Urteil
L 13 AL 965/04
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
4Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vermittlerische Betreuung als interdisziplinärer Krisenmanager durch die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) im Bereich Führungskräfte der Wirtschaft; begehrt wird weiter eine ebensolche Vermittlung durch die Agentur für Arbeit F und schließlich bezüglich der Vermittlung als interdisziplinärer Krisenmanager eine Meldung seitens der Beklagten an die Arbeitsverwaltungen der anderen EU-Staaten. 2 Der ... 1958 geborene Kläger erwarb nach dem Besuch der Handelslehranstalt S 1979 die Fachhochschulreife Wirtschaft, absolvierte von 1976 bis 1978 eine Ausbildung zum Industriekaufmann und durchlief von 1979 bis 1982 ein Studium der Wirtschaft mit Firmengründung und Marketing an der Fachhochschule N N in L ohne Abschluss. Nach einer Tätigkeit von 1982 bis 1985 als "Unternehmer, Musikproduzent und Tonmeister" bei einem Tonstudio in S und als Geschäftsführer von 1985 bis 1986 beim Traumtänzermusikverlag in F war er seit 1987 in verschiedenen Bereichen (Imagedesigner für Musikproduktionen, Autor, Zukunftsforscher, Politologe und Künstler) freiberuflich tätig. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 beantragte er bei der ZAV die Aufnahme in die dortige Vermittlungskartei als Krisenmanager, Medien- und Kulturexperte sowie Wirtschaftsexperte und Zukunftsforscher. Er besitze die Qualifikation als Sozialberater. Die Agentur für Arbeit Freiburg führt den Kläger in der Vermittlung als Industriekaufmann sowie als Produkt- oder Strategiemanager. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2003 lehnte die ZAV den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, bei ihr handele es sich um eine Einrichtung mit besonderen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit in den Bereichen Information, Beratung und Arbeitsvermittlung. Der Bereich Führungskräfte der Wirtschaft der ZAV berate und vermittle ausschließlich Führungskräfte der oberen und obersten Leistungsebene. An das Qualifikationsprofil dieser Führungskräfte würden aktuell folgende Anforderungen gestellt: Langjährige Berufserfahrung, darunter in den letzten fünf Jahren eine leitende Position in Linienfunktionen der oberen und obersten Ebene, die als Schlüsselfunktion für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung gewesen sei, nachweisbare Referenzen, Ergebnisse und Leistungen sowie Zeugnisse. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Den hiergegen am 10. Dezember 2003 erhobenen Widerspruch wies die ZAV mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2004 zurück. Der Kläger verfüge nicht über eine kontinuierliche Führungspraxis und –erfahrung. Dies sei jedoch unabdingbare Voraussetzung für das Einmünden in eine Führungsposition. Es fehlten auch nachweisbare Referenzen, Ergebnisse, Leistungen und Zeugnisse. Die ZAV sei eine besondere Dienststelle, die nur besondere Bereiche der Beratung und Vermittlung wahrzunehmen habe. Der Kläger sei an das zuständige örtliche Arbeitsamt zu verweisen. 3 Am 16. Januar 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Entscheidung der ZAV beachte nicht die Berufsfreiheit und Chancengleichheit. Es bestehe eindeutig ein Bedarf für interdisziplinäre Krisenmanager. Sein Einsatz würde viele neue innovative Arbeitsplätze entstehen lassen. Später hat der Kläger noch beantragt, auch die Agentur für Arbeit F solle ihn als interdisziplinärer Krisenmanager führen und diesbezüglich Vermittlungsbemühungen unternehmen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 2. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gewünschte vermittlerische Betreuung durch die ZAV sei mit dessen mangelnder Eignung für die dort geführten Stellenangebote ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Es fehle ihm bisher insbesondere an einer entsprechenden qualifizierten Vortätigkeit. 4 Am 8. März 2004 hat der Kläger beim Landessozialgericht schriftlich Berufung eingelegt. Er sei aufgrund seiner vielfältigen, auch autodidaktischen Erfahrungen ein interdisziplinärer Krisenmanager. Er biete diesen Beruf auf dem Arbeitsmarkt an; sowohl die ZAV als auch die Agentur für Arbeit F müssten ihn für eine solche Tätigkeit vermittlerisch betreuen. Zusätzlich begehrt der Kläger auch, die Beklagte solle ihn bei den Arbeitsämtern der anderen EU-Staaten als interdisziplinärer Krisenmanager melden, damit er in der gesamten EU als solcher vermittelt werden könne. 5 Der Kläger beantragt, 6 1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 2. März 2004 sowie den Bescheid vom 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn durch ihre Zentralstelle für Arbeitsvermittlung im Bereich Führungskräfte der Wirtschaft als interdisziplinärer Krisenmanager vermittlerisch zu betreuen, 7 2. die Beklagte zu verurteilen, dass ihn die Agentur für Arbeit Freiburg als interdisziplinärer Krisenmanager vermittlerisch betreut und 8 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn bei den Arbeitsämtern der anderen EU-Staaten als interdisziplinärer Krisenmanager zu melden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Sie hält den Gerichtsbescheid und den angefochtenen Bescheid für zutreffend; die in der Vorinstanz und im Berufungsverfahren weiter erhobenen Klagen seien unzulässig, weil sowohl ein entsprechendes Vemittlungsgesuch als auch eine ablehnende Verwaltungsentscheidung fehlten. 12 Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 7 AL 169/04) sowie die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 965/04) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Berufung des Klägers und seine weiter erhobenen Klagen haben keinen Erfolg. 14 Das von Anfang an erhobene Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, die ZAV der Beklagten solle ihn im Bereich Führungskräfte der Wirtschaft als interdisziplinären Krisenmanager vermittlerisch betreuen. Allein hierüber hat die Beklagte mit dem von der ZAV erlassenen und vom Kläger angefochtenen Bescheid entschieden. Der Senat kann offen lassen, ob der prozessuale Anspruch im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG; so wohl Bundessozialgericht in BSGE 58,291,296) zu verfolgen ist, wofür spricht, dass der Beklagten bei der Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren ein Ermessen zusteht; daran hat das seit 1. Januar 1998 in Kraft getretene Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nichts geändert. Zwar stellt sich die Vermittlungstätigkeit der Beklagten generell als sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln dar; soweit aber eine Entscheidung, eine beantragte Vermittlung hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten nicht durchzuführen, ergangen ist (Bescheid vom 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2004) ist dieser als Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar (vgl. BSGE 58, 291, 296; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2000 – L 3 AL 8/00 –). Darüber hinaus verlangt der Kläger, was er erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 geltend gemacht und worüber das Sozialgericht nicht entschieden hat, dass auch die Agentur für Arbeit F ihn als interdisziplinärer Krisenmanager führen und vermitteln soll; in der Berufungsinstanz erstrebt er außerdem, dass die Beklagte ihn bei den Arbeitsämtern der anderen EU-Staaten als interdisziplinärer Krisenmanager meldet. 15 Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist, soweit sie auf vermittlerische Betreuung durch die ZAV gerichtet ist, zwar zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die zusätzlichen Klagen auf vermittlerische Betreuung als interdisziplinärer Krisenmanager auch durch die Agentur für Arbeit F und Meldung in diesem Beruf bei den Arbeitsverwaltungen der anderen EU-Staaten sind unzulässig. 16 Den zusätzlichen Klagen fehlt das Rechtschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist grundsätzlich, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 1994 – 11 RAr 49/93 – in DBlR 4111a,SGB VI/§ 193). Auch wenn dabei kein strenger Maßstab anzulegen ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet vorliegend, dass der Kläger sich mit seinem Begehren zunächst an die Arbeitsagentur Freiburg wenden muss, bevor er es mittels gerichtlichem Rechtsschutz zu erreichen sucht. Grundsätzlich muss im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse zuerst die Verwaltung mit der jeweiligen Angelegenheit befasst gewesen sein, bevor der Klageweg beschritten werden kann; dies gilt insbesondere, wenn der Behörde bei der Entscheidung Ermessen zusteht. Der Kläger hat jedoch beide Begehren im gerichtlichen Verfahren unmittelbar beim SG bzw. LSG angebracht, ohne dass sich die Beklagte verwaltungsmäßig damit befassen konnte. Im Hinblick auf sein Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihn bei den Arbeitsämtern der anderen EU-Staaten als interdisziplinärer Krisenmanager zu melden, kommt hinzu, dass die damit verbundene Klageänderung (vgl. § 99 Abs.1 SGG) wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht sachdienlich ist und die Klage auch deswegen unzulässig ist; abgesehen davon wird der im übrigen entscheidungsreife Rechtsstreit wegen der nunmehr mit heranzuziehenden europarechtlichen Bestimmungen auf eine neue Grundlage gestellt. 17 Im Hinblick auf das selbständige prozessuale Begehren des Klägers, die ZAV der Beklagten solle ihn als interdisziplinären Krisenmanager vermitteln, ist die insoweit angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 nicht zu beanstanden. 18 Die Beklagte nimmt die Aufgaben der Arbeitsvermittlung zwar als hoheitliche Aufgabe wahr (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – in BVerfGE 21, 245, 251); deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung erfolgt jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies ergibt sich aus dem Umfang der Aufgabenstellung in diesem Bereich und der gesetzlichen Ausgestaltung. Staatliche Arbeitsvermittlung dient nicht nur den Individualinteressen der Arbeitssuchenden, sondern ganz allgemein dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Diesbezüglich folgt der Senat den weiteren auch für § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III geltenden Ausführungen des BSG (BSGE 58, 291 bis 302). Die Wahrnehmung der Aufgabe der Arbeitsvermittlung setzt einen Ermessensspielraum der Beklagten voraus, dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und dessen inhaltlicher Ausgestaltung bestimmt werden. Dem entspricht die Formulierung in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III, die Beklagte habe durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Arbeitssuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer erhalten. Hat zwar der Einzelne, der die Arbeitsvermittlungsdienste der Beklagten nachfragt, einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf deren Tätigwerden, so verwirklicht sich dieser jedoch nicht in der Form der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige (gesetzmäßige) Handlung, sondern durch die der Beklagten verbleibende Wahl der dafür geeigneten Maßnahme, ggf. unter mehreren je für sich ebenfalls gesetzmäßigen Möglichkeiten (vgl. BSG a.a.O.). 19 Die Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolgt demgemäß durch Ausübung und im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens. Der Senat folgt insoweit der, soweit ersichtlich einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BSG a.a.O.; z.B. Kruse in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, § 35 Rndr. 18; Hennig, SGB III Arbeitsförderung, § 35 Rndr. 63 und Niesel, SGB III Arbeitsförderung, § 35 Rndr. 20). Auch im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2004 hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Überprüfung dieses Verwaltungsaktes hat sich deshalb auf die Frage zu beschränken, ob die Beklagte dabei die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG a.a.O.). Eine weitergehende Inhaltskontrolle findet durch das Gericht nicht statt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)). 20 Die angefochtene Entscheidung der Beklagten beruht nicht auf Ermessensfehlern. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III hat die Beklagte bei dem Verfahren der Arbeitsvermittlung die Anforderungen der angebotenen Stellen sowie die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden zu berücksichtigen. Zutreffend hat das SG daraus gefolgert, dass die Beklagte bei jeder Vermittlung eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitssuchenden an der Realisierung seines Berufswunsches und den Interessen der Arbeitgeber an einer bestmöglichen Besetzung ihrer offenen Stellen vorzunehmen hat. Fehlen dem Arbeitssuchenden schon die geistigen, körperlichen oder charakterlichen Fähigkeiten für den von ihn angestrebten Beruf, handelt die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie seinen Vermittlungswunsch von vornherein mangels Eignung nicht berücksichtigt; denn Aufgabe der Beklagten und damit Auslegungsmaßstab für die Vorschriften des SGB III ist es, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben (vgl. BSG a.a.O). 21 Die Beklagte hat die Ablehnung der vom Kläger gewünschten vermittlerischen Betreuung durch die ZAV mit dessen mangelnder Eignung für die dort geführten Stellenangebote im Bereich Führungskräfte der Wirtschaft ermessensfehlerfrei begründet. Bei dem Begriff Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zusteht, weil er in einer Ermessensvorschrift enthalten ist; dessen Anwendung ist deshalb unter den gleichen Voraussetzungen zu prüfen wie die Ermessensentscheidung als solche (BSG a.a.O.; BSG SozR 1500 § 54 Nr. 54). Der Verwaltung ist immer dann eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, wenn sie aufgrund persönlichen Eindrucks, besonderer Erfahrungen und Sachkunde über die Beurteilung außerrechtlicher Gesichtspunkte in erster Linie berufen erscheint, verbindliche Qualifikationen vorzunehmen. Eine solche Stellung ist der Beklagten für Fälle der vorliegenden Art eingeräumt, da sie aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit am besten die sich ständig ändernden Anforderungen kennt, die von den Arbeitgebern an die zu besetzenden Arbeitsplätze gestellt werden. Sie kann deshalb auch am ehesten die Eignung des Arbeitssuchenden für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilen. Die Kontrolle der Gerichte ist in diesem Bereich auf die Frage begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelte Grenze beachtet und eingehalten hat und ob sie Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG a.a.O.; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 5). 22 Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet. Sie hat ihre Ablehnung der vermittlerischen Betreuung des Klägers durch die ZAV wegen fehlender Eignung für eine Stelle als Führungskraft der Wirtschaft unter Auswertung aller Unterlagen darauf gestützt, dass es ihm an einer entsprechenden langjährigen Berufserfahrung, darunter in den letzten Jahren in einer leitenden Position in Linienfunktion der oberen und obersten Ebene, die als Schlüsselfunktion für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung war sowie nachweisbaren Referenzen, Ergebnissen, Leistungen und Zeugnissen fehlt. Der Kläger ist seit ca. 16 Jahren selbständig tätig und kann für diese Zeit keine Führungserfahrung in einer klassischen "Linienposition" nachweisen. Es ist danach ferner auch nicht ersichtlich, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls vorliegen. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Anforderungen an die in der ZAV geführten Positionen von Führungskräften der Wirtschaft lassen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in dem dem Senat zustehenden Prüfungsbereich Fehler erkennen. Dem Kläger fehlt es bislang an einer entsprechenden qualifizierten Vortätigkeit. Die Eignung für eine Stelle als Führungskraft in der Beschäftigung als interdisziplinärer Krisenmanager wäre, auch wenn der Beklagten insoweit kein Beurteilungsspielraum zustünde, zu verneinen. 23 Die Entscheidung der Beklagten begegnet im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird dadurch nicht das durch Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf freie Berufswahl eingeschränkt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob durch die Anwendung des § 35 Abs. 2 SGB III überhaupt die Berufsfreiheit des Klägers berührt werden kann. § 35 Abs. 2 SGB III stellt lediglich für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten bestimmte Voraussetzungen auf. Weder besteht eine Pflicht der Arbeitgeber, der Beklagten ihre offenen Stellen zu melden und nur durch von der Beklagten vermittelte Arbeitssuchende zu besetzen, noch eine Pflicht für Arbeitssuchende, die Hilfe der Beklagten bei der Stellensuche in Anspruch zu nehmen. Dem Arbeitssuchenden bleibt es unbenommen, selbst Stellengesuche in üblicher Form, z.B. durch Zeitungsanzeigen, zu verbreiten oder auf entsprechende Stellenangebote zu antworten. 24 Die hier erforderliche strenge Prüfung müsste jedenfalls schon deshalb zur Verneinung einer Verletzung des Art. 12 GG führen, weil dieses Verfahren vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls entspricht (BVerfGE 13, 181, 185; 21, 73, 85; 22, 82, 384; 41, 251, 262; BSG a.a.O.). 25 Eine Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 35 Abs. 2 SGB III wäre deshalb allenfalls dann denkbar, wenn in der Praxis eine dahingehende Übung bestünde, anders als bei den sonst zu besetzenden offenen Stellen, Positionen der oberen und obersten Führungsebene nicht auch durch Zeitungsanzeigen oder auf sonstige Weise bekanntzugeben, sondern nur der Beklagten zu melden und auch eine Auswahl nur unter den vom ZAV vorgeschlagenen Bewerber zu treffen. Das ist jedoch nicht der Fall. 26 Dass es wirtschaftlich vernünftig, arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvoll und damit auch dem Gemeinwohl zuträglich ist, offene Stellen nur mit solchen Arbeitskräften zu besetzen, die für die in Betracht kommende Tätigkeit auch geeignet sind, ist aber selbstverständlich und bedarf keiner näheren Ausführung. Der Ansicht des Klägers, § 35 Abs. 2 SGB III könne nur zu Gunsten des Arbeitssuchenden angewendet werden, das heißt im Ergebnis niemals zu einer Ablehnung der Vermittlung in die vom ihm gewünschten Berufe führen, vermag der Senat nicht zu folgen. Da auch in anderer Hinsicht ein Rechts- oder Ermessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2003 nicht ersichtlich ist, war die Berufung zurückzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe 13 Die Berufung des Klägers und seine weiter erhobenen Klagen haben keinen Erfolg. 14 Das von Anfang an erhobene Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, die ZAV der Beklagten solle ihn im Bereich Führungskräfte der Wirtschaft als interdisziplinären Krisenmanager vermittlerisch betreuen. Allein hierüber hat die Beklagte mit dem von der ZAV erlassenen und vom Kläger angefochtenen Bescheid entschieden. Der Senat kann offen lassen, ob der prozessuale Anspruch im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. § 54 Abs. 1 SGG; so wohl Bundessozialgericht in BSGE 58,291,296) zu verfolgen ist, wofür spricht, dass der Beklagten bei der Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren ein Ermessen zusteht; daran hat das seit 1. Januar 1998 in Kraft getretene Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nichts geändert. Zwar stellt sich die Vermittlungstätigkeit der Beklagten generell als sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln dar; soweit aber eine Entscheidung, eine beantragte Vermittlung hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten nicht durchzuführen, ergangen ist (Bescheid vom 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2004) ist dieser als Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage angreifbar (vgl. BSGE 58, 291, 296; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. September 2000 – L 3 AL 8/00 –). Darüber hinaus verlangt der Kläger, was er erstmals im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 geltend gemacht und worüber das Sozialgericht nicht entschieden hat, dass auch die Agentur für Arbeit F ihn als interdisziplinärer Krisenmanager führen und vermitteln soll; in der Berufungsinstanz erstrebt er außerdem, dass die Beklagte ihn bei den Arbeitsämtern der anderen EU-Staaten als interdisziplinärer Krisenmanager meldet. 15 Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist, soweit sie auf vermittlerische Betreuung durch die ZAV gerichtet ist, zwar zulässig, sachlich aber nicht begründet. Die zusätzlichen Klagen auf vermittlerische Betreuung als interdisziplinärer Krisenmanager auch durch die Agentur für Arbeit F und Meldung in diesem Beruf bei den Arbeitsverwaltungen der anderen EU-Staaten sind unzulässig. 16 Den zusätzlichen Klagen fehlt das Rechtschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist grundsätzlich, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat und das Gericht nicht für unnütze Zwecke in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 1994 – 11 RAr 49/93 – in DBlR 4111a,SGB VI/§ 193). Auch wenn dabei kein strenger Maßstab anzulegen ist, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel auf andere, einfachere Weise erreichen kann (BSG, a.a.O.). Dies bedeutet vorliegend, dass der Kläger sich mit seinem Begehren zunächst an die Arbeitsagentur Freiburg wenden muss, bevor er es mittels gerichtlichem Rechtsschutz zu erreichen sucht. Grundsätzlich muss im Hinblick auf das Rechtsschutzinteresse zuerst die Verwaltung mit der jeweiligen Angelegenheit befasst gewesen sein, bevor der Klageweg beschritten werden kann; dies gilt insbesondere, wenn der Behörde bei der Entscheidung Ermessen zusteht. Der Kläger hat jedoch beide Begehren im gerichtlichen Verfahren unmittelbar beim SG bzw. LSG angebracht, ohne dass sich die Beklagte verwaltungsmäßig damit befassen konnte. Im Hinblick auf sein Begehren, die Beklagte zu verurteilen, ihn bei den Arbeitsämtern der anderen EU-Staaten als interdisziplinärer Krisenmanager zu melden, kommt hinzu, dass die damit verbundene Klageänderung (vgl. § 99 Abs.1 SGG) wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht sachdienlich ist und die Klage auch deswegen unzulässig ist; abgesehen davon wird der im übrigen entscheidungsreife Rechtsstreit wegen der nunmehr mit heranzuziehenden europarechtlichen Bestimmungen auf eine neue Grundlage gestellt. 17 Im Hinblick auf das selbständige prozessuale Begehren des Klägers, die ZAV der Beklagten solle ihn als interdisziplinären Krisenmanager vermitteln, ist die insoweit angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 nicht zu beanstanden. 18 Die Beklagte nimmt die Aufgaben der Arbeitsvermittlung zwar als hoheitliche Aufgabe wahr (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – in BVerfGE 21, 245, 251); deren inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung erfolgt jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies ergibt sich aus dem Umfang der Aufgabenstellung in diesem Bereich und der gesetzlichen Ausgestaltung. Staatliche Arbeitsvermittlung dient nicht nur den Individualinteressen der Arbeitssuchenden, sondern ganz allgemein dem Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt. Diesbezüglich folgt der Senat den weiteren auch für § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III geltenden Ausführungen des BSG (BSGE 58, 291 bis 302). Die Wahrnehmung der Aufgabe der Arbeitsvermittlung setzt einen Ermessensspielraum der Beklagten voraus, dessen Grenzen von dem gesetzlichen Auftrag und dessen inhaltlicher Ausgestaltung bestimmt werden. Dem entspricht die Formulierung in § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB III, die Beklagte habe durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Arbeitssuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Arbeitnehmer erhalten. Hat zwar der Einzelne, der die Arbeitsvermittlungsdienste der Beklagten nachfragt, einen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf deren Tätigwerden, so verwirklicht sich dieser jedoch nicht in der Form der Erfüllung eines Rechtsanspruchs auf eine nur allein richtige (gesetzmäßige) Handlung, sondern durch die der Beklagten verbleibende Wahl der dafür geeigneten Maßnahme, ggf. unter mehreren je für sich ebenfalls gesetzmäßigen Möglichkeiten (vgl. BSG a.a.O.). 19 Die Entscheidung über ein Vermittlungsbegehren erfolgt demgemäß durch Ausübung und im Rahmen eines durch das Gesetz eingeräumten Ermessens. Der Senat folgt insoweit der, soweit ersichtlich einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. BSG a.a.O.; z.B. Kruse in Gagel, SGB III Arbeitsförderung, § 35 Rndr. 18; Hennig, SGB III Arbeitsförderung, § 35 Rndr. 63 und Niesel, SGB III Arbeitsförderung, § 35 Rndr. 20). Auch im angefochtenen Bescheid vom 5. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2004 hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung getroffen. Die Überprüfung dieses Verwaltungsaktes hat sich deshalb auf die Frage zu beschränken, ob die Beklagte dabei die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG a.a.O.). Eine weitergehende Inhaltskontrolle findet durch das Gericht nicht statt (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG; § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)). 20 Die angefochtene Entscheidung der Beklagten beruht nicht auf Ermessensfehlern. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB III hat die Beklagte bei dem Verfahren der Arbeitsvermittlung die Anforderungen der angebotenen Stellen sowie die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Arbeitssuchenden zu berücksichtigen. Zutreffend hat das SG daraus gefolgert, dass die Beklagte bei jeder Vermittlung eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitssuchenden an der Realisierung seines Berufswunsches und den Interessen der Arbeitgeber an einer bestmöglichen Besetzung ihrer offenen Stellen vorzunehmen hat. Fehlen dem Arbeitssuchenden schon die geistigen, körperlichen oder charakterlichen Fähigkeiten für den von ihn angestrebten Beruf, handelt die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie seinen Vermittlungswunsch von vornherein mangels Eignung nicht berücksichtigt; denn Aufgabe der Beklagten und damit Auslegungsmaßstab für die Vorschriften des SGB III ist es, eine sozial gerechte, aber auch arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvolle und sachgerechte Arbeitsvermittlung zu betreiben (vgl. BSG a.a.O). 21 Die Beklagte hat die Ablehnung der vom Kläger gewünschten vermittlerischen Betreuung durch die ZAV mit dessen mangelnder Eignung für die dort geführten Stellenangebote im Bereich Führungskräfte der Wirtschaft ermessensfehlerfrei begründet. Bei dem Begriff Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, für dessen Anwendung der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zusteht, weil er in einer Ermessensvorschrift enthalten ist; dessen Anwendung ist deshalb unter den gleichen Voraussetzungen zu prüfen wie die Ermessensentscheidung als solche (BSG a.a.O.; BSG SozR 1500 § 54 Nr. 54). Der Verwaltung ist immer dann eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, wenn sie aufgrund persönlichen Eindrucks, besonderer Erfahrungen und Sachkunde über die Beurteilung außerrechtlicher Gesichtspunkte in erster Linie berufen erscheint, verbindliche Qualifikationen vorzunehmen. Eine solche Stellung ist der Beklagten für Fälle der vorliegenden Art eingeräumt, da sie aufgrund ihrer Vermittlungstätigkeit am besten die sich ständig ändernden Anforderungen kennt, die von den Arbeitgebern an die zu besetzenden Arbeitsplätze gestellt werden. Sie kann deshalb auch am ehesten die Eignung des Arbeitssuchenden für einen bestimmten Arbeitsplatz beurteilen. Die Kontrolle der Gerichte ist in diesem Bereich auf die Frage begrenzt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die durch die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs abstrakt ermittelte Grenze beachtet und eingehalten hat und ob sie Subsumtionserwägungen so verdeutlicht und begründet hat, dass die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist (vgl. BSG a.a.O.; BSG SozR 4100 § 42 Nr. 5). 22 Diese Grundsätze hat die Beklagte beachtet. Sie hat ihre Ablehnung der vermittlerischen Betreuung des Klägers durch die ZAV wegen fehlender Eignung für eine Stelle als Führungskraft der Wirtschaft unter Auswertung aller Unterlagen darauf gestützt, dass es ihm an einer entsprechenden langjährigen Berufserfahrung, darunter in den letzten Jahren in einer leitenden Position in Linienfunktion der oberen und obersten Ebene, die als Schlüsselfunktion für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens von entscheidender Bedeutung war sowie nachweisbaren Referenzen, Ergebnissen, Leistungen und Zeugnissen fehlt. Der Kläger ist seit ca. 16 Jahren selbständig tätig und kann für diese Zeit keine Führungserfahrung in einer klassischen "Linienposition" nachweisen. Es ist danach ferner auch nicht ersichtlich, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls vorliegen. Die von der Beklagten zugrunde gelegten Anforderungen an die in der ZAV geführten Positionen von Führungskräften der Wirtschaft lassen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in dem dem Senat zustehenden Prüfungsbereich Fehler erkennen. Dem Kläger fehlt es bislang an einer entsprechenden qualifizierten Vortätigkeit. Die Eignung für eine Stelle als Führungskraft in der Beschäftigung als interdisziplinärer Krisenmanager wäre, auch wenn der Beklagten insoweit kein Beurteilungsspielraum zustünde, zu verneinen. 23 Die Entscheidung der Beklagten begegnet im Übrigen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere wird dadurch nicht das durch Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf freie Berufswahl eingeschränkt. Es erscheint schon zweifelhaft, ob durch die Anwendung des § 35 Abs. 2 SGB III überhaupt die Berufsfreiheit des Klägers berührt werden kann. § 35 Abs. 2 SGB III stellt lediglich für die Vermittlungstätigkeit der Beklagten bestimmte Voraussetzungen auf. Weder besteht eine Pflicht der Arbeitgeber, der Beklagten ihre offenen Stellen zu melden und nur durch von der Beklagten vermittelte Arbeitssuchende zu besetzen, noch eine Pflicht für Arbeitssuchende, die Hilfe der Beklagten bei der Stellensuche in Anspruch zu nehmen. Dem Arbeitssuchenden bleibt es unbenommen, selbst Stellengesuche in üblicher Form, z.B. durch Zeitungsanzeigen, zu verbreiten oder auf entsprechende Stellenangebote zu antworten. 24 Die hier erforderliche strenge Prüfung müsste jedenfalls schon deshalb zur Verneinung einer Verletzung des Art. 12 GG führen, weil dieses Verfahren vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls entspricht (BVerfGE 13, 181, 185; 21, 73, 85; 22, 82, 384; 41, 251, 262; BSG a.a.O.). 25 Eine Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 35 Abs. 2 SGB III wäre deshalb allenfalls dann denkbar, wenn in der Praxis eine dahingehende Übung bestünde, anders als bei den sonst zu besetzenden offenen Stellen, Positionen der oberen und obersten Führungsebene nicht auch durch Zeitungsanzeigen oder auf sonstige Weise bekanntzugeben, sondern nur der Beklagten zu melden und auch eine Auswahl nur unter den vom ZAV vorgeschlagenen Bewerber zu treffen. Das ist jedoch nicht der Fall. 26 Dass es wirtschaftlich vernünftig, arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisch sinnvoll und damit auch dem Gemeinwohl zuträglich ist, offene Stellen nur mit solchen Arbeitskräften zu besetzen, die für die in Betracht kommende Tätigkeit auch geeignet sind, ist aber selbstverständlich und bedarf keiner näheren Ausführung. Der Ansicht des Klägers, § 35 Abs. 2 SGB III könne nur zu Gunsten des Arbeitssuchenden angewendet werden, das heißt im Ergebnis niemals zu einer Ablehnung der Vermittlung in die vom ihm gewünschten Berufe führen, vermag der Senat nicht zu folgen. Da auch in anderer Hinsicht ein Rechts- oder Ermessensfehler der Beklagten bei ihrer Entscheidung vom 5. Dezember 2003 nicht ersichtlich ist, war die Berufung zurückzuweisen. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.