, der vom Landgericht durch Beschluss gem. § 174 Absatz 3 Satz 1 GVG vom 18.06.2020 zur Geheimhaltung verpflichtet worden war und ob daraus insbesondere die Schlüsse zu ziehen wären, wie sie das OLG Frankfurt in dem von der Beklagten vorgelegten Beschluss vom 29.11.2023 (Bl. 299 f OLG) jedenfalls angedeutet hat. … … …