Urteil
L 11 KR 2534/03
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anerkennung der Vaterschaft wirkt grundsätzlich rückwirkend auf die Geburt; daraus kann die Familienversicherung des Kindes rückwirkend ab Geburt bei der Krankenversicherung des anerkannten Vaters begründet werden.
• Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X liegt vor, wenn ein Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die nachträglich dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers zuzuordnen sind.
• Die Ausschussfrist des § 111 SGB X beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Träger von einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat; eine Mitgliedschaftsbescheinigung kann eine solche Entscheidung darstellen.
Entscheidungsgründe
Rückwirkende Familienversicherung nach Vaterschaftsanerkennung und Erstattungsanspruch der Krankenkasse • Die Anerkennung der Vaterschaft wirkt grundsätzlich rückwirkend auf die Geburt; daraus kann die Familienversicherung des Kindes rückwirkend ab Geburt bei der Krankenversicherung des anerkannten Vaters begründet werden. • Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X liegt vor, wenn ein Leistungsträger Leistungen erbracht hat, die nachträglich dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Leistungsträgers zuzuordnen sind. • Die Ausschussfrist des § 111 SGB X beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Träger von einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat; eine Mitgliedschaftsbescheinigung kann eine solche Entscheidung darstellen. Das Kind T.M. wurde am 18.01.2000 geboren und zunächst über den Ehemann der Mutter familienversichert. Später stellte das Amtsgericht rechtskräftig fest, dass der Ehemann nicht Vater ist; am 07.11.2000 erkannte E.M. die Vaterschaft an. Die klagende Krankenkasse übernahm ab Geburt Behandlungs- und Arzneikosten und verlangte von der beklagten Krankenkasse des anerkannten Vaters Erstattung. Die Beklagte bescheinigte zunächst rückwirkende Mitgliedschaftszeiten unterschiedlich und erkannte schließlich Teile der Leistungen ab dem 07.11.2000 an. Streitpunkte waren, ob die Familienversicherung und damit der Erstattungsanspruch rückwirkend ab Geburt bestehen und ob ein Erstattungsanspruch wegen Fristablaufs nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist. • Zuständigkeit und Erstattungsgrund: § 103 SGB X ist einschlägig; die Klägerin hat Leistungen erbracht, die nach anerkennender Vaterschaft dem Versicherer des Vaters zuzuordnen sind, weil die Vaterschaftsanerkennung und die vorherige Feststellung der Nichtvaterschaft des Scheinvaters die rechtliche Abstammung mit Wirkung für die Geburt klären. • Wirkung der Vaterschaftsanerkennung: Nach § 1594 Abs.1 BGB bewirkt die Anerkennung eine Rechtsausübungssperre, nicht aber eine Rechtswirksamkeitssperre; die Ansprüche aus dem Abstammungsverhältnis, also auch auf Familienkrankenhilfe nach § 10 SGB V, entstehen nach Anerkennung mit Rückwirkung auf die Geburt. • Ausschlussfrist (§ 111 SGB X): Die Frist beginnt frühestens, wenn der erstattungsberechtigte Träger von einer Entscheidung des erstattungspflichtigen Trägers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt. Die Mitgliedschaftsbescheinigungen der Beklagten vom 14.06.2002 bzw. 21.06.2002 stellen solche Entscheidungen dar; die Klägerin hat danach fristgerecht, spätestens mit der vorsorglichen Anmeldung am 19.04.2002 und der detaillierten Forderung am 17.07.2002, ihren Anspruch geltend gemacht. • Folgerung: Da die Erstattungspflicht der Beklagten begründet ist und die Klägerin die Ausschlussfrist eingehalten hat, bestehen die Erstattungsansprüche; eine teilweise Verwirkung oder Ausschließung greift nicht. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die für den Zeitraum 18.01.2000 bis 06.11.2000 angefallenen Behandlungskosten in Höhe von 8.332,88 EUR zu erstatten, weil die Vaterschaftsanerkennung des E.M. die Familienversicherung des Kindes rückwirkend ab Geburt begründet und damit die Beklagte als zuständige Krankenkasse gilt. Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht, da die Frist des § 111 SGB X erst mit Kenntnis von der Entscheidung der Beklagten über deren Leistungspflicht zu laufen begann; die einschlägigen Mitgliedschaftsbescheinigungen gaben diese Kenntnis. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.