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Urteil

4 O 262/24 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2025:0227.4O262.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die eine Wirtschaftsauskunftei zur Gewinnerzielung betreibt. In ihrer Datenbank sammelt sie Informationen zu Einzelpersonen, die sie für bonitätsrelevant erachtet (sog. „XX-Einträge“) und leitet daraus eine Gesamtbonität ab, die sie im Rahmen des sogenannten Basisscores mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100 (nachfolgend „XX-Score“) oder auch mit dem XX-Orientierungswert zwischen 100 und 600 festhält. Die genannten Informationen gibt die Beklagte auch dann noch an ihre Vertragspartner weiter, wenn die zugrundeliegenden Forderungen erfüllt wurden. In der Regel löscht die Beklagte die Einträge erst drei Jahre nach Erledigung der Forderung. Die Beklagte speichert folgende Daten über die Klägerseite: 1.Die Forderung zum Erledigungsdatum 00.00.0000 mit der Forderungsnummer N01 2.Die Forderung zum Erledigungsdatum 00.00.0000 mit der Forderungsnummer N02 3.Die Forderung zum Erledigungsdatum 00.00.0000 mit der Forderungsnummer N03 Die Forderung zu 1) titulierte das Amtsgericht Mayen am 27. September 2022 mittels Vollstreckungsbescheid. Dennoch glich der Kläger die zugrundeliegende Forderung erst zum 25. Juli 2023 aus. Zwischen Titulierung und dem vollständigen Begleichen der Forderung lagen neun Monate. Die Forderung zu 2) titulierte das Amtsgericht Mayen am 28. März 2023 mittels Vollstreckungsbescheid. Dennoch glich der Kläger die zugrundeliegende Forderung erst zum 21. August 2023 aus. Zwischen Titulierung und dem vollständigen Begleichen der Forderung lagen vier Monate. Die Forderungen zu 3) titulierte das Amtsgericht Velbert am 19. Dezember 2022 mittels Versäumnisurteil und am 21. März 2023 mittels Kostenfestsetzungsbeschluss. Dennoch glich der Kläger die zugrundeliegenden Forderungen erst zum 14. März 2024 aus. Zwischen Titulierung und dem vollständigen Begleichen der Forderung aus dem Versäumnisurteil lagen ein Jahr und zwei Monate. Der Score es Klägers beträgt derzeit 9,91. Der Kläger meint, die Eintragung sei unrechtmäßig. Insbesondere sei eine Nachfrist von drei Jahren unangemessen lang. Er behauptet, er werde dadurch an einer angemessenen Teilhabe am Wirtschaftsleben behindert, insbesondere könne er, nicht wie von ihm beabsichtigt, eine neue Wohnung anmieten oder ein Eigenheim erwerben oder den Energieversorger wechseln. Dies führe auch zu seelischen Beeinträchtigungen. Die eingetragenen Forderungen seien durch betrügerische Machenschaften Dritter entstanden (betrügerische Verträge), denen der Kläger aufgesessen sei. Der Kläger beantragt: 1.Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite vom 00.00.0000 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N02 gegen die Klägerseite vom 00.00.0000 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 3.Die Beklagte wird verurteilt, den Eintrag über die Erledigung der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N03 gegen die Klägerseite vom 00.00.0000 und alle damit zusammenhängenden Einträge aus ihrer über die Klägerseite geführten Kartei zu löschen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen. 5.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N01 gegen die Klägerseite, die am 00.00.0000 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 6.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N02 gegen die Klägerseite, die am 00.00.0000 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 7.Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Vorstand) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, jegliche Einträge bezüglich der früheren Forderung unter der bei der Beklagten geführten Kontonummer N03 gegen die Klägerseite, die am 00.00.0000 als erledigt gekennzeichnet wurde, erneut zu speichern oder anderweitig zu verarbeiten. 8.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Wuppertal ist gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 44 Abs. 1 S. 1 BDSG. Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Löschung des noch streitgegenständlichen Eintrags nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO noch ein Anspruch auf Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO zu. Auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch gem. §§ 1004, Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die Daten sind durch die Beklagte nicht unrechtmäßig verarbeitet worden, da das Interesse der Beklagten im Sinne von § 6 Abs. 1f) DSGVO gegenüber dem Interesse des Klägers überwiegt. Die Speicherung und Weitergabe kreditrelevanter Informationen durch die Beklagte dient dazu, ihren Vertragspartner eine sachgerechte Risikoeinschätzung im Rahmen von kreditrelevanten Geschäften zu erleichtern. Im Einzelnen: I)Kein Anspruch auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO 1)Kein Löschungsanspruch wegen fehlender Rechtmäßigkeit gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. d) DSGVO Die Übermittlung der Daten an die Beklagte war zunächst jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1) DSGVO rechtmäßig, da sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich war und dies die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Klägers überwog. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat für Einträge über Zahlungsstörungen grundsätzlich anerkannt, dass die Beklagte solche Einträge nach dem Ausgleich der Forderung noch für drei Jahre speichern darf, um ihren Vertragspartner Auskunft darüber geben zu können, ob aus den vergangenen drei Jahren Informationen über Zahlungsstörungen vorliegen (so zutreffend LG Bamberg, Urteil vom 30.11.2023, Akt.-Z. 41 O 729/23 unter Bezugnahme auf Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 10. August 2022, Az. 9 U 24/22, ZVI 2022, 386, 390; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Juli 2023, Az. 1 U 8/22, GRUR-RS 2023,16930; Oberlandes-gericht Celle, Urteil vom 3. November 2022, Az. 5 U 31/22, GRUR-RS 2022, 30961; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583). a)Interesse der Beklagten gem. Art 6 Abs. 1f) DSGVO Die Datenverarbeitung durch die Beklagte in Form der Speicherung der streitgegenständlichen Daten erfolgte zunächst im berechtigten Interesse der Beklagten als allgemeine Grundlage für ihr Geschäftsmodell. Unter den Begriff der berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO sind nach Maßgabe des Erwägungs-grundes Nr. 47 die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhenden vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu verstehen, wobei es sich grundsätzlich um jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse handeln kann (vgl. LG Bamber .a.aO. unter Bezugnahme auf OLG München, GRUR-RR 2019, 137 Rn. 30; OVG Lüneburg, ZD 2021, 222 Rn. 15; Sydow/Marsch/Reimer, DS-GVO, BDSG, 3. Auflage, Art. 6 DS-GVO Rn. 75) mithin auch um das Interesse der Beklagten, ihre Vertragspartner mit Auskünften bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von potentiellen oder bestehenden Kunden kreditrelevanter Geschäfte zu unterstützen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Speicherung der o.g. Daten unerlässlich. Die Speicherung der streitgegenständlichen Daten bildete die Grundlage für die erbetenen Auskünfte eines umgrenzten Personenkreises, nämlich der Vertragspartner der Beklagten. Dabei müssen die Vertragspartner ein berechtigtes Interesse darlegen, was bei einer konkret beabsichtigten Geschäftsbeziehung zur Klägerseite regelmäßig zu bejahen sein wird. Dass das Interesse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der europäischen und der innerstaatlichen Rechtsordnung als besonders schützenswert angesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates ersichtlich, die die Vergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer auf Daten wie der Beklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. OLG Frankfurt a. M. (7. Zivilsenat), Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21 - zit. n. Juris). Diese und die darauf beruhende Übermittlung der angefragten Daten, ebenfalls Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DSGVO, sind zur Wahrung dieser berechtigten Interessen erforderlich, da die anfragenden Kunden das frühere Zahlungs-verhalten auch für die eigene, potentiell beabsichtigte Geschäftsbeziehung zur Klägerin offensichtlich für vertragsrelevant halten. Andernfalls würden sie eine Auskunft über derartige, von der Beklagten typischerweise gespeicherte Daten nicht einholen (vgl. LG Bamberg a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583) pointiert in diesem Zusammenhang wie folgt: "Diese Auskünfte sind