Urteil
L 13 AL 965/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) entscheidet im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens über die Aufnahme von Personen in die Vermittlungskartei für Führungskräfte.
• Eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Ermessensentscheidung ist auf Ermessensermessen, Sachverhaltsaufklärung und nachvollziehbare Subsumtion beschränkt; inhaltliche Neubewertung der Eignung findet nicht statt.
• Klagen auf vermittlerische Betreuung durch eine örtliche Agentur oder auf Meldung bei ausländischen Arbeitsverwaltungen sind unzulässig, wenn der Kläger zuvor nicht das verwaltungsinterne Rechtsbehelfserfordernis erfüllt oder das Rechtsschutzinteresse fehlt.
• Fehlt dem Arbeitssuchenden langjährige Leitungserfahrung, nachweisbare Referenzen und Zeugnisse, ist die Ablehnung der ZAV, ihn als Führungskraft zu führen, nicht ermessensfehlerhaft.
• § 35 Abs. 2 SGB III gewährt der Arbeitsverwaltung Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume, die das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) nicht verletzen, solange die Praxis nicht dazu führt, dass Arbeitgeber nur über die Arbeitsverwaltung besetzen können.
Entscheidungsgründe
Ermessensentscheidung der ZAV über Führungskräftevermittlung bei fehlender Eignung • Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) entscheidet im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens über die Aufnahme von Personen in die Vermittlungskartei für Führungskräfte. • Eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Ermessensentscheidung ist auf Ermessensermessen, Sachverhaltsaufklärung und nachvollziehbare Subsumtion beschränkt; inhaltliche Neubewertung der Eignung findet nicht statt. • Klagen auf vermittlerische Betreuung durch eine örtliche Agentur oder auf Meldung bei ausländischen Arbeitsverwaltungen sind unzulässig, wenn der Kläger zuvor nicht das verwaltungsinterne Rechtsbehelfserfordernis erfüllt oder das Rechtsschutzinteresse fehlt. • Fehlt dem Arbeitssuchenden langjährige Leitungserfahrung, nachweisbare Referenzen und Zeugnisse, ist die Ablehnung der ZAV, ihn als Führungskraft zu führen, nicht ermessensfehlerhaft. • § 35 Abs. 2 SGB III gewährt der Arbeitsverwaltung Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume, die das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) nicht verletzen, solange die Praxis nicht dazu führt, dass Arbeitgeber nur über die Arbeitsverwaltung besetzen können. Der Kläger, seit etwa 16 Jahren selbständig tätig mit vielfältigen Tätigkeiten im Bereich Medien und Beratung, beantragte bei der ZAV Aufnahme in die Vermittlungskartei als interdisziplinärer Krisenmanager und Führungskraft. Die ZAV lehnte mit Bescheid ab und begründete dies mit fehlender langjähriger Leitungserfahrung, mangelnden nachweisbaren Referenzen und fehlenden Zeugnissen; Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab. In der Berufung verlangte der Kläger zusätzlich vermittlerische Führung durch die Agentur für Arbeit Freiburg und Meldung bei Arbeitsverwaltungen anderer EU-Staaten. Die Beklagte hielt die angegriffenen Entscheidungen für rechtmäßig und machte insbesondere geltend, die zusätzlichen Anträge seien unzulässig, weil keine vorherige Verwaltungsentscheidung vorliege bzw. kein Rechtsschutzinteresse bestehe. • Zulässigkeit: Die Berufung gegen die ZAV-Entscheidung ist nach §§ 143,144 SGG statthaft; die weiteren Anträge sind unzulässig mangels Rechtsschutzinteresse und fehlender Verwaltungsbefassung. • Ermessensregelung: Arbeitsvermittlung ist hoheitliche Aufgabe mit gesetzlichem Ermessen; § 35 Abs. 2 SGB III verlangt Abwägung von Stellenanforderungen und Eignung des Bewerbers. • Prüfungsmaßstab: Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler, vollständige Sachverhaltsaufklärung und nachvollziehbare Subsumtion, nicht auf inhaltliche Neubeurteilung. • Anwendung auf den Streitfall: Die ZAV hat aus den Unterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass dem Kläger die für ZAV-geführte Führungspositionen geforderte langjährige Linieführung, nachweisbare Referenzen, Ergebnisse und Zeugnisse fehlen; damit liegt keine Ermessensüberschreitung vor. • Verfassungsrechtlich: Die Entscheidung berührt Art. 12 GG nicht, weil § 35 Abs. 2 SGB III lediglich die Vermittlungspraxis regelt und Arbeitgeber sowie Arbeitssuchende nicht zwingt, ausschließlich den Vermittlungsweg zu nutzen. Die Berufung des Klägers und die weitergehenden Klagen hatten keinen Erfolg. Das LSG weist die Berufung zurück und bestätigt den Bescheid der ZAV vom 5. Dezember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2004, weil die ZAV innerhalb ihres pflichtgemäßen Ermessens zutreffend die mangelnde Eignung des Klägers für in der ZAV geführte Führungsstellen festgestellt hat. Die zusätzlichen Begehrensänderungen, Vermittlung durch die örtliche Agentur und Meldung bei EU-Arbeitsverwaltungen, sind unzulässig, da dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt und die Verwaltung nicht zuvor verwaltungsintern befassen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.