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Urteil

7 O 346/21 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2023:0817.7O346.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal in Anspruch. In Folge einer Bestellung vom 04.05.2021 erwarb der Kläger bei der Beklagten zu 1 einen PKW I. H., als Gebrauchtwagen bei einem Kilometerstand von 87.850 km zum Kaufpreis von 30.900 EUR brutto. Die vorgenannte Bestellung lautet auf den Kläger als Inhaber des von ihm einzelkaufmännisch geführten Unternehmens. Die Beklagte zu 2 ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Motors vom Typ J.. Für den PKW existiert eine EG-Typengenehmigung. Der Kaufvertrag verweist auf die „Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge“ der Beklagten zu 1, deren Ziff VI. „Haftung für Sachmängel“ lautet: 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, soweit der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass - Der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder - Der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Ziff. 2 der Vertragsbedingungen macht von der Verjährungsverkürzung und dem Gewährleistungsausschluss zu Ziff. 1. eine Rückausnahme für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Verletzungen von Pflichten des Verkäufers, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen und für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage 1 zu den Akten gereichten Nachdruck (Bl. 40 f. d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 14.10.2021 wurde der Beklagten zu 2 eine Zahlungsaufforderung mit Frist bis zum 25.10.2021 gesetzt. Die Beklagte zu 1 wurde mit Schreiben vom 08.12.2021 aufgefordert, gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu1 den Kaufpreis zuzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bis zum 16.12.2021 zu bezahlen. Der Kläger behauptet, er habe den PKW privat für sich erworben. Die Motorsteu-erungssoftware des PKW sei mit einem sog. Thermofenster versehen, nachdem die Abgasrückführung in einem Temperaturbereich zwischen 17°C und 33°C zu 100% erfolgt, zwischen -11°C und 17°C jedoch vollständig deaktiviert werde. Die Schadstoffwerte außerhalb des Prüfstands lägen sehr deutlich über den gesetzlichen Grenzwerten. Der PKW sei daher mit einer Abschalteinrichtung versehen, die einen Mangel darstelle, was eine Wertminderung des PKW nach sich ziehe. „Die Beklagte“ habe diese aus Gewinninteresse absichtsvoll entwickelt und in den Verkehr gebracht, den Kläger und das Kraftfahrtbundesamt hierdurch getäuscht und den Kläger sittenwidrig geschädigt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,1. an ihn 30.161,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.10.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der I. H., Fahrgestellnummer N01.2. an ihn die durch die außergerichtliche Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 26.10.2021 zu zahlen.3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 26.10.2021 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. näher bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 behauptet, der Kläger habe den PKW als Gewerbetreibender gekauft und beruft sich auf den in den Verkaufsbedingungen enthaltenen Gewährleistungsausschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2023 (Bl. 189 f. d.A.) verwiesen. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14.07.2023 hat der Kläger angekündigt, den Klageantrag zu 1 nunmehr dahin stellen zu wollen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an ihn 4.635 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrages unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Voraussetzung eines jeden Anspruchs des Klägers, sei es aus § 826 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB mit Vorschriften des EG-Rechts oder – was allein in Betreff der Beklagten zu 1 in Betracht käme, nach den kaufvertraglichen Gewährleistungsvorschriften, wäre, dass dieser tatsächlichen Anhaltspunkte dafür darlegt, dass der in Rede stehende PKW einen Zustand aufweist, der als Sachmangel bzw. unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des EG-Rechts anzusehen sein könnte. Solche Umstände trägt der Kläger nicht vor. Der Verweis darauf, dass der PKW mit einem „Thermofenster“ versehen sei und im Realbetrieb die Emissionsgrenzwerte überschreite, ist floskelhaft und nicht mit tatsachenbezogenem Inhalt unterlegt. Er erfolgt ohne jeden ersichtlichen tatsächlichen Anhaltspunkt ins Blaue hinein was auch daraus deutlich wird, dass sich das Klägervorbringen überwiegend in Verweisen auf gerichtliche Entscheidungen erschöpft, die Fahrzeuge anderer Hersteller mit anderen Motoren betrifft. Das Vorhandensein eines „Thermofensters“, welches die Beklagten in Abrede stellen, versteht sich auch nicht von selbst und ist, soweit ersichtlich, kein Umstand, der aufgrund der Aufarbeitung des sog. Dieselskandals als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden könnte, weil er in Betreff des streitgegenständlichen Motors üblicherweise unstreitig zu bleiben pflegt (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Januar 2023 – 4 U 113/21 –, Rn. 47, juris, welches dem Vorbringen des dortigen Klägers zu einem I. N. mit dem streitgegenständlichen Motor J. keinerlei greifbaren Anhaltspunkt dafür entnehmen konnte, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt ein über die Außentemperatur gesteuertes Thermofenster verbaut sei). Auf die Unzulänglichkeiten im Vortrag des Klägers hat das Gericht im Termin am 19.06.2023 hingewiesen. Mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2023 sind weitere entscheidungserhebliche Darlegungen nicht erfolgt. II. Danach ist auch den Klageanträgen zu 2 und 3 kein Erfolg beschieden. III. Die mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2023 angestrebte Klageänderung ist nach §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO unzulässig, da sie nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 296a ZPO, Rn. 2a). Soweit sie an die nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergangenen Entscheidungen Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 anknüpft (insbes. VIa ZR 1031/22), drängt auch dies unter dem Gesichtspunkt rechtlichen Gehörs nicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung. Denn auch wenn der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren aufgeben und stattdessen nunmehr Ersatz des Differenzschadens in Höhe von 15% des gezahlten Kaufpreises ersetzt verlangen wollte, wäre Voraussetzung einer solchen Haftung ebenfalls ein Verstoß gegen die §§ 6, 27 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007, den der Kläger schon nach seinem bisherigen Begehren darzulegen hatte, aber auch auf Hinweis des Gerichts nicht dargelegt hat. IV . Die Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 91, 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 30.161,80 EUR festgesetzt.