Beschluss
L 8 AS 403/06 ER
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
12Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 12 Normen
Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts nach § 199 SGG ist eine Ermessensentscheidung, in die Belange der Begünstigten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung offensichtlicher Fehlvollstreckungen einzustellen.
• Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, soweit diese angemessen sind; bei Überschreitung ist zu prüfen, ob eine konkret verfügbare, kostengünstigere Unterkunftsalternative besteht.
• Bei der Abwägung für eine Vollstreckungsaussetzung können gewichtige familiäre Schutzgüter (Art. 6 GG), insbesondere Betreuung eines schulpflichtigen Kindes, zugunsten des Leistungsberechtigten ein Übergewicht gegenüber dem Interesse des Trägers an Vermeidung möglicher Überzahlungen begründen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollstreckung bei Unterkunftskosten nach §22 SGB II abgelehnt • Die Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses des Sozialgerichts nach § 199 SGG ist eine Ermessensentscheidung, in die Belange der Begünstigten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung offensichtlicher Fehlvollstreckungen einzustellen. • Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, soweit diese angemessen sind; bei Überschreitung ist zu prüfen, ob eine konkret verfügbare, kostengünstigere Unterkunftsalternative besteht. • Bei der Abwägung für eine Vollstreckungsaussetzung können gewichtige familiäre Schutzgüter (Art. 6 GG), insbesondere Betreuung eines schulpflichtigen Kindes, zugunsten des Leistungsberechtigten ein Übergewicht gegenüber dem Interesse des Trägers an Vermeidung möglicher Überzahlungen begründen. Die Antragstellerin und ihre minderjährige Tochter bewohnen seit 01.08.2003 eine 61 m² große Zweizimmerwohnung mit einer Kaltmiete von 520 EUR. Das Sozialgericht verpflichtete den kommunalen Träger, vorläufig ab 01.12.2005 bis 31.03.2006 monatlich 617 EUR als Bedarf für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen, da die Unterkunft der Größe nach angemessen, preislich aber fraglich sei und vorläufig nach § 22 Abs.1 Satz2 SGB II zu übernehmen sei, weil kein zumutbarer, kostengünstigerer Wohnraum gefunden worden sei. Der Träger legte Beschwerde ein und beantragte die Aussetzung der Vollstreckung für Februar und März 2006. Das Sozialgericht wies die Beschwerde nicht ab und leitete die Akten an das Landessozialgericht weiter. Der Träger teilte mit, Zahlungen für Dezember 2005 und Januar 2006 geleistet zu haben. • Zulässigkeit: Die Aussetzung des Vollzugs ist nach §199 SGG als einstweilige Anordnung möglich, da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (§175 SGG). • Ermessensentscheidung: Die Anordnung ist eine Ermessensentscheidung; es ist eine Abwägung der Interessen des Begünstigten gegen das öffentliche Interesse vorzunehmen, Fehlentscheidungen nicht zu vollstrecken. • Rechtliche Grundlagen: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten Leistungen nach §19 SGB II, nicht erwerbsfähige Sozialgeld nach §28 SGB II; Wohnungskosten werden nach §22 Abs.1 SGB II in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit angemessen; bei Überschreitung ist nach §22 Abs.1 Satz2 SGB II zu prüfen, ob eine Zumutbarkeit zur Senkung der Aufwendungen besteht. • Angemessenheitsprüfung: Für die Bestimmung der Angemessenheit sind die örtlichen Mietverhältnisse und die Verfügbarkeit konkreter kostengünstiger Alternativen heranzuziehen; wenn keine passende Alternative im relevanten räumlichen und zeitlichen Rahmen vorhanden ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen zunächst zu übernehmen. • Anwendung auf den Fall: Summarisch konnte nicht festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt eine zumutbare, kostengünstigere Wohnung tatsächlich verfügbar war; es war zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ein minderjähriges schulpflichtiges Kind betreut und familiäre Schutzinteressen nach Art.6 GG bestehen. • Abwägungsergebnis: Wegen der Schutzwürdigkeit der Familie und der vorgetragenen zeitlichen Umzugsabsicht der Antragstellerin überwogen die Belange der Antragsteller gegenüber dem Interesse des Trägers, mögliche Überzahlungen zu vermeiden; deshalb war die Aussetzung der Vollstreckung nicht zu gewähren. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung wird abgelehnt; die vorläufige Verpflichtung zur Anerkennung von 617 EUR für Unterkunft und Heizung bleibt für die Monate Februar und März 2006 bestehen. Die Beschwerde des Trägers weist nur geringe Aussicht auf Erfolg auf, da nicht feststeht, ab wann eine konkrete, zumutbare und kostengünstigere Wohnung verfügbar gewesen wäre. Die Interessenabwägung ergibt, dass die Schutzbelange der Familie mit einem minderjährigen schulpflichtigen Kind gegenüber dem Interesse des Trägers an der Vermeidung möglicher Überzahlungen überwiegen. Die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Dieser Beschluss ist nicht mit Beschwerde anfechtbar.