erforderlich, um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und Kreditnehmer auszuglei-chen. Andernfalls wären die Kreditgeber ausschließlich auf die Eigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu der die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von Bonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der Funktions-fähigkeit der Wirtschaft, sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung (vgl. LG Aschaffenburg, Urteil vom 07.10.2020 - 15 0 46/20 - zit. n. Juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 - 334 0 161/19 - zit. n. Juris; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 48/14 - zit. n. Juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2015 - 1 U 128/15 - zit. n. Juris). Unter Beachtung dieser Umstände ist ein Überwiegen berechtigter Interessen der Klägerseite nicht ersichtlich. Gegen die Klägerseite wurde durch die Vollstreckungsbescheide und das Urteil ein Forderungen tituliert, die der Kläger erst mit einer zeitlichen Verzögerung von vier Monaten bis zu über einem Jahr beglich. Sowohl der Umstand, dass es trotz Mahnung überhaupt einer Titulierung bedurfte als auch die Tatsache, dass die Klägerseite sich trotz rechtskräftiger Titulierung jedenfalls mehrere Monate Zeit ließ, bis zur Begleichung der Schuld, stellen wichtige Informationen für die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und/ oder Zahlungswilligkeit der Klägerseite und damit für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit dar. Indem die Klägerseite verlangt, durch die Löschung so gestellt zu werden wie eine Person mit untadeligem Verhalten in finanziellen Angelegenheiten, gegen die niemals eine Forderung tituliert wurde, die nicht unverzüglich beglichen wurde, begehrt sie im Ergebnis die Erweckung eines unrichtigen für sie vorteilhaften Eindrucks. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den titulierten Forderungen lediglich um relativ geringe Beträge handelte. Denn das Vorliegen einer zunächst nicht erfüllten Forderung und eines darauf bezogenen Titels lassen unabhängig von ihrer Höhe Rückschlüsse auf Zahlungsfähigkeit und/ oder Zahlungswilligkeit des Schuldners zu und sind von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem (vgl. OLG Frankfurt a. M. (7. Zivilsenat), Urteil vom 18.01.2023 - 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583). 2)Kein Löschungsanspruch gem. Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO Eine vollständige Löschung wegen fehlender Notwendigkeit nach Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO kann der Kläger nicht ver-langen. Die Speicherung der Daten bei der Beklagten über einen Zeitraum von 6 Monaten nach Tilgung der Forderung hinaus ist nicht unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang kann ein Vergleich mit den Löschfristen gem. §§ 882 e Abs. 3 ZPO nicht verfangen. Es fehlt nämlich an einer mit dem Schuldnerverzeichnis vergleichbare (Interessens-)Situation. Der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens (vgl. § 882 c Abs. 1 S. 2 ZPO) und erfolgt auf Anordnung des Gerichtsvollziehers bei Vorliegen bestimmter Gründe, z.B. bei Verweigerung der Abgabe zur Vermögens-auskunft oder wenn aufgrund der Vermögensauskunft offensichtlich ist, dass eine Vollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des beantragenden Vollstreckungsgläubigers führen würde (vgl. § 882 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Die Zwecke, zu denen die Einsichtnahme verlangt werden können, sind vielfältig und mehrheitlich andere als die bloße Vergewisserung der Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners. (z.B. Strafverfolgung, Zwangsvollstreckung, Prüfung der Gewährung öffentlicher Leistungen, Dienstaufsicht), vgl. § 882 f Abs. 1 ZPO, so dass der Kreis der Auskunftsberechtigten relativ weit und inhomogen ist. Die Beklagte erteilt als privatwirtschaftliches Unternehmen hingegen lediglich ihren Vertragspartner (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Kreditkarten-, Factoring- und Leasingunternehmen etc.) und auch diesen erst bei „berechtigtem Interesse" Auskünfte, wobei ein solches „berechtigtes Interesse" unter anderem vorliegt, wenn ein Unternehmen gegen-über dem betreffenden Schuldner mit einer Dienstleistung oder einer Lieferung in Vorleistung geht und damit ein wirt-schaftliches Risiko trägt. Damit ist zum einen der Kreis an potentiellen Auskunftsberechtigten gegenüber demjenigen des Schuldnerverzeichnisses deutlich geringer und zum anderen wird eine Auskunft von der Beklagten als privatrechtlicher juristischer Person an diesen personell geringeren Kreis nur in bestimmten Konstellationen, nämlich bei einer finanziellen Vorleistung gegenüber dem Schuldner, aufgrund eines erkennbaren Interesses erteilt ( vgl. LG Bamberg a.a.O., OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 5 U 153/21 - zit. n. Juris). b)Die Beklagte speichert zu den Angaben über die streitgegenständliche Information zudem den Hinweis der Erledigung der zugrundeliegenden Forderung. Damit sind die Interessen der Klägerseite hinreichend geschützt. Die bloße Erledigung einer Forderung kann darüber hinaus keine Löschung eines entsprechenden Eintrages rechtfertigen. Andernfalls hätte es ein unzuverlässiger Zahler in der Hand als "zahlungstreuer Musterschuldner" zu erscheinen, indem er zielgerichtet zur Ermöglichung weiterer Geschäfte strategisch passgenau, aber rechtlich verspätet seine Schulden tilgt. c)Speicherdauer von 3 Jahren Die Dauer der Speicherung von 3 Jahren ist im Grundsatz angemessen (vgl. LG Bamberg a.a.O: m.w.N.) Gerade durch die Dauer dieser nachlaufenden Frist wird der oben beschriebene Anreiz zur Täuschung über die Zuverlässigkeit in finanziellen Angelegenheiten durch einen strategisch gut gewählten Zahlungszeitpunkt gebannt. Im vorliegenden Fall sind keine Besonderheiten ersichtlich, die bei Abwägung der wechselseitigen Interessen eine kürzere Löschungsfrist oder gar eine sofortige Löschung angezeigt erscheinen lassen. Vielmehr erweist sich der vorliegende Sachverhalt als relativ typisch. Der Kläger sieht sich durch verzögerte Zahlungen von relativ geringen aber titulierten Schuld in der Vergangenheit nun in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit ein-geschränkt. Die streitgegenständliche Information ist jedoch für einen potentiellen Vertragspartner der Klägerseite und Kunden der Beklagten - insbesondere dann, wenn es sich bei dem ins Auge gefasste Vertrag um einen solchen mit langer Vertrags-bindung und/oder einem hohen finanziellen Volumen handelt - um eine wertvolle Information. Denn ein unzuverlässiges Zahlungsverhalten in der Vergangenheit erhöht potentiell die Gefahr für zukünftige Schwierigkeiten, vgl. LG Bamberg a.a.O.. Die Beklagte hat ein Interesse daran, ihre Kunden durch Information vor dieser Gefahr schützen zu können. Trotz Hinweises in der gerichtlichen Eingangsverfügung und Wiederholung durch die Beklagtenseite hat der Kläger zu den Einschränkungen, die er nach seinem Vortrag durch die Eintragungen erleidet, zunächst nicht näher ausgeführt. Erst während seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger ergänzt. Letztlich kann es dahinstehen, ob es zutrifft, dass der Kläger aufgrund der Eintragungen keine andere Wohnung findet, keine Finanzierung für den Erwerb eines Eigenheims erhält oder den Energieversorger nicht wechseln kann. Dies stellt keine unbillige Härten dar, die eine Abweichung von der Löschungsfrist erfordert. Denn zum einen handelt es sich bei den anvisierten Verträgen gerade um solche mit langer Bindung für den Vertrags-partner, so dass besondere Transparenz angezeigt ist, vgl. oben. Zudem lässt die Klägerseite andere Optionen außer Acht. So ist es nicht unüblich, bei der Bewerbung um eine neue Mietwohnung, eine Bestätigung des alten Vermieters vorzulegen, dass keine Rückstände aus dem Mietverhältnis bestehen. II)Kein Anspruch auf Berichtigung gem. § 16 DSGVO. Ein Berichtigungsanspruch besteht mangels Unrichtigkeit der gespeicherten Daten nicht. III)Kein Anspruch auf Unterlassen. Ein Unterlassungsanspruch bzgl. der künftigen Verarbeitung des streitgegenständlichen Datensatzes besteht weder gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB noch gem. § 17 Abs. 1 DS-GVO. Die Datenverarbeitung erfolgte rechtmäßig. Für eine Wiederholungsgefahr bzgl. der Wiederaufnahme nach Ablauf der Löschungsfrist ist nichts ersichtlich. Mangels Hauptanspruchs steht der Klägerseite auch kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zu. Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: bis 10.000 Euro Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 25.02.2025 gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.