Urteil
19 K 5749/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0111.19K5749.05.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall H1 4.451,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Jugendhilfefall H1 4.451,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die ihm im Jugendhilfefall H1 in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 entstanden sind. H1 wurde am 00.0.1995 in T von H2 geboren. Als sein Vater ist in der Geburtsurkunde Herr H3 genannt, der zum damaligen Zeitpunkt mit der Mutter verheiratet war. Die Ehe wurde später geschieden. Bereits während der Ehe hatte Frau H2 sich von ihrem Mann getrennt und eine Beziehung zu Herrn F aufgebaut, aus der H1 entstammen soll. Die Vaterschaft des Herrn H3 wurde allerdings zunächst nicht angefochten. Frau H2 hatte das alleinige Sorgerecht für H1. H1 und seine Mutter lebten in T. Am 25. November 2001 musste Frau H2 einen Krankenhausaufenthalt antreten. Sie brachte den Jungen deshalb bei einer Freundin, Frau G, in T unter. Am 12. Dezember 2001 verstarb Frau H2 in der Klinik. Bereits am 11. Dezember 2001 hatte das Jugendamt der Beklagten den Jungen in Obhut genommen und bei Frau G untergebracht. Als es in dieser Pflegefamilie Probleme gab, wurde H1 vom Jugendamt der Beklagten am 23. Dezember 2001 im Rahmen der Inobhutnahme bei der Familie L in I im O-P-Kreis untergebracht. Da Herr H3 im Zuständigkeitsbereich des Klägers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, teilte das Jugendamt der Beklagten dem Kläger mit, welche Leistungen für H1 im Rahmen der Jugendhilfe erbracht worden seien und bat um Anerkennung der Kostenerstattungspflicht. Mit Beschluss vom 6. Februar 2002 übertrug das Amtsgericht C die Vormundschaft für H1 auf das Jugendamt des O-P-Kreises. Dieses beantragte beim Jugendamt des Klägers am 24. Mai 2002 Erziehungshilfe für H1 in Form der Vollzeitpflege und Unterbringung von H1 bei Familie L. Mit Bescheid vom 26. Juni 2002 bewilligte der Kläger antragsgemäß Jugendhilfe für H1 und nahm am 1. August 2002 die Zahlungen an die Familie L auf. Unter dem 27. Juni 2002 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für H1 aufgrund eines entsprechenden Antrages der Vormünderin Jugendhilfe ab dem 24. Mai 2002 bewilligt habe und die Zahlungen an die Familie L zum 1. August 2002 aufnehmen werde. Er bat die Beklagte, die entsprechenden Zahlungen im Rahmen der Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt einzustellen. Gleichzeitig erkannte er seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89b SGB VIII gegenüber der Beklagten für die Zeit ab dem 13. Dezember 2001 an und bat um Übersendung der entsprechenden Kostenrechnung. Außerdem wies er darauf hin, dass wegen der fragwürdigen Vaterschaft von Herrn H3 ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren seitens des Vormunds geprüft werde. Mit Schreiben vom 25. September 2002 legte die Beklagte dar, sie habe für H1 insgesamt 5.709,43 Euro in der Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 aufgewandt, wobei das für H1 gezahlte Kindergeld in Höhe von 269,50 Euro bereits abgezogen worden sei. Der Kläger erstattete den Betrag am 4. Oktober 2002 der Beklagten. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bewilligte mit Bescheid vom 15. Oktober 2002 für H1 eine Halbwaisenrente rückwirkend zum 12. Dezember 2001. An die Beklagte wurden daraufhin 1.257,47 Euro Rente ausgekehrt, die diese am 26. März 2003 an den Kläger weiterleitete. Mit Urteil vom 22. Juli 2004 stellte das Amtsgericht N fest, dass Herr H3 nicht der Vater von H1 ist. Der Kläger stellte seine Leistungen zum 31. August 2004 ein. Zum 1. September 2004 übernahm der O-P-Kreis die Jugendhilfe für H1. Mit Schreiben vom 1. September 2004 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Vaterschaft von Herrn H3 erfolgreich angefochten worden sei, und machte gegenüber der Beklagten die Erstattung der für H1 in der Zeit vom 11. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 aufgewandten Jugendhilfeleistungen geltend. Die Beklagte teilte unter dem 25. Februar 2005 mit, sie erkenne die Kostenerstattung ab dem 13. Dezember 2001 bis zum 31. August 2004 an, behielt sich allerdings für den Fall eines Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse vor, das Anerkenntnis zu widerrufen. Mit Schreiben vom 11. April 2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten daraufhin eine Forderung in Höhe von 18.750,70 Euro geltend. In dieser Summe war zum einen der Betrag enthalten, den der Kläger der Beklagten im Oktober 2002 für die Zeit vom 13. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 erstattet hatte, abzüglich der von der Beklagten rückerstatteten Waisenrente (insgesamt verblieben 4.451,96 Euro). Außerdem stellte der Kläger der Beklagten Pflegegeldzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 sowie die ansonsten gezahlten Beihilfen in Rechnung. Nach Überprüfung der Rechtslage teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 23. August 2005 mit, dass sie die Kostenzusicherung widerrufe. Sie gehe davon aus, dass sie erst in dem Zeitpunkt zuständig geworden sei, in dem durch Urteil festgestellt worden sei, dass Herr H3 nicht der Vater von H1 sei. Am 30. Dezember 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung ex tunc erfolge, also auf alle Rechtsbeziehungen zurückwirke, nicht nur zivilrechtlich, sondern auch öffentlich-rechtlich. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.750,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2005 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung habe die Zuständigkeit des Klägers erst ex nunc entfallen lassen. Die örtliche Zuständigkeit müsse zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Jugendamtes feststehen und könne nicht für die Vergangenheit geändert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Leistungsklage zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Soweit der Kläger die Rückerstattung der an die Beklage erstatteten Beträge für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 begehrt, ist die Klage begründet. Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der erstatteten 5.709,43 Euro abzüglich der bereits wegen der Rentenzahlung rückerstatteten 1.257,47 Euro ist § 112 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, wenn eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. Die Vorschrift ist nicht nur auf Erstattungen nach §§ 102 ff. SGB X anwendbar, sondern darüber hinaus auf alle Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern, also auch im Bereich der Jugendhilfe. Gemäß § 37 SGB I gelten das I. und X. Buch für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts abweichendes ergibt. Damit sind auch auf die Streitigkeiten der Kinder- und Jugendhilfe gemäß §§ 8, 27 SGB I erfasst. Eine Sozialregelung im Kinder- und Jugendhilferecht ist dem SGB VIII nicht zu entnehmen, auch die Grundprinzipien der Jugendhilfe stehen der Anwendung des § 112 SGB X nicht entgegen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. November 2002 - 11 K 5080/00 -, in juris veröffentlicht; von Wulffen, Kommentar zum SGB X, Anm. 2 zu § 112 SGB X. Die Voraussetzungen des § 112 SGB X liegen hier vor. Der Kläger hat der Beklagten die Jugendhilfeaufwendungen für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 zu Unrecht erstattet. Rechtsgrundlage für die zugrundeliegende Erstattung war § 89b Abs. 1 SGB VIII. Danach sind Kosten, die ein örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die Beklagte war hier im Rahmen der Inobhutnahme tätig geworden, als alleinsorgeberechtigte die Mutter von H1 nicht mehr für ihn sorgen konnte. Entgegen der ursprünglichen Annahme von Kläger und Beklagter war der Kläger nicht gemäß § 86 SGB VIII örtlich zuständig geworden, als H1' Mutter starb. § 86 Abs. 1 SGB VIII bestimmt, dass für Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig ist, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Haben die Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Daraus ergibt sich: Als das Jugendamt der Beklagten am 11. Dezember 2001 H1 in Obhut nahm, war es gemäß § 87 SGB VIII als örtlicher Träger zuständig, weil H1 sich in seinem Zuständigkeitsbereich aufhielt. Die Beklagte war aber zu diesem Zeitpunkt auch für Jugendhilfeleistungen zuständig, weil sich die Mutter von H1 als Alleinsorgeberechtigte im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufhielt. Die Zuständigkeit ging am 12. Dezember 2001 vermeintlich auf den Kläger über, als die Mutter starb und es deshalb nach § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII für die örtliche Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt von Herrn H3 ankam, der als H1' Vater galt. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung hat jedoch die Vaterschaft von Herrn H3 ex tunc beseitigt mit der Folge, dass auch die Zuständigkeit des Klägers rückwirkend entfallen ist. Das Urteil, mit dem festgestellt wird, dass eine Vaterschaft nicht besteht, hat rechtsgestaltende Wirkung, die nach einhelliger Auffassung auf den Tag der Geburt des Kindes rückwirkt. Vgl. Diederichsen in Palandt, Kommentar zum BGB, 62. Auflage, München 2003, zu § 1599 BGB; Rndnr. 6, Diese Wirkung des Urteils bestehe - sofern es - wie hier zu Lebezeiten der Parteien rechtskräftig wurde - nach § 640 h ZPO für und gegen alle. Sie erstreckt sich damit auch auf andere Rechtsgebiete, in denen an die Vaterschaft angeknüpft wird. Vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2004 - L 11 KR 2534/03 -, in juris veröffentlicht; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 1987 - 19 K 4718/85 -, NJW 1987, S. 3215. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht für die Zuständigkeit nach dem Jugendhilferecht. Die jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsregelungen knüpfen an die zivilrechtliche Vaterschaft an. Auch die Einheit der Rechtsordnung spricht daher dafür, eine Änderung der Vaterschaft im Rahmen der Jugendhilfe rückwirkend zu berücksichtigen. Gründe, die eine Rückwirkung ausschlössen, liegen nicht vor. Das Gesetz normiert insoweit keine Ausnahme. Die Erstattungsregelungen des Jugendhilferechts und des SGB X sind hinreichend flexibel, zu praktikablen Lösungen zu kommen. Da die Zuständigkeit des Klägers somit rückwirkend entfallen ist, hat er ohne Rechtsgrund an die Beklagte die Beträge für die Zeit vom 13. Dezember 2001 bis zum 31. Juli 2002 erstattet mit der Folge, dass die Beklagte 4. 451,96 Euro zurückzuerstatten und gemäß §§ 291, 288 BGB diesen Betrag mit 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Soweit der Kläger Erstattung der Kosten für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. August 2004 - 14.298,74 Euro - verlangt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 89 b SGB VIII auf Ersatz der Kosten gegen die Beklagte. Die Voraussetzungen dafür liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger die Jugendhilfe für H1 nicht im Rahmen einer Inobhutnahme geleistet hat. H1 hatte zu diesem Zeitpunkt einen Vormund, der ihn ordnungsgemäß bei einer Pflegefamilie untergebracht hatte. Für Maßnahmen nach § 42 SGB VIII war damit kein Raum mehr. Der Kläger hat dementsprechend auch mit Bescheid vom 26. Juni 2002 aufgrund eines Antrages des Vormunds Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 33 SGB VIII gewährt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 89 c SGB VIII auf Erstattung der Kosten. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein örtlicher Träger entweder bei einem Zuständigkeitswechsel vorübergehend weitergeleistet hätte (§ 86 c SGB VIII) oder wegen ungeklärter örtlicher Zuständigkeit nach § 86 d SGB VIII vorläufig tätig geworden wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es bestand keine Unklarheit darüber, welches Jugendamt zuständig ist. Der Kläger hat seine Zuständigkeit richtigerweise daraus abgeleitet, dass Herr H3 juristisch als Vater von H1 galt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers genommen hatte. Es liegt auch kein Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 86 c SGB VIII vor. Die Zuständigkeit hat nicht gewechselt, wie dies etwa bei einem Umzug des Personensorgeberechtigten der Fall wäre, sie ist vielmehr ex tunc entfallen. Der Kläger wollte auch keine Verpflichtung für die Beklagte erfüllen, sondern ist in eigener Zuständigkeit tätig geworden. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 105 SGB X für eine Erstattung nicht vor. Nach § 105 SGB X ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig. Im vorliegenden Fall war die Beklagte für die Erbringung der Jugendhilfeleistungen nicht zuständig. Nach § 86 Abs. 4 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn der Leistung, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern nicht feststellbar ist oder die Eltern verstorben sind. Als Beginn der Hilfeleistung ist hier der 26. Juni 2002 anzusehen, als der Kläger dem Vormund von H1 Hilfe zur Erziehung bewilligte, nicht jedoch die Inobhutnahme am 11. Dezember 2001. Die Inobhutnahme stellt keine Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII dar. § 2 Abs. 2 SGB VIII definiert als Leistungen des Jugendamtes u.a. Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff SGB VIII, nicht jedoch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. Diese stellt nach § 2 Abs. 3 SGB VIII eine andere Aufgabe der Jugendhilfe dar. Da die Vaterschaft des Herrn H3 rückwirkend entfallen und der Aufenthalt des biologischen Vaters unbekannt ist und die Mutter tot war, kommt es für die Zuständigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt von H1 zu Beginn der Leistung an. Danach war der O-P-Kreis als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die Gewährung der Jugendhilfe zuständig. H1 hatte im Juni 2002 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Bereich. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes reicht es aus, wenn der Betroffene sich an dem Ort bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Das war hier der Fall. H1 war bei der Familie Krichbaum untergebracht worden und sollte dort nach dem Willen seines Vormundes bis auf weiteres leben. Nicht die Beklagte, sondern der O P Kreis wäre daher im Rahmen des § 105 SGB X zur Erstattung verpflichtet, sofern die weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aus § 89 e SGB VIII. Zwar dürfte H1 im Sinne dieser Vorschrift wohl in einer anderen Familie untergebracht worden sein, § 89 e SGB VIII regelt jedoch für diesen Fall nur eine Erstattungspflicht des Trägers, in dessen Bereich das Kind vor der Unterbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, lässt gegenüber dem rechtmäßig leistenden Jugendhilfeträger die Zuständigkeit für die Leistung jedoch unberührt. Ein Durchgriff findet im Rahmen des § 105 SGB X nicht statt, sodass ein Anspruch des Klägers nur gegen den O-P-Kreis in Betracht käme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.