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Urteil

L 8 AS 5579/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Verhängung einer Leistungskürzung nach § 31 Abs. 2 SGB II muss der Träger den Zugang der schriftlichen Meldeaufforderung samt Rechtsfolgenbelehrung beweisen. • Gelangt der Zugang einer per einfachem Brief versandten Meldeaufforderung in Abrede, trifft den Grundsicherungsträger die volle Beweislast; Eintragungen privater Zusteller über Auslieferung genügen nicht ohne Weiteres. • Der Inhalt des versandten Schreibens muss sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten ergeben, insbesondere muss die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nachweisbar sein.
Entscheidungsgründe
Fehlender Nachweis des Zugangs einer Meldeaufforderung verhindert Sanktionskürzung • Für die Verhängung einer Leistungskürzung nach § 31 Abs. 2 SGB II muss der Träger den Zugang der schriftlichen Meldeaufforderung samt Rechtsfolgenbelehrung beweisen. • Gelangt der Zugang einer per einfachem Brief versandten Meldeaufforderung in Abrede, trifft den Grundsicherungsträger die volle Beweislast; Eintragungen privater Zusteller über Auslieferung genügen nicht ohne Weiteres. • Der Inhalt des versandten Schreibens muss sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten ergeben, insbesondere muss die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung nachweisbar sein. Der Kläger bezieht zusammen mit Ehefrau und Kindern Leistungen nach dem SGB II. Die Beklagte veranlasste die Versendung einer Einladung zu einem Meldetermin am 01.03.2005; streitig blieb, ob der Kläger das Schreiben mit Belehrung erhalten hat. Der Kläger erschien nicht zum Termin. Ohne vorherige Anhörung erließ die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2005 eine Absenkung der Regelleistung um 10 % nach § 31 Abs. 2 SGB II für Mai bis Juli 2005. Der Kläger wandte ein, das Einladungsschreiben sei nicht zugegangen und erhob Widerspruch sowie Klage. Die Beklagte stützte sich auf Eintragungen einer privaten Zustellerfirma, wonach ein Schreiben an die Adresse ausgeliefert worden sei. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Das LSG hat die Berufung als begründet angesehen und das Urteil des SG aufgehoben. • Rechtliche Voraussetzungen der Sanktion: § 31 Abs. 2 SGB II setzt voraus, dass die Meldeaufforderung dem Leistungsberechtigten zusammen mit einer schriftlichen Belehrung über die Rechtsfolgen zugegangen ist; Rechtsgrundlage der Aufforderung ist § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III. • Beweislast und Zugang: Wird der Zugang bestritten, trägt der Grundsicherungsträger die volle Beweislast für den tatsächlichen Zugang und den konkreten Inhalt des Schriftstücks; bloße Auslieferungsnachweise privater Zusteller dokumentieren allenfalls die Auslieferung an die Anschrift, nicht jedoch die Einlegung in den Briefkasten oder die Kenntnisnahme. • Erfordernis aktenkundiger Inhalte: Die Verwaltungsakten müssen den genauen Inhalt des versandten Schreibens und insbesondere die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung zweifelsfrei enthalten, da nur so wirksamer Rechtsschutz und die Beurteilung von Sanktionen gewährleistet sind. • Rechtsfolgen: Da die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass und mit welchem Inhalt die Meldeaufforderung zugegangen ist, sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 SGB II nicht nachgewiesen; dies geht zu Lasten der Beklagten. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das LSG hebt das Urteil des SG und den Sanktionsbescheid vom 19.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.06.2005 auf. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Leistung des Klägers abzusenken, weil der Zugang der Meldeaufforderung samt Rechtsfolgenbelehrung nicht nachgewiesen wurde. Eintragungen einer privaten Zustellerfirma über Auslieferung an die Anschrift genügen hierfür nicht; der Träger trägt die Beweislast. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren; eine Revision wurde nicht zugelassen.