Beschluss
L 13 R 293/07 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge kann von den durch sein Ausbleiben verursachten Kosten nach § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 380 Abs.1 ZPO belastet werden.
• Bei kurzfristiger Ladung eines arztlichen Zeugen ist dessen Entschuldigungsversuch vor dem Termin nicht übermäßig streng zu beurteilen; berufliche Notdienst- und Praxisbelange sind zu berücksichtigen.
• Eine Entschuldigung ist ausreichend, wenn dem Zeugen unter Abwägung aller Umstände das Erscheinen nicht zugemutet werden kann.
• Die auferlegbaren Kosten nach § 380 Abs.1 ZPO umfassen nur solche, die den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten oder weiteren geladenen Zeugen wegen des Ausbleibens entstehen; der zusätzliche Zeitaufwand des Gerichts ist hierdurch nicht ausgeglichen.
• Bei begründeter Beschwerde sind dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Kurzfristige Zeugladung: Arzt entschuldigt, Kostenauferlegung rechtsfehlerhaft • Ein ordnungsgemäß geladener Zeuge kann von den durch sein Ausbleiben verursachten Kosten nach § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 380 Abs.1 ZPO belastet werden. • Bei kurzfristiger Ladung eines arztlichen Zeugen ist dessen Entschuldigungsversuch vor dem Termin nicht übermäßig streng zu beurteilen; berufliche Notdienst- und Praxisbelange sind zu berücksichtigen. • Eine Entschuldigung ist ausreichend, wenn dem Zeugen unter Abwägung aller Umstände das Erscheinen nicht zugemutet werden kann. • Die auferlegbaren Kosten nach § 380 Abs.1 ZPO umfassen nur solche, die den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten oder weiteren geladenen Zeugen wegen des Ausbleibens entstehen; der zusätzliche Zeitaufwand des Gerichts ist hierdurch nicht ausgeglichen. • Bei begründeter Beschwerde sind dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge zu einem Beweisaufnahmetermin geladen. Die Ladung erfolgte fünf Tage vor dem Termin, zugestellt am Freitag, 17.11.2006, der Termin lag eine halbe Stunde nach Ende der regulären Sprechstunde. Der Zeuge, in einer internistisch/kardiologischen Praxis tätig, erschien nicht und sandte am Tag des Termins ein Entschuldigungsschreiben per Fax. Das Sozialgericht legte dem Zeugen Kosten in Höhe von 100 EUR auf. Der Zeuge rügte dies und wandte sich mit Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts. Das Landessozialgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde unter Abwägung der Umstände der kurzfristigen Ladung und der beruflichen Verpflichtungen des Arztes. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht; Beschwerdeausschließungsgründe lagen nicht vor. • Rechtliche Grundlagen: § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 380 Abs.1 ZPO erlaubt die Auferlegung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten; § 381 Abs.1 ZPO regelt Entschuldigungen und die Aufhebung getroffener Anordnungen. • Zulässigkeit der Ladung: Die Ladung des Zeugen entsprach den Vorschriften, eine besondere Ladungsfrist für Zeugen besteht nicht. • Entschuldigung und Zumutbarkeit: Bei Würdigung aller Umstände war dem Zeugen das Erscheinen unzumutbar. Die kurzfristige Ladung, Termin kurz nach Praxisende und die Notwendigkeit, anwesende Patienten zu versorgen bzw. fachkardiologische Vertretung zu organisieren, rechtfertigen die Entschuldigung. • Zeitpunkt der Entschuldigung: Ob die Entschuldigung rechtzeitig war, blieb offen; jedenfalls hat der Zeuge glaubhaft gemacht, dass ihn an einer möglichen Verspätung kein Verschulden trifft. • Kostenfolgen: Die vom Sozialgericht erhobene pauschale Kostenforderung von 100 EUR ist gesetzlich nicht gedeckt, weil § 380 Abs.1 ZPO nur bestimmte vermeidbare Kosten der Beteiligten oder weiterer Zeugen umfasst und nicht den allgemeinen Mehraufwand des Gerichts. • Kostenentscheidung der Beschwerdeinstanz: Wegen des erfolgreichen Beschwerdevorbringens sind dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Die Beschwerde des Zeugen war in vollem Umfang begründet; der Beschluss des Sozialgerichts wurde aufgehoben. Der Beschwerdeführer war als Zeuge ausreichend entschuldigt, weil die kurzfristige Ladung und die Praxisbelange sein Erscheinen unzumutbar machten. Die vom Sozialgericht festgesetzte Kostenauferlegung in Höhe von 100 EUR hatte keine gesetzliche Grundlage und ist rechtsfehlerhaft, da der zusätzliche Zeitaufwand des Gerichts nicht zu den nach § 380 Abs.1 ZPO auferlegbaren Kosten zählt. Folglich hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